OffeneUrteileSuche
Beschluss

39 L 543/23

VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0825.39L543.23.00
3Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt. Der sinngemäße Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig in eine 7. Klasse der Schule Grüner Campus Malchow aufzunehmen, hilfsweise ihm einen Schulplatz an einer Integrierten Sekundarschule unter Berücksichtigung des Schulwegs zuzuteilen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehrt der Antragsteller – wie hier – die (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). I. Rechtliche Grundlage des Begehrens des Antragstellers ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin – SchulG – (vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2023, GVBl. S. 226). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I einer Gemeinschaftsschule nach dem folgenden Auswahlverfahren: Vorrangig sind die Schülerinnen und Schüler der eigenen Primarstufe und Kinder mit festgestelltem und auch im aktuellen Schuljahr fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder) bis zur Höchstgrenze von vier Integrationskindern pro Klasse zu berücksichtigen (§ 56 Abs. 6 Sätze 1 und 2, § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG, § 20 Abs. 1 Satz 2, 3 Sonderpädagogikverordnung – SopädVO – vom 19. Januar 2005, GVBl. S. 57, zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2022, GVBl. S. 492). Im Umfang von bis zu 10 % der verfügbaren Schulplätze werden etwaige besondere Härtefälle im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG berücksichtigt. Sodann werden Geschwisterkinder im Sinne der Legaldefinition des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG aufgenommen (§ 56 Abs. 6 Satz 3 SchulG). Schließlich sind alle dann noch freien Schulplätze nach von der Schule festgelegten Aufnahmekriterien zu vergeben, die eine leistungsheterogene Zusammensetzung der Schülerschaft gewährleisten (§ 56 Abs. 6 Satz 3 SchulG). Kinder aller Förderprognosen sind unabhängig von der Durchschnittsnote gleichberechtigt zu berücksichtigen; das Losverfahren kann die Aufnahme nach Kriterien ersetzen (§ 56 Abs. 6 Satz 4 SchulG). Bei der Vergabe der Schulplätze an der Schule Grüner Campus Malchow wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung zwar nicht in jeder Hinsicht eingehalten, eine Verletzung der Rechte des Antragstellers ergibt sich daraus jedoch nicht. 1. Die Festlegung der Aufnahmekapazität für die Schule Grüner Campus Malchow ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gemeinschaftsschulen die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I - Sek I-VO - (vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2021, GVBl. S. 1390), bestimmt, dass an Gemeinschaftsschulen in der Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 26 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Der Vorgabe des § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG wurde an der Schule Grüner Campus Malchow Genüge getan, denn es wurden dort für das Schuljahr 2023/24 sechs 7. Klassen mit jeweils 26 Plätzen eingerichtet. 2. Für die somit vorhandenen (6 x 26 =) 156 Plätze wurden ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 187 Kinder angemeldet, darunter der Antragsteller. a) Zunächst rückten ausweislich des Generalvorganges 107 Schüler aus der Primarstufe in die 7. Jahrgangsstufe der Schule Grüner Campus Malchow auf. Darunter waren 16 Kinder mit festgestelltem und auch im Schuljahr 2023/24 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder). b) Sechs weitere mit Erstwunsch angemeldete Integrationskinder wurden vorrangig aufgenommen, was wegen § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG rechtlich nicht zu beanstanden ist. Insgesamt wurden somit 22 Integrationskinder aufgenommen, sodass auch die Begrenzung von vier Integrationskindern pro Schulklasse nach § 20 Abs. 1 Satz 2 SopädVO eingehalten ist. c) Sodann erhielten 16 Geschwisterkinder im Sinne der Legaldefinition des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG gemäß § 56 Abs. 6 Satz 3 SchulG, § 6 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO vorrangig Schulplätze, was rechtlich nicht zu beanstanden ist. Auch dabei konnte der Antragsteller, der die Schule nicht gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Kind besuchen würde und damit kein „Geschwisterkind“ im schulrechtlichen Sinne ist, nicht berücksichtigt werden. d) Für die Vergabe der danach noch freien (156 – 107 – 6 – 16 =) 27 Schulplätze im Kriterienkontingent hat die Schulkonferenz der Schule Grüner Campus Malchow Aufnahmekriterien gemäß § 56 Abs. 6 Satz 3 und 4 SchulG, § 6 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO beschlossen, die im Schulverzeichnis des Landes Berlin veröffentlicht sind (https://www.bildung.berlin.de/Schulverzeichnis/Schulportrait.aspx?IDSchulzweig=26299, Aufnahmekriterien bei Übernachfrage, Link: Details). Danach werden 40 % der Plätze nach dem Auswahlkriterium „Arbeits- und Sozialverhalten“, 10 % der Plätze an Härtefälle und 50 % in einem nach Förderprognose getrennten Losverfahren vergeben. Bei Nichtvergabe der Härtefallplätze sollten diese dem Loskontingent zugeschlagen