Beschluss
39 L 384/22
VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0823.39L384.22.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt. Der sinngemäße Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2022/23 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Schule an der Dahme aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin zu 1 im Schuljahr 2022/23 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an der im Antrag genannten Schule beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2022, GVBl. S. 452 (im Folgenden: SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. 1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für die Schule an der Dahme ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten, § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG. § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I - Sek I-VO - (vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2021, GVBl. S. 1390) bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 26 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der Schule an der Dahme, einer Integrierten Sekundarschule, Genüge getan, denn es wurden dort für das Schuljahr 2022/23 vier 7. Klassen mit jeweils 26 Plätzen (= 104 Schulplätze) eingerichtet. Hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus kommt der Schule nach der ständigen Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – juris, Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – juris, Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht nicht. 2. Um die zur Verfügung stehenden (4 x 26 =) 104 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 229 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter die Antragstellerin zu 1. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. Hierfür galten die folgenden rechtlichen Vorgaben. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Bei der Vergabe der Schulplätze an der Schule an der Dahme zum Schuljahr 2022/23 wurden diese rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten: a) 16 Kinder mit festgestelltem und auch im Schuljahr 2022/23 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder) wurden vorrangig aufgenommen, was wegen § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die entsprechenden Förderbescheide des Schulpsychologischen und inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentrums (SIBUZ), die alle spätestens im November 2021 ergangen waren und aus denen sich – entweder durch unbefristete oder Festsetzung bis mindestens zum Ende des Schuljahrs 2023/2024 – ergibt, dass der Förderbedarf für das Schuljahr 2022/23 jeweils fortbesteht, befinden sich bei dem Generalvorgang. Darüber hinaus haben die jeweiligen Grundschulen auf den Anmeldeformularen bestätigt, dass ein sonderpädagogischer Förderbedarf vorlag und jeweils auf eine beiliegende Kopie des Förderbescheids verwiesen, so dass davon auszugehen ist, dass ihnen zu diesem Zeitpunkt der jeweilige Feststellungsbescheid vorlag (vgl. hierzu auch VG Berlin, Beschluss vom 10. August 2021 – VG 39 L 192/21– EA, S. 4 m.w.N.). b) Die danach verbleibenden (104 - 16 =) 88 Schulplätze bildeten nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 8 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 53 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 27 (30 Prozent) dem Loskontingent zu. c) Härtefälle wurden nicht anerkannt. d) Die Vergabe der 53 Plätze im Kriterienkontingent ist nicht zu beanstanden. Alle 53 Plätze wurden ausweislich des im Generalvorgang enthaltenen Auswahlprotokolls vom 28. April 2022 (Bl. 8 ff.) an die 53 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis 2,1 aufgenommen. Die Antragstellerin zu 1, deren Förderprognose die Durchschnittsnote 2,2 ausweist, kam dabei zu Recht nicht zum Zuge. Vergeblich wenden sich die Antragsteller gegen die Anwendung dieses Kriteriums mit der Begründung, dass nicht nachvollziehbar sei, ob und wie im vorliegenden Fall von der Möglichkeit Gebrauch gemacht worden sei, im Umfang von bis zu 50 % der Aufnahmekapazität Bewerberkinder wegen Vorliegens eines besonderen Grundes aufzunehmen. Da das Berliner Schulgesetz – anders als das Schulgesetz des Landes Brandenburg im dortigen § 53 Abs. 3 Sätze 3 und 4 – eine solche Möglichkeit jedoch nicht vorsieht, können die Antragsteller, die die Aufnahme an einer Berliner Schule begehren, sich hierauf nicht berufen. Im Übrigen ist die Vergabe der Plätze nach dem Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose entgegen der Ansicht der Antragsteller auch nicht grundsätzlich zu beanstanden (vgl. ausführlich Beschluss der Kammer vom 9. August 2021 – VG 39 L 239/21 – EA, S. 9 ff.). Weder das Elternwahlrecht aus Art. 6 GG noch das Recht auf Zugang zu öffentlichen Bildungseinrichtungen aus Art. 20 Abs. 1 der Verfassung von Berlin – VvB –, Art. 12 Grundgesetz – GG – ist verletzt (vgl. OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2011 – OVG 3 S 76.11 – juris, Rn. 18). Das Recht auf Wahl der Ausbildungsstätte durch die Eltern wird nur nach Maßgabe der den Zugang regelnden Gesetze gewährt. Nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 56 Abs. 1 Satz 4 SchulG besteht aber gerade kein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule. Vielmehr beschränkt sich das Elternwahlrecht des § 56 Abs. 1 Satz 1 SchulG auf die Schulart. Dieses Recht ist durch das streitgegenständliche Aufnahmekriterium nicht tangiert. Denn eine Schülerin oder ein Schüler, der bzw. die an den Wunschschulen nicht aufgenommen werden kann, wird gemäß § 56 Abs. 7 Satz 3 SchulG einer Schule der gewünschten Schulart