Beschluss
39 L 465/23
VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0821.39L465.23.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2023/24 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Primo-Levi-Gymnasiums aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 1 im Schuljahr 2023/24 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an der im Antrag genannten Schule beanspruchen kann. I. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin - SchulG - (vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2023, GVBl. S. 226). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). II. Bei der Vergabe der Schulplätze am Primo-Levi-Gymnasium wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben zwar nach summarischer Prüfung nicht in jeder Hinsicht eingehalten. Daraus ergibt sich jedoch vorliegend keine Rechtsverletzung der Antragsteller. 1. Die Festlegung der Aufnahmekapazität für das Primo-Levi-Gymnasium ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I - Sek I-VO - (vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2021, GVBl. S. 1390), bestimmt, dass an Gymnasien in der Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde am Primo-Levi-Gymnasium mehr als Genüge getan, denn es wurden dort für das Schuljahr 2023/24 vier 7. Klassen mit jeweils 32 Plätzen eingerichtet. Hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus kommt der Schule nach der ständigen Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 - OVG 3 S 82.12 -, juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 - VG 14 L 195.19 -, juris Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht hingegen nicht. 2. Um die zur Verfügung stehenden (4 x 32 =) 128 Schulplätze bewarben sich ausweislich der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge 162 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter der Antragsteller zu 1. Entgegen der Auffassung der Antragsteller bestehe bei summarischer Prüfung keine Zweifel an der Wirksamkeit der Anmeldungen. a) Ohne Erfolg beanstanden die Antragsteller, dass der Anmeldebogen bei mehreren Bewerberkindern (Nrn. 5, 11, 17, 28, 34, 69, 72, 93, 97, 111, 119, 122, 125, 131, 138, 140) nur von jeweils einem Elternteil unterzeichnet worden sei. Nach der Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg kann ein Elternteil regelmäßig auch allein einen wirksamen Aufnahmeantrag für sein Kind stellen. Denn gemäß § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG wird – wenn beide Eltern personensorgeberechtigt sind – vermutet, dass jeder Elternteil auch für den anderen handelt. Diese Vermutung gilt auch für die Anmeldung an der weiterführenden Schule (Beschluss der Kammer vom 17. August 2022 – VG 39 L 250/22, juris, Rn. 18ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2022 – OVG 3 S 65/22 – juris, Rn. 15; Beschluss vom 26. Oktober 2022 – OVG 3 S 68/22 – juris, Rn. 8; Beschluss vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 – juris, Rn. 6; Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris, Rn. 8; Beschluss vom 9. Oktober 2020 – OVG 3 S 88/20 – juris, Rn. 2ff.). Soweit die Antragsteller geltend machen, diese gesetzliche Vermutung könne in bestimmten Fällen nicht gelten, nämlich bei Getrenntleben der Eltern, unterschiedlichen Namen von Eltern und/oder Kindern oder wenn der andere Elternteil nicht benannt wird, folgt die Kammer dem nicht. Gegen eine einschränkende Auslegung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift und ihr Sinn und Zweck, die Verwaltungsverfahren an den Schulen zu vereinfachen. Soweit die Antragsteller weiter vortragen, die gesetzliche Vermutung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG erstrecke sich nicht darauf, dass ein allein handelnder Elternteil auch alleinsorgeberechtigt sei, können sie daraus nichts für sich herleiten. § 1629 Abs. 1 BGB sieht neben der gemeinschaftlichen