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Beschluss

39 L 351/23

VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0824.39L351.23.00
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Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, bis zum 25. August, 18 Uhr, zwischen dem Antragsteller zu 1 und dem Pflegekind der Antragstellerinnen des Verfahrens VG 39 L 8 ... /23 einen Schulplatz zu verlosen. Wird der Antragsteller zu 1 zuerst gezogen, wird der Antragsgegner verpflichtet, ihn zum Schuljahr 2023/24 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Gutenberg-Schule aufzunehmen. Das Losverfahren ist zu dokumentieren. Im Übrigen wird der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Verfahrensbeteiligten je zur Hälfte. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, bis zum 25. August, 18 Uhr, zwischen dem Antragsteller zu 1 und dem Pflegekind der Antragstellerinnen des Verfahrens VG 39 L 8 ... /23 einen Schulplatz zu verlosen. Wird der Antragsteller zu 1 zuerst gezogen, wird der Antragsgegner verpflichtet, ihn zum Schuljahr 2023/24 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Gutenberg-Schule aufzunehmen. Das Losverfahren ist zu dokumentieren. Im Übrigen wird der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Verfahrensbeteiligten je zur Hälfte. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zum Schuljahr 2023/24 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Gutenberg-Schule, hilfsweise der 14. Integrierten Sekundarschule Lichtenberg, höchst hilfsweise des Manfred-von-Ardenne-Gymnasiums aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Insoweit ist ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), weil nach der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass das Auswahlverfahren an der Gutenberg-Schule rechtswidrig war und die Antragsteller dadurch in ihren Rechten verletzt sind. Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben, weil den Antragstellern das Abwarten des Ausgangs eines etwaigen Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf den am 28. August 2023 beginnenden Schulunterricht nicht zugemutet werden kann. I. Rechtliche Grundlage des Primärbegehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2023, GVBl. S. 226 (im Folgenden: SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. 1. Die vom Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität in der Jahrgangsstufe 7 der Gutenberg-Schule ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2021, GVBl. S. 1390 (im Folgenden: Sek I-VO), bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 26 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der Gutenberg-Schule Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2023/24 fünf 7. Klassen mit jeweils 26 Plätzen neu eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – Rn. 7, jeweils juris) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht nicht. 2. Um die zur Verfügung stehenden (5 x 26 =) 130 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 279 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter der Antragsteller zu 1. Eine Anmeldung wurde vor Abschluss des Auswahlverfahrens zurückgezogen, eine weitere mangels Vorliegen des Anmeldebogens nicht berücksichtigt, womit letztlich 277 Erstwunschbewerber am Auswahlverfahren teilnahmen. Ohne Erfolg beanstanden die Antragsteller, dass der Anmeldebogen bei mehreren aufgenommenen Bewerberkindern (lfd. Nr. 32, 41, 104, 120, 121, 123, 145, 180, 182, 192, 236, 247, 256) jeweils von nur einem Erziehungsberechtigten unterzeichnet sei. Nach der Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg kann ein Elternteil regelmäßig auch allein einen wirksamen Aufnahmeantrag für sein Kind stellen. Denn gemäß § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG wird – wenn beide Eltern personensorgeberechtigt sind – vermutet, dass jeder Elternteil auch für den anderen handelt. Diese Vermutung gilt auch für die Anmeldung an der weiterführenden Schule (Beschluss der Kammer vom 17. August 2022 – VG 39 L 250/22 – Rn. 18 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2022 – OVG 3 S 65/22 – Rn. 15; Beschluss vom 26. Oktober 2022 – OVG 3 S 68/22 – Rn. 8; Beschluss vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 – Rn. 6; Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – Rn. 8; Beschluss vom 9. Oktober 2020 – OVG 3 S 88/20 – Rn. 2 ff., jeweils juris). Soweit die Antragsteller geltend machen, diese gesetzliche Vermutung könne in bestimmten Fällen nicht gelten, nämlich bei Getrenntleben der Eltern, unterschiedlichen Namen von Eltern und/oder Kindern, wenn der andere Elternteil nicht benannt wird oder im Ausland lebt, folgt die Kammer dem nicht. Gegen eine einschränkende