Beschluss
39 L 278/22
VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0818.39L278.22.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2 500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2 500 Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2022/23 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Robert-Blum-Gymnasiums aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 1 im Schuljahr 2022/23 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 am Robert-Blum-Gymnasium beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2022, GVBl. S. 452 (im Folgenden: SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Bei der Vergabe der Schulplätze am Robert-Blum-Gymnasium zum Schuljahr 2022/23 wurden diese rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten: 1. Die vom Antragsgegner berechnete Aufnahmekapazität von 128 Plätzen für die Jahrgangsstufe 7 des Robert-Blum-Gymnasiums ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I - Sek I-VO - (vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2021, GVBl. S. 1390) bestimmt, dass an Gymnasien in der Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde am Robert-Blum-Gymnasium Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2022/23 vier 7. Klassen mit jeweils 32 Plätzen eingerichtet. Hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich geforderte hinaus kommt der Schule nach der ständigen Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – juris, Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – juris, Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht. 2. Das Auswahlverfahren für die Schulplätze am Robert-Blum-Gymnasium ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Um die zur Verfügung stehenden (4 x 32 =) 128 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 167 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter der Antragsteller zu 1 sowie ein Zwillingspaar (Bewerberkinder mit den laufenden Nummern 720 und 721; die laufenden Nummern der Bewerberkinder ergeben sich aus der Anmeldeliste Bl. 14 ff. des Generalvorgangs). a) Ein Kind mit festgestelltem und auch im Schuljahr 2022/23 fortbestehendem sonderpädagogischen Förderbedarf (sog. Integrationskind) wurde vorrangig aufgenommen, was wegen § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG rechtlich nicht zu beanstanden ist. Soweit die Antragsteller die Aufnahme dieses Kindes mit der Begründung rügen, der fortbestehende Förderbedarf sei nicht hinreichend verlässlich festgestellt worden, ergibt sich ein solcher – befristet bis 31. Juli 2024 und damit auch für das Schuljahr 2022/23 – aus dem bei den Anmeldeunterlagen im Generalvorgang befindlichen Förderbescheid vom 15. Januar 2021. Soweit die Antragsteller rügen, die Schule habe das Verfahren nach § 37 Abs. 4 SchulG i.V.m. §§ 33, 34 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (Sonderpädagogikverordnung – SopädVO) nicht eingehalten und die Aufnahmeentscheidung sei (zunächst) durch den Schulleiter zu treffen, erst danach komme eine Zuweisung durch die Schulaufsicht in Betracht, bleibt bereits unklar, welchen Umstand im vorliegenden Verfahren sie konkret beanstanden. Nach dem Auswahlvermerk (Bl. 1 GV) hat die Schule positiv über die Aufnahme entschieden. Daraus, dass dies nach Rücksprache mit dem Schulrat erfolgt sein soll, ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Schulleitung die Entscheidung nicht selbst getroffen hat. Das weitere, in den in Bezug genommenen Vorschriften geregelte Verfahren, ist nur für hier nicht vorliegende Fälle, insbesondere für den Fall der Ablehnung der Aufnahme oder für eine Übernachfrage durch Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, vorgesehen. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Antragsteller, die Aufnahme sei deshalb rechtswidrig, weil § 56 Abs. 6 Satz 1 SchulG insoweit teleologisch zu reduzieren sei, als eine Aufnahme an Gymnasien begehrt werde (vgl. OVG Berlin – Brandenburg, B. v 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris, Rn. 4). Eine solche Beschränkung des Rechts der Eltern auf freie Schulwahl müsste jedoch gesetzlich geregelt sein, so dass eine einschränkende Auslegung der Vorschriften, die hierfür keinerlei Anhaltspunkte bieten und die vorrangige Aufnahme unabhängig von der Schulform vorsehen, nicht in Betracht kommt. Im Übrigen ist auch nicht zu erkennen, warum eine solche einschränkende Auslegung erfolgen sollte und ein Kind mit einem Förderschwerpunkt generell für den Besuch an einem Gymnasium weniger geeignet erscheinen lässt. Eine entsprechende Begründung wird durch die Antragsteller nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. b) Die danach verbleibenden (128 - 1 =) 127 Schulplätze bildeten nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 12 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 77 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 38 (30 Prozent) dem Loskontingent zu. Soweit die Antragsteller von 39 Plätzen für das Loskontingent ausgehen, ist dies fehlerhaft. Nach gefestigter Rechtsprechung der vorher zuständigen 14. Kammer (vgl. Beschluss vom 2. August 2019 – VG 14 L 221.19 – EA, S. 5 f. m.w.N.), der sich die erkennende Kammer aus eigener Überzeugung anschließt, sind die Plätze wie folgt zu verteilen: Die Anzahl der Plätze des Härtefallkontingents ist durch Abrundung auf die nächstniedrigere ganze Zahl zu bestimmen, wenn die prozentuale Berechnung des Kontingents eine gebrochene Zahl ergibt (hier: 12,7 auf 12). Demgegenüber erfolgt die Bestimmung des Kriterienkontingents bei einer gebrochenen Zahl durch Aufrundung (hier: 76,2 auf 77). Das Loskontingent entspricht dann – ohne weitere Rundung – der Anzahl der noch übrigen Plätze, die bei etwa 30 Prozent liegt (hier: 38). Dies folgt aus dem Wortlaut des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG, wonach bis zu zehn Prozent der vorhandenen Schulplätze im Härtefallkontingent zu vergeben sind. Bei Aufrundung auf die nächsthöhere ganze Zahl würde diese gesetzliche Vorgabe nicht eingehalten, sondern der maximale Prozentsatz überschritten. Dies gilt in umgekehrter Weise für das Kriterienkontingent. Gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG sind hierfür mindestens 60 Prozent der Plätze zur Verfügung zu stellen. Daraus folgt, dass die Anzahl der Plätze des Kriterienkontingents stets durch Aufrundung auf die nächsthöhere ganze Zahl zu ermitteln ist, wenn die prozentuale Berechnung dieses Kontingents eine gebrochene Zahl ergibt. Ein vergleichbarer Zusatz für das Loskontingent fehlt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass hier die 30 Prozent rechnerisch so genau wie möglich getroffen werden müssten. Vielmehr gibt die Systematik des § 56 Abs. 6 SchulG strukturell den Ablauf der Kontingentbildung vor. Danach ist zuerst das Härtefall-, dann das Kriterien- und schließlich das Loskontingent zu bestimmen. Durch dieses Vorgehen werden Rundungsabweichungen weitgehend im Rahmen des variablen Härtefall- und Kriterienkontingents ausgeglichen, so dass im Loskontingent nicht mehr gerundet werden muss. Die 30 Prozent des Loskontingents sind also so zu verstehen, dass damit die nach Bestimmung von Härtefall- und Kriterienkontingent verbleibenden (etwa) 30 Prozent der Plätze gemeint sind. c) Härtefälle wurden nicht anerkannt. d) Die Vergabe der 38 Plätze im Kriterienkontingent ist nicht zu beanstanden. Es wurden 68 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis 1,3 aufgenommen. Die verbliebenen (77 - 68 =) 9 Plätze im Kriterienkontingent hat die Schule unter den 10 Bewerberkindern mit der Durchschnittnote 1,4 verlost (so genanntes kleines Losverfahren). Der Antragsteller zu 1, dessen Förderprognose die Durchschnittsnote 1,5 ausweist, kam dabei zu Recht nicht zum Zuge. aa. Ohne Erfolg beanstanden die Antragsteller, die Durchschnittsnote der Förderprognose sei nicht wirksam als Auswahlkriterium festgelegt worden. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz der Schule dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden. bb. Vergeblich wenden sich die Antragsteller gegen die Anwendung dieses Auswahlkriteriums. Die Vergabe der Plätze nach dem Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose ist nach der Rechtsprechung der Kammer entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht verfassungswidrig und auch nicht wegen der Einschränkungen des Schulbetriebs durch die Corona-Pandemie zu beanstanden (vgl. ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 9. August 2021 – VG 39 L 239/21 – EA, S. 9 ff.). An dieser Rechtsauffassung hält die Kammer fest. Auch nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg verstößt die Heranziehung des Auswahlkriteriums der Durchschnittsnote der Förderprognose weder gegen Art. 20 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB) noch gegen den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes bzw. Art. 10 Abs. 1 VvB (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 – juris, Rn. 10 f.). Insbesondere ist auch unter Berücksichtigung der allgemeinen pandemiebedingten Einschränkungen des Schulbetriebs nicht ersichtlich, dass die Durchschnittsnote der Förderprognose keine Aussage über das Leistungsvermögen und die Leistungsentwicklung der Grundschulkinder mehr zuließe und deshalb kein taugliches Differenzierungskriterium mehr darstellen würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 11). Dass bei der Ermittlung der Durchschnittsnote die zweite Stelle hinter dem Komma unberücksichtigt bleibt, entspricht § 24 Abs. 2 Satz 7 GsVO, wonach die Durchschnittsnote mit einer nicht gerundeten Stelle nach dem Komma ausgewiesen wird. Ein Verstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes und den Grundsatz der Chancengleichheit vermag die Kammer nicht zu erkennen. Angesichts des lediglich empfehlenden Charakters der Förderprognose und des Wahlrechts der Eltern hinsichtlich der Schulart, nicht aber hinsichtlich einer bestimmten Schule, erscheint die Bildung der Durchschnittsnote der Förderprognose nicht so wesentlich, dass die entsprechende Regelung vom Gesetzgeber selbst hätte getroffen werden müssen. Der Verordnungsgeber ist auch berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden. Ohne Erfolg beanstanden die Antragsteller auch, die Durchschnittsnoten der Förderprognosen seien bei mehreren Bewerbern auf Grundlage unvollständiger Einzelnoten ermittelt worden. Nach der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung - GsVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2022 (GVBl. S. 492) sind Grundlage der Förderprognose gemäß § 56 Absatz 2 SchulG die gezeigten Leistungen und die beobachteten Kompetenzen (§ 24 Abs. 2 Satz 5 GsVO). Aus den am Ende der Jahrgangsstufe 5 und den im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 erteilten Zeugnisnoten wird eine Durchschnittsnote gebildet; dabei werden die Fächer Deutsch, Fremdsprache, Mathematik, Gesellschaftswissenschaften und Naturwissenschaften verstärkt (mit dem Faktor 2) berücksichtigt (§ 24 Abs. 2 Satz 5 GsVO). Eine konkrete Anzahl an Einzelnoten, die in die Förderprognose einfließen, sieht die Grundschulverordnung demgegenüber nicht vor. Zudem enthält § 24 Abs. 6 Satz 2 und 3 GsVO Ausnahmen für Schülerinnen und Schüler, die in der 5. Klasse eine grundständige weiterführende allgemein bildende Schule besucht, aber nicht erfolgreich durchlaufen haben, sowie für Schülerinnen und Schüler, die erst seit Jahrgangsstufe 6 eine Berliner Schule besuchen. Bei diesen bleiben die in Jahrgangsstufe 5 erworbenen Zeugnisnoten bzw. Leistungen unberücksichtigt. Schließlich kann nach § 19 Abs. 8 GsVO eine Zeugnisnote in der Regel auch nur dann gebildet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler im Beurteilungszeitraum mindestens sechs Wochen kontinuierlich oder insgesamt mindestens acht Wochen am Unterricht teilgenommen hat. Demgegenüber sieht die Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (Aufnahme VO-SbP) vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Februar 2022 (GVBl. S. 75), für Schülerinnen und Schüler, die in der Primarstufe die Staatliche Europa Schule Berlin besucht haben, vor, dass die zweite, ab Jahrgangsstufe 5 unterrichtete Fremdsprache bei der Bildung der Durchschnittsnote abweichend von § 24 Absatz 2 Satz 6 der Grundschulverordnung mit dem Faktor 1 berücksichtigt wird. Die Kammer hält auch mit Blick auf die Ausführungen der Antragsteller in den Schriftsätzen vom 5. und 19. Juli 2022 an ihrer Rechtsauffassung fest, dass in der Berücksichtigung von Bewerberkindern, deren Durchschnittsnote der Förderprognose auf mehr oder weniger als 26 Einzelnoten beruht, kein Gleichheitsverstoß liegt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 9. August 2021 – VG 39 L 239/21 – EA, S. 12). Denn zwischen den Gruppen