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Beschluss

39 L 316/23 A

VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0719.39L316.23A.00
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Leitsätze
Die Wochenfrist nach § 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG gilt auch für einen Antrag, der sich gegen die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes richtet. (Rn.23) Es genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 82 VwGO grundsätzlich nicht, wenn der Asylbewerber nicht klar macht, dass er eine Fristverkürzung bezüglich eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes begehrt und welche Frist aus seiner Sicht angemessen ist. (Rn.27)
Tenor
Die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Wochenfrist nach § 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG gilt auch für einen Antrag, der sich gegen die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes richtet. (Rn.23) Es genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 82 VwGO grundsätzlich nicht, wenn der Asylbewerber nicht klar macht, dass er eine Fristverkürzung bezüglich eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes begehrt und welche Frist aus seiner Sicht angemessen ist. (Rn.27) Die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. I. Der Antragsteller begehrt die Wiedereinreise ins Bundesgebiet wegen seines beim Verwaltungsgericht Berlin noch anhängigen Asylhauptsacheverfahrens (VG 39 K 400.19 A) und/oder seine Aufnahme nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Der Antragsteller ist ein 35-jähriger russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Nach seinen Angaben habe er im November 2011 in Polen eine russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach islamischem Ritus geheiratet, die er dort nach seiner im Juli 2009 erfolgten Ausreise aus der Russischen Föderation kennengelernt habe. Das Paar habe vier Kinder, die in den Jahren 2012, 2014, 2016 und 2017 geboren worden seien. Den in Deutschland im Juli 2017 gestellten Asylfolgeantrag des Antragstellers lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 26. November 2019 als nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG offensichtlich unbegründet ab. Die hiergegen erhobene Klage (VG 39 K 400.19 A) ist noch anhängig. Den gegen die in dem Bescheid verfügte Abschiebungsandrohung gerichteten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz lehnte die Kammer mit Beschluss vom 20. Dezember 2019 (VG 39 L 399.19 A) ab. Die dagegen vom Antragsteller erhobene Anhörungsrüge (VG 39 L 16/20 R) und seine Verfassungsbeschwerde (2 BvR 114/20) blieben ohne Erfolg. Am 24. März 2021 wurde der Antragsteller in die Russische Föderation abgeschoben. Im noch anhängigen Hauptsacheverfahren (VG 39 K 400.19 A) trägt er vor, er sei am 26. März 2021 in seinem Heimatdorf festgenommen worden und bis zum 19. April 2021 inhaftiert gewesen. In der Haft sei er gequält und misshandelt worden. Nach seiner Entlassung sei er noch mehrfach vorgeladen worden. Dies sei er leid gewesen und deshalb bei entfernter Verwandtschaft in Inguschetien und Dagestan untergetaucht. Daraufhin sei seine im Heimatdorf verbliebene Mutter unter Druck gesetzt worden. Ihr sei gedroht worden, man werde sie mitnehmen, wenn der Antragsteller sich nicht für den Militärdienst zur Verfügung stelle. Daraufhin seien der Antragsteller und seine Mutter in die Türkei ausgereist, wo sich die Mutter noch immer aufhalte. Der Antragsteller stellte am 17. März 2023 in Kroatien einen Asylantrag. Kroatien übermittelte am 12. Mai 2023 ein Übernahmeersuchen an Deutschland nach der Dublin III-VO. Mit dem am 24. Mai 2022 eingegangenen Eilantrag beantragt der Antragsteller, 1. den Beschluss des Gerichts vom 20. Dezember 2019 (VG 39 L 399.19 A) zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 39 K 400.19 A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. November 2019 nach Kroatien anzuordnen, 2. hilfsweise, das Einreise- und Aufenthaltsverbot bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig aufzuheben und die Ausländerbehörde anzuweisen, den Eintrag aus den europäischen Datenaustauschsystemen zu löschen, 3. die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Wiederaufnahmeersuchen Kroatiens im Rahmen des Dublin-Verfahrens zuzustimmen bzw. sich für das Asylverfahren des Antragstellers für zuständig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzulehnen. Zu den ersten beiden Anträgen macht sie geltend, dass es an der Änderung der Sach- und Rechtslage mangele, da der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht habe, dass er nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation von staatlichen Akteuren widerrechtlich festgenommen und gefoltert worden sei. Zum dritten Antrag erklärt sie, dass eine Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für das Asylverfahren des Antragstellers nach den Regelungen der Dublin III-VO, die das Bundesamt ausweislich des eingereichten Vermerks vom 7. Juni 2023 geprüft und verneint habe, nicht bestehe. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Streitakten dieses Verfahrens und des Hauptsacheverfahrens (VG 39 K 400.19 A) sowie die beigezogenen Asyl- und Ausländerakten verwiesen. II. Den Antrag zu 3 hat das Gericht nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 93 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abgetrennt und gemäß § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Ansbach verwiesen. Die verbliebenen Anträge zu 1 und 2, über die gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, haben keinen Erfolg. 1. Der Antrag auf Änderung des Beschlusses des Gerichts vom 20. Dezember 2019 (VG 39 L 399.19 A) ist unzulässig. Er ist zwar nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO statthaft. Danach kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Dem genügt der Antrag des Antragstellers. Sein Vorbringen, er sei nach seiner Abschiebung in die Russische Föderation am 24. März 2021 in sein Heimatdorf gebracht, dort am 26. März 2021 festgenommen und bis zum 19. April 2021 inhaftiert, in der Haft gequält und misshandelt sowie nach seiner Entlassung noch mehrfach vorgeladen worden, bezieht sich auf veränderte Umstände, die im ursprünglichen Verfahren noch nicht geltend gemacht werden konnten. Dem Änderungsantrag fehlt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Abänderungsentscheidung dem Antragsteller einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen könnte. Eine Abschiebung in die Russische Föderation durch die Antragsgegnerin droht dem Antragsteller derzeit nicht. Die Abschiebungsandrohung des angegriffenen Bescheides des Bundesamts, die Streitgegenstand des ursprünglichen Eilverfahrens (VG 39 L 399.19 A) war, wurde am 24. März 2021 mit der Abschiebung des Antragstellers in die Russische Föderation bereits vollzogen. Seitdem befindet sich der Antragsteller nicht mehr im Bundesgebiet. Veranlassung, den Ausgangsbeschluss nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen zu ändern, besteht nicht. 2. Der Hilfsantrag, mit dem der Antragsteller erstmals die vorläufige Aufhebung des vom Bundesamt im Bescheid vom 26. November 2019 verhängten Einreise- und Aufenthaltsverbots begehrt, das vom Tag der Abschiebung gerechnet 45 Monate gilt und daher noch läuft, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. a. Der Antrag ist bereits unzulässig. Er ist zwar nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, da die aufschiebende Wirkung des eingelegten Widerspruchs kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO entfällt. Für die Befristung des behördlich angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ergibt sich dies direkt aus § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG. Obwohl diese Vorschrift ausweislich ihres Wortlauts lediglich die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Bezug nimmt, entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage auch für den der Befristung zu Grunde liegenden (und an eine Abschiebung anknüpfenden) behördlichen Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots, ebenfalls auf Grund gesetzlicher Anordnung. Bei der Nichtaufnahme des Erlasses eines Einreise- und Aufenthaltsverbots in den in § 84 Abs. 1 Satz 1 AufenthG normierten Katalog der behördlichen Maßnahmen, gegen die Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben, handelt es sich lediglich um ein gesetzgeberisches Versehen (vgl. dazu umfassend: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. November 2019 – 11 S 2996/19 – Rn. 40ff., juris; VG München Beschluss vom 22. Februar 2021 – M 4 S 20.6589 – BeckRS 2021, 3491 Rn. 26f; vgl. auch Pietzsch in: BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.1.2023, § 36 AsylG Rn. 45; Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 11 AufenthG Rn. 134, jeweils beck-online). Der Antrag ist jedoch unzulässig, weil er nicht binnen der Wochenfrist nach § 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG, sondern erstmals mit dem vorliegenden Antrag gestellt wurde. Die Wochenfrist gilt auch für einen Antrag, der sich gegen die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes richtet. Zwar bezieht sich § 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG seinem Wortlaut nach (wiederum) lediglich auf die Befristung nach § 11 Abs. 2 AufenthG. Dies ist indes (ebenfalls) nur der bislang fehlenden Anpassung des Gesetzestextes an die am 