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Beschluss

39 L 432/24

VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0903.39L432.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Leibniz-Gymnasiums, hilfsweise des Hermann-Hesse-Gymnasiums, höchst hilfsweise des Dathe-Gymnasiums aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie im Schuljahr 2024/25 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an einer der im Antrag genannten Schulen beanspruchen kann. I. Rechtliche Grundlage des Primärbegehrens der Antragstellerin ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. 1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für das Leibniz-Gymnasium ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO), bestimmt, dass am Gymnasium in Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Schülerinnen und Schülern pro Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde am Leibniz-Gymnasium Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2024/25 vier 7. Klassen mit jeweils 32 Plätzen, davon drei 7. Klassen mit Englisch und eine 7. Klasse mit Französisch als erster Fremdsprache, eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – juris, Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – juris, Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht nicht. 2. Um die für die erste Fremdsprache Englisch zur Verfügung stehenden (3 x 32 =) 96 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Generalvorgangs 121 ordnungsgemäß mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter die Antragstellerin. a) An der ordnungsgemäßen Anmeldung der Antragstellerin selbst bestehen keine Zweifel. Die elterliche Sorge für sie hatte zum Zeitpunkt der Anmeldung nach summarischer Prüfung allein die Mutter inne, weshalb der durch sie unterzeichnete Anmeldebogen wirksam ist. Der Vater des Bewerberkindes erlitt ausweislich der sich im Generalvorgang befindlichen vorliegenden Unterlagen im August 2023 eine hypotoxische Hirnschädigung und liegt seitdem im Koma, wobei der behandelnde Arzt bereits im August 2023 eine infauste Prognose erstellte. Damit ruhte die elterliche Sorge des Vaters zum Zeitpunkt der Anmeldung gemäß § 1673 Abs. 1 BGB, weil er nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft geschäftsunfähig war (vgl. BeckOGK/Theile, 1.9.2021, BGB § 1673 Rn. 18, beck-online). Da die elterliche Sorge von Gesetzes wegen ruhte, bedurfte es keiner gerichtlichen Feststellung. Die Beteiligten hätten zwar beim zuständigen Familiengericht einen Feststellungsbeschluss erwirken können. Dieser hätte jedoch nur deklaratorische Wirkung gehabt (BeckOGK/ Theile, a.a.O., Rn. 25). Ein Fall des § 1674 BGB (vorübergehende Geschäftsunfähigkeit) liegt nicht vor. Dass neben der Mutter auch der Bruder des Bewerberkindes in Vertretung für den Vater unterzeichnet hat, ist nicht von Belang. b) Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, die Schule habe das Bewerberkind 52 (nummeriert nach der sich aus der durch den Antragsgegner vorgenommenen fortlaufenden Nummerierung der Anmeldebögen, welche auch im Folgenden zugrunde gelegt wird; lfd. Nr. 40 der Liste „Anmeldungen“) im Auswahlverfahren zu Unrecht berücksichtigt, obwohl es nur von einem Elternteil angemeldet worden sei, denn der Vortrag der Antragstellerin ist nach summarischer Prüfung in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend. Im Anmeldebogen des Bewerberkindes sind zwei Erziehungsberechtigte eingetragen, und im Feld „Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten“ befinden sich zwei Unterschriften, deren Schriftzüge mit den Nachnamen der angegebenen Erziehungsberechtigten in Einklang zu bringen sind. Worauf bei dieser Sachlage die Annahme beruht, das Bewerberkind sei nur von einem Erziehungsberechtigten angemeldet worden, lässt der Vortrag der Antragstellerin nicht erkennen. c) Auch ihr Vortrag, der Anmeldebogen des Bewerberkindes 138 (lfd. Nr. 42 der Liste „Anmeldungen“) enthalte weder einen Schulstempel der Leibniz-Schule als Erstwunschschule noch Unterschriften der