Beschluss
39 L 229/24
VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0904.39L229.24.00
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Leitsätze
1. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind. (Rn.5)
2. Die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Integrierten Sekundarschulen soll die Vierzügigkeit nicht unterschreiten, an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 darf eine Höchstgrenze von 26 Kindern je Klasse nicht überschritten werden. (Rn.8)
3. Die gesetzliche Vermutung aus, dass jedes Elternteil auch für das andere handelt, gilt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung auch für die Anmeldung an einer weiterführenden Schule. (Rn.17)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind. (Rn.5) 2. Die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Integrierten Sekundarschulen soll die Vierzügigkeit nicht unterschreiten, an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 darf eine Höchstgrenze von 26 Kindern je Klasse nicht überschritten werden. (Rn.8) 3. Die gesetzliche Vermutung aus, dass jedes Elternteil auch für das andere handelt, gilt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung auch für die Anmeldung an einer weiterführenden Schule. (Rn.17) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, das Kind der Antragsteller Q... zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Merian-Schule aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Kind der Antragsteller im Schuljahr 2024/25 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an der Merian-Schule beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Bei der Vergabe der Schulplätze an der Merian-Schule wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung zwar nicht in jeder Hinsicht eingehalten. Hieraus resultiert aber keine Rechtsverletzung der Antragsteller. 1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für die Merian-Schule ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO), bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 eine Höchstgrenze von 26 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der Merian-Schule Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2024/25 sechs 7. Klassen mit jeweils 26 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – juris, Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – juris, Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht nicht. 2. Um die zur Verfügung stehenden (6 x 26 =) 156 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Generalvorgangs 274 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter das Kind der Antragsteller, einschließlich Kindern mit festgestelltem und im Schuljahr 2024/25 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder). Ein Bewerberkind zog seine Anmeldung zurück. Ferner bewarben sich 3 mit Zweitwunsch an der Merian-Schule angemeldete Integrationskinder, womit insgesamt (274 – 1 + 3 =) 276 Anmeldungen vorlagen. a) Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, „es sei teilweise zu schwerwiegenden Fehlern bei der Ausstellung der Anmeldebögen und der entsprechenden Hologramme gekommen“. Sie beziehen sich hierbei ausschließlich auf den Anmeldebogen des Bewerberkindes 244 (nummeriert nach der von dem Antragsgegner vergebenen fortlaufenden Nummerierung in der „Liste 1 - alle Anmeldungen“, die auch im Folgenden zugrunde gelegt wird). Insoweit hat der Antragsgegner substantiiert vorgetragen, an der Mosaik-Grundschule sei es ausschließlich bei diesem Kind zu einer fehlerhaften Ausstellung eines Anmeldebogens gekommen. Der sich hierdurch im Umlauf befindliche falsche, erste Anmeldebogen sei jedoch entwertet worden. Eine doppelte Anmeldung des Bewerberkindes könne ausgeschlossen werden. Dieser Vortrag findet sich im Generalvorgang, aus dem sich eine entsprechende Korrespondenz zu dem Vorfall ergibt und in dem sich neben dem zweiten, ordnungsgemäßen