Beschluss
39 L 111/24
VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0829.39L111.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der H...-Schule, hilfsweise der K...-Schule, höchst hilfsweise der Ha...-Schule aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin zu 1 im Schuljahr 2024/25 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an einer der im Antrag angegebenen Schulen beanspruchen kann. I. Rechtliche Grundlage des Primärbegehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Bei der Vergabe der Schulplätze an der H...-Schule wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten. 1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für die H...-Schule ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (im Folgenden: Sek I-VO) bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 eine Höchstgrenze von 26 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der H...-Schule Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2024/25 fünf 7. Klassen mit jeweils 26 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – juris, Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – juris, Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht nicht. 2. Um die zur Verfügung stehenden (5 x 26 =) 130 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Generalvorgangs 268 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter die Antragstellerin zu 1. 18 Integrationskindern wurden durch die Schulaufsicht Schulplätze an anderen Schulen zugewiesen, womit (268 – 18 =) 250 Anmeldungen vorlagen. a) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, mehrere Anmeldebögen für die Sekundarstufe I seien nur von einem Erziehungsberechtigten unterschrieben worden (lfd. Nrn. 15, 101, 160, 222 – nummeriert nach der von dem Antragsgegner vergebenen fortlaufenden Nummerierung auf der Liste „03K05_Anmeldungen_lfd. Nr.“, welche auch im Folgenden zu Grunde gelegt wird). Zunächst gilt die gesetzliche Vermutung aus § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG, dass jedes Elternteil auch für das andere handelt, nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung auch für die Anmeldung an einer weiterführenden Schule. Im Übrigen ist die Schule – entgegen der Annahme der Antragsteller – nicht verpflichtet, die sorgerechtliche Situation einschließlich der Frage, ob ein allein unterzeichnendes Elternteil allein sorgeberechtigt ist, zu überprüfen. Dass eine derartige Pflicht ausdrücklich normiert sei, machen sie selbst nicht geltend. Sie ergibt sich auch nicht aus der Bedeutung der Schulwahl (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2022 – OVG 3 S 65/22 – juris, Rn. 15; Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris, Rn. 7 f.). Die Vorschrift des § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG ist auch nicht dahin einschränkend auszulegen, dass sie in Fällen, in denen die Eltern getrennt leben oder ein Elternteil einen anderen Namen führt als das andere oder die gemeinsamen Kinder, keine Geltung beansprucht. Selbst wenn es in solchen Fällen nämlich am gemeinsamen Sorgerecht fehlen würde, griffe zwar die gesetzliche Vermutung des § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG nicht ein. Es spräche dann aber zumindest eine tatsächliche Vermutung dafür, dass das allein handelnde Elternteil auch allein sorgeberechtigt ist, die Anmeldung also ohnehin allein vornehmen kann. Unwirksam wäre die Anmeldung nur dann, wenn sie durch ein nicht sorgeberechtigtes Elternteil erfolgte. Dies ist jedoch in hohem Maße unwahrscheinlich, zumal die Anmeldung nur unter Verwendung des mit Hologramm versehenen Original-Anmeldebogens erfolgen kann, der von den Grundschulen nicht nur ausgegeben, sondern regelmäßig auch vorausgefüllt wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2023 – OVG 3 S 80/23 – juris, Rn. 2). Im Übrigen sind auf dem Anmeldebogen des Bewerberkindes mit der lfd. Nr. 15 ersichtlich zwei Unterschriften enthalten und hat auch der Vater an dem Beratungsgespräch über den weiteren Schulbesuch am 14. November 2023 teilgenommen. Ihre unsubstantiierte Behauptung, der Vater befinde sich in der Ukraine und wisse vom Anmeldungsvorgang nichts, stellen die Antragsteller ins Blaue hinein auf. Die Mutter des Bewerberkindes mit der lfd. Nr. 101 war vom ebenfalls sorgeberechtigten Kindsvater wirksam bevollmächtigt, die Schulanmeldung allein vorzunehmen. Die von den