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Urteil

39 K 472/24 V

VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0326.39K472.24V.00
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Leitsätze
1. § 27 Abs. 1a Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) dient dem Schutz der vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG umfassten Eheschließungsfreiheit und hat damit eine menschenrechtliche Dimension; dies rechtfertigt, dass tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme einer abgenötigten Eingehung der Ehe ausreichen und eine volle richterliche Überzeugungsbildung insoweit nicht erforderlich ist.(Rn.30) 2. Es wird offengelassen, ob die Anwendung des Ausschlussgrundes des § 27 Abs. 1a Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ausscheidet, wenn trotz abgenötigter Eingehung der Ehe der Ehepartner die Ehe nunmehr aufgrund eines geänderten Willensentschlusses aus freien Stücken führen möchte. Jedenfalls setzte dies voraus, dass sich ein derartiger, von äußerem Druck freier Wille zur vollen richterlichen Überzeugung feststellen lässt. Dies war vorliegend nicht der Fall.(Rn.35)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 27 Abs. 1a Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) dient dem Schutz der vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG umfassten Eheschließungsfreiheit und hat damit eine menschenrechtliche Dimension; dies rechtfertigt, dass tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme einer abgenötigten Eingehung der Ehe ausreichen und eine volle richterliche Überzeugungsbildung insoweit nicht erforderlich ist.(Rn.30) 2. Es wird offengelassen, ob die Anwendung des Ausschlussgrundes des § 27 Abs. 1a Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ausscheidet, wenn trotz abgenötigter Eingehung der Ehe der Ehepartner die Ehe nunmehr aufgrund eines geänderten Willensentschlusses aus freien Stücken führen möchte. Jedenfalls setzte dies voraus, dass sich ein derartiger, von äußerem Druck freier Wille zur vollen richterlichen Überzeugung feststellen lässt. Dies war vorliegend nicht der Fall.(Rn.35) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Nach Übertragung des Rechtsstreits entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form einer so genannten Untätigkeitsklage statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit nicht entgegen, dass die Beklagte den Antrag des Klägers nicht beschieden hat. Grundsätzlich setzt die Zulässigkeit einer Klage einen Antrag und eine vorherige Behördenentscheidung voraus. Vorliegend fehlt es zwar an einer, das Visumsverfahren abschließenden Behördenentscheidung, seit die Beklagte ihre ursprüngliche Entscheidung, dem Kläger das Visum zu erteilen, mit Bescheid der Botschaft vom 17. September 2024 zurückgenommen hat. Die Klage ist aber gleichwohl zulässig, weil die Beklagte über den – mit dem Rücknahmebescheid wieder offenen – Antrag auf Erteilung eines Visums zum Nachzug zu der Referenzperson ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist entschieden hat (§ 75 Satz 1 VwGO). Die Klage wahrt zudem die Regelfrist von drei Monaten gemäß § 75 Satz 2 VwGO. Die Klage ist unbegründet. Die Unterlassung des begehrten Verwaltungsaktes ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger damit nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem geltend gemachten Anspruch stehen sowohl der Ausschlussgrund des § 27 Abs. 1a Nr. 2 AufenthG als auch das Erfordernis des § 28 Abs. 1 Satz 5, § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG entgegen. Diese Entscheidung beruht selbständig tragend auf diesen Punkten, die jeweils Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung waren. Als Anspruchsgrundlage für das begehrte Visum zum Ehegattennachzug kommt vorliegend § 6 Abs. 3 Satz 1, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in Betracht. Nach § 27 Abs. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG erteilt und verlängert. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist dem ausländischen Ehegatten einer Deutschen unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Insbesondere muss zwischen dem Nachzugswilligen und der Referenzperson eine wirksame Ehe bestehen, der Lebensunterhalt muss gesichert sein (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und der nachzugswillige Ehegatte muss sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können (§ 28 Abs. 1 Satz 5, § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 1 C 15.14 –, juris Rn. 11). Wie § 27 Abs. 1a AufenthG klarstellt, genügt das formale Band der Ehe allein nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des ausländischen Ehegatten auszulösen. Zusätzlich ist erforderlich, dass die geschlossene Ehe vom Schutzzweck des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst ist. Daher setzt ein Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug unter anderem voraus, dass nicht tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde (§ 27 Abs. 1a Nr. 2 AufenthG). Diese Vorschrift dient nach den Vorstellungen des Gesetzgebers der Bekämpfung von Zwangsverheiratungen (BT-Drucks. 16/5065 Seite 170 [Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union]). Eine aufgrund von Nötigung geschlossene Ehe unterliegt nicht dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG. Denn sie beruht nicht auf dem für den verfassungsrechtlichen Ehebegriff konstitutiven freien Entschluss der Partner. Art. 6 Abs. 1 GG garantiert die Eheschließungsfreiheit einschließlich der Freiheit, die Ehe mit einer selbst gewählten Person einzugehen als Menschenrecht und elementaren Bestandteil der durch die Grundrechte gewährleisteten freien persönlichen Existenz des Menschen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 2023 – 1 BvL 7/18 –, juris Rn. 109, 111 m. w. Nachw.). Von einer abgenötigten Eingehung der Ehe ist auszugehen, wenn mindestens einer der zukünftigen Ehepartner durch eine Drucksituation, die psychischen und sozialen Druck einschließt, zur Ehe gezwungen wird; es ist nicht erforderlich, dass ein ausdrücklich entgegenstehender Wille durch Ausübung von Zwang gebrochen wird, wenn aufgrund der familiären und sozialen Situation ein Ehepartner keine Möglichkeit hat, sich der Eheschließung zu widersetzen (BT-Drucks. 17/1213 Seite 7 [Entwurf eines Zwangsheirat-Bekämpfungsgesetzes]; Eichhorn in Huber/Mantel, AufenthG / AsylG, 4. Aufl. 2025, AufenthG § 27 Rn. 72; Zimmerer in BeckOK Migrationsrecht, 20. Edition 1. Januar 2025, AufenthG § 27 Rn. 31; Tewocht in BeckOK Ausländerrecht, 43. Edition 1. Oktober 2024, AufenthG § 27 Rn. 51; Hailbronner, Ausländerrecht, 139. AL 1. März 2020, AufenthG § 27 Rn. 28 m. w. Nachw.; Göbel-Zimmermann/Born, ZAR 2007, 54, 54). Nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 27 Abs. 1a Nr. 2 AufenthG genügen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme einer abgenötigten Eingehung der Ehe. Mithin ist eine volle richterliche Überzeugungsbildung insoweit nicht erforderlich. Dieses herabgestufte Beweismaß dient dem Schutz der Eheschließungsfreiheit gemäß Art. 6 Abs. 1 GG und ist aufgrund der menschenrechtlichen Dimension des Ausschlussgrundes gerechtfertigt (vgl. BT-Drucks. 16/5065 Seite 170 [Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union]). Daran gemessen ist der Ausschlussgrund des § 27 Abs. 1a Nr. 2 AufenthG vorliegend gegeben. Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme begründen, dass die Referenzperson zur Eingehung der Ehe mit dem Kläger genötigt wurde. Derartige Anhaltspunkte ergeben sich zunächst aus den (schriftlichen wie mündlichen) Äußerungen der Referenzperson, die sie im Zeitraum vom 9. September 2024 bis zum 10. Oktober 2024 gegenüber der Polizei in Bonn, der Bundespolizei in Frankfurt am Main sowie der Beigeladenen getätigt hat. Darin hat die Referenzperson wiederholt mitgeteilt, dass bereits die Verlobung im Jahr 2019 unter starkem emotionalem Druck von ihrer Familie stattgefunden habe. Die Eheschließung sei ebenfalls unter massivem Druck ihrer Familie erfolgt. Diese habe mit der Ehe die so genannte Familienehre bewahren wolle. Sie sei die Ehe nicht aus freiem Willen eingegangen. Entsprechend hat sich die Referenzperson ersichtlich auch gegenüber der Zeugin geäußert, die sie offenbar als befreundete Erwachsene ins Vertrauen gezogen hat; dies belegt die E-Mail der Zeugin an die Beigeladene vom 9. September 2024, in der ebenfalls von einer Zwangsheirat die Rede ist. Zudem legt der Akteninhalt nahe, dass die Referenzperson nicht nur zum Zeitpunkt der Verlobung und der Eheschließung, sondern auch noch im September / Oktober 2024 unter großem Druck ihrer eigenen und auch der Familie des Klägers gestanden hat. So war die Referenzperson ersichtlich in großer Sorge darüber, ihre Familie könnte davon erfahren, dass sie die Rücknahme des Visums veranlasst hat. Zunächst war sie bemüht, diese Tatsache vor ihrer Familie zu verheimlichen, indem sie die Polizei bat, etwaige Post an die Adresse des Zeugen zu senden und eruiert hat, inwieweit der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers und / oder Familienangehörige Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge der Beigeladenen nehmen könnten. Noch mit E-Mail vom 10. Oktober 2024 äußerte die Referenzperson gegenüber der Beigeladenen, dass die Familie des Klägers sehr einflussreich sei und deutete Gefahren für sich selbst und gegebenenfalls ihre Familie an. Der Kläger ist dieser Darstellung nicht substantiiert entgegengetreten. In seinen schriftsätzlichen Einlassungen hat er zunächst lediglich die Vergewaltigungsvorwürfe bestritten und eine Eheführungsabsicht behauptet. Weiter hat er ohne Substanz behauptet, Auslöser für die Vorwürfe der Referenzperson sei ein „einfacher Streit“ gewesen. Worum es in diesem Streit gegangen sein soll und wie dieser Streit geschlichtet werden konnte, erhellt der Kläger nicht. Die Behauptung, die Vorwürfe der Referenzperson seien allein wegen eines zwischen der Visumserteilung (27. August 2024) und der geplanten Einreise des Klägers (20. September 2024) ausgebrochenen Streits erhoben worden, erscheint zudem nicht nachvollziehbar. Bereits die fehlende Konkretisierung des Zeitpunkts spricht gegen den klägerischen Vortrag. In Anbetracht der Anzeige bei der Polizei Bonn am 9. September 2024 müsste sich der Zeitpunkt näher eingrenzen lassen. Weiter spricht gegen dieses Vorbringen, dass die Referenzperson die Gründe für ihre Anzeige anders darstellt und einen derartigen Streit im Rahmen ihrer ausführlichen Zeugenvernehmung nicht einmal angedeutet hat. Die durch die Vorwürfe der Referenzperson gesetzten Anhaltspunkte für eine abgenötigte Eingehung der Ehe kann der Kläger mit seinem Vortrag nicht ausräumen. Dass die Referenzperson im Rahmen ihrer Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung nicht mehr von einer Zwangsverheiratung gesprochen hat, lassen die genannten Anhaltspunkte ebenfalls nicht an Gewicht verlieren. Die Referenzperson wurde sowohl am 24. Januar 2025 als auch am 19. März 2025 als Zeugin vernommen. Dabei hat sie nicht behauptet, die Ehe mit dem Kläger aus einem eigenen freien Willensentschluss eingegangen zu sein. Vielmehr hat sie auf ausdrückliche Frage des Gerichts lediglich ausgesagt, dass die Ehe „nicht unbedingt gegen [ihren] Willen“ geschlossen worden sei. Sie sei im September 2024 mental verwirrt gewesen. Sie habe sich von den deutschen Standards beeinflusst gefühlt und habe viel aus Impuls geschrieben. Auf weitere Frage nach einer Beeinflussung ihrer Mutter hat die Referenzperson erläutert, dass es in ihrer Kultur der Standard