Vertretung (Satz 2) auch die Möglichkeit der Einzelvertretung (Satz 3) vor. Sofern in den – regelmäßig von der Grundschule vorausgefüllten Anmeldebögen – nur eine erziehungsberechtigte Person genannt ist, die auch das Anmeldeformular unterschrieben hat, bestehen schon keinerlei Anhaltpunkte dafür, dass ein weiterer Sorgeberechtigter existiert. Im Übrigen würde für den Fall, dass die Grundschulen einen sorgeberechtigten Elternteil übersehen und die Eltern dies nicht korrigiert hätten, wiederum die Vermutungsregelung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG greifen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind die Schulen ohne konkrete Anhaltspunkte auch nicht verpflichtet, die Sorgerechtsverhältnisse aufzuklären und sich Nachweise über das alleinige Sorgerecht vorlegen zu lassen. Ein normativer Anknüpfungspunkt für eine derartige Überprüfungspflicht ist nicht ersichtlich. Für eine entsprechende Verwaltungspraxis an der Schule, die der Antragsgegner bestritten hat, hat der Antragsteller nichts Substantiiertes vorgetragen. Eine anlasslose Prüfung der Sorgerechtsverhältnisse im Übergangsverfahren ist auch nicht geboten, weil es sich um ein Massenverfahren handelt. Die gesetzliche Vermutung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG wurde vorliegend nicht widerlegt (vgl. dazu Beschluss der Kammer vom 16. August 2022 – VG 39 L 207/22 – EA, S. 7 f.). Insbesondere hat sich – soweit ersichtlich – in keinem Fall der andere sorgeberechtigte Elternteil nachträglich an den Antragsgegner gewandt und Einwände gegen die Aufnahme seines Kindes erhoben. Auch bei dem Bewerberkind Nr. 131 bestehen entgegen der Auffassung der Antragsteller keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kindsvater nicht mit der Anmeldung seines Kindes am Primo-Levi-Gymnasium einverstanden war. Soweit in dem Anmeldebogen zu dessen Wohnanschrift angegeben ist „– keine Straße – k.Hnr –, 00000 – kein Ort –“ stammt dieser Hinweis schon nicht – wie die Antragsteller meinen – von der Kindsmutter, sondern von der Grundschule, die den Anmeldebogen an dieser Stelle – wie üblich – vorausgefüllt hat. Da eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse des Kindsvaters angegeben ist, bestehen keinerlei Anhaltpunkte dafür, dass er unbekannt verzogen sein könnte und mit der Kindsmutter keinen Kontakt mehr hat. Nach den Erkenntnissen des Antragsgegners sind die Eltern verheiratet und leben in einem Haushalt Soweit die Antragsteller sinngemäß geltend machen, es sei ihnen nicht möglich, die gesetzliche Vermutung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG zu widerlegen, weil der zum Auswahlverfahren vorgelegte Verwaltungsvorgang unvollständig sei, haben sie damit einen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 929 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht. Zwar sind in den Akten sämtliche Vorgänge, die für das konkrete Verwaltungsverfahren, insbesondere das rechtliche Gehör aller Beteiligten und die Entscheidung der Behörde, von Bedeutung sein können, zu dokumentieren, wozu sämtlicher Schriftverkehr mit den am Verfahren Beteiligten gehört, aber auch für das Verfahren erhebliche E-Mails oder Gesprächsprotokolle (Engel, in: NK-VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 29 VwVfG Rn. 37). Hierzu zählen nach Auffassung der Kammer allerdings nicht schuleigene Datenblätter, die anderen Zwecken dienen und zahlreiche Angaben zu persönlichen Daten beinhalten (z.B. gesundheitliche Besonderheiten, anerkannte LRS, Herkunfts- und Verkehrssprache, Befreiung von der Zuzahlung beim Schulbuchkauf, Religionsunterricht, Mitschülerwunsch), die für das Aufnahmeverfahren nicht relevant sind. Soweit darin erneut Angaben zu den Erziehungsberechtigten und Geschwistern erhoben werden, gehen diese Angaben nicht über die bereits in den Anmeldebögen anzugebenden Daten hinaus. Ob – wie die Antragsteller geltend machen – bei den Schulen weitere Unterlagen und Erklärungen der Eltern zum Sorgerecht vorliegen, kann im Eilverfahren nicht weiter aufgeklärt werden; Annahmen über deren möglichen Inhalt sind spekulativ. Anders als in Fällen, in denen der Antragsgegner nicht durch Unterlagen belegen kann, dass die im Verfahren berücksichtigten Mitbewerber die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, können eventuell nicht vorgelegte Aktenbestandteile nicht zu einem Anordnungsanspruch aufgrund eines Dokumentationsmangels führen, wenn es – wie hier – allein um die Widerlegung einer gesetzlichen Vermutung geht. b) Der Vortrag, bei zwei Bewerberkindern (Nr. 5, 162) fehlten im Anmeldebogen jeweils die Angaben zu den Erziehungsberechtigten, führt nicht zur Unwirksamkeit der jeweiligen Anmeldung. Dass für eine wirksame Anmeldung die Benennung der Erziehungsberechtigten erforderlich wäre, ergibt sich nicht aus dem Schulgesetz. Darin wird die Anmeldung zwar an verschiedenen Stellen erwähnt (vgl. etwa § 44 Satz 2, §54 Abs. 2 Satz 1, § 56 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 Satz 2, 3 SchulG), jedoch ohne die Modalitäten derselben zu regeln. § 56 Abs. Abs. 3 Satz 2 SchulG bestimmt lediglich, dass bei der Anmeldung an der weiterführenden Schule die Förderprognose des Kindes vorzulegen ist. Der auf der Verordnungsermächtigung des § 56 Abs. 9 Satz 1 SchulG beruhende § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO besagt betreffend die Anmeldung lediglich: „Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind in dem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Anmeldezeitraum unter Vorlage des von der Grundschule ausgegebenen Vordrucks bei der als Erstwunsch benannten Schule an.“ Dem ist zwar zu entnehmen, dass ein von der Grundschule ausgegebener Vordruck für die Anmeldung verwendet werden soll bzw. muss, weitergehende Erfordernisse legt die Sekundarstufe I-Verordnung jedoch insoweit nicht fest. Die vorgeschriebene Verwendung des von den Grundschulen zusammen mit den Halbjahreszeugnissen der Jahrgangsstufe 6 und den Förderprognosen ausgegebenen Vordrucks (Formular Schul 190a), der einen Hologramm-Aufkleber trägt, bezweckt ersichtlich, die gleichzeitige Anmeldung eines Kindes an mehreren Schulen zwecks Erhöhung der Aufnahmechancen zu verhindern (vgl. auch Nr. 4, Seite 8 der Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 9/2022 vom 22. September 2022: „Hinweis: Nur mit den zur Verfügung gestellten Anmeldebögen für die Sekundarstufe I Schul 190a […] ist die Anmeldung an öffentlichen Schulen möglich.“). Es soll sichergestellt werden, dass eine Anmeldung allein durch die Abgabe des Original-Anmeldebogens bei der Erstwunschschule und damit jeweils auch nur bei einer einzigen Schule erfolgen kann (vgl. zum Ganzen VG Berlin, Beschluss vom 11. August 2020 – VG 14 L 351/20 – EA, S, 8 f.). Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Angabe der Namen der Erziehungsberechtigten auf dem Anmeldebogen nicht zwingend erforderlich, da die Angabe von Namen, Geburtsdatum und Anschrift des angemeldeten Kindes zur Identifikation ausreicht. Im Übrigen ist dieser Teil des Anmeldebogens durch die Grundschule und nicht durch die Erziehungsberechtigten auszufüllen, was sich aus den Unterschriften des Schulleiters/der Schulleiterin und des Klassenlehrers/der Klassenlehrerin in der Mitte des Formulars und der darunter befindlichen abgrenzenden Doppellinie ergibt. Etwaige Fehler der Grundschule beim Ausfüllen des Formulars sind den anmeldenden Eltern nicht zuzurechnen. Die Zuordnung der Unterschriften zu den Erziehungsberechtigten ergibt sich schon daraus, dass es in dem entsprechenden Feld „Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten“ heißt. Außerdem wird für jedes Kind von der Grundschule nur ein einziges, mit dem Hologramm beklebtes Anmeldeformular (Schul 190a) ausgegeben und den Erziehungsberechtigten zugeleitet, so dass grundsätzlich nur diese die Anmeldung vornehmen können. Im Übrigen ergibt sich bei den Bewerbern Nr. 5 und 162 die (Nach-)namen der Erziehungsberechtigten auch jeweils aus der Förderprognose. 