Erziehungsberechtigten, greift nicht durch. Aus dem sich im Generalvorgang befindlichen Original-Anmeldebogen ergibt sich das Gegenteil. Der Anmeldebogen ist sowohl mit einem Original-Abdruck des Schulstempels des Leibniz-Gymnasiums im Feld „Stempel der Erstwunschschule der Sekundarstufe I“ versehen als auch mit zwei Unterschriften im Feld „Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten“. d) Soweit die Antragstellerin einwendet, bei Bewerberkind 106 (lfd. Nr. 85 der Liste „Anmeldungen“) lebten die Erziehungsberechtigten getrennt und es habe keine Überprüfung des Sorgerechts stattgefunden, bleibt auch dies ohne Erfolg. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die im Feld „Vor- und Zuname des Erziehungsberechtigten“ eingetragenen zwei Personen, die den Anmeldebogen auch ersichtlich unterschrieben haben, nicht die Erziehungsberechtigten des Bewerberkindes wären. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind die Schulen ohne konkrete Anhaltspunkte auch nicht verpflichtet, die Sorgerechtsverhältnisse aufzuklären und sich Nachweise über das Sorgerecht vorlegen zu lassen. Ein normativer Anknüpfungspunkt für eine derartige Überprüfungspflicht ist nicht ersichtlich. Für eine solche allgemeine Verwaltungspraxis an der Schule hat die Antragstellerin nichts Substantiiertes vorgetragen. Eine anlasslose Prüfung der Sorgerechtsverhältnisse im Übergangsverfahren ist auch deshalb nicht geboten, weil es sich um ein Massenverfahren handelt. Entgegen der Annahme der Antragstellerin gibt der bloße Umstand, dass Erziehungsberechtigte getrennt leben, keinen Anlass, an der Richtigkeit ihrer – zumal inhaltlich übereinstimmenden – Angabe, dass sie beide sorgeberechtigt sind, zu zweifeln. Im Übrigen wäre die Anmeldung selbst dann wirksam, wenn tatsächlich nur einer der zwei angegebenen Elternteile allein sorgeberechtigt wäre. Dafür, dass statt einer der zwei angegebenen Personen eine dritte, nicht angegebene Person sorgeberechtigt und bei der Schulanmeldung übergangen worden wäre, gibt es keine tatsächlichen Anhaltspunkte. e) Macht die Antragstellerin schließlich geltend, hinsichtlich des Bewerberkindes 129 (lfd. Nr. 55 der Liste „Anmeldungen“) sei unklar, wer es angemeldet habe, und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Vater von der Anmeldung gewusst habe, unterbreitet sie keine tatsächlichen Anhaltspunkte für diese spekulative Behauptung. Nach summarischer Prüfung hat der Vater selbst das Bewerberkind angemeldet. Im Feld „Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten“ befindet sich eine Unterschrift offenbar mit dem Familiennamen des Bewerberkindes, den insbesondere auch der im Anmeldebogen als Erziehungsberechtigter angegebene Vater führt. Zwar enthalten die Unterlagen Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen beider Eltern bei der Wahrnehmung der elterlichen Sorge, jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Anmeldebogen am 28. Februar 2024 nicht von dem Vater unterzeichnet worden wäre, während die Mutter sich vorübergehend in Thailand aufgehalten hatte. Ebenso wenig gibt es tatsächliche Anhaltspunkte für die Behauptung der Antragstellerin, die im Anmeldebogen angegebenen Eltern des Bewerberkindes seien nicht sorgeberechtigt. Im Übrigen kann nach der Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ein Elternteil regelmäßig auch allein einen wirksamen Aufnahmeantrag für sein Kind stellen. Denn gemäß § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG wird – wenn beide Eltern personensorgeberechtigt sind – vermutet, dass jeder Elternteil auch für den anderen handelt. Diese Vermutung gilt auch für die Anmeldung an der weiterführenden Schule (Beschluss der Kammer vom 17. August 2022 – VG 39 L 250/22 – juris, Rn. 18ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2022 – OVG 3 S 65/22 – juris, Rn. 15; Beschluss vom 26. Oktober 2022 – OVG 3 S 68/22 – juris, Rn. 8; Beschluss vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 – juris, Rn. 6; Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris, Rn. 8; Beschluss vom 9. Oktober 