sei, sein Image zu pflegen und die (Familien-) Ehre zu bewahren. Damit sind die Anhaltspunkte für eine Zwangsverheiratung nicht zur Überzeugung des Gerichts ausgeräumt. Dass sie im Moment der Eheschließung nicht aus (psychischem) Druck ihrer Familie zum Schutz der so genannten Familienehre gehandelt hat, ergibt sich aus den Angaben der Referenzperson nicht. Ihre gesamten Einlassungen waren zudem ersichtlich von dem Bemühen getragen, ihre Äußerungen zu der Zwangsverheiratung und den Vergewaltigungen wieder einzufangen, zu relativieren und mit einem impulsiven Fühlen und Verhalten zu erklären. Gegen dieses Narrativ spricht aber, dass sich die Bemühungen der Referenzperson, die Einreise des Klägers zu verhindern, allein durch Impulsivität kaum erklären lassen. Denn nach der Aktenlage hat die Referenzperson, wie gezeigt, nicht bloß eine (impulsive) E-Mail an die Behörden geschrieben. Vielmehr hat sie sich über einen Zeitraum von über einem Monat (9. September 2024 bis 10. Oktober 2024) an verschiedene Behörden gewandt, ohne dabei ihre Vorwürfe zu relativieren. Erst mit Schreiben an das Gericht vom 4. November 2024 hat die Referenzperson mitgeteilt, dass sie und der Kläger nach mehreren Auseinandersetzungen zu dem Entschluss gekommen seien, die Ehe doch weiterzuführen und die Vergangenheit zurückzulassen. Damit hat sie aber weder den Vorwurf der Zwangsverheiratung, noch der Vergewaltigungen in Frage gestellt, sondern lediglich eine Eheführungsabsicht behauptet. Die Referenzperson hat es in der mündlichen Verhandlung auch nicht vermocht, nachvollziehbar darzulegen, wie diese gewaltigen Vorwürfe in einem Zeitraum von allenfalls dreieinhalb Wochen (10. Oktober 2024 bis 4. November 2024) und einer räumlichen Distanz von etwa 5.000 km zwischen ihr und dem Kläger überhaupt gelöst, ausgeräumt und bewältigt werden könnten. Ihre diesbezügliche Einlassung, der Kläger habe sich den Wunsch der Referenzperson (nach offener Kommunikation!) zu Herzen genommen und an sich gearbeitet, sie habe gesehen, dass er sich Mühe gebe und sie nun verstehe, sind nicht plausibel. Diese Einlassung wirkt nachgerade floskelhaft und kann eine Be- und Verarbeitung eines Vergewaltigungsvorwurfs nicht im Ansatz erklären. Es ist auch zu berücksichtigen, dass bis zuletzt nicht deutlich geworden ist, wie der Kläger und die Familien von den Vorwürfen der Referenzperson erfahren haben und wie deren unmittelbaren Reaktionen ausgefallen sind. Zudem stehen manche der relativierenden Aussagen der Referenzperson in der mündlichen Verhandlung im Widerspruch zum sonstigen Akteninhalt. So hat die Referenzperson gegenüber dem Gericht in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. Januar 2025 zunächst den Eindruck erweckt, die Vorwürfe nur in der E-Mail an die Bundespolizei vom 16. September 2024 erhoben zu haben und dies mit einer Panik erklärt. Dass sie sich bereits am 9. September 2024 an die Polizei in Bonn gewandt hatte und ersichtlich auch noch am 10. Oktober 2024 Angst vor ihrer Familie und der Familie ihres Mannes hatte, ließ sie zu diesem Zeitpunkt, zu dem das Gericht die Akten der Staatsanwaltschaft Bonn und der Beigeladenen noch nicht beigezogen hatte, unerwähnt. Auch hat die Referenzperson auf ausdrückliche Nachfrage der Beklagtenvertreterin im Termin am 24. Januar 2025 mitgeteilt, sie habe sich wegen der Diskrepanzen mit dem Kläger vor allem an ihren Freundeskreis gewendet, um zu erfahren, ob es normal sei, dass es in Beziehungen „ups and downs“ gebe. Gegenüber der Polizei Bonn hat sie indes angegeben insoweit auch bei dem HennaMond e.V. um Hilfe nachgesucht zu haben. Weiter erweckte sie im Januar 2025 gegenüber dem Gericht den Eindruck, sie hätte sich bereits Ende September / Anfang Oktober 2024 einvernehmlich (und freiwillig) mit dem Kläger über ein Weiterführen der Ehe verständigt. Insoweit hat sie angegeben, den