Beschluss
39 L 179/24
VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0820.39L179.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Leibniz-Gymnasiums, hilfsweise des Hermann-Hesse-Gymnasiums, höchst hilfsweise des Robert-Koch-Gymnasiums aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 1 im Schuljahr 2024/25 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an einer der im Antrag genannten Schulen beanspruchen kann. I. Rechtliche Grundlage des Primärbegehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024, GVBl. S. 465 (im Folgenden: SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. 1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für das Leibniz-Gymnasium ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Oktober 2023, GVBl. S. 335 (im Folgenden: Sek I-VO), bestimmt, dass am Gymnasium in Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Schülerinnen und Schülern pro Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde am Leibniz-Gymnasium Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2024/25 vier 7. Klassen mit jeweils 32 Plätzen, davon drei 7. Klassen mit Englisch und eine 7. Klasse mit Französisch als erster Fremdsprache, eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – juris, Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – juris, Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht nicht. 2. Um die für die erste Fremdsprache Englisch zur Verfügung stehenden (3 x 32 =) 96 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Generalvorgangs 121 ordnungsgemäß mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter der Antragsteller zu 1. a) Mit ihrem Vortrag, hinsichtlich des Bewerberkindes mit der sich aus der durch den Antragsgegner erfolgten und auch im Folgenden zugrundegelegten fortlaufenden Nummerierung der Anmeldebögen ergebenden Nr. 14 erscheine „es nicht gerechtfertigt“, „es am regulären Vergabeverfahren für Kinder zu beteiligen, die noch keinen Oberschulplatz haben“, zeigen die Antragsteller einen Verfahrensfehler weder auf noch ist etwas dafür ersichtlich. Das Bewerberkind hat bislang die Wangari-Maathai-Internationale-Schule, eine integrierte Sekundarschule mit Primarstufe und damit zugleich Grundschule, besucht. Gemäß § 56 Abs. 1 SchulG wählen die Erziehungsberechtigten die Schulart der Sekundarstufe I, die ihr Kind nach der Grundschule besuchen soll (Elternwahlrecht). Welche rechtlichen Gründe einem Wechsel dieses Bewerberkindes an das Gymnasium entgegenstehen sollten, legen die Antragsteller nicht substantiiert dar. Soweit die Antragsteller behaupten, das Bewerberkind sei mit dem falschen Anmeldeformular aufgenommen worden, lässt sich dem Vorbringen nicht entnehmen, worauf diese Annahme beruht. Die Antragsteller legen insbesondere nicht dar, welches andere Formular das Bewerberkind hätte verwenden sollen oder müssen. Rügen sie ferner, für die bisherige Schule des Bewerberkindes fehle, anders als für Gemeinschaftsschulen, eine Sonderregel, wonach die Schulen eine Förderprognose ausstellen dürften, wenn die Erziehungsberechtigten einen Schulwechsel beantragten, zeigen sie einen Verfahrensfehler ebenfalls nicht auf. Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 SchulG berät die Grundschule die Erziehungsberechtigten auf der Grundlage der bisherigen Lern- und Kompetenzentwicklung sowie des Leistungsstandes, der Leistungsentwicklung und des Leistungsvermögens der Schülerin oder des Schülers unter Berücksichtigung der Noten und Zeugnisse der Jahrgangsstufen 5 und 6 sowie einer pädagogischen Beurteilung in einem verbindlichen und zu dokumentierenden Beratungsgespräch. Die Klassenkonferenz gibt dementsprechend gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 SchulG eine schriftliche, oder elektronische Förderprognose ab, in welcher weiterführenden Schulart oder Schule das Kind voraussichtlich die optimale Förderung entsprechend seiner Lernentwicklung, Kompetenzen, Leistungen, Begabungen und Neigungen erhalten wird. Entgegen der Annahme der Antragsteller stellt § 56 Abs. 2 Satz 4 SchulG demgegenüber keine „Sonderregel“ dar, nach welcher Gemeinschaftsschulen eine Förderprognose (ausnahmsweise) ausstellen dürfen, sondern lediglich eine Einschränkung von dem auch für Gemeinschaftsschulen geltenden Grundsatz des § 56 Abs. 2 Satz 1 und 2 SchulG („erfolgt nur …, wenn“). Aus dieser Vorschrift lässt sich deshalb für die Unzulässigkeit der Abgabe einer Förderprognose durch die Wangari-Maathai-Internationale-Schule, eine integrierte Sekundarschule mit Primarstufe und damit zugleich Grundschule, nichts herleiten. Im Übrigen verkennen die Antragsteller, dass die Abgabe der in § 56 Abs. 2 SchulG geregelten Förderprognose einen begünstigenden Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Berlin (VwVfG Bln) darstellt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. August 2022 – VG 39 L 281/22 – EA S. 8 und vom 10. August 2021 – VG 39 L 270/21 – EA S. 3). Richten sich die Rügen der Antragsteller demnach gegen bestandskräftige Verwaltungsakte, ist die inhaltliche Richtigkeit der Förderprognosen grundsätzlich nicht Gegenstand der Überprüfung im Aufnahmeverfahren nach § 56 Abs. 6 SchulG (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. August 2022 – VG 39 L 281/22 – EA S. 8 und vom 10. August 2021 – VG 39 L 270/21 – EA S. 3). Nur dann, wenn die ausgestellte Förderprognose im Sinne des § 44 Abs. 1 oder 2 VwVfG nichtig ist, darf das betreffende Bewerberkind für die Aufnahme im Kriterienkontingent nicht berücksichtigt werden. Nichtigkeitsgründe sind jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. b) Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, dass die Schule mehrere Bewerberkinder (lfd. Nr. 35, 40, 55, 98) im Auswahlverfahren berücksichtigt habe, deren Anmeldebögen nur von jeweils einem Elternteil unterzeichnet worden seien. Nach der Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg kann ein Elternteil regelmäßig auch allein einen wirksamen Aufnahmeantrag für sein Kind stellen. Denn gemäß § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG wird – wenn beide Eltern personensorgeberechtigt sind – vermutet, dass jeder Elternteil auch für den anderen handelt. Diese Vermutung gilt auch für die Anmeldung an der weiterführenden Schule (Beschluss der Kammer vom 17. August 2022 – VG 39 L 250/22 – juris, Rn. 18ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2022 – OVG 3 S 65/22 – juris, Rn. 15; Beschluss vom 26. Oktober 2022 – OVG 3 S 68/22 – juris, Rn. 8; Beschluss vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 – juris, Rn. 6; Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris, Rn. 8; Beschluss vom 9. Oktober 2020 – OVG 3 S 88/20 – juris, Rn. 2ff.). Soweit die Antragsteller geltend machen, diese gesetzliche Vermutung könne in bestimmten Fällen nicht gelten, nämlich bei Getrenntleben der Eltern, unterschiedlichen Namen von Eltern und/oder Kindern oder wenn der andere Elternteil nicht benannt wird, folgt die Kammer dem nicht. Gegen eine einschränkende Auslegung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift und ihr Sinn und Zweck, die Verwaltungsverfahren an den Schulen zu vereinfachen. Soweit die Antragsteller weiter sinngemäß vortragen, die gesetzliche Vermutung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG erstrecke sich nicht darauf, dass ein allein handelnder Elternteil auch alleinsorgeberechtigt sei, können sie daraus nichts