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Beschluss

39 L 240/24

VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0820.39L240.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Leibniz-Gymnasiums aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie im Schuljahr 2024/25 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 am Leibniz-Gymnasium beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragstellerin ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024, GVBl. S. 465 (im Folgenden: SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. 1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für das Leibniz-Gymnasium ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Oktober 2023, GVBl. S. 335 (im Folgenden: Sek I-VO), bestimmt, dass am Gymnasium in Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Schülerinnen und Schülern pro Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde am Leibniz-Gymnasium Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2024/25 vier 7. Klassen mit jeweils 32 Plätzen, davon drei 7. Klassen mit Englisch und eine 7. Klasse mit Französisch als erster Fremdsprache, eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – juris, Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – juris, Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht nicht. Hiergegen bringt die Antragstellerin nichts Erhebliches vor, insbesondere nicht mit ihrem unsubstantiierten Einwand, die Berechnung der freien Plätze sei „fehlerhaft“. Worin ein Fehler bei der Berechnung konkret liegen soll, legt sie nicht dar. 2. Um die für die erste Fremdsprache Englisch zur Verfügung stehenden (3 x 32 =) 96 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Generalvorgangs 121 ordnungsgemäß mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter die Antragstellerin. 3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. Hierfür galten die folgenden rechtlichen Vorgaben: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Bei der Vergabe der Schulplätze am Leibniz-Gymnasium zum Schuljahr 2024/25 wurden diese rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten. a) Es wurden zwei Kinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2024/25 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder), die sich mit Erstwunsch am Leibniz-Gymnasium angemeldet hatten, vorrangig aufgenommen. b) Damit bildeten die zur Verfügung stehenden 94 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 9 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 57 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 28 (30 Prozent) dem Loskontingent zu. c) Härtefälle wurden nicht anerkannt. d) Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde am Leibniz-Gymnasium das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden. Es wurden im Kriterienkontingent zunächst die 51 Bewerberinnen und Bewerber mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis 1,1 berücksichtigt. Die restlichen (57 – 51 =) 6 Plätze des Kriterienkontingents wurden unter 7 Kindern, darunter die Antragstellerin, mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,2 verlost (so genanntes kleines Losverfahren). Die Antragstellerin hatte jedoch kein Losglück. Soweit die Antragstellerin das Losverfahren rügt, macht sie konkrete Verfahrensfehler betreffend das sogenannte kleine Losverfahren nicht geltend. Solche sind auch nicht ersichtlich. Aus dem Protokoll des Auswahlverfahrens ergibt sich vielmehr, dass die 6 im kleinen Losverfahren zu vergebenden Plätze unter den 7 Bewerberkindern mit der Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,2 ausgelost worden sind. Den Ablauf dieses Losverfahrens hat die Schule ausführlich und nachvollziehbar dokumentiert und die gezogenen Lose samt dem für die Antragstellerin als Nachrückerin gezogenen Los mit der Losnummer 7 als Anlage beigefügt. e) Nach diesen Verfahrensschritten verblieben noch 14 Geschwisterkinder, einschließlich eines Zwillings eines im Kriterienkontingent berücksichtigten Bewerberkindes, die am Leibniz-Gymnasium mit Erstwunsch angemeldet worden waren. Nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG werden Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen. Das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift wurde ausweislich einer mit dem Schulstempel abgestempelten und von der Schulleiterin abgezeichneten Tabelle, aus der die Klasse zu entnehmen ist, die das „Anker“-Geschwisterkind im Schuljahr 2024/25 besuchen wird, und worin die Anschriften der Geschwisterkinder aufgeführt sind (vgl. Blatt 104 des Generalvorgangs), von der