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Beschluss

39 L 391/23

VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0816.39L391.23.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2 500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2 500 Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2023/24 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Beethoven-Gymnasiums aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin zu 1 im Schuljahr 2023/24 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 des Beethoven-Gymnasiums beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2023, GVBl. S. 226 (im Folgenden: SchulG), an deren Verfassungsgemäßheit nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und der Kammer keine Zweifel bestehen. Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Bei der Vergabe der Schulplätze am Beethoven-Gymnasium wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung zwar nicht in jeder Hinsicht eingehalten. Hieraus folgt jedoch nicht, dass an die Antragstellerin zu 1 ein Platz an der Schule zu vergeben ist. 1. Die vom Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität von 128 Plätzen für vier Klassen in der Jahrgangsstufe 7 des Beethoven-Gymnasiums ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2021, GVBl. S. 1390 (im Folgenden: Sek I-VO), bestimmt, dass an Gymnasien in den Klassen der Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde am Beethoven-Gymnasium mehr als Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2023/24 vier 7. Klassen mit jeweils 32 Plätzen eingerichtet. Die Rüge der Antragsteller, wenn die Klassenstufen 8 und 10 am Beethoven-Gymnasium fünfzügig betrieben werden, spreche der erste Anschein dafür, dass auch die Jahrgangsstufe 7 mehr als nur vierzügig habe eingerichtet werden können, greift nicht durch. Das Gymnasium ist viereinhalbzügig und kann daher alternierend vier und fünf Züge einrichten. Da im letzten Schuljahr fünf Klassen eingerichtet wurden, reichten in diesem Jahr vier. Diese Festlegung entspricht dem Schulprogramm (Seite 6 bis 7, abrufbar unter https://beethoven-gymnasium.eu/index.php/ schulprogramm.html) und den von der Schulkonferenz am 26. September 2022 beschlossenen, mit dem bezirklichen Schulamt abgestimmten und der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie genehmigten Aufnahmekriterien für vier Klassen (abrufbar unter https://www.bildung.berlin.de/ Schulverzeichnis/Schulportrait. aspx?IDSchulzweig=24406, dort unter Aufnahmekriterien bei Übernachfrage auf Details klicken). Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – Rn. 7, jeweils juris) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht hingegen nicht. 2. Von den am Beethoven-Gymnasium im Schuljahr 2023/24 insgesamt in der Jahrgangsstufe 7 vorhandenen 128 Schulplätzen waren ursprünglich 32 für die erste Fremdsprache Französisch und 96 für die erste Fremdsprache Englisch vorgesehen. Dem standen 194 Schüler gegenüber, die sich ausweislich des Verwaltungsvorgangs mit Erstwunsch für das Beethoven-Gymnasium angemeldet haben, davon 31 mit der ersten Fremdsprache Französisch und 163 mit der ersten Fremdsprache Englisch. Die Antragstellerin zu 1 war mit der ersten Fremdsprache Englisch am Beethoven-Gymnasium angemeldet worden und daher allein im Rahmen des gesonderten Aufnahmeverfahrens für die Englischklassen zu berücksichtigen (vgl. § 56 Abs. 4 Satz 2 SchulG), in welchem sie nicht zum Zuge kam. a. Ohne Erfolg beanstanden die Antragsteller pauschal, dass der Anmeldebogen bei mehreren Bewerberkindern nur von jeweils einem Elternteil unterzeichnet worden sei. Nach der Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg kann ein Elternteil regelmäßig auch allein einen wirksamen Aufnahmeantrag für sein Kind stellen. Denn gemäß § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG wird – wenn beide Eltern personensorgeberechtigt sind – vermutet, dass jeder Elternteil auch für den anderen handelt. Diese Vermutung gilt auch für die Anmeldung an der weiterführenden Schule (Beschluss der Kammer vom 17. August 2022 – VG 39 L 250/22 – Rn. 18ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2022 – OVG 3 S 65/22 – Rn. 15; Beschluss vom 26. Oktober 2022 – OVG 3 S 68/22 – Rn. 8; Beschluss vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 – Rn. 6; Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – Rn. 8; Beschluss vom 9. Oktober 2020 – OVG 3 S 88/20 – Rn. 2ff., jeweils juris). Soweit die Antragsteller sinngemäß vortragen, die gesetzliche Vermutung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG erstrecke sich nicht darauf, dass ein allein handelnder Elternteil auch alleinsorgeberechtigt sei, können sie daraus nichts für sich herleiten. § 1629 Abs. 1 BGB sieht neben der gemeinschaftlichen Vertretung (Satz 2) auch die Möglichkeit der Einzelvertretung (Satz 3) vor. Sofern in den – regelmäßig von der Grundschule vorausgefüllten Anmeldebögen – nur eine erziehungsberechtigte Person genannt ist, die auch das Anmeldeformular unterschrieben hat, bestehen schon keinerlei Anhaltpunkte dafür, dass ein weiterer Sorgeberechtigter existiert. Im Übrigen würde für den Fall, dass die Grundschulen einen sorgeberechtigten Elternteil übersehen und die Eltern dies nicht korrigiert hätten, wiederum die Vermutungsregelung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG greifen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind die Schulen ohne konkrete Anhaltspunkte auch nicht verpflichtet, die Sorgerechtsverhältnisse aufzuklären und sich Nachweise über das alleinige Sorgerecht vorlegen zu lassen. Ein normativer Anknüpfungspunkt für eine derartige Überprüfungspflicht ist nicht ersichtlich. Für eine