für sich herleiten. § 1629 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sieht neben der gemeinschaftlichen Vertretung (Satz 2) auch die Möglichkeit der Einzelvertretung (Satz 3) vor. Sofern in den – regelmäßig von der Grundschule vorausgefüllten Anmeldebögen – nur eine erziehungsberechtigte Person genannt ist, die auch das Anmeldeformular unterschrieben hat, bestehen schon keinerlei Anhaltpunkte dafür, dass weitere Sorgeberechtigte existieren. Im Übrigen würde für den Fall, dass die Grundschulen einen sorgeberechtigten Elternteil übersehen und die Eltern dies nicht korrigiert hätten, wiederum die Vermutungsregelung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG greifen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind die Schulen ohne konkrete Anhaltspunkte auch nicht verpflichtet, die Sorgerechtsverhältnisse aufzuklären und sich Nachweise über das alleinige Sorgerecht vorlegen zu lassen. Ein normativer Anknüpfungspunkt für eine derartige Überprüfungspflicht ist nicht ersichtlich. Für eine solche allgemeine Verwaltungspraxis an der Schule haben die Antragsteller nichts Substantiiertes vorgetragen. Eine anlasslose Prüfung der Sorgerechtsverhältnisse im Übergangsverfahren ist auch nicht geboten, weil es sich um ein Massenverfahren handelt. Die gesetzliche Vermutung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG wurde vorliegend nicht widerlegt (vgl. dazu Beschluss der Kammer vom 16. August 2022 – VG 39 L 207/22 – EA S. 7 f.). Insbesondere hat sich – soweit ersichtlich – in keinem Fall der andere sorgeberechtigte Elternteil nachträglich an den Antragsgegner gewandt und Einwände gegen die Aufnahme seines Kindes erhoben. Soweit die Antragsteller sinngemäß geltend machen, es sei ihnen nicht möglich, die gesetzliche Vermutung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG zu widerlegen, weil der zum Auswahlverfahren vorgelegte Verwaltungsvorgang unvollständig sei, haben sie damit einen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 929 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht. Zwar sind in den Akten sämtliche Vorgänge, die für das konkrete Verwaltungsverfahren, insbesondere das rechtliche Gehör aller Beteiligten und die Entscheidung der Behörde, von Bedeutung sein können, zu dokumentieren, wozu sämtlicher Schriftverkehr mit den am Verfahren Beteiligten gehört, aber auch für das Verfahren erhebliche E-Mails oder Gesprächsprotokolle (Engel, in: NK-VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 29 VwVfG Rn. 37). Ob – wie die Antragsteller geltend machen – bei den Schulen weitere Unterlagen und Erklärungen der Eltern zum Sorgerecht vorliegen, kann im Eilverfahren nicht weiter aufgeklärt werden; Annahmen über deren möglichen Inhalt sind spekulativ. Anders als in Fällen, in denen der Antragsgegner nicht durch Unterlagen belegen kann, dass die im Verfahren berücksichtigten Mitbewerber die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, können eventuell nicht vorgelegte Aktenbestandteile nicht zu einem Anordnungsanspruch aufgrund eines Dokumentationsmangels führen, wenn es – wie hier – allein um die Widerlegung einer gesetzlichen Vermutung geht. Unabhängig davon hat der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren zu den oben genannten Bewerberkindern Nr. 55 und 98 Melderegisterauskünfte eingeholt, die die jeweiligen Sorgeberechtigungen belegen. c) Auch mit ihren übrigen formellen Rügen gegen die Ordnungsgemäßheit einzelner Anmeldebögen dringen die Antragsteller nicht durch. aa) Die Berücksichtigung der Anmeldung des Bewerberkindes Nr. 5 ist verfahrensfehlerfrei. Die elterliche Sorge für das Bewerberkind hatte zum Zeitpunkt der Anmeldung nach summarischer Prüfung