Urteil
39 K 522/22 A
VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0226.39K522.22A.00
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Leitsätze
Faktoren, die jeder für sich allein nicht genügen, eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit zu begründen, können im Einzelfall in der Person eines Ausländers zu einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit kumulieren (hier: kurdische Volkszugehörigkeit, HDP-Mitgliedschaft, laufendes Strafverfahrenwegen Präsidentenbeleidigung, Zugehörigkeit zu einer mit der PKK in Verbindung stehenden Großfamilie, Brüder stehen nachweisbar im Fokus der türkischen Behörden).
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. November 2024 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Faktoren, die jeder für sich allein nicht genügen, eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit zu begründen, können im Einzelfall in der Person eines Ausländers zu einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit kumulieren (hier: kurdische Volkszugehörigkeit, HDP-Mitgliedschaft, laufendes Strafverfahrenwegen Präsidentenbeleidigung, Zugehörigkeit zu einer mit der PKK in Verbindung stehenden Großfamilie, Brüder stehen nachweisbar im Fokus der türkischen Behörden). Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. November 2024 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage entscheidet nach Übertragung der Sache der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG). Die zulässige Klage ist im Hauptantrag begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger damit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); er hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslands befindet. Nähere Bestimmungen zu den Verfolgungshandlungen, den Verfolgungsgründen, der erforderlichen Verknüpfung zwischen beiden, den Verfolgungsakteuren sowie dem Vorliegen innerstaatlicher Fluchtalternativen sind in den §§ 3a bis 3e AsylG geregelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37.18 –, juris Rn. 10 bis 12). Die Furcht vor Verfolgung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (etwa Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., Rn. 13) begründet, wenn dem Ausländer – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr – die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr beachtlich ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 15. Juli 2019 – 5 K 393.18 A –, juris Rn. 21 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2. Juli 2019 – 2 LB 402/19 –, juris Rn. 22). Hierfür besteht eine widerlegbare Vermutung, wenn der Schutzsuchende bereits verfolgt wurde oder unmittelbar von Verfolgung bedroht war (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32, m. w. Nachw.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 23). Die Annahme der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung muss nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., Rn. 17 ff.) seitens des Gerichts von Amts wegen (§ 86 VwGO) aufgeklärt werden und für eine Stattgabe zur vollen richterlichen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) feststehen. Hierzu ist zum einen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18.17 –, juris Rn. 38) die regelmäßig bestehende besondere Beweisnot des Schutzsuchenden dadurch zu berücksichtigen, dass dessen eigenen Erklärungen gegebenenfalls größere Bedeutung beizumessen ist, als dies meist sonst bei Beteiligtenangaben der Fall ist. Zum anderen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., Rn. 19) bedarf es einer umfassenden Auswertung aller Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsland und deren Würdigung. Die (materielle) Beweislast für eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung liegt dabei nach allgemeinen Regeln bei dem Schutzsuchenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., Rn. 22 ff.; VG Berlin, Urteil vom 15. Juli 2019 – 5 K 393.18 A –, juris Rn. 23), dem es aufgrund seiner Mitwirkungspflichten obliegt, von sich aus umfassend und unter Angabe