Beschluss
39 L 286/22
VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0818.39L286.22.00
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Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2022/2023 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Albrecht-Dürer-Gymnasiums aufzunehmen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2022/2023 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Albrecht-Dürer-Gymnasiums aufzunehmen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2022/23 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Albrecht-Dürer-Gymnasiums aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet. Insoweit ist ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), weil nach der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass der Antragsgegner die Aufnahmekapazität bei dem diesjährigen Aufnahmeverfahren zur Vergabe der Schulplätze am Albrecht-Dürer-Gymnasium rechtswidrig um zwei Plätze zu niedrig angesetzt hat und die Antragsteller dadurch in ihren Rechten verletzt sind. Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben, weil den Antragstellern das Abwarten des Ausgangs eines etwaigen Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf den am 22. August 2022 beginnenden Schulunterricht nicht zugemutet werden kann. Nach summarischer Prüfung hat der Antragsgegner die Höchstgrenze der Plätze pro Klasse rechtswidrig um jeweils einen Platz zu niedrig angesetzt. Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin - SchulG - (vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2022, GVBl. S. 452) werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. Die Aufnahmekapazität wird von der zuständigen Schulbehörde im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter gemäß den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde festgelegt (§ 54 Abs. 2 Satz 3 SchulG). Sie ist nach § 54 Abs. 2 Satz 2 SchulG so zu bemessen, dass nach Ausschöpfung der verfügbaren personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Ausstattung die Unterrichts- und Erziehungsarbeit gesichert ist. Dabei wird die genaue Anzahl der zur Verfügung stehenden Schulplätze anhand der vorab festzulegenden Zahl der an der Schule einzurichtenden Züge (vgl. § 17 Abs. 4 SchulG) sowie der Klassenfrequenz, d.h. der Zahl der pro Klasse oder Lerngruppe aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler (vgl. § 5 Abs. 7 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I [Sek I-VO] vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2021, GVBl. S. 1390), berechnet. Diese rechtlichen Vorgaben hat der Antragsgegner nur teilweise eingehalten. Zwar wurde der Vorgabe des § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG, wonach die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten soll, am Albrecht-Dürer-Gymnasium Genüge getan, denn es wurden dort für das Schuljahr 2022/23 zwei 7. Klassen eingerichtet. Daneben wird es noch zwei weitere 7. Klasse geben, die aus den ab Jahrgangsstufe 5 beginnenden Klassen besonderer pädagogischer Prägung (sog. Schnelllernerklassen) hervorgehen, so dass das Albrecht-Dürer-Gymnasium insgesamt vierzügig ist. Dass es sich bei zwei der vier Züge um Klassen besonderer pädagogischer Prägung handelt, ist für die Einhaltung der auf die Schule bezogenen Soll-Kapazität ohne Belang (vgl.: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2020 – OVG 3 S 67/20 – juris, Rn. 2 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 5. August 2021 – VG 39 L 205/21 – EA, S. 3 f.). Hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus kommt der Schule nach der ständigen Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – juris, Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – juris, Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht hingegen nicht. Jedoch stellt sich die durch den Antragsgegner am 28. April 2022 vorgenommene Absenkung der Klassenfrequenz in den beiden neu eingerichteten 7. Klassen von 32 auf 31 Schülerinnen und Schüler als rechtswidrig dar. § 5 Abs. 7 Satz 1 Sek I-VO bestimmt, dass an Gymnasien in der Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Diese Höchstgrenze kann nach § 5 Abs. 7 Satz 4 Sek I-VO von der zuständigen Schulbehörde auf Antrag der Schule im Rahmen der zur Verfügung stehenden personellen, räumlichen und sächlichen Ausstattung reduziert werden, wenn auf Grund der Zusammensetzung der Klassen ein erhöhter Förderbedarf begründet ist. Dies ist nach Satz 5 der Vorschrift insbesondere der Fall bei Klassen mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und bei Schulen, an denen entweder mindestens 40 % der Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache sind oder an denen die Erziehungsberechtigten von mindestens 40 Prozent der Schülerinnen und Schüler von der Zahlung eines Eigenanteils zur Beschaffung von Lernmitteln befreit sind. Die hiernach zu treffende Ermessensentscheidung ist gerichtlich nur daraufhin zu überprüfen, ob die Behörde das ihr zustehende Ermessen in seiner Reichweite erkannt, ihre Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet und die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Bei Anlegung dieses Maßstabes erweist sich die Entscheidung des Antragsgegners bei summarischer Prüfung als rechtswidrig. Zwar hat dieser im gerichtlichen Verfahren darauf verwiesen, dass an der Schule 56,3 % der Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache seien, so dass die Tatbestandsvoraussetzung des § 5 Abs. 4 Sek I-VO nach der Vermutung in Satz 5 der Vorschrift erfüllt sein dürfte. Es ist jedoch weder ersichtlich noch vorgetragen, dass das Schulamt die damit eröffnete Ermessensentscheidung einzelfallbezogen am Zweck der Vorschrift ausgerichtet hat und die Interessen der Beteiligten ordnungsgemäß gegeneinander abgewogen hat. Nachdem das Schulamt die Schulleitung mit Schreiben vom 3. Februar 2022 (Bl. 3 des Generalvorgangs – GV) auf die Möglichkeit einer Antragstellung für eine Frequenzabsenkung hingewiesen hatte, beantragte diese mit Schreiben vom 28. April 2022 (Bl. 13 GV), dem Tag der Auswahlentscheidung, die Frequenzabsenkung auf 31 Schüler je Klasse aufgrund begrenzter Raumkapazitäten (Bl. 13). Mit Schreiben vom selben Tag setzte das Schulamt die Kapazität fest und nahm die Frequenzabsenkung vor. Eine inhaltliche Begründung war in dem Schreiben nicht enthalten; die Absenkung wurde allerdings ausdrücklich „entsprechend [dem] Antrag [der Schulleitung] vom 28. April 2022“ vorgenommen (Bl. 14 GV). Weitere Unterlagen oder Darlegungen, aus denen sich Ermessenserwägungen des Schulamtes ergeben würden, sind weder im Generalvorgang enthalten, noch wurden sie durch den Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren auf die entsprechende Rüge der Antragsteller nachgereicht. Auch wenn man davon ausginge, dass das Schulamt sich durch die Bezugnahme auf den Antrag der Schulleitung deren Begründung zu Eigen machen wollte, führt dies nicht weiter. Soweit das Schulamt die Absenkung – wie beantragt – aus räumlichen Gründen vornehmen wollte, ist nicht ersichtlich, inwieweit damit dem Zweck der Regelung in Form des Ausgleichs eines erhöhten Förderbedarfs Rechnung getragen werden soll. Der Antragsgegner hat auch auf die entsprechende Rüge der Antragsteller nicht nachvollziehbar dargelegt, inwieweit eine Reduzierung um ein Kind überhaupt den angeblich begrenzten Raumkapazitäten im Einzelfall Rechnung trägt und in welchem Zusammenhang dies zu dem (vermuteten) erhöhten Förderbedarf steht. Aber auch wenn das Schulamt dabei einen erhöhten Förderbedarf am Albrecht-Dürer-Gymnasium in den Blick genommen hätte, ist weder ersichtlich, ob dem Schulamt bewusst war, dass die Entscheidung in seinem Ermessen steht, noch dass es dieses ausgeübt und eine Abwägung gegenläufiger Interessen vorgenommen hat. Nach summarischer Prüfung hat es jedenfalls versäumt, die Interessen aller Bewerberkinder an einer Versorgung mit einem Schulplatz an der Wunschschule, die angesichts des derzeitigen Mangels an zur Verfügung stehenden Schulplätzen für die Jahrgangsstufe 7 im Land Berlin (vgl. zur breiten Berichterstattung in den Berliner Medien u.a. Der Tagesspiegel, Berliner Bezirke suchen 300 Plätze für Siebtklässler, Artikel vom 19. Mai 2022, unter https://www.tagesspiegel.de/ berlin/proteste-gegen-etatkuerzungen-und-zahlen-zur-schulraumnot-berliner-bezirke-suchen-300-plaetze-fuer-siebtklaessler/ 28356670.html, zuletzt abgerufen am 18. August 2022) auch nicht unerheblich sein dürften, gegen die ebenfalls berechtigten Interessen der Bewerberkinder, die für das nächste Schuljahr am Albrecht-Dürer-Gymnasium aufgenommen werden, an einer besseren Förderung aufgrund geringerer Klassenstärke abzuwägen. Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass bei einer solchen Abwägung auch dem Gebot Rechnung zu tragen ist, vorhandene Kapazitäten bei einer Übernachfrage bestmöglich auszuschöpfen (vgl. zur Frequenzabsenkung bei Integrierten Sekundar- und Gemeinschaftsschulen nach § 5 Abs. 7 Satz 3 Sek I-VO: Beschluss der Kammer vom 4. August 2021 – VG 39 L 185/21 – EA, S. 4 f. m.w.N.). Vor diesem Hintergrund war von einer Rechtswidrigkeit der Absenkung auszugehen. Da der Antragsgegner auch auf den ausführlichen Vortrag der Antragsteller hierzu keine weiteren Erwägungen vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht hat, geht die Kammer aufgrund des bisher Vorgetragenen davon aus, dass die Absenkung in beiden neu eingerichteten Regelklassen der Jahrgangsstufe 7 des Albrecht-Dürer-Gymnasiums rechtswidrig erfolgt ist, so dass für das hiesige Eilverfahren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) zwei Plätze als frei anzusehen sind (vgl. hierzu VG Berlin, Beschlüsse vom 4. August 2021, a.a.O., S. 6 und vom 29. August 2018 – VG 14 L 275.18 – EA, S. 5). Da derzeit zwei Erstwunschbewerber für diese Schule um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen und die Zahl der Rechtsschutzsuchenden der Zahl der zusätzlich zur Verfügung zu stellenden Plätze entspricht, steht dem Antragsteller zu 1 einer dieser Schulplätze zu. Die weiteren Einwände der Antragsteller bedürfen damit keiner Betrachtung. Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die Bewertungsmaßstäbe der Schule bezüglich der im Kriterienkontingent angewandten Auswahlkriterien nach Aktenlage völlig intransparent sind, da beispielsweise nirgendwo erläutert, nachvollziehbar dokumentiert und auch auf die ausdrückliche Rüge der Antragsteller nicht vorgetragen ist, nach welchem System die Punkte an die Bewerber für ihre Förderprognose und die Bewertungen im Musiktest vergeben wurden und ob die Gewichtung den veröffentlichten Auswahlkriterien entspricht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegen-standswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.