Beschluss
39 L 232/22
VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0822.39L232.22.00
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Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zum Schuljahr 2022/23 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der E.-K.-Schule aufzunehmen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2 500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zum Schuljahr 2022/23 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der E.-K.-Schule aufzunehmen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2 500 Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zum Schuljahr 2022/23 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der E.-K.-Schule aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet. Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), weil nach der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Aufnahme von mehreren Bewerberkindern an der E.-K.-Schule rechtswidrig ist und die Antragstellerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist. Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben, weil der Antragstellerin das Abwarten des Ausgangs eines etwaigen Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf den bereits am 22. August 2022 beginnenden Schulunterricht nicht zugemutet werden kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragstellerin ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2022, GVBl. S. 452 (im Folgenden: SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Bei der Vergabe der Schulplätze an der E.-K.-Schule wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung nicht in jeder Hinsicht eingehalten. 1. Zwar ist die vom Antragsgegner berechnete Aufnahmekapazität von 104 Plätzen für vier Klassen der Jahrgangsstufe 7 der E.-K.-Schule nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2021, GVBl. S. 1390 (im Folgenden: Sek I-VO) bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 26 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der der E.-K.-Schule, einer Integrierten Sekundarschule, Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2022/23 vier 7. Klassen mit jeweils 26 Plätzen eingerichtet, darunter neben drei regulären Klassen (im Folgenden: Regelklassen) eine als „bilingual Englisch“ bezeichnete Klasse (im Folgenden: bilinguale Klasse). Hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus kommt der Schule nach der ständigen Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – Rn. 7, jeweils juris) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht hingegen nicht. 2. Um diese (4 x 26 =) 104 Plätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 187 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter die Antragstellerin. a. Zu Recht wurden zunächst (4 x 4 =) 16 Kinder mit festgestelltem und auch im Schuljahr 2022/23 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG (sog. Integrationskinder) vorrangig aufgenommen. Einwendungen hiergegen hat die Antragstellerin nicht erhoben. b. Die nach der Aufnahme der Integrationskinder verbleibenden (104 – 16 =) 88 Schulplätze bildeten nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG und § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 8 Plätze dem Härtefall-, 53 dem Kriterien- und 27 dem Loskontingent zu. Nach der Rechtsprechung des Gerichts steht dem im Ergebnis nicht entgegen, dass betreffend die Festlegung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Sek I-VO auf der Schulportraitseite der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie veröffentlicht ist, bei Übernachfrage seien in der Profilklasse 26 und in den drei Regelklassen insgesamt 47 Plätze nach Kriterien zu vergeben. Diese Angabe beruht offenkundig auf einem