genauerer Einzelheiten substantiiert und stimmig dazulegen, warum er seine Heimat verlassen hat. Der Vortrag muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen; dies insbesondere zu den Ereignissen, die in seine eigene Sphäre fallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 – 9 C 321/85 –, juris Rn. 9). Nach diesen Maßstäben droht dem Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in seiner Herkunftsregion aufgrund seiner politischen Überzeugung. Dabei legt das Gericht in tatsächlicher Hinsicht folgende Erkenntnislage hinsichtlich der Türkei zu Grunde: Bereits seit den regierungskritischen so genannten Gezi-Park-Protesten im Sommer 2013 hat der damalige Ministerpräsident Erdogan einen zunehmend autoritären Weg eingeschlagen, der die Türkei zunehmend von europäischen Rechtsstandards und Werten entfernt hat. Seit dem gescheiterten Putschversuch vom 15. Juli 2015 haben sich die politischen Verhältnisse nochmals zu Lasten von Anhängern oppositioneller Parteien verschlechtert. Oppositionspolitiker, Regierungskritiker und Andersdenkende werden strafrechtlich verfolgt, oft unter nicht nachvollziehbaren Terrorismusvorwürfen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, 28. Juli 2024, S. 4). Dies gilt auch und insbesondere für Funktionsträger, Anhänger und Unterstützer pro-kurdischer Parteien wie der HDP einschließlich ihrer Jugendorganisationen. Die Regierung wirft der Führung der HDP vor, enge Verbindungen zur verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) sowie zu deren politischer Dachorganisation Koma Ciwaken Kürdistan (KCK) zu pflegen. Im Oktober 2022 befanden sich etwa 5.000 Mitglieder der HDP, deren Mitgliederzahl sich laut Zahlen des Kassationsgerichtes im Oktober 2021 auf 41.022 belief, in Haft; dies entspricht einer Haftquote von rund zwölf vom Hundert. Seit 2015 wurden insgesamt mehr als 15.000 HDP-Mitglieder inhaftiert, so dass zwischen 2015 und 2022 gut ein Drittel der HDP-Mitglieder in der Türkei Hafterfahrungen gemacht haben (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, 28. Juli 2024, S. 7; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Türkei, Version 8, 7. März 2024, S. 136 m. w. Nachw.; vgl. auch ACCORD, Information zur Kriminalisierung der HDP / DBP zwischen 2014 und 2018 – Lage einfacher Parteimitglieder, 20. März 2024, S. 2 ff.). Die Verfolgung einfacher HDP-Mitglieder weist dabei einen hohen Willkürgrad auf. Nach den Erkenntnissen des Gerichts ist eine Mitgliedschaft in der HDP allein kein Grund für die Einleitung strafrechtlicher Maßnahmen; diese ist vielmehr immer einzelfallabhängig. Gefahrerhöhend wirkt sich dabei neben der Mitgliedschaft in der HDP unter anderem die kurdische Volkszugehörigkeit, eine bereits erfolgte Verhaftung oder Ingewahrsamnahme, eine vergangene oder aktuelle strafrechtliche Anklage, das Ausmaß etwaiger Misshandlungen (durch Strafverfolgungsbehörden) in der Vergangenheit, Indizien eines aktuellen Interesses der türkischen Behörden, eine Tätigkeit als Informant oder eine versuchte Anwerbung, eine Teilnahme an Wahlbeobachtungen, HDP-Demonstrationen, Pressekonferenzen und Wahlkampagnen, das Teilen und Liken von HDP-Posts in sozialen Medien oder der Besitz und das Verteilen von HDP-Pamphleten aus (UK Home Office, Country Policy and Information Note, Turkey: HDP / YSP, Version 5.0, Oktober 2023, S. 6 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Türkei, Version 8, 7. März 2024, S. 137 m. w. Nachw.). Seit März 2021 ist bei dem Verfassungsgericht der Türkei ein Antrag auf Verbot und Auflösung der HDP anhängig, über den noch nicht entschieden ist. Um einem Parteiverbot zuvorzukommen ist die HDP zuletzt nicht mehr bei türkischen Wahlen angetreten. Vielmehr organisiert sich die Anhängerschaft nunmehr in der Halkların Eşitlik ve Demokrasi Partisi (DEM-Partei; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Türkei, Version 8, 7. März 2024, S. 144 ff., 189). Der Türkei wurde in den letzten Jahren von Seiten des Europarats und der Europäischen Union regelmäßig Defizite im Bereich