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Beschluss

39 L 333/24

VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0820.39L333.24.00
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Leitsätze
1. Schülerinnen und Schüler werden unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. (Rn.4) 2. Die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien soll die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. (Rn.6) 3. Durch das Losverfahren in seiner konkreten Ausgestaltung muss ein nicht beeinflusstes Zufallsergebnis herbeigeführt werden, bei dem für alle Kandidaten die gleichen Chancen bestehen. (Rn.20)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schülerinnen und Schüler werden unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. (Rn.4) 2. Die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien soll die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. (Rn.6) 3. Durch das Losverfahren in seiner konkreten Ausgestaltung muss ein nicht beeinflusstes Zufallsergebnis herbeigeführt werden, bei dem für alle Kandidaten die gleichen Chancen bestehen. (Rn.20) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Kind der Antragsteller, W... , zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Hermann-Hesse-Gymnasiums aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Kind der Antragsteller im Schuljahr 2024/25 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an der im Antrag genannten Schule beanspruchen kann. I. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024, GVBl. S. 465 (im Folgenden: SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). 1. Die vom Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität von 128 Plätzen für vier Klassen in der Jahrgangsstufe 7 des Hermann-Hesse-Gymnasiums ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Oktober 2023, GVBl. S. 335 (im Folgenden: Sek I-VO), bestimmt, dass an Gymnasien in den Klassen der Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde am Hermann-Hesse-Gymnasium mehr als Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2024/25 vier 7. Klassen mit jeweils 32 Plätzen und damit eine Klasse mehr als im Vorjahr eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – Rn. 7, jeweils juris) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht hingegen nicht. 2. Um die zur Verfügung stehenden (4 x 32 =) 128 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 175 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter das Kind der Antragsteller. Entgegen der Auffassung der Antragsteller bestehen bei summarischer Prüfung keine Zweifel an der Wirksamkeit der Anmeldungen. Soweit sie allgemein geltend machen, es sei teils zu schwerwiegenden Fehlern bei den Aufnahmeanträgen gekommen, beispielsweise seien zum Teil Hologramm oder Eingangsdatum nicht richtig erkennbar oder fehlten, haben sie dieses ganz überwiegend nicht an konkreten Fällen dargelegt oder gar glaubhaft gemacht. Aber auch aus dem von ihnen allein einzelfallbezogen bezeichneten Fall des Bewerberkindes mit der sich aus der Anmeldeliste (Bl. 609 ff. des Generalvorgangs) ergebenden laufenden Nummer 153 können sie nichts herleiten. Zwar fehlt auf dem Anmeldebogen dieses Kindes tatsächlich das Anmeldedatum, jedoch folgt daraus keine Unwirksamkeit der Anmeldung. Eine materielle Ausschlussfrist wird weder durch § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO normiert noch sonst vorgegeben, so dass eine verspätete Anmeldung nicht von vornherein zurückgewiesen werden müsste. Vielmehr ist in einem solchen Fall zu prüfen, ob der Annahme der verspäteten Anmeldung beachtliche Gründe entgegenstehen, insbesondere in Gestalt eines Verstoßes gegen den verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der Chancengleichheit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2017 – OVG 3 S 75.17 – Rn. 3 f. und 6 f., juris). Für eine taktisch motivierte verspätete Anmeldung bestehen hier keine Anhaltspunkte, insbesondere da das Bewerberkind ohnehin als Geschwisterkind vorrangig aufzunehmen war. 3. Im Aufnahmeverfahren wurden die zur Verfügung stehenden Plätze wie folgt vergeben: a) Drei Kinder mit festgestelltem und auch im Schuljahr 2023/24 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf wurden vorrangig aufgenommen, was wegen § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG rechtlich nicht zu beanstanden ist. b) Die nach der Aufnahme dieser Kinder verbleibenden 221 Schulplätze bildeten nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 22 Plätze dem Härtefall-, 133 dem Kriterien- und 66 dem Loskontingent zu. c) Ein besonderer Härtefall wurde nicht anerkannt. d) 75 Plätze im Kriterienkontingent wurden nach der Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben, wobei die letzten 17 Plätze unter den Bewerbern mit der Note 1,4 verlost wurden (so genanntes kleines Losverfahren). Das Kind der Antragsteller, das eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,6 hat, wurde in diesem Verfahrensschritt zu Recht nicht berücksichtigt. e) Hiernach verblieben 22 Geschwisterkinder im Sinne der Legaldefinition des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG, die am Hermann-Hesse-Gymnasium mit Erstwunsch angemeldet worden waren und bis dahin noch keinen Schulplatz erhalten hatten. Das Vorliegen der Voraussetzungen der genannten Vorschrift wurde ausweislich einer von der Schulleiterin abgezeichneten Tabelle, aus der die Klasse, die das „Anker“-Geschwisterkind im Schuljahr 2024/2025 besuchen wird, und dessen Adresse zu entnehmen ist (vgl. Bl. 622 des Generalvorgangs), von der Schule geprüft und bestätigt. Greifbare Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Angaben liegen nicht vor. Von den 22 Geschwisterkindern erhielten 5 einen Platz im Kriterienkontingent. 