Prozessbevollmächtigten mit dem Kläger zusammen gesucht zu haben. Auf Vorhalt räumte sie im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. März 2025 ein, dass der Kläger den Anwalt (allein) gesucht und sie lediglich nicht dagegengesprochen habe. Weiter hat die Referenzperson im Januar 2025 auf ausdrückliche Frage des Gerichts nach den Vergewaltigungen behauptet, der Kläger habe sie nicht festgehalten, sondern lediglich (in ungeschützten Geschlechtsverkehr) hereingeredet. Diese Aussage steht in krassem Widerspruch zu der Aussage der Referenzperson bei der Polizei Bonn. Dort hat sie ausweislich der Niederschrift der Polizei ausdrücklich von sieben bis acht vollendeten Vergewaltigungen gesprochen und angegeben, dass der Kläger sie heruntergedrückt und festgehalten habe. Auf Vorhalt hat die Referenzperson diese Widersprüche dadurch zu erklären gesucht, dass sie zum Zeitpunkt der Anzeige emotional reagiert habe; wenn sie jetzt zurückdenke, sei es für sie keine Vergewaltigung. Diese Erklärung überzeugt nicht. Zum Zeitpunkt der Anzeige lagen die behaupteten Vergewaltigungen bereits etwa neun Monate zurück. Es erscheint lebensfern, dass die Referenzperson im Angesicht der nahenden Einreise des Klägers sich eine Vergewaltigung aus Emotionalität einredet, um nunmehr zu dem Schluss zu kommen, es habe das Herunterdrücken und Festhalten nicht gegeben. Die Aussagen der Referenzperson stellen sich insoweit als verfahrensangepasst und unglaubhaft dar. Sie belegen das Bemühen der Referenzperson, die Drucksituation, in der sie stand und steht, gegenüber dem Gericht zu verharmlosen. Insgesamt sind die relativierenden Angaben der Referenzperson deshalb nicht geeignet, das Gericht zu überzeugen, dass sie nicht (weiterhin) unter dem Eindruck einer großen Sorge vor negativen Konsequenzen einer etwaigen Trennung oder Scheidung steht und in ihrer diesbezüglichen Entscheidung frei ist. Es braucht nicht beantwortet zu werden, ob die Anwendung des Ausschlussgrundes des § 27 Abs. 1a Nr. 2 AufenthG ausscheidet, wenn trotz abgenötigter Eingehung der Ehe der Ehepartner die Ehe nunmehr aufgrund eines geänderten Willensentschlusses aus freien Stücken führen möchte. Denn das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass dies im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegend der Fall ist. Die Referenzperson hat in der mündlichen Verhandlung geschildert, dass eine Scheidung in ihrer Kultur nicht üblich sei. Wegen des Konzepts von Ehre und von Image sei es vielmehr üblich, dass eine verheiratete Frau mit ihrem Mann zusammenbleibe. Daher habe sie sich um ihre Familie gesorgt. Die Referenzperson hat insoweit deutlich gemacht, dass sie angesichts des großen Einflusses der Familie des Klägers im Falle einer dauerhaften Trennung oder Scheidung auch „extreme“ Konsequenzen für realistisch hielt. So sorgte sie sich zur Überzeugung des Gerichts vor Konsequenzen, die von Streitigkeiten über Rufmordkampagnen bis hin zu Gewalttätigkeiten reichen könnten. Angesichts ihrer Aussage, man höre so viele Geschichten, dass man nicht wisse, ob es einen sogar selbst treffen könnte, geht das Gericht davon aus, dass für die Referenzperson selbst ein so genannter Ehrenmord im Falle einer Scheidung im Bereich des Möglichen liegt. Damit lässt sich ein von äußerem Druck ihrer (Schwieger-) Familie freier Wille der Referenzperson, an der unter Zwang zustande gekommenen Ehe festzuhalten, nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen. Es bestehen vielmehr durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass sich die Referenzperson auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht frei fühlt, von ihrem Recht auf Scheidung zur Wiedererlangung der Eheschließungsfreiheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 – 1 BvL 136/78 –, juris Rn. 91) Gebrauch zu machen. Schließlich hat die Referenzperson seit der