Antragstellern angesprochene, ergänzende Versicherung der Mutter auf dem Vollmachtformular, wichtige Entscheidungen für das Bewerberkind nur mit dem Vater gemeinsam zu treffen und von der Vollmacht nur dann Gebrauch zu machen, wenn sie den Vater nicht erreichen kann, betrifft ersichtlich nur das Innenverhältnis zwischen dem Vater als Vollmachtgeber und ihr als Vollmachtnehmerin, beschränkt aber nicht den Umfang der Vertretungsmacht im Außenverhältnis. Die Anmeldung wäre deshalb im vorliegenden Fall selbst dann wirksam, wenn die Mutter unabgestimmt gehandelt hätte. Ebenso wenig kommt es auf die Reichweite der gegenseitigen Vollmacht der Erziehungsberechtigten des Bewerberkindes mit der lfd. Nr. 222 an. Die Behauptung, dass die Sorgeberechtigten sich nicht gegenseitig in die Entscheidung einbezogen hätten, ist durch nichts belegt. Die gegenseitige Vollmacht spricht vielmehr für das Gegenteil. b) Soweit die Antragsteller sinngemäß geltend machen, es sei ihnen nicht möglich, die gesetzliche Vermutung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG zu widerlegen, weil der zum Auswahlverfahren vorgelegte Verwaltungsvorgang unvollständig sei, haben sie damit einen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 929 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht. Zwar sind in den Akten sämtliche Vorgänge, die für das konkrete Verwaltungsverfahren, insbesondere das rechtliche Gehör aller Beteiligten und die Entscheidung der Behörde, von Bedeutung sein können, zu dokumentieren, wozu sämtlicher Schriftverkehr mit den am Verfahren Beteiligten gehört, aber auch für das Verfahren erhebliche E-Mails oder Gesprächsprotokolle (Engel, in: NK-VwVfG, 2. Auflage 2019, § 29 VwVfG Rn. 37). Ob – wie die Antragsteller geltend machen – bei den Schulen weitere Unterlagen und Erklärungen der Eltern zum Sorgerecht vorliegen, kann im Eilverfahren nicht weiter aufgeklärt werden; Annahmen über deren möglichen Inhalt sind spekulativ. Anders als in Fällen, in denen der Antragsgegner nicht durch Unterlagen belegen kann, dass die im Verfahren berücksichtigten Mitbewerber die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, können eventuell nicht vorgelegte Aktenbestandteile nicht zu einem Anordnungsanspruch aufgrund eines Dokumentationsmangels führen, wenn es – wie hier – allein um die Widerlegung einer gesetzlichen Vermutung geht. c) Ohne Erfolg machen die Antragsteller ferner geltend, die Anmeldebögen einzelner Bewerberkinder (lfd. Nrn. 47, 48, 68, 75, 163, 189, 198) seien selbst ausgefüllt worden, weshalb die Angaben, insbesondere der Wohnort, in Ermangelung einer „bescheinigende[n] ‚externe[n]‘ Stelle“ „anderweitig plausibilisiert werden“ müssten. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind die Schulen ohne konkrete Anhaltspunkte nicht verpflichtet, die sich aus dem Anmeldebogen ergebende Wohnanschrift zu verifizieren oder sich Nachweise darüber vorlegen zu lassen. Ein normativer Anknüpfungspunkt für eine derartige Überprüfungspflicht ist nicht ersichtlich. Für eine solche allgemeine Verwaltungspraxis an der H...-Schule haben die Antragsteller nichts Substantiiertes vorgetragen. Eine anlasslose Prüfung der Wohnanschriften im Übergangsverfahren ist auch deshalb nicht geboten, weil es sich um ein Massenverfahren handelt. Entgegen der Annahme der Antragsteller gibt die Vorlage eines von einer Berliner Grundschule ausgestellten Original-Anmeldebogens durch ein Bewerberkind, dessen Eltern darauf eine Berliner Wohnanschrift selbst angegeben haben, auch keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. d) Auch mit ihrer Rüge, ein Anmeldebogen enthalte kein Anmeldedatum (lfd. Nr. 126), dringen die Antragsteller nicht durch. Selbst wenn der Anmeldebogen verspätet bei der Schule eingegangen wäre, wird eine materielle Ausschlussfrist weder durch § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO normiert noch sonst vorgegeben, so dass eine verspätete Anmeldung nicht von vornherein zurückgewiesen werden müsste. Vielmehr ist in einem solchen Fall zu prüfen, ob der Annahme der verspäteten Anmeldung beachtliche Gründe entgegenstehen, insbesondere in Gestalt eines Verstoßes gegen den verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der Chancengleichheit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2017 – OVG 3 S 75.17 – juris, Rn. 3 f., 6 f.). Anhaltspunkte für eine taktisch motivierte