Beschluss
39 L 403/23
VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0823.39L403.23.00
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Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bis zum 25. August 2023, 18 Uhr, unter Einbeziehung des Antragstellers zu 1 und 17 weiterer Bewerberkinder, die um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht haben, sowie zweier fiktiver Zwillingspaare ein fiktives Losverfahren mit insgesamt 210 Bewerbern durchzuführen und zwischen den Teilnehmern eine Rangfolge zu ermitteln. Wird eines der fiktiven Zwillingskinder gezogen, so erhält das dazugehörige fiktive Zwillingskind den nächsten Rangplatz.
Erreicht der Antragsteller zu 1 einen der Rangplätze 1 bis 25, wird der Antragsgegner verpflichtet, ihn vorläufig zum Schuljahr 2023/24 in die Jahrgangsstufe 7 der Heinz-Brandt-Schule aufzunehmen. Werden mehr als 11 der Bewerberkinder, die um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht haben, auf die Rangplätze 1 bis 25 gelost, gilt dies nur, wenn der Antragsteller zu 1 unter diesen einen der ersten 11 Plätze einnimmt.
Das Losverfahren ist vom Antragsgegner zu dokumentieren.
Im Übrigen wird der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 9/10 und der Antragsgegner zu 1/10.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bis zum 25. August 2023, 18 Uhr, unter Einbeziehung des Antragstellers zu 1 und 17 weiterer Bewerberkinder, die um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht haben, sowie zweier fiktiver Zwillingspaare ein fiktives Losverfahren mit insgesamt 210 Bewerbern durchzuführen und zwischen den Teilnehmern eine Rangfolge zu ermitteln. Wird eines der fiktiven Zwillingskinder gezogen, so erhält das dazugehörige fiktive Zwillingskind den nächsten Rangplatz. Erreicht der Antragsteller zu 1 einen der Rangplätze 1 bis 25, wird der Antragsgegner verpflichtet, ihn vorläufig zum Schuljahr 2023/24 in die Jahrgangsstufe 7 der Heinz-Brandt-Schule aufzunehmen. Werden mehr als 11 der Bewerberkinder, die um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht haben, auf die Rangplätze 1 bis 25 gelost, gilt dies nur, wenn der Antragsteller zu 1 unter diesen einen der ersten 11 Plätze einnimmt. Das Losverfahren ist vom Antragsgegner zu dokumentieren. Im Übrigen wird der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 9/10 und der Antragsgegner zu 1/10. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2023/24 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Heinz-Brandt-Schule, hilfsweise des Max-Delbrück-Gymnasiums, höchst hilfsweise der Kurt-Tucholsky-Schule aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Insoweit ist ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), weil nach der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass das Auswahlverfahren an der Heinz-Brandt-Schule Verfahrensfehler aufweist und die Antragsteller dadurch in ihren Rechten verletzt sind. Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben, weil den Antragstellern das Abwarten des Ausgangs eines etwaigen Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf den am 28. August 2023 beginnenden Schulunterricht nicht zugemutet werden kann. I. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2023, GVBl. S. 226 (im Folgenden: SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. 1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für die Heinz-Brandt-Schule ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2021, GVBl. S. 1390 (im Folgenden: Sek I-VO), bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 26 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der Heinz-Brandt-Schule, bei der es sich um eine Integrierte Sekundarschule handelt, Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2023/24 vier 7. Klassen mit jeweils 26 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – Rn. 7, jeweils juris) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht nicht. 