3. Da vorliegend die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Aufnahmeverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. a) Zwei Kinder mit festgestelltem und auch im Schuljahr 2023/24 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf wurden vorrangig aufgenommen, was wegen § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG rechtlich nicht zu beanstanden ist. b) Die danach verbleibenden 126 Schulplätze bildeten nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete daher rechnerisch zutreffend 12 Plätze dem Härtefall-, 76 dem Kriterien- und 38 dem Loskontingent zu. c) Härtefälle wurden nicht anerkannt. d) Im Kriterienkontingent wurden 76 Bewerberinnen und Bewerber mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis 1,2 aufgenommen. Der Antragsteller, dessen Förderprognose die Durchschnittsnote von 1,9 aufweist, wurde zu Recht nicht berücksichtigt. Die Aufnahme der Kinder mit den laufenden Nrn. 72 und 93 (Durchschnittsnote jeweils 1,2) im Kriterienkontingent ist nicht zu beanstanden. Zwar wurde die Durchschnittsnote der Förderprognose bei beiden Bewerberkindern abweichend von § 24 Abs. 2 Satz 6 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung - GsVO) vom 19. Januar 2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2023 (GVBl. S. 233), nur aus den im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 erteilten Zeugnisnoten errechnet. § 24 Abs. 6 GsVO bestimmt jedoch, dass bei Schülerinnen und Schülern, die erst seit Jahrgangsstufe 6 eine Berliner Schule besuchen, bei der Berechnung der Durchschnittsnote die zuvor erbrachten Leistungen unberücksichtigt bleiben. Nach Ziff. 2 a) der Verwaltungsvorschrift Nr. 12/2022 vom 21. Dezember 2022 wird diese Regelung bei Schülerinnen und Schülern aus besonderen Lerngruppen für Neuzugänge ohne Deutschkenntnisse (sog. „Willkommensklassen“), die bereits zu Beginn des Schuljahres in eine Regelklasse gewechselt sind, entsprechend angewendet und die Durchschnittsnote der Förderprognose ausschließlich aus den Zeugnisnoten des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 6 gebildet. Diese Verfahrensweise ist nicht zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die beiden aus der Ukraine stammenden Bewerberkinder bereits in der 5. Klasse eine Berliner Grundschule besucht haben, da sie offenkundig jedenfalls keine Zeugnisnoten erhalten haben. e) Nach diesen Verfahrensschritten verblieben noch 31 Geschwisterkinder im Sinne der Legaldefinition des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG, die am Primo-Levi-Gymnasium mit Erstwunsch angemeldet worden waren und bis dahin noch keinen Schulplatz erhalten hatten, darunter zwei Kinder, deren Zwilling jeweils im Kriterienkontingent aufgenommen worden war. Das Vorliegen der Voraussetzungen der genannten Vorschrift wurde ausweislich einer mit dem Schulstempel versehenen und vom stellvertretenden Schulleiter abgezeichneten Tabelle, aus der die Klasse zu entnehmen ist, die das „Anker“-Geschwisterkind im Schuljahr 2023/24 besuchen wird, und worin in der Spalte „selbe Anschrift?