allein die Mutter inne, weshalb der unstreitig durch sie unterzeichnete Anmeldebogen wirksam ist. Der Vater des Bewerberkindes erlitt ausweislich der vorliegenden Unterlagen im August 2023 eine hypotoxische Hirnschädigung und liegt seitdem im Koma, wobei der behandelnde Arzt bereits im August 2023 eine infauste Prognose erstellte. Damit ruhte die elterliche Sorge des Vaters zum Zeitpunkt der Anmeldung gemäß § 1673 Abs. 1 BGB, weil er nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft geschäftsunfähig war (vgl. BeckOGK/Theile, 1.9.2021, BGB § 1673 Rn. 18, beck-online). Da die elterliche Sorge von Gesetzes wegen ruhte, bedurfte es keiner gerichtlichen Feststellung. Die Beteiligten hätten zwar beim zuständigen Familiengericht einen Feststellungsbeschluss erwirken können. Dieser hätte jedoch nur deklaratorische Wirkung gehabt (BeckOGK/Theile, 1.9.2021, BGB § 1673 Rn. 25, beck-online). Auf die Ausführungen der Antragsteller zu § 1674 BGB, der den Fall vorübergehender Geschäftsunfähigkeit erfasst, kommt es danach nicht an. Dass neben der Mutter auch der Bruder des Bewerberkindes in Vertretung für den Vater unterzeichnet hat, ist danach nicht von Belang. bb) Sind im Anmeldebogen des Bewerberkindes Nr. 13 und des Bewerberkindes Nr. 19 trotz Angabe nur eines Sorgeberechtigten zwei Unterschriften enthalten, ist ein Verfahrensfehler hierdurch nicht aufgezeigt, da weder die Nichtangabe eines sorgeberechtigten Elternteils noch die Unterschrift einer möglicherweise nicht sorgeberechtigten weiteren Person zur Unwirksamkeit der Anmeldung führt. Im Übrigen üben Vater und Mutter des Bewerberkindes Nr. 19 ausweislich der von dem Antragsgegner vorgelegten Einwohnermeldeauskunft die elterliche Sorge gemeinsam aus. cc) Für eine nachträgliche Änderung des Erstwunsches bei dem Bewerberkind Nr. 15 ist nichts ersichtlich, zumal der Anmeldebogen einen Stempel des Leibniz-Gymnasiums trägt und folglich von diesem als Erstwunschschule entgegengenommen wurde. Lediglich der Drittwunsch wurde auf dem Anmeldebogen – zu einem unbekannten Zeitpunkt – geändert, was für die Beurteilung von Verfahrensfehlern betreffend des Auswahlverfahrens am Leibniz-Gymnasium unerheblich ist. dd) Das Vorbringen, der Erstwunsch in dem Anmeldebogen des Bewerberkindes Nr. 35 sei „nachträglich“ geändert worden, ist schon deshalb unbeachtlich, weil der Anmeldebogen einen Stempel des Leibniz-Gymnasiums trägt. Eine „nachträgliche“ Änderung, also eine Änderung des Erstwunsches nach Abgabe des Anmeldebogens beim Leibniz-Gymnasium scheidet damit offensichtlich aus. Im Übrigen ist für eine Manipulation auch nichts ersichtlich. Warum die – etwaige – Änderung von Angaben im Anmeldebogen vor dessen Abgabe unzulässig sein sollte, legen die Antragsteller nicht nachvollziehbar dar. ee) Die Antragsteller beanstanden weiter ohne Erfolg, das Bewerberkind mit der Nr. 40 sei nur von der Mutter am Leibniz-Gymnasium angemeldet worden. Das Bewerberkind mit der laufenden Nr. 40 der Liste „Auswahlverfahren“, das Bewerberkind mit der laufenden Nr. 40 in der Liste „Aufnahmen“ und das Bewerberkind mit dem mit „40“ nummerierten Anmeldebogen wurden jeweils von beiden Sorgeberechtigten angemeldet. ff) Machen die Antragsteller geltend, beim Bewerberkind Nr. 46 weiche die Schrift beim Erstwunsch von den anderen Wünschen ab, legen sie einen Verfahrensfehler ebenfalls nicht dar. Diese Annahme lässt sich bereits deshalb nicht nachvollziehen, da der Erst- und Drittwunsch in Druckschrift und der Zweitwunsch in Schreibschrift eingetragen sind, was die Vergleichbarkeit zumindest beeinträchtigt. Die Schrift beim Erstwunsch und beim Drittwunsch weicht auch nicht offensichtlich voneinander ab. Im Übrigen verantworten bei einem