Versehen. Wäre diese Festlegung tatsächlich gewollt, müssten nämlich insgesamt (26 + 47 =) 73 Plätze und damit 70% der insgesamt 104 Schulplätze nach Kriterien vergeben werden, mit der Folge, dass die beiden anderen Kontingente unzulässig geschmälert würden. Tatsächlich ergibt sich aus dem Protokoll der Schulkonferenz vom 9. September 2013, dass in der bilingualen Klasse alle Plätze nach den festgelegten Kriterien vergeben werden, so dass in den Regelklassen die dann noch zulässige Restzahl von Kriterienplätzen, d.h. ausgehend von insgesamt 104 zur Verfügung stehenden Plätzen grundsätzlich (63 – 26 =) 37 Plätze zu vergeben sind, sofern sich nicht – wie hier – diese Zahl durch vorab aufzunehmende Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf verringert (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 10. August 2021 – VG 39 L 237/21 und 238/21 – EA, jeweils S. 6 f. und vom 11. August 2020 – VG 14 L 324/20 – EA, S. 5). Hieran hält die Kammer fest. c. Plätze wegen besonderer Härtefälle wurden nicht vergeben. Dabei ist gerichtlich nicht zu beanstanden, dass auch die Antragstellerin einen solchen Platz nicht erhielt. Weder bei der Anmeldung noch sonst bis zur Auswahlentscheidung hatten die Eltern der Antragstellerin deren Aufnahme wegen eines besonderen Härtefalls beantragt und diesen begründet. Vielmehr hatten sie auf dem Anmeldebogen das entsprechende Kästchen nicht angekreuzt. Dass die Erstwunschschule positive Kenntnis von dem Vorliegen von Härtefallgründen bei der Antragstellerin gehabt habe, hat die Antragstellerin zwar behauptet, jedoch nicht glaubhaft gemacht; hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Insbesondere lässt sich aus einem früheren pädagogischen Förderbedarf nicht zwingend auf einen aktuellen Härtefall schließen, der dessen Antragstellung und -begründung obsolet machte. Da nach ständiger Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte, der sich die Kammer anschließt, Härtefallgründe jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung geltend zu machen sind und nach diesem Zeitpunkt nicht mehr berücksichtigt werden können (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2020 – OVG 3 S 67/20 – Rn. 8 m. w. N., juris), scheidet eine Aufnahme aufgrund einer besonderen Härte schon aus diesem Grund aus. d. Zu beanstanden ist jedoch die Vergabe der 53 Plätze im Kriterienkontingent. Dem Auswahlvermerk vom 6. April 2022 lässt sich entnehmen, dass der Antragsgegner – nach Abzug der vier Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf – zunächst die (26 – 4 =) 22 Plätze der bilingualen Klasse vergeben hat, die vollständig dem Kriterienkontingent zugeordnet wurden. Die Plätze wurden nur unter den 38 Kindern vergeben, die den Wunsch nach Aufnahme in die bilinguale Klasse geäußert hatten. 21 Kinder wurden mit einer Durchschnittsnote in der Förderprognose bis 2,3 aufgenommen. Der übrige Platz wurde zwischen den beiden Bewerbern mit den lfd. Nr. 24 E ... und 25 V ... (nach der Liste „02K01-Auswahlverfahren-2022.xlsx/02K01 Auswahlverfahren (2)“, Bl. 412 f.) vergeben. Diese hatten unter den restlichen Bewerbern für die bilinguale Klasse mit 2,4 die nächstbeste Durchschnittsnote. Dabei kam das „2. Kriterium (der Notensumme von zwei Zeugnissen der Fächer Englisch, entsprechend den Ausprägungen des Schulprogramms)“ zum Zug, wonach das Bewerberkind E ... (lfd. Nr. 24 der o.g. Liste) den Platz erhielt. Die nicht erfolgreichen Bewerber für die Profilklasse wurden sodann im weiteren Verfahren für die Regelklassen berücksichtigt. Für diese drei Klassen wurden die (53 – 22 =) 31 noch zur Verfügung stehenden Plätze nach dem für die Regelklassen geltenden Kriterium, der Durchschnittsnote der Förderprognose, vergeben. Danach erhielten 