Auslegung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift und ihr Sinn und Zweck, die Verwaltungsverfahren an den Schulen zu vereinfachen. Soweit die Antragsteller weiter vortragen, die gesetzliche Vermutung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG erstrecke sich nicht darauf, dass ein allein handelnder Elternteil auch alleinsorgeberechtigt sei, können sie daraus nichts für sich herleiten. § 1629 Abs. 1 BGB sieht neben der gemeinschaftlichen Vertretung (Satz 2) auch die Möglichkeit der Einzelvertretung (Satz 3) vor. Sofern in den – regelmäßig von der Grundschule vorausgefüllten Anmeldebögen – nur eine erziehungsberechtigte Person genannt ist, die auch das Anmeldeformular unterschrieben hat, bestehen schon keinerlei Anhaltpunkte dafür, dass weitere Sorgeberechtigte existieren. Im Übrigen würde für den Fall, dass die Grundschulen einen sorgeberechtigten Elternteil übersehen und die Eltern dies nicht korrigiert hätten, wiederum die Vermutungsregelung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG greifen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind die Schulen ohne konkrete Anhaltspunkte auch nicht verpflichtet, die Sorgerechtsverhältnisse aufzuklären und sich Nachweise über das alleinige Sorgerecht vorlegen zu lassen. Ein normativer Anknüpfungspunkt für eine derartige Überprüfungspflicht ist nicht ersichtlich. Für eine entsprechende Verwaltungspraxis an der Schule, die der Antragsgegner bestritten hat, haben die Antragsteller nichts Substantiiertes vorgetragen. Eine anlasslose Prüfung der Sorgerechtsverhältnisse im Übergangsverfahren ist auch nicht geboten, weil es sich um ein Massenverfahren handelt. Die gesetzliche Vermutung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG wurde vorliegend nicht widerlegt (vgl. dazu Beschluss der Kammer vom 16. August 2022 – VG 39 L 207/22 – EA, S. 7 f.). Insbesondere hat sich – soweit ersichtlich – in keinem Fall der andere sorgeberechtigte Elternteil nachträglich an den Antragsgegner gewandt und Einwände gegen die Aufnahme seines Kindes erhoben. Soweit die Antragsteller sinngemäß geltend machen, es sei ihnen nicht möglich, die gesetzliche Vermutung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG zu widerlegen, weil der zum Auswahlverfahren vorgelegte Verwaltungsvorgang unvollständig sei, haben sie damit einen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 929 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht. Zwar sind in den Akten sämtliche Vorgänge, die für das konkrete Verwaltungsverfahren, insbesondere das rechtliche Gehör aller Beteiligten und die Entscheidung der Behörde, von Bedeutung sein können, zu dokumentieren, wozu sämtlicher Schriftverkehr mit den am Verfahren Beteiligten gehört, aber auch für das Verfahren erhebliche E-Mails oder Gesprächsprotokolle (Engel, in: NK-VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 29 VwVfG Rn. 37). Ob – wie die Antragsteller geltend machen – bei den Schulen weitere Unterlagen und Erklärungen der Eltern zum Sorgerecht vorliegen, kann im Eilverfahren nicht weiter aufgeklärt werden; Annahmen über deren möglichen Inhalt sind spekulativ. Anders als in Fällen, in denen der Antragsgegner nicht durch Unterlagen belegen kann, dass die im Verfahren berücksichtigten Mitbewerber die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, können eventuell nicht vorgelegte Aktenbestandteile nicht zu einem Anordnungsanspruch aufgrund eines Dokumentationsmangels führen, wenn es – wie hier – allein um die Widerlegung einer gesetzlichen Vermutung geht. 3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. Hierfür galten die folgenden rechtlichen Vorgaben: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Bei der Vergabe der Schulplätze an der Gutenberg-Schule wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung nicht in jeder Hinsicht eingehalten. a. 16 Kinder mit festgestelltem und auch im Schuljahr 2023/24 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder) wurden gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG vorrangig aufgenommen. Dies ist nicht zu beanstanden. Sechs davon hatten sich an einer anderen Schule mit Erstwunsch beworben, wurden jedoch laut Auswahlvermerk durch die Schulaufsichtsbehörde „der Schule zugeteilt“ (Generalvorgang Bl. 79). Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller befinden sich zu diesen sechs Kindern auch Bescheide zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes beim Generalvorgang (Bl. 12-22). Auf eine mögliche objektive Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Bewerberkindes mit lfd. Nr. 280 an der Erst- und Zweitwunschschule können sich die Antragsteller nicht berufen. Etwaige Fehler in den entsprechenden Auswahlverfahren gemäß § 33 Abs. 4 SoPädVO verletzen die Antragsteller nicht in ihren Rechten (vgl. den Beschluss der Kammer vom 12. August 2022 – 39 L 235/22 – Rn. 14, sowie den Beschluss der vormals zuständigen 14. Kammer vom 30. Juli 2019 – 14 L 249.19 – Rn. 16-17, jeweils juris). Das Verfahren schützt ersichtlich die Rechte und Interessen der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie das öffentliche Interesse an deren Integration sowie Förderung an einer möglichst geeigneten Schule. Es ist hingegen nicht dazu bestimmt, andere Schülerinnen und Schüler vor der Konkurrenz durch Bewerberinnen und Bewerber mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu bewahren. Insoweit gilt gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1, § 39 Nr. 11 SchulG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 2, § 33 Abs. 3 SopädVO vielmehr, dass mit der vorrangigen Aufnahme von bis zu vier Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf pro Klasse zu rechnen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Erst- oder Zweitwunschschule die Aufnahmekapazität für Integrationskinder – wie die Antragsteller in Bezug auf die Mildred-Harnack-Schule behaupten – fehlerhaft zu niedrig ansetzt. Auch soweit den Bewerberkindern mit lfd. Nr. 282, 283, 284, die nicht mit Erst-, Zweit- oder Drittwunsch an der Gutenberg-Schule angemeldet waren, die Gutenberg-Schule gemäß § 33 Abs. 6 der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005, GVBl. S. 57, zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2022, GVBl. S. 492 (im Folgenden: SopädVO) als aufnahmefähige Schule benannt wurde bzw. jedenfalls gemäß der Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 9/2022 vom 22. September 2022 über den Übergang aus der Primarstufe in die Jahrgangsstufe 7 der Sekundarstufe I zum Schuljahr 2023/2024 (dort S. 11, [29a]) am 29. März 2023 eine entsprechende Festlegung getroffen wurde, wären die Antragsteller bei etwaigen Ermessensfehlern im Rahmen der Auswahl der aufnahmefähigen Schule nicht in ihren Rechten betroffen. Nichts anderes gilt für den Fall des Bewerberkindes mit lfd. Nr. 285, das sich – soweit der Tabelle zu den aufgenommenen Integrationskindern zu entnehmen ist (Generalvorgang Bl. 11) – an keiner Schule angemeldet hat. Denn in diesem Fall liegt der „Zuteilung“ eine Zuweisung durch die Schulbehörde nach § 54 Abs. 3 Satz 2 SchulG zu Grunde. Auch diese würde die Antragsteller, wie dargestellt, nicht in ihren Rechten verletzen. b.Damit bildeten die zur Verfügung stehenden (130 – 16 =) 114 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend elf Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 69 Plätze (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 34 Plätze (30 Prozent) dem Loskontingent zu. c. Nachdem Härtefälle nicht anerkannt wurden, wurden im nächsten Verfahrensschritt die Plätze im Kriterienkontingent vergeben; dabei wurde ein Bewerberkind zu Unrecht aufgenommen. Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde von der Schule das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz der Gutenberg-Schule dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und 4 SchulG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden. Demgemäß wurden im Kriterienkontingent zunächst die 62 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,6 aufgenommen. Das Bewerberkind mit lfd. Nr. 1, das einen Platz im Kriterienkontingent erhielt, hätte bereits mangels wirksamer Anmeldung im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden dürfen. Zu den Voraussetzungen einer Aufnahme in eine öffentliche Schule in Berlin gehört grundsätzlich die Schulpflicht im Land Berlin, der nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG unterliegt, wer in Berlin seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat. Anderenfalls kann die Aufnahme in die öffentlichen Schulen im Land Berlin erfolgen, wenn (u.a.) freie Plätze vorhanden sind (§ 41 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SchulG). Zwar werden gemäß § 5 Abs. 8 Sek I-VO Zuziehende aus dem Ausland im Übergangsverfahren berücksichtigt, wenn sie glaubhaft machen, dass sie spätestens drei Wochen vor dem letzten Ferientag der Sommerferien ihre Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin haben werden. Diese Voraussetzungen – insbesondere die Glaubhaftmachung des geplanten Zuzugs vor dem genannten Stichtag – lagen jedoch im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (vgl. statt vieler: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 6. September 2019 - OVG 3 S 76.19 - juris Rn. 6) nicht vor. Im Anmeldebogen (Generalvorgang Bl. 713) ist für das Bewerberkind zwar eine Berliner Adresse angegeben. Aus der Förderprognose zum Übergang in