verspätete Anmeldung des Bewerberkindes sind weder dargelegt noch ersichtlich. e) Für ihre unsubstantiierte Behauptung, die Unterschrift in dem Feld „Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten“ auf den Anmeldebögen einzelner Bewerberkinder (lfd. Nrn. 33, 133, 160) stamme nicht von einem Erziehungsberechtigten, bringen die Antragsteller ebenfalls keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor. Es gibt in keinem der Fälle Hinweise darauf, dass eine andere Person als eine der jeweils angegebenen Erziehungsberechtigten die Unterschrift geleistet hätte. Insbesondere ist eine vom Bewerberkind abweichende Wohnanschrift des Erziehungsberechtigten kein taugliches Indiz hierfür. f) Hinsichtlich der Bewerberkinder mit den lfd. Nrn. 50, 102, 256 bringen die Antragsteller keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass die im Anmeldebogen in dem Feld „Vor- und Zuname des Erziehungsberechtigten“ jeweils angegebenen Personen nicht sorgeberechtigt wären, noch ist etwas dafür ersichtlich. Hinsichtlich des Bewerberkindes mit der lfd. Nr. 102 hat der Antragsgegner vorgetragen, dass sich der im Anmeldebogen eingetragene sorgeberechtigte Vater aus dem Einwohnermelderegister ergebe. Im Übrigen verantworten bei einem von beiden Sorgeberechtigten unterzeichneten Anmeldebogen beide Sorgeberechtigte alle angegebenen Wünsche, unabhängig davon, wer von beiden welche Eintragungen vorgenommen oder nicht vorgenommen hat. g) Soweit die Antragsteller behaupten, dass Bewerberkind mit der lfd. Nr. 36 habe „offenbar bis vor Kurzem eine sogenannte ‚Willkommensklasse‘ besucht“, ergeben sich hierfür aus dem Generalvorgang keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere hat das Bewerberkind eine Förderprognose vorgelegt. h) Dasselbe gilt für die Behauptung, das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 15 habe „bisher eine Willkommensklasse besucht“. Das Bewerberkind hat ausweislich der sich im Generalvorgang enthaltenen Unterlagen vielmehr in der Jahrgangsstufe 6 (Schuljahr 2023/24) eine Regelklasse besucht. Es liegen sowohl das entsprechende Halbjahreszeugnis der Regelklasse als auch eine Förderprognose der Grundschule vor. Dass das Bewerberkind zuvor, nämlich im Schuljahr 2022/23, eine Willkommensklasse im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO besucht hat, ist unerheblich. i) Schließlich begegnet der Wechsel der Erstwunschschule durch das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 15 keinen rechtlichen Bedenken. Zwar trägt sein Anmeldebogen in dem Feld „Stempel der Erstwunschschule“ einen offenbar am 20. Februar 2024 durch das Rosa-Luxemburg-Gymnasium angebrachten Schulstempel. Dieser Stempel ist jedoch am 21. Februar 2024 gestrichen und diese Streichung auch paraphiert worden. Dafür ist am 21. Februar 2024 der Stempel der H...-Schule samt Anmeldedatum angebracht worden. Das Bewerberkind hat seine Erstwunschschule damit erkennbar am 21. Februar 2024 und damit noch während der laufenden Anmeldefrist geändert. Hieraus können die Antragsteller keinen Verfahrensfehler im Auswahlverfahren der H...-Schule herleiten, denn nach der obergerichtlichen Rechtsprechung steht es jedem Bewerberkind bis zum Ende der Anmeldefrist frei, seine Erstwunschschule zu ändern (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2011 – OVG 3 S 76.11 – juris, Rn. 23). Dies schließt es ein, den Original-Anmeldebogen bei einer zunächst gewählten Erstwunschschule wieder abzuholen und bei einer anderen, neuen Erstwunschschule einzureichen. Dafür, dass der Vater in diese Entscheidung nicht einbezogen worden wäre, gibt es – wie oben gezeigt – keinerlei Anhaltspunkte (oben a). j) Die Anmeldung des Bewerberkindes mit der lfd. Nr. 127 durch die Pflegeeltern begegnet keinen rechtlichen Bedenken, denn sie waren ausweislich der vorliegenden Vollmacht vom 30. Januar 2024 durch den Amtsvormund bevollmächtigt, „die Schulanmeldung […] auf der weiterführenden Schule vorzunehmen“. Insoweit hat der Amtsvormund als nach bürgerlichem Recht Sorgeberechtigter die Pflegeeltern, denen die Erziehung des Kindes mit seinem Einverständnis anvertraut ist, im Sinne des § 88 Abs. 4 Satz 2 SchulG mit der Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte beauftragt. Soweit die Antragsteller ausführen, „im Rahmen des ‚kleinen Sorgerechts‘“ könnten die Pflegeeltern eine solche Entscheidung nicht allein treffen, womit sie offenbar auf die Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson nach § 1688 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) abstellen, liegt ein solcher Fall nicht vor, denn die Eltern haben nicht im Rahmen dieser Entscheidungsbefugnisse, sondern vielmehr in Vollmacht für den sorgeberechtigten Amtsvormund gehandelt. 