24 Schüler mit einer Note bis 1,6 einen Platz; die restlichen sieben Plätze wurden unter den neun Bewerbern mit einer Durchschnittsnote von 1,7 verlost. Die Antragstellerin, die in ihrer Förderprognose eine Durchschnittsnote von 2,4 hat, erhielt nach diesem Prozedere keinen Platz im Kriterienkontingent. aa. Diese Vorgehensweise ist verfahrensfehlerhaft, weil die von der Schule herangezogenen Kriterien für die Vergabe der Plätze in der bilingualen Klasse bei summarischer Prüfung nicht wirksam festgelegt worden sind. Nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und 4 SchulG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO beschließt die Schulkonferenz auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters unter Berücksichtigung des Schulprogramms die Aufnahmekriterien nach § 6 Abs. 3 oder 4 Sek I-VO und das Verfahren für die Aufnahme nach § 6 Abs. 5 Sek I-VO bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festzusetzenden Termin im Vorjahr der Aufnahme, für die sie erstmals gelten sollen, und legt der Schulaufsichtsbehörde ihren Beschluss zur Genehmigung vor. Diese entscheidet über die Genehmigung innerhalb von sechs Wochen hinsichtlich der Aufnahmekriterien im Benehmen und hinsichtlich des Verfahrens für die Aufnahme im Einvernehmen mit der Schulbehörde (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Sek I-VO). Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Sek I-VO werden die genehmigten Aufnahmekriterien und das Verfahren für die Aufnahme auf der Schulportraitseite der Schule im Internet veröffentlicht und den an einer Aufnahme interessierten Erziehungsberechtigten in geeigneter Form zur Verfügung gestellt. Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 Sek I-VO kann die Schule bei der Festlegung ihres Verfahrens für die Aufnahme abhängig von der Schulart eines oder mehrere der Kriterien gemäß Absatz 3 oder Absatz 4 ihrer Auswahlentscheidung zugrunde legen. Sollen mehrere Kriterien gelten, dann ist entweder eine Reihenfolge oder eine prozentuale Gewichtung der Kriterien festzulegen (§ 6 Abs. 5 Satz 2 Sek I-VO). Sofern nicht für alle aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Schule dieselben Kriterien gelten sollen, sind diese jeweils gesondert zusammen mit dem Anteil der Plätze, der auf sie entfallen soll, festzulegen (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Sek I-VO). Nach den von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie als Schulaufsichtsbehörde auf der Schulportraitseite im Internet für die E.-K.-Schule veröffentlichten „Aufnahmekriterien (Übernachfrage), ab Schuljahr 2014/2015“ (hiernach: Aufnahmekriterien 2014/2015) sollen die 26 Plätze der profilierten Klasse „Bilingual Englisch“ primär nach der Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben werden, wobei ein Grenzwert von 2,8 gelten soll. Hilfsweise soll nach der Notensumme von zwei Zeugnissen der Fächer Englisch (doppelte Gewichtung), Geschichte, Erdkunde und Deutsch vergeben werden; hierbei soll ein Notensummengrenzwert von 22 gelten. Bei dann immer noch gleicher Rangfolge der Bewerber soll schließlich durch Los entschieden werden. Bei den drei Regelklassen sollen die insgesamt 47 Plätze nach der Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben werden; bei gleicher Rangfolge der Bewerber soll durch Los entschieden werden (vgl. https://www.bildung.berlin.de/Schulverzeichnis/Schulportrait.aspx?IDSchulzweig=24458). Diese Kriterien stimmen schon nicht mit dem Beschluss der Schulkonferenz vom 9. September 2013 überein, der sich aus dem vom Antragsgegner auf den Hinweis der Kammer eingereichten Protokoll der Sitzung der Schulkonferenz ergibt. Dort ist unter „Erläuterungen der Auswahlkriterien für den bilingualen