Schule geprüft und bestätigt. Das Gericht sieht keinen Anlass, an der ordnungsgemäßen Überprüfung der Voraussetzungen durch die Schule zu zweifeln. Die Geschwisterkinder erhielten im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG die 9 freien Plätze des Härtefallkontingents sowie 5 Plätze aus dem Loskontingent. Auch dabei konnte die Antragstellerin zu 1, welche die Schule nicht gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Kind besuchen würde und damit kein „Geschwisterkind“ im schulrechtlichen Sinne ist, nicht berücksichtigt werden. f) Im Loskontingent waren nach der Aufnahme der Geschwisterkinder noch (28 – 5 =) 23 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des Auswahlvermerks alle (121 – 2 – 57 – 14 =) 48 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberinnen und Bewerber, darunter die Antragstellerin zu 1, beteiligt. Sie hatte jedoch auch hierbei kein Losglück. Auch hinsichtlich des sogenannten großen Losverfahrens liegen keine Verfahrensfehler vor. Aus dem Protokoll des Auswahlverfahrens ergibt sich vielmehr, dass die 23 im Loskontingent zu vergebenden Plätze unter den restlichen 48 Bewerbern ausgelost worden sind. Den Ablauf dieses Losverfahrens hat die Schule ausführlich und nachvollziehbar dokumentiert und die gezogenen Lose samt Nachrückern als Anlagen beigefügt. Soweit die Antragstellerin geltend macht, ihr Los mit der Losnummer 7 aus dem kleinen Losverfahren sei, nachdem es zunächst im Lostopf des Kriterienkontingents geöffnet worden sei, nochmals im weiteren Lostopf verwendet worden, habe damit deutlich anders ausgesehen als die anderen Lose und sei auch sperriger gewesen, finden sich für diese Behauptung im Generalvorgang keine Anhaltspunkte. Vielmehr sind nach dem Auswahlvermerk nach Durchführung des kleinen Losverfahrens im Beisein aller Anwesenden erneut Lose mit den Losnummern 1 bis 7 in gleicher Weise erstellt worden und in das große Losverfahren gegeben worden, wobei die Nummern mit den bereits aufgenommenen Kindern, also die Lose mit den Losnummern 1 bis 6, nicht beigegeben worden seien. Diese Angaben werden dadurch bestätigt, dass sowohl im kleinen Losverfahren als auch im großen Losverfahren jeweils ein separates Los mit der Nr. 7 auf die Antragstellerin gezogen worden ist, jedoch jeweils nur als Nachrückerin. Soweit die Antragstellerin geltend macht, mit dem X ..., sei ihr eine Schule zugewiesen worden, zu der sie von ihrer Wohnung in der L ..., „einen unzumutbar weiten Fahrweg von über einer Stunde“ habe, hat sie diese Behauptung bereits nicht glaubhaft gemacht. Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass öffentliche Informationssysteme einen weitaus kürzeren Schulweg von unter einer halben Stunde ausweisen. Laut Google Maps (abgerufen am 16. August 2024, 15:00 Uhr) beträgt der Schulweg (einschließlich Fußwegen) mit der U-Bahn-Linie 7 ohne Umsteigen 26 Minuten und mit dem Fahrrad ebenfalls 26 Minuten. Im Übrigen zeigt die Antragstellerin nicht auf, welche rechtliche Konsequenz sich an die Länge des Schulwegs knüpfen soll. Die Aufnahme in die Sekundarstufe I, d.h. in die Jahrgangsstufe 7 eines Gymnasiums oder einer Integrierten Sekundarschule, richtet sich nach dem in § 56 Abs. 6 SchulG normierten Verfahren, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität überschreitet. Diesen gesetzlichen Vorgaben zufolge kommt es auf die von der Antragstellerin angeführte Wohnortnähe zur Schule und auf den aus ihrer Sicht „unzumutbar weiten Fahrweg“ zum X ... als Kriterium für eine Aufnahme an der Erstwunschschule grundsätzlich nicht an, sodass die Aufnahmeentscheidung insoweit nicht rechtswidrig sein kann. In Bezug auf die Schulweglänge könnte allenfalls ein besonderer Härtefall im Sinne von § 56 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 SchulG geltend gemacht werden, wenn Umstände vorliegen, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Umstände sind hier jedoch nicht ersichtlich. Dass die Mutter der Antragstellerin alleinerziehend ist, genügt hierfür nicht; dieser Umstand stellt kein Alleinstellungsmerkmal dar, sondern gilt für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle. Im Übrigen hätte dieser Umstand durch die Antragstellerin nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung bis zum Abschluss des Aufnahmeverfahrens geltend gemacht werden müssen. Nach diesem Zeitpunkt kann er nicht mehr berücksichtigt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – OVG 3 M 79.18 – juris, Rn. 4; Beschluss vom 16. Oktober 2017 – OVG 3 S 82.17 – juris Rn. 4). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.