werden. Ausgehend davon hat die Schule 11 Plätze nach dem Kriterium „Arbeits- und Sozialverhalten“ und – nachdem kein Härtefall anerkannt wurde – 16 Plätze im Losverfahren vergeben. Die Berechnung eines Härtefallkontingents erst in diesem Verfahrensschritt ist zwar fehlerhaft, weil Härtefälle gemäß § 56 Abs. 6 Nr. 1 SchulG grundsätzlich vor der Vergabe von Plätzen nach Aufnahmekriterien vorrangig zu berücksichtigen sind. Aus § 56 Abs. 6 Satz 2 und 3 SchulG ergibt sich für Gemeinschaftsschulen insoweit nichts anderes. Aus der falschen Reihenfolge bei der Berücksichtigung der Härtefälle kann der Antragsteller jedoch nichts für sich herleiten. Denn zum einen wurden Härtefälle – wie ausgeführt – nicht anerkannt, zum anderen wäre die Anzahl der in den beiden Teilkontingenten vergebenen Plätze bei rechtmäßiger Verfahrensweise unter Berücksichtigung der Festlegung der Schulkonferenz, dass 40% der Plätze nach dem Auswahlkriterium „Arbeits- und Sozialverhalten“ und der Rest im Losverfahren vergeben werden, gleich geblieben. Die Vergabe nach dem Kriterium „Arbeits- und Sozialverhalten“ richtete sich nach einem Punktesystem, bei dem maximal 12 Punkte erreicht werden konnten. Zehn Kinder mit mehr als 10 Punkten erhielten einen Platz und ein Platz wurde unter Kindern mit jeweils 9 Punkten verlost. Dabei blieb der Antragsteller unberücksichtigt, da er nur 6 Punkte erhalten hatte. Im letzten Verfahrensschritt wurden 8 Plätze unter 13 Bewerbern mit Gymnasialempfehlung und 8 Plätze unter 34 Bewerbern mit einer Empfehlung für die Integrierte Sekundarschule verlost. Der Antragsteller, der eine Empfehlung für die Integrierte Sekundarschule hat, hatte kein Losglück. Er wurde auf Platz 7 der Nachrückerliste gelost. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, das Losverfahren sei nicht hinreichend dokumentiert. Nach § 6 Abs. 7 Satz 2 Sek I-VO ist das Losverfahren unter Beteiligung der Schulbehörde in Verantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters durchzuführen und zu dokumentieren. Das anzufertigende Protokoll über das Losverfahren muss jedenfalls die Anwesenden, den Hergang der Verlosung und deren Ergebnis nachvollziehbar dokumentieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2021 – OVG 3 S 91/21 – juris, Rn. 12). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Ausweislich des Protokolls zum Auswahlverfahren (Bl. 56 – 61 des Generalvorgangs) vom 19. April 2023 nahmen an der Losziehung der Schulleiter, die Mittelstufenkoordinatorin, die Schulsekretärin und ein Mitarbeiter des Schulamts teil. Alle genannten Personen haben das Auswahlprotokoll, das das Ergebnis des Losverfahrens dokumentiert, unterschrieben. Aus den im Generalvorgang befindlichen Originallosen ist ersichtlich, dass alle verbliebenen Bewerber – getrennt nach Schulartempfehlung in der Förderprognose – den beiden Loskontingenten zugeordnet wurden. Dabei wurden die Lose mit K (ISS-Empfehlung) bzw. Y (Gymnasialempfehlung), dem Namen des Bewerberkindes und seiner Durchschnittsnote versehen. Zweifel an einer hinreichend anonymisierten Durchführung der Losverfahren bestehen dennoch nicht, weil die Lose ersichtlich zweimal gefaltet worden sind und keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Name und/oder die Durchschnittsnote des Bewerbers bei der Ziehung der Lose sichtbar gewesen sein könnte. Insbesondere zeigen sich keine Auffälligkeiten beim Ergebnis der Losverfahren. Die Reihenfolge der gezogenen Lose wurde handschriftlich auf den einzelnen Losen festgehalten, wobei eine einfache Zahl auf dem jeweiligen Los derjenigen Kinder vermerkt wurde, die einen Platz erhalten hatten. Auf den Losen, die im Nachrückverfahren gezogen wurden, war neben der jeweiligen Rangnummer der Buchstabe „N“ (= Nachrücker) notiert. Soweit der Antragsteller rügt, es sei nicht ersichtlich, wann konkret das Losverfahren durchgeführt und wer anwesend gewesen sei, ist dies mit Blick auf das Auswahlprotokoll vom 19. April 2023 schon nicht nachvollziehbar. Entgegen seiner Auffassung war der Antragsgegner auch nicht verpflichtet, das Ergebnis des Losverfahrens in Form einer Fotodokumentation festzuhalten oder die gezogenen Lose aufzukleben. Dies mag zwar wünschenswert erscheinen, ist aber für die Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens nicht Voraussetzung. Soweit der Antragsteller auf den Beschluss der Kammer vom 22. August 2022 verweist (VG 39 L 319/22 – juris, Rn. 24), werden die genannten Dokumentationsmöglichkeiten darin lediglich beispielhaft aufgeführt, außerdem lag der Entscheidung ein vollkommen anderer Sachverhalt zugrunde. Im Übrigen ist der Antragsgegner dem Wunsch des Antragstellers, die Loszettel in Reihenfolge ihrer Ziehung aufzukleben, im Widerspruchsverfahren nachgekommen. II. Soweit der Antragsteller hilfsweise eine wohnortnahe Beschulung an einer Integrierten Sekundarschule begehrt, ist ein Rechtsschutzbedürfnis schon nicht ersichtlich, weil es sich im Bescheid vom 14. Juni 2023 lediglich um ein Schulplatzangebot und (noch) keine Zuweisung gemäß § 54 Abs. 3 SchulG handelt und es dem Antragsteller freisteht, eine andere Schule zu suchen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.