Beschluss
39 L 395/24
VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0828.39L395.24.00
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Leitsätze
1. Die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs soll an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. (Rn.6)
2. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind. (Rn.10)
3. Ein besonderer Härtefall setzt voraus, dass Umstände vorliegen, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule unzumutbar erscheinen lassen. (Rn.15)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs soll an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. (Rn.6) 2. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind. (Rn.10) 3. Ein besonderer Härtefall setzt voraus, dass Umstände vorliegen, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule unzumutbar erscheinen lassen. (Rn.15) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt. Der sinngemäße Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Xxx-xxx-Schule aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin im Schuljahr 2024/25 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an der im Antrag genannten Schule beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragstellerin ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (im Folgenden: SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. 1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für die Xxx-xxx-Schule ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (im Folgenden: Sek I-VO), bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 eine Höchstgrenze von 26 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der Xxx-xxx-Schule Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2024/25 vier 7. Klassen mit jeweils 26 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – Rn. 7, jeweils juris) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht nicht. 2. Um die zur Verfügung stehenden (4 x 26 =) 104 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 172 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter der Antragsteller zu 1. Von den 26 Bewerbern mit sonderpädagogischem Förderbedarf wurden von der Schulaufsicht 16 Anmeldungen berücksichtigt und (26 – 16 =) 10 Kinder anderen Schulen zugewiesen. Im Aufnahmeverfahren lagen danach (172 – 10 =) 162 Anmeldungen vor. 3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. Hierfür galten die folgenden rechtlichen Vorgaben: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Bei der Vergabe der Schulplätze an der Xxx-xxx-Schule wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben zwar nach summarischer Prüfung nicht in jeder Hinsicht eingehalten. Daraus ergibt sich jedoch vorliegend keine Rechtsverletzung der Antragsteller. a) Es wurden 16 Kinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2024/25 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder), die sich mit Erstwunsch an der Xxx-xxx-Schule angemeldet hatten, vorrangig aufgenommen. b) Damit bildeten die zur Verfügung stehenden 88 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 8 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 53 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 27 (30 Prozent) dem Loskontingent zu. c) Härtefälle wurden nicht anerkannt. Auch der Härtefallantrag der Antragstellerin wurde nach summarischer Prüfung zu Recht abgelehnt. Nach der Legaldefinition in § 56 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 SchulG setzt ein besonderer Härtefall voraus, dass Umstände vorliegen, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule unzumutbar erscheinen lassen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Sek I-VO ist dies insbesondere dann der Fall, wenn durch besondere familiäre oder soziale Situationen außergewöhnliche, das Übliche bei Weitem überschreitende Belastungen entstehen würden oder entstanden sind, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule im jeweiligen Einzelfall unzumutbar erscheinen lassen. Dass diese engen Voraussetzungen hier vorliegen, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Der Antrag auf Zuweisung eines Schulplatzes im Härtefall-kontingent wurde von ihr im Wesentlichen damit begründet, dass sie unter elektivem Mutismus und sozialer Phobie leide und deswegen bereits seit eineinhalb Jahren in ärztlicher Behandlung sei. Dies führe zu Problemen, am Schulalltag partizipieren zu können. Ebenso sei es dadurch nicht möglich, eine weiter entfernte Schule aufzusuchen, zumal ihr Vater sie dahin nicht immer begleiten und abholen könne und ein weiter Schulweg zu einer Verweigerungshaltung der Antragstellerin führen könne. Ein Schulweg von 50 Minuten, wie er nach der aktuellen Schulzuweisung für die Oberschule nunmehr drohe, sei zudem auch kein niedrigschwelliger Zugang zur Schule. Das Gespräch mit der Schulleiterin der Xxx-xxx-Schule im Vorfeld sei darüber hinaus sehr gut verlaufen und habe Hoffnung gegeben, da sich an dieser Schule wohl bereits ein Kind mit ähnlichen Problemen befinde und daher Kenntnisse über den Umgang mit diesem Problem vorlägen. Auch die Schulleiterin der jetzigen Schule und eine Mitarbeiterin des Duden Instituts für Lerntherapie würden das Ansinnen der Antragstellerin stützen. Damit ist das Vorliegen