Eheschließung am 31. Dezember 2022 ersichtlich keine Schritte unternommen, die Eheschließung in Deutschland anzumelden. Weder hat sie die Ehe im deutschen Eheregister beurkunden lassen (vgl. § 34 Abs. 1 PStG), noch hat sie die Eheschließung und ihren Personenstand ins Melderegister eintragen lassen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 14 BMG). Damit fehlt es auch insoweit an einer Manifestation eines freien Willens, die Eheschließung nach außen und gegenüber den deutschen Behörden gegen sich gelten zu lassen. Dies ist ein weiterer Anhaltspunkt, dass die Ehe mit dem Kläger (nach wie vor) nicht auf dem freien Willensentschluss der Referenzperson beruht. Darüber hinaus fehlt es dem Kläger am Erfordernis des Sprachnachweises gemäß § 28 Abs. 1 Satz 5, § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 2 Abs. 9 AufenthG. Danach setzt die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug zu Deutschen den Nachweis des nachzugswilligen Ehegatten voraus, dass er sich zum maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Diesen Nachweis hat der Kläger nicht erbracht. Das zur Visumsakte gereichte Goethe-Zertifikat A1 Start Deutsch 1 vom 14. Mai 2024 ist nicht geeignet, diesen Nachweis zu erbringen. Zwar ist damit belegt, dass der Kläger am 20. April 2024 eine Sprachprüfung abgelegt und mit der Gesamtnote „befriedigend“ bestanden hat. Somit ist davon auszugehen, dass der Kläger am 20. April 2024 hinreichende Deutschkenntnisse hatte. Über die Fähigkeit des Klägers, sich knapp ein Jahr später zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auf einfache Art in deutscher Sprache zu verständigen, hat das Zertifikat indes nur eine eingeschränkte Aussagefähigkeit. Im Allgemeinen sind einfache Sprachkenntnisse flüchtig und eine derartige Sprachfähigkeit geht gewöhnlicherweise rasch verloren, wenn sie nicht verfestigt und vertieft wird. Dass er die im April 2024 unter Beweis gestellten Sprachkenntnisse verfestigt oder vertieft hätte, hat der Kläger weder behauptet noch substantiiert. Die Referenzperson hat angegeben, mit dem Kläger auf Urdu und Englisch zu kommunizieren. Erst auf Nachfrage nach den Sprachlernbemühungen des Klägers hat sie plötzlich behauptet, dieser benutze auch deutsche Sätze (Guten Morgen! Wie geht es Dir? Bist du zu Hause?). Zum einen wirkt diese Aussage verfahrensangepasst und mithin nicht überzeugend. Zum anderen geht das Gericht davon aus, dass ein geringes Sprachniveau auf dem Level A1 durch die beschriebene Verwendung der deutschen Sprache nicht aufrechterhalten werden kann. Soweit die Referenzperson gemutmaßt hat, der Kläger nutze Sprachlern-Applikationen und sei in Sprachlern-Gruppen, hat sie auf Nachfrage mitgeteilt, das eigentlich gar nicht zu wissen. Der Prozessbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung insoweit lediglich auf die Aussagen der Referenzperson verwiesen; einen Antrag auf Schriftsatznachlass hat er nicht gestellt. Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO; es entsprach nicht der Billigkeit, dem Kläger die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten über die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug. Der 6... geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger wohnhaft in Pakistan. Er begehrt die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug zu der 7... in F..., Pakistan geborenen deutschen Staatsangehörigen Frau U... (im Folgenden: Referenzperson). Am 31. Dezember 2022 schlossen der Kläger und die Referenzperson die Ehe in F..., Pakistan. Am 2. April 2024 stellte der Kläger bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland N... (im Folgenden: Botschaft) einen Antrag zur Erteilung eines Visums zum Nachzug zu der Referenzperson. Im Rahmen des Visumsverfahrens reichte der Kläger unter anderem eine Heiratsurkunde, Lichtbilder der so genannten Henna-Zeremonie sowie