von beiden Sorgeberechtigten unterzeichneten Anmeldebogen ohnehin beide Sorgeberechtigten alle angegebenen Wünsche, unabhängig davon, wer von beiden welche Eintragungen vorgenommen oder nicht vorgenommen hat. gg) Machen die Antragsteller geltend, hinsichtlich des Bewerberkindes Nr. 55 sei schon nicht klar, wer den Anmeldebogen unterzeichnet habe, und sie gingen davon aus, dass dies die Großeltern gewesen seien, unterbreiten sie keine tatsächlichen Anhaltspunkte für diese spekulative Behauptung. Im Feld „Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten“ befindet sich eine Unterschrift offenbar mit dem Familiennamen des Bewerberkindes, den insbesondere auch der sorgeberechtigte Vater führt. Zwar enthalten die Unterlagen Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen beider Eltern bei der Wahrnehmung der elterlichen Sorge, jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Anmeldebogen am 28. Februar 2024 nicht von dem Vater unterzeichnet worden wäre, während die Mutter sich vorübergehend in Thailand aufgehalten hatte. Im Übrigen lebte das Bewerberkind ausweislich der Unterlagen in der Vergangenheit nur phasenweise bei den Großeltern. hh) Ebenso wenig ist ein Verfahrensfehler dadurch aufgezeigt, dass im Anmeldebogen des Bewerberkindes Nr. 84 der Erstwunsch in Druckschrift und die Zweit- und Drittwünsche in Schreibschrift in den Anmeldebogen eingetragen wurden. ii) Als spekulativ erweist sich die Annahme der Antragsteller, der Anmeldebogen für das Bewerberkind Nr. 87 sei von den Großeltern unterzeichnet worden. Ausweislich des von dem Antragsgegner eingeholten Melderegisterauszugs sind beide Eltern sorgeberechtigt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Unterschriften in dem Feld „Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten“ nicht von ihnen stammen. Soweit die Anschrift des Bewerberkindes in dem Anmeldebogen zu einem unbekannten Zeitpunkt von unbekannter Hand geändert worden ist, legen die Antragsteller nicht dar, dass und aus welchen Gründen hierin ein Verfahrensfehler liegen soll. 3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. Hierfür galten die folgenden rechtlichen Vorgaben: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Bei der Vergabe der Schulplätze am Leibniz-Gymnasium zum Schuljahr 2024/25 wurden diese rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten. a) Es wurden zwei Kinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2024/25 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder), die sich mit Erstwunsch am Leibniz-Gymnasium angemeldet hatten, vorrangig aufgenommen. Ohne Erfolg wenden die Antragsteller gegen die Aufnahme des Integrationskindes mit der lfd. Nr. 120 ein, der Förderbescheid sei nicht beiden Sorgeberechtigten bekanntgegeben worden. Der Förderbescheid führt den vollständigen Namen des Integrationskindes auf, ist adressiert an „Familie U...“ und richtet sich damit erkennbar an das Integrationskind, vertreten durch seine Eltern als Sorgeberechtigte und damit gesetzliche Vertreter. Dass er nicht beiden Sorgeberechtigten zugegangen sein soll, behaupten die Antragsteller zwar, legen aber nicht substantiiert dar, auf welchen tatsächlichen Anhaltspunkten diese Annahme beruht. Darüber hinaus haben die im Anmeldeformular aufgeführten Sorgeberechtigten der Anmeldung eine Fotokopie des Bescheides des SIBUZ beigefügt, so dass für die Annahme, ihnen sei der Bescheid zuvor nicht zugegangen und damit nicht bekanntgegeben worden, auch keinerlei Anhaltspunkte streiten (ähnlich VG Berlin, Beschluss vom 12. August 2022 – VG 39 L 235/22). Im Übrigen kann zwar im vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres auf die Zustellungsvorschrift des § 6 Abs. 