eines Härtefalls nicht dargetan. Durch die vorgelegten Unterlagen wird zwar die Erkrankung der Antragstellerin glaubhaft gemacht. Aber nach dem gesamten Vortrag ist schon nicht ersichtlich, dass ausschließlich der Besuch der Xxx-xxx-Schule zumutbar wäre. So sind insbesondere gesundheitlich, schulisch oder emotional unzumutbare Auswirkungen eines etwas längeren Schulwegs auf die Antragstellerin nicht dargelegt. Aus den vorgelegten Unterlagen geht vielmehr hervor, dass die Antragstellerin auf ein vertrautes Umfeld angewiesen ist und die Gefahr besteht, dass sie sich in unvertrauter Umgebung in sich zurückziehe. Lediglich die Schulleiterin der aktuell besuchten Schule „bestätigt“, dass es für die Antragstellerin wichtig sei, eine Schule in der Nähe des Wohnortes zu haben, damit sie Zeit mit den Eltern zu Hause, ihrem Psychotherapeuten und ihrer Lerntherapeutin habe. Selbst wenn man daraus herleiten würde, dass der Schulbesuch in Begleitung ihres Vaters erfolgen müsste, führt auch dies nicht dazu, dass nicht auch eine andere Schule in zumutbarer Distanz ist. Schließlich führt auch der Hinweis darauf, dass die Eltern der Antragstellerin sich im persönlichen Gespräch mit Mitarbeitern der Wunschschule gesehen gefühlt haben und ihnen mitgeteilt worden sei, dass sich an der Schule bereits ein Kind mit vergleichbaren Problemen befinde, nicht zur Annahme eines Härtefalles. Eine Unzumutbarkeit des Besuchs einer anderen Schule ergibt sich aus alledem nicht. d) Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde an der Xxx-xxx-Schule das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden. Es wurden im Kriterienkontingent zunächst die 51 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis einschließlich 2,3 berücksichtigt. Sodann wurden 3 Härtefallplätze für drei bislang nicht berücksichtigte Geschwisterkinder zurückgehalten (lfd. Nr. 5, 37 und 157), die aufgrund ihrer Durchschnittsnoten an der Verteilung im Kriterienkontingent ersichtlich nicht zu berücksichtigen waren. Die (53 – 51 =) 2 restlichen Kriterienkontingentplätze wurden zusammen mit den (8 – 3 =) 5 restlichen Härtefallplätzen nach Kriterien vergeben. Dabei erhielten zunächst 5 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote von 2,4 Schulplätze. Unter 9 Bewerberkindern mit einer Durchschnittsnote von 2,5 wurden im Rahmen eines so genanntes kleinen Losverfahrens die restlichen (7 – 5 =) 2 Plätze verlost. Die Antragstellerin mit der Durchschnittsnote der Förderprognose von 4,1 konnte dabei nicht berücksichtigt werden. Dieses Verfahren ist mit Blick auf die Rechtsposition der Antragstellerin, die nicht im Kriterienkontingent zu berücksichtigen war, im Ergebnis nicht zu beanstanden. e) Nach diesen Verfahrensschritten verblieben noch 3 Geschwisterkinder, die an der Xxx-xxx-Schule mit Erstwunsch angemeldet worden waren. Nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG werden Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen. Die Geschwisterkinder erhielten im Ergebnis im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG die 3 zurückgehaltenen freien der 8 Plätze des Härtefallkontingents. Auch dabei konnte die Antragstellerin, welche die Schule nicht gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Kind besuchen würde und damit kein „Geschwisterkind“ im schulrechtlichen Sinne ist, nicht berücksichtigt werden. f) Im Loskontingent waren nach der Aufnahme der Geschwisterkinder 27 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des Auswahlvermerks alle bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberinnen und Bewerber, darunter die Antragstellerin, beteiligt. Diese hatte jedoch kein Losglück. Zutreffend rügen die Antragsteller im Verfahren VG 39 L 343/24, dass für das Bewerberkind 94 eine Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den Wechsel in die Jahrgangsstufe 7 in einer Regelklasse gemäß § 5 Abs. 13 i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 7 Sek I-VO im maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2022 – OVG 3 S 68/22 – juris Rn. 12) nicht dokumentiert ist. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Anmeldeunterlagen hat dieses Kind keine Förderprognose, wohl im Einklang mit § 17 GsVO, erhalten. Gemäß § 5 Abs. 13 Sek I-VO nehmen Schülerinnen und Schüler aus einer besonderen Lerngruppe im Sinne von § 17 Absatz 4 Satz 1, für die die Schulaufsichtsbehörde unter Beachtung des Vorschlags der Klassenkonferenz entschieden hat, dass sie im kommenden Schuljahr die Jahrgangsstufe 7 einer Regelklasse besuchen sollen, auch dann am Verfahren zum Übergang aus der Primarstufe in die Jahrgangsstufe 7 teil, wenn die besondere Lerngruppe einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule zugeordnet ist. Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 7 Sek I-VO entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag der Klassenkonferenz über die zu besuchende Schulart und Jahrgangsstufe nach Verlassen der besonderen Lerngruppe. Diese Entscheidung ist im Verwaltungsvorgang nicht dokumentiert. Der Antragsgegner verweist insoweit lediglich auf eine am 14. August 2024 ausgedruckte und dem Gericht übersandte Excel-Tabelle, aus der sich durch das Setzen eines Kreuzes ergibt, dass das Kind eine Regelklasse besuchen solle. Hieraus ergibt sich indes gerade nicht, dass die entsprechende Entscheidung bereits im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 15. März 2024 (vgl. dazu: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2020 – OVG 3 S 69.20 – juris Rn. 18) getroffen war. Soweit der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren vorträgt, dass er entsprechend der für ihn geltenden Verwaltungsvorschrift bereits am 19. Januar 2024 der Wechsel in eine Regelklasse von der Schulaufsicht bestätigt worden sei, steht dies im Widerspruch zu dem bei Anmeldeunterlagen des Bewerberkindes im Generalvorgang befindlichen „Laufzettel Willkommensklasse“ auf dem die Entscheidung der Schulaufsicht auf den 24. Mai 2024 datiert ist. Der insoweit bestehende Dokumentationsmangel geht zu Lasten des Antragsgegners, so dass von einer fehlerhaften Aufnahme dieses Kindes in das Losverfahren auszugehen ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 21. August 2023 – 39 L 402/23 – juris). 4. Hinsichtlich der Korrektur des festgestellten Verfahrensfehlers gilt Folgendes: Die fehlerhafte Aufnahme des Bewerberkindes mit der Nr. 94 im Loskontingent führt dazu, dass dieser Schulplatz für das vorliegende Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG) grundsätzlich so behandelt wird, als sei er noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris Rn. 16 ff. m.w.N.). Die Beantwortung der Frage, auf welche Weise ein fiktiver freier Platz zu vergeben ist, muss sich jedoch an Art. 19 Abs. 4 GG orientieren. Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es in diesem Zusammenhang, die eingetretene Rechtsverletzung – soweit zumutbar zu leisten – auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde, wobei hierbei grundsätzlich allein die Bewerber in den Blick nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 – juris Rn. 16 m.w.N.). Regelmäßig wird eine durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerberkindes bewirkte Rechtsverletzung dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält. Haben mehrere Bewerber mit gleichem Rang ihre Ablehnung angefochten, so ist der freie Platz unter ihnen zu verlosen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris Rn. 18; Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 – juris Rn. 17 m.w.N.). Besteht zwischen den Bewerbern jedoch bereits eine Rangfolge auf Grund des Aufnahmeverfahrens, ist der fiktive freie Platz an den ranghöchsten Bewerber zu vergeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris Rn. 19 zum Kriterienkontingent; VG Berlin, Beschluss vom 21. August 2023 – 39 L 350/23 – juris Rn. 21 zum Loskontingent), hier dem im großen Losverfahren (VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2023 – VG 39 L 355/23 – juris Rn. 22). Bei Anlegung dieses Maßstabs kann die Antragstellerin den fiktiv freien Platz nicht für sich beanspruchen. Denn unter den verbliebenen Bewerberkindern, die um Eilrechtsschutz nachgesucht haben, ist das Kind der Antragsteller im Verfahren VG 39 L 212/24 mit dem Losrang 38 das Bestplatzierte, während die Antragstellerin im hiesigen Verfahren auf Platz 60 gelost wurde. Es bestehen keine Bedenken dagegen, bei der Vergabe des zusätzlichen Platzes auf die im Losverfahren ermittelte Nachrückerliste und die sich daraus ergebende Rangfolge zurückzugreifen. Zwar war das große Losverfahren insoweit fehlerhaft, als die Schule zu Unrecht das Bewerberkind mit der Nummer 94 aufgenommen hat. Auf die Reihenfolge der Ziehung und damit auch auf die sich daraus ergebende Rangfolge zwischen den um Eilrechtsschutz nachsuchenden Antragstellern hat sich der Fehler jedoch nicht ausgewirkt, weil alle Bewerber im großen Losverfahren die gleiche Loschance hatten. Es bedarf daher keiner (erneuten) Verlosung, um eine Rangfolge zwischen den Antragstellern zu bilden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2024 – VG 39 K 646/23 – juris, Rn. 29 ff. m.w.N., auch zum Stand der bisherigen Rechtsprechung). III. Zwar hat die anwaltlich vertretene Antragstellerin keinen hilfsweisen Antrag auf Zuweisung einer nahe gelegenen Schule gestellt, sondern lediglich darauf verwiesen, dass der Weg zu einer fünfzig Minuten entfernt liegenden Schule ihr nicht zumutbar sei. Selbst wenn dies dennoch als Hilfsantrag auszulegen gewesen wäre, bliebe dieser ohne Erfolg. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin bereits einen Schulplatz mit einer Erreichbarkeit von unter 60 Minuten angeboten. Dies ist noch als altersangemessener und zumutbarer Schulweg im Sinne von § 4 Abs. 5, § 54 Abs. 3 Satz 1 SchulG für die Sekundarstufe I anzusehen ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 24. Juli 2019 – VG 14 L 199.19 – EA, S. 6 m.w.N.), auch wenn wohnort-nähere Angebote zweifellos wünschenswert wären. Selbst wenn im Hinblick auf die vorgelegten ärztlichen Atteste und den darin enthaltenen Ausführungen hier etwas anderes gälte, wäre jedenfalls der während des laufenden gerichtlichen Verfahrens angebotene Schulplatz in zumutbarer Entfernung für die Antragstellerin. Denn dieser befindet sich lediglich ca. 35 Minuten von ihrem Wohnort entfernt und damit nur 15 Minuten weiter entfernt als der begehrte Schulplatz. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.