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Beschluss

39 L 338/24

VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0823.39L338.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Andreas-Gymnasiums aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie im Schuljahr 2024/25 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 am Andreas-Gymnasium beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragstellerin ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. 1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für das Andreas-Gymnasium ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO), bestimmt, dass am Gymnasium in Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Schülerinnen und Schülern pro Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde am Andreas-Gymnasium Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2024/25 drei 7. Klassen mit jeweils 32 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – juris, Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – juris, Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht nicht. 2. Um die zur Verfügung stehenden (3 x 32 =) 96 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Generalvorgangs 142 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter die Antragstellerin. Ferner wurde ein mit Drittwunsch an der Schule angemeldetes Integrationskind berücksichtigt. a) Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin gegen die Aufnahme der Bewerberkinder mit den lfd. Nr. 5 und 107 – nummeriert nach der durch den Antragsgegner erfolgten Nummerierung auf der Liste „Auswahlverfahren“, die auch im Folgenden zugrunde gelegt wird – (lfd. Nr. 4 und 76 der Liste „Aufnahmen“). Mit ihrer Annahme, diese Kinder mit der ersten Fremdsprache Portugiesisch bzw. Russisch hätten gemäß § 11 Abs. 2 Sek I-VO bei der Schulaufsichtsbehörde einen Wechsel der ersten Fremdsprache zu Englisch beantragen müssen und könnten in Ermangelung dessen ihre erste Fremdsprache entgegen § 56 Abs. 4 Satz 1 SchulG am Andreas-Gymnasium nicht fortsetzen, übersieht sie, dass die Kinder die Grundschule Neues Tor bzw. die Lew-Tolstoi-Schule besucht haben, Standorte der Staatlichen Europaschule Berlin (SESB). Für Schüler, die – wie die Bewerberkinder – an der Grundschule Neues Tor bzw. an der Lew-Tolstoi-Schule gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 6 und 7 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (Aufnahme VO-SbP) die Partnersprache Portugiesisch bzw. Russisch belegt haben, bestimmt § 3 Abs. 16 Aufnahme VO-SbP, dass mit Verlassen des Bildungsgangs der SESB Englisch zur ersten Fremdsprache wird und eine Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den Wechsel der Fremdsprache oder der Fremdsprachenfolge in diesen Fällen nicht erforderlich ist. Soweit sie zuletzt noch behauptet, die Beratung der Bewerberkinder und ihrer Erziehungsberechtigten nach § 3 Abs. 16 Satz 3 Aufnahme VO-SbP über mögliche Konsequenzen des Fremdsprachenwechsels habe nicht stattgefunden, kommt es hierauf nicht an, denn die Teilnahme an einem solchen Beratungsgespräch ist keine Voraussetzung für die Einbeziehung der Bewerbung im Aufnahmeverfahren. Der Verordnungsgeber hat diesem Beratungsgespräch nicht dieselbe Bedeutung beigemessen wie einem Beratungsgespräch nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Sek I-VO. Nach dieser Vorschrift wird die Bewerbung eines Bewerberkindes, dass eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 3,0 oder höher aufweist, nur dann in das Aufnahmeverfahren eines als Erst-, Zweit- oder Drittwunschschule gewählten Gymnasiums einbezogen, wenn bei der Erstwunschschule bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Termin die Bestätigung eines Gymnasiums über ein geführtes Beratungsgespräch vorgelegt wird, in dem über die spezifischen Anforderungen und Belastungen des verkürzten gymnasialen Bildungsganges informiert wird. Eine vergleichbare Regelung enthält § 3 Abs. 16 Satz 3 Aufnahme VO-SbP nicht. Danach ist das Bewerberkind durch die SESB (lediglich) über mögliche Konsequenzen des von Verordnungs wegen eintretenden Fremdsprachenwechsels zu beraten. Die Durchführung eines solchen Beratungsgesprächs, das auch nicht zwingend durch ein Gymnasium durchzuführen ist, ist vom Verordnungsgeber aber nicht als formelle Voraussetzung für die Berücksichtigung der Bewerbung im Aufnahmeverfahren ausgestaltet worden. Beide Fallgestaltungen sind auch nicht vergleichbar, denn die Beratungsgespräche verfolgen – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – jeweils verschiedene Zwecke. Das Bewerberkind im Falle des § 5 Abs. 1 Satz 2 Sek I-VO soll mit Blick auf seine schulischen Leistungen „über die spezifischen Anforderungen und Belastungen des verkürzten gymnasialen Bildungsganges informiert“ werden. Eine solche Zielrichtung steht bei dem