bestehen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass die ungleiche Behandlung gerechtfertigt ist. Bei einem Teil der Schüler konnten in bestimmten Fächern Leistungen gezeigt bzw. Kompetenzen beobachtet werden, bei anderen Kindern war dies – aus den unterschiedlichsten Gründen – nicht der Fall. Der Antragsgegner war entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht gehalten, bestimmte Teilnoten für alle Schüler unberücksichtigt zu lassen, wenn ein Teil der Schulen bestimmte Fächer in einem Halbjahr nicht erteilen bzw. nicht bewerten konnte. Dies widerspräche dem Sinn und Zweck des § 24 Abs. 2 GsVO, die Förderprognose auf möglichst breiter Erkenntnisgrundlage zu erteilen. Zudem ist es entgegen den Ausführungen der Antragsteller für Bewerber keineswegs nur vorteilhaft, weniger Noten in die Förderprognose einzubringen. Unabhängig davon wird eine Überprüfung durch die Erstwunschschule, ob die Durchschnittsnote der Förderprognose von der Grundschule rechtmäßig erteilt wurde, im Auswahlverfahren nicht vorgenommen; dies ist angesichts der Tatsache, dass es sich um ein Massenverfahren handelt, auch nicht geboten. Vielmehr darf die Schule davon ausgehen, dass die Berechnung der Durchschnittsnote, bei der es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) handelt, gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG wirksam und schon aus diesem Grund der Auswahlentscheidung zugrunde zu legen ist. Etwas anderes gilt nur, wenn der Bescheid gemäß § 43 Abs. 3 VwVfG nichtig ist. Soweit die Antragsteller geltend machen, die Teilnoten seien in der Förderprognose ausgewiesen und könnten für eine Nachberechnung der Durchschnittsnote herangezogen werden, machen sie bloße Berechnungsfehler bei der Bildung der Durchschnittsnote selbst nicht geltend. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind bei Anlegung dieser Maßstäbe die Förderprognosen der Bewerberkinder 643, 694, 773, 648 und 771 nicht zu beanstanden. Das Kind Nr. 708 erhielt nicht im Kriterien- sondern im Rahmen des großen Losverfahrens einen Schulplatz, so dass es auf die Förderprognose bereits nicht ankam. cc. Ohne Erfolg beanstanden die Antragsteller die Aufnahme verschiedener Bewerberkinder im Kriterienkontingent, bei denen sie bemängeln, auf dem Anmeldebogen dieser Kinder finde sich nur eine Unterschrift. Die Anmeldung sei damit nur von einem erziehungsberechtigten Elternteil erfolgt, ohne dass dessen Alleinentscheidungsbefugnis oder Bevollmächtigung nachgewiesen war. Dies führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Anmeldung. Denn nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg gilt die in § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG normierte Vermutung, dass jeder sorgeberechtigte Elternteil auch für den anderen handelt, auch für die Anmeldung an der weiterführenden Schule nach § 56 Abs. 1 Satz 4 SchulG, § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 – Rn. 6, vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris, Rn. 8 und vom 9. Oktober 2020 – OVG 3 S 88/20 – juris, Rn. 2 ff.). Danach ist davon auszugehen, dass bei den nur von einem Elternteil unterschriebenen Anmeldungen dieser jeweils entweder das alleinige Personensorgerecht innehat oder – bei bestehendem gemeinsamem Sorgerecht – die Anmeldung auch für den anderen Elternteil erfolgte. Dass die gesetzliche Vermutung des § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG hier widerlegt wäre, ist nicht ersichtlich. dd. Soweit die Antragsteller die Aufnahme des Bewerberkindes Nr. 738 zusätzlich deshalb beanstanden, weil in dem Anmeldebogen keine Angaben zu Namen und Anschriften der Eltern enthalten sind, können sie damit nicht durchdringen. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Anmeldung nicht durch die erziehungsberechtigte Person vorgenommen wurde. Auf dem Formular der Förderprognose ist als Erziehungsberechtigte die Mutter namentlich aufgeführt, deren Namen sich in der Unterschrift auf dem Anmeldebogen wiederfindet. Dass für eine wirksame Anmeldung die Benennung der Erziehungsberechtigten auf dem Anmeldebogen erforderlich wäre, ergibt sich nicht aus dem Schulgesetz. Darin wird die Anmeldung zwar an verschiedenen Stellen erwähnt (vgl. etwa § 44 Satz 2, § 54 Abs. 2 Satz 1, § 56 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 Satz 2, 3 SchulG), jedoch ohne die Modalitäten derselben zu regeln. § 56 Abs. Abs. 3 Satz 2 SchulG bestimmt lediglich, dass bei der Anmeldung an der weiterführenden Schule die Förderprognose des Kindes vorzulegen ist. Der auf der Verordnungsermächtigung des § 56 Abs. 9 Satz 1 SchulG beruhende § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO besagt betreffend die Anmeldung lediglich: „Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind in dem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Anmeldezeitraum unter Vorlage des von der Grundschule ausgegebenen Vordrucks bei der als Erstwunsch benannten Schule an.“ Dem ist zwar zu entnehmen, dass ein von der Grundschule ausgegebener Vordruck für die Anmeldung verwendet werden soll bzw. muss, weitergehende Erfordernisse legt die Sekundarstufe I-Verordnung jedoch insoweit nicht fest. Die vorgeschriebene Verwendung des von den Grundschulen zusammen mit den Halbjahreszeugnissen der Jahrgangsstufe 6 und den Förderprognosen ausgegebenen Vordrucks (Formular Schul 190a), der einen Hologramm-Aufkleber trägt, bezweckt ersichtlich, die gleichzeitige Anmeldung eines Kindes an mehreren Schulen zwecks Erhöhung der Aufnahmechancen zu verhindern (vgl. auch Nr. 4, Seite 6 der Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 11/2021 vom 6. August 2021: „Hinweis: Nur mit den zur Verfügung gestellten Anmeldebögen für die Sekundarstufe I Schul 190a […] ist die Anmeldung an öffentlichen Schulen möglich.“). Es soll sichergestellt werden, dass eine Anmeldung allein durch die Abgabe des Original-Anmeldebogens bei der Erstwunschschule und damit jeweils auch nur bei einer einzigen Schule erfolgen kann (vgl. zum Ganzen VG Berlin, Beschluss vom 11. August 2020 – VG 14 L 351/20 – EA, S, 8 f.). Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Angabe der Namen der Erziehungsberechtigten auf dem Anmeldebogen nicht zwingend erforderlich, da die Angabe von Name, Geburtsdatum und Anschrift des angemeldeten Kindes zur Identifikation ausreicht. Im Übrigen ist dieser Teil des Anmeldebogens durch die Grundschule und nicht durch die Erziehungsberechtigten auszufüllen, was sich aus den Unterschriften des Schulleiters/der Schulleiterin und des Klassenlehrers/der Klassenlehrerin in der Mitte des Formulars und der darunter befindlichen abgrenzenden Doppellinie ergibt. Etwaige Fehler der Grundschule beim Ausfüllen des Formulars sind den antragstellenden Eltern nicht zuzurechnen. Die Zuordnung der Unterschriften zu den Erziehungsberechtigten ergibt sich schon daraus, dass es in dem entsprechenden Feld „Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten“ heißt. Außerdem wird für jedes Kind von der Grundschule nur ein einziges, mit dem Hologramm beklebtes Anmeldeformular (Schul 190a) ausgegeben und den Erziehungsberechtigten zugeleitet, so dass grundsätzlich nur diese die Anmeldung vornehmen können. e) Die nach diesen Verfahrensschritten noch nicht aufgenommenen 18 Geschwisterkinder wurden zu Recht im Rahmen des Härtefall- und des Loskontingents gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG vorrangig aufgenommen. Von den ursprünglich 27 als Geschwisterkinder angemeldeten Bewerberkindern wurden eines als Integrationskind und acht im Rahmen des Kriterienkontingents aufgenommen. Die somit nach der Aufnahme im Kriterienkontingent noch unversorgten (27 - 1 - 8 =) 18 Geschwisterkinder erhielten gemäß 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG die 12 freien Plätze des Härtefallkontingents sowie 6 Plätze aus dem Loskontingent. Nach dieser Vorschrift werden Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen. Das Vorliegen der Voraussetzungen wurde ausweislich einer mit dem Schulstempel versehenen und von der Schulleitung abgezeichneten Tabelle, aus der die Klasse zu entnehmen ist, die das „Anker“-Geschwisterkind im Schuljahr 2022/23 besuchen wird, und in der jeweils die Anerkennung oder Ablehnung vermerkt wurde (vgl. Bl. 10 f. GV), von der Schule geprüft und bestätigt. Auch dabei konnte der Antragsteller zu 1, welcher die Schule nicht gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Kind besuchen würde und damit kein „Geschwisterkind“ im schulrechtlichen Sinne ist, nicht berücksichtigt werden. aa. Soweit die