der Rechtsstaatlichkeit attestiert. So berichtete die Menschenrechtskommissarin in ihrem Bericht vom 19. Februar 2020 detailliert über strukturelle und schwerwiegende Defizite bei der türkischen Justiz. Ein nicht unerheblicher Teil des Justizpersonals wurde in den letzten Jahren ausgetauscht. Seit dem Putschversuch vom 15. Juli 2016 wurden über 4.000 Richter und Staatsanwälte entlassen (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, 28. Juli 2024, S. 11). Insbesondere in Fällen von (vermeintlichem) Terrorismus beziehungsweise der rechtstatsächlichen Anwendung der Anti-Terror-Gesetzgebung ist in der türkischen Justiz ein hoher Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür zu konstatieren. So werden etwa die Rechtsbegriffe des "Terrorismus", "der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" oder der "Gefährdung der nationalen Sicherheit" derart weit ausgelegt, dass für Betroffene, die Strafverfahren mit dem Vorwurf der Begehung von Straftaten mit irgendeinem Bezug zu einer terroristischen Organisation ausgesetzt sind, nicht absehbar ist, auf welche materiell rechtliche Vorschrift in dem Verfahren zurückgegriffen werden wird oder werden könnte (vgl. United States Department of State, Turkey 2022 Human Rights Report, S. 1, 21; Pro Asyl, Gutachten zur Lage der Justiz in der Türkei, September 2024, S. 7). Aus den Erkenntnissen folgt der Eindruck, dass die Anti-Terror-Gesetzgebung zur Einschüchterung und Unterdrückung Oppositioneller oder politisch Andersdenkender instrumentalisiert wird. Denn nach Einschätzung von Nichtregierungsorganisationen haben viele Inhaftierte keine substantielle Verbindung zu terroristischen Organisationen und werden mit dem Zweck festgenommen, kritische Stimmen zum Schweigen zu bringen und die politische Opposition zu schwächen (vgl. US Department of State, a.a.O.; vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 7. Juli 2017 zur Türkei: Gefährdung bei Rückkehr von kurdisch stämmigen Personen mit oppositionspolitischem Engagement und möglichen Verbindungen zur PKK). Die Umstände in politisierten Strafverfahren – etwa wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der oder Propaganda für die PKK, die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C) oder die Gülen-Bewegung – wecken erhebliche Zweifel an der richterlichen Unabhängigkeit und fairen Prozessführung. Es kam wiederholt zu Beförderungen von Richtern nach politisch opportunen Urteilen (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, 28. Juli 2024, S. 11); es wird auch von politischer Einflussnahme auf Richter sowie von politisch motivierten Versetzungen berichtet (Pro Asyl, Gutachten zur Lage der Justiz in der Türkei, September 2024, S. 27). Die Einhaltung von rechtsstaatlichen Grundsätzen sowie von Verfahrens- und Beschuldigtenrechten bleibt in der Türkei im Bereich Terrorismus / Staatsschutz stark beeinträchtigt und nicht durchgehend gewährleistet. Zügige, faire und rechtsstaatliche Verfahren mit unabhängigen und unvoreingenommenen Gerichten, in denen Grund- und Menschenrechte hinreichend gewahrt werden, können in diesem Deliktsbereich nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, 28. Juli 2024, S. 11). Mängel gibt es auch beim Umgang mit vertraulichen Informationen, beim Zugang zu den erhobenen Beweisen und – jedenfalls in Terrorprozessen – bei den Verteidigungsmöglichkeiten: Fälle mit Bezug zur angeblichen Mitgliedschaft in einer als terroristisch eingestuften Organisation werden häufig als geheim eingestuft mit der Folge, dass Rechtsbeistände bis zur Anklageerhebung keine Akteneinsicht nehmen können. Gerichtsprotokolle werden mit wochenlanger Verzögerung erstellt. Beweisanträge und die Befragung von Belastungszeugen durch die Verteidigung werden im Rahmen der Verhandlungsführung des Gerichts eingeschränkt. Mitunter werden Anschuldigungen auf geheime Zeugen gestützt, die im Prozess nicht direkt befragt werden können. Der subjektive Tatbestand wird nicht erörtert, sondern als gegeben unterstellt. Häufig wird auch ein