Gespräch über den Fremdsprachenwechsel eines Bewerberkindes der SESB beim Übergang in die Sekundarstufe I nicht inmitten. Ein diesen Zwecken dienendes Gespräch wird vielmehr erst dann erforderlich, wenn das Bewerberkind der SESB – unabhängig vom Fremdsprachenwechsel – eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 3,0 oder höher aufweist. b) Soweit die Antragstellerin geltend macht, im Anmeldebogen des Bewerberkindes mit der lfd. Nr. 72 sei keine erste Fremdsprache hinterlegt, ist dieses Vorbringen unerheblich, weil sich die erste Fremdsprache des Kindes (Englisch) jedenfalls unzweifelhaft aus der Förderprognose, die mit dem Stempel der Grundschule und den Unterschriften der Schulleiterin und der Klassenlehrkraft versehen ist, ergibt. Die Fortführung der ersten Fremdsprache kann deshalb unzweifelhaft angenommen werden. c) Etwaige fremdsprachbezogene Rügen gegen den Anmeldebogen des Bewerberkindes mit der lfd. Nr. 101 (lfd. Nr. 72 der Liste „Aufnahmen“) wären jedenfalls nicht nachvollziehbar. Sowohl im Anmeldebogen als auch in der Förderprognose ist als erste Fremdsprache „Englisch“ angegeben. 3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. Hierfür galten die folgenden rechtlichen Vorgaben: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Bei der Vergabe der Schulplätze am Andreas-Gymnasium zum Schuljahr 2024/25 wurden diese rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten. a) Es wurden drei Kinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2024/25 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder), vorrangig aufgenommen, nämlich zwei mit dem Erstwunsch und eines mit dem Drittwunsch „Andreas-Gymnasium“. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, das Integrationskind mit der lfd. Nr. 14 sei zu Unrecht auf das Andreas-Gymnasium, seine Drittwunschschule, aufgenommen worden. Selbst wenn die Antragstellerin sich auf etwaige Fehler des Auswahlverfahrens gemäß § 39 Nr. 11 SchulG i.V.m. § 33 Abs. 4 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (Sopäd-VO) betreffend die Erst- und ggf. auch die Zweitwunschschule des Integrationskindes grundsätzlich berufen könnte, weil die Frage, ob das Integrationskind an seiner Erst- und Zweitwunschschule zu Unrecht nicht aufgenommen worden ist, sich unmittelbar auf die Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze an der von der Antragstellerin gewünschten Schule auswirkt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2023 – OVG 3 S 80/23 – juris, Rn. 3), wäre ein Anordnungsanspruch vorliegend nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat nämlich keinen substantiierten Vortrag zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens betreffend die Integrationsschulplätze an der Ellen-Key-Schule (Erstwunsch des Integrationskindes) oder der Mildred-Harnack-Schule (Zweitwunsch des Integrationskindes) unterbreitet. Der Antragsgegner hat die Hintergründe der Verteilung des Integrationskindes auf das Andreas-Gymnasium mit Schriftsatz vom 16. August 2024 ausführlich dargelegt. Danach kam es an der Ellen-Key-Schule zu einer Übernachfrage unter Bewerberkindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, so dass ein Auswahlverfahren durchzuführen war, bei dem das Bewerberkind mit lfd. Nr. 14 keine Berücksichtigung finden konnte. Das vom Antragsgegner dargestellte Auswahlverfahren entspricht dabei den Vorgaben des § 33 Abs. 4 Sopäd-VO. Auch die Nichtaufnahme an der Mildred-Harnack-Schule war nicht ersichtlich rechtsfehlerhaft. Dass dem Kind an dieser Schule kein Schulplatz zur Verfügung gestellt werden konnte, steht im Einklang mit § 33 Abs. 6 Sopäd-VO, wonach – wenn eine Aufnahme an der Erstwunschschule nicht möglich ist – unter Berücksichtigung des Zweit- und Drittwunsches eine aufnahmefähige Schule benannt wird. War die Mildred-Harnack-Schule bereits unter Erstwunschbewerbern übernachgefragt, war sie damit für Zweitwunschbewerber nicht aufnahmefähig. Hierauf ist die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren weder substantiiert eigegangen noch ergeben sich aus dem Vorbringen des Antragsgegners Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Verteilung des Integrationskindes. Insbesondere lassen sich der Behauptung, es erschließe sich nicht, warum das Integrationskind auf ein Gymnasium aufgenommen worden sei, das die erforderliche sonderpädagogische Förderung gar nicht anbieten könne, und dem Vorbringen, der Antragsgegner verletze die Rechte auf individuelle Förderung und die Rechte der Eltern und es sei kein Rechtfertigungsgrund dafür ersichtlich, dem Erstwunsch der Antragstellerin nicht zu entsprechen, keine substantiierten Rügen gegen die Aufnahme des Integrationskindes am Andreas-Gymnasium entnehmen. Im Übrigen hat die 20. Kammer des Gerichts, die zuständig für Verfahren zum Übergang von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die