3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. a) Es wurden 20 Kinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2024/25 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder), die sich mit Erstwunsch an der H...-Schule angemeldet hatten, vorrangig aufgenommen. Ohne Erfolg wenden die Antragsteller gegen die Aufnahme zweier Integrationskinder (lfd. Nr. 101, 132) ein, der Förderbescheid sei nicht beiden Sorgeberechtigten bekanntgegeben worden. Gemäß § 1629 Satz 2 Halbsatz 2 BGB genügt, wenn eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben ist, die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Diese Vorschrift ist auf den Fall der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes gegenüber dem Kind entsprechend anwendbar (vgl. zur Anwendbarkeit des § 1629 BGB im Verwaltungsverfahren allgemein Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Auflage 2023, § 12 Rn. 21). Damit genügt die Bekanntgabe gegenüber einem Sorgeberechtigten und ein Bekanntgabemangel wäre selbst dann nicht gegeben, wenn dem anderen Sorgeberechtigten der Bescheid tatsächlich nicht zugegangen wäre. b) Damit bildeten die zur Verfügung stehenden (130 – 20 =) 110 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 11 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 66 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 33 (30 Prozent) dem Loskontingent zu. c) Härtefälle wurden nicht anerkannt. d) Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde an der H...-Schule das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr.°2 Satz 1, 4 SchulG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden. Es wurden im Kriterienkontingent zunächst die 64 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis einschließlich 1,6 berücksichtigt. Sodann wurden 9 Härtefallplätze für 9 bislang nicht berücksichtigte Geschwisterkinder zurückgehalten (lfd. Nr. 33, 79, 80, 97, 143, 158, 162, 252, 258), die aufgrund ihrer Durchschnittsnoten an der Verteilung im Kriterienkontingent ersichtlich nicht zu berücksichtigen waren. Die (66 – 64 =) 2 restlichen Kriterienkontingentplätze wurden zusammen mit den (11 – 9 =) 2 restlichen Härtefallplätzen unter 11 Bewerberkindern mit einer Durchschnittsnote von 1,7 im so genannten kleinen Losverfahren verlost. Die Antragstellerin zu 1 mit der Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,7 hat am kleinen Losverfahren teilgenommen. Sie hatte jedoch kein Losglück. aa) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, im Kriterienkontingent seien zu Unrecht mehrere Bewerberkinder aufgenommen worden, die zuvor Schulen in freier Trägerschaft besucht hätten (lfd. Nrn. 38, 60, 65, 103, 138, 151, 204, 220, 225, 250, 266). (1.) Die Bewerberkinder sind zu Recht aufgenommen worden. Ihre Förderprognosen wurden von anerkannten Ersatzschulen im Sinne des § 100 Abs. 1 SchulG ausgestellt. Das gilt auch für die Bewerberkinder, die zuvor die Berlin Bilingual School (Grundschule) besucht haben (lfd. Nrn. 60, 151, 204). Entgegen dem Vortrag der Antragsteller verfügt auch die Berlin Bilingual School (Grundschule) über eine entsprechende Anerkennung; ihr wurde mit Urkunde vom 26. August 2013, die der Antragsgegner in einem anderen Verfahren vorgelegt hat, die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule verliehen. Überdies waren der Übergang von Genehmigung und Anerkennung der Berlin Bilingual School im Rahmen des Trägerwechsels im Jahr 2017 ausweislich des vom Antragsgegner ebenfalls in einem anderen Verfahren vorgelegten Schreibens der Schulaufsichtsbehörde vom 27. Juli 2017 von der Schulaufsichtsbehörde vor dem Trägerwechsel in Übereinstimmung mit den §§ 99 Abs. 3 Satz 1, 100 Abs. 5 SchulG ausdrücklich zugelassen. (2.) Soweit die Antragsteller hinsichtlich der genannten Bewerberkinder die Vergleichbarkeit der Bewertungsgrundlage und damit eine Fehlerhaftigkeit der Durchschnittsnote der Förderprognose rügen, greift dies nicht durch. Die Antragsteller verkennen bereits, dass die in § 56 Abs. 2 SchulG i.V.m. § 24 Abs.