2. Um die zur Verfügung stehenden (4 x 26 =) 104 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 316 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter der Antragsteller zu 1. a) Ohne Erfolg beanstanden die Antragsteller, dass der Anmeldebogen bei zahlreichen Bewerberkindern (lfd. Nrn. 16, 17, 22, 31, 41, 94, 123, 143, 148, 157, 158, 180, 181, 209, 213, 224, 242, 249, 267, 274) nur von jeweils einem Elternteil unterzeichnet worden sei. Nach der Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg kann ein Elternteil regelmäßig auch allein einen wirksamen Aufnahmeantrag für sein Kind stellen. Denn gemäß § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG wird – wenn beide Eltern personensorgeberechtigt sind – vermutet, dass jeder Elternteil auch für den anderen handelt. Diese Vermutung gilt auch für die Anmeldung an der weiterführenden Schule (Beschluss der Kammer vom 17. August 2022 – VG 39 L 250/22, juris Rn. 18ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2022 – OVG 3 S 65/22 – juris Rn. 15; Beschluss vom 26. Oktober 2022 – OVG 3 S 68/22 – juris Rn. 8; Beschluss vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 – juris Rn. 6; Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris Rn. 8; Beschluss vom 9. Oktober 2020 – OVG 3 S 88/20 – juris Rn. 2ff.). Soweit die Antragsteller geltend machen, diese gesetzliche Vermutung könne in bestimmten Fällen nicht gelten, nämlich bei Getrenntleben der Eltern, unterschiedlichen Namen von Eltern und/oder Kindern oder wenn der andere Elternteil nicht benannt wird, folgt die Kammer dem nicht. Gegen eine einschränkende Auslegung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift und ihr Sinn und Zweck, die Verwaltungsverfahren an den Schulen zu vereinfachen. Soweit die Antragsteller weiter vortragen, die gesetzliche Vermutung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG erstrecke sich nicht darauf, dass ein allein handelnder Elternteil auch alleinsorgeberechtigt sei, können sie daraus nichts für sich herleiten. § 1629 Abs. 1 BGB sieht neben der gemeinschaftlichen Vertretung (Satz 2) auch die Möglichkeit der Einzelvertretung (Satz 3) vor. Sofern in den – regelmäßig von der Grundschule vorausgefüllten Anmeldebögen – nur eine erziehungsberechtigte Person genannt ist, die auch das Anmeldeformular unterschrieben hat, bestehen schon keinerlei Anhaltpunkte dafür, dass weitere Sorgeberechtigte existieren. Im Übrigen würde für den Fall, dass die Grundschulen einen sorgeberechtigten Elternteil übersehen und die Eltern dies nicht korrigiert hätten, wiederum die Vermutungsregelung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG greifen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind die Schulen ohne konkrete Anhaltspunkte auch nicht verpflichtet, die Sorgerechtsverhältnisse aufzuklären und sich Nachweise über das alleinige Sorgerecht vorlegen zu lassen. Ein normativer Anknüpfungspunkt für eine derartige Überprüfungspflicht ist nicht ersichtlich. Für eine entsprechende Verwaltungspraxis an der Schule hat der Antragsteller nichts Substantiiertes vorgetragen. Eine anlasslose Prüfung der Sorgerechtsverhältnisse im Übergangsverfahren ist auch nicht geboten, weil es sich um ein Massenverfahren handelt. Die gesetzliche Vermutung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG wurde vorliegend nicht widerlegt (vgl. dazu Beschluss der Kammer vom 16. August 2022 – VG 39 L 207/22 – EA, S. 7 f.). Insbesondere hat sich – soweit ersichtlich – in keinem Fall der andere sorgeberechtigte Elternteil nachträglich an den Antragsgegner gewandt und Einwände gegen die Aufnahme seines Kindes erhoben. Im Falle des Bewerberkindes mit der Nr. 143 entspricht die Schulanmeldung nach dem eigenen Vorbringen der Antragsteller vielmehr sogar dem ausdrücklichen Willen des Kindsvaters, der eine Kopie des von der Kindsmutter unterzeichneten Originalvordrucks unterschrieben hat Soweit die Antragsteller sinngemäß geltend machen, es sei ihnen nicht möglich, die gesetzliche Vermutung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG zu widerlegen, weil der zum Auswahlverfahren vorgelegte Verwaltungsvorgang unvollständig