Sekundarstufe I ist, die Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens an der Ellen-Key-Schule unter Bewerberkindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf auch mit Beschluss vom 20. August 2024 – VG 20 L 123/24 – überwiegend bestätigt. Soweit die 20. Kammer festgestellt hat, dass an der Ellen-Key-Schule ein Bewerberkind zu Unrecht am Losverfahren unter den Integrationskindern beteiligt worden sei, ohne Losglück gehabt zu haben, weil es das Kriterium des § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Sopäd-VO nicht erfülle, kann die Antragstellerin daraus für sich nichts herleiten. Denn die rechtswidrige Beteiligung des Bewerberkindes hatte zur Folge, dass die relative Loschance der zu Recht am Losverfahren beteiligten Bewerberkinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf untereinander in gleichem Maße verringert war und insofern eine Rechtsverletzung dieser Kinder nicht ersichtlich ist. Daher bedarf es nach der Rechtsprechung der Kammer eines erneuten (fiktiven) Losverfahrens unter den Bewerberkindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zur Fehlerheilung an der Ellen-Key-Schule nicht (vgl. dazu umfassend: VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2024 – VG 39 K 646/23 – juris, Rn. 34 ff.; a.A. VG Berlin, Beschluss vom 20. August 2024 – VG 20 L 123/24). b) Damit bildeten die zur Verfügung stehenden 93 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 9 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 56 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 28 (30 Prozent) dem Loskontingent zu. c) Härtefälle wurden nicht anerkannt. d) Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde am Andreas-Gymnasium das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden. Es wurden im Kriterienkontingent zunächst die 55 Bewerberinnen und Bewerber mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis 1,3 berücksichtigt. Der restliche (56 – 55 =) 1 Platz des Kriterienkontingents wurde unter 14 Kindern mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,4 verlost (so genanntes kleines Losverfahren). Hierbei ist die Antragstellerin mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,6 zu Recht nicht berücksichtigt worden. e) Nach diesen Verfahrensschritten verblieben noch 12 Geschwisterkinder, die am Andreas-Gymnasium mit Erstwunsch angemeldet worden waren. Nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG werden Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen. Das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift wurde ausweislich einer mit dem Schulstempel abgestempelten und von der Schulleiterin abgezeichneten Tabelle, aus der die Klasse zu entnehmen ist, die das Ankergeschwisterkind im Schuljahr 2024/25 besuchen wird, und worin die Anschriften der Geschwisterkinder aufgeführt sind (vgl. Blatt 541 des Generalvorgangs), von der Schule geprüft und bestätigt. Das Gericht sieht keinen Anlass, an der ordnungsgemäßen Überprüfung der Voraussetzungen durch die Schule zu zweifeln. Die Geschwisterkinder erhielten im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG die 9 freien Plätze des Härtefallkontingents sowie 3 Plätze aus dem Loskontingent. Auch dabei konnte die Antragstellerin, welche die Schule nicht gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Kind besuchen würde und damit kein „Geschwisterkind“ im schulrechtlichen Sinne ist, nicht berücksichtigt werden. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 63 (lfd. Nr. 46 der Liste „Aufnahmen“) sei zu Unrecht vorrangig als Geschwisterkind aufgenommen worden, obwohl es im Land Brandenburg lebe. Das Kind hatte nach summarischer Prüfung vielmehr schon zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung seine Wohnung bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG im Land Berlin. Ein Zuzug aus einem anderen Bundesland i.S.d. § 5 Abs. 8 Satz 1 Sek I-VO liegt deshalb nicht vor. Für den im Schulgesetz nicht näher definierten Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts kann auf die Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch zurückgegriffen werden. Demgemäß hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts bestimmt sich nicht nach dem inneren Willen des Betroffenen, sondern setzt eine aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu treffende Prognose voraus (vgl. zu § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes: BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 – BVerwG 1 C 25/96 – juris, Rn. 16).Im Falle annähernd gleichwertiger Betreuung in beiden Haushalten der getrenntlebenden Eltern nehmen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt an beiden Aufenthaltsorten der Eltern (Schuler-Harms, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Stand: 4. EL November 2023, § 3 Rn. 32). Danach hatte