2020 – OVG 3 S 88/20 – juris, Rn. 2ff.). Die gesetzliche Vermutung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG wurde vorliegend nicht widerlegt (vgl. dazu Beschluss der Kammer vom 16. August 2022 – VG 39 L 207/22 – EA S. 7 f.). Insbesondere hat sich – soweit ersichtlich – der andere sorgeberechtigte Elternteil nachträglich nicht an den Antragsgegner gewandt und Einwände gegen die Aufnahme des Bewerberkindes erhoben. Soweit die Antragstellerin sinngemäß darauf abhebt, es sei ihr nicht möglich, die gesetzliche Vermutung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG zu widerlegen, weil der zum Auswahlverfahren vorgelegte Verwaltungsvorgang unvollständig sei, hat sie damit einen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 929 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht. Zwar sind in den Akten sämtliche Vorgänge, die für das konkrete Verwaltungsverfahren, insbesondere das rechtliche Gehör aller Beteiligten und die Entscheidung der Behörde, von Bedeutung sein können, zu dokumentieren, wozu sämtlicher Schriftverkehr mit den am Verfahren Beteiligten gehört, aber auch für das Verfahren erhebliche E-Mails oder Gesprächsprotokolle (Engel, in: NK-VwVfG, 2. Auflage 2019, § 29 VwVfG Rn. 37). Ob – wie die Antragstellerin geltend macht – bei der Schule weitere Unterlagen und Erklärungen der Eltern zu persönlichen Daten vorliegen, kann im Eilverfahren nicht weiter aufgeklärt werden; Annahmen über deren möglichen Inhalt sind spekulativ. Anders als in Fällen, in denen der Antragsgegner nicht durch Unterlagen belegen kann, dass die im Verfahren berücksichtigten Mitbewerber die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, können eventuell nicht vorgelegte Aktenbestandteile nicht zu einem Anordnungsanspruch aufgrund eines Dokumentationsmangels führen, wenn es – wie hier – allein um die Widerlegung einer gesetzlichen Vermutung geht. 3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. Hierfür galten die folgenden rechtlichen Vorgaben: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Bei der Vergabe der Schulplätze am Leibniz-Gymnasium zum Schuljahr 2024/25 wurden diese rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten. a) Es wurden zwei Kinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2024/25 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder), die sich mit Erstwunsch am Leibniz-Gymnasium angemeldet hatten, vorrangig aufgenommen. b) Damit bildeten die zur Verfügung stehenden 94 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 9 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 57 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 28 (30 Prozent) dem Loskontingent zu. c) Härtefälle wurden nicht anerkannt. aa) Die Entscheidung der Schule, die Antragstellerin nicht als besonderen Härtefall vorrangig zu berücksichtigen, ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Nach der Legaldefinition in § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG setzt ein besonderer Härtefall voraus, dass Umstände vorliegen, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule unzumutbar erscheinen lassen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Sek I-VO ist dies insbesondere dann der Fall, wenn durch besondere familiäre oder soziale Situationen außergewöhnliche, das Übliche bei Weitem überschreitende Belastungen entstehen würden oder entstanden sind, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule im jeweiligen Einzelfall unzumutbar erscheinen lassen. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung muss sich den zur Geltendmachung eines besonderen Härtefalls eingereichten Belegen hinreichend entnehmen lassen, dass dem Bewerberkind der Besuch einer anderen Schule als der gewünschten Schule unzumutbar gewesen wäre, insbesondere dass die Kürze des Schulweges zum Wohnort für das Bewerberkind von so wesentlicher Bedeutung ist, dass eine Beschulung an einem anderen, weiter entfernten Gymnasium ausscheidet. Dabei müssen die Unterlagen ein ausreichend genaues Bild von den härtefallbegründenden Umständen und deren unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen für das Bewerberkind selbst wie für sein Umfeld vermitteln. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Abschluss des Aufnahmeverfahrens (vgl. zu den Anforderungen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Oktober 2020 – OVG 3 S 97/20 – EA, S. 3 f.). Gemessen an diesen Maßstäben liegt ein besonderer Härtefall nicht vor. Die Antragstellerin hat ihren Härtefallantrag zunächst damit begründet, dass ihr Vater sich nach einer hypotoxischen Hirnschädigung im Koma befinde. Der tragische Verlauf der Ereignisse habe bei ihr tiefe Wunden und Traumata hinterlassen, da ihr Vater eine ihrer engsten Bezugspersonen dargestellt habe. Das traumatische Ereignis sei für sie verstärkt worden, weil die Ärzte von einem zeitnahen Tod ihres Vaters ausgegangen seien. Die Kammer verkennt nicht, dass mit dem geschilderten, tragischen Schicksal für die Antragstellerin sehr belastende Lebensumstände einhergehen. Der Gesundheitszustand des Vaters und seine Pflegebedürftigkeit an sich begründen allerdings noch keinen besonderen Härtefall für die Antragstellerin. Die von ihr vorgebrachten, zuvor geschilderten Lebensumstände bestehen unabhängig davon, welche Schule die Antragstellerin besucht. Sie können durch den Besuch des Leibniz-Gymnasiums weder erkennbar verändert noch kompensiert werden und begründen deshalb für sich genommen keine Unzumutbarkeit des Besuchs jeder anderen Schule als des Leibniz-Gymnasiums. Soweit die Antragstellerin im Auswahlverfahren weiter angegeben hat, sie besuche ihren Vater oft und regelmäßig, insbesondere in Momenten, in denen sie ihn vermisse, wobei das Leibniz-Gymnasium nahe ihrem Wohnort liege und ebenso eine gute Erreichbarkeit zum Aufenthaltsort des Vaters bestehe, geben ihre Darlegungen kein ausreichend genaues Bild von den Auswirkungen dieser Umstände für sie. Sie hat diese Besuche in örtlicher und zeitlicher Hinsicht bereits nicht hinreichend dargelegt. Es gibt keine hinreichenden Angaben dazu, wo sich der Vater der Antragstellerin überhaupt aufhält, wie häufig die Antragstellerin ihn genau besucht bzw. in der Vergangenheit besucht hat und wieviel Zeit sie hierfür regelmäßig einplant. Auch gibt es keine Angaben dazu, wie häufig diese Besuche auf Schultage entfallen und wie häufig auf schulfreie Tage. Ohne solche Angaben wird nicht hinreichend deutlich, warum die Nähe des Leibniz-Gymnasiums zu ihrem Wohnort bzw. die gute Erreichbarkeit des Aufenthaltsorts des Vaters vom Leibniz-Gymnasium von unverzichtbarer Bedeutung für die Antragstellerin sein soll. Ihren Angaben lässt sich insbesondere nicht hinreichend entnehmen, dass der kurze Fahrtweg zum Leibniz-Gymnasium (nach öffentlich zugänglichen Quellen mit dem ÖPNV etwa 20 Minuten einschließlich Fußwegen, mit dem Fahrrad etwa 8 Minuten, vgl. Google Maps, abgerufen am 3. September 2024) gegenüber dem Fahrtweg zu jeder anderen Schule Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Besuche des Vaters wäre. Dies gilt auch angesichts eines um etwa 30 Minuten längeren Fahrtwegs zum Walther-Rathenau-Gymnasium (ebd., jeweils für ÖPNV einschließlich Fußwegen und Fahrrad). Dabei ist es zulässig, die regelmäßige Fahrzeit zu Grunde zu legen und in pauschalierten Masseverfahren nicht jedwede individuelle Besonderheit bzw. das Ergebnis einer einmaligen Testfahrt zugrunde zu legen. Zumal ohnehin die Entfernung zu der ersatzweise angebotenen Schule kein durchschlagendes Argument für die Unzumutbarkeit, nicht an der Wunschschule aufgenommen zu werden, sein kann. Im Übrigen dürfte der Besuch des Vaters an schulfreien Tagen, insbesondere an Wochenenden, an Feiertagen und in den Ferien, durch die Länge des Schulwegs nicht beeinträchtigt werden. Auf die vorgetragene starke Bindung der Antragstellerin an ihren Vater und die vorgetragene Bedeutung ihrer Besuche für ihren Vater kommt es danach nicht entscheidend an. Es ist – wie dargelegt – mangels dahingehender Angaben nicht hinreichend erkennbar, dass diese Besuche schulwegbedingt in relevantem Ausmaß in