individueller Tatbeitrag allenfalls kursorisch dargestellt (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, 28. Juli 2024, S. 12). Strafverteidiger, die Angeklagte in Terrorismusverfahren vertreten, sind mit Verhaftung und Verfolgung aufgrund der gleichen Anklagepunkte wie ihre Mandanten konfrontiert. Des weiteren kann im Fall einer Rückkehr in die Türkei aus dem Ausland eine verfolgungsrelevante Gefährdung bei Personen bestehen, bei denen Besonderheiten vorliegen, etwa weil sie in das Fahndungsregister eingetragen sind, gegen sie Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig sind oder sie sich in besonders exponierter Weise exilpolitisch betätigt haben und deshalb in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie als potenzielle Unterstützer der PKK angesehen werden (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 31. Mai 2016 – 11 LB 53/15 –, juris Rn. 37). Diese Personen laufen Gefahr, polizeilichen oder justiziellen Maßnahmen ausgesetzt zu werden, wenn sie in die Türkei einreisen. Es kann davon ausgegangen werden, dass türkische Stellen Regierungsgegner, darunter insbesondere (vermeintliche) PKK- und Gülen-Anhänger im Ausland ausspähen, ebenso wie sie Tätigkeiten von in Deutschland registrierten Vereinen beobachten. Exilpolitische Tätigkeiten – wie etwa öffentliche Äußerungen (unter anderem in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln) sowie Beteiligungen an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen und dergleichen mehr –, bei denen zum Beispiel Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden. Denn diese Tätigkeiten könnten nach dem türkischen Strafrecht als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei, als Unterstützung illegaler Organisationen oder als Propaganda für terroristische Organisationen gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen und Handlungen zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür gegebenenfalls bereits die Mitgliedschaft in bestimmten deutschen Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, 28. Juli 2024, S. 14 f.). Nach weiteren Erkenntnissen sollen an den Flughäfen tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen "Terrorismuspropaganda", "Beleidigung des Präsidenten" und "Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt. Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden. Im Falle einer Verurteilung wegen "Präsidentenbeleidigung" oder der "Mitgliedschaft in einer oder Propaganda für eine terroristische Organisation" riskieren Betroffene gegebenenfalls eine mehrjährige Haftstrafe (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Türkei, Version 8, 7. März 2024, S. 267 m. w. Nachw.). Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnislage ist das Gericht aufgrund einer Gesamtschau der in der Person des Klägers vorliegenden gefahrerhöhenden Faktoren zu der Überzeugung gelangt, dass ihm im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung wegen seiner (ihm jedenfalls zugerechneten) politischen Überzeugung droht. Das Gericht ist überzeugt, dass er kurdischer Volkszugehörigkeit und aktives Mitglied der HDP ist, gegen ihn ein Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung anhängig ist, ein Haftbefehl gegen ihn erlassen wurde, er auf kurdischen Veranstaltungen vor Symbolen abgelichtet wurde, die von dem türkischen Staat mit dem Terrorismus in Verbindung gebracht werden, und er zudem in einem engen Verwandtschaftsverhältnis zu Personen steht, die ihrerseits bereits dem Terrorismusverdacht ausgesetzt sind oder waren. Dabei geht das Gericht zunächst nicht davon aus, dass der Kläger vorverfolgt ausgereist ist. Soweit der Kläger behauptet, Zivilpolizisten hätten vor seiner Ausreise versucht, ihn als Spitzel anzuwerben, und ihm mit Strafverfolgung gedroht, konnte sich das Gericht von der Wahrhaftigkeit des Klägervortrags nicht überzeugen. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. November 2019 – 6 A 11397/18 –, juris Rn. 18 m. w. Nachw.) fehlt es in aller Regel an der Glaubwürdigkeit des Asylklägers und der Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals, wenn der Asylbewerber im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender oder vergleichbarer Geschehensabläufe unvorstellbar erscheinen sowie auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens erheblich steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige oder sonst nachvollziehbare Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. Im Übrigen kann ein Vorbringen auch dann als unglaubhaft zu bewerten sein, wenn ihm die erforderliche Substantiierung fehlt. Dies kann auch unter dem Gesichtspunkt des Detailreichtums oder der Detailarmut gewürdigt werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Juli 2018 – 19 A 2650/18.A –, juris Rn. 2 m. w. Nachw.). Daran gemessen konnte sich das Gericht keine Überzeugung von der Glaubhaftigkeit des Klägervortrags zu seinen (Vor-) Fluchtgründen bilden. Dem Bundesamt hat der Kläger von einem singulären Ereignis der Ansprache durch Zivilpolizisten berichtet. Diese hätten ihn drei Monate vor seiner Ausreise mit dem Auto außerhalb der Stadt gefahren und dort aufgefordert, für sie als Spitzel tätig zu werden; anderenfalls würden sie ihn der Strafverfolgung aussetzen, sobald er das 18. Lebensjahr vollendet. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger diesen Vortrag gesteigert, indem er behauptet hat, immer wieder von der Polizei angehalten und immer wieder mit einer Festnahme bedroht worden zu sein hat. Eine nachvollziehbare Erklärung für die unterschiedliche Darstellung konnte der Kläger nicht liefern. Soweit er auf Vorhalt als Erklärung angegeben hat, der lange Weg (von der Türkei nach Deutschland) könne dazu geführt haben, dass er – erst frisch in Deutschland – vergessen hat, die anderen Ereignisse zu schildern, ist ihm entgegenzuhalten, dass er jedenfalls nach Erhalt der Niederschrift über die Anhörung in dem hiesigen Verfahren seinen Vortrag hätte ergänzen können. Gegen mehrmalige Anwerbungsversuche spricht auch, dass der Kläger gegenüber dem Bundesamt die Panik seiner Eltern geschildert hat, nachdem er ihnen von dem Vorfall erzählt hat. Diese Panik lässt sich nachvollziehbar indes nur erklären, wenn der Vorfall drei Monate vor der Ausreise nicht eines in einer Reihe von gleichgelagerten Ereignissen darstellt, sondern singulär steht. Gegen die Glaubhaftigkeit der Klägervortrags spricht weiter, dass er es nicht vermocht hat, die gegenüber dem Bundesamt geschilderte Situation in der mündlichen Verhandlung widerspruchsfrei darzutun. Die auf Vorhalt gelieferte Erklärung, die Widersprüche resultierten daraus, dass der Kläger eine andere Situation schildere als diejenige, die er beim Bundesamt geschildert habe, ist nicht überzeugend; denn das Gericht ist, wie ausgeführt, schon nicht überzeugt, dass es mehrere derartige Situationen gab. Schließlich blieb die Schilderung des Klägers derart vage und detailarm, dass daraus kein Rückschluss auf ein wirkliches Erleben gezogen werden konnte. Mit Blick auf die im Asyl- sowie Gerichtsverfahren eingereichten Dokumente geht das Gericht indes davon aus, dass der Kläger ein aktives Mitglied der HDP ist. Ausweislich eines zur Gerichtsakte gereichten Ergebnisses der Abfrage zur Mitgliedschaft bei einer politischen Partei ist der Kläger in der "Amtszeit 2022/1" (aktives) Mitglied der HDP. Einen Anlass an der Echtheit des aus dem e-Devlet-System stammenden Dokuments zu zweifeln, das von der Beklagten übersetzt und nicht beanstandet worden ist, sieht das Gericht nicht. Weiter geht das Gericht davon aus, dass der Kläger auf seinem persönlichen, unter seinem Klarnamen im Internet zu findenden Facebook-Konto im Zeitraum vom 7. Mai 2022 bis zum 28. Mai 2022 neun Karikaturen des türkischen Präsidenten Erdogan gepostet hat, wegen derer die Staatsanwaltschaft der Stadt N... Anklage wegen des Verdachts auf Präsidentenbeleidigung (Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches) erhoben hat. Auch insoweit hat der Kläger die maßgeblichen Dokumente (Anklageschrift, Protokoll der Gerichtsverhandlung, Beschlussprotokoll) aus