12 Geschwisterkinder wurden gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 4 Sek I-VO im Härtefallkontingent aufgenommen, die fünf übrigen erhielten gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG, § 6 Abs. 7 Satz 1 Sek I-VO vorrangig Schulplätze im Loskontingent. Auch hierbei konnte das Kind der Antragsteller, welches die Schule nicht gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Kind besuchen würde und damit kein „Geschwisterkind“ im schulrechtlichen Sinne ist, nicht berücksichtigt werden. Die Behauptung der Antragsteller, es fehle an der Verifizierung durch die Schule, dass die Geschwisterkinder mit den laufenden Nummern 45 und 46 unter derselben Adresse wie das ältere Geschwisterkind wohnten, trifft nicht zu. Denn die Schulleiterin hat die Richtigkeit der auf den beiden Formularen „Anlage Geschwisterkind“ jeweils eingetragenen Angaben zu Namen, Anschrift und derzeit besuchter Klassenstufe mit Schulstempel und Unterschrift bestätigt und die ebenfalls im Verwaltungsvorgang befindliche Geschwisterliste unterzeichnet (vgl. Bl. 111, 115 und 622 des Generalvorgangs). Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, jedenfalls in diesem Fall hätte die Schule die Wohnverhältnisse weiter aufklären müssen, da auf den Anmeldebögen zunächst für das ältere Geschwisterkind eine andere Adresse angegeben und wieder durchgestrichen worden sei. Da die durchgestrichene Adresse und die dahinter aufgeführte Schulnummer die des Hermann-Hesse-Gymnasiums ist, hat das Gericht keine Zweifel daran, dass es sich lediglich um die versehentliche Angabe der Schul- statt der Wohnanschrift des älteren Geschwisterkinds handelte, aus der sich Zweifel an einem gemeinsamen Haushalt nicht ergeben. Unabhängig davon hat der Antragsgegner im Parallelverfahren VG 39 L 331/24 eine Melderegisterauskunft eingeholt, die die Angaben zum Zusammenleben der drei Geschwister unter der in den Verwaltungsvorgängen genannten Wohnanschrift belegt. f) Auch die Vergabe der verbliebenen Plätze im Losverfahren ist nicht zu beanstanden. Im Loskontingent waren 33 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des Auswahlprotokolls (Blatt 625 f. des Generalvorgangs) alle verbliebenen (175 – 3 – 75 – 12 – 5 =) 80 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberkinder, darunter das Kind der Antragsteller, beteiligt. Es hatte jedoch kein Losglück. Fehler des großen Losverfahrens sind weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Durch das Losverfahren in seiner konkreten Ausgestaltung muss ein nicht beeinflusstes Zufallsergebnis herbeigeführt werden, bei dem für alle Kandidaten die gleichen Chancen bestehen. Die Chancengleichheit ist durch die Verfahrensgestaltung sicherzustellen, wozu auch der hinreichende und den Umständen angemessene Schutz vor Manipulationen gehört (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1991 – 6 P 15/89 – juris Rn. 27; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Dezember 2023 – OVG 3 S 93/23 – juris Rn. 10; VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2023 – 39 L 547/23 – juris Rn. 26). Das Losverfahren ist darüber hinaus in der erforderlichen Weise, insbesondere durch Vorlage eines mit den Unterschriften der Anwesenden versehenen Verlosungsprotokolls, zu dokumentieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2014 – OVG 3 B 8.14 – juris Rnr. 42). Eine hinreichende Dokumentation des Losverfahrens ist vor allem dann zu fordern, wenn dessen Ergebnis äußerst zweifelhaft erscheint (VG Berlin, Beschluss vom 18. August 2015 – VG 9 L 190/15 – EA S. 7 f.). Nach diesem Maßstab ergeben sich keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung und Dokumentation des Losverfahrens. Die Lose waren in etwa gleich groß, zweifach gefaltet und mit den Bewerberkindern zugeteilten Losnummern bedruckt (vgl. Anlage 2 zum Auswahlvermerk, Bl. 633 ff. des Generalvorgangs). Soweit die Antragsteller rügen, die Lose seien “teilweise unterschiedlich gefaltet“ gewesen, ist bereits nicht nachzuvollziehen, welche Lose damit gemeint sein sollen und ob bzw. wie sich die angeblich unterschiedliche Faltung im Ergebnis niedergeschlagen hat. Die Lose wurden nacheinander aus dem Lostopf gezogen und anschließend in der Reihenfolge der Ziehung aufgeklebt. Nach Ziehung der erfolgreichen Lose wurden noch alle Nachrückplätze gezogen. Die Reihenfolge der Lose ergibt sich sowohl aus dem Auswahlprotokoll als auch aus Bl. 633 ff. des Generalvorgangs, wo die Lose in der Reihenfolge ihrer Ziehung aufgeklebt sind. Die Verlosung wurde ausweislich des Auswahlvermerks unter Beteiligung von drei Vertreterinnen des Schulamtes in Verantwortung der Schulleiterin und in Anwesenheit ihrer Verwaltungsleiterin sowie drei Elternvertretern durchgeführt, und der Auswahlvermerk mit dem Verlosungsprotokoll wurde von diesen acht Personen unterschrieben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.