das Bewerberkind im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung seinen gewöhnlichen Aufenthalt zumindest auch im Land Berlin. Die seit dem Jahre 2021 in Brandenburg lebende Mutter und der weiterhin in Berlin lebende Vater des Kindes haben in ihrem von dem Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren vorgelegten „Antrag auf Schulbesuch in Berlin“ nachvollziehbar dargestellt, dass sie das Kind seit elf Jahren im Wechselmodell betreuen und sich zu gleichen Teilen um dessen Erziehung kümmern. Das Kind lebt danach jede zweite Woche bei seinem Vater in Berlin. Dies wird durch die von dem Antragsgegner vorgelegte Auskunft aus dem Einwohnermelderegister insoweit bestätigt, als das Kind nach der hauptwohnsitzlichen Ummeldung mit seiner Mutter nach Brandenburg zum 1. Februar 2021 bis zu seiner hauptwohnsitzlichen Wiederanmeldung in Berlin zum 1. Juli 2024 stets weiterhin einen Nebenwohnsitz in Berlin hatte. Zudem hat es in der Vergangenheit die GutsMuths-Grundschule in Berlin-Mitte besucht. Anlass für Zweifel an der ausführlichen Darstellung bestehen nicht. Dass das Bewerberkind im Wechselmodell lebt und zwei gewöhnliche Aufenthalte hat, war der Schule bei der Auswahlentscheidung auch bekannt und wurde materiell von ihr zugrunde gelegt (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 25. August 2023 – VG 39 L 498/23 – EA, S. 6 f.). Dass das Bewerberkind hätte deshalb keinen Schulplatz erhalten dürfen, weil es nicht im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg lebt, leitet die Antragstellerin rechtlich nicht nachvollziehbar her. Das Bewerbergeschwisterkind und das Ankergeschwisterkind wohnen nach summarischer Prüfung auch im selben Haushalt. Hiervon ist auch dann auszugehen, wenn die Geschwister im paritätischen Wechselmodell jeweils zusammen zu gleichen Teilen bei beiden Elternteilen leben (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 20. August 2024 – VG 39 L 180/24 – EA, S. 4; Beschluss vom 24. August 2022 – VG 39 L 300/22 – EA, S. 10). Insoweit hat die durch das Gericht eingeholte Meldeauskunft zum Ankergeschwisterkind ergeben, dass auch dieses Kind sowohl bei der Mutter als auch beim Vater gemeldet ist. Zweifel ergeben sich auch nicht schon ohne Weiteres aus unterschiedlichen Meldeadressen betreffend den Hauptwohnsitz der Geschwisterkinder beim Vater einerseits und bei der Mutter andererseits. Das Wechselmodell macht es notwendig, dass die Eltern gegenüber den Meldebehörden erklären, welche Wohnung formal „Hauptwohnung“ der Kinder ist; dass an diesem Ort jeweils auch der tatsächliche Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt, wird mit der Anmeldung indes regelmäßig gerade nicht ausgesagt. Demgemäß erlauben auch unterschiedliche Meldeadressen von Geschwisterkindern nicht den Schluss, der Aufenthalt bei den Eltern erfolge jeweils nicht gleichrangig. Vielmehr kann die Abweichung bei den Meldeadressen der Geschwister verschiedenste Ursachen haben (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. August 2020 – OVG 3 S 77/20 – juris, Rn. 16; Beschluss vom 1. Oktober 2019 – OVG 9 S 87.19 – juris, Rn. 6). Selbst wenn man allerdings mit dem Vorbringen der Antragstellerin unterstellt, dass das Ankergeschwisterkind gar nicht im Wechselmodell und damit gar nicht bei dem Vater lebt, stellt dies das Zusammenleben der Geschwisterkinder nicht grundsätzlich in Frage, denn nach Auffassung der Kammer kann in einer solchen Konstellation ein Zusammenleben im Sinne § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG auch dann bejaht werden, wenn die Kinder zumindest die Hälfte der Zeit gleichzeitig im selben Haushalt leben. Dies ergibt sich aus der Formulierung des Gesetzgebers, der auf das „gemeinsame“ Leben im selben Haushalt abstellt, sowie aus der ergänzend heranzuziehenden Rechtsprechung zum Schwerpunkt der Lebensbeziehungen bei Hauptwohnsitzen und dem Bestimmungsrecht der Personensorgeberechtigten bezüglich des Hauptwohnsitzes bei Kindern im paritätischen Wechselmodell (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Oktober 2019 – OVG 9 S 87.19 – juris, Rn. 6; VG Berlin, Beschluss vom 20. August 2024, a.a.O.; Beschluss vom 25. August 2023 – VG 39 L 498/23 – juris, Rn. 23). Danach wäre vorliegend ein Leben im selben Haushalt selbst dann gegeben, wenn nur das Bewerberkind im Wechselmodell lebte, denn dann lebte es zumindest die Hälfte der Zeit gleichzeitig mit dem Ankergeschwisterkind im selben Haushalt. f) Im Loskontingent waren nach der Aufnahme der Geschwisterkinder noch (28 – 3 =) 25 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des Auswahlvermerks alle (143 – 3 – 56 – 12 =) 72 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberinnen und Bewerber, darunter die Antragstellerin, beteiligt. Sie hatte jedoch kein Losglück. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.