Beschluss
39 L 283/24
VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0822.39L283.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Kind der Antragsteller, Q..., zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Xxx-xxx-Schule aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Kind der Antragsteller im Schuljahr 2024/25 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an der Xxx-xxx-Schule beanspruchen kann. I. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). 1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für die Xxx-xxx-Schule ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO), bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 26 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der Xxx-xxx-Schule, bei der es sich um eine Integrierte Sekundarschule handelt, Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2024/25 vier 7. Klassen mit jeweils 26 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – Rn. 7, jeweils juris) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht nicht. 2. Um die zur Verfügung stehenden (4 x 26 =) 104 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 241 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter das Kind der Antragsteller. Entgegen der Auffassung der Antragsteller bestehen bei summarischer Prüfung keine Zweifel an der Wirksamkeit der Anmeldungen. Soweit sie allgemein geltend machen, es sei teils zu schwerwiegenden Fehlern bei den Aufnahmeanträgen gekommen, beispielsweise fehlten Stempel auf den Unterlagen zur Förderprognose, haben sie dieses ganz überwiegend nicht an konkreten Fällen dargelegt oder gar glaubhaft gemacht. Aber auch aus dem von ihnen allein einzelfallbezogen bezeichneten Fall einer Förderprognose (Generalvorgang Bl. 424) ist die Rüge, diese sei nicht unterschrieben, schon unzutreffend. Woraus folgt, dass im Anmeldezeitraum ungültige Anmeldebögen im Umlauf gewesen seien, bleibt völlig schleierhaft. Soweit die Antragsteller rügen, zahlreiche Anmeldungen seien nur von einem Elternteil unterzeichnet worden, ist auch damit keine Unwirksamkeit entsprechender Anmeldungen dargetan. Denn gemäß § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG wird – wenn beide Eltern personensorgeberechtigt sind – vermutet, dass jeder Elternteil auch für den anderen handelt. Diese Vermutung gilt auch für die Anmeldung an der weiterführenden Schule (Beschluss der Kammer vom 17. August 2022 – VG 39 L 250/22, juris Rn. 18ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2022 – OVG 3 S 65/22 – juris Rn. 15; Beschluss vom 26. Oktober 2022 – OVG 3 S 68/22 – juris Rn. 8; Beschluss vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 – juris Rn. 6; Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris Rn. 8; Beschluss vom 9. Oktober 2020 – OVG 3 S 88/20 – juris Rn. 2ff.). 3. Im Aufnahmeverfahren wurden die zur Verfügung stehenden Plätze wie folgt vergeben: a) 16 Kinder mit festgestelltem und auch im Schuljahr 2024/25 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf wurden vorrangig aufgenommen, was wegen § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG rechtlich nicht zu beanstanden ist. b) Die nach der Aufnahme dieser Kinder verbleibenden 88 Schulplätze bildeten nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 8 Plätze dem Härtefall-, 53 dem Kriterien- und 27 dem Loskontingent zu. c) Die Schule hat das Bewerberkind mit lfd. Nr. 193 als Härtefall anerkannt und vorrangig aufgenommen. Dies war, wie Antragsteller in Parallelverfahren zu Recht einwenden, rechtswidrig. Nach der Legaldefinition in § 56 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 SchulG setzt ein besonderer Härtefall voraus, dass Umstände vorliegen, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule unzumutbar erscheinen lassen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Sek I-VO ist dies insbesondere dann der Fall, wenn durch besondere familiäre oder soziale Situationen außergewöhnliche, das Übliche bei Weitem überschreitende Belastungen entstehen würden oder entstanden sind, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule im jeweiligen Einzelfall unzumutbar erscheinen lassen. Diese Voraussetzungen waren für das Bewerberkind mit lfd. Nr. 193 im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht glaubhaft gemacht. Zwar ist in der von der Familie zur Begründung des Härtefalles beschriebenen gesundheitlichen Situation des Bewerberkindes ohne weiteres eine Situation zu erblicken, durch die außergewöhnliche, das Übliche bei Weitem überschreitende Belastungen entstehen. So leidet das Bewerberkind unter einem sehr seltenen angeborenen Herzfehler, einer