entsprechende Verwaltungspraxis an der Schule, die der Antragsgegner bestritten hat, hat der Antragsteller nichts Substantiiertes vorgetragen. Eine anlasslose Prüfung der Sorgerechtsverhältnisse im Übergangsverfahren ist auch nicht geboten, weil es sich um ein Massenverfahren handelt. Die gesetzliche Vermutung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG wurde vorliegend nicht widerlegt (vgl. dazu Beschluss der Kammer vom 16. August 2022 – VG 39 L 207/22 – EA, S. 7 f.). Insbesondere hat sich – soweit ersichtlich – in keinem Fall der andere sorgeberechtigte Elternteil nachträglich an den Antragsgegner gewandt und Einwände gegen die Aufnahme seines Kindes erhoben. b. Soweit die Antragsteller behaupten, das Beethoven-Gymnasium habe während des laufenden Anmeldezeitraums die jeweils aktuellen Anmeldezahlen veröffentlicht, und darin eine Verletzung ihres Rechts auf Chancengleichheit sehen, ist dies für die Kammer nicht nachvollziehbar. Die Wahl der Wunschschule ergibt sich regelmäßig aus einem Bündel an Motiven. Dabei mögen taktische Erwägungen hinsichtlich der Relation von Aufnahmekapazität und Bewerberzahl an der Wunschschule eine wichtige Rolle spielen. Dies gilt indes für alle Bewerber gleichermaßen. Zudem hat der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, dass die Anmeldung während des laufenden Zeitraums geändert werden kann. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, warum es per se ein taktischer Vorteil sein sollte, mit der Anmeldung zuzuwarten. Vielmehr dürften frühere Bewerber bevorteilt sein, weil sich spätere Interessanten durch zu diesem Zeitpunkt bereits hohe Bewerberzahlen womöglich abschrecken ließen. c. Zutreffend rügen die Antragsteller jedoch, dass die Kontingentierung nach den Erstfremdsprachen im Auswahlverfahren fehlerhaft erfolgt ist. Es gab nur 31 Erstwunschbewerber mit der ersten Fremdsprache Französisch. Den 32. Platz im Französischkontingent vergab die Schule an die Wiederholerin R.... Dies war rechtswidrig. Dieser Platz hätte nach § 56 Abs. 4 Satz 4 SchulG dem Englischkontingent zugeschlagen werden müssen mit der Folge, dass dort 97 Schulplätze zur Verfügung gestanden hätten. Die R... ist kein Bewerberkind im Aufnahmeverfahren für das Schuljahr 2023/24. Vielmehr war sie bereits im letzten Jahr Schülerin einer 7. Klasse am Beethoven-Gymnasium. Wohl aufgrund einer Erkrankung blieb sie dem Unterricht im letzten Schuljahr jedoch fast vollständig fern. Nach Tagung der Schulhilfekonferenz im Februar 2023 stellten ihre Eltern im März 2023 einen Antrag auf Rückstellung, den sie mit den hohen Fehlzeiten und der Notwendigkeit eines (anstehenden) Klinikaufenthalts ihrer Tochter begründeten. Die Klassenkonferenz beschloss daraufhin Ende März 2023, dass die R... im Schuljahr 2023/24 die Klassenstufe 7 am Beethoven-Gymnasium (Französischklasse) wiederholen soll, weil die Prognose für einen erfolgreichen Schulbesuch am Beethoven-Gymnasium laut den behandelnden Ärzten positiv sei, wenn sich die R... in einen Klinikaufenthalt begebe. Dass der Antragsgegner auf dieser Grundlage den diesjährigen Bewerberkindern einen Schulplatz vorenthielt, lässt sich nicht auf § 59 Abs. 4 Satz 1 SchulG stützen, wie der Antragsgegner meint, und auch sonst aus Rechtsgründen nicht halten. Nach § 59 Abs. 4 Satz 1 SchulG kann eine Schülerin oder ein Schüler auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Jahrgangsstufe einmal freiwillig wiederholen oder spätestens im Anschluss an die Aushändigung des Halbjahreszeugnisses in die vorhergegangene Jahrgangsstufe zurücktreten, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit nicht mehr gewährleistet ist. § 22 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO regelt ergänzend, dass einem solchen Antrag insbesondere dann entsprochen werden kann, wenn eine Stabilisierung oder Verbesserung des Leistungsstandes für die erfolgreiche Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers notwendig erscheinen. Dies ist hier nicht der Fall: Weder ist die R... zum Halbjahr 2022/23 in eine 6. Klasse zurückgetreten noch kann sie die 7. Klasse am Beethoven-Gymnasium freiwillig wiederholen. Voraussetzung für letzteres ist nämlich, dass sie tatsächlich versetzt wurde oder hätte versetzt werden können. Dies folgt aus der Binnensystematik der § 59 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 SchulG. Danach rücken die Schülerinnen und Schüler jeweils mit Beginn des neuen Schuljahres grundsätzlich in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf; Jahrgangsstufenwiederholungen finden bis zum Abschluss der Sekundarstufe I nur in besonders begründeten Ausnahmefällen statt (§ 59 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG). In der Sekundarstufe I am Gymnasium erfolgen dazu Versetzungsentscheidungen (§ 59 Abs. 1 Satz 4 SchulG), die positiv (§ 59 Abs. 2 SchulG) oder negativ (§ 59 Abs. 3 SchulG) ausfallen können. Bei Nichtversetzung muss der betreffende Schüler die bisherige Jahrgangsstufe wiederholen (vgl. § 59 Abs. 3 Satz 1 SchulG). Eine Freiwilligkeit besteht in diesem Fall nicht. Zudem wird am Gymnasium nach der freiwilligen Wiederholung einer bereits absolvierten Jahrgangsstufe am Ende des Wiederholungszeitraums keine erneute Versetzungsentscheidung getroffen (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 Sek I-VO). Dies setzt denklogisch voraus, dass eine Versetzungsentscheidung vor Beginn des Wiederholungszeitraums ergangen ist (vgl. auch VG Berlin, Beschlüsse vom 10. August 2022 – VG 3 L 196/22 – EA S. 4 f. und vom 19. August 2022 – VG 3 L 242/22 – EA S. 5 f.). Dass eine solche Entscheidung für das weitere Aufrücken der R... in die Jahrgangsstufe 8 getroffen wurde, hat der Antragsgegner weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Insbesondere lässt sich eine solche Entscheidung nicht in dem Beschluss der Klassenkonferenz erblicken. Denn dieser datiert bereits vom 22. März 2023. Eine Versetzungsentscheidung darf gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO jedoch frühestens zwei Wochen vor dem letzten Schultag des Schuljahres getroffen werden. Zudem trifft der Beschluss der Klassenkonferenz inhaltlich keine Aussage über die Versetzung der R..., sondern befasst sich mit dem Antrag auf Wiederholung der Klassenstufe 7, den die Eltern der R... am 8. März 2023 gestellt hatten. Gleiches gilt für die Genehmigung der Jahrgangsstufenwiederholung durch die regionale Schulaufsicht vom 22. März 2023. Nach summarischer Prüfung ist zudem nicht ersichtlich, dass eine positive Versetzungsentscheidung zugunsten der R... zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung rechtmäßig hätte getroffen werden können. Die näheren Voraussetzungen für die Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe am Gymnasium und damit das erfolgreiche Durchlaufen des Probejahrs sind gemäß § 7 Abs. 1 Sek I-VO in § 31 Abs. 2 bis 5 Sek I-VO geregelt. Versetzt wird nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO, wer in höchstens einem Fach mangelhafte Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen erzielt hat. Fächer, die ohne Beurteilung geblieben sind, werden bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt; eine Versetzung ist aber nur möglich, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Jahrgangsstufe zu erwarten ist (vgl. § 31 Abs. 5 Sek I-VO). Abweichend hiervon kann bei Schülerinnen und Schülern, die gemäß § 31 Abs. 6 Sek I-VO versetzt werden, über das Bestehen der Probezeit im darauffolgenden Schuljahr entschieden werden. Nach § 31 Abs. 6 Satz 1 und 2 Sek I-VO kann die Klassenkonferenz für einzelne Schülerinnen und Schüler Ausnahmen von den Versetzungsanforderungen zulassen, wenn 1. Minderleistungen auf besondere, von den Betroffenen nicht zu vertretende Umstände (zum Beispiel längere Krankheit oder nicht ausreichende Deutschkenntnisse bei Schülerinnen und Schülern, die seit längstens zwei Jahren ausschließlich eine deutschsprachige Regelklasse besuchen) zurückzuführen sind und 2. erwartet werden kann, dass die Betroffenen auf Grund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Leistungsentwicklung erfolgreich in der nächsthöheren Jahrgangsstufe mitarbeiten können; die Gründe der Einzelfallentscheidung sind im Protokoll festzuhalten. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die R... die regelmäßigen Versetzungsanforderungen nach § 31 Abs. 2 bis 5 Sek I-VO nicht erfüllt hat. Die Klassenkonferenz hat die Gründe hierfür (hier längere Krankheit) wohl im Sinne von § 31 Abs. 6 Sek I-VO berücksichtigen wollen. Ihrem Beschluss vom 22. März 2023 lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Klassenkonferenz erwartet hat, dass die R... auf Grund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Leistungsentwicklung erfolgreich in der nächsthöheren Jahrgangsstufe mitarbeiten kann. Vielmehr hat sie beschlossen, dass die R... die 7. Klasse wiederholen soll. Außerdem verweist die Klassenkonferenz auf eine – nicht näher dargestellte – positive Prognose behandelnder Ärzte, die allerdings unter der Bedingung eines zum Zeitpunkt des Beschlusses noch ausstehenden erfolgreichen Klinikaufenthalts steht. Ob dieser Bedingung eingetreten ist, ist unberücksichtigt geblieben. Danach ist die Reservierung eines Schulplatzes für die R... am Beethoven-Gymnasium zulasten der Bewerber für das Schuljahr 2023/24 rechtswidrig. Denn bei Nichtversetzung wiederholt der betreffende Schüler die bisherige Jahrgangsstufe zwar grundsätzlich im selben Bildungsgang; im Fall des § 56 Abs. 5 Satz 1 SchulG ist eine Wiederholung am Gymnasium jedoch ausgeschlossen (§ 59 Abs. 3 Satz 1 und 2 SchulG). Nach § 56 Abs. 5 Satz 1 SchulG wechselt in die Jahrgangsstufe 8 der Integrierten Sekundarschule oder der Gemeinschaftsschule, wer im Gymnasium am Ende der Jahrgangsstufe 7 die Probezeit nicht besteht und nicht versetzt wird, was bei der R... – wie ausgeführt – der Fall ist. Soweit § 59 Abs. 3 Satz 5 SchulG vorsieht, dass die Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall aus wichtigen Gründen Ausnahmen zulassen kann, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass eine solche Entscheidung, die den Anforderungen an eine begründete Ausnahmeentscheidung genügt, hier getroffen wurde. Sie geht insbesondere nicht aus der Genehmigung der Jahrgangsstufenwiederholung durch die regionale Schulaufsicht vom 22. März 2023 hervor. d. Einer der 97 im Englischkontingent zur Verfügung stehenden Plätzen wurde zu Recht einem Kind mit dieser ersten Fremdsprache zugeteilt, bei dem ein auch im Schuljahr 2023/24 fortbestehender sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt war (sog. Integrationskind). Soweit die Antragsteller geltend machen, für einen Aufnahmevorrang für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sei an Gymnasien generell kein Raum, folgt dem die Kammer unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. bspw. die Beschlüsse vom 24. November 2022 – OVG 3 S 65/22 – Rn. 14 und vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – Rn. 4, jeweils juris) nicht. e. Die nach Aufnahme des Integrationskinds verbleibenden (97 – 1 =) 96 Schulplätze bildeten nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG und § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung innerhalb des Englischkontingents für das weitere Vergabeverfahren. Aufgrund des oben dargelegten Fehlers in der Kontingentierung nach den Erstsprachen ist die von der Schule getroffene