21. August 2019 in Kraft getretenen Änderungen des § 11 AufenthG geschuldet. Die Wochenfrist muss auch für den gegen die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 und 2 Satz 2 AufenthG gerichteten vorläufigen Rechtsschutz gelten, da die Regelung sonst leerliefe und unberücksichtigt bliebe, dass die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes sachlich nicht voneinander trennbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47/20 – Rn. 10; juris; Pietzsch, a.a.O., Rn. 46; Maor in: BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.4.2023, § 11 AufenthG Rn. 77). b. Der Antrag ist überdies unbegründet. Nach § 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes an, wenn das Interesse des Schutzsuchenden am Aufschub das öffentliche Interesse an der Vollziehung überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen wurde oder werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs herzustellen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6. August 1991 – 4 M 4109/91 – Rn. 5, juris). Dies ist hier der Fall. aa. Der Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbotes erweist sich nämlich als offensichtlich rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wonach gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, sind vorliegend erfüllt. bb. Gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes hat sich der Antragsteller nicht ausdrücklich gewandt. Ein Fristverkürzungsbegehr lässt sich seinem Antrag auch sonst nicht hinreichend deutlich entnehmen. Denn es genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 82 VwGO grundsätzlich nicht, wenn der Antragsteller nicht klar macht, dass er eine Fristverkürzung begehrt und welche Frist aus seiner Sicht angemessen ist (Dollinger, a. a. O., Rn. 130). Unabhängig davon liegen, selbst wann man diese Frage als streitgegenständlich erachtet, keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die verhängte Frist offensichtlich rechtswidrig ist. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entscheidet die Behörde über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Ermessen. Die Frist darf nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG – mit Ausnahme einer Ausweisung auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung – fünf Jahre nicht überschreiten. Diese Voraussetzungen sind hier gewahrt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vollzieht sich die Befristung eines unter der aufschiebenden Bedingung einer Abschiebung des Ausländers erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbots durch die zuständige Behörde in zwei Schritten. In einem ersten Schritt bedarf es der prognostischen Einschätzung der Ausländerbehörde, wie lange das Verhalten des Betroffenen, welches der die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots veranlassenden Abschiebung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an einer Gefahrenabwehr durch Fernhaltung des Ausländers von dem Bundesgebiet zu tragen vermag. Dabei sind spezial- und generalpräventive Zwecke zu berücksichtigen. Dem gefahrenabwehrrechtlich geprägten öffentlichen Interesse sind sodann in einem zweiten Schritt die Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die private Lebensführung des Ausländers gegenüberzustellen. Dieser zweite Prüfungsschritt zielt im Lichte von Art. 6 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 EU-GRCharta sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf eine Begrenzung der einschneidenden Folgen eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für das Familien- und Privatleben des Betroffenen ab (BVerwG, Urteil vom 7. September 2021, a. a. O., Rn. 3). Der Antragsgegner hat das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Einklang mit § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG frei von Ermessensfehlern auf einen Zeitraum von 45 Monaten – und damit innerhalb der fünfjährigen Höchstfrist – befristet. Die Antragsgegnerin hat in der angefochtenen Verfügung deutlich gemacht, dass sie die Pflicht zur Berücksichtigung der familiären Belange des Antragstellers erkannt, generalpräventive Zwecke jedoch höher gewichtet hat. Hiermit hat sich der Antragsteller nicht auseinandergesetzt. Er hat in der Sache nicht substantiiert vorgetragen, aus welchen Gründen die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu beanstanden sei. Insbesondere fehlen Darlegung der und Belege zur familiären Beziehung und deren Intensität (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. November 2019 – 11 S 2996/19 – Rn. 54 und VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21. April 2023 – 1 B 6/23 – Rn. 21 ff, jeweils juris). Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).