Anmeldebogen auch der durchgestrichene erste Anmeldebogen wiederfindet, bestätigt. Hiergegen bringen die Antragsteller nichts vor. Anhaltspunkte für weitere Fehler betreffend die Ausgabe von Anmeldebögen sind weder dargelegt noch ersichtlich. Darüber hinaus kommt es auf die Beteiligung des nicht an die Schule aufgenommenen Bewerberkindes 244 am Auswahlverfahren auch nicht entscheidend an (dazu unten 3. f) cc). b) Auch der Einwand, „für die Anträge“ sei „teilweise das Eingangsdatum nicht vermerkt“, bleibt ohne Erfolg. Die Antragsteller legen schon nicht substantiiert dar, bei den Anmeldebögen welcher Bewerberkinder dies der Fall sein soll, und machen einen Verfahrensfehler bereits von daher nicht glaubhaft. Selbst wenn ein Anmeldebogen allerdings verspätet bei der Schule eingegangen wäre, wird eine materielle Ausschlussfrist weder durch § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO normiert noch sonst vorgegeben, so dass eine verspätete Anmeldung nicht von vornherein zurückgewiesen werden müsste. Vielmehr ist in einem solchen Fall zu prüfen, ob der Annahme der verspäteten Anmeldung beachtliche Gründe entgegenstehen, insbesondere in Gestalt eines Verstoßes gegen den verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der Chancengleichheit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2017 – OVG 3 S 75.17 – juris, Rn. 3 f., 6 f.). Anhaltspunkte für eine taktisch motivierte verspätete Anmeldung eines Bewerberkindes legen die Antragsteller weder dar noch ist etwas dafür ersichtlich. c) Auch die Rüge der Antragsteller, mehrere Anmeldebögen für die Sekundarstufe I, insbesondere derjenige des Bewerberkindes 267, seien ohne entsprechende Bevollmächtigung nur von einem Elternteil unterschrieben worden, greift nicht durch. Die Antragsteller übersehen, dass die Mutter des Bewerberkindes 267 einen Beschluss des Amtsgerichts Köpenick – Familiengericht – vorgelegt hat, mit welchem ihr die „Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Schulanmeldung an der Merian-Schule für das gemeinsame minderjährige Kind“ übertragen worden ist. Im Übrigen gilt die gesetzliche Vermutung aus § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG, dass jedes Elternteil auch für das andere handelt, nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung auch für die Anmeldung an einer weiterführenden Schule (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2022 – OVG 3 S 65/22 – juris, Rn. 15; Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris, Rn. 7 f.). Soweit auf Anmeldebögen anderer Bewerberkinder nur ein Elternteil unterschrieben haben sollte, obwohl beide Elternteile sorgeberechtigt sind, bedurfte es danach keiner Vorlage einer Vollmacht des anderen Elternteils. d) Ohne Erfolg machen die Antragsteller schließlich geltend, in anderen Fällen sei „der Aufnahmeantrag in nicht nachvollziehbarer Weise nachträglich abgeändert“ worden. Ausdrücklich beziehen sie sich ausschließlich auf den Anmeldebogen des Bewerberkindes 61, bei dem der Drittwunsch nachträglich geändert worden sei. Unabhängig davon, dass eine materielle Ausschlussfrist für die Anmeldung zum Übergang in die Sekundarstufe I – wie bereits darstellt – nicht besteht, ist nicht hinreichend dargelegt, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt eine – unterstellt – unzulässige nachträgliche Änderung des Drittwunsches einen Verfahrensfehler in dem Auswahlverfahren der Erstwunschschule darstellen könnte. Der Vortrag der Antragsteller, dass für diesen Fall hinsichtlich der Erstwunschschule „formal kein zulässiger Antrag gestellt“ sei, erschöpft sich in der bloßen Wiedergabe ihrer Rechtsauffassung, ohne diese nachvollziehbar darzulegen. Überdies gibt es aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Entfernung (Tipp-Ex) und Neueintragung des Drittwunsches auf dem Anmeldebogen – und zwar erkennbar mit derselben Handschrift wie Erst- und Zweitwunsch – überhaupt