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Beschluss

39 L 242/24

VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0827.39L242.24.00
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Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, das Kind der Antragsteller, F ..., zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Askanischen Gymnasiums aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Kind der Antragsteller im Schuljahr 2024/25 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 am Askanischen Gymnasium beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. 1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für das Askanische Gymnasium ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO), bestimmt, dass am Gymnasium in Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Schülerinnen und Schülern pro Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde am Askanischen Gymnasium Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2024/25 vier 7. Klassen mit jeweils 32 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – juris, Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – juris, Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht nicht. Soweit am Askanischen Gymnasium im letzten Schuljahr einmalig fünf 7. Klassen eingerichtet worden waren, wozu nach dem unerwidert gebliebenen Vorbringen des Antragsgegners auf die Nutzung eines Raumes für den Teilungsunterricht bzw. Fachunterricht verzichtet worden war, folgt daraus nichts anderes. Es liegt im Rahmen des zuvor angesprochenen organisatorischen Ermessens, wenn der Antragsgegner für das Schuljahr 2024/25 entschieden hat, zur Vierzügigkeit zurückzukehren, weil das Gymnasium baulich nur hierfür eingerichtet sei. Im Übrigen haben die Antragsteller diesen Vortrag auch unerwidert gelassen. 2. Um die zur Verfügung stehenden (4 x 32 =) 128 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Generalvorgangs 166 ordnungsgemäß mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter das Kind der Antragsteller. 3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. Hierfür galten die folgenden rechtlichen Vorgaben: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Bei der Vergabe der Schulplätze am Askanischen Gymnasium zum Schuljahr 2024/25 wurden diese rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten. a) Es wurde kein Kind mit festgestelltem und im Schuljahr 2024/25 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskind) vorrangig aufgenommen. b) Damit bildeten die zur Verfügung stehenden 128 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 12 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 77 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 39 (30 Prozent) dem Loskontingent zu. c) Härtefälle wurden nicht anerkannt. d) Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde am Askanischen Gymnasium das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden. Es wurden im Kriterienkontingent zunächst die 68 Bewerberinnen und Bewerber mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis 1,6 berücksichtigt. Die restlichen (77 – 68 =) 9 Plätze des Kriterienkontingents wurden unter 11 Kindern mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,7 verlost (so genanntes kleines Losverfahren). Hierbei ist das Kind der Antragsteller mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 2,5 zu Recht nicht berücksichtigt worden. e) Nach diesen Verfahrensschritten verblieben noch 15 Geschwisterkinder, die am Askanischen Gymnasium mit Erstwunsch angemeldet worden waren. Nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG werden Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen. Das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift wurde ausweislich einer mit dem Schulstempel abgestempelten und von der Schulleiterin abgezeichneten Tabelle, aus der die Klasse zu entnehmen ist, die das Ankergeschwisterkind im Schuljahr 2024/25 besuchen wird, und worin die Anschriften der Bewerberkinder und der Ankergeschwisterkinder aufgeführt sind (vgl. Blatt 9-11 des Generalvorgangs: „Liste der Geschwisterkinder“), von der Schule geprüft und bestätigt. Das Gericht sieht keinen Anlass, an der ordnungsgemäßen Überprüfung der Voraussetzungen durch die Schule zu zweifeln. f) Im Loskontingent waren nach der Aufnahme der Geschwisterkinder noch (39 – 3 =) 36 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des Auswahlvermerks alle (166 – 68 – 9 – 12 – 3 =) 74 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberinnen und Bewerber, darunter das Kind der Antragsteller, beteiligt. Es hatte jedoch kein Losglück. Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, eine nachvollziehbare Dokumentation der Losziehungen liege nicht vor und es sei nur das Ergebnis der Ziehung dokumentiert. Eine rechtswidrige Durchführung des großen Losverfahrens haben sie damit nicht glaubhaft gemacht. Durch das Losverfahren in seiner konkreten Ausgestaltung muss ein nicht beeinflusstes Zufallsergebnis herbeigeführt werden, bei dem für alle Kandidaten die gleichen Chancen bestehen. Die Chancengleichheit ist durch die Verfahrensgestaltung sicherzustellen, wozu auch der hinreichende und den Umständen angemessene Schutz vor Manipulationen gehört (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1991 – 6 P 15/89 – juris, Rn. 27; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Dezember 2023 – OVG 3 S 93/23 – juris, Rn. 10; VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2023 – 39 L 547/23 – juris, Rn. 26). Das Losverfahren ist darüber hinaus in der erforderlichen Weise, insbesondere durch Vorlage eines mit den Unterschriften der Anwesenden versehenen Verlosungsprotokolls, zu dokumentieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2014 – OVG 3 B 8.14 – juris Rn. 42). Eine hinreichende Dokumentation des Losverfahrens ist vor allem dann zu fordern, wenn dessen Ergebnis äußerst zweifelhaft erscheint (VG Berlin, Beschluss vom 18. August 2015 – VG 9 L 190/15 – EA S. 7 f.). Nach diesem Maßstab ist die Dokumentation des großen Losverfahrens am Askanischen Gymnasium nicht zu beanstanden. Aus dem von der Schulleiterin und einer Bediensteten der Schulaufsicht unterschriebenen Einrichtungsvermerk (Bl. 1-4 des Generalvorgangs) ergibt sich zunächst, dass ein großes Losverfahren durchgeführt worden ist und dass dabei die Schulleiterin und zwei Bedienstete der Schulaufsicht anwesend waren. Es sind 36 Plätze im Loskontingent unter 74 noch verbliebenen Bewerberkindern verlost worden. Aus dem Einrichtungsvermerk ergibt sich nicht nur das Ergebnis des Verlosungsvorgangs. Vielmehr befinden sich bei dem Einrichtungsvermerk die gezogenen Lose selbst (vgl. Anlage zum Einrichtungsvermerk, Bl. 6-7 des Generalvorgangs). Die Lose waren aus festem, blickdichtem Papier, hatten alle dieselbe Farbe und in etwa dieselbe Form, waren in etwa gleich groß, jeweils einfach gefaltet und mit den laufenden Nummern der Bewerberkinder aus der Liste „Anmeldungen“ versehen. Die Nummern in dieser Liste folgen im Wesentlichen, wenn auch nicht ausschließlich, der alphabetischen Ordnung der Bewerberkinder auf der Liste. Eine Ordnung nach Durchschnittsnoten erfolgte nicht. Die Lose wurden erkennbar nacheinander gezogen. Nach Ziehung der erfolgreichen Lose wurden noch alle Nachrückplätze gezogen. Die Reihenfolge der Lose ergibt sich dabei sowohl aus dem Einrichtungsvermerk als auch der Anlage hierzu (vgl. zuvor), wo die Lose in der Reihenfolge ihrer Ziehung aufgeklebt sind. Diese Anlagen sind von allen drei Teilnehmerinnen der Verlosung unterschrieben worden. Die Verlosung war Teil des Auswahlverfahrens am 26. April 2024. Hinweise auf eine Manipulation ergeben sich weder aus dem Vorbringen der Antragsteller noch aus dem Generalvorgang. 4. Ohne Erfolg machen die Antragsteller schließlich geltend, ihrem Kind sei der Besuch einer anderen Schule aus persönlichen Gründen unzumutbar. Sie bringen insoweit im Wesentlichen vor, das Kind werde sich (nur) in einem positiven Lernumfeld wie dem Askanischen Gymnasium zum Abitur motivieren können, an dieser Schule seien seine allerengsten Freunde aufgenommen worden, mit Blick auf die Schulwechselsituation habe es schon jetzt psychische Beeinträchtigungen und es bestehe die Sorge vor einer negativen Beeinflussung des Kindes durch das Umfeld der nunmehr zugewiesenen Schule. Unabhängig davon, dass äußerst zweifelhaft erscheint, ob die Antragsteller mit diesem Vorbringen einen besonderen Härtefall im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG dargelegt hätten, hätten sie diese Umstände nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls bis zum Abschluss des Aufnahmeverfahrens geltend machen müssen. Nach diesem Zeitpunkt können sie nicht mehr berücksichtigt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – OVG 3 M 79.18 – juris, Rn. 4; Beschluss vom 16. Oktober 2017 – OVG 3 S 82.17 – juris, Rn. 4). Einen Härtefallantrag haben die Antragsteller aber ausweislich des Anmeldebogens ihres Kindes nicht gestellt. Selbst wenn ein etwaiger Härtefall erst durch die Auswahlentscheidung selbst eingetreten sein sollte und deshalb nicht hätte vorher geltend gemacht werden können, sieht das Gesetz die Berücksichtigung von erst nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens eingetretenen Härtefällen nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.