°2 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (GsVO) geregelte Förderprognose einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Berlin darstellt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. August 2022 – VG 39 L 281/22 – EA S. 8 und vom 10. August 2021 – VG 39 L 270/21 – EA S. 3). Daran ändert auch die Ausstellung durch eine anerkannte Ersatzschule nichts. Denn durch die Anerkennung erhält die Ersatzschule gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 SchulG das Recht, Abschlüsse und Zeugnisse zu erteilen, die die gleiche Berechtigung verleihen wie die der öffentlichen Schulen. Damit nimmt sie im Rahmen der Erteilung von Zeugnissen als sogenannte Beliehene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 1 Abs. 4 VwVfG wahr. Die gesetzliche Befugnis zur Erteilung von Zeugnissen aus § 100 Abs. 1 Satz 2 SchulG erstreckt sich dabei auch zumindest in entsprechender Anwendung auf die Erteilung von Förderprognosen nach § 56 Abs. 2 SchulG i.V.m. § 24 Abs. 2 GsVO. Richten sich die Rügen der Antragsteller demnach gegen bestandskräftige Verwaltungsakte, ist die inhaltliche Richtigkeit der Förderprognosen grundsätzlich nicht Gegenstand der Überprüfung im Aufnahmeverfahren nach § 56 Abs. 6 SchulG (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. August 2022 – VG 39 L 281/22 – EA S. 8 und vom 10. August 2021 – VG 39 L 270/21 – EA S. 3). Nur dann, wenn die ausgestellte Förderprognose im Sinne des § 44 Abs. 1 oder 2 VwVfG nichtig ist, darf das betreffende Bewerberkind für die Aufnahme im Kriterienkontingent nicht berücksichtigt werden. Nichtigkeitsgründe nach § 44 Abs. 2 VwVfG sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine Nichtigkeit der betreffenden Förderprognosen käme allenfalls nach § 44 Abs. 1 VwVfG in Betracht, wonach ein Verwaltungsakt nichtig ist, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Sowohl der Fehler, als auch seine Schwere müssen dabei offensichtlich sein, ihm also „auf die Stirn geschrieben stehen“ (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 44 Rn. 12). Nach diesem Maßstab haben die Antragsteller eine Nichtigkeit der Förderprognosen nicht glaubhaft gemacht. Soweit sie sinngemäß vortragen, die in § 24 Abs. 2 Satz 6 GsVO aufgezählten Fächer würden an bestimmten Schulen in freier Trägerschaft nach Unterrichtsmethode und Schulfächerprofil nicht in jeder Hinsicht unterrichtet wie an staatlichen Schulen, genügt dies für die Annahme der Nichtigkeit der entsprechenden Förderprognosen nicht. Ob und inwieweit der Unterricht an Schulen in freier Trägerschaft die in § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 1 zur GsVO erteilten Fächer abdeckt, ist grundsätzlich Gegenstand des Genehmigungsverfahrens nach § 98 SchulG, das nach § 98 Abs. 3 Nr. 1 SchulG auch die Frage umfasst, ob die Schule in ihren Lernzielen und Einrichtungen nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht. Im Übrigen ist es nach § 95 Abs. 2 SchulG grundsätzlich Aufgabe der Schulaufsichtsbehörde zu überprüfen, ob die entsprechenden Schulen die Anerkennungs- und Genehmigungsvoraussetzungen und auch die Verpflichtung aus § 100 Abs. 3 Satz 1 SchulG (weiterhin) erfüllen. Soweit die Antragsteller eine Fehlerhaftigkeit der Durchschnittsnoten der Förderprognosen deshalb rügen, weil eine Vergleichbarkeit im Falle verbaler Beurteilungen nicht gegeben sei, trifft es zwar zu, dass eine Rechtsgrundlage für die Darstellung der verbalen Beurteilung in Noten durch den Verordnungsgeber nur im Rahmen der Förderprognose nach § 24 Abs. 5 GsVO ausdrücklich vorgesehen worden ist (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 5 GsVO), nämlich für den Fall des Wechsels in einen grundständigen Zug einer weiterführenden allgemein bildenden Schule schon nach Jahrgang 4. Ziehen die Antragsteller daraus sinngemäß die Konsequenz, in einer Ersatzschule als Grundschule in den Jahrgängen 5 und 6 verbal beurteilten Schülern könnte keine Förderprognose ausgestellt werden, weswegen sie dann an notenbasierten Auswahlverfahren für das Kriterienkontingent nicht teilnehmen könnten, verkennen sie bereits die gesetzgeberische und damit höherrangige Grundentscheidung für die Abgabe einer Förderprognose (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 2 SchulG). Dafür, dass der Gesetz- und der Verordnungsgeber eine so weitreichende Benachteiligung der von der Verbalbeurteilung betroffenen Schüler vor Augen