Ebstein-Anomalie. Soweit die Eltern des Bewerberkindes in der Begründung indes sinngemäß ausführen, ihr Sohn benötige auf Grund seiner geringen Belastbarkeit und seines schnellen Ermüdens den kürzestmöglichen Schulweg, so findet dies in den beigelegten ärztlichen Attesten keine hinreichende Stütze. So weist das Attest der Kinder- und Jugendmedizinerin Dr. med. U... auf Grund der Vorstellung des Kindes am 20. November 2023 unter anderem aus, dass das Bewerberkind nicht rascher außer Atem sei als andere und es in den letzten vier Wochen keine asthmatischen Beschwerden gehabt habe. Laut Attest des Deutschen Herzzentrums der Charité vom 3. April 2023 darf das Kind grundsätzlich nach eigenem Ermessen am Sportunterricht teilnehmen. Aus den Attesten geht zwar weiter hervor, dass das Kind häufig Arzttermine wahrzunehmen hat. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass das Bewerberkind einen Schulweg von beispielsweise 30 Minuten nicht bewältigen könnte. Letztlich beschreiben auch die Kindseltern die derzeitige Situation des Kindes als „relativ gut“. Der Härtefall muss jedoch im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vorliegen. Es genügt hierbei nicht, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes als möglich erscheint. Vorliegend ergibt sich aus den vorgelegten Attesten insbesondere auch nicht, dass die Ärzte von einer baldigen Verschlechterung mit entsprechenden Einschränkungen ausgehen. Auch die häufigen Arztbesuche und die Krankheitszeiten in der Vergangenheit rechtfertigen nicht die Annahme, der Besuch einer anderen als der Erstwunschschule sei für das Bewerberkind unzumutbar, zumal sich für das Jahr 2023 aus der von den Eltern erstellten Übersicht lediglich 17 Arztbesuche wegen der chronischen Erkrankung des Kindes ergeben. Sofern die Antragsteller im gerichtlichen Verfahren kommentarlos ein Schreiben eines Facharztes für Innere Medizin vom 17. Juli 2024 übersenden, wonach auf Grund von Mobbing an der „jetzigen Schule (Hemingway-Schule […])“ eine dringende medizinische Indikation eines Schulwechsels bestünde, führt dies – auch bei Auslegung der Übersendung als Geltendmachung eines Härtefalles – nicht zum Erfolg. Nach dem dargelegten Maßstab ist damit das Bestehen eines Härtefalles nicht im Ansatz dargetan, denn es folgt aus dem Schreiben gerade nicht, dass für das Kind der Antragsteller Besuch einer anderen als der Xxx-xxx-Schule unzumutbar erschiene. Das Schreiben ist überdies völlig unschlüssig, da das Kind die Hemingway-Schule erst mit Beginn des Schulunterrichts am 2. September 2024 besuchen wird und unklar bleibt, woher bereits vor Schuljahresbeginn Probleme an der zukünftigen – nicht der jetzigen – Schule rühren sollen. Zuletzt haben die Antragsteller auch mit der Anmeldung an der Xxx-xxx-Schule keinen Härtefall geltend gemacht (vgl. Anmeldebogen, Generalvorgang Bl. 953). Die nachträgliche Geltendmachung eines Härtefalles ist indes ausgeschlossen. Denn die Frage, ob ein Bewerber an der von ihm gewünschten Schule aufgenommen wird, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung, die als verbindlicher Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Aufnahmeverfahrens gemäß § 56 Abs. 6 SchulG ergeht. Tatsächliche Umstände, die ein Bewerber nach der Aufnahmeentscheidung erstmalig geltend macht, können in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren selbst dann nicht mehr eingestellt werden, wenn sie erst nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens entstanden sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 23. September 2021 – OVG 3 S 88/21 – juris Rn. 3, und vom 16. Oktober 2017 – OVG 3 S 82.17 – juris Rn. 4 f.). d) 53 Plätze im Kriterienkontingent wurden nach der Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben, wobei die letzten 4 Plätze unter den Bewerbern mit der Note 1,4 verlost wurden (so genanntes kleines Losverfahren). Das Kind der Antragsteller, das eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 2,7 hat, wurde in diesem Verfahrensschritt zu Recht nicht berücksichtigt. e) Hiernach verblieben 19 Geschwisterkinder im Sinne der Legaldefinition des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG, die an der Xxx-xxx-Schule mit Erstwunsch angemeldet worden waren und bis dahin noch keinen Schulplatz erhalten hatten. Soweit auf dem Geschwisterkinderbogen eines Bewerberkindes (Generalvorgang Bl. 266) im Abschnitt „Bestätigung der Richtigkeit der Angaben durch die Schulleitung“ der Schulstempel der Xxx-xxx-Schule fehlt, stellt dies die Überprüfung der Richtigkeit schon deshalb nicht in Frage, weil der Bogen mit der Unterschrift der Schulleitung versehen ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG ergibt sich überdies aus der Geschwisterkinderliste (Generalvorgang Bl. 454), auf der die Namen der Bewerberkinder, die der dazugehörigen Geschwisterkinder und die von ihnen besuchten Schulklassen und die jeweilige gemeinsame Anschrift aufgeführt sind. Die Tabelle ist von der Schulleiterin gestempelt und unterschrieben, so dass davon auszugehen ist, dass die Schule das Vorliegen der Voraussetzungen der vorrangigen Aufnahme als Geschwisterkinder geprüft hat. Die Geschwisterkinder erhielten – soweit sie nicht vorrangig als Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder über das Kriterienkontingent aufgenommen wurden – im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG die 7 noch freien Plätze des Härtefallkontingents sowie 2 Plätze aus dem Loskontingent. Auch dabei konnte das Kind der Antragsteller, welches die Schule nicht gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Kind besuchen würde und damit kein „Geschwisterkind“ im schulrechtlichen Sinne ist, nicht berücksichtigt werden. f) Auch die Vergabe der verbliebenen Plätze im Losverfahren ist nicht zu beanstanden. Im Loskontingent waren 25 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des Auswahlprotokolls alle (241 – 16 – 53 – 1 – 9 =) 162 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberkinder, darunter das Kind der Antragsteller, beteiligt. Es hatte jedoch kein Losglück. Soweit die Antragsteller die Aufnahme eines Bewerberkindes im Losverfahren rügen, das eine schlechtere Durchschnittsnote der Förderprognose gehabt habe, als das Kind der Antragsteller, ist dem Losverfahren immanent, dass die Auswahl dort gerade unabhängig von der Durchschnittsnote der Förderprognose und rein nach Losglück getroffen wird. 4. Hinsichtlich der Korrektur des festgestellten Verfahrensfehlers gilt Folgendes: Die fehlerhafte Aufnahme des Bewerberkindes Nr. 193 im Härtefallkontingent führt dazu, dass dieser Schulplatz für das vorliegende Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG) grundsätzlich so behandelt wird, als sei er noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris Rn. 16 ff. m.w.N.). Die Beantwortung der Frage, auf welche Weise ein fiktiver freier Platz zu vergeben ist, muss sich an Art. 19 Abs. 4 GG orientieren. Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es in diesem Zusammenhang, die eingetretene Rechtsverletzung – soweit zumutbar zu leisten – auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde, wobei hierbei grundsätzlich – wie bereits ausgeführt – allein die Bewerber in den Blick zu nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 - OVG 3 S 81/20 - juris Rn. 16 m.w.N.). Regelmäßig wird eine durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerbers bewirkte Rechtsverletzung dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält. Haben mehrere Bewerber mit gleichem Rang ihre Ablehnung angefochten, so ist der freie Platz unter ihnen zu verlosen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris, Rn. 18; Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 – juris Rn. 17 m.w.N.). Wäre vorliegend das Kind Nr. 193 nicht vorrangig im Härtefall-Kontingent aufgenommen worden, hätte ein Schulplatz mehr im Loskontingent zur Verfügung gestanden, da ein Geschwisterkind mehr mit einem Schulplatz aus dem Härtefall- statt dem Loskontingent hätte versorgt werden können. Somit ist ein Schulplatz aus dem Loskontingent als fiktiv frei zu behandeln. Zur Fehlerheilung in dieser Konstellation hat die Kammer im genannten Kammerurteil entschieden, dass auf eine bereits gebildete Nachrückerliste zurückzugreifen ist, mit der eine Rangbestimmung unter den Bewerberkindern bereits im Verwaltungsverfahren erfolgte. Auch vorliegend wurden an der Xxx-xxx-Schule im Rahmen des großen Losverfahrens nicht nur die 25 zur Verfügung stehenden und zu verlosenden Plätze gezogen, sondern die Ziehung unmittelbar im Anschluss fortgesetzt und eine Rangfolge aller weiteren Bewerberkinder gebildet (vgl. Bl. 470 ff. des Generalvorgangs). Dabei handelt es sich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt mit dem Ziel der Bildung einer Rangfolge zur Vergabe der Schulplätze an der Xxx-xxx-Schule. Die Kammer teilt nicht die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, wonach die Nachrückerliste nur für das Nachrückerverfahren maßgeblich und für eine Rangbestimmung im Rahmen der Fehlerheilung nicht heranzuziehen sei (Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg Beschlüsse vom 3. November 2023 – OVG 3 S 80/23 – juris Rn. 8 und vom 18. März 2024 – OVG 3 S 77/23 – EA S. 6 f.). Aus welchen Gründen eine Aufspaltung danach erfolgen sollte, ob es sich um nachträglich freiwerdende Plätze handelt, oder um solche, die als fiktiv frei zu behandeln sind, ist nicht ersichtlich. Gegen eine solche Differenzierung spricht auch Sinn und Zweck der Vergabe dieser fiktiv freien Plätze durch das Gericht. Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es, den Rechtsschutzsuchenden – wie dargelegt – möglichst so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler gestanden hätte. Ihm soll jedoch auch kein Mehr zu dem gegeben werden, was er in einem ordnungsgemäß durchgeführten Verwaltungsverfahren erlangen würde oder erlangt hätte (vgl. zur Vermeidung von Überkompensationen in anderem Zusammenhang OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Oktober 2020 – OVG 3 S 97/20 – juris Rn. 10; sowie VG Berlin, Beschluss vom 24. August 2023 – VG 39 L 351/23 – juris Rn. 33). Insofern bestehen kompensatorische Ansprüche auf Grund von Fehlern im Aufnahmeverfahren auch nur, soweit diese Ansprüche zur Fehlerheilung notwendig sind. Es ist hingegen nicht Sinn und Zweck der gerichtlichen Kontrolle, ein erneutes, nunmehr fehlerfreies Verwaltungsverfahren gleichsam nachzuzeichnen. Eine hinreichende Kompensation der Aufnahme eines zu Unrecht am großen Losverfahren beteiligten Bewerberkindes ist unter Zugrundelegung der durch die Kammer vertretenen Auffassung gewährleistet, wenn der fehlerhaft vergebene Platz und damit der Losrang des zu Unrecht aufgenommenen Bewerberkindes als fiktiv frei behandelt wird und alle Bewerberkinder nach der in der Ziehung gebildeten Rangfolge jeweils einen Platz aufrücken. Denn dann haben sie unmittelbar den Losrang inne, den sie ohne den behördlichen Fehler bei der Ziehung erreicht hätten. Wird der freie Platz somit an das Bewerberkind unter den Rechtsschutzsuchenden mit dem besten Losrang vergeben, ist die fehlerhafte Vergabe vollends kompensiert. Die Anordnung eines weiteren Losverfahrens unter den Rechtsschutzsuchenden würde hingegen die im Verwaltungsverfahren bereits festgelegte Rangfolge ignorieren und zu einer Besserstellung der Bewerberkinder mit schlechterem Rang im Losverfahren führen, die wiederum die rangbesseren Bewerberkinder benachteiligen würde, ohne dass dies aus rechtlichen Gründen erforderlich wäre. Hinzu kommt, dass eine Neuauslosung das ohnehin komplexe Aufnahmeverfahren unnötig weiter verkomplizieren und durch die zusätzlich erforderlichen, nachträglichen Losverfahren zu erheblich höherem Verwaltungsaufwand führen und das Verfahren unnötig in die Länge ziehen würde. Zudem wird durch den Verzicht auf ein erneutes Losverfahren auch das Risiko der Schaffung einer erneuten Fehlerquelle minimiert, da jedes Losverfahren mit erneuten Fehlern behaftet sein könnte. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass es der jeweiligen Schule – hielte man die Nachrückerliste nur für die Vergabe nachträglich freiwerdender Plätze außerhalb des gerichtlichen Verfahrens für relevant – auch in anderen Fällen, etwa bei zunächst fehlerhaft zu niedrig berechneter Aufnahmekapazität, verwehrt wäre, auf diese zurückzugreifen. Schließlich spricht gegen einen Rückgriff auf die im großen Losverfahren gebildete Rangfolge vorliegend auch nicht, dass das Losverfahren wegen der zu Unrecht erfolgten Beteiligung des Bewerberkindes Nr. 193 fehlerhaft war. Denn eine solche zu Unrecht erfolgte Einbeziehung hat sich auf die Reihenfolge der Ziehung und damit auf die Rangfolge der rechtmäßig beteiligten Bewerberkinder nicht ausgewirkt. Letztere haben an der Verlosung aufgrund einer unrechtmäßigen Beteiligung weiterer Bewerberkinder zwar mit einer jeweils verschlechterten, jedoch im Verhältnis untereinander gleichen Loschance teilgenommen. Unter den zu Recht am Losverfahren beteiligten Bewerberkindern besteht somit eine mit der identischen Loschance entstandene Rangfolge. Dies entspricht Sinn und Zweck des in § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 SchulG angeordneten Losverfahrens, das die Platzvergabe aufgrund einer zufälligen und chancengleichen Auswahl gewährleistet (zu alledem bereits: Urteil der Kammer vom 4. Juni 2024 – 39 K 646/23 – juris Rn. 31 ff.). Danach kann das Kind der Antragsteller den fiktiv freien Platz nicht für sich beanspruchen. Denn unter den 13 verbliebenen Bewerberkindern zur Erstwunschschule Xxx-xxx, die um Eilrechtsschutz nachgesucht haben, ist das Kind der Antragsteller im Verfahren VG 39 L 285/24 mit dem Nachrückerplatz 7 am ranghöchsten, während das Kind der Antragsteller im hiesigen Verfahren einen schlechteren Losrang hatte, so dass es diesen Platz nicht für sich beanspruchen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.