Zug ab dem Schuljahr 2014/15“ lediglich festgehalten: „Auswahlkriterien für die [maximal 26] Schüler [für den bilingualen Zug]: „1. Prognose der Grundschule, wenn nicht aussagekräftig genug, 2. Noten in Englisch, Deutsch, Geschichte, Erdkunde der Zeugnisse Ende Klasse 5 und Halbjahr Klasse 6, wobei Englisch doppelt zählt“. Grenzwertfestlegungen zur Durchschnittsnote der Förderprognose und zur Notensumme in den oben genannten Fächern wurden dagegen nicht getroffen. Auch Regelungen zur Anzahl der Plätze in den Regelklassen und den dafür geltenden Auswahlkriterien finden sich nicht. Angesichts dieser Diskrepanzen ist bei summarischer Prüfung nicht von einer wirksamen Festlegung der Aufnahmekriterien auszugehen. Unabhängig davon ist das zweite Aufnahmekriterium für die Profilklasse aus tatsächlichen Gründen unanwendbar (vgl. dazu auch VG Berlin, Beschluss vom 2. August 2019 – VG 14 L 164.19 – EA, S. 9). Denn die Fächer Erdkunde und Geschichte werden seit dem Schuljahr 2017/2018 nicht mehr in der 5. und 6. Klasse, sondern erst ab der 7. Klasse unterrichtet (vgl. Teil C des Gemeinsamen Rahmenlehrplans Berlin-Brandenburg, vgl. auch S. 7, 32 f. und 34 f. des Rahmenlehrplans kompakt, jeweils abrufbar unter https://www.berlin.de/sen/bildung/unterricht/faecher-rahmenlehrplaene/rahmenlehrplaene/). Dementsprechend gibt es für diese Fächer keine Noten, die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden können. Denn aus § 6 Abs. 3 Nr. 3 Sek I-VO ergibt sich, dass die Notensumme nur aus Fächern gebildet werden darf, die auf den beiden letzten Halbjahreszeugnissen auftauchen. Bei der Berechnung der Notensumme kann statt der Fächer Erdkunde und Geschichte auch nicht einfach das Fach Gesellschaftswissenschaften herangezogen werden. Denn das Fach Gesellschaftswissenschaften ist nicht nur die Summe der vormals in der 5. und 6. Klasse unterrichteten Fächer Geographie und Geschichte, sondern stellt etwas Eigenes dar. Ausweislich des seit 2017/2018 geltenden Gemeinsamen Rahmenlehrplans Berlin-Brandenburg bildet das integrative Fach Gesellschaftswissenschaften 5/6 nämlich eine Brücke zwischen dem Sachunterricht der Jahrgangsstufen 1 bis 4 und den sich anschließenden Fächern Geografie, Geschichte und Politische Bildung in der Sekundarstufe I, auf die die Lernenden vorbereitet werden (vgl. wiederum Teil C des Gemeinsamen Rahmenlehrplans Berlin-Brandenburg, vgl. auch S. 36 des Rahmenlehrplans kompakt, jeweils abrufbar unter https://www.berlin.de/sen/bildung/unterricht/faecher-rahmenlehrplaene/rahmenlehrplaene/). bb. Das vom Antragsgegner bei der E.-K.-Schule praktizierte Auswahlverfahren ist jedoch auch unter Zugrundelegung der veröffentlichten Auswahlkriterien in seiner konkreten Anwendung rechtswidrig. aaa. Zum einen wurden für die Profilklasse als Nachrücker zwei Bewerber mit über dem Grenzwert liegenden Notendurchschnitten von 3,4 und 3,5 (lfd. Nr. 35 A ... und 37 Y ... ) berücksichtigt. Zum anderen wurde zwischen den beiden Bewerbern (lfd. Nr. 24 E ... und 25 V ... ), die um den letzten Platz in der bilingualen Klasse konkurrierten, offenbar nur nach den Noten im Fach Englisch entschieden. Es ist nicht ersichtlich, dass weitere Fächer berücksichtigt wurden. bbb. Das Verfahren ist zudem fehlerhaft, weil der Antragsgegner für die Auswahl nach den für die Profilklasse geltenden Kriterien offenbar nur diejenigen Bewerber berücksichtigt hat, die sich ausdrücklich für die bilinguale Klasse beworben hatten, obgleich für alle Bewerber im Ergebnis das einheitliche Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose gegolten hat. Nach der Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg handelt es sich bei der bilingualen Klasse nicht um einen Profilzug mit spezifischen