die Sekundarstufe I (Generalvorgang Bl. 714) ergibt sich jedoch, dass für das Kind im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 keine Schulnoten erteilt wurden. Auf der Förderprognose ist weiterhin vermerkt, dass das Kind auf Grund einer Beurlaubung im ersten Halbjahr der 6. Klasse nicht am Unterricht teilgenommen habe. Den Anmeldeunterlagen liegt der Ausdruck einer E-Mail der Kindseltern vom 15. Februar 2023 bei, mit der eine F ... wörtlich „aufgrund unseres Auslandsaufenthaltes […] zur Unterschrift des Anmeldebogens zur Sekundarstufe I“ bevollmächtigt wird. Weitere Unterlagen befinden sich beim Generalvorgang nicht. Somit ist im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung nicht von einem Berliner Wohnsitz, sondern von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland auszugehen. Zwar dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Wohnsitzverlegung nach Auffassung der Kammer insbesondere in Fällen, in denen Familien nach einem Auslandsaufenthalt in eine schon früher von ihnen bewohnte Berliner Wohnung zurückzukehren, nicht überspannt werden. Auch in diesen Fällen muss aber mindestens eine Erklärung der Erziehungsberechtigten vorliegen, dass sie zu dem nach § 5 Abs. 8 Satz 1 Sek I-VO maßgeblichen Stichtag ihren Lebensmittelpunkt wieder nach Berlin verlegen (Beschluss der Kammer vom 19. August 2022 – VG 39 L 281/22 – EA S. 11). Daran fehlt es vorliegend. Zu der entsprechenden Rüge der Antragsteller hat der Antragsgegner im gerichtlichen Eilverfahren keine Stellung genommen. d. Von 23 angemeldeten und anerkannten Geschwisterkindern hatten sieben einen Platz im Kriterienkontingent erhalten. Da im Kriterienkontingent ein Zwillingskind aufgenommen wurde (lfd. Nr. 196), war dessen Zwillingsbruder gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG als Geschwisterkind zusätzlich einzustellen. Somit verblieben noch 17 Geschwisterkinder, die im Rahmen des Härtefall- und des Loskontingents vorrangig berücksichtigt wurden. Elf Geschwisterkinder wurden gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 4 Sek I-VO im Härtefallkontingent aufgenommen, die sechs übrigen erhielten gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG, § 6 Abs. 7 Satz 1 Sek I-VO vorrangig Schulplätze im Loskontingent. Auch dabei konnte der Antragsteller zu 1, der die Schule nicht gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Kind besuchen würde und damit kein „Geschwisterkind“ im schulrechtlichen Sinne ist, nicht berücksichtigt werden. Ohne Erfolg wenden sich die Antragsteller gegen die vorrangige Aufnahme des Bewerberkindes mit lfd. Nr. 26 als Geschwisterkind. Mit den dargelegten Widersprüchen in den Anmeldeunterlagen konnten die Antragsteller nicht glaubhaft machen, dass das Kind und seine Schwester entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG nicht „im selben Haushalt“ leben würden. Zwar ist zutreffend, dass die Eltern des Kindes ausweislich ihrer Angaben im Anmeldebogen (Generalvorgang Bl. 103) an unterschiedlichen Wohnanschriften wohnen. Weiter zutreffend ist das Vorbringen, dass für das Bewerberkind selbst im von der Grundschule vorausgefüllten Vordruck zunächst die Wohnanschrift des Kindsvaters eingetragen war, diese handschriftlich durchgestrichen und durch die Wohnanschrift der Mutter ersetzt wurde, unter der auch ausweislich der Angaben in der „Anlage Geschwisterkind“ zum Anmeldebogen sowie der vom Antragsgegner eigeholten Meldeanschrift die Schwester des Bewerberkindes wohnt. Das Bewerberkind selbst wurde indes ausweislich der Amtlichen Meldebestätigung für die Änderung der Hauptwohnung (Generalvorgang Bl. 104) erst am 27. Februar 2023 und damit in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Anmeldezeitraum von der Wohnanschrift des Vaters auf die Wohnanschrift der Mutter umgemeldet. Ausweislich der Angabe in der Meldebescheinigung soll der Einzug dort am 22. Februar 2023 geschehen sein. Dass die Geschwister entgegen der Angaben der Erziehungsberechtigten und entgegen der eingeholten Meldeauskunft im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht in einem Haushalt leben würden, ist damit nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr kann die Abweichung bei den Meldeadressen der Geschwister verschiedenste Ursachen haben (vgl. zum Wechselmodell: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. August 2020 – OVG 3 S 77/20 – juris Rn. 16). Auch die Ummeldung in zeitlichem Zusammenhang mit der Schulanmeldung lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass sie den tatsächlichen Lebensverhältnissen widerspricht. Ebenso denkbar ist, dass die Schulanmeldung Anlass war, die melderechtliche Auskunftslage mit den tatsächlichen Lebensverhältnissen in Einklang zu