sei, haben sie damit einen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 929 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht. Zwar sind in den Akten sämtliche Vorgänge, die für das konkrete Verwaltungsverfahren, insbesondere das rechtliche Gehör aller Beteiligten und die Entscheidung der Behörde, von Bedeutung sein können, zu dokumentieren, wozu sämtlicher Schriftverkehr mit den am Verfahren Beteiligten gehört, aber auch für das Verfahren erhebliche E-Mails oder Gesprächsprotokolle (Engel, in: NK-VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 29 VwVfG Rn. 37). Hierzu zählen nach Auffassung der Kammer allerdings nicht schuleigene Anmeldebögen, die anderen Zwecken dienen und zahlreiche Angaben zu persönlichen Daten beinhalten (z.B. Kontaktnummern bei Notfällen, Masernimpfung, Zuzahlungsbefreiung, BerlinPass, Krankenversicherung, Bemerkungen/Wünsche), die für das Aufnahmeverfahren nicht relevant sind. Soweit darin erneut Angaben zu den Erziehungsberechtigten und der Förderprognose erhoben werden, gehen diese Angaben nicht über die bereits in den Anmeldebögen anzugebenden Daten hinaus. Ob – wie die Antragsteller geltend machen – bei den Schulen weitere Unterlagen und Erklärungen der Eltern zum Sorgerecht vorliegen, kann im Eilverfahren nicht weiter aufgeklärt werden; Annahmen über deren möglichen Inhalt sind spekulativ. Anders als in Fällen, in denen der Antragsgegner nicht durch Unterlagen belegen kann, dass die im Verfahren berücksichtigten Mitbewerber die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, können eventuell nicht vorgelegte Aktenbestandteile nicht zu einem Anordnungsanspruch aufgrund eines Dokumentationsmangels führen, wenn es – wie hier – allein um die Widerlegung einer gesetzlichen Vermutung geht. b) Soweit die Antragsteller zum Bewerberkind Nr. 42 einwendet, dass auf dem Anmeldebogen die Angaben zu den Erziehungsberechtigten fehlen, ist auch damit eine unwirksame Anmeldung nicht glaubhaft gemacht. Dass für eine wirksame Anmeldung die Benennung der Erziehungsberechtigten erforderlich wäre, ergibt sich nicht aus dem Schulgesetz. Darin wird die Anmeldung zwar an verschiedenen Stellen erwähnt (vgl. etwa § 44 Satz 2, § 54 Abs. 2 Satz 1, § 56 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 Satz 2, 3 SchulG), jedoch ohne die Modalitäten derselben zu regeln. § 56 Abs. Abs. 3 Satz 2 SchulG bestimmt lediglich, dass bei der Anmeldung an der weiterführenden Schule die Förderprognose des Kindes vorzulegen ist. Der auf der Verordnungsermächtigung des § 56 Abs. 9 Satz 1 SchulG beruhende § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO besagt betreffend die Anmeldung lediglich: „Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind in dem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Anmeldezeitraum unter Vorlage des von der Grundschule ausgegebenen Vordrucks bei der als Erstwunsch benannten Schule an.“ Dem ist zwar zu entnehmen, dass ein von der Grundschule ausgegebener Vordruck für die Anmeldung verwendet werden soll bzw. muss, weitergehende Erfordernisse legt die Sekundarstufe I-Verordnung jedoch insoweit nicht fest. Die vorgeschriebene Verwendung des von den Grundschulen zusammen mit den Halbjahreszeugnissen der Jahrgangsstufe 6 und den Förderprognosen ausgegebenen Vordrucks (Formular Schul 190a), der einen Hologramm-Aufkleber trägt, bezweckt ersichtlich, die gleichzeitige Anmeldung eines Kindes an mehreren Schulen zwecks Erhöhung der Aufnahmechancen zu verhindern (vgl. auch Nr. 4, Seite 6 der Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 11/2021 vom 6. August 2021: „Hinweis: Nur mit den zur Verfügung gestellten Anmeldebögen für die Sekundarstufe I Schul 190a […] ist die Anmeldung an öffentlichen Schulen möglich.“). Es soll sichergestellt werden, dass eine Anmeldung allein durch die Abgabe des Original-Anmeldebogens bei der Erstwunschschule und damit jeweils auch nur bei einer einzigen Schule erfolgen kann (vgl. zum Ganzen VG Berlin, Beschluss vom 11. August 2020 – VG 14 L 351/20 – EA, S. 8 f.). Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Angabe der Namen der Erziehungsberechtigten auf dem Anmeldebogen nicht zwingend erforderlich, da die Angabe von Namen, Geburtsdatum und Anschrift des angemeldeten Kindes zur Identifikation ausreicht. Im Übrigen ist dieser Teil des Anmeldebogens durch die Grundschule und nicht durch die Erziehungsberechtigten auszufüllen, was sich aus den Unterschriften des Schulleiters/der Schulleiterin und des Klassenlehrers/der Klassenlehrerin in der Mitte des Formulars und der darunter befindlichen abgrenzenden Doppellinie ergibt. Etwaige Fehler der Grundschule beim Ausfüllen des Formulars sind den anmeldenden Eltern nicht zuzurechnen. Die Zuordnung der Unterschriften zu den Erziehungsberechtigten ergibt sich schon daraus, dass es in dem entsprechenden Feld „Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten“ heißt. Außerdem wird für jedes Kind von der Grundschule nur ein einziges, mit dem Hologramm beklebtes Anmeldeformular (Schul 190a) ausgegeben und den Erziehungsberechtigten zugeleitet, so dass grundsätzlich nur diese die Anmeldung vornehmen können (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23. August 2023 – VG 39 L 292/22 – EA, S. 4 f.). Die Daten der Erziehungsberechtigten ergeben sich vorliegend zudem aus dem Bescheid über den sonderpädagogischen Förderbedarf. c) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, das Bewerberkind mit der laufenden Nr. 194 sei nicht ordnungsgemäß bei der Erstwunschschule angemeldet worden, weil ein Anmeldeformular aus dem letzten Schuljahr verwendet worden sei. Da der Vordruck einen Hologrammaufkleber aus dem Jahr 2023 sowie Stempel und Unterschriften der Grundschule im Original aufweist, handelt es sich um den erforderlichen Originalvordruck. d) Entgegen der Annahme der Antragsteller wurde auch das Bewerberkind Nr. 209 ordnungsgemäß an der Heinz-Brandt-Schule angemeldet. Zwar wurde der Name der Heinz-Brandt-Schule (und die offenbar irrtümlich hinzugefügte Telefonnummer der Schule) durchgestrichen, stattdessen aber die Schulnummer der Heinz-Brandt-Schule eingetragen. Dass die Heinz-Brandt-Schule die Erstwunschschule ist, ergibt sich zudem daraus, dass der Anmeldebogen (nur) dort abgegeben wurde und deshalb keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Angabe der Erstwunschschule nach Abgabe des Anmeldebogens geändert wurde. Im Übrigen handelt es sich bei dem betreffenden Kind um ein Integrationskind, so dass ein anderer Erstwunsch einer Aufnahme gemäß § 37 Abs. 4 SchulG nicht entgegengestanden hätte. e) Entgegen der Auffassung der Antragsteller bedurfte es für eine wirksame Anmeldung auch nicht eines ausdrücklich erklärten Einverständnisses zur Teilnahme am Schulversuch. Gemäß § 18 Abs. 4 SchulG sind die Teilnahme an einem Schulversuch und der Besuch einer Schule besonderer pädagogischer Prägung für die Schülerinnen und Schüler freiwillig. Über die Teilnahme entscheiden die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler; haben sie sich für die Teilnahme am Schulversuch oder für den Besuch einer Schule besonderer pädagogischer Prägung entschieden, so ist der Schulbesuch verpflichtend. An der Heinz-Brandt-Schule wird der Schulversuch „Hybrides Lernen“ durchgeführt. Vorliegend stellt bereits die Anmeldung an der Heinz-Brandt-Schule eine konkludente Entscheidung der jeweiligen Erziehungsberechtigten über die Teilnahme am Schulversuch dar. Da sich Informationen zum Schulversuch auf der Webseite der Heinz-Brandt-Schule befinden (https://heinz-brandt-schule.de/2023-schuelerin-werden-haeufige-fragen-und-einige-antworten/, aufgerufen am 19. August 2023), ist von der Kenntnis der Erziehungsberechtigten bei der Anmeldung auszugehen. 3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. Hierfür galten die folgenden rechtlichen Vorgaben. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Bei der Vergabe der Schulplätze an der Heinz-Brandt-Schule zum Schuljahr 2023/24 wurden diese rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung nicht in jeder Hinsicht eingehalten. a) Es wurden 16 von 41 Kindern mit festgestelltem und im Schuljahr 2023/24 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder), die sich mit Erstwunsch an der Heinz-Brandt-Schule angemeldet hatten, vorrangig aufgenommen. Die Förderbescheide für die Bewerberkinder Nr. 17 und 28 hat der Antragsgegner auf die Rüge der Antragsteller im gerichtlichen Eilverfahren nachgereicht. Nach Auffassung der Kammer können sich Antragsteller ohne sonderpädagogischen Förderbedarf auf mögliche Fehler im hier durchgeführten Verfahren nach § 39 Nr. 11 SchulG i.V.m. § 33 Abs. 4 Sopäd-VO nicht berufen, da sie an diesem nicht teilgenommen haben. Dies hat die Kammer bereits für Konstellationen entschieden, in denen Integrationskinder an der Zweit- oder Drittwunschschule aufgenommen wurden, nachdem sie fehlerhaft an der Erstwunschschule abgelehnt wurden (vgl. den Beschluss der Kammer vom 12. August 2022 – 39 L 235/22 – Rn. 14, sowie den Beschluss der vormals zuständigen 14. Kammer vom 30. Juli 2019 – 14 L 249.19 – Rn. 16-17, jeweils juris). Nichts anderes kann für Fehler im vorgelagerten Aufnahmeverfahren von Integrationskindern bei Übernachfrage unter Erstwunschbewerbern mit sonderpädagogischem Förderbedarf gelten. Nach § 33 Abs. 4 Satz 1 [vor Nr. 1] Sopäd-VO entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über die Aufnahme von Bewerberkindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, wenn die Zahl der Anmeldungen von gemäß Absatz 1 grundsätzlich aufnahmefähigen Schülerinnen und Schülern für eine als Erstwunsch benannte Schule die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 zulässige Höchstgrenze je Klasse überschreitet. So liegt der Fall hier. Ausweislich des Auswahlprotokolls bewarben sich 41 Integrationskinder mit Erstwunsch für die Heinz-Brandt-Schule. Es bestand nach § 20 Abs. 1 Satz 2 SopädVO Kapazität für lediglich 16 Integrationskinder. Das somit durchzuführende Auswahlverfahren schützt ersichtlich die Rechte und Interessen der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie das öffentliche Interesse an deren Integration sowie Förderung an einer möglichst geeigneten Schule. Es ist hingegen nicht dazu bestimmt, andere Schülerinnen und Schüler vor der Konkurrenz durch Bewerberinnen und Bewerber mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu bewahren. Insoweit gilt gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1, § 39 Nr. 11 SchulG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 2, § 33 Abs. 3 SopädVO vielmehr, dass mit der vorrangigen Aufnahme von bis zu vier Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf pro Klasse zu rechnen ist. b) Damit bildeten die zur Verfügung stehenden 88 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 8 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 53 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 27 (30 Prozent) dem Loskontingent zu. c) Härtefälle wurden nicht anerkannt. d) Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde an der Heinz-Brandt-Schule das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden. Es wurden im Kriterienkontingent zunächst die 49 Bewerberinnen und Bewerber mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis 1,5 aufgenommen. Die restlichen (53 – 49 =) 4 Plätze des Kriterienkontingents wurden unter 17 Kindern mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,6 verlost (so genanntes kleines Losverfahren). Hierbei hat die Schule allerdings verfahrensfehlerhaft wegen eines Übertragungsfehlers auf dem Anmeldebogen das Bewerberkind mit der Nr. 94 mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,5 berücksichtigt, obwohl das Bewerberkind tatsächlich nur einen Durchschnitt von 1,6 erreicht hat. Die fehlerhafte Berücksichtigung dieses Kindes hat zwar zur Konsequenz, dass das kleine Losverfahren gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4, 1. Var. Sek I-VO innerhalb des Kriterienkontingents fehlerhaft durchgeführt worden ist. Denn bei rechtmäßiger Verfahrensweise hätte der Antragsgegner nicht 49, sondern nur 48 Kinder mit