Eignungsvoraussetzungen im Sinne einer Schule besonderer pädagogischer Prägung (vgl. §§ 1, 2 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 23. März 2006 (Aufnahme VO-SbP). Vielmehr stellt sich die Aufnahme in die bilinguale Klasse und die Aufnahme in eine der drei weiteren eingerichteten Regelklassen der Jahrgangsstufe 7 als Einheit dar, die einheitlich nach der Durchschnittsnote der Förderprognose gemäß § 56 Abs. 6 Nr. 2 SchulG, § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Sek I-VO erfolgt, ohne dass besondere sprachliche Fähigkeiten als Eignungsvoraussetzung verlangt worden sind. Die Notensumme aus den anderen Fächern, die hier – wie ausgeführt – aus tatsächlichen Gründen nicht gebildet werden kann, sodass das Hilfskriterium unanwendbar ist, soll lediglich bei identischer Durchschnittsnote der Förderprognose eine Rolle spielen. Damit ist für alle vier Klassen letztlich dasselbe Aufnahmekriterium entscheidend (vgl. dazu die Beschlüsse der Kammer vom 10. August 2021 – VG 39 L 237/21 und 238/21 – EA, jeweils S. 7 f., und des 3. Senats des OVG Berlin-Brandenburg vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 110/21 und 111/21 – EA, jeweils S. 5 f.). Einer gesonderten Anmeldung für die bilinguale Klasse bedarf es dagegen nicht (OVG Berlin-Brandenburg vom 9. Oktober 2020 – OVG 3 S 88/20 – juris, Rn. 6 ff.). Dem entgegenstehend hat die Schule die Aufnahmeentscheidung nicht einheitlich getroffen. Vielmehr hat sie die Bewerberkinder in zwei Gruppen geteilt, in Kandidaten für die bilinguale Klasse und Bewerber für die Regelklassen. Diese beiden Gruppen hat sie im Auswahlverfahren sodann nach unterschiedlichen Maßstäben berücksichtigt. Während Bewerber für die Regelklassen nur bis zu einer Durchschnittsnote in der Förderprognose von 1,7 zum Zug kamen,reichten bei den Kindern, die sich für die bilinguale Klasse beworben hatten, Durchschnittsnoten bis 2,4 aus, um ausgewählt zu werden. Letztere kamen mithin entgegen der oben dargelegten Kriterienfestlegung nicht aufgrund ihrer Note zum Zug, sondern weil sie sich für die bilinguale Klasse beworben hatten. Dies ist weder ein Leistungskriterium im Sinne des Katalogs des § 6 Abs. 3 Sek I-VO noch hat die Schule insoweit von § 6 Abs. 5 Satz 3 Sek I-VO Gebrauch gemacht, denn hier galt – wie ausgeführt – für alle dasselbe Auswahlkriterium. Die Entscheidungen der Kammer im Vorjahr (vgl. dazu nochmals die Beschlüsse vom 10. August 2021 – VG 39 L 237/21 und 238/21 – EA, jeweils S. 7 f., und die Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 110/21 und 111/21 – EA, jeweils S. 5 f.) stehen dem nicht entgegen. Dort hatte die Kammer ausdrücklich offengelassen, ob die von dem Antragsgegner angewandten Aufnahmekriterien gemäß § 6 Sek I-VO wirksam bzw. rechtmäßig festgelegt worden sind und das Auswahlverfahren im Ergebnis nicht beanstandet. Dies war möglich, weil die in Rede stehende Fehlerhaftigkeit des Verfahrens auf die Rechtmäßigkeit der Aufnahme der Kinder im Kriterienkontingent und auf die Aufnahmechancen der damaligen Antragsteller keine Auswirkungen hatte. Das war allerdings dem Umstand geschuldet, dass die Schule im letzten Jahr sämtliche Plätze im Kriterienkontingent im Ergebnis einheitlich nach der Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben hatte. In diesem Jahr liegt der Fall – wie dargelegt – anders. ccc. Schließlich ist das praktizierte Verfahren auch deshalb zu beanstanden, weil es gegenüber den Bewerbern intransparent ist. Für diese war bei der Bewerbung nicht hinreichend klar, welche Auswahlkriterien für wie viele Plätze galten. Es ist nicht auszuschließen, dass sich Bewerber für die Schule beworben haben, weil diese in Relation mehr Plätze im Kriterienkontingent zu vergeben schien, nämlich 