Zuordnung von neun Plätzen für das Härtefall-, 57 für das Kriterien- und 27 für das Loskontingent hinsichtlich des Kriterienkontingents unzutreffend; dafür hätten 58 Plätze eingestellt werden müssen. f. Härtefälle wurden nicht beantragt. g. Die Vergabe der Plätze im Kriterienkontingent für die Bewerber mit der ersten Fremdsprache Englisch ist bis auf den bereits dargelegten Umstand, dass ein Platz zu wenig vergeben wurde, nicht zu beanstanden. Nach summarischer Prüfung lässt sich nicht feststellen, dass die Auswahl zwischen den Bewerbern nicht nach den von der Schulkonferenz wirksam beschlossenen und der Schulaufsicht genehmigten Kriterien getroffen wurde, wie die Antragsteller meinen. Nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und 4 SchulG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO beschließt die Schulkonferenz auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters unter Berücksichtigung des Schulprogramms die Aufnahmekriterien nach § 6 Abs. 3 oder 4 Sek I-VO und das Verfahren für die Aufnahme nach § 6 Abs. 5 Sek I-VO bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festzusetzenden Termin im Vorjahr der Aufnahme, für die sie erstmals gelten sollen, und legt der Schulaufsichtsbehörde ihren Beschluss zur Genehmigung vor. Diese entscheidet über die Genehmigung innerhalb von sechs Wochen hinsichtlich der Aufnahmekriterien im Benehmen und hinsichtlich des Verfahrens für die Aufnahme im Einvernehmen mit der Schulbehörde (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Sek I-VO). Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Sek I-VO werden die genehmigten Aufnahmekriterien und das Verfahren für die Aufnahme auf der Schulportraitseite der Schule im Internet veröffentlicht und den an einer Aufnahme interessierten Erziehungsberechtigten in geeigneter Form zur Verfügung gestellt. Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 Sek I-VO kann die Schule bei der Festlegung ihres Verfahrens für die Aufnahme abhängig von der Schulart eines oder mehrere der Kriterien gemäß Absatz 3 oder Absatz 4 ihrer Auswahlentscheidung zugrunde legen. Sollen mehrere Kriterien gelten, dann ist entweder eine Reihenfolge oder eine prozentuale Gewichtung der Kriterien festzulegen (§ 6 Abs. 5 Satz 2 Sek I-VO). Sofern nicht für alle aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Schule dieselben Kriterien gelten sollen, sind diese jeweils gesondert zusammen mit dem Anteil der Plätze, der auf sie entfallen soll, festzulegen (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Sek I-VO). Ausweislich des eingereichten Generalvorgangs hatte die Schulkonferenz am 26. September 2022 auf Vorschlag der Schulleiterin dazu Folgendes beschlossen: 32 Plätze sollten für eine Musikklasse an die Bewerber vergeben werden, die in einem auf das Profil „Musik“ bezogenen Test (Vorspiel unter Einbeziehung der in der Grundschule erworbenen Kompetenzen) am besten abschnitten. Voraussetzung für die Teilnahme am Test war eine Durchschnittsnote in der Förderprognose bis 2,2 (Grenzwert). Je 13 Plätze sollten im Rahmen der Profile „Englisch“ und „Mathematik“ jeweils nach der Durchschnittsnote der Förderprognose an diejenigen Bewerber vergeben werden, deren Notensumme in den Fächern Englisch (doppelt gewichtet) und Deutsch (einfach gewichtet) bzw. Mathematik (doppelt gewichtet) und Deutsch (einfach gewichtet) in den letzten zwei Zeugnissen nicht größer als zwölf ist. Dem Auswahlvermerk vom 25. April 2023 lässt sich entnehmen, dass sich die Bewerber für alle Profilkontingente gleichberechtigt bewerben konnten und mit dem jeweils besten Rang in den Profilkontingenten nach den von der Schulkonferenz festgelegten Auswahlkriterien berücksichtigt wurden. Auf das Profil „Musik“ bezogen wählte die Schule dem Auswahlvermerk zufolge – statt der ursprünglich geplanten 32 – nur 31 Bewerber mit einer Durchschnittsnote von höchstens 2,2 und einem Testergebnis von mindestens 10,5 von 15 möglichen Punkten aus. Nach Erläuterung des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren sei das Profilkontingent „Musik“ damit ausgeschöpft, weil durch die vorherige Aufnahme des Integrationskinds für diese Profilklasse rechnerisch ein Platz weniger zur Verfügung gestanden habe. Unter Berücksichtigung nur derjenigen Bewerber, die den oben dargestellten jeweiligen Grenzwert einhielten, wählte die Schule im Profilkontingent Englisch zehn Kinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,0 und drei mit 1,1 aus, im Profilkontingent Mathematik waren es elf Bewerber mit 1,0 und zwei mit 1,1. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. aa. Die Rüge der Antragsteller, die von der Schule herangezogenen Kriterien seien nicht wirksam festgelegt worden, greift nicht durch. Den oben dargestellten normativen Verfahrensvorgaben wurde bei der Kriterienfestlegung genügt. Insbesondere hat die Schulaufsichtsbehörde die von der Schulkonferenz beschlossenen Auswahlkriterien in Abstimmung mit der Schulbehörde fristgemäß am 18. Oktober 2022 genehmigt. Die Kriterien sind auf der Schulportraitseite des Beethoven-Gymnasiums veröffentlicht (vgl. https://beethoven-gymnasium.eu/index.php/ profile.html) und auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (vgl. https://www.bildung.berlin.de/ Schulverzeichnis/Schulportrait.aspx?IDSchulzweig=24406 unter Aufnahmekriterien bei Übernachfrage auf Details klicken). Inhaltlich fügen sie sich in das Schulprogramm ein. Danach verfolge die Beethoven-Schule bei der Klassenbildung das Ziel, jeder Klasse über einen fachlichen Schwerpunkt eine eigene Identität zu geben. Die Mathematikklasse stelle dabei ein Angebot dar, das in der Region singulär sei. Gleichzeitig schaffe das musisch-ästhetische