Beschluss
39 L 202/24
VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0827.39L202.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Askanischen Gymnasiums aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 1 im Schuljahr 2024/25 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 am Askanischen Gymnasium beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. 1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für das Askanische Gymnasium ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO), bestimmt, dass am Gymnasium in Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Schülerinnen und Schülern pro Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde am Askanischen Gymnasium Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2024/25 vier 7. Klassen mit jeweils 32 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – juris, Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – juris, Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht nicht. 2. Um die zur Verfügung stehenden (4 x 32 =) 128 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Generalvorgangs 166 ordnungsgemäß mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter der Antragsteller zu 1. a) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, mehrere Anmeldebögen für die Sekundarstufe I seien nur von einem Erziehungsberechtigten unterschrieben worden (lfd. Nrn. 818, 821, 826, 829, 831, 832, 836, 837, 839, 840, 845, 847, 855, 856, 858, 863, 865, 870, 872, 875, 878, 884, 885, 889, 892, 893, 894, 895, 896, 910, 915, 917, 925, 930, 931, 932, 933, 937, 938, 941, 942, 948, 951, 952, 961, 964, 968, 973, 975, 977 – nummeriert nach der von dem Antragsgegner vergebenen fortlaufenden Nummerierung auf der Liste „Anmeldungen“, welche auch im Folgenden zu Grunde gelegt wird). Zunächst gilt die gesetzliche Vermutung aus § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG, dass jedes Elternteil auch für das andere handelt, nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung auch für die Anmeldung an einer weiterführenden Schule. Im Übrigen ist die Schule – entgegen der Annahme der Antragsteller – nicht verpflichtet, die sorgerechtliche Situation einschließlich der Frage, ob ein allein unterzeichnendes Elternteil allein sorgeberechtigt ist, zu überprüfen. Dass eine derartige Pflicht ausdrücklich normiert sei, machen sie selbst nicht geltend. Sie ergibt sich auch nicht aus der Bedeutung der Schulwahl (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2022 – OVG 3 S 65/22 – juris, Rn. 15; Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris, Rn. 7 f.). Die Vorschrift des § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG ist auch nicht dahin einschränkend auszulegen, dass sie in Fällen, in denen die Eltern getrennt leben oder ein Elternteil einen anderen Namen führt als das andere oder die gemeinsamen Kinder, keine Geltung beansprucht. Selbst wenn es in solchen Fällen nämlich am gemeinsamen Sorgerecht fehlen würde, griffe zwar die gesetzliche Vermutung des § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG nicht ein. Es spräche dann aber zumindest eine tatsächliche Vermutung dafür, dass das allein handelnde Elternteil auch allein sorgeberechtigt ist, die Anmeldung also ohnehin allein vornehmen kann. Unwirksam wäre die Anmeldung nur dann, wenn sie durch ein nicht sorgeberechtigtes Elternteil erfolgte. Dies ist jedoch in hohem Maße unwahrscheinlich, zumal die Anmeldung nur unter Verwendung des mit Hologramm versehenen Original-Anmeldebogens erfolgen kann, der von den Grundschulen nicht nur ausgegeben, sondern regelmäßig auch vorausgefüllt wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2023 – OVG 3 S 80/23 – juris, Rn. 2). b) Mit ihren übrigen formellen Rügen gegen die Ordnungsgemäßheit einzelner Anmeldebögen dringen die Antragsteller ebenso wenig durch: aa) Soweit in Anmeldebögen einzelner Bewerberkinder Erziehungsberechtigte handschriftlich eingetragen, deren Namen geändert oder sie anderweitig, etwa auf Begleitdokumenten, angegeben worden sind (lfd. Nrn. 816, 821, 865, 868, 915, 942, 961, 973), gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht der Wahrheit entsprechen. Insbesondere bringen die Antragsteller