Beschluss
39 L 337/24
VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0825.39L337.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Xxx-xxx-xxx-Gymnasiums aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin im Schuljahr 2024/25 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 des Xxx-xxx-xxx-Gymnasiums beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragstellerin ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Bei der Vergabe der Schulplätze am Xxx-xxx-xxx-Gymnasium wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten. 1. Die vom Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität von 224 Plätzen für sieben Klassen in der Jahrgangsstufe 7 des Xxx-xxx-xxx-Gymnasiums ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO), bestimmt, dass an Gymnasien in den Klassen der Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde am Xxx-xxx-xxx-Gymnasium mehr als Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2024/25 – wie schon im Vorjahr – sieben 7. Klassen mit jeweils 32 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – Rn. 7, jeweils juris) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht hingegen nicht. 2. Um die zur Verfügung stehenden (7 x 32 =) 224 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 298 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter die Antragstellerin. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bestehen bei summarischer Prüfung keine Zweifel an der Wirksamkeit dieser Anmeldungen. Ohne Erfolg macht sie insoweit geltend, die Bewerberkinder mit den sich aus der Anmeldeliste im Generalvorgang ergebenden laufenden Nummern 2, 18, 33, 38, 40, 58, 70 und 195 hätten nicht berücksichtigt werden dürfen, weil diese „als Erstwunsch nicht die Schulart Gymnasium, sondern Integrierte Sekundarstufe gewählt“ hätten. Damit dürfte sie Bezug nehmen auf die in der Anmeldeliste vorhandene Spalte „gewünschte Schulart“, aus der sich für diese Bewerberkinder jeweils die Angabe „ISS“ ergibt. Dies gibt jedoch lediglich die Angaben auf den jeweiligen Anmeldebögen der Bewerberkinder wieder, welche Schulart gewünscht wird, wenn eine Aufnahme in die Erst-, Zweit- und Drittwunschschule nicht möglich sein sollte. Soweit als Erstwunsch jedoch – wie hier – ein Gymnasium angegeben ist, ist dies die von den Eltern im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 SchulG gewählte Schulart des Erstwunsches. Anders als die Antragstellerin meint, kann die Angabe einer nachgelagerten Wahl der Schulart die Wahl der Erstwunschschule nicht invalidieren. Soweit die Antragstellerin die Berücksichtigung des Bewerberkindes Nr. 85 rügt, weil dieses in seiner Förderprognose aufgrund seiner Durchschnittsnote von 2,3 keine Gymnasialempfehlung hat, verkennt sie die Rechtslage. § 56 Abs. 3 Satz 1 SchulG regelt ausdrücklich, dass die Erziehungsberechtigten bei der Wahl der Schulart nicht an die Förderprognose der Grundschule oder der Gemeinschaftsschule gebunden sind. Somit sind die Bewerberkinder grundsätzlich auch bei anderweitiger Empfehlung gemäß § 24 Abs. 2 Satz 8 und 9 GsVO in das Aufnahmeverfahren der von ihren Erziehungsberechtigten gewählten Schule einzubeziehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn – was hier angesichts der Durchschnittsnote des Kindes von 2,3 jedoch nicht in Betracht kommt – es an dem ab einer Durchschnittsnote von 3,0 verpflichtenden Beratungsgespräch gemäß § 56 Abs. 3 Satz 3 SchulG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 2 Sek I-VO fehlt. Falls der Vortrag der Antragstellerin so zu verstehen sein sollte, dass das Kind Nr. 85 im Kriterienkontingent nicht aufgenommen werden durfte, könnte sie daraus ebenfalls nichts herleiten. Denn eine Aufnahme im Kriterienkontingent ist nicht erfolgt; das Kind ist im Rahmen des großen Losverfahrens auf den Nachrückerplatz 43 gezogen und nicht aufgenommen worden. 