73 von 104 (ohne Berücksichtigung der Integrationskinder) als andere Schulen. cc. Die Form der durch die gerichtliche Entscheidung zu gewährenden Fehlerkorrektur hängt maßgeblich von der Art des behördlichen Fehlers und der Frage ab, in welchem Stadium des Aufnahmeverfahrens dieser aufgetreten ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 –, juris Rn. 17). Fehlt es – wie oben dargelegt – an einer ordnungsgemäßen Festsetzung von (verschiedenen) Aufnahmekriterien, so ist gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO (insgesamt) auf die Durchschnittsnote der Förderprognose als Auffangkriterium abzustellen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. November 2020 – OVG 3 S 76/20 – Rn. 7; VG Berlin, Beschluss vom 3. August 2020 – VG 14 L 223/20 – Rn. 30, jeweils juris; Beschluss der Kammer vom 5. August 2021 – VG 39 L 205/21 – EA, S. 7-9). Dies entspricht – wie ebenfalls ausgeführt – auch den veröffentlichten Kriterien. Danach wären von den 53 Plätzen im Kriterienkontingent 48 an Bewerber mit einer Durchschnittsnote bis einschließlich 1,7 (lfd. Nr. 1-13, 15-16, 39-71 gemäß o.g. Liste) zu vergeben gewesen. Das Bewerberkind L ... (lfd. Nr. 14 gemäß o.g. Liste), das die Note 1,6 hat, wäre dabei nicht zu berücksichtigen gewesen, da es bereits als Integrationskind aufgenommen wurde. Die restlichen (53 – 48 =) 5 Plätze wären unter den 16 Bewerbern, mit der Note 1,8 zu verlosen gewesen. Das Bewerberkind W ... (lfd. Nr. 18 gemäß o.g. Liste), das die Note 1,8 hat, wäre dabei nicht in den Lostopf einzustellen gewesen, da es bereits als Integrationskind aufgenommen wurde. Bewerber mit einer Note von 1,9 und höher wären nicht mehr zum Zug gekommen. Der Antragsgegner hat jedoch an sechs solche Bewerber Plätze vergeben (lfd. Nr. 19-24). Die rechtswidrig erfolgte Aufnahme eines Bewerberkindes führt grundsätzlich dazu, dass dieser Schulplatz für das Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG) so behandelt wird, als sei er noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris, Rn. 16 ff. m. w. N.). Daher wird eine durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerbers bewirkte Rechtsverletzung regelmäßig dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält. Haben mehrere Bewerber mit gleichem Rang ihre Ablehnung angefochten, so ist der freie Platz unter ihnen zu verlosen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020, a. a. O., Rn. 17 m. w. N.). Demzufolge erhalten die fünf Bewerberkinder, die als Erstwunschbewerber dieser Schule um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht haben, je einen Platz. Dem steht nach Auffassung der Kammer nicht entgegen, dass die Antragstellerin bei rechtmäßiger Durchführung des Verfahrens im Kriterienkontingent voraussichtlich nicht hätte berücksichtigt werden können, weil ihre Förderprognose eine Durchschnittsnote von 2,4 aufweist. Denn die Beantwortung der Frage, auf welche Weise ein fiktiver freier Platz zu besetzen ist, muss sich an Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes orientieren. Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es in diesem Zusammenhang, die eingetretene Rechtsverletzung – soweit zumutbar zu leisten – auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde, wobei hierbei grundsätzlich allein die Bewerber in den Blick zu nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 – juris, Rn. 16 m. w. N.). Vor diesem Hintergrund muss sich die Antragstellerin nicht darauf verweisen lassen, dass ursprünglich vorrangig zu berücksichtigende Bewerber im Kriterienkontingent vorhanden waren. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwände bedürfen nach alldem keiner Betrachtung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.