“ jeweils „ja“ vermerkt wurde (vgl. Blatt 7 f. des Generalvorgangs), von der Schule geprüft und bestätigt. Die Geschwisterkinder erhielten im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG die 12 freien Plätze des Härtefallkontingents sowie 19 Plätze aus dem Loskontingent. Auch dabei konnte der Antragsteller zu 1, welcher die Schule nicht gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Kind besuchen würde und damit kein „Geschwisterkind“ im schulrechtlichen Sinne ist, nicht berücksichtigt werden. Das Gericht sieht keinen Anlass, an der ordnungsgemäßen Überprüfung der Voraussetzungen durch die Schule zu zweifeln. Liegen keine konkreten gegenteiligen Erkenntnisse vor, so darf die Schule grundsätzlich davon ausgehen, dass Schülerinnen und Schüler eines Gymnasiums, deren Geschwister eine Aufnahme in die 7. Klasse wünschen, diese Schule bis zum Abitur besuchen werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2014 – OVG 3 S 46.14 – juris, Rn. 6). Soweit die Antragsteller bei Bewerberkindern, deren Eltern getrennt sind (Nr. 3, 111), vortragen, es sei nicht ausgeschlossen, dass die Geschwister nicht in einem Haushalt lebten, ist dies rein spekulativ und zudem auch lebensfremd. Nach dem Vortrag des Antragsgegners wurde auch nicht – wie die Antragsteller rügen – das Kind mit der Nr. 2, sondern das Kind mit der Nr. 22 als Geschwisterkind aufgenommen. Dass es sich bei der fehlerhaften Angabe des Kindes Nr. 2 um einen Schreibfehler im Auswahlvermerk handelt, wird durch die Fotodokumentation belegt: Am Losverfahren der Geschwisterkinder für das Härtefallkontingent war das Bewerberkind Nr. 22 beteiligt, während das Bewerberkind Nr. 2 am großen Losverfahren teilnahm, aber kein Losglück hatte (vgl. Bl. 9 ff. des Generalvorgangs). Soweit in den Anmeldebögen der Bewerberkinder Nr. 54 und 126 kein Geschwisterkind benannt wurde, können die Antragsteller daraus nichts für sich herleiten. Die vorrangige Berücksichtigung der Geschwisterkinder ergibt sich gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 SchulG bereits aus dem Gesetz und setzt einen besonderen Antrag der Erziehungsberechtigten nicht voraus. Dass es sich tatsächlich um Geschwisterkinder handelt, hat die Schule – wie ausgeführt – ordnungsgemäß geprüft. f) Im Loskontingent waren nach der Aufnahme der Geschwisterkinder noch (38 – 19 =) 19 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des Auswahlprotokolls (Blatt 4 f. des Generalvorgangs) alle verbliebenen (162 – 2 – 76 – 12 – 19 =) 53 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberinnen und Bewerber, darunter der Antragsteller zu 1, beteiligt. Dabei wurden die Lose (nur) mit den laufenden Bewerbernummern versehen, die den Kindern zugeteilt und ersichtlich einmal gefaltet worden waren (vgl. Blatt 12 ff. des Generalvorgangs). Sodann wurden die Lose nacheinander gezogen. Nach Ziehung der erfolgreichen Lose wurden noch alle Nachrückplätze gezogen. Die Reihenfolge der Lose ergibt sich sowohl aus dem Auswahlprotokoll als auch aus der Fotodokumentation der Lose (vgl. Blatt 4 f., 12 ff. des Generalvorgangs). Die Verlosung wurde in Verantwortung des stellvertretenden Schulleiters und in Gegenwart von zwei Mitarbeitern des Schulamts durchgeführt. Alle genannten Personen haben das Auswahlprotokoll, das das Ergebnis des großen Losverfahrens dokumentiert, unterschrieben. Die Kinder, deren Lose an der 1. bis 19. Stelle gezogen wurden, erhielten einen Schulplatz. Das Los des Antragstellers zu 1 (lfd. Nr. 102) wurde erst an 26. Stelle gezogen, so dass er auch in diesem letzten Schritt des Aufnahmeverfahrens nicht berücksichtigt werden konnte. Die Schule hat im Loskontingent allerdings zu Unrecht das Bewerberkind mit den laufenden Nummer 11 aufgenommen. Dieses Kind hat ausweislich des im Verwaltungsvorgang befindlichen Anmeldebogens im ersten Schulhalbjahr 2022/23 offensichtlich eine besondere Lerngruppe („Willkommensklasse“) am Primo-Levi-Gymnasium besucht. Eine Förderprognose einschließlich der Festlegung der Durchschnittsnote wurde ihm im Einklang mit § 17 GsVO nicht ausgestellt. Gemäß § 5 Abs. 13 Sek I-VO nehmen Schülerinnen und Schüler aus einer besonderen Lerngruppe im Sinne von § 17 Absatz 4 Satz 1, für die die Schulaufsichtsbehörde unter Beachtung des Vorschlags der Klassenkonferenz entschieden hat, dass sie im kommenden Schuljahr die Jahrgangsstufe 7 einer Regelklasse besuchen sollen, auch dann am Verfahren zum Übergang aus der Primarstufe in die Jahrgangsstufe 7 teil, wenn die besondere Lerngruppe einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule zugeordnet ist. Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 7 Sek I-VO entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag der Klassenkonferenz über die zu besuchende Schulart und Jahrgangsstufe nach Verlassen der besonderen Lerngruppe. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2022 – OVG 3 S 68/22 – juris, Rn. 12) lag eine entsprechende Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde jedoch nicht vor. Auf die Rüge der Antragsteller und die Bitte des Gerichts, die entsprechende Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde vorzulegen, hat der Antragsgegner den „Laufzettel Willkommensklassen“ des Bewerberkindes vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde erst am 5. Juli 2023 getroffen wurde. Zudem ist nicht ersichtlich, dass eine Entscheidung über den Besuch der Schulart „Gymnasium“ getroffen wurde, da der Laufzettel nur „ISS/Gemeinschaftsschule“ nennt. Aufgrund der fehlerhaften Aufnahme des Bewerberkindes mit der Nr. 11 hat der Antragsgegner einen weiteren zusätzlichen Schulplatz im Loskontingent zur Verfügung zu stellen. Denn die rechtswidrig erfolgte Aufnahme des Bewerberkindes führt dazu, dass dieser Schulplatz für das vorliegende Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG –) grundsätzlich so behandelt wird, als sei er noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris, Rn. 16 ff. m.w.N.). Dies gilt auch für einen rechtswidrig im Wege des Losverfahrens besetzten Platz (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 – juris, Rn. 14). Die Beantwortung der Frage, auf welche Weise ein fiktiver freier Platz zu vergeben ist, muss sich an Art. 19 Abs. 4 GG orientieren. Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es in diesem Zusammenhang, die eingetretene Rechtsverletzung – soweit zumutbar zu leisten – auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde, wobei hierbei grundsätzlich allein die Bewerber in den Blick nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 - OVG 3 S 81/20 - juris Rn. 16 m.w.N.). Regelmäßig wird eine durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerbers bewirkte Rechtsverletzung dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält. Haben mehrere Bewerber mit gleichem Rang ihre Ablehnung angefochten, so ist der freie Platz unter ihnen zu verlosen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris, Rn. 18; Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 – juris, Rn. 17 m.w.N.). Vorliegend sind die Antragsteller, die um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht haben, jedoch nicht ranggleich, weil der Antragsteller zu 1 im Verfahren VG 39 L 350/23 im großen Losverfahren auf Platz 25 gelost wurde, während der Antragsteller zu 1 des hiesigen Verfahrens auf Rang 26 liegt. Es bestehen keine Bedenken dagegen, bei der Vergabe des zusätzlichen Platzes auf die im Losverfahren ermittelte Nachrückerliste und die sich daraus ergebende Rangfolge zurückzugreifen. Zwar war das große Losverfahren insoweit fehlerhaft, als die Schule zu Unrecht das Bewerberkind mit der Nummer 11 beteiligt und aufgenommen hat. Auf die Reihenfolge der Ziehung und damit auch auf die sich daraus ergebende Rangfolge zwischen den um Eilrechtsschutz nachsuchenden Antragstellern hat sich der Fehler jedoch nicht ausgewirkt, weil alle Bewerber im großen Losverfahren die gleiche Loschance hatten. Es bedarf daher keiner (erneuten) Verlosung, um eine Rangfolge zwischen den Antragstellern zu bilden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 – juris, Rn. 18). Ausgehend davon hat der Antragsteller zu 1 vorliegend keinen Aufnahmeanspruch. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.