Beschluss
39 L 99/24
VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0903.39L99.24.00
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Leitsätze
1. Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. (Rn.5)
2. Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden. (Rn.5)
3. Bei der Zuteilung nachträglich freiwerdender Schulplätze hat die Behörde die Auswahl der Nachrücker ohne Willkür nach sachlichen Gesichtspunkten vorzunehmen und zu diesem Zweck eine Rangfolge der in Betracht kommenden Kinder zu bilden. (Rn.9)
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Gutenberg-Schule aufzunehmen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. (Rn.5) 2. Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden. (Rn.5) 3. Bei der Zuteilung nachträglich freiwerdender Schulplätze hat die Behörde die Auswahl der Nachrücker ohne Willkür nach sachlichen Gesichtspunkten vorzunehmen und zu diesem Zweck eine Rangfolge der in Betracht kommenden Kinder zu bilden. (Rn.9) Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Gutenberg-Schule aufzunehmen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Gutenberg-Schule, hilfsweise des Manfred-von-Ardenne-Gymnasiums aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und bereits im Hauptantrag begründet. Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), weil nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass ein Nachrückerplatz an der Gutenberg-Schule rechtswidrig nicht vergeben wurde und die Antragsteller dadurch in ihren Rechten verletzt sind. Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben, weil den Antragstellern das Abwarten des Ausgangs eines etwaigen Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf den bereits begonnenen Schulunterricht nicht zugemutet werden kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Werden nach der Aufnahmeentscheidung Schulplätze nachträglich frei, sind diese im Rahmen des Nachrückerverfahrens zu vergeben (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2021 – OVG 3 S 107/21 – juris Rn. 5) Bei der Vergabe der Schulplätze an der Gutenberg-Schule wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung nicht in jeder Hinsicht eingehalten. Ein Schulplatz ist nachträglich freigeworden und nach Aktenlage im Nachrückverfahren rechtswidrig nicht vergeben worden. An der Gutenberg-Schule wurden für das Schuljahr 2024/25 sechs 7. Klassen mit jeweils 26 Schulplätzen eingerichtet. Um die zur Verfügung stehenden 156 Schulplätze bewarben sich ausweislich der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge 305 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter die Antragstellerin zu 1. Überdies wurden der Schule neun Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die sich an der Schule nicht angemeldet hatten, durch die Schulaufsichtsbehörde zugewiesen. Nach der vorrangigen Aufnahme von insgesamt 18 Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf hat der Antragsgegner von den verbleibenden 138 Schulplätzen zunächst rechnerisch richtig 13 Plätze dem Härtefall-, 83 dem Kriterien- und 42 dem Loskontingent zugeordnet. Wie sich aus dem Schreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 28. August 2024 im gerichtlichen Verfahren ergibt, wurde jedoch einem von der Schulaufsichtsbehörde zugewiesenen Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf (lfd. Nr. 13) von der Schulaufsichtsbehörde ein Schulplatz an einer anderen Schule angeboten, den das Kind auch angenommen hat. Insofern ist nach der Aufnahmeentscheidung ein Schulplatz nachträglich frei geworden. Der Antragsgegner – der bereits mit der Eingangsverfügung vom 19. Juni 2024 um umgehende Mitteilung gebeten wurde, sollten während des laufenden Verfahrens Schulplätze nachträglich frei und an Nachrücker vergeben werden – hat zu dem ihm ebenfalls übersandten Schreiben der Senatsverwaltung keine Nachbesetzung des nachträglich freigewordenen Platzes mitgeteilt. Dieser Dokumentationsmangel geht zu Lasten des Antragsgegners, so dass nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass der nachträglich freigewordene Schulplatz rechtswidrig nicht nachbesetzt und tatsächlich noch frei ist. Bei der Zuteilung nachträglich freiwerdender Schulplätze hat die Behörde die Auswahl der Nachrücker willkürfrei nach sachlichen Gesichtspunkten vorzunehmen und zu diesem Zweck eine Rangfolge der in Betracht kommenden Kinder zu bilden. Dabei ist Bedacht darauf zu nehmen, in welchem der drei Kontingente (Härtefall-, Kriterien- oder Loskontingent) der jeweilige Platz nachträglich frei geworden ist (vgl. z.B. VG Berlin, Beschluss vom 3. September 2019 – VG 14 L 262.19 – juris Rn. 43 ff.). Vorliegend wurde der Schulplatz durch Absage eines vorrangig aufgenommenen Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf frei. Dass stattdessen ein anderes Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf zugewiesen worden wäre, ist nicht ersichtlich und insbesondere auch von der hierfür zuständigen Senatsverwaltung in ihrem Schreiben nicht mitgeteilt worden. Stehen somit nunmehr 139 statt zuvor 138 Schulplätze für Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf zur Verfügung, erhöht das die Zahl der im Kriterienkontingent zu vergebenen Plätze um einen Schulplatz (84 statt 83 Schulplätze; vgl. zur Berechnung: VG Berlin, Beschluss vom 2. August 2019, VG 14 L 221.19, EA S. 5 f.). Hat der Antragsgegner es nach summarischer Prüfung versäumt, diesen Platz selbst im Nachrückverfahren zu vergeben, so ist dieser Schulplatz faktisch frei und unter den Bewerberkindern zu vergeben, die um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht haben (vgl. zum entsprechenden Vorgehen bei zu gering angesetzter Kapazität: Beschluss der Kammer vom 25. August 2023 – VG 39 L 548/23 und vom 18. August 2022 – VG 39 L 286/22). Denn die Beantwortung der Frage, auf welche Weise ein freier Platz zu vergeben ist, muss sich an Art. 19 Abs. 4 GG orientieren. Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es in diesem Zusammenhang, die eingetretene Rechtsverletzung – soweit zumutbar zu leisten – auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde, wobei hierbei grundsätzlich – wie bereits ausgeführt – allein die Bewerber in den Blick zu nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 - OVG 3 S 81/20 - juris Rn. 16 m.w.N.). Haben mehrere Bewerber mit gleichem Rang ihre Ablehnung angefochten, so ist der freie Platz unter ihnen zu verlosen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris, Rn. 18; Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 – juris Rn. 17 m.w.N.). Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner bei ordnungsgemäßem Verfahren den Schulplatz gerade unter allen Bewerberkindern hätte vergeben müssen, unabhängig davon, ob sie gegen den Ablehnungsbescheid vorgegangen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2021 – OVG 3 S 107/21 – juris Rn. 5). Denn ein solches ordnungsgemäßes Nachrückerverfahren hat der Antragsgegner ersichtlich nicht durchgeführt. Nach diesem Maßstab ist der freie Platz an die Antragstellerin zu 1 zu vergeben, da sie unter den fünf Bewerberkindern, die gegen die Ablehnung an der Gutenberg-Schule im Wege einstweiligen Rechtschutzes vorgegangen sind, die beste Durchschnittsnote der Förderprognose aufweist und damit hinsichtlich des dem Kriterienkontingent zuzuschlagenden Platzes am ranghöchsten ist. Die weiteren Einwände der Antragsteller und der Hilfsantrag bedürfen daher keiner Betrachtung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.