Beschluss
39 L 251/24
VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0825.39L251.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt. Der sinngemäße Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, das Kind der Antragsteller, M..., zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Otto-Nagel-Gymnasiums aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Kind der Antragsteller im Schuljahr 2024/25 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an der im Antrag genannten Schule beanspruchen kann. I. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (im Folgenden: SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. 1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für das Otto-Nagel-Gymnasium ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (im Folgenden: Sek I-VO), bestimmt, dass an Gymnasien in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 eine Höchstgrenze von 32 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde am Otto-Nagel-Gymnasium Genüge getan. Denn neben den beiden neu eingerichteten 7. Klassen wird es im kommenden Schuljahr 2024/2025 zwei weitere, aus den beiden Schnelllernerklassen hervorgehende 7. Klassen geben, so dass - wie auch in den vergangenen Jahren - ab Jahrgangsstufe 7 tatsächlich eine Vierzügigkeit gegeben sein wird. Zwar handelt es sich bei den beiden weitergeführten Schnelllernerklassen (vgl. § 15 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung - AufnahmeVO-SbP) nicht um neu eingerichtete Züge. Dies ist jedoch unschädlich, denn dem in § 17 Abs. 4 SchulG zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, an Gymnasien ab der Jahrgangsstufe 7 in der Regel mindestens eine Dreizügigkeit sicherzustellen, wird dennoch vollends entsprochen. Dem steht nicht entgegen, dass § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG den Begriff „Züge“ als „Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs“ definiert. Diese Terminologie ist ganz offensichtlich dem Umstand geschuldet, dass es sich bei § 17 Abs. 4 SchulG um eine Vorschrift handelt, die nur den Regelfall des Übergangs in die Sekundarstufe I in der Jahrgangsstufe 7 berücksichtigt und auch schon längere Zeit in Kraft war – zunächst als § 17 Abs. 5 SchulG (vgl. GVBl. vom 31. Januar 2004, S. 33) – bevor die Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung und mit ihr die Regelungen über grundständige Gymnasialzüge vom Verordnungsgeber erlassen wurden (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 30. Juli 2019 – VG 14 L 179.19 – juris Rn. 8). 2. Um die zur Verfügung stehenden (2 x 32 =) 64 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 111 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter das Kind der Antragsteller. 3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. Hierfür galten die folgenden rechtlichen Vorgaben: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Bei der Vergabe der Schulplätze am Otto-Nagel-Gymnasium wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung in jeder Hinsicht eingehalten. a) Es wurden keine Kinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2024/25 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder), die sich mit Erstwunsch am Otto-Nagel-Gymnasium angemeldet hatten, vorrangig aufgenommen. b) Damit bildeten die zur Verfügung stehenden 64 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 6 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 39 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 19 (30 Prozent) dem Loskontingent zu. c) Härtefälle wurden nicht anerkannt. d) Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde am Otto-Nagel-Gymnasium das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden. Es wurden im Kriterienkontingent zunächst die 33 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,0 berücksichtigt. Unter 26 Bewerberkindern mit einer Durchschnittsnote von 1,1 wurden im Rahmen eines Losverfahrens die restlichen sechs Plätze ausgelost (sog. kleines Losverfahren). Das Kind der Antragsteller mit der Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,1 hatte dabei kein Losglück und konnte daher nicht berücksichtigt werden. Die Rüge, dass die „Auswahl des Leistungskriterium Bedenken“ unterliege und bei einer so großen Antragszahl unverhältnismäßig erscheine, ist nicht hinreichend konkret, um daraus etwas herzuleiten, was gegen den vom Gesetzgeber vorgesehenen Vergabemechanismus sprechen könnte. Soweit die Antragsteller rügen, dass für Bewerberkinder (Bl. 335 und 527 der Behördenakte) nur jeweils ein Sorgeberechtigter unterschrieben habe, trifft dies tatsächlich nur für eines der benannten Kinder zu. Darüber hinaus gilt die gesetzliche Vermutung aus § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG auch für die Anmeldung an einer