erst nach der Abgabe des Anmeldebogens am 23. Februar 2024 erfolgt wäre. 3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. a) Es wurden 9 Integrationskinder, die sich mit Erstwunsch an der Merian-Schule angemeldet hatten, und 3 Integrationskinder, die sich mit Zweitwunsch an der Merian-Schule angemeldet hatten, vorrangig aufgenommen. Ohne Erfolg wenden sich die Antragsteller gegen die Aufnahme des Bewerberkindes 267 als Integrationskind mit dem Argument, das Bestehen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs sei beim Übergang in die Jahrgangsstufe 6 entgegen § 35 Abs. 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (SopädVO) nicht überprüft worden. Sie übersehen, dass die Verordnung eine solche Überprüfung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 SopädVO nur in den Förderschwerpunkten „Lernen“, „Emotionale und soziale Entwicklung“ und „Sprache“ vorsieht, nicht aber in dem hier in Rede stehenden Förderungsschwerpunkt „Autistische Behinderung“. b) Damit bildeten die zur Verfügung stehenden (156 – 12 =) 144 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 14 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 87 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 43 (30 Prozent) dem Loskontingent zu. c) Härtefälle wurden nicht anerkannt. d) Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde an der Merian-Schule das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden. Es wurden im Kriterienkontingent zunächst die 86 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis einschließlich 1,7 berücksichtigt. Der restliche (87 – 86 =) 1 Kriterienkontingentplatz wurde unter 22 Bewerberkindern mit einer Durchschnittsnote von 1,8 im so genannten kleinen Losverfahren verlost. Das Kind der Antragsteller mit der Durchschnittsnote von 1,9 konnte dabei nicht berücksichtigt werden. e) Nach diesen Verfahrensschritten verblieben noch 15 Geschwisterkinder, die an der Merian-Schule mit Erstwunsch angemeldet worden waren. Nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG werden Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wurde von der Schule nach summarischer Prüfung in jedem Einzelfall geprüft und bestätigt. Zwar enthält der Generalvorgang keine von der Schule abgestempelte und von der Schulleiterin abgezeichnete Geschwisterkinderliste. Nach Ziehung einer zufälligen Stichprobe (Bewerberkinder 216, 186, 224, 7, 25) ergeben sich keinerlei Auffälligkeiten. Die Schule hat für jedes von der Stichprobe umfasste Geschwisterkind von den Sorgeberechtigten einen besonderen Bogen „Berücksichtigung Geschwisterkind“ eingeholt, aus welchem sich die Anschriften des Bewerbergeschwisterkindes und des Ankergeschwisterkindes sowie die zurzeit besuchte Klasse ergeben und in welchen die Sorgeberechtigten die Richtigkeit der gemachten Angaben bestätigen. Diese Angaben hat die Schule sodann verifiziert, insbesondere in allen Fällen Einwohnermeldeauskünfte zu beiden Kindern eingeholt. Schließlich hat die Schulleiterin der Schule die Richtigkeit der Angaben der Sorgeberechtigten mit Schulstempel und Unterschrift bestätigt. Auf dieser Grundlage sieht das Gericht bei summarischer Prüfung keinen Anlass, an der ordnungsgemäßen Überprüfung der Voraussetzungen durch die Schule zu zweifeln. Soweit die Antragsteller geltend machen, es sei „nicht in allen Fällen geklärt, ob das Geschwisterkind im gemeinsamen Haushalt wohnt und auch im kommenden Schuljahr tatsächlich noch die Merian-Schule besucht“, ist dieses Vorbringen unsubstantiiert und damit unbeachtlich. Die Antragsteller legen nicht dar, bei welchen Geschwisterkindern dies der Fall sein soll, und machen einen Verfahrensfehler damit nicht glaubhaft. Die Ziehung einer nennenswerten Stichprobe hat – wie bereits gesagt – keine Auffälligkeiten ergeben. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, in Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes auf vagen Vortrag hin etwaige Verfahrensfehler in Aufnahmeverfahren erst selbst anlasslos zu ermitteln, insbesondere nicht, die Unterlagen zu allen Geschwisterkindern ohne substantiierten Vortrag zu überprüfen. Die Geschwisterkinder erhielten im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG die 14 freien Plätze des Härtefallkontingents und 1 Platz aus dem Loskontingent. Ferner waren nach diesen Vorschriften 4 Zwillingsgeschwisterkinder von im Kriterienkontingent aufgenommenen Bewerberkindern vorrangig mit Plätzen aus dem Loskontingent zu versorgen. Auch dabei konnte das Kind der Antragsteller, welches die Schule nicht gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Kind besuchen würde und damit kein „Geschwisterkind“ im schulrechtlichen Sinne ist, nicht berücksichtigt werden. f) Im Loskontingent waren nach der Aufnahme der Geschwisterkinder noch 38 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des Auswahlvermerks alle (276 – 9 – 3 – 87 – 14 – 1 – 4 =) 158 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberinnen und Bewerber, darunter das Kind der Antragsteller, beteiligt. Es hatte jedoch kein Losglück. aa) Mit ihrem unsubstantiierten Vorbringen, die rechtmäßige Durchführung des Losverfahrens begegne Bedenken, da „eine nachvollziehbare Dokumentation“ nicht vorliege, dringen die Antragsteller nicht durch. Sie setzen sich mit den von allen sieben Anwesenden bei dem Auswahlverfahren (einschließlich beider Losverfahren) unterschriebenen Unterlagen (Auswahlvermerk und abgestempelte Lose) nicht ansatzweise auseinander. Insbesondere legen sie nicht dar, welchen konkreten Punkt die genannten Unterlagen nicht nachvollziehbar dokumentieren sollten. Verfahrensfehler, insbesondere Dokumentationsfehler, zeigen sie damit nicht auf. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sich aus den vorliegenden Unterlagen in nachvollziehbarer Weise die Anwesenden, der Hergang der Verlosung und deren Ergebnis (vgl. zu den Anforderungen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2020 – OVG 3 S 69/20 – juris, Rn. 12). bb) Der Antragsgegner hat allerdings im vorliegenden Verfahren eingeräumt, für das Bewerberkind 264 liege entgegen § 5 Abs. 13 Sek I-VO keine Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den Übergang aus einer besonderen Lerngruppe im Sinne von § 17 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO (so genannte Willkommensklasse) in die Sekundarstufe I vor. Dies findet sich im Generalvorgang bestätigt. Ihm lässt sich eine solche Entscheidung nicht entnehmen. Auch liegt eine Förderprognose nicht vor. In der Aufnahme dieses Bewerberkindes liegt ein Verfahrensfehler des Auswahlverfahrens. cc) Soweit der Antragsgegner darüber hinaus aus demselben Grund eine rechtswidrige, erfolglose Beteiligung der Bewerberkinder 256, 259 und 263 am großen Losverfahren einräumt und die Antragsteller zudem eine rechtswidrige, erfolglose Beteiligung des Bewerberkindes 244 geltend machen (vgl. bereits oben 2. a), können sie auch unter der Annahme, diese Bewerberkinder hätten mangels wirksamer Anmeldung nicht am Losverfahren beteiligt werden dürfen, daraus nichts für sich herleiten. Die Kammer hat mit Urteil vom 4. Juni 2024 – VG 39 K 646/23 – entschieden, dass die fehlerhafte Beteiligung eines weiteren Bewerberkindes ohne Losglück in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 100/20 – juris, Rn. 4; Beschluss vom 26. Oktober 2018 – OVG 3 S 65.18 – juris, Rn. 3 f.; VG Berlin, Beschluss vom 23. August 2023 – 39 L 474/23 – juris, Rn. 33) nicht zu einem Anspruch eines berechtigt teilnehmenden Bewerberkindes auf Durchführung eines (fiktiven) Losverfahrens führt. Dazu hat die Kammer unter anderem ausgeführt (VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2024 – VG 39 K 646/23 – juris, Rn. 34 f.): „Vielmehr ist es […] notwendig aber auch ausreichend, die durch die Verlosung hergestellte Rangfolge auf die