Beschluss
39 L 334/24
VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0829.39L334.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, das Kind der Antragsteller, R..., zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Hannah-Arendt-Gymnasiums aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Kind der Antragsteller im Schuljahr 2024/25 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 am Hannah-Arendt-Gymnasium beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Bei der Vergabe der Schulplätze am Hannah-Arendt-Gymnasium wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten. 1. Die vom Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität von 128 Plätzen für vier Klassen in der Jahrgangsstufe 7 des Hannah-Arendt-Gymnasiums ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO), bestimmt, dass an Gymnasien in den Klassen der Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde am Hannah-Arendt-Gymnasium mehr als Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2023/24 vier (eine bilinguale Profilklasse und drei Regelklassen) 7. Klassen mit jeweils 32 Plätzen neu eingerichtet. Hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus kommt der Schule nach der ständigen Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – Rn. 7, jeweils juris) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht nicht. 2. Um die zur Verfügung stehenden (4 x 32 =) 128 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 198 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter das Kind der Antragsteller. 3. Im Aufnahmeverfahren wurden die zur Verfügung stehenden Plätze wie folgt vergeben: a) Vier Kinder mit festgestelltem und auch im Schuljahr 2024/25 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf wurden vorrangig aufgenommen, was wegen § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG rechtlich nicht zu beanstanden ist. b) Die danach verbleibenden 124 Schulplätze bildeten nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete daher rechnerisch zutreffend 12 Plätze dem Härtefall-, 75 dem Kriterien- und 37 dem Loskontingent zu. c) Härtefälle wurden nicht anerkannt. d) Die Vergabe der 75 Plätze im Kriterienkontingent ist nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat im vorliegenden Verfahren die Möglichkeit des § 6 Abs. 1, 3 und 5 Sek I-VO genutzt, für die Aufnahme im Kriterienkontingent Aufnahmekriterien festzulegen. Die Schulkonferenz des Hannah-Arendt-Gymnasiums hat mit Beschluss vom 11. Oktober 2022 unterschiedliche Kriterien für die Aufnahme in die Profilklasse und in die Regelklassen gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SchulG und damit jeweils getrennte Aufnahmeverfahren für die beiden Kontingente beschlossen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. April 2024 – OVG 3 S 92/23 – EA S. 4). Danach war für die Aufnahme in die bilinguale Profilklasse vorrangig die Notensumme der Fächer Englisch (doppelte Gewichtung) und Gesellschaftswissenschaften (einfache Gewichtung) der beiden letzten Halbjahreszeugnisse maßgeblich, bei Ranggleichheit die Durchschnittsnote der Förderprognose (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Sek I-VO), wohingegen die Plätze in den Regelklassen wiederum vorrangig nach der Durchschnittsnote der Förderprognose, bei Ranggleichheit durch Los vergeben werden sollten (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Sek I-VO). Auf dieser Grundlage hat die Schule ausweislich des Auswahlvermerks im Generalvorgang im Kontingent für die bilinguale Profilklasse 28 Bewerberkinder mit einer Notensumme bis 10 und von den Bewerberkindern mit der Notensumme 11 die drei mit der besten Durchschnittsnote der Förderprognose aufgenommen. Sodann wurden die übrigen (75 – 31 =) 44 Schulplätze des Kriterienkontingents für die Regelklassen an die 42 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis 1,5 vergeben und die übrigen zwei Schulplätze unter den 12 Bewerberkindern mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,6 verlost. Dabei berücksichtigte die Schule für die bilinguale Profilklasse nur die Bewerberkinder, bei denen auf dem schulinternen Anmeldebogen – zumindest auch – eine Bewerbung für diese Klasse angegeben worden war, und für die übrigen Plätze nur die, die sich – zumindest auch – um die Aufnahme in eine Regeklasse beworben hatten. Das Kind der Antragsteller, das sich ausweislich des auf seinem schulinternen Anmeldebogen gesetzten Kreuzes nur für eine Regelklasse beworben und eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,7 hat, wurde in diesem Verfahrensschritt zu Recht nicht aufgenommen. Dass das Kind der Antragsteller auch bei dem aufgrund der unterschiedlichen Aufnahmekriterien für die beiden Kontingente zulässigerweise getrennten Aufnahmeverfahren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. April, a.a.O.) für die bilinguale Profilklasse hätte berücksichtigt werden müssen, etwa weil seine Anmeldung nur für die Regelklasse auf einem Beratungsfehler oder einem Fehlverständnis des Anmeldeformulars beruhte, haben die Antragsteller nicht geltend gemacht. e) Nach diesen Verfahrensschritten verblieben noch 31 Geschwisterkinder im Sinne der Legaldefinition des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG, die am Hannah-Arendt-Gymnasium mit Erstwunsch angemeldet worden waren und bis dahin noch keinen Schulplatz erhalten hatten. 12 Geschwisterkinder wurden gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 4 Sek I-VO im Härtefallkontingent aufgenommen, die 19 übrigen erhielten gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG, § 6 Abs. 7 Satz 1 Sek I-VO vorrangig Schulplätze im Loskontingent. Auch hierbei konnte das Kind der Antragsteller, welches die Schule nicht gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Kind besuchen würde und damit kein „Geschwisterkind“ im schulrechtlichen Sinne ist, nicht berücksichtigt werden. Die Tabelle im Generalvorgang (S. 6 ff.) weist auch die von den Ankergeschwisterkindern im Schuljahr 2024/25 besuchte Schulklasse aus, so dass entgegen der Rüge der Antragsteller bei allen Geschwisterkindern überprüft wurde, ob sie die Schule weiterhin besuchen werden. Im Übrigen spricht beim Besuch eines Gymnasiums auch bei nicht mehr schulpflichtigen Kindern eine Vermutung für den weiteren Schulbesuch. f) Die Vergabe der verbliebenen Plätze im Losverfahren ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Loskontingent waren 18 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des im Generalvorgang enthaltenen Auswahlprotokolls alle verbliebenen 88 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberkinder, darunter das Kind der Antragsteller, beteiligt. Es hatte jedoch kein Losglück. Soweit die Antragsteller geltend machen, eine nachvollziehbare Dokumentation der Losziehungen liege nicht vor, haben sie diese völlig pauschale Behauptung schon nicht durch konkrete Beanstandungen dargelegt oder gar glaubhaft gemacht. Im Übrigen wurde der Hergang des Losverfahrens im von zwei Teilnehmern unterschriebenen Auswahlprotokoll in Grundzügen geschildert und die Nummern der aus dem blickdichten Beutel gezogenen Chips/Jetons in der Reihenfolge ihrer Ziehung und der aufgeführten Reihenfolge der Bewerberkinder zugeordnet. Dokumentationsmängel drängen sich insoweit nicht auf. e) Soweit die Antragsteller eine Unzumutbarkeit des Besuchs der ihnen angebotenen Schule behaupten, ergibt sich daraus jedenfalls kein Anspruch auf Aufnahme in die Erstwunschschule. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.