Profil der Schule einen gemeinsamen Fokus, der neben anderen klassen- und jahrgangsübergreifenden Aktivitäten nachhaltig gemeinschaftsbildend wirke (vgl. Schulprogramm S. 5 f.). bb. Die Ansicht der Antragsteller, der Schulkonferenzbeschluss sei intransparent und lasse wesentliche Fragen offen, insbesondere sei unklar, ob und inwieweit Kinder sich für mehrere Profilklassen bewerben können und wie mit „Mehrfachbewerbungen“ umgegangen werde, teilt die Kammer nicht. Vielmehr sind sowohl im Schulkonferenzbeschluss als auch dessen korrespondierender Veröffentlichung die festgelegten Auswahlkriterien und deren Verhältnis zueinander in der oben dargestellten Weise eindeutig festgelegt. Das Beethoven-Gymnasium hat insoweit von den Möglichkeiten der Regelungen in § 6 Abs. 5 Satz 1 bis 3 Sek I-VO in zulässiger Weise Gebrauch gemacht (vgl. zu vergleichbaren Gestaltungen bei anderen Schulen: VG Berlin, Beschlüsse vom 10. August 2021 – VG 39 L 192/21 – EA S. 6 ff.; vom 11. August 2020 – VG 14 L 324/20 – EA, S. 5). Die Anzahl der nach bestimmten Kriterien zu vergebenen Plätzen orientierte sich dabei zwar an von der Schule offenbar geplanten Klassenzusammensetzungen (Musik-, Englisch- und Mathematikklasse). Damit ging jedoch keine Beschränkung der Bewerber im Sinne auf die Profilklassen bezogener separater Auswahlverfahren einher. Vielmehr galten alle Auswahlkriterien für alle Bewerberkinder mit der ersten Fremdsprache Englisch gleichermaßen. Die Antragsteller scheinen hinsichtlich der von ihnen aufgeworfenen Fragen von „Mehrfachbewerbungen“ bzw. „getrennten Aufnahmeverfahren für Profilklassen“ nicht hinreichend zu berücksichtigen, dass sich die Kinder im hier maßgeblichen Geltungsbereich des § 56 SchulG i. V .m. §§ 5, 6 Sek I-VO nicht (mehrfach) für einzelne Klassen, sondern (einmal) für die Schule als solche bewerben – im vorliegenden Fall eines bilingualen Gymnasiums mit der Besonderheit getrennter Aufnahmeverfahren nach der ersten Fremdsprache (vgl. § 56 Abs. 4 Satz 2 und 3 SchulG). Nach der Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg handelt es sich bei den einzelnen Profilklassen nicht um Profilzüge mit spezifischen Eignungsvoraussetzungen im Sinne einer Schule besonderer pädagogischer Prägung (vgl. §§ 1, 2 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 23. März 2006 – Aufnahme VO-SbP). Vielmehr stellt sich die Aufnahme in die verschiedenen Profilklassen der Jahrgangsstufe 7 als Einheit dar. Einer gesonderten Anmeldung für die jeweilige Klasse bedarf es nicht (OVG Berlin-Brandenburg vom 9. Oktober 2020 – OVG 3 S 88/20 – Rn. 6 ff., juris; vgl. auch die Beschlüsse der Kammer vom 22. August 2022 – VG 39 L 204/22 – EA S. 8; vom 10. August 2021 – VG 39 L 237/21 und 238/21 – EA, jeweils S. 7 f., und des 3. Senats des OVG Berlin-Brandenburg vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 110/21 und 111/21 – EA, jeweils S. 5 f.). Diesen Maßgaben folgend ist die Schule bei der Auswahl verfahren und hat die Bewerber entsprechend den jeweils geltenden Kriterien für alle Profilklassen berücksichtigt, sofern sie nicht auf der „Anlage 1 zu dem ‚Anmeldebogen für die Sekundarstufe I (Jahrgangsstufe 7)‘ (Aufnahmeverfahren)“ ausdrücklich den Wunsch geäußert hatten, für einzelne Profile nicht berücksichtigt zu werden. Letzteres bedeutet der Sache nichts anderes, als dass die Bewerber in diesen Fällen freiwillig darauf verzichteten, bestimmte Kriterien – im Fall der Antragsteller: den Musiktest – zu erfüllen. Dass die Schule den Eltern der Bewerberkinder diese Wahlmöglichkeit einräumte, widerspricht dem Schulkonferenzbeschluss nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden, verletzt insbesondere nicht den Grundsatz auf Chancengleichheit. Gleiches gilt für die Umsetzung der Schulkonferenzvorgaben im Auswahlverfahren: Die Schule hat in der „Anlage 1 zu dem ‚Anmeldebogen für die Sekundarstufe I (Jahrgangsstufe 7)‘ (Aufnahmeverfahren)“ im Fettdruck eindeutig darauf hingewiesen, dass die Bewerberkinder mit der ersten Fremdsprache Englisch grundsätzlich in alle Auswahlverfahren der Klassen Musik, Mathematik und Englisch einbezogen werden. Nur wenn sie dies nicht wünschten, wurden sie gebeten, dies auf dem Formular entsprechend anzukreuzen. Hiervon haben die Antragsteller mit ihrer Festlegung, nicht in das Aufnahmeverfahren der Profilklasse „Musik“ einbezogen werden zu wollen, dann auch Gebrauch gemacht. Eine Rechtsverletzung ist hierbei nicht erkennbar. cc. Soweit die Antragsteller monieren, dass die Chancengleichheit verletzt sei, weil die Bewerber bei der Schulanmeldung auf einem weiteren Formular Klassenpräferenzen angeben sollten, verkennen sie, dass damit keine beschränkende Priorisierung im Auswahlverfahren zur Aufnahme an der Schule einherging. Vielmehr diente diese Angabe allein der schulorganisatorischen Klassenzuordnung nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus dem an die Bewerber ausgehändigten Formular, dessen Überschrift bereits lautet: „Anlage 2 zu dem ‚Anmeldebogen für die Sekundarstufe I (Jahrgangsstufe 7)‘ (Klasseneinteilung nach erfolgter Aufnahme)“. Zudem heißt es im Formulartext: „Wenn das Aufnahmeverfahren abgeschlossen ist und alle aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler feststehen, wird entschieden, welcher Klasse sie jeweils zugeordnet werden. Um hier Ihre ggf. bestehenden Wünsche – sofern dies möglich ist – berücksichtigen zu können, bitte ich Sie anzugeben, mit welcher Priorität Sie die Aufnahme Ihres Kindes in die jeweilige Klasse wünschen.