zu Recht beteiligten Bewerberkinder zu beschränken und den Fehler durch die gedankliche Streichung des rechtswidrig beteiligten Bewerberkindes von der Nachrückerliste zu heilen. Die Kammer rückt von der bisher in gerichtlichen Eilverfahren vertretenen Auffassung ab, wonach die Verringerung der abstrakten Loschance per se auch eine Rechtsverletzung darstellt. Hat ein zu Unrecht einbezogenes Bewerberkind kein Losglück, hat sich die abstrakte Loschance der rechtmäßigerweise an dem Losverfahren teilnehmenden Bewerber zwar verringert. Dies gilt allerdings für alle rechtmäßig einbezogenen Bewerberkinder in gleicher Weise. Damit bleibt jedoch die Loschance der einzelnen rechtmäßig einzubeziehenden Bewerberkinder untereinander gleich und sinkt für alle Bewerberkinder um denselben Faktor. Durch diesen Gleichlauf ist mithin die relative Chance, in einem randomisierten Losverfahren einen der begrenzten Plätze zu erhalten, für jedes Kind die gleiche, und es tritt im Verhältnis der rechtmäßig am Losverfahren beteiligten Bewerberkinder untereinander kein Nachteil ein. Lediglich der Losrang des unberechtigt einbezogenen Kindes verschlechtert im Hinblick auf ein etwaiges Nachrückverfahren oder die Vergabe fiktiv freier Plätze die Chance der rechtmäßig am Losverfahren beteiligten Kinder, die – wie der Kläger im vorliegenden Verfahren – nach ihm eingereiht sind. Soweit sich rückwirkend herausstellt, dass Bewerberkinder ohne Losglück zu Unrecht am Losverfahren beteiligt waren, wird dieser Fehler daher vollständig dadurch kompensiert, dass diese für die Vergabe von Nachrückplätzen oder von fiktiv freien Plätzen außer Betracht bleiben und somit gedanklich gestrichen werden. Die übrigen Bewerberkinder rücken in der Folge um einen Rangplatz auf und können die Aufnahme an die Wunschschule aus der Streichung nur dann für sich herleiten, wenn sie dadurch auf einen nachträglich freiwerdenden oder auf einen fiktiv freien Platz aufrücken. Eine darüber hinausgehende Kompensation ist nicht erforderlich. Sinn und Zweck des Losverfahrens ist die Herbeiführung eines nicht beeinflussten Zufallsergebnisses, wobei für alle Kandidaten die gleichen Chancen bestehen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1991 – 6 P 15/89 – juris Rn. 27). Der Schutz der Loschance dient damit der Chancengleichheit der Kandidaten untereinander; diese und nicht die abstrakte Loschance an sich ist rechtlich geschützt. Die Chancengleichheit ist jedoch grundsätzlich auch dann gewährleistet, wenn – wie hier – die abstrakte Loschance für alle Kandidaten in gleicher Weise rechtswidrig verringert ist.“ An dieser Rechtsauffassung hält die Kammer auch nach erneuter Prüfung fest. Damit ist eine Rechtsverletzung durch die Beteiligung der oben genannten Bewerberkinder am Losverfahren nicht ersichtlich. Angesichts dessen, dass der Antragsgegner keine nachträglich freigewordenen Plätze an der Merian-Schule mitgeteilt hat, würde auch eine Streichung der drei Bewerberkinder mit besseren Nachrückerrängen (259: 6. Nachrückerrang; 244: 43. Nachrückerrang; 256: 57. Nachrückerrang) nicht zu einem Aufrücken des Kindes der Antragsteller, welches auf den 71. Nachrückerrang gelost worden ist, auf einen zur Aufnahme berechtigenden Nachrückerplatz führen. Auf das Bewerberkind 263 mit dem 104. Nachrückerrang kommt es von vornherein nicht an. 4. Machen die Antragsteller schließlich geltend, nur die Merian-Schule werde den persönlichen Anforderungen ihres Kindes gerecht und sie sähen den zu erwartenden Schulweg als sehr kritisch und gefährlich an, machen sie hiermit in der Sache einen besonderen Härtefall im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG geltend. Unabhängig davon, dass äußerst zweifelhaft ist, ob die vorgetragenen Umstände die Annahme eines besonderen Härtefalls überhaupt rechtfertigen könnten, hätten die Antragsteller diese Umstände nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung bis zum Abschluss des Aufnahmeverfahrens geltend machen müssen. Nach diesem Zeitpunkt können sie nicht mehr berücksichtigt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – OVG 3 M 79.18 – juris, Rn. 4; Beschluss vom 16. Oktober 2017 – OVG 3 S 82.17 – juris, Rn. 4). Losgelöst von einem Härtefallantrag stellen persönliche Anforderungen oder schulwegbedingte Aspekte ohnehin keine im Auswahlverfahren gesetzlich zu berücksichtigen Umstände dar (vgl. zum Schulweg OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2020 – OVG 3 S 64/20 – juris, Rn. 2). 