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes abgestellt werden, wonach bei mehreren gesetzlichen Vertretern die Zustellung an einen von ihnen genügt, denn für eine Bekanntgabe des SIBUZ-Bescheides mittels Zustellung i.S.d. § 41 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln ist nichts ersichtlich. Insbesondere enthält der Bescheid keinen Zustellungshinweis; es ist nach summarischer Prüfung vielmehr von der Bekanntgabe mit einfacher Post auszugehen. Jedoch gilt auch nach allgemeinen Vorschriften, dass wenn eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben ist, die Abgabe gegenüber einem Elternteil genügt (vgl. § 1629 Satz 2 Halbsatz 2 BGB). Diese Vorschrift ist auf den Fall der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes gegenüber dem Kind entsprechend anwendbar (vgl. zur Anwendbarkeit des § 1629 BGB im Verwaltungsverfahren allgemein Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Auflage 2023, § 12 Rn. 21). Damit genügt die Bekanntgabe gegenüber einem Sorgeberechtigten und ein Bekanntgabemangel wäre selbst dann nicht gegeben, wenn dem anderen Sorgeberechtigten der Bescheid tatsächlich nicht zugegangen wäre. b) Damit bildeten die zur Verfügung stehenden 94 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 9 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 57 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 28 (30 Prozent) dem Loskontingent zu. c) Härtefälle wurden nicht anerkannt. d) Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde am Leibniz-Gymnasium das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden. Es wurden im Kriterienkontingent zunächst die 51 Bewerberinnen und Bewerber mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis 1,1 berücksichtigt. Die restlichen (57 – 51 =) 6 Plätze des Kriterienkontingents wurden unter 7 Kindern mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,2 verlost (so genanntes kleines Losverfahren). Der Antragsteller zu 1 erhielt hingegen nur die Durchschnittsnote der Förderprognose 1,9, so dass er zu Recht in diesem Verfahrensschritt nicht berücksichtigt worden ist. Entgegen der Auffassung der Antragsteller war die Berücksichtigung der Bewerberkinder, die bestimmte Grund- bzw. Gemeinschaftsschulen mit – angeblich – durchweg verbaler Benotung besucht haben (lfd. Nr. 11, 32, 46, 59, 83, 116), nicht verfahrensfehlerhaft. Soweit sie die Vergleichbarkeit der Beurteilungsgrundlage und damit eine Fehlerhaftigkeit der Durchschnittsnoten der Förderprognosen rügen, trifft es zwar zu, dass eine Rechtsgrundlage für die Darstellung der verbalen Beurteilung in Noten durch den Verordnungsgeber nur im Rahmen der Förderprognose nach § 24 Abs. 5 der Grundschulverordnung (GsVO) ausdrücklich vorgesehen worden ist (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 5 GsVO), nämlich für den Fall des Wechsels in einen grundständigen Zug einer weiterführenden allgemein bildenden Schule schon nach Jahrgang 4. Ziehen die Antragsteller daraus die Konsequenz, in der Grundschule in den Jahrgängen 5 und 6 verbal beurteilten Schülern könnte „keine Förderprognose ausgestellt werden, weswegen sie dann an notenbasierten Auswahlverfahren für das Kriterienkontingent nicht teilnehmen“ könnten, verkennen sie bereits die gesetzgeberische und damit höherrangige Grundentscheidung für die Abgabe einer Förderprognose (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 2 SchulG). Dafür, dass der Gesetz- und der Verordnungsgeber eine so weitreichende Benachteiligung der von der Verbalbeurteilung betroffenen Schüler vor Augen gehabt hätten, enthalten die einschlägigen Regelungen keine Anhaltspunkte. Eine solche Benachteiligung ließe sich auch kaum rechtfertigen. Deshalb