“ Danach besteht kein Raum für die Chancengleichheit beeinträchtigende Missverständnisse. Damit geht auch der Einwand der Antragsteller gegen den Losentscheid zum Mathematikkontingent betreffend das Bewerberkind O... ins Leere. Dessen auf der „Anlage 2 zu dem ‚Anmeldebogen für die Sekundarstufe I (Jahrgangsstufe 7)‘ (Klasseneinteilung nach erfolgter Aufnahme)“ geäußerter Erstwunsch betrifft wie ausgeführt nur die Klassenzuordnung nach Abschluss des Auswahlverfahrens, nicht jedoch das Auswahlverfahren als solches; diesbezüglich wünschte das Kind sowohl im Englisch- als auch Mathematikkontingent berücksichtigt zu werden (vgl. dessen entsprechend ausgefüllte „Anlage 1 zu dem ‚Anmeldebogen für die Sekundarstufe I (Jahrgangsstufe 7)‘ (Aufnahmeverfahren)“). Im Kriterienkontingent ist dieses Kind unter Zugrundelegung sowohl der Auswahlkriterien für das Profil „Mathematik“ als auch „Englisch“ in beiden Subkontingenten gleichrangig zum Zug gekommen, sodass durch Losentscheid eine Zuordnung zu einem der für diese Subkontingente zur Verfügung stehenden Plätze vorgenommen werden musste. Dass und warum dies zu beanstanden sein sollte, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. dd. Soweit die Antragsteller für eine Vielzahl weiterer Bewerber meinen, diese seien in Profilklassen berücksichtigt worden, die nicht ihrem jeweiligen Erstwunsch entsprochen hätten, greift dies aus demselben Grund nicht durch. Auch diese Kinder hatten hinsichtlich des Auswahlverfahrens jeweils um Berücksichtigung nach den Auswahlkriterien für mehrere Profilklassen gebeten (vgl. die entsprechend ausgefüllten „Anlage 1 zu dem ‚Anmeldebogen für die Sekundarstufe I (Jahrgangsstufe 7)‘ (Aufnahmeverfahren)“)und nur in den „Anlage 2 zu dem ‚Anmeldebogen für die Sekundarstufe I (Jahrgangsstufe 7)‘ (Klasseneinteilung nach erfolgter Aufnahme)“ Präferenzen für die spätere Klassenzuteilung geäußert. ee. Die Rüge der Antragsteller, das Integrationskind sei zu Unrecht im Subkontingent „Profilklasse Musik“ berücksichtigt worden, greift ebenfalls nicht durch. Dieses Kind wurde nicht im Kriterienkontingent im Profil „Musik“ aufgenommen, sondern im Vorabverfahren gemäß § 37 Abs. 4 SchulG an der Schule als solcher. In der Folge stand im Kriterienkontingent ein Platz weniger zur Verfügung. Dies wirkte sich nach Ansicht der Schule rechnerisch bei den 32 Plätzen des Musikprofils aus. Ob dies zutreffend ist, braucht hier nicht geprüft zu werden. Selbst bei unterstellter Fehlerhaftigkeit dieser Anrechnung ist eine Rechtsverletzung der Antragsteller nämlich nicht ersichtlich. Denn die Antragsteller gaben bei der Schulanmeldung in der „Anlage 1 zu dem ‚Anmeldebogen für die Sekundarstufe I (Jahrgangsstufe 7)‘ (Aufnahmeverfahren)“ ausdrücklich an, dass die Antragstellerin zu 1 in das Auswahlverfahren für die Musikklasse nicht einbezogen werden wolle, sondern nur in die Profilklassen Englisch und Mathematik. Diese Subkontingente blieben durch die Aufnahme des Integrationskindes zugunsten der Antragsteller ungeschmälert. ff. Soweit die Antragsteller geltend machen, es sei nicht verständlich, dass einzelne Bewerber mit einer Note von 1,1 in der Förderprognose keinen Schulplatz erhalten hätten, erschließt sich dies nicht nur ohne Weiteres aus dem oben dargelegten Auswahlverfahren, sondern braucht dem hier auch deshalb nicht weiter nachgegangen zu werden, weil nicht dargelegt ist, was für die Antragstellerin zu 1, die in der Förderprognose eine Durchschnittsnote von 1,8 hat, daraus folgen sollte. gg. Ob – wie die Antragsteller in einem Parallelverfahren rügen – das Bewerberkind mit der laufenden Nummer 7..., das nach dem Zuzug aus dem Ausland Ende Januar 2023 im zweiten Schulhalbjahr 2022/23 in einer Willkommensklasse an einem Berliner Gymnasium beschult wurde, zu Unrecht am Auswahlverfahren beteiligt wurde, kann an dieser Stelle dahinstehen, da es im Kriterienkontingent nicht berücksichtigt wurde, eine Rechtsverletzung der Antragsteller insoweit mithin nicht ersichtlich ist. h. Von den 44 angemeldeten Geschwisterkindern wurden 18 im Kriterienkontingent aufgenommen. Zutreffend wurde zusätzlich noch die Bewerberin mit der laufenden Nummer 8... als Geschwisterkind berücksichtigt, weil deren im selben Haushalt lebende Zwillingsschwester (lfd. Nr. 8...) bereits im Mathematik-Subkontingent aufgenommen wurde und damit die Schule im Schuljahr 2023/24 besuchen wird (vgl. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG). Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem Generalvorgang (vgl. die Gesamtbewerberliste mit Entscheidungen); der von den Antragstellern vermissten expliziten Ausführungen im Auswahlvermerk bedarf es daher nicht. Die somit (44 – 18 + 1 =) 27 verbliebenen Geschwisterkinder wurden zu Recht im Rahmen des Härtefall- (9 Kinder) und des Loskontingents (18 Kinder) vorrangig berücksichtigt. Auch dabei konnte die Antragstellerin zu 1, die die Schule nicht gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Kind besuchen würde und damit kein „Geschwisterkind“ im schulrechtlichen Sinne ist, nicht berücksichtigt werden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Geschwisterkinderregelungen bestehen nach der Rechtsprechung der Kammer nicht (Beschlüsse vom 23. August 2022 – VG 39 L 227/22 – EA, S. 8, und vom 9. August 2021 – VG 39 L 208/21 – EA, S. 8f.). Der Geschwistervorrang greift auch bei bereits volljährigen Geschwistern (Beschluss der Kammer vom 16. August 2021 – VG 39 L 175/21 – EA, S. 10f.). Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg besteht für eine Begrenzung des Geschwistervorrangs dahingehend, dass ältere Geschwister nicht mehr zu berücksichtigen seien, keine normative Grundlage. § 56 Abs. 6 SchulG stelle ohne Differenzierung allein auf den gemeinsamen Schulbesuch im bevorstehenden Schuljahr ab. Auch entfalle die tragende Erwägung für diese Regelung, den organisatorischen Aufwand für Familien zu minimieren (vgl. AbgH-Drs. 17/1382, S. 14), nicht mit dem Wechsel einer Schülerin oder eines Schülers in die Sekundarstufe II, wenn ein jüngeres Geschwister die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 derselben Schule anstrebe (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 – Rn. 13, juris). Entsprechendes gilt auch, wenn die Geschwister volljährig sind. Anders als die Antragsteller meinen, wurden daher auch diejenigen Bewerberkinder zu Recht berücksichtigt, deren Geschwister im kommenden Schuljahr die Klassenstufe 12 besuchen werden. Dies gilt auch für das Bewerberkind mit der laufenden Nummer 177, dessen Schwester nach einem Auslandsschuljahr in der 11. Klasse im folgenden Schuljahr das Beethoven-Gymnasium den Angaben des Antragsgegners zufolge wieder besuchen wird. Schließlich greift die Rüge der Antragsteller, die zwei Bewerber (lfd. Nr. 153 und 179) seien in Profilklassen berücksichtigt worden, die nicht ihrem jeweiligen Erstwunsch entsprochen hätten, nicht durch, weil diese beiden Kinder nicht im Kriterienkontingent, sondern als Geschwisterkinder im Loskontingent aufgenommen wurden. i. Im Loskontingent waren nach der Aufnahme der Geschwisterkinder noch (29 – 18 =) 11 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). Ausweislich des Auswahlprotokolls nebst tabellarischer Aufstellung im Generalvorgang nahmen die verbliebenen 77 Bewerberkinder an der Verlosung teil. Die Kinder, deren Lose an der 1. bis 11. Stelle gezogen wurden, erhielten einen Schulplatz. Das Los der Antragstellerin zu 1 (Losnummer 7...) wurde erst an 5.... Stelle gezogen, so dass sie auch in diesem Verfahrensschritt nicht berücksichtigt werden konnte. aa. Fehler des großen Losverfahrens sind nicht ersichtlich. Die Lose waren gleich groß und dreifach gefaltet. Die auf die Lose gedruckten, randomisierten Losnummern waren nicht sichtbar. Die Lose wurden nacheinander aus dem Lostopf gezogen. Nach Ziehung der erfolgreichen Lose wurden noch alle Nachrückplätze gezogen. Die Reihenfolge der Lose ergibt sich aus der Losübersicht. Die Verlosung wurde ausweislich des Auswahlvermerks unter Beteiligung des Schulamtes in Verantwortung der Schulleiterin durchgeführt. Entgegen der Behauptung der Antragsteller wurde das Losprotokoll nicht nur vom Schulamtsvertreter, sondern auch von der Direktorin unterschrieben. Das Gericht hat bei dieser Sachlage keinen Anlass, an der Ordnungsgemäßheit der Verlosung zu zweifeln. Anders als die Antragsteller meinen, ist die Verlosung nicht verfahrensfehlerhaft, weil keine weiteren Mitglieder der Schulkonferenz anwesend waren. Denn die Möglichkeit der Anwesenheit von beobachtenden Mitgliedern der Schulkonferenz ist keine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Losverfahrens (vgl. § 6 Abs. 7 Satz 2 und 3 Sek I-VO). bb. Ohne Erfolg rügen die Antragsteller die Teilnahme der Zwillingskinder mit den laufenden Nummern 72 und 73 am Losverfahren, die beide kein Losglück hatten und bei der Anmeldung noch nicht in Berlin wohnten. Zu den Voraussetzungen einer Aufnahme in eine öffentliche Schule in Berlin gehört zwar grundsätzlich die Schulpflicht im Land Berlin. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG ist schulpflichtig, wer in Berlin seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat. § 5 Abs. 8 Satz 1 Sek I-VO sieht allerdings vor, dass Zuziehende aus anderen Bundesländern und dem Ausland, die zu Beginn des Übergangsverfahrens weder ihre Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin haben, im Übergangsverfahren berücksichtigt werden, wenn sie glaubhaft machen, dass sie spätestens drei Wochen vor dem letzten Ferientag der Sommerferien ihre Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG im Land Berlin haben werden. Diese Voraussetzungen lagen bei beiden Bewerberkindern vor. Die Eltern beider Kinder hatten auf dem „Hinweisbogen zur Anmeldung von Schülerinnen und Schülern aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland und dem Ausland“ jeweils vermerkt, dass der Zuzug für Juli 2023 geplant sei und versichert, dass das Kind sowie mindestens ein Erziehungsberechtigter bis spätestens 4. August 2023 einen gemeinsamen Hauptwohnsitz durch Vorlage der Meldebescheinigung nachweisen werde. Zur Glaubhaftmachung haben die Eltern der beiden Bewerber eine Bescheinigung des G... vom 6. April 2023 eingereicht, der zufolge der bis dahin in P... verwendete Vater der Kinder ab Juli 2023 n... in Berlin eingesetzt werde. Da die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Wohnsitzverlegung nach Auffassung der Kammer nicht überspannt werden dürfen, sofern nicht der Verdacht einer Scheinanmeldung besteht, haben die Eltern den Zuzug nach Berlin zu dem genannten Stichtag jeweils hinreichend glaubhaft gemacht. cc. Die Schule hat im Loskontingent allerdings zu Unrecht das Bewerberkind mit der laufenden Nummer 7..., das in der Verlosung den j... Platz erhielt (Losnummer 8...), aufgenommen. Auf die Rüge der Antragsteller in Parallelverfahren und die Bitte des Gerichts, Stellung zu nehmen und die entsprechende Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde vorzulegen, hat der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren Folgendes erklärt: Das w... Kind sei erst Ende Januar 2023 von J... nach Deutschland gezogen. Nach Durchführung eines Sprachtests sei prognostiziert worden, dass es zum Beginn des Schuljahres 2023/24 über hinreichende Deutschkenntnisse verfügen werde, um dem Unterricht folgen zu können. Daraufhin sei es über das bezirkliche Schulamt für das Auswahlverfahren am Beethoven-Gymnasium angemeldet worden. Die Schulaufsichtsbehörde habe zuvor die Durchschnittsnote zum Übergang in die Sekundarstufe I (Jgst. 7) mit 1,0 