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Beschluss

39 L 85/24

VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0829.39L85.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der sinngemäße Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Kind der Antragsteller, U ..., zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Robert-Blum-Gymnasiums, hilfsweise des Askanischen Gymnasiums, aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren die Antragsteller – wie hier – die (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und die Antragsteller mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). I. Rechtliche Grundlage des Primärbegehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. 1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO), bestimmt, dass an Gymnasien in den Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 32 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde am Robert-Blum-Gymnasium genüge getan. Es wurden dort für das kommende Schuljahr vier neue 7. Klassen mit insgesamt 128 Schulplätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – Rn. 7, jeweils juris) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht hingegen nicht. 2. Um die zur Verfügung stehenden (4 x 32 =) 128 Schulplätze bewarben sich 149 Kinder mit Erstwunsch am Robert-Blum-Gymnasium, darunter die des Kindes der Antragsteller. 3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG nach den folgenden rechtlichen Vorgaben für die Aufnahme in die Sekundarstufe I durchzuführen: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Bei 149 zu berücksichtigenden Anmeldungen und einer Aufnahmekapazität von 128 Schulplätzen wurde ein Platz an ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf vergeben. Härtefälle wurden nicht anerkannt. 77 Plätze im Kriterienkontingent wurden nach der Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben, wobei die letzten 13 Plätze unter den Bewerbern mit der Note 1,3 verlost wurden (so genanntes kleines Losverfahren). Von den nach diesen Verfahrensschritten verbliebenen 33 Geschwisterkindern wurden über das Härtefallkontingent 12 mit Schulplätzen versorgt. Weitere 21 Geschwisterkinder wurden mit Plätzen aus dem Loskontingent versorgt. Die übrigen (38-21) 17 Plätze wurden unter allen nicht zum Zuge gekommenen Bewerbern im Loskontingent verlost (so genanntes großes Losverfahren). Soweit die Antragsteller geltend machen, dass die zu vergebenden Plätze falsch berechnet worden seien, da der für das Integrationskind freigehaltene Platz nicht besetzt worden sei, greift diese Rüge nicht. Im Generalvorgang ist dokumentiert, dass der Platz für das Kind mit sonderpädagogischen Förderbedarf nach der Auswahlentscheidung frei geworden ist (siehe Vermerk vom 26. Juni 2024, zur Konsequenz hieraus weiter unten unter 4.). Dass das Kind der Antragsteller, das über eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,8 verfügt, kein Geschwisterkind an der Erstwunschschule hat und im Losverfahren auf den 38. Platz gelost wurde, einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 der Erstwunschschule beanspruchen kann, ist mithin nicht glaubhaft gemacht. 4. Die Antragsteller können bei summarischer Prüfung nicht die inzwischen durch Absage frei gewordenen Schulplätze des oben bezeichneten Integrationskindes und des Kindes mit der laufenden Bewerbernummer 1066 (Losplatz im großen Losverfahren 7) für sich beanspruchen. Bei der Zuteilung nachträglich freiwerdender Schulplätze sind grundsätzlich alle abgelehnten Bewerberkinder zu berücksichtigen, deren Ablehnungsbescheid noch nicht unanfechtbar ist. lst deren Anzahl größer als die Anzahl der nachträglich frei gewordenen Plätze, hat die Behörde die Auswahl der Nachrücker willkürfrei nach sachlichen Gesichtspunkten vorzunehmen und zu diesem Zweck eine Rangfolge der in Betracht kommenden Kinder zu bilden. Dabei ist Bedacht darauf zu nehmen, in welchem der drei Kontingente (Härtefall-, Kriterien- oder Loskontingent) der jeweilige Platz nachträglich frei geworden ist (vgl. z.B. VG Berlin, Beschluss vom 3. September 2019 – VG 14 L 262.19 – juris Rn. 43 ff.). Der Antragsgegner hat dabei alle Bewerberkinder in den Blick genommen, deren Ablehnungsbescheide nicht bereits bestandskräftig waren. Soweit die Plätze unter den demnach noch verbliebenen Kindern aus dem großen Losverfahren vergeben wurden, hat der Antragsgegner fehlerfrei die Kinder mit den Losplätzen 18 und 25 aufgenommen, obgleich diese im Auswahlverfahren ursprünglich nicht zum Zuge kamen. Für eine Beschränkung der am Losverfahren teilnehmenden Kinder auf die Eilrechtsschutz Suchenden bestand kein Anlass. Denn das Nachrückverfahren ist kein selbständiges, einer Aufnahmeentscheidung nachfolgendes Verfahren. Vielmehr setzt es das Aufnahmeverfahren fort (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2017 - OVG 3 S 77.17 -), indem es zur Auffüllung eines geplanten Kontingents führt, wenn ein rechtmäßig besetzter Platz außerhalb des gerichtlichen Verfahrens frei wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2013 - OVG 3 S 45.13 - juris Rn. 9; Beschluss vom 1. Oktober 2015 - OVG 3 S 55.15 - juris Rn. 7; Beschluss vom 6. September 2019 - OVG 3 S 79.19 - juris Rn. 14). Soweit der Antragsgegner das Nachrückverfahren vorliegend auf Widerspruchsführer beschränkt hat, kann die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens statt der Einbeziehung aller ursprünglichen Bewerberkinder dahinstehen. Denn die Antragsteller sind dadurch zumindest nicht in ihren Rechten verletzt, da durch ein solches Vorgehen die Konkurrenz um den nachträglich freigewordenen Platz gerade verringert wird. Da sich durch den Wegfall des an das Integrationskind vorab zu vergebenden Platzes die Zahl der Härtefall- oder Kriterienkontingentplätze nicht geändert hat, konnte der Antragsteller auch bezüglich dieses Platzes auf die im großen Losverfahren nicht zum Zuge gekommenen Kinder zurückgreifen (vgl. zur Kontingentberechnung: VG Berlin, Beschluss vom 2. August 2019, VG 14 L 221.19, EA S. 5 f.). II. Soweit die Antragsteller hilfsweise die Aufnahme ihres Kindes in die Jahrgangsstufe 7 des Askanischen Gymnasiums beantragen, können sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Schule bereits unter den Erstwunschbewerbern übernachgefragt und damit nicht aufnahmefähig ist (vgl. § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG, § 5 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO). Auf eventuelle Fehler im Auswahlverfahren können sich die Antragsteller nicht berufen, weil das Kind der Antragsteller an diesem nicht teilgenommen hat und deshalb nicht in seinen Rechten verletzt sein kann. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.