Frage stünden. Macht die Antragstellerin in diesem Verfahren erstmals geltend, ihre regelmäßige Begleitung durch Erwachsene zu den Besuchen des Vaters könne nicht sichergestellt werden, wenn der Schulweg eine Stunde betrage, trifft die angegebene Länge des Schulwegs – wie zuvor gezeigt – bereits so nicht zu (ebd., etwa 50 Minuten einschließlich Fußwegen, mit dem Fahrrad etwa 39 Minuten). Darüber hinaus erschließt sich aber auch nicht, welche Auswirkung die Länge des Schulwegs der Antragstellerin auf die Frage haben sollte, ob die Begleitung der Antragstellerin zu Besuchen ihres Vaters durch Erwachsene sichergestellt oder nicht sichergestellt werden kann. Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf eine von ihr angenommene Selbstbindung der Verwaltung berufen, indem sie geltend macht, andere Fällen, in denen das Bewerberkind Pflegemaßnahmen an einem Elternteil ausführe, seien durch den Antragsgegner als Härtefall anerkannt worden. Der Fall eines Anspruchs aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung betrifft die Rechtsfolgenseite einer Anspruchsgrundlage, kann jedoch das Nichtvorliegen des gerichtlich voll überprüfbaren Tatbestands einer Anspruchsgrundlage nicht ersetzen. Selbst wenn also in anderen, vergleichbaren Fällen ein besonderer Härtefall durch den Antragsgegner anerkannt worden sein sollte, hätte die Antragstellerin keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, solange ein besonderer Härtefall – wie hier – tatbestandlich nicht vorliegt. Im Übrigen erscheinen der Besuch von pflegebedürftigen Angehörigen und die Durchführung der Pflege an ihnen auch nicht ohne Weiteres vergleichbar. Überdies hat die Antragstellerin ihren Härtefallantrag bei der Schule mit diesem Umstand (Pflege) genauso wenig begründet wie mit den ebenfalls erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Umständen, auch ihre Mutter sei schwer krank und müsse im Alltag von ihren älteren Kindern unterstützt werden und sie, die Antragstellerin, sei bereits seit längerer Zeit an den sozialpädagogischen Dienst des Jugendamtes angebunden. Die Schule konnte diese Umstände zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung deshalb nicht berücksichtigen. Eine nachträgliche Berücksichtigung von Härtefallgründen sieht das Gesetz nicht vor. bb) Schließlich bleibt auch der Einwand ohne Erfolg, das Bewerberkind 108, welches im großen Losverfahren aufgenommen worden ist, hätte ebenfalls im Härtefallkontingent aufgenommen werden müssen. Wäre das Bewerberkind nämlich als besonderer Härtefall aufgenommen worden, hätte dies die Rechtsposition der Antragstellerin sogar verschlechtert. Es wäre dann geschwisterkinderbedingt (dazu unten e)) ein zusätzlicher Platz aus dem Loskontingent zur vorrangigen Aufnahme der Geschwisterkinder erforderlich geworden, was die Chance der Antragstellerin auf einen Schulplatz im großen Losverfahren geschmälert hätte. Es wären dann nicht 23 Schulplätze unter 48 Bewerberkindern, sondern lediglich 22 Schulplätze unter 47 Bewerberkindern ausgelost worden. Eine Rechtsverletzung liegt deshalb nicht vor. Darüber hinaus behauptet die Antragstellerin auch lediglich, das Bewerberkind hätte im Härtefallkontingent berücksichtigt werden müssen, legt dies in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht jedoch nicht substantiiert dar. Einen Verfahrensfehler zeigt sie damit nicht auf. d) Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde am Leibniz-Gymnasium das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden. Es wurden im Kriterienkontingent zunächst die 51 Bewerberinnen und Bewerber mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis 1,1 berücksichtigt. Die restlichen (57 – 51 =) 6 Plätze des Kriterienkontingents wurden unter 7 Kindern mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,2 verlost (so genanntes kleines Losverfahren). Hierbei konnte die Antragstellerin mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,6 nicht berücksichtigt werden. Soweit die Antragstellerin vermutet, der Inhalt von „Kennenlerngesprächen“ sei