der Hochzeit, Screenshots von Chat-Kommunikation der Eheleute und ein Sprachzertifikat über das Sprachniveau A1 vom 14. Mai 2024 ein. Die Botschaft erteilte dem Kläger am 27. August 2024 das begehrte Visum mit der Gültigkeit vom 2. September 2024 bis zum 30. November 2024. Die Referenzperson erschien am 9. September 2024 auf der Polizeiwache Bad Godesberg und erstattete gegen den Kläger Anzeige wegen Urkundendelikten und wegen sexuellem Übergriff, sexueller Nötigung, Vergewaltigung. Ausweislich der Niederschrift über die Anzeige sagte die Referenzperson aus, der Kläger habe sie etwa sieben bis acht Mal vollendet vergewaltigt. Sie habe sich dem Geschlechtsverkehr verweigert und „nein“ gesagt. Der Kläger habe den Geschlechtsverkehr als selbstverständlich erachtet, sie heruntergedrückt und an den Armen gehalten. Sie sei am 31. Dezember 2022 in Pakistan gegen ihren Willen durch ihre Familie zwangsverheiratet worden. Weiter bat sie darum, etwaige Post nicht an ihre Adresse, sondern an die Adresse ihres „Partners“, Herrn W... (im Folgenden: Zeuge), zu senden. Am 2. September 2024 schrieb die Mutter des Zeugen, Frau X... (im Folgenden: Zeugin), eine E-Mail an die Beigeladene. Sie sei eine sehr enge Freundin der Referenzperson. Wäre die Referenzperson in den Prozess der Visumserteilung involviert worden, hätte sie alles in ihrer Macht Stehende versucht, um dies zu verhindern. Die Ehe sei in Pakistan am 31. Dezember 2022 unter Zwang vollzogen worden. Die Referenzperson sei auch von dem Kläger vergewaltigt worden. Die Referenzperson lebe in sehr großer Angst, da der Kläger bald einreisen werde. Mit E-Mail vom 16. September 2024 wandte sich die Referenzperson an die Bundespolizei am Flughaften Frankfurt und teilte mit, sie sei die Ehe gegen ihren Willen eingegangen. Es gehe um eine Zwangsverlobung und Zwangsehe. Sie habe keine freie Wahl gehabt und habe sich gezwungen gefühlt, der Verlobung zuzustimmen und den Forderungen ihrer Familie nachzukommen. Im Dezember 2023 und Januar 2024 habe sie mehrere Wochen bei dem Kläger in Pakistan verbracht. Es sei zu wiederholten sexuellen Übergriffen und Vergewaltigungen durch ihn gekommen. Sie sei physisch und emotional in einer ausweglosen Situation gewesen und habe sich dem nicht entziehen können. Auch sei der ursprüngliche Ehevertrag vernichtet worden. Sie sei verwundert, dass die deutschen Behörden sie im Zusammenhang mit dem Visumsverfahren nicht kontaktiert hätten. Sie sei besorgt über die bevorstehende Einreise des Klägers am 20. September 2024. Sie befinde sich in einer äußerst schwierigen und bedrohlichen Situation. Auch ihre Mutter habe ihre Entscheidung unter starkem Druck der Familie getroffen. Mit Bescheid der Botschaft vom 17. September 2024 nahm die Beklagte das erteilte Visum zurück und ordnete die sofortige Vollziehung an. Es lägen Hinweise vor, dass der Kläger gefälschte Unterlagen zum Nachweis der Ehe mit der Referenzperson eingereicht habe und eine eheliche Gemeinschaft in Deutschland nicht angestrebt werde. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung am 17. September 2024 habe der Kläger dies nicht widerlegen können. Am 18. September 2024 schrieb die Referenzperson eine E-Mail an die Beigeladene und teilte mit, dass ihrer Familie nicht bekannt sei, dass sie den Kläger angezeigt habe und es ihr Wille war, dass seine Einreise verhindert wird. Sie habe die Vermutung, dass ihr Vater oder andere Familienmitglieder bei der Beigeladenen anrufen könnten, um Hinweise zu bekommen. Ohne die Hilfe der Polizei und der Beigeladenen würde die Referenzperson weiterhin in großer Angst leben. Mit gleichlautenden E-Mails vom 1. Oktober 2024 und vom 10. Oktober 2024 wandte sich die Referenzperson abermals an die Beigeladene. Sie habe erfahren, dass der Kläger einen Anwalt in Deutschland beauftragt habe. Sie wolle wissen, inwieweit der Kläger von ihrer