weiterführenden Schule (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2022 - OVG 3 S 65/22 - juris Rn. 15; Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 - juris Rn. 7 f.). Selbst wenn es am gemeinsamen Sorgerecht fehlen würde, griffe zwar die gesetzliche Vermutung des § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG nicht ein, es spräche aber zumindest eine tatsächliche Vermutung dafür, dass das allein handelnde Elternteil auch allein sorgeberechtigt ist, die Anmeldung also ohnehin allein vornehmen kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2023 – 3 S 80/23 – juris Rn. 2). Der Einwand, dass ein Aufnahmeantrag in nicht nachvollziehbarer Weise geändert worden sei (Bl. 389 der Behördenakte) und deshalb von einem nach Ablauf der Bewerbungsfrist gestellten und damit unzulässigen Antrag auszugehen sei, greift ebenso wenig. Aus dem Anmeldeformular geht zweifelsfrei hervor, dass es am 26. Februar 2024 am Otto-Nagel-Gymnasium abgegeben wurde. Selbst wenn danach vorgenommene Änderungen, die jedenfalls im Hinblick auf den Erstwunsch nicht ersichtlich sind, unwirksam sein sollten, ändert dies nichts an der zulässigen Anmeldung am Otto-Nagel-Gymnasium als Erstwunschschule. e) Die Geschwisterkinder erhielten im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG die 6 freien Plätze des Härtefallkontingents. Auch dabei konnte das Kind der Antragsteller, welches die Schule nicht gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Kind besuchen würde und damit kein „Geschwisterkind“ im schulrechtlichen Sinne ist, nicht berücksichtigt werden. Soweit die Antragsteller rügen, dass bezüglich der Geschwisterkinder „nicht in allen Fällen geklärt sei, ob das Geschwisterkind im gemeinsamen Haushalt wohnt und auch im kommenden Schuljahr noch die Merian-Schule“ besucht, fehlt es an einem (konkreten) Bezug der Rüge zum Auswahlverfahren am Otto-Nagel-Gymnasium. f) Im Loskontingent waren nach der Aufnahme der bisher noch nicht berücksichtigten Geschwisterkinder 6 (19-13) Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des Auswahlvermerks alle bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberinnen und Bewerber, darunter das Kind der Antragsteller, beteiligt. Dieses hatte jedoch kein Losglück. 4. Das Kind der Antragsteller kann bei summarischer Prüfung nicht den inzwischen durch Absage frei gewordenen Schulplatz des Kindes mit der laufenden Bewerbernummer 24 für sich beanspruchen. Bei der Zuteilung nachträglich freiwerdender Schulplätze sind grundsätzlich alle abgelehnten Bewerberkinder zu berücksichtigen, deren Ablehnungsbescheid noch nicht unanfechtbar ist. lst deren Anzahl größer als die Anzahl der nachträglich frei gewordenen Plätze, hat die Behörde die Auswahl der Nachrücker willkürfrei nach sachlichen Gesichtspunkten vorzunehmen und zu diesem Zweck eine Rangfolge der in Betracht kommenden Kinder zu bilden. Dabei ist Bedacht darauf zu nehmen, in welchem der drei Kontingente (Härtefall-, Kriterien- oder Loskontingent) der jeweilige Platz nachträglich frei geworden ist (vgl. z.B. VG Berlin, Beschluss vom 3. September 2019 – VG 14 L 262.19 – juris Rn. 43 ff.). Soweit der Platz des Kindes mit der laufenden Bewerbernummer 24 demnach unter den Kindern mit der Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,1 – auch dem Kind der Antragsteller – nachverlost wurde, ist dies verfahrensfehlerfrei. Für eine Beschränkung der am Losverfahren teilnehmenden Kinder auf die Eilrechtsschutz Suchenden bestand kein Anlass. Denn das Nachrückverfahren ist kein selbständiges, einer Aufnahmeentscheidung nachfolgendes Verfahren. Vielmehr setzt es das Aufnahmeverfahren fort (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2017 - OVG 3 S 77.17 -), indem es zur Auffüllung eines geplanten Kontingents führt, wenn ein rechtmäßig besetzter Platz außerhalb des gerichtlichen Verfahrens frei wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2013 - OVG 3 S 45.13 - juris Rn. 9; Beschluss vom 1. Oktober 2015 - OVG 3 S 55.15 - juris Rn. 7; Beschluss vom 6. September 2019 - OVG 3 S 79.19 - juris Rn. 14). Soweit die Antragstellerbevollmächtigten rügen, dass bereits ein Fehler vorliege, weil die Anwesenheit der Antragsteller oder von deren Prozessbevollmächtigten im Losverfahren nicht ermöglicht worden sei, greift auch dieser Einwand nicht. Anders als für Mitglieder der Schulkonferenz (siehe dazu § 6 Abs. 7 Satz 3 Sek I-VO) ist für die Bewerberkinder ein Anwesenheitsrecht bereits schon nicht normiert. Insoweit ist von einer abschließenden Regelung in § 6 Abs. 7 S. 2 und 3 Sek I-VO auszugehen. Auch im Hinblick auf die Persönlichkeitsrechte der anderen Kinder spricht nichts dafür, weiteren Personen die Anwesenheit beim Losverfahren zu ermöglichen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.