Antragsteller allgemein rügen, der Antragsgegner habe nicht verlässlich geprüft, ob die Geschwister der Bewerberkinder im Schuljahr 2022/23 auch tatsächlich das Robert-Blum-Gymnasium noch besuchen werden, folgt die Kammer dem nicht. Die Prüfung ergibt sich bereits aus der genannten, im Generalvorgang enthaltenen Tabelle. Dies ist grundsätzlich zur Glaubhaftmachung der hinreichenden Prüfung durch die Schule ausreichend. Dies gilt auch für die Geschwisterkinder, die im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung die 10. Klasse besuchten. Soweit die Antragsteller eine ausdrückliche Bestätigung vermissen, dass die in die Qualifikationsphase wechselnden Geschwisterkinder die Schule im Schuljahr 2022/23 noch besuchen, ist eine solche nicht erforderlich. Liegen keine konkreten gegenteiligen Erkenntnisse vor, so darf der Antragsgegner grundsätzlich davon ausgehen, dass Schülerinnen und Schüler eines Gymnasiums, deren Geschwister eine Aufnahme in die 7. Klasse wünschen, dieses bis zum Abitur besuchen werden. Ob sich diese Annahme in der Folge realisiert, ist für die Rechtmäßigkeit der Aufnahmeentscheidung ohne Relevanz, da sich die Frage, ob ein Bewerber an der von ihm gewünschten Schule aufgenommen wird, grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung beurteilt, die als verbindlicher Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Aufnahmeverfahrens gemäß § 56 Abs. 6 SchulG ergeht (vgl. OVG Berlin-Branden-burg, Beschluss vom 1. September 2014 – OVG 3 S 46.14 – juris, Rn. 6; Beschluss vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 – juris, Rn. 14 für Integrierte Sekundarschulen). Nichts anderes ergibt sich, soweit die Antragsteller speziell die Aufnahme des Bewerberkindes mit der Nr. 627 rügen. Zwar ist in der von dem Schulleiter unterschriebenen Tabelle zu diesem Kind vermerkt, dass die Versetzung des Geschwisterkindes in der 10. Klasse ausgeschlossen erscheine. Daraus ergeben sich aber nach Auffassung der Kammer keine konkreten Anhaltspunkte, die im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung ein Verlassen der Schule nahelegen würden. Denn in der Tabelle ist auch vermerkt, dass eine Wiederholung der 10. Klasse in diesem Fall möglich ist, so dass die zulässige Annahme, dass Schüler:innen eines Gymnasiums dieses bis zum Abitur als grundsätzlich in dieser Schulform angestrebten Abschluss besuchen werden, nicht wiederlegt ist. bb. Mit ihren weiteren Einwänden dringen die Antragsteller nicht durch. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Geschwisterkinderregelungen bestehen nach der Rechtsprechung der Kammer nicht (Beschlüsse vom 8. August 2022 – VG 39 L 220/22 – EA S. 9 und vom 9. August 2021 – VG 39 L 208/21 – EA S. 8 f.). Der Geschwistervorrang greift auch bei bereits volljährigen Geschwistern (Beschluss der Kammer vom 16. August 2021 – VG 39 L 175/21 – EA S. 10 f.). Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg besteht für eine Begrenzung des Geschwistervorrangs dahingehend, dass ältere Geschwister nicht mehr zu berücksichtigen seien, keine normative Grundlage. § 56 Abs. 6 SchulG stelle ohne Differenzierung allein auf den gemeinsamen Schulbesuch im bevorstehenden Schuljahr ab. Auch entfalle die tragende Erwägung für diese Regelung, den organisatorischen Aufwand für Familien zu minimieren (vgl. AbgH-Drs. 17/1382, S. 14), nicht mit dem Wechsel einer Schülerin oder eines Schülers in die Sekundarstufe II, wenn ein jüngeres Geschwister die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 derselben Schule anstrebe (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 – juris, Rn. 14). Entsprechendes gilt auch, wenn die Geschwister volljährig sind. f) Im Loskontingent hat die Schule nach der Aufnahme der Geschwisterkinder noch (38 - 6 =) 32 Plätze verlost (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des Auswahlprotokolls (Blatt 1 ff. GV) alle (167 - 1 - 77 - 18 =) 71 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberkinder, darunter der Antragsteller zu 1, beteiligt. Alle Lose waren jeweils (nur) mit der laufenden Nummer der Anmeldung bedruckt. Das Ergebnis des Losverfahrens wurde in dem von dem Schulleiter und einer Vertreterin des Schulamtes unterzeichneten Einrichtungsvermerk vom 5. April 2022 dokumentiert; die