Rolle im Zusammenhang mit der Rücknahme des Visums (etwa durch Akteneinsicht) erfahren könne. Dies zu wissen würde ihr sehr helfen, um die Lage besser einzuschätzen und sich und ihre Familie gegebenenfalls auf die auf sie zukommende Situation beziehungsweise vielleicht sogar Gefahren vorzubereiten, da die Familie des Klägers sehr einflussreich sei. Mit seiner am 3. Oktober 2024 erhobenen Klage verfolgt der Kläger die Visumserteilung weiter. Er habe sich wieder mit der Referenzperson vertragen. Die Vorwürfe der Vergewaltigung und des sexuellen Missbrauchs würden ausdrücklich zurückgewiesen. Aufgrund eines Streits zwischen der Visumserteilung und der Einreise des Klägers habe die Referenzperson die E-Mail an die Bundespolizei verfasst. Diese Vorwürfe seien jedoch aus der Luft gegriffen. Die E-Mail der Referenzperson stamme vom 16. September 2024. Die Ehe bestehe bereits seit Ende 2022. Wären solche Vorfälle tatsächlich passiert, hätte die Referenzperson dies bereits nach ihrer Rückkehr nach Deutschland angezeigt. Die eheliche Lebensgemeinschaft bestehe nach wie vor. Die Referenzperson selbst habe schriftlich bestätigt, die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet fortsetzen zu wollen. Der Kläger beantragt zuletzt, die Beklagte zu verpflichten, ihm das begehrte Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Es stünden Vorwürfe einer Vergewaltigung und Zwangsehe im Raum. Es könne deswegen schon nicht davon ausgegangen werden, dass überhaupt eine wirksame Eheschließung vorliege, geschweige denn eine schutzwürdige Ehe. Die Referenzperson habe vormals erklärt, sie habe unter erheblichem Druck der Familie gestanden. Es sei nicht auszuschließen, dass dieser familiäre Druck erneut beziehungsweise weiterhin eine Rolle spiele. Es sei zudem nicht davon auszugehen, dass es sich hier um einen regulären Streit zwischen Ehegatten gehandelt haben soll. Sexueller Missbrauch an Frauen – insbesondere auch durch ihre Ehemänner – sei ein weltweites und ernstzunehmendes Problem. Ein Bestreiten des Antragstellers könne die gemachten Vorwürfe nicht entkräften. Die Versuche, den hier geschilderten Sachverhalt zu banalisieren, seien grenzwertig. Die Beigeladene hat keinen Antrag zur Sache gestellt. In der Gesamtschau stelle sie unter Berücksichtigung des Akteninhaltes fest, dass der massive Vorwurf der Vergewaltigung und Zwangsehe zunächst nicht durch den plötzlichen Sinneswandel der Ehefrau aus der Welt geschafft werden könne. Es werde weiterhin angezweifelt, dass beidseitig eine vertrauensvolle, innige und durch enge Verbundenheit geprägte Beziehung zwischen den Eheleuten geführt werden könne. Darüber hinaus könne weiterhin nicht ausgeschlossen werden, dass die Referenzperson unter massivem Druck der Familie stehe. Mit Schreiben vom 4. November 2024 teilte die Referenzperson dem Gericht mit, dass das Weiterführen einer Ehe zunächst nicht mehr geplant war, sie und der Kläger nach mehreren Auseinandersetzungen aber zu dem Entschluss gekommen seien, die Ehe doch weiterzuführen und die Vergangenheit zurückzulassen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12. Dezember 2024 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Nachdem die mündliche Verhandlung am 24. Januar 2025 zunächst geschlossen wurde, hat das Gericht sie mit Beschluss vom 31. Januar 2025 wegen weiteren Sachaufklärungsbedarfs wiedereröffnet. In der mündlichen Verhandlung sind die Referenzperson, der Zeuge sowie die Zeugin zeugenschaftlich vernommen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, insbesondere die Protokolle der mündlichen Verhandlung, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Visumsakte der Beklagten, Verwaltungsvorgang der Beigeladenen, Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Bonn zu den dortigen Aktenzeichen 7... und 5...) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.