5. Hinsichtlich der Korrektur des festgestellten Verfahrensfehlers gilt Folgendes: a) Zur Fehlerheilung in der vorliegenden Konstellation hat die Kammer im zuvor genannten Kammerurteil – VG 39 K 646/23 – entschieden, dass auf eine bereits gebildete Nachrückerliste zurückzugreifen ist, mit der eine Rangbestimmung unter den Bewerberkindern bereits im Verwaltungsverfahren erfolgte. Auch vorliegend wurden an der Merian-Schule im Rahmen des großen Losverfahrens nicht nur die 38 zur Verfügung stehenden und zu verlosenden Plätze gezogen, sondern die Ziehung unmittelbar im Anschluss fortgesetzt und eine Rangfolge aller weiteren Bewerberkinder gebildet (vgl. Bl. 74 ff. des Generalvorgangs). Dabei handelt es sich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt mit dem Ziel der Bildung einer Rangfolge zur Vergabe der Schulplätze an der Merian-Schule. Die Kammer teilt nicht die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, wonach die Nachrückerliste nur für das Nachrückerverfahren maßgeblich und für eine Rangbestimmung im Rahmen der Fehlerheilung nicht heranzuziehen sei (Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg Beschlüsse vom 3. November 2023 – OVG 3 S 80/23 – juris, Rn. 8 und vom 18. März 2024 – OVG 3 S 77/23 – EA, S. 6 f.). Aus welchen Gründen eine Aufspaltung danach erfolgen sollte, ob es sich um nachträglich freiwerdende Plätze handelt, oder um solche, die als fiktiv frei zu behandeln sind, ist nicht ersichtlich. Eine hinreichende Kompensation der Aufnahme eines zu Unrecht am großen Losverfahren beteiligten Bewerberkindes ist unter Zugrundelegung der durch die Kammer vertretenen Auffassung gewährleistet, wenn der fehlerhaft vergebene Platz und damit der Losrang des zu Unrecht aufgenommenen Bewerberkindes als fiktiv frei behandelt wird und alle Bewerberkinder nach der in der Ziehung gebildeten Rangfolge jeweils einen Platz aufrücken. Denn dann haben sie unmittelbar den Losrang inne, den sie ohne den behördlichen Fehler bei der Ziehung erreicht hätten. Gegen einen Rückgriff auf die im großen Losverfahren gebildete Rangfolge spricht vorliegend auch nicht, dass das Losverfahren wegen der zu Unrecht erfolgten Beteiligung (jedenfalls) des Bewerberkindes 264 fehlerhaft war. Denn eine solche zu Unrecht erfolgte Einbeziehung hat sich auf die Reihenfolge der Ziehung und damit auf die Rangfolge der rechtmäßig beteiligten Bewerberkinder nicht ausgewirkt. Letztere haben an der Verlosung aufgrund einer unrechtmäßigen Beteiligung weiterer Bewerberkinder zwar mit einer jeweils verschlechterten, jedoch im Verhältnis untereinander gleichen Loschance teilgenommen. Unter den zu Recht am Losverfahren beteiligten Bewerberkindern besteht somit eine mit der identischen Loschance entstandene Rangfolge. Dies entspricht Sinn und Zweck des in § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 SchulG angeordneten Losverfahrens, das die Platzvergabe aufgrund einer zufälligen und chancengleichen Auswahl gewährleistet (zu alledem bereits: Urteil der Kammer vom 4. Juni 2024 – 39 K 646/23 – juris, Rn. 31 ff.). b) Die fehlerhafte Vergabe des Schulplatzes an das vermeintlich im Losverfahren zu beteiligende Bewerberkind 264 kann der Antragsgegner grundsätzlich auch im Widerspruchsverfahren heilen, indem er einen zusätzlichen Schulplatz an das Bewerberkind mit dem 1. Nachrückerrang im