zugewiesen. Schließlich überzeugt auch der Vortrag nicht, die Ermächtigung zur Konkretisierung des Auswahlverfahrens in § 56 Abs. 9 SchulG verstoße gegen den Vorbehalt des Gesetzes. § 56 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 lit. a) SchulG bestimmt unter anderem, dass „Leistung und Kompetenzen“ als Kriterien im Sinne von § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SchulG in Betracht kommen. Die Entscheidung, eine leistungsabhängige Vergabe von Schulplätzen an Schulen der Sekundarstufe I zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber also selbst getroffen. Von so großer Bedeutung, dass er selbst regeln müsste, anhand welcher Kriterien die Leistung beurteilt wird und ob nur diese oder auch andere Kriterien für die Vergabe von Plätzen im Kriterienkontingent maßgeblich sein sollen, ist die Aufnahme in eine bestimmte Schule nicht (vgl. Beschluss der Kammer vom 9. August 2021, a.a.O., m.w.N.). e) Nach diesen Verfahrensschritten verblieben noch 7 Geschwisterkinder im Sinne der Legaldefinition des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG, die an der Schule an der Dahme mit Erstwunsch angemeldet worden waren und bis dahin noch keinen Schulplatz erhalten hatten. Nach der genannten Vorschrift werden Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen. Bedenken am Vorliegen der Voraussetzungen sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die 7 Geschwisterkinder erhielten im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG die 7 der 8 freien Plätze des Härtefallkontingents. Auch dabei konnte die Antragstellerin zu 1, welche die Schule nicht gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Kind besuchen würde und damit kein „Geschwisterkind“ im schulrechtlichen Sinne ist, nicht berücksichtigt werden. f) Der danach verbleibende Platz des Härtefallkontingents wurde von der Schule gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG richtigerweise dem Kriterienkontingent zugerechnet und dort unter den verbliebenen 14 Bewerberkindern mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 2,2 verlost (so genanntes kleines Losverfahren), darunter die Antragstellerin zu 1. Diese hatte jedoch kein Losglück. Gründe an der korrekten Durchführung oder dem Ergebnis der Verlosung zu zweifeln, die durch den Auswahlvermerk hinreichend dokumentiert ist (vgl. Bl. 9, 13 GV), sind weder vorgetragen noch ersichtlich. g) Da die verbliebenen Geschwisterkinder bereits vollständig mit Plätzen aus dem Härtefallkontingent versorgt werden konnten, wurden in der Folge alle 27 auf das Loskontingent entfallenen Plätze zwischen den übrigen Bewerberkindern verlost (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des Auswahlprotokolls alle (229 – 16 – 53 – 7 – 1 =) 152 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberkinder, darunter die Antragstellerin zu 1, beteiligt. Alle Lose waren jeweils (nur) mit der laufenden Nummer der Anmeldung bedruckt und zweimal gefaltet. Das Ergebnis des Losverfahrens wurde in dem von dem Schulleiter, der Schülervertreterin und zwei Vertretern des Schulamtes unterzeichneten Auswahlprotokoll vom 28. April 2022 dokumentiert; die gezogenen Nummern wurden handschriftlich nacheinander festgehalten (Bl. 10 f. GV). Zudem wurden die Lose in der Reihenfolge ihrer Ziehung aufgeklebt und gestempelt, wobei auch diese Bögen von dem Schulleiter, der Schülervertreterin und den Vertretern des Schulamtes unterzeichnet wurden (vgl. Bl. 14 ff. GV). Die Kinder, deren Lose an 1. bis 27. Stelle gezogen wurden, erhielten einen Schulplatz. Danach wurden die übrigen Lose gezogen und in der Reihenfolge der Ziehung eine Nachrückliste gebildet (vgl. Bl. 10 f. und 15 ff. GV). Das Los der Antragstellerin zu 1 mit der laufenden Nr. 60 wurde erst an 35. Stelle gezogen und erhielt damit den 8. Nachrückerplatz, so dass sie zu Recht auch in diesem letzten Schritt des Aufnahmeverfahrens nicht berücksichtigt werden konnte. h) Soweit die Antragsteller geltend machen, die Antragstellerin müsse sich nicht auf ein Schulplatzangebot an einer von ihr nicht gewünschten Schule verweisen lassen und gewünschte Schulform sei vorliegend die Gemeinschaftsschule, ergibt sich daraus schon kein Anspruch auf Aufnahme gerade in die Erstwunschschule, die im Übrigen eine Integrierte Sekundarschule ist. Zudem ist der Vortrag in diesem Zusammenhang auch unverständlich, da die Antragstellerin zu 1 einen Schulplatz an ihrer Drittwunschschule angeboten bekommen hat, die ohnehin eine Gemeinschaftsschule ist. i) Vor diesem Hintergrund ist ein Anordnungsanspruch nicht dargelegt. Soweit die Antragsteller sich auf die Rechtsprechung berufen, dass zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes für Eilantragsteller zusätzliche Plätze bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit einzurichten sind, um einen Besuch einer von den Eltern nicht gewünschten Schule für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens zu vermeiden, können sie damit nicht durchdringen. Denn diese Rechtsprechung bezieht sich nur auf den hier nicht vorliegenden Fall, dass das Gericht nach der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung zu dem Schluss kommt, dass im streitgegenständlichen Auswahlverfahren ein anderes Bewerberkind rechtswidrig vorrangig aufgenommen wurde mit der grundsätzlichen Folge, dass dieser Platz dann als frei zu behandeln ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris, Rn. 16 ff. m.w.N.). Dies ist vorliegend weder konkret vorgetragen noch – wie dargelegt – nach summarischer Prüfung ansonsten ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.