festgesetzt gehabt. Von Mitte Februar 2023 an habe das Bewerberkind eine Willkommensklasse an einem Berliner Gymnasium besucht. Ausweislich des zum Verfahren eingereichten „Laufzettel Willkommensklassen“ habe sich die Sprachprognose bestätigt. Das Bewerberkind mit der laufenden Nummer 7... auf dieser Grundlage im Auswahlverfahren zu berücksichtigen, genügt den maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben nicht. Gemäß § 5 Abs. 13 Sek I-VO nehmen Schülerinnen und Schüler aus einer besonderen Lerngruppe im Sinne von § 17 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO, für die die Schulaufsichtsbehörde unter Beachtung des Vorschlags der Klassenkonferenz entschieden hat, dass sie im kommenden Schuljahr die Jahrgangsstufe 7 einer Regelklasse besuchen sollen, auch dann am Verfahren zum Übergang aus der Primarstufe in die Jahrgangsstufe 7 teil, wenn die besondere Lerngruppe einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule zugeordnet ist. Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 7 Sek I-VO entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag der Klassenkonferenz über die zu besuchende Schulart und Jahrgangsstufe nach Verlassen der besonderen Lerngruppe. Dass die Schulaufsichtsbehörde hier eine Entscheidung über den Wechsel in die Jahrgangsstufe 7 einer Regelklasse gemäß diesen Vorschriften überhaupt getroffen hat, ist jedoch nicht erkennbar. Auf dem vom Antragsgegner eingereichten „Laufzettel Willkommensklassen“ ist das Feld „Entscheidung Schulaufsicht“ leer. Im Übrigen datiert der Laufzettel vom 23. Juni 2023 und vermag daher schon deshalb nicht zu belegen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 25. April 2023 eine Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den Wechsel in die Jahrgangsstufe 7 einer Regelklasse vorlag. 3. Aus den aufgezeigten Fehlern im Auswahlverfahren folgt jedoch kein Platz am Beethoven-Gymnasium für die Antragstellerin zu 1. a. Die rechtswidrige Vergabe eines Schulplatzes an die Wiederholerin R... führt dazu, dass dieser Schulplatz für das vorliegende Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG) grundsätzlich so behandelt wird, als sei er noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – Rn. 16 ff. m. w. N., juris). Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es in diesem Zusammenhang, die eingetretene Rechtsverletzung – soweit zumutbar zu leisten – auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde, wobei hierbei grundsätzlich allein die Bewerber in den Blick nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 – Rn. 16 m. w. N., juris). Regelmäßig wird eine durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerbers bewirkte Rechtsverletzung dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält. Haben mehrere Bewerber mit gleichem Rang ihre Ablehnung angefochten, so ist der freie Platz unter ihnen zu verlosen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 8. Oktober 2020, a. a. O., Rn. 18 und vom 21. September 2020, a. a. O., Rn. 17). Vorliegend ist der Platz jedoch sogleich an die Antragstellerin zu 1 im Verfahren VG 39 L 443/23 zu vergeben. Denn die insgesamt sechs Antragsteller, die um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht haben, sind nicht ranggleich. Vielmehr hat die Antragstellerin zu 1 im o.g. Verfahren mit 1,1 unter allen Antragstellern die beste Durchschnittsnote in der Förderprognose vorzuweisen, während die hiesige Antragstellerin zu 1 eine Durchschnittsnote von nur 1,8 hat. Es bestehen keine Bedenken dagegen, bei der Vergabe des zusätzlichen Platzes auf die Auswahlkriterien der Schule und die sich daraus ergebende Rangfolge zurückzugreifen. Denn die Auswahlentscheidung im Kriterienkontingent ist – wie ausgeführt – bis auf den Umstand, dass ein Platz zu wenig vergeben wurde, rechtlich nicht zu beanstanden. Außerdem kommt bei allen Antragstellern, die um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht haben, als Auswahlkriterium letztlich die Reihenfolge nach der Durchschnittsnote der Förderprognose zum Zug, da sie die jeweiligen Notensummengrenzwerte jeweils einhalten. Denn sie hatten bei der Anmeldung alle gleichlautend erklärt, nur für die Profilkontingente „Mathematik“ und „Englisch“ und damit letztlich nach der Durchschnittsnote in der Förderprognose berücksichtigt werden zu wollen. b. Den fiktiv als frei zu behandelnden Platz im Loskontingent kann die Antragstellerin zu 1 ebenfalls nicht für sich beanspruchen. Denn auch hier sind die Antragsteller, die um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht haben, nicht ranggleich. Die Antragstellerin zu 1 des Verfahrens VG 39 L 443/23 wurde bereits an 7.... Stelle gezogen. Wie oben dargelegt bekommt sie jedoch bereits einen Platz wegen des Fehlers im Kriterienkontingent. Der Nächstgezogene im großen Losverfahren ist dann der Antragsteller zu 1 im Verfahren VG 39 L 506/23 an 7.... Stelle, die hiesige Antragstellerin zu 1 folgt erst an 5.... Stelle. Auch hier kann bei der Vergabe des zusätzlichen Platzes auf die im Losverfahren ermittelte Nachrückerliste zurückgegriffen werden. Zwar war das Losverfahren insoweit fehlerhaft, als die Schule zu Unrecht das Bewerberkind mit der laufenden Nummer 7...beteiligt und aufgenommen hat. Auf die Reihenfolge der Ziehung und die sich daraus ergebende Rangfolge zwischen den um Eilrechtsschutz nachsuchenden Antragstellern hat sich der Fehler jedoch nicht ausgewirkt, weil alle Bewerber die gleiche Loschance hatten. Es bedarf daher keiner (erneuten) Verlosung, um eine Rangfolge zwischen den Antragstellern zu bilden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 – Rn. 18, juris). Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.