dem e-Devlet-System vorgelegt. Danach wurde die Anklageschrift zur Verhandlung angenommen, ein Haftbefehl gegen den Kläger wurde erlassen und Termin zur Verhandlung wurde (zuletzt) auf den 19. Juni 2025 anberaumt. Dass der Kläger bei einer Einreise in die Türkei verhaftet würde, erscheint mithin nahezu sicher. Darüber hinaus hat der Kläger durch die Vorlage von Lichtbildaufnahmen und seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung dargetan, dass er seit seiner Ankunft in der Bundesrepublik bundesweit an pro-kurdischen Demonstrationen und Kulturveranstaltungen teilnimmt. Neben Feierlichkeiten anlässlich des Newroz-Festes, hat er etwa an Kundgebungen gegen militärische Aktionen des türkischen Präsidenten in Berlin oder Demonstrationen in Frankfurt am Main teilgenommen. Die von dem Kläger vorgelegten Lichtbilder der Versammlungsteilnahmen zeigen den Kläger vor Fahnen der in der Türkei als Terrororganisation eingestuften YPG, vor Fahnen kurdischer PKK-Kämpfer, vor Abbildungen von Abdullah Öcalan und in Kleidung, die offenkundig Assoziationen zur Kleidung kurdischer Guerilla-Kämpfer weckt (Militär- / Safari-Weste, Shemagh-Schal). Nicht zuletzt diese Symbolik erhöht im Falle der Rückkehr des Klägers in die Türkei die Wahrscheinlichkeit des Strafvorwurfes der Terrorpropaganda. Zwar ist zu sehen, dass die türkischen Stellen (etwa der türkische Geheimdienst MIT) allein aus Kapazitätsgründen nicht sämtliche Teilnehmer sämtlicher pro-kurdischer Demonstrationen erfassen kann; mit Blick auf das gegen den Kläger eröffnete Strafverfahren, scheint es aber hinreichend wahrscheinlich, dass jedenfalls seine exilpolitischen Aktivitäten von Interesse sind und einer Beobachtung unterliegen könnten. Neben der Parteimitgliedschaft in der HDP, der Strafverfolgung wegen Präsidentenbeleidigung sowie den hiesigen politischen Aktivitäten des Klägers erhöht der Umstand, dass dessen Bruder X... nach den rechtskräftigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Magdeburg durch die türkischen Behörden eine Tätigkeit für die PKK unterstellt wird und dieser in diesem Zusammenhang in der Vergangenheit in Gewahrsam genommen wurde (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 12. Oktober 2021 – 6... –, EA S. 7 ff.) sowie gegen dessen 14-jährigen Bruder H... aktuell ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Propaganda für eine terroristische Vereinigung sowie der vollständigen oder teilweisen Verhüllung des Gesichts zur Verschleierung der Identität bei Versammlungen und Demonstrationen anhängig ist, die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung auch des Klägers selbst. Zu Zweifeln an der Authentizität der hierzu eingereichten Dokumente (Protokoll über die Vorbereitung der Hauptverhandlung, Aussageprotokoll) aus dem e-Devlet-System des H... sieht das Gericht keinen Anlass. Der Fall des H... belegt die greifbare Gefahr, dass türkischen Behörden ein Mitglied der Familie des Klägers nach dessen Rückkehr aus der Bundesrepublik ins Visier nehmen und strafrechtlicher Verfolgung aussetzen. Im Fall des Klägers kommt erschwerend hinzu, dass er zur Überzeugung des Gerichts ein Cousin mütterlicherseits des 2016 verstorbenen PKK-Kämpfers K... ist. Auch weitere Mitglieder der Familie P... sind Zugehörige der PKK und wurden in der Vergangenheit wegen der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation angeklagt beziehungsweise zur Festnahme ausgeschrieben, wie durch Vorlage eines den X... betreffenden Festnahmebefehl im Verfahren des X... vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg glaubhaft gemacht wurde. Zwar darf auch nach türkischem Recht wegen Straftaten von Verwandten niemand in eigener Person strafrechtlich belangt werden. Allerdings kann im Einzelfall eine oppositionspolitische, terroristische oder regimekritische Tätigkeit für nahe Verwandte des Handelnden die Gefahr begründen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt zu werden ("Sippenhaft im weiteren Sinn"). Türkische Strafverfolgungsbehörden ziehen