bringen. Nach Auffassung der Kammer treffen den Antragsgegner hierbei regelmäßig keine weiteren Aufklärungspflichten, da regelmäßig angenommen werden kann, dass Geschwister auch in einem Haushalt leben. Insofern begründet die reine Vermutung, die Ummeldung des Bewerberkindes könne zum Schein vorgenommen worden sein, keinen Anordnungsanspruch, auch nicht in Form eines zu Lasten des Antragsgegners wirkenden Aufklärungs- oder Dokumentationsmangels. e. Im Loskontingent waren nach der Aufnahme der Geschwisterkinder noch (34 – 6 =) 28 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des Auswahlvermerks alle (277– 10 – 69 – 11 – 6 =) 181 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberinnen und Bewerber, darunter der Antragsteller zu 1, beteiligt. Er hatte jedoch kein Losglück. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zu unter I. 2. sind fehlerhafte Aufnahmen im Loskontingent weder vorgetragen noch ersichtlich. Auf fehlerhafte Beteiligungen von Bewerberkindern im großen Losverfahren, die letztlich nicht zur Aufnahme geführt haben, kann sich der Antragsteller nicht berufen (dazu sogleich), weshalb die entsprechenden Rügen keiner Betrachtung bedürfen. 3. In Bezug auf die Fehlerkorrektur gilt das Folgende: a. Die rechtswidrige Aufnahme eines Bewerberkindes im Kriterienkontingent führt dazu, dass der entsprechende Schulplatz für das vorliegende Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG) grundsätzlich so behandelt werden, als sei er noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – Rn. 16 ff. m. w. N., juris). Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es in diesem Zusammenhang, die eingetretene Rechtsverletzung – soweit zumutbar zu leisten – auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde, wobei hierbei grundsätzlich allein die Bewerber in den Blick nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 – Rn. 16 m. w. N., juris). Regelmäßig wird eine durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerbers bewirkte Rechtsverletzung dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält. Haben mehrere Bewerber mit gleichem Rang ihre Ablehnung angefochten, so ist der freie Platz unter ihnen zu verlosen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 8. Oktober 2020, a. a. O., Rn. 18 und vom 21. September 2020, a. a. O., Rn. 17). Danach kann der Antragsteller zu 1 den fiktiv freien Platz nicht sofort für sich beanspruchen. Die insgesamt sieben Bewerberkinder, die um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht haben, sind nicht (alle) ranggleich. Vielmehr ist er unter dem hiesigen Antragsteller zu 1 und dem Pflegekind der Antragstellerinnen des Verfahrens VG 39 L 8 ... /23 zu verlosen, weil diese mit jeweils 1,8 die beste Durchschnittsnote in der Förderprognose vorzuweisen haben und den anderen Antragstellern daher vorgehen. b. Auf etwaige fehlerhafte Beteiligungen von Bewerberkindern am großen Losverfahren, die nicht zum Erfolg geführt haben, können sich die Antragsteller nicht berufen, weshalb die entsprechenden Rügen außer Betracht bleiben. Zwar würden etwaige Verfahrensfehler die Loschance des Antragstellers zu 1 (geringfügig) verringern. Auch stellt die (abstrakte) Loschance eines zu Recht in das Losverfahren einbezogenen geeigneten Antragstellers eine begünstigende Rechtsposition dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. November 2020 – OVG 3 S 100/20 – Rn. 4 juris). Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es jedoch, nur die Aufnahmechance zu reproduzieren, die in einem ordnungsgemäß durchgeführten Verfahren bestanden hätte. Durch die Verlosung des fiktiv freien Platzes im Kriterienkontingent erhält der Antragsteller zu 1 nunmehr eine deutlich größere Loschance als im großen Losverfahren, so dass auch eine geringfügig verringerte Loschance hinreichend kompensiert würde (vgl. dahingehend schon: VG Berlin, Beschluss vom 16. August 2022 – VG 39 L 206/22 – EA, S. 10 f.). II. Soweit die Antragsteller hilfsweise die vorläufige Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 der 14. Integrierten Sekundarschule Lichtenberg, weiter hilfsweise des Manfred-von-Ardenne-Gymnasiums beantragen, können sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Schulen bereits unter den Erst – bzw. Zweitwunschbewerbern übernachgefragt und damit nicht aufnahmefähig sind (vgl. § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG, § 5 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO). Auf eventuelle Fehler im jeweiligen Auswahlverfahren können sich die Antragsteller nicht berufen, weil der Antragsteller zu 1 an diesem nicht teilgenommen hat und deshalb nicht in seinen Rechten verletzt sein kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.