einer Durchschnittsnote von bis zu 1,5 unmittelbar im Kriterienkontingent aufgenommen und folglich 5 (statt 4) Plätze im kleinen Losverfahren unter 18 (statt 17) Bewerbern verlosen müssen, wobei das Bewerberkind mit der Nr. 94 mit der Durchschnittsnote 1,6 ebenfalls am Losverfahren zu beteiligen gewesen wäre. Auf die Aufnahmechancen des Antragstellers zu 1 hat sich dieser Fehler aber weder unmittelbar noch mittelbar ausgewirkt, weil er mit einer Durchschnittsnote von 1,9 nicht im kleinen Losverfahren zu berücksichtigen war und negative Auswirkungen auf seine Aufnahmechancen im großen Losverfahren nicht erkennbar sind. e) Nach diesen Verfahrensschritten verblieben noch 10 Geschwisterkinder, die an der Heinz-Brandt-Schule mit Erstwunsch angemeldet worden waren und bis dahin noch keinen Schulplatz erhalten hatten, darunter ein Kind, dessen Zwilling im Kontingent der Integrationskinder aufgenommen worden war. Ob das Auswahlverfahren der Integrationskinder rechtmäßig war, ist – wie bereits ausgeführt – im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG werden Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen. Das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift wurde ausweislich einer mit dem Schulstempel versehenen und vom stellvertretenden Schulleiter abgezeichneten Tabelle, aus der die Klasse zu entnehmen ist, die das „Anker“-Geschwisterkind im Schuljahr 2023/24 besuchen wird, und worin in der Spalte „gleiche Anschrift?“ jeweils „ja“ vermerkt wurde (vgl. Blatt 21 des Generalvorgangs), von der Schule geprüft und bestätigt. Das Gericht sieht entgegen der Auffassung der Antragsteller keinen Anlass, an der ordnungsgemäßen Überprüfung der Voraussetzungen durch die Schule zu zweifeln. Die Geschwisterkinder erhielten im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG die 8 freien Plätze des Härtefallkontingents sowie 2 Plätze aus dem Loskontingent. Auch dabei konnte der Antragsteller zu 1, welcher die Schule nicht gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Kind besuchen würde und damit kein „Geschwisterkind“ im schulrechtlichen Sinne ist, nicht berücksichtigt werden. f) Im Loskontingent waren nach der Aufnahme der Geschwisterkinder noch (27 – 2 =) 25 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des Auswahlvermerks alle (316 – 16 – 25 – 53 – 10 =) 212 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberinnen und Bewerber, darunter der Antragsteller zu 1, beteiligt. Er hatte jedoch kein Losglück. (1) Die Schule hat im Loskontingent allerdings zu Unrecht das Bewerberkind mit der laufenden Nummer 249 aufgenommen. Dieses Kind hat ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Anmeldeunterlagen im ersten Schulhalbjahr 2022/23 eine besondere Lerngruppe („Willkommensklasse“) besucht. Eine Förderprognose einschließlich der Festlegung der Durchschnittsnote wurde ihm im Einklang mit § 17 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung – GsVO) nicht ausgestellt. Gemäß § 5 Abs. 13 Sek I-VO nehmen Schülerinnen und Schüler aus einer besonderen Lerngruppe im Sinne von § 17 Absatz 4 Satz 1, für die die Schulaufsichtsbehörde unter Beachtung des Vorschlags der Klassenkonferenz entschieden hat, dass sie im kommenden Schuljahr die Jahrgangsstufe 7 einer Regelklasse besuchen sollen, auch dann am Verfahren zum Übergang aus der Primarstufe in die Jahrgangsstufe 7 teil, wenn die besondere Lerngruppe einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule zugeordnet ist. Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 7 Sek I-VO entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag der Klassenkonferenz über die zu besuchende Schulart und Jahrgangsstufe nach Verlassen der besonderen Lerngruppe. Dass die Schulaufsichtsbehörde hier gemäß § 5 Abs. 13 i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 7 Sek I-VO eine Entscheidung über den Wechsel in die Jahrgangsstufe 7 einer Regelklasse getroffen hätte, ist jedoch nicht erkennbar. Auf die Rüge der Antragsteller und die Bitte des Gerichts, die entsprechende Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde vorzulegen, hat der Antragsgegner im Parallelverfahren VG 39 K 401/23 erklärt, diese könne nicht vorgelegt werden. Aus dem Lernstandsbericht vom 27. Januar 2023 ergibt sich zudem, dass die Klassenkonferenz gerade keinen Wechsel in die Regelklasse vorgeschlagen, sondern den Verbleib in der Lerngruppe empfohlen hat. Dieser Umstand spricht ebenfalls dafür, dass eine Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde, dass das Bewerberkind Nr. 249 die Jahrgangsstufe 7 einer Sekundarschule besuchen soll, jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2022 – OVG 3 S 68/22 – juris, Rn. 12) nicht vorlag. (2) Zudem wurden ein weiteres Bewerberkind (Nr. 305) aus einer sog. Willkommensklasse fehlerhaft am Losverfahren beteiligt, das jedoch kein Losglück hatte. Auch hier fehlt die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den Besuch einer Regelklasse. (3) Hinsichtlich des Bewerberkindes Nr. 255 hat der Antragsgegner den Laufzettel für den Wechsel von einer Willkommensklasse im Parallelverfahren VG 39 L 401/23 nachgereicht, aus dem sich die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde zum Übergang in die Regelklasse vom 8. Februar 2023 ergibt. Soweit an dem Formular erkennbar Änderungen vorgenommen sind, ist nichts dafür ersichtlich, dass diese nach der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde erfolgten. g) Der Antragsteller zu 1 kann bei summarischer Prüfung nicht einen der vier inzwischen durch Absage frei gewordenen Schulplatz für sich beanspruchen. Bei der Zuteilung nachträglich freiwerdender Schulplätze sind grundsätzlich alle abgelehnten Bewerberkinder zu berücksichtigen, deren Ablehnungsbescheid noch nicht unanfechtbar ist. lst deren Anzahl größer als die Anzahl der nachträglich frei gewordenen Plätze, hat die Behörde die Auswahl der Nachrücker willkürfrei nach sachlichen Gesichtspunkten vorzunehmen und zu diesem Zweck eine Rangfolge der in Betracht kommenden Kinder zu bilden. Dabei ist Bedacht darauf zu nehmen, in welchem der drei Kontingente (Härtefall-, Kriterien- oder Loskontingent) der jeweilige Platz nachträglich frei geworden ist (vgl. z.B. VG Berlin, Beschluss vom 3. September 2019 – VG 14 L 262.19 – juris, Rn. 43 ff.). Wie der Antragsgegner in Parallelverfahren mitgeteilt hat, sind durch Absagen vier Plätze im Kriterienkontingent frei geworden, die entsprechend der Nachrückerliste des kleinen Losverfahrens an Widerspruchsführer mit der Durchschnittsnote von 1,6 vergeben wurden. Eine Rechtsverletzung der Antragsteller ist nicht ersichtlich. h) Soweit die Antragsteller die Länge des Schulwegs der ihnen angebotenen Schule rügen, ergibt sich aus Fehlern bei der Schulplatzzuweisung bzw. einem entsprechenden Angebot kein Anspruch auf die Aufnahme gerade in die Erstwunschschule (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2020 – OVG 3 S 64/20 –, juris Rn. 2). 4. Hinsichtlich der Korrektur der festgestellten Verfahrensfehler gilt Folgendes: a) Die fehlerhafte Aufnahme des Bewerberkindes mit der Nr. 249 im Loskontingent führt dazu, dass dieser Schulplatz für das vorliegende Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG) grundsätzlich so behandelt wird, als sei er noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris Rn. 16 ff. m.w.N.). Die Beantwortung der Frage, auf welche Weise ein fiktiver freier Platz zu vergeben ist, muss sich an Art. 19 Abs. 4 GG orientieren. Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es in diesem Zusammenhang, die eingetretene Rechtsverletzung – soweit zumutbar zu leisten – auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde, wobei hierbei grundsätzlich – wie bereits ausgeführt – allein die Bewerber in den Blick nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 - OVG 3 S 81/20 - juris Rn. 16 m.w.N.). Regelmäßig wird eine durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerbers bewirkte Rechtsverletzung dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält. Haben mehrere Bewerber mit gleichem Rang ihre Ablehnung