teilweise die herausgehobene politische Stellung eines nahen Angehörigen oder seine Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation als zusätzliches Indiz für eine eigene regimekritische Haltung heran, wenn der Betroffene ein eigenes politisches Engagement von einem gewissen Gewicht gezeigt hat (zu einem solchen Fall: VG Freiburg, Urteil vom 13. Juni 2017 – A 6 K 2772/16 –, juris Rn. 29). Nun mag allein das (Strafverfolgungs-) Interesse der türkischen Behörden an dessen Brüdern sowie weiteren (mitunter entfernteren) Verwandten keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit begründen; es wirkt indes in Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger wegen seiner eigenen (exil-) politischen Aktivitäten die Aufmerksamkeit der türkischen Sicherheitsbehörden auf sich zieht, gefahrerhöhend. Im Ergebnis kumulieren die gefahrerhöhenden Faktoren in der Person des Klägers zu einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht vermocht hat, das Bild eines politisch besonders engagierten und informierten Streiters für die kurdische Sache zu zeichnen. Das Gericht verkennt auch nicht, dass sich die hiesigen politischen Tätigkeiten des Klägers als äußerst niedrigschwellig darstellen und die behaupteten Aktivitäten für die HDP in Zusammenhang mit Wahlen in der Türkei angesichts der Vagheit und Widersprüchlichkeit der klägerischen Angaben in der mündlichen Verhandlung zweifelhaft erscheinen. Doch kommt es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, nicht entscheidend darauf an, ob er tatsächlich die Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm – wie hier – diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (vgl. § 3b Abs. 2 AsylG). Der Kläger gehört zu einer Gruppe der kurdischen Personen, denen – anders als etwa assimilierten, in der West-Türkei lebenden Kurden – von den türkischen Behörden per se eine Anhängerschaft zur kurdischen Unabhängigkeitsbewegung zugeschrieben wird. Insoweit ergibt sich die beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit aus der dargelegten Gesamtschau der für eine Strafverfolgung wegen (vermeintlicher) Unterstützung oder Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation gefahrerhöhenden Umstände. Ferner hat der Kläger nicht zuletzt durch seine – auch heute noch im Internet öffentlich einsehbaren – Postings eine regierungskritische oppositionelle Einstellung manifestiert. In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, dass er in seinem den türkischen Behörden nachweislich bekannten Facebook-Konto am 7. Mai 2022 ein Bild des ehemaligen Co-Vorsitzenden der HDP Selahattin Demirtas gepostet hat, der im Jahr 2024 unter anderem wegen Terrorpropaganda und "Terrorismus" zu insgesamt 42 Jahren Haft verurteilt wurde. Auch diese öffentliche Solidarisierung kann nach den Erkenntnissen des Gerichts von den türkischen Behörden als "Beweis" herangezogen werden, selbst Verbindungen zu Terroristen aufzuweisen (vgl. ACCORD, Information zur Kriminalisierung der HDP / DBP zwischen 2014 und 2018 – Lage einfacher Parteimitglieder, 20. März 2024, S. 7; EUAA, Treatment of individuals, including returnees, who are involved, or perceived to be involved, in pro-Kurdish social media activism, 23. Februar 2024, S. 2 ff.). Eine dem Kläger nach alledem mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Strafverfolgung wegen des Vorwurfs der Unterstützung einer beziehungsweise Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation stellt nach den dargelegten tatsächlichen Umständen, unter denen entsprechende Strafverfahren geführt werden, auch ohne Weiteres eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG und damit eine relevante Verfolgungshandlung dar. Dass diese einen Politmalus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. April 2009 – 2 BvR 78/08 –, juris Rn. 18 m. w. Nachw.) aufweisen würde, ist nach der dargestellten Erkenntnislage beachtlich wahrscheinlich. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Bundesamtes über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides) sind auch die behördlichen Feststellungen zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes (Ziffer 3), zum Nichtvorliegen eines Abschiebungsverbots (Ziffer 4), zur Abschiebungsandrohung (Ziffer 5) und die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 6) aufzuheben. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtkosten nicht erhoben werden (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Gewährung internationalen Schutzes. Der 2004 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und islamisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am 20. März 2022 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein. Hier stellte er am 20. April 2022 einen Asylantrag. In seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) trug er im Wesentlichen vor, er sei Mitglied der Halklarin Demokratik Partisi (HDP). Sein Bruder sei politisch aktiv gewesen. Eine Mitschülerin habe sich den Rebellen angeschlossen und nach ihrer Verhaftung umfassend gegen viele seiner Freunde ausgesagt, die daraufhin festgenommen und gegen die Strafverfahren eröffnet worden seien. Er sei von Zivilpolizisten aufgefordert worden, als Informant tätig zu werden; sie hätten ihm gedroht, anderenfalls gegen ihn ein Strafverfahren einzuleiten, sobald er das 18. Lebensjahr vollenden würde. Im Übrigen folgt das Gericht den tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Bescheides und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes ab. Mit Bescheid vom 24. November 2022 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Flüchtlingszuerkennung (Ziffer 1.) und Asylanerkennung (Ziffer 2.) ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3.) und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen (Ziffer 4.). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und ihm wurde die Abschiebung in die Türkei angedroht (Ziffer 5.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6.). Mit seiner am 7. Dezember 2022 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren teilweise weiter. Zwischenzeitlich sei gegen den Kläger in der Türkei ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung eröffnet worden. Gegenstand des Verfahrens seien verschiedene Karikaturen, die der Kläger im Zeitraum vom 7. Mai 2022 bis zum 28. Mai 2022 auf seinem Facebook-Konto gepostet habe. Für den 19. Juni 2025 sei ein neuer Verhandlungstermin anberaumt worden. Der Kläger nehme in Deutschland regelmäßig an pro-kurdischen Demonstrationen teil. Im Übrigen sei der Kläger besonders gefährdet, weil er ein Cousin des im Frühjahr 2016 gestorbenen PKK-Kämpfers K... sei. Gegen viele Angehörige des P... seien wegen der vermeintlichen Mitgliedschaft oder Unterstützung der PKK Strafverfahren eingeleitet worden; bei anderen würde versucht, sie als Informanten anzuwerben. Gegen den damals 13-jährigen Bruder des Klägers, H..., sei nach seiner Rückkehr aus Deutschland im November 2024 ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation sowie Verdeckens des Gesichts zum Zweck der Verschleierung während Versammlungen eingeleitet worden. Die Eltern des Klägers seien mehrfach von der Polizei aufgesucht und befragt worden, warum sich deren Söhne im Ausland aufhalten. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ihm hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, und den Bescheid vom 24. November 2022 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die angegriffene Entscheidung. Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger informatorisch angehört worden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte, insbesondere das Sitzungsprotokoll, den aktuellen Stand der Erkenntnismittelliste betreffend die Türkei, die beigezogene, den Bruder des Klägers X... betreffende Streitakte zum Aktenzeichen 8..., die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten betreffend den Kläger und seine Brüder X..., X... und X... und den den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgang der Ausländerbehörde verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.