selbst gegen die Richtigkeit der Angaben nichts Erhebliches vor. bb) Für ihre unsubstantiierte Behauptung, die Unterschrift in dem Feld „Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten“ auf den Anmeldebögen einzelner Bewerberkinder (lfd. Nrn. 837, 884, 942, 892) stamme nicht von einem Erziehungsberechtigten, bringen die Antragsteller ebenfalls keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor. Es gibt in keinem der Fälle Hinweise darauf, dass eine andere Person als einer der jeweils angegebenen Erziehungsberechtigten die Unterschrift geleistet hätte. Dies gilt auch für den Anmeldebogen des Bewerberkindes mit der lfd. Nr. 892, auf dem kein Erziehungsberechtigter angegeben ist, zumal der Vater des Bewerberkindes ausweislich der Förderprognose an dem Beratungsgespräch zum weiteren Schulbesuch teilgenommen hat. Insbesondere spricht nichts dafür, dass das Bewerberkind, wie die Antragsteller spekulieren, „durch einen großen Bruder oder Onkel“ angemeldet worden ist. Die Antragsteller legen nicht dar, auf welchen tatsächlichen Anhaltspunkten ihre dahingehende Behauptung beruht. Es handelt sich bei der Unterschrift auch nicht um ein durchgestrichenes Fragezeichen, sondern erkennbar um einen Schriftzug. cc) Dass bei dem Bewerberkind mit der lfd. Nr. 911 nur ein Erziehungsberechtigter angegeben ist, jedoch zwei Unterschriften auf dem Anmeldebogen enthalten sind, ist nach der zuvor dargestellten obergerichtlichen Rechtsprechung (oben a) unerheblich. Dass nicht zumindest ein sorgeberechtigtes Elternteil den Anmeldebogen unterschrieben hätte, machen die Antragsteller weder geltend noch ist etwas dafür ersichtlich. c) Ohne Erfolg wenden sich die Antragsteller ferner gegen die Berücksichtigung des Bewerberkindes mit der lfd. Nr. 934. Es trifft nicht zu, dass dieses Bewerberkind als erste Fremdsprache Portugiesisch belegt hat. Der entsprechende Eintrag auf dem Anmeldebogen ist zutreffend korrigiert worden („Engl.“). Die erste Fremdsprache des Bewerberkindes ergibt sich unzweifelhaft aus der Förderprognose („Englisch“). 3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. Hierfür galten die folgenden rechtlichen Vorgaben: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Bei der Vergabe der Schulplätze am Askanischen Gymnasium zum Schuljahr 2024/25 wurden diese rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten. a) Es wurde kein Kind mit festgestelltem und im Schuljahr 2024/25 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder) vorrangig aufgenommen. b) Damit bildeten die zur Verfügung stehenden 128 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 12 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 77 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 39 (30 Prozent) dem Loskontingent zu. c) Härtefälle wurden nicht anerkannt. d) Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde am Askanischen Gymnasium das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden. Es wurden im Kriterienkontingent zunächst die 68 Bewerberinnen und Bewerber mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis 1,6 berücksichtigt. Die restlichen (77 – 68 =) 9 Plätze des Kriterienkontingents wurden unter 11 Kindern mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,7 verlost (so genanntes kleines Losverfahren). Hierbei ist der Antragsteller zu 1 mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,9 zu Recht nicht berücksichtigt worden. Ohne Erfolg wenden sich die Antragsteller gegen die Berücksichtigung des Bewerberkindes mit der lfd. Nr. 967 im kleinen Losverfahren. Zwar trifft es – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – zu, dass die Förderprognose gemäß § 24 Abs. 2 Satz 6 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (GsVO) aus allen („den“) am Ende der Jahrgangsstufe 5 und allen („den“) im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 erteilten Zeugnisnoten als Durchschnittsnote gebildet wird, wobei die Fächer Deutsch, Fremdsprache, Mathematik, Gesellschaftswissenschaften und Naturwissenschaften verstärkt (mit dem Faktor 2) berücksichtigt werden. Damit hätte, wie die Antragsteller vorbringen, auch das Fach Religion bei der Bildung der Durchschnittsnote der Förderprognose des