Reihenfolge der Ziehung wurde in einer durchnummerierten Liste mit Namen und laufenden Nummern der Bewerberkinder festgehalten (Bl. 2ff. GV). Zudem wurden die Lose in der Reihenfolge ihrer Ziehung aufgeklebt, wobei auch diese Bögen von dem Schulleiter und der Vertreterin des Schulamtes unterzeichnet wurden (vgl. Bl. 6 f. GV). Die Kinder, deren Lose an 1. bis 32. Stelle gezogen wurden, erhielten einen Schulplatz. Den Losplatz Nr. 19 erhielt das Bewerberkind mit der laufenden Nr. 720, weil sein Zwilling (Nr. 721) an 18. Stelle gezogen wurde. Dies steht in Einklang mit § 56 Abs. 6 Nr. 3 Satz 3 SchulG. Danach führt, wenn sich mehrere Geschwisterkinder gleichzeitig ausschließlich im Losverfahren befinden, die Aufnahme des ersten Geschwisterkindes durch Los dazu, dass seine weiteren sich im Losverfahren befindenden Geschwister ebenfalls aufgenommen werden. Das Los des Antragstellers zu 1 mit der Nr. 665 wurde erst an 63. Stelle gezogen. Die Rügen der Antragsteller zur Durchführung des Losverfahrens greifen nicht durch. aa. Soweit sie geltend machen, nach § 56 Abs. 6 Nr. 3 Satz 1 SchulG seien nicht – wie hier – nur 25 % sondern 30 % der Schulplätze zu verlosen, können sie damit nicht durchdringen. Der niedrigere Prozentsatz ergibt sich aus der vorrangigen Aufnahme von Geschwisterkindern gemäß § 56 Abs. 6 Nr. 3 Satz 2 SchulG. Diese Regelung schreibt ausdrücklich vor, dass Geschwisterkinder, die nicht bereits nach § 56 Abs. 6 Nr. 1 oder Nr. 2 SchulG berücksichtigt wurden, vorrangig aufzunehmen sind, so dass eine Minderung der im Loskontingent zur Verfügung stehenden Schulplätze durch eine Aufnahme von Geschwisterkindern vom Gesetzgeber vorgesehen und gewollt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 – juris, Rn. 15). bb. Aus der Möglichkeit einer Anwesenheit von Mitgliedern der Schulkonferenz am Losverfahren (§ 6 Abs. 7 Satz 3 Sek I-VO) folgt nicht, dass diese teilzunehmen hätten oder auch nur einzuladen wären (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 OVG 3 S 79/20 juris, Rn. 15). cc. Der Vortrag, die Lose seien zu klein und es sei nicht ersichtlich, dass sie gefaltet worden wären, trifft nicht zu. Die aufgeklebten Lose weisen deutliche Faltspuren auf und sind erkennbar jedenfalls einmal gefaltet worden, so dass eine hinreichende Anonymisierung gewährleistet erscheint. Gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Soweit die Antragsteller die Ziehung der Zwillinge hintereinander zum Beleg der nicht hinreichenden Anonymisierung anführen wollen, führt dies nicht weiter. Denn im Einrichtungsvermerk wird ausdrücklich festgehalten, dass das Kind Nr. 720 nicht zufällig nach seinem Zwilling gezogen wurde, sondern es den Platz aufgrund seiner Eigenschaft als Geschwisterkind erhalten hat. Sollten die Antragsteller ausdrücken wollen, dass sich eine mangelnde Anonymisierung daraus ergebe, dass die Lose in der Reihenfolge ihrer Ziehung aufgeklebt wurden und daher das Los Nr. 720 nach der Ziehung des Loses Nr. 721 aus dem Topf geholt werden sei, ergeben sich auch dafür keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil ist dieses Los – anders als die übrigen – nicht überlappend auf das darüberliegende und mit dem unteren Rand unter das folgende Los geklebt, sondern überlappt ersichtlich beide angrenzende Lose, so dass davon auszugehen ist, dass der Platz für das 19. Los zunächst freigelassen wurde und das Los Nr. 720 bei seiner späteren Ziehung dann an dieser Stelle aufgeklebt wurde. dd. Auch die weitere Rüge der Antragsteller gegen die vorrangige Aufnahme des Bewerberkindes Nr. 720, dessen Zwilling Losglück hatte, greift nicht durch. Die Aufnahme entspricht der Regelung des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 3 SchulG. Dem Einwand der Antragsteller, dass ein Besuch der fraglichen Schule durch das Geschwisterkind erst im nächsten Schuljahr erfolgen wird und daher im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung keine schützenswerte Rechtsposition bestehe, folgt die Kammer nicht. Die Regelung des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 3 SchulG ist nicht zu beanstanden; insbesondere ergibt sich auch kein Wertungswiderspruch zu der Regelung des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 3 Satz 2 SchulG. Denn Voraussetzung