3. Da vorliegend die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Aufnahmeverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. a) Es wurden keine Kinder mit festgestellten sonderpädagogischem Förderbedarf vorrangig aufgenommen. b) Die zur Verfügung stehenden 224 Schulplätze bildeten nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete daher rechnerisch zutreffend 22 Plätze dem Härtefall-, 135 dem Kriterien- und 67 dem Loskontingent zu. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, der Antragsgegner habe in dem ablehnenden Bescheid ausgeführt, dass 221 Schulplätze zur Verfügung stünden und habe auf dieser Grundlage die Plätze in den Kontingenten falsch berechnet. Bei der Angabe auf Seite 2 des Bescheides handelt es sich, worauf auch der Antragsgegner im Verfahren hingewiesen hat, um einen offensichtlichen Schreibfehler. In Absatz 2 derselben Seite ist mit 224 die zutreffende Anzahl Schulplätze benannt worden. Von 224 Schulplätzen ist die Schule ausweislich des Generalvorgangs auch durchgehend ausgegangen, hat die Verteilung der Plätze auf die einzelnen Kontingente auf dieser Grundlage zutreffend ermittelt und 224 Bewerberkinder aufgenommen. Verfahrensfehler sind insoweit nicht ersichtlich. d) Die Vergabe der Plätze im Kriterienkontingent ist nicht zu beanstanden. Im Kriterienkontingent wurden zunächst alle 113 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis 1,3 aufgenommen. Die restlichen (135 – 113 =) 22 Plätze des Kriterienkontingents wurden unter den 24 Kindern verlost, die eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,4 haben (so genanntes kleines Losverfahren). Die Antragstellerin, die eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,6 hat, wurde in diesem Verfahrensschritt zu Recht nicht berücksichtigt. Soweit sie behauptet, die Schule hätte als Aufnahmekriterium eine Durchschnittsnote der Förderprognose bis zu 1,3 bzw. 1,4 festgelegt, entspricht dies bereits nicht den Tatsachen. Die Schule hat die Plätze vielmehr ausweislich des Auswahlvermerks an die 135 Bewerberkinder mit den besten Durchschnittsnoten der Förderprognosen vergeben und somit (letztlich) das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt, ohne einen festen Grenzwert vorzugeben. Es kann offen bleiben, ob die Schulkonferenz des Xxx-xxx-xxx-Gymnasiums dementsprechende Aufnahmekriterien gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und 4 SchulG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat (vgl. Beschluss der Kammer vom heutigen Tag im Parallelverfahren VG 39 L 117/24). Die Vergabe ist nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann nach der Durchschnittsnote der Förderprognose vorzunehmen, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden. Die Vergabe der Plätze nach dem Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht grundsätzlich zu beanstanden. Die Möglichkeit einer leistungsbezogenen Auswahl ist in § 56 Abs. 9 Nr. 2 Buchst. a SchulG ausdrücklich vorgesehen. § 6 Abs. 3 Nr. 1 Sek I-VO benennt die Durchschnittsnote der Förderprognose ausdrücklich als zulässiges Aufnahmekriterium. Bedenken gegen diese Regelung bestehen nach summarischer Prüfung nicht. Grundlage der Förderprognose sind gemäß § 56 Absatz 2 SchulG die gezeigten Leistungen und die beobachteten Kompetenzen (§ 24 Abs. 2 Satz 5 GsVO). Aus den am Ende der Jahrgangsstufe 5 und den im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 erteilten Zeugnisnoten wird eine Durchschnittsnote gebildet; dabei werden die Fächer Deutsch, Fremdsprache, Mathematik, Gesellschaftswissenschaften und Naturwissenschaften verstärkt (mit dem Faktor 2) berücksichtigt (§ 24 Abs. 2 Satz 5 GsVO). Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und der Kammer ist das Kriterium vor diesem Hintergrund zur leistungsbezogenen Auswahl im Sinne des § 56 Abs. 9 Nr. 3 Buchst. a SchulG hinreichend geeignet und auch mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 GG, Art. 10 Verfassung von Berlin) vereinbar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 – juris Rn. 8 ff. und vom 5. September 2011 – OVG 3 S 76.11 – Rn. 10, 19; Beschlüsse der Kammer vom 23. August 2022, a.a.O., Rn. 16 und vom 9. August 2021 – VG 39 L 239/21 – EA S. 9 ff.). e) Nach diesen Verfahrensschritten verblieben noch 34 Geschwisterkinder im Sinne der Legaldefinition des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG, die am Xxx-xxx-xxx-Gymnasium mit Erstwunsch angemeldet worden waren und bis dahin noch keinen Schulplatz erhalten hatten. Nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG werden Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen. Die Behauptung der Antragsteller, aus dem Generalvorgang sei nicht ersichtlich, dass die Schule ein Zusammenleben der Geschwisterkinder und den weiteren Besuch der Schule durch das ältere Geschwisterkind geprüft hätte, trifft nicht zu. Das Vorliegen der Voraussetzungen der genannten Vorschrift wurde ausweislich einer von dem Schulleiter abgezeichneten Tabelle, in der Namen und Anschriften der Bewerberkinder sowie Namen und Schulklasse der dazugehörigen Geschwisterkinder aufgeführt werden und – bis auf den Fall des Kindes Nr. 154 – die Übereinstimmung der Anschriften der jeweiligen Geschwisterkinder bejaht wird (vgl. Bl. 9 f. des Generalvorgangs), von der Schule geprüft und bestätigt. Greifbare Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Angaben liegen nicht vor. Die Tabelle im Generalvorgang weist auch die von den Ankergeschwisterkindern im Schuljahr 2024/25 besuchte Schulklasse aus, so dass entgegen der Rüge der Antragstellerin bei allen Geschwisterkindern überprüft wurde, ob sie die Schule weiterhin besuchen werden. Im Übrigen spricht beim Besuch eines Gymnasiums auch bei nicht mehr schulpflichtigen Kindern eine Vermutung für den weiteren Schulbesuch. Der Geschwistervorrang greift auch bei bereits volljährigen Geschwistern (Beschluss der Kammer vom 16. August 2021 – VG 39 L 175/21 – EA S. 10 f.). Nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg besteht für eine Begrenzung des Geschwistervorrangs dahingehend, dass ältere Geschwister nicht mehr zu berücksichtigen seien, keine normative Grundlage. § 56 Abs. 6 SchulG stellt ohne Differenzierung allein auf den gemeinsamen Schulbesuch im bevorstehenden Schuljahr ab. Auch entfällt die tragende Erwägung für diese Regelung, den organisatorischen Aufwand für Familien zu minimieren (vgl. AbgH-Drs. 17/1382, S. 14), nicht mit dem Wechsel einer Schülerin oder eines Schülers in die Sekundarstufe II, wenn ein jüngeres Geschwister die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 derselben Schule anstrebt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 – juris Rn. 13). 22 Geschwisterkinder wurden gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 4 Sek I-VO im Härtefallkontingent aufgenommen, die zwölf übrigen erhielten gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG, § 6 Abs. 7 Satz 1 Sek I-VO vorrangig Schulplätze im Loskontingent. Auch hierbei konnte die Antragstellerin, welche die Schule nicht gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Kind besuchen würde und damit kein „Geschwisterkind“ im schulrechtlichen Sinne ist, nicht berücksichtigt werden. f) Auch die Vergabe der verbliebenen Plätze im Losverfahren ist nicht zu beanstanden. Im Loskontingent waren 55 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des im Generalvorgang enthaltenen Auswahlprotokolls alle verbliebenen (298 – 135 – 22 – 12 =) 129 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberkinder, darunter die Antragstellerin, beteiligt. Sie hatte jedoch kein Losglück. Ohne Erfolg beanstandet die Antragstellerin insoweit, dass im Rahmen des Losverfahrens auch Bewerberkinder mit einer schlechteren Durchschnittsnote der Förderprognose als sie selbst aufgenommen wurden. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung in § 56 Abs. 6 Nr. 3 SchulG, wonach 30 % der Schulplätze durch Los vergeben sollen, die für diese Plätze gerade eine nicht leistungsbezogene Auswahl sicherstellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.