Bewerberkindes grundsätzlich berücksichtigt werden müssen, wenn das Bewerberkind in diesem Fach in besagtem Zeitraum Zeugnisnoten erhalten hätte. Die Antragsteller machen jedoch schon ihre Behauptung nicht hinreichend glaubhaft, dass Religion an der Schule des Bewerberkindes von der 1. bis zur 13. Klasse „ordentliches Schulfach“ sei. Das Gericht vermochte dies insbesondere den sich auf der Webseite der Schule befindlichen und von Amts wegen eingesehenen Informationen zur Grundschule nicht entnehmen (http://kssf-berlin.de/grundschule-gs/grundschule-stellt-sich-vor, abgerufen am 23. August 2024). Daraus ergibt sich zwar, dass die pädagogischen Grundprinzipien der Schule „vom christlichen Geist an unserer Schule getragen werden“, nicht allerdings, dass Religion durchweg ein „ordentliches Schulfach“ wäre. Überdies und für sich selbst genommen tragend verkennen die Antragsteller, dass die Abgabe der in § 56 Abs. 2 SchulG i.V.m. § 24 Abs. 2 GsVO geregelten Förderprognose einen begünstigenden Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Berlin darstellt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. August 2022 – VG 39 L 281/22 – EA S. 8 und vom 10. August 2021 – VG 39 L 270/21 – EA S. 3). Richtet sich die Rüge demnach gegen einen bestandskräftigen Verwaltungsakt, ist die inhaltliche Richtigkeit der Förderprognosen grundsätzlich nicht Gegenstand der Überprüfung im Aufnahmeverfahren nach § 56 Abs. 6 SchulG (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. August 2022 – VG 39 L 281/22 – EA S. 8 und vom 10. August 2021 – VG 39 L 270/21 – EA S. 3). Nur dann, wenn die ausgestellte Förderprognose im Sinne des § 44 Abs. 1 oder 2 VwVfG nichtig ist, darf das betreffende Bewerberkind für die Aufnahme im Kriterienkontingent nicht berücksichtigt werden. Nichtigkeitsgründe sind jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte für das Fehlen von gemäß § 24 Abs. 2 Satz 6 GsVO berücksichtigungspflichtigen Zeugnisnoten (vgl. zuvor), weshalb offen bleiben kann, ob die Nichtberücksichtigung einzelner Zeugnisnoten bei der Durchschnittsnotenbildung überhaupt ohne Weiteres zur Nichtigkeit der Förderprognose führen würde. e) Nach diesen Verfahrensschritten verblieben noch 15 Geschwisterkinder, die am Askanischen Gymnasium mit Erstwunsch angemeldet worden waren. Nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG werden Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen. Das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift wurde ausweislich einer mit dem Schulstempel abgestempelten und von der Schulleiterin abgezeichneten Tabelle, aus der die Klasse zu entnehmen ist, die das Ankergeschwisterkind im Schuljahr 2024/25 besuchen wird, und worin die Anschriften der Bewerberkinder und der Ankergeschwisterkinder aufgeführt sind (vgl. Blatt 9-11 des Generalvorgangs: „Liste der Geschwisterkinder“), von der Schule geprüft und bestätigt. Das Gericht sieht keinen Anlass, an der ordnungsgemäßen Überprüfung der Voraussetzungen durch die Schule zu zweifeln. Die Geschwisterkinder erhielten im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG die 12 freien Plätze des Härtefallkontingents sowie 3 Plätze aus dem Loskontingent. Auch dabei konnte der Antragsteller zu 1, welcher die Schule nicht gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Kind besuchen würde und damit kein „Geschwisterkind“ im schulrechtlichen Sinne ist, nicht berücksichtigt werden. aa) Ohne Erfolg wenden die Antragsteller ein, das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 821 habe nicht als Geschwisterkind berücksichtigt werden dürfen, weil die Geschwisterkinder nicht im selben Haushalt lebten, denn hierfür gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Für das Bewerberkind und das Ankergeschwisterkind ist im Anmeldebogen vom 27. Februar 2024 dieselbe Anschrift angegeben (K ... Berlin). Darüber hinaus gibt es zwar Anschriftenabgaben in dem „Antrag auf Berücksichtigung als Geschwisterkind“, ebenfalls vom 27. Februar 2024. Dort ist zunächst die vorstehende Anschrift des Bewerberkindes angegeben, sodann für die Mutter „s.o.“. Sodann ist die – abweichende – Anschrift des Vaters angegeben (G ... Berlin) und sodann bei dem Ankergeschwisterkind wiederum „s.o.