gehabt hätten, enthalten die einschlägigen Regelungen keine Anhaltspunkte. Eine solche Benachteiligung ließe sich auch kaum rechtfertigen. Deshalb hat die für Bildung zuständige Senatsverwaltung etwa im Rahmen der Pilotphase „Gemeinschaftsschule“ verfügt, dass, sofern Zeugnisse in Form verbaler Beurteilungen erteilt werden, sicherzustellen sei, dass eine Umrechnung in Noten jederzeit möglich ist, um Nachteile der Schüler beim Wechsel der Schulart oder beim Wegzug aus Berlin zu verhindern (vgl. Genehmigungsschreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft – Gz.: II C 1.7 – vom 10. Juni 2016, S. 4, Punkt VII; vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 29.Juli 2019 – VG 14 L 196.19 – EA S. 6). Nichts anderes kann für anerkannte Ersatzschulen gelten. Sachgerecht erscheint deshalb eine analoge Anwendung der §§ 19 Abs. 1 Satz 5, 24 Abs. 5 GsVO auf den vorliegenden Fall. Die Grundschulverordnung sieht grundsätzlich vor, dass Schüler anhand von Zeugnisnoten beurteilt werden, um eine Förderprognose für den Wechsel zu weiterführenden Schulen zu erstellen. Die Regelungslücke liegt darin, dass die Verordnung nicht explizit regelt, wie bei verbal bewerteten Schülern bei der Erstellung der Förderprognose für den Übergang in weiterführende Schulen zu verfahren ist. Diese Regelungslücke ist auch planwidrig. Der Verordnungsgeber dürfte bei der Normierung lediglich übersehen haben, dass teilweise auch in der Jahrgangsstufe 6 nur verbal bewertet wird. Es spricht jedenfalls nichts dafür, dass der Verordnungsgeber entgegen der sich aus § 56 Abs. 2 Satz 2 SchulG ergebenden gesetzgeberischen Grundentscheidung zur Abgabe einer Förderprognose für die von der Regelungslücke betroffenen Schüler eine Ausnahme machen wollte. Auch sind die Interessenlagen vergleichbar. Sowohl beim Wechsel zur Jahrgangsstufe 5 als auch beim Wechsel zur Jahrgangsstufe 7 steht die Abgabe einer Förderprognose im Raume, welche die in die Sekundarstufe I wechselnden Schüler für die Schulanmeldung und die Berücksichtigung bei der Vergabe der Schulplätze über das Kriterienkontingent – oft nach der Durchschnittsnote der Förderprognose – zudem dringend bedürfen, um sich chancengleich um einen Schulplatz bewerben zu können. Im Rahmen dieser analogen Anwendung war für die Erstellung der Förderprognose auch nicht ausschließlich auf die verbalen Beurteilungen im 1. Halbjahr der Jahrgangsstufe 6 abzustellen, sondern auch auf diejenigen im 2. Halbjahr der Jahrgangsstufe 5. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang auf § 24 Abs. 7 Satz 2 GsVO hinweisen, wonach § 24 Abs. 2 Satz 6 GsVO an Gemeinschaftsschulen, die in Jahrgangsstufe 5 keine Notenzeugnisse erteilt haben, mit der Maßgabe gilt, dass für die Berechnung der Durchschnittsnote nur die Leistungen des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 6 herangezogen werden, erfasst diese Regelung nicht den Fall ausschließlich verbaler Benotungen an Grundschulen. bb) Auch das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 177 ist zu Recht im Kriterienkontingent aufgenommen worden. Soweit die Antragsteller geltend machen, dessen Förderprognose könne anderen Bewerberkindern wegen eines Notenschutzes in Deutsch nicht entgegengehalten werden, zeigen sie nicht auf, dass dieser bestandskräftige Verwaltungsakt nichtig wäre (vgl. zuvor). Insbesondere hat der Verordnungsgeber mit § 14a Abs. 4 Satz 1 GsVO eine hinreichende rechtliche Grundlage für das Nachteilsausgleichsinstrument des Notenschutzes geschaffen. e) Nach diesen Verfahrensschritten verblieben noch 9 Geschwisterkinder, die an der H...-Schule mit Erstwunsch angemeldet worden waren. Nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG werden Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen. Das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift wurde ausweislich einer mit dem Schulstempel abgestempelten und von der Schulleiterin abgezeichneten Tabelle von der Schule geprüft und bestätigt. Aus der Tabelle ergibt sich die Anschrift des jeweiligen Bewerberkindes und die Klasse, die das Ankergeschwisterkind im Schuljahr 2024/25 besuchen wird. In der Spalte „gleiche Anschrift ja/nein“ befindet sich jeweils der Eintrag „ja“. Das Gericht sieht auf dieser Grundlage keinen Anlass, an der ordnungsgemäßen Überprüfung der Voraussetzungen durch die Schule zu zweifeln. Bei den nach der Unterschrift der Schulleiterin angegebenen Bewerberkindern handelt es sich ersichtlich um zwei Zwillingsgeschwisterpaare, die nur dann bevorzugt aufgenommen werden sollten, wenn zuvor jeweils ein Zwilling nach anderen Kriterien einen Schulplatz erhalten hat. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus der Tabelle selbst, wurde vom Antragsgegner aber auch noch einmal ergänzend erläutert. Die Geschwisterkinder erhielten im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG 9 freie Plätze des Härtefallkontingents. Auch dabei konnte die Antragstellerin zu 1, welche die Schule nicht gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Kind besuchen würde und damit kein „Geschwisterkind“ im schulrechtlichen Sinne ist, nicht berücksichtigt werden. aa) Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, das Bewerberkind mit der lfd. Nr.°97 sei zu Unrecht als Zwillingsgeschwisterkind aufgenommen worden. Es liegt in der Natur der Sache, dass Zwillinge, die sich gleichzeitig um die Aufnahme auf eine Schule bewerben, die noch kein Ankergeschwisterkind besucht, nicht auf die Geschwisterkinderliste aufgenommen werden. Im Übrigen ist in den Anmeldebögen beider Geschwisterkinder dieselbe Anschrift angegeben. Anhaltspunkte dafür, dass die Zwillinge nicht im selben Haushalt leben, legen die Antragsteller weder dar noch ist etwas dafür ersichtlich. bb) Auch gegen die Aufnahme des Bewerberkindes mit der lfd. Nr. 162 bringen die Antragsteller nichts Erhebliches vor. Für das Bewerberkind und das Ankergeschwisterkind ist auf dem Anmeldebogen dieselbe Anschrift angegeben. Die Schule hat ferner die Übereinstimmung der Anschriften überprüft und bestätigt. Dass das Ankergeschwisterkind einen anderen Nachnamen führt als das Bewerberkind, ist unerheblich und kann verschiedenste Ursachen haben, zumal das Gesetz ein Geschwisterverhältnis zwischen den vorrangig aufzunehmenden Kindern nicht einmal voraussetzt, sondern lediglich, dass die Kinder in demselben Haushalt leben. Dies ziehen die Antragsteller mit ihrer spekulativen Behauptung, es handele sich bei dem Ankergeschwisterkind um ein Nachbarskind aus einer anderen Wohnung, zu dem das Bewerberkind eine enge Beziehung habe, nicht in Zweifel. Tatsächliche Anhaltspunkte hierfür legen sie weder dar noch sind solche ersichtlich. cc) Auch die Aufnahme des Bewerberkindes mit der lfd. Nr. 33 begegnet keinen Bedenken. Dass auf dem Anmeldebogen – offenbar aus Versehen oder möglicherweise aus Verständnisproblemen – als Geschwisterkind das Bewerberkind selbst angegeben wurde, ist unschädlich, denn das Ankergeschwisterkind (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Klasse) und der Umstand, dass die Schule die Übereinstimmung der Anschriften geprüft hat, ergibt sich – wie zuvor dargestellt – aus der von der Schule abgestempelten und von der Schulleiterin abgezeichneten Geschwisterkinderliste. dd) Schließlich ist auch die vorrangige Aufnahme des Bewerberkindes mit der lfd. Nr. 80 zu Recht erfolgt. Für das Bewerberkind und das Ankergeschwisterkind ist auf dem Anmeldebogen dieselbe Anschrift angegeben, die die Schule ausweislich der Geschwisterkinderliste zudem überprüft hat. Dass für den Vater eine abweichende Anschrift angegeben ist, ist unerheblich. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass eines der Kinder bei dem Vater lebt oder etwa ein alternatives Wechselmodell vorliegt, lassen sich dem Generalvorgang nicht entnehmen. f) Im Loskontingent waren nach der Aufnahme der Geschwisterkinder noch alle 33 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des Auswahlvermerks alle (250 – 20 – 64 – 4 – 9 =) 153 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberinnen und Bewerber, darunter die Antragstellerin zu 1, beteiligt. Sie hatte jedoch erneut kein Losglück. Soweit die Antragsteller die erfolglose Beteiligung der Bewerberkinder mit den lfd. Nrn. 2, 71, 74, 81, 95, 109, 115, 172, 209 am großen Losverfahren rügen, könnten sie auch unter der Annahme, die Kinder hätten mangels wirksamer Anmeldung nicht am Losverfahren beteiligt werden dürfen, daraus für sich nichts herleiten. Die Kammer hat mit Urteil vom 4. Juni 2024 – VG 39 K 646/23 – entschieden, dass die fehlerhafte Beteiligung eines weiteren Bewerberkindes ohne Losglück in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 100/20 – juris, Rn. 4; Beschluss vom 26. Oktober 2018 – OVG 3 S 65.18 – juris, Rn. 3 f.; VG Berlin, Beschluss vom 