hat die für Bildung zuständige Senatsverwaltung schon im Rahmen der Pilotphase „Gemeinschaftsschule“ verfügt, dass, sofern Zeugnisse in Form verbaler Beurteilungen erteilt werden, sicherzustellen sei, dass eine Umrechnung in Noten jederzeit möglich ist, um Nachteile der Schüler beim Wechsel der Schulart oder beim Wegzug aus Berlin zu verhindern (vgl. Genehmigungsschreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft – Gz.: II C 1.7 – vom 10. Juni 2016, S. 4, Punkt VII; vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 29.Juli 2019 – VG 14 L 196.19 – EA S. 6). Sachgerecht erscheint deshalb eine analoge Anwendung der §§ 19 Abs. 1 Satz 5, 24 Abs. 5 GsVO auf den vorliegenden Fall. Die Grundschulverordnung sieht grundsätzlich vor, dass Schüler anhand von Zeugnisnoten beurteilt werden, um eine Förderprognose für den Wechsel zu weiterführenden Schulen zu erstellen. Die Regelungslücke liegt darin, dass die Verordnung nicht explizit regelt, wie bei verbal bewerteten Schülern bei der Erstellung der Förderprognose für den Übergang in weiterführende Schulen zu verfahren ist. Diese Regelungslücke ist auch planwidrig. Der Verordnungsgeber dürfte bei der Normierung lediglich übersehen haben, dass teilweise auch in der Jahrgangsstufe 6 nur verbal bewertet wird. Es spricht jedenfalls nichts dafür, dass der Verordnungsgeber entgegen der sich aus § 56 Abs. 2 Satz 2 SchulG ergebenden gesetzgeberischen Grundentscheidung zur Abgabe einer Förderprognose für die von der Regelungslücke betroffenen Schüler eine Ausnahme machen wollte. Auch sind die Interessenlagen vergleichbar. Sowohl beim Wechsel zur Jahrgangsstufe 5 als auch beim Wechsel zur Jahrgangsstufe 7 steht die Abgabe einer Förderprognose im Raume, welche die in die Sekundarstufe I wechselnden Schüler für die Schulanmeldung und die Berücksichtigung bei der Vergabe der Schulplätze über das Kriterienkontingent – oft nach der Durchschnittsnote der Förderprognose – zudem dringend bedürfen, um sich chancengleich um einen Schulplatz bewerben zu können. Im Rahmen dieser analogen Anwendung war für die Erstellung der Förderprognose auch nicht ausschließlich auf die verbalen Beurteilungen im 1. Halbjahr der Jahrgangsstufe 6 abzustellen, sondern auch auf diejenigen im 2. Halbjahr der Jahrgangsstufe 5. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang auf § 24 Abs. 7 Satz 2 GsVO hinweisen, wonach § 24 Abs. 2 Satz 6 GsVO an Gemeinschaftsschulen, die in Jahrgangsstufe 5 keine Notenzeugnisse erteilt haben, mit der Maßgabe gilt, dass für die Berechnung der Durchschnittsnote nur die Leistungen des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 6 herangezogen werden, erfasst diese Regelung nicht den vorliegenden Fall. Der Verordnungsgeber hat damit vielmehr ersichtlich eine Regelung für Gemeinschaftsschulen getroffen, in denen in der Jahrgangsstufe 5 noch verbal beurteilt wird, aber in der Jahrgangsstufe 6 Notenzeugnisse erteilt werden. Damit dient die Vorschrift ersichtlich auch der Verfahrensvereinfachung, da in dem Fall, dass in Jahrgangsstufe 6 Noten erteilt wurden, ein Rückgriff auf diese als ausreichend angesehen wird und eine Übertragung der Verbalbeurteilung in Noten entfallen kann. Für Gemeinschaftsschulen, die auch in der Jahrgangsstufe 6 noch verbal beurteilen, ist eine derartige Einschränkung weder erkennbar getroffen worden noch erforderlich. Vielmehr unterstreicht der Regelungsgehalt dieser Vorschrift das Bestehen der zuvor dargestellten Regelungslücke, offenbart er doch, dass der Verordnungsgeber die vorliegende Fallgestaltung bei der Konzeption der Grundschulverordnung planwidrig nicht hinreichend vor Augen hatte. Überdies und für sich selbst genommen tragend verkennen