“. Dass sich diese letzte Angabe im Antrag, wie die Antragsteller meinen, entgegen den Angaben im Anmeldebogen aber auf die Anschrift des Vaters beziehen soll, und nicht – wie zuvor bei der Mutter – auf die zuallererst angegebene Anschrift des Bewerberkindes selbst, kann im Ergebnis einer Auslegung des Antrags nach dem objektivem Empfängerhorizont (§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches) unter Berücksichtigung des Anmeldebogens ausgeschlossen werden. Im Übrigen ist die übereinstimmende Anschrift aus dem Anmeldebogen bei beiden Kindern auch in der „Liste der Geschwisterkinder“ erfasst. bb) Soweit die Antragsteller vortragen, das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 969 sei zu Unrecht vorrangig als Geschwisterkind aufgenommen worden, obwohl es mit dem Ankergeschwisterkind nicht im selben Haushalt lebe, bleibt dies ohne Erfolg. Ihre Vermutung, die Kinder „lebten an unterschiedlichen Adressen“, ist nach summarischer Prüfung nicht berechtigt. Denn die Eltern der Kinder haben durch eine übereinstimmende Erklärung vom 27. Februar 2024 angegeben, dass „unsere Kinder“ „im Wechselmodell ‚50/50‘ bei den Eltern“ leben, und zwar „[e]ine Woche bei der Mutter“ „und eine Woche bei dem Vater“. Einer Berücksichtigung als im selben Haushalt lebendes Geschwisterkind im Sinne von § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG steht ein solches Wechselmodell nur dann entgegen, wenn beide Geschwister nicht gleichzeitig den Haushalt wechseln würden, sondern alternativ. Für die angesichts der vorliegenden Erklärung spekulative und lebensfremde Annahme, die Kinder wechselten nicht jeweils gemeinsam und lebten nicht jeweils gleichrangig bei den Eltern, ist jedoch weder etwas dargelegt noch ersichtlich (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2023 – OVG 3 S 80/23 – EA S. 5). Zweifel ergeben sich auch nicht schon ohne Weiteres aus den – von den Eltern bei der Anmeldung des Bewerberkindes wahrheitsgemäß angegebenen – unterschiedlichen hauptwohnsitzlichen Meldeadressen der Geschwisterkinder beim Vater einerseits und bei der Mutter andererseits. Das Wechselmodell macht es notwendig, dass die Eltern gegenüber den Meldebehörden erklären, welche Wohnung formal „Hauptwohnung“ der Kinder ist; dass an diesem Ort jeweils auch der tatsächliche Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt, wird mit der Anmeldung indes regelmäßig gerade nicht ausgesagt. Demgemäß erlauben auch unterschiedliche Meldeadressen von Geschwisterkindern nicht den Schluss, der Aufenthalt bei den Eltern erfolge jeweils nicht gleichrangig. Vielmehr kann die Abweichung bei den Meldeadressen der Geschwister verschiedenste Ursachen haben. Im Übrigen hat der Antragsgegner sogar Auskünfte aus dem Einwohnermelderegister eingeholt, aus denen sich ergibt, dass die Kinder schon seit dem Jahre 2022 zusätzlich nebenwohnsitzlich bei dem jeweils anderen Elternteil angemeldet sind. Die Antragsteller legen nicht hinreichend dar, aus welchen Gründen unbeschadet der vorliegenden Erklärungen und Unterlagen weitere Untersuchungen mit dem Ziel angezeigt gewesen wären zu ermitteln, ob das Wechselmodell in dem fraglichen Fall tatsächlich praktiziert wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. August 2020 – OVG 3 S 77/20 – juris, Rn. 16; Beschluss vom 1. Oktober 2019 – OVG 9 S 87.19 – juris, Rn. 6). Soweit sie die Vorlage gerichtlicher oder außergerichtlicher Umgangsregelungen samt Ferienregelungen verlangen, überspannen sie die durch die obergerichtliche Rechtsprechung vorgezeichneten Anforderungen. f) Im Loskontingent waren nach der Aufnahme der Geschwisterkinder noch (39 – 3 =) 36 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des Auswahlvermerks alle (166 – 68 – 9 – 12 – 3 =) 74 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberinnen und Bewerber, darunter der Antragsteller zu 1, beteiligt. Er hatte jedoch kein Losglück. Soweit die Antragsteller die erfolglose Beteiligung der Bewerberkinder mit den lfd. Nrn. 813, 819, 827, 834, 838, 849, 852, 876, 882, 898, 919, 926, 928, 944, 945, 949, 950, 954, 972 und 978am großen Losverfahren rügen, könnten sie auch unter der Annahme, die Kinder hätten mangels wirksamer Anmeldung nicht