23. August 2023 – VG 39 L 474/23 – juris, Rn. 33) nicht zu einem Anspruch eines berechtigt teilnehmenden Bewerberkindes auf Durchführung eines (fiktiven) Losverfahrens führt. Dazu hat die Kammer unter anderem ausgeführt: „Vielmehr ist es […] notwendig aber auch ausreichend, die durch die Verlosung hergestellte Rangfolge auf die zu Recht beteiligten Bewerberkinder zu beschränken und den Fehler durch die gedankliche Streichung des rechtswidrig beteiligten Bewerberkindes von der Nachrückerliste zu heilen. Die Kammer rückt von der bisher in gerichtlichen Eilverfahren vertretenen Auffassung ab, wonach die Verringerung der abstrakten Loschance per se auch eine Rechtsverletzung darstellt. Hat ein zu Unrecht einbezogenes Bewerberkind kein Losglück, hat sich die abstrakte Loschance der rechtmäßigerweise an dem Losverfahren teilnehmenden Bewerber zwar verringert. Dies gilt allerdings für alle rechtmäßig einbezogenen Bewerberkinder in gleicher Weise. Damit bleibt jedoch die Loschance der einzelnen rechtmäßig einzubeziehenden Bewerberkinder untereinander gleich und sinkt für alle Bewerberkinder um denselben Faktor. Durch diesen Gleichlauf ist mithin die relative Chance, in einem randomisierten Losverfahren einen der begrenzten Plätze zu erhalten, für jedes Kind die gleiche, und es tritt im Verhältnis der rechtmäßig am Losverfahren beteiligten Bewerberkinder untereinander kein Nachteil ein. Lediglich der Losrang des unberechtigt einbezogenen Kindes verschlechtert im Hinblick auf ein etwaiges Nachrückverfahren oder die Vergabe fiktiv freier Plätze die Chance der rechtmäßig am Losverfahren beteiligten Kinder, die – wie der Kläger im vorliegenden Verfahren – nach ihm eingereiht sind. Soweit sich rückwirkend herausstellt, dass Bewerberkinder ohne Losglück zu Unrecht am Losverfahren beteiligt waren, wird dieser Fehler daher vollständig dadurch kompensiert, dass diese für die Vergabe von Nachrückplätzen oder von fiktiv freien Plätzen außer Betracht bleiben und somit gedanklich gestrichen werden. Die übrigen Bewerberkinder rücken in der Folge um einen Rangplatz auf und können die Aufnahme an die Wunschschule aus der Streichung nur dann für sich herleiten, wenn sie dadurch auf einen nachträglich freiwerdenden oder auf einen fiktiv freien Platz aufrücken. Eine darüber hinausgehende Kompensation ist nicht erforderlich. Sinn und Zweck des Losverfahrens ist die Herbeiführung eines nicht beeinflussten Zufallsergebnisses, wobei für alle Kandidaten die gleichen Chancen bestehen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1991 – 6 P 15/89 – juris Rn. 27). Der Schutz der Loschance dient damit der Chancengleichheit der Kandidaten untereinander; diese und nicht die abstrakte Loschance an sich ist rechtlich geschützt. Die Chancengleichheit ist jedoch grundsätzlich auch dann gewährleistet, wenn – wie hier – die abstrakte Loschance für alle Kandidaten in gleicher Weise rechtswidrig verringert ist.“ (VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2024 – 39 K 646/23 – juris Rn. 34 f.) An dieser Rechtsauffassung hält die Kammer auch nach erneuter Prüfung fest. Damit ist der Vortrag der Antragsteller, die oben genannten Bewerberkinder hätten nicht am Losverfahren beteiligt werden dürfen, nicht entscheidungserheblich. Angesichts dessen, dass der Antragsgegner keine nachträglich freigewordenen Plätze an der H...-Schule mitgeteilt hat, würde auch eine Streichung von 9 Bewerberkindern mit besseren Nachrückerrängen nicht zu einem Aufrücken der Antragstellerin zu 1, die auf den 66. Nachrückerrang gelost worden ist, auf einen Nachrückerplatz führen. Auf Bewerberkinder mit schlechteren Nachrückerrängen kommt es von Vornherein nicht an. II. Die Antragsteller haben auch keinen hilfsweise bzw. höchst hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Aufnahme der Antragstellerin zu 1 in die K...-Schule (Zweitwunsch) bzw. die Ha...-Schule (Drittwunsch), weil beide Schulen insoweit nicht aufnahmefähig sind (vgl. § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG, § 5 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO). Der Antragsgegner hat unerwidert vorgetragen, dass beide Schulen bereits bei den Erstwunschbewerbern übernachgefragt waren. Dies findet sich in den dem Gericht vorliegenden Auswahlvermerken zu beiden Schulen bestätigt. Hiergegen bringen die Antragsteller nichts vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.