angefochten, so ist der freie Platz unter ihnen zu verlosen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris, Rn. 18; Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 – juris, Rn. 17 m.w.N.). Danach kann der Antragsteller zu 1 den fiktiv freien Platz nicht für sich beanspruchen. Denn unter den 19 verbliebenen Bewerberkindern, die um Eilrechtsschutz nachgesucht haben, ist der Antragsteller zu 1 im Verfahren VG 39 L 488/23 mit dem Losrang 46 der bestplatzierte, während der Antragsteller zu 1 im hiesigen Verfahren einen schlechteren Losrang hatte, so dass er diesen Platz nicht für sich beanspruchen kann. Es bestehen keine Bedenken dagegen, bei der Vergabe des zusätzlichen Platzes auf die im Losverfahren ermittelte Nachrückerliste und die sich daraus ergebende Rangfolge zurückzugreifen. Zwar war das große Losverfahren insoweit fehlerhaft, als die Schule zu Unrecht das Bewerberkind mit der Nummer 249 aufgenommen und das Bewerberkind Nr. 305 beteiligt hat. Auf die Reihenfolge der Ziehung und damit auch auf die sich daraus ergebende Rangfolge zwischen den um Eilrechtsschutz nachsuchenden Antragstellern hat sich der Fehler jedoch nicht ausgewirkt, weil alle Bewerber im großen Losverfahren die gleiche Loschance hatten. Es bedarf daher keiner (erneuten) Verlosung, um eine Rangfolge zwischen den Antragstellern zu bilden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 – juris, Rn. 18). b) Unabhängig davon können sich die Antragsteller aber auf die fehlerhafte Beteiligung des Bewerberkindes Nr. 305 am großen Losverfahren berufen, denn hierdurch hat sich die Loschance des Antragstellers zu 1 im großen Losverfahren (geringfügig) verringert. Da die (abstrakte) Loschance eines zu Recht in das Losverfahren einbezogenen geeigneten Antragstellers eine begünstigende Rechtsposition darstellt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. November 2020 – OVG 3 S 100/20 – juris, Rn. 4), hat der Antragsgegner nunmehr ein (fiktives) Losverfahren durchzuführen. Hierdurch erhält der Antragsteller zu 1 genau die Aufnahmechance, die er in einem ordnungsgemäß durchgeführten Verfahren gehabt hätte. Das fiktive Losverfahren ist unter Beteiligung von 210 Bewerberkindern durchzuführen. Denn auch die fehlerhafte Aufnahme des Bewerberkindes Nr. 249 im Loskontingent hat die Loschance des Antragstellers zu 1 verringert. Zwar bedarf es grundsätzlich keiner zusätzlichen Nachholung des großen Losverfahrens, wenn der fiktiv freie Platz durch ein anderes rechtschutzsuchendes Bewerberkind besetzt wird, da hierin eine Überkompensation des Fehlers im Aufnahmeverfahren läge (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 16. August 2022 – VG 39 L 206/22 – EA S. 10 f.). Ist das große Losverfahren jedoch auf Grund anderer Fehler zu wiederholen, so ist dabei die Loschance bei rechtmäßigem Ablauf des gesamten Verfahrens zu berücksichtigen. Im Rahmen des fiktiven Losverfahrens ist weiterhin, wie im ursprünglichen Losverfahren, von der Teilnahme zweier Zwillingspaare auszugehen. Die Einschränkung des Aufnahmeanspruchs des Antragstellers zu 1 für den (unwahrscheinlichen) Fall, dass im fiktiven Losverfahren mehr als 11 eilrechtsschutzsuchende Bewerberkinder auf die ersten 25 Plätze gelost werden, ergibt sich daraus, dass bei Aufnahme von mehr als drei zusätzliche Kindern pro Klasse die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs nach Auffassung der Kammer nicht mehr gewährleistet werden kann. II. Die Hilfsanträge können schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sowohl die Zweitwunsch- als auch die Drittwunschschule bereits unter Erstwunschbewerbern übernachgefragt und damit nicht aufnahmefähig sind (vgl. § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG, § 5 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO). Auf eventuelle Fehler in den Auswahlverfahren können sich die Antragsteller nicht berufen, weil der Antragsteller zu 1 an diesen nicht teilgenommen hat und deshalb nicht in seinen Rechten verletzt sein kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.