die Antragsteller wiederum, dass die Abgabe der in § 56 Abs. 2 SchulG i.V.m. § 24 Abs. 2 GsVO geregelten Förderprognose einen begünstigenden Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln darstellt (vgl. zuvor). Daran ändert auch die Ausstellung auf Grundlage einer vorherigen Verbalbeurteilung nichts. Nichtigkeitsgründe sind auch insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere weder aus der jeweiligen Förderprognose selbst noch fehlt es – wie zuvor dargelegt – an einer Rechtsgrundlage für die Abgabe der Förderprognosen unter Berücksichtigung der verbalen Beurteilungen auch des 2. Halbjahres der Jahrgangsstufe 5. Hinsichtlich der Carl-von-Ossietzky-Gemeinschaftsschule ist eine von den Antragstellern lediglich angenommene durchgehend verbale Beurteilung darüber hinaus auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. e) Nach diesen Verfahrensschritten verblieben noch 14 Geschwisterkinder, einschließlich eines Zwillings eines im Kriterienkontingent berücksichtigten Bewerberkindes, die am Leibniz-Gymnasium mit Erstwunsch angemeldet worden waren. Nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG werden Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen. Das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift wurde ausweislich einer mit dem Schulstempel abgestempelten und von der Schulleiterin abgezeichneten Tabelle, aus der die Klasse zu entnehmen ist, die das „Anker“-Geschwisterkind im Schuljahr 2024/25 besuchen wird, und worin die Anschriften der Geschwisterkinder aufgeführt sind (vgl. Blatt 104 des Generalvorgangs), von der Schule geprüft und bestätigt. Das Gericht sieht keinen Anlass, an der ordnungsgemäßen Überprüfung der Voraussetzungen durch die Schule zu zweifeln. Soweit die Antragsteller ohne nähere Darlegungen vortragen, die Bewerberkinder Nr. 19 und Nr. 85 lebten nicht in demselben Haushalt, hat der Antragsgegner diese spekulativen Behauptungen durch die Vorlage von Einwohnermeldeauskünften widerlegt. Die Eltern und das Bewerberkind Nr. 19 sind unter derselben Anschrift gemeldet, die für sein Geschwisterkind in der Geschwisterkinderliste eingetragen ist. Das Bewerberkind Nr. 85 und sein älteres Geschwisterkind sind beide unter der in der Geschwisterkinderliste eingetragenen Anschrift gemeldet. Die Geschwisterkinder erhielten im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG die 9 freien Plätze des Härtefallkontingents sowie 5 Plätze aus dem Loskontingent. Auch dabei konnte der Antragsteller zu 1, welcher die Schule nicht gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Kind besuchen würde und damit kein „Geschwisterkind“ im schulrechtlichen Sinne ist, nicht berücksichtigt werden. f) Im Loskontingent waren nach der Aufnahme der Geschwisterkinder noch (28 – 5 =) 23 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des Auswahlvermerks alle (121 – 2 – 57 – 14 =) 48 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberinnen und Bewerber, darunter der Antragsteller zu 1, beteiligt. Er hatte jedoch kein Losglück. II. Die Antragsteller haben auch keinen hilfsweise bzw. höchst hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Aufnahme des Antragstellers zu 1 in das Hermann-Hesse-Gymnasium (Zweitwunsch) bzw. das Robert-Koch-Gymnasium (Drittwunsch), weil beide Schulen insoweit nicht aufnahmefähig sind (vgl. § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG, § 5 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO). Ausweislich des Bescheides des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin – Schulamt – vom 11. Juni 2024 waren beide Gymnasien übernachgefragt. Hiergegen bringen die Antragsteller nichts vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.