am Losverfahren beteiligt werden dürfen, daraus für sich nichts herleiten. Die Kammer hat mit Urteil vom 4. Juni 2024 – VG 39 K 646/23 – entschieden, dass die fehlerhafte Beteiligung eines weiteren Bewerberkindes ohne Losglück in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 100/20 – juris, Rn. 4; Beschluss vom 26. Oktober 2018 – OVG 3 S 65.18 – juris, Rn. 3 f.; VG Berlin, Beschluss vom 23. August 2023 – VG 39 L 474/23 – juris, Rn. 33) nicht zu einem Anspruch eines berechtigt teilnehmenden Bewerberkindes auf Durchführung eines (fiktiven) Losverfahrens führt. Dazu hat die Kammer unter anderem ausgeführt: „Vielmehr ist es […] notwendig aber auch ausreichend, die durch die Verlosung hergestellte Rangfolge auf die zu Recht beteiligten Bewerberkinder zu beschränken und den Fehler durch die gedankliche Streichung des rechtswidrig beteiligten Bewerberkindes von der Nachrückerliste zu heilen. Die Kammer rückt von der bisher in gerichtlichen Eilverfahren vertretenen Auffassung ab, wonach die Verringerung der abstrakten Loschance per se auch eine Rechtsverletzung darstellt. Hat ein zu Unrecht einbezogenes Bewerberkind kein Losglück, hat sich die abstrakte Loschance der rechtmäßigerweise an dem Losverfahren teilnehmenden Bewerber zwar verringert. Dies gilt allerdings für alle rechtmäßig einbezogenen Bewerberkinder in gleicher Weise. Damit bleibt jedoch die Loschance der einzelnen rechtmäßig einzubeziehenden Bewerberkinder untereinander gleich und sinkt für alle Bewerberkinder um denselben Faktor. Durch diesen Gleichlauf ist mithin die relative Chance, in einem randomisierten Losverfahren einen der begrenzten Plätze zu erhalten, für jedes Kind die gleiche, und es tritt im Verhältnis der rechtmäßig am Losverfahren beteiligten Bewerberkinder untereinander kein Nachteil ein. Lediglich der Losrang des unberechtigt einbezogenen Kindes verschlechtert im Hinblick auf ein etwaiges Nachrückverfahren oder die Vergabe fiktiv freier Plätze die Chance der rechtmäßig am Losverfahren beteiligten Kinder, die – wie der Kläger im vorliegenden Verfahren – nach ihm eingereiht sind. Soweit sich rückwirkend herausstellt, dass Bewerberkinder ohne Losglück zu Unrecht am Losverfahren beteiligt waren, wird dieser Fehler daher vollständig dadurch kompensiert, dass diese für die Vergabe von Nachrückplätzen oder von fiktiv freien Plätzen außer Betracht bleiben und somit gedanklich gestrichen werden. Die übrigen Bewerberkinder rücken in der Folge um einen Rangplatz auf und können die Aufnahme an die Wunschschule aus der Streichung nur dann für sich herleiten, wenn sie dadurch auf einen nachträglich freiwerdenden oder auf einen fiktiv freien Platz aufrücken. Eine darüber hinausgehende Kompensation ist nicht erforderlich. Sinn und Zweck des Losverfahrens ist die Herbeiführung eines nicht beeinflussten Zufallsergebnisses, wobei für alle Kandidaten die gleichen Chancen bestehen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1991 – 6 P 15/89 – juris Rn. 27). Der Schutz der Loschance dient damit der Chancengleichheit der Kandidaten untereinander; diese und nicht die abstrakte Loschance an sich ist rechtlich geschützt. Die Chancengleichheit ist jedoch grundsätzlich auch dann gewährleistet, wenn – wie hier – die abstrakte Loschance für alle Kandidaten in gleicher Weise rechtswidrig verringert ist.“ (VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2024 – 39 K 646/23 – juris Rn. 34 f.) An dieser Rechtsauffassung hält die Kammer auch nach erneuter Prüfung fest. Damit ist der Vortrag der Antragsteller, die oben genannten Bewerberkinder hätten nicht am Losverfahren beteiligt werden dürfen, nicht entscheidungserheblich. Angesichts dessen, dass der Antragsgegner keine nachträglich freigewordenen Plätze am Askanischen Gymnasium mitgeteilt hat, würde auch eine Streichung der 9 Bewerberkinder mit besseren Nachrückerrängen (lfd. Nrn. 813, 827, 852, 876, 919, 926, 928, 944 und 954) nicht zu einem Aufrücken des Antragstellers zu 1, der auf den 20. Nachrückerrang gelost worden ist, auf einen zur Aufnahme berechtigenden Nachrückerplatz führen. Auf die Bewerberkinder mit schlechteren Nachrückerrängen kommt es von vornherein nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.