als Auswahlkriterium im Aufnahmeverfahren des Leibniz-Gymnasiums herangezogen worden, enthalten weder der Generalvorgang noch der Auswahlvermerk tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Annahme. Auswahlkriterium im Kriterienkontingent war – wie gesagt – ausschließlich die Durchschnittsnote der Förderprognose. Etwaige Kennenlerngespräche hatten für das Auswahlverfahren ersichtlich keinerlei Bedeutung. Insbesondere ergeben sich aus dem Generalvorgang keine Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen oder für Willkür mit Blick auf den Inhalt etwa durchgeführter Kennenlerngespräche oder auf die Migrationsgeschichte von Bewerberkindern. Für ihre Behauptung, es soll angesichts der Bevölkerungszusammensetzung im Stadtteil Kreuzberg zum einen und angesichts des von ihr vorgetragenen Anteils aufgenommener Bewerberkinder mit Migrationsgeschichte am Leibniz-Gymnasium im Jahre 2021/22 zum anderen im Auswahlverfahren für das Schuljahr Jahre 2024/25 „Diskriminierung“ gegeben haben bzw. es soll „sehr wahrscheinlich“ sein, „dass die von der Schule durchgeführten ‚Kennenlerngespräche‘ der Selektierung“ dienten, liefert die Antragstellerin keine stichhaltigen Hinweise. Ein etwaiger geringerer Anteil von angenommenen Bewerberkindern mit Migrationsgeschichte kann verschiedenste Ursachen haben, insbesondere mit der spezifischen Bewerbersituation am Leibniz-Gymnasium zusammenhängen. Anhaltspunkte für Manipulationen sind nicht dargetan; sie folgen nicht allein aus der vorgetragenen zahlenmäßigen Zusammensetzung der Schülerschaft. Auf den Inhalt etwaiger Kennenlerngespräche und deren Dokumentation kommt es danach nicht an. e) Nach diesen Verfahrensschritten verblieben noch 14 Geschwisterkinder, einschließlich eines Zwillings eines im Kriterienkontingent berücksichtigten Bewerberkindes, die am Leibniz-Gymnasium mit Erstwunsch angemeldet worden waren. Nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG werden Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen. Das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift wurde ausweislich einer mit dem Schulstempel abgestempelten und von der Schulleiterin abgezeichneten Tabelle, aus der die Klasse zu entnehmen ist, die das Ankergeschwisterkind im Schuljahr 2024/25 besuchen wird, und worin die Anschriften der Geschwisterkinder aufgeführt sind (vgl. Blatt 104 des Generalvorgangs), von der Schule geprüft und bestätigt. Das Gericht sieht keinen Anlass, an der ordnungsgemäßen Überprüfung der Voraussetzungen durch die Schule zu zweifeln. Die Geschwisterkinder erhielten im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG die 9 freien Plätze des Härtefallkontingents sowie 5 Plätze aus dem Loskontingent. Auch dabei konnte die Antragstellerin, welche die Schule nicht gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Kind besuchen würde und damit kein „Geschwisterkind“ im schulrechtlichen Sinne ist, nicht berücksichtigt werden. f) Im Loskontingent waren nach der Aufnahme der Geschwisterkinder noch (28 – 5 =) 23 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des Auswahlvermerks alle (121 – 2 – 57 – 14 =) 48 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberinnen und Bewerber, darunter die Antragstellerin, beteiligt. Sie hatte jedoch kein Losglück. II. Die Antragstellerin hat auch keinen hilfsweise bzw. höchst hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Aufnahme in das Hermann-Hesse-Gymnasium (Zweitwunsch) bzw. das Dathe-Gymnasium (Drittwunsch), weil beide Schulen insoweit nicht aufnahmefähig sind (vgl. § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG, § 5 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO). Ausweislich des Bescheides des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin – Schulamt – vom 11. Juni 2024 waren beide Schulen bereits bei den Erstwunschbewerbern übernachgefragt. Dieser Befund findet sich in den dem Gericht vorliegenden Generalvorgängen zu beiden Schulen bestätigt. Hiergegen bringt die Antragstellerin nichts vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.