Loskontingent, dessen Bescheid noch nicht bestandskräftig geworden ist, vergibt. Im vorliegenden Fall kann der Antragsgegner den fiktiv als frei zu behandelnden Schulplatz deshalb selbst vergeben, weil bei ihm zahlreiche Widersprüche gegen Ablehnungsentscheidungen hinsichtlich der Merian-Schule anhängig sind. Sinn und Zweck des Widerspruchsverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO ist die Selbstkontrolle der Verwaltung. Der Umstand, dass neben zahlreichen Widersprüchen auch Anträge nach § 123 VwGO bei dem Verwaltungsgericht anhängig sind, hindert den Antragsgegner nicht daran, Fehler im Anmeldeverfahren nachträglich zu korrigieren. Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner bei der Heilung von Fehlern diejenigen Bewerber einbezieht, die die Ablehnung nicht hingenommen haben und beim Antragsgegner einen Rechtsbehelf in Form des Widerspruches eingelegt haben (vgl. entsprechend für das gerichtliche Eilverfahren: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 – juris, Rn. 16 m.w.N.). Zu diesem Personenkreis zählt auch das Kind der Antragsteller. Der Antragsgegner ist im Widerspruchsverfahren dagegen nicht gehalten, allein diejenigen Bewerber zu berücksichtigen, die um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht haben, da diese Maßgabe nur für das gerichtliche Verfahren gilt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2023 – VG 39 L 355/23 – EA, S. 11 f.). c) Der Antragsgegner hat den fiktiv frei gewordenen Schulplatz vorliegend allerdings nicht an das Bewerberkind mit dem 1. Nachrückerrang vergeben, dessen Bescheid noch nicht bestandskräftig geworden war (Bewerberkind 191), sondern hat stattdessen zwei fiktive Losverfahren durchgeführt. Zunächst hat er ein erstes fiktives Losverfahren unter – wohl versehentlicher – erneuter Berücksichtigung der vier aus seiner Sicht nicht zu berücksichtigenden Bewerberkinder durchgeführt. Hierbei wurden 38 fiktive Schulplätze erneut unter 158 Bewerberkindern verlost. 6 Bewerberkinder, deren Bescheide noch nicht bestandskräftig geworden waren, hatten Losglück und wurden auf die Schule aufgenommen. Hierunter befand sich das Bewerberkind 201 mit dem 4. Nachrückerrang und damit einem besseren Nachrückerrang als das Kind der Antragsteller (71. Nachrückerrang). Sodann hat der Antragsgegner ein zweites fiktives Losverfahren nunmehr ohne Beteiligung der vier aus seiner Sicht nicht zu berücksichtigenden Bewerberkinder durchgeführt. Hierbei wurden 38 fiktive Schulplätze unter 154 Bewerberkindern verlost. Hierbei hatten fünf Bewerberkinder, deren Bescheide noch nicht bestandskräftig geworden waren, Losglück. Drei von ihnen waren schon im Rahmen des ersten fiktiven Losverfahrens aufgenommen worden. Zwei von ihnen wurden im Ergebnis des zweiten fiktiven Losverfahrens zusätzlich auf die Schule aufgenommen. Hierunter befand sich das Bewerberkind 191 mit dem 1. Nachrückerrang im Loskontingent. Spätestens mit der Aufnahme dieses Bewerberkindes ist der Verfahrensfehler geheilt. Hiermit ist der Antragsgegner der rechtlich gebotenen Aufnahme desjenigen noch nicht aufgenommenen Bewerberkindes, dessen Bescheid noch nicht bestandskräftig geworden ist und welches den besten Nachrückerrang hat, auf den fiktiv frei gewordenen Schulplatz vollständig nachgenommen. Dass der Antragsgegner irrigerweise von der Notwendigkeit der fiktiven Wiederholung des großen Losverfahrens im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ausging und letztlich im Zuge dessen noch vier weitere Plätze ohne Rechtsgrund und über die oben dargestellte Aufnahmekapazität hinaus vergeben hat, ist unerheblich. Hieraus können die Antragsteller nichts für sich herleiten. Insbesondere entsteht hieraus kein Anspruch auf die Aufnahme ihres Kindes außerhalb der Aufnahmekapazität (VG Berlin, Beschluss vom 25. August 2023 – VG 39 L 498/23 – EA, S. 7). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.