der vorrangigen Berücksichtigung als Geschwisterkind ist nach diesen Vorschriften allein, dass die betreffenden Bewerberkinder die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden. Das ist auch dann – voraussichtlich sogar für die gesamte Dauer des Schulbesuchs – der Fall, wenn beide Geschwisterkinder gleichzeitig an der fraglichen Schule aufgenommen werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris, Rn. 13). g) Der Antragsteller zu 1 kann bei summarischer Prüfung auch nicht den einen, inzwischen durch Absage frei gewordenen Schulplatz für sich beanspruchen. Bei der Zuteilung nachträglich freiwerdender Schulplätze sind grundsätzlich alle abgelehnten Bewerberkinder zu berücksichtigen, deren Ablehnungsbescheid noch nicht unanfechtbar ist. lst deren Anzahl größer als die Anzahl der nachträglich frei gewordenen Plätze, hat die Behörde die Auswahl der Nachrücker willkürfrei nach sachlichen Gesichtspunkten vorzunehmen und zu diesem Zweck eine Rangfolge der in Betracht kommenden Kinder zu bilden. Dabei ist Bedacht darauf zu nehmen, in welchem der drei Kontingente (Härtefall-, Kriterien- oder Loskontingent) der jeweilige Platz nachträglich frei geworden ist (vgl. z.B. VG Berlin, Beschluss vom 3. September 2019 – VG 14 L 262.19 – juris, Rn. 43 ff.). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist für eine fehlerhafte Vergabe nichts ersichtlich. Da der nachträglich frei gewordene Platz von dem Bewerberkind Nr. 775 zurückgegeben wurde, das ursprünglich mit der Durchschnittsnote von 1,0 im Kriterienkontingent aufgenommen wurde, ist die Entscheidung des Antragsgegners, diesen an das Bewerberkind Nr. 727 zu vergeben, das als einziges der 10 Bewerberkinder mit der Durchschnittsnote 1,4 im kleinen Losverfahren kein Losglück hatte, nicht zu beanstanden. Denn das Kind hatte zu diesem Zeitpunkt aufgrund seiner Durchschnittsnote von allen übriggebliebenen Bewerbern im Kriterienkontingent den besten Rang. Soweit die Antragsteller rügen, der Aufnahme stünde die Bestandskraft der Ablehnungsbescheide entgegen, können sie damit schon deshalb nicht durchdringen, weil zum Zeitpunkt der Vergabe des Platzes am 23. Juni 2022 (Bl. 28 GV) die einmonatige Widerspruchsfrist gegen den Bescheid vom 3. Juni 2022 noch lief. Unabhängig davon wird darauf hingewiesen, dass das Kind Nr. 727 am 15. Juni 2022 Widerspruch eingelegt hat (vgl. Einzelvorgang des Kindes im GV). Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Antragsteller, dass eine Nachrückerliste nicht bekannt gemacht worden sei. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner hierzu auf die jeweiligen Rangplätze der abgelehnten Bewerber aus dem Auswahlverfahren zurückgegriffen hat, die sich bereits aus dem Einrichtungsvermerk vom 5. April 2022 (Bl. 1 ff. GV) ergeben. Soweit die Antragsteller davon ausgehen, dass nach ständiger Praxis das Nachrückverfahren nicht nach den Rangplätzen im Auswahlverfahren durchgeführt werde, sind hierfür konkrete Anhaltspunkte weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich. Eine Vergabe freier Plätze nach der als Ergebnis des Auswahlverfahrens geführten Nachrückerliste – unter Außerachtlassung von Bewerberkindern mit zwischenzeitlich bestandskräftigen Bescheiden – ist vielmehr, wie auch der Antragsgegner vorträgt, seit Jahren gängige Praxis und wird durch die Gerichte im Grundsatz auch nicht beanstandet (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. November 2020 – OVG 3 S 100/20 – juris, Rn. 4 und vom 9. Oktober 2020 – OVG 3 S 88/20 – juris, Rn. 8; VG Berlin, Beschluss vom 3. September 2019, a.a.O., Rn. 46 und vom 2. August 2019 – VG 14 L 258.19 – juris, Rn. 37). Mit ihrem weiteren Einwand, die Vergabe vor Ablauf der Widerspruchsfrist verstoße gegen die Chancengleichheit, können die Antragsteller schon deshalb keinen Erfolg haben, weil vorliegend das Bewerberkind Nr. 727, das den Platz erhalten hat, den absolut, d.h. im Vergleich zu allen nicht aufgenommen Bewerbern, besten Rang im Kriterienkontingent hatte, so dass nach Einlegung seines Widerspruchs am 15. Juni 2022 auch ohne weiteres Zuwarten ersichtlich war, dass ein bezüglich dieses Platzes höherrangiges Bewerberkind nicht mehr mit ihm in Konkurrenz treten würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.