Urteil
39 K 531/24 V
VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0929.39K531.24V.00
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Leitsätze
1. Entscheidet sich eine Familie, deren familiäre Lebensgemeinschaft (auch) in Russland bestand, im Zusammenhang mit dem Angriff Russlands auf die Ukraine, nicht mehr im "Land des Aggressors" leben zu wollen, fehlt es an einer Aufhebung der familiären Lebensgemeinschaft durch die Fluchtsituation im Sinne von § 29 Abs 4 S 1 Nr 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004). (Rn.21)
2. Eine Schutzbedürftigkeit im Sinne von § 29 Abs 4 S 1 Nr 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) setzt voraus, dass sich die Familienangehörigen in einer Situation befinden, die mit derjenigen vergleichbar ist, die eine vorübergehende Schutzgewährung der Referenzperson gemäß § 24 AufenthG (juris: AufenthG 2004) rechtfertigt; dies erfordert in der Regel, dass die Familienangehörigen einem bewaffneten Konflikt ausgesetzt oder sonst von (Menschen-)Rechtsverletzungen bedroht sind. (Rn.26)
3. Ein Familiennachzug von Ehegatten und minderjährigen ledigen Kindern zu Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG (juris: AufenthG 2004) besitzen, nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 30 beziehungsweise 32 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kommt nicht in Betracht; insoweit entfaltet § 29 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) eine Sperrwirkung. (Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Entscheidet sich eine Familie, deren familiäre Lebensgemeinschaft (auch) in Russland bestand, im Zusammenhang mit dem Angriff Russlands auf die Ukraine, nicht mehr im "Land des Aggressors" leben zu wollen, fehlt es an einer Aufhebung der familiären Lebensgemeinschaft durch die Fluchtsituation im Sinne von § 29 Abs 4 S 1 Nr 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004). (Rn.21) 2. Eine Schutzbedürftigkeit im Sinne von § 29 Abs 4 S 1 Nr 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) setzt voraus, dass sich die Familienangehörigen in einer Situation befinden, die mit derjenigen vergleichbar ist, die eine vorübergehende Schutzgewährung der Referenzperson gemäß § 24 AufenthG (juris: AufenthG 2004) rechtfertigt; dies erfordert in der Regel, dass die Familienangehörigen einem bewaffneten Konflikt ausgesetzt oder sonst von (Menschen-)Rechtsverletzungen bedroht sind. (Rn.26) 3. Ein Familiennachzug von Ehegatten und minderjährigen ledigen Kindern zu Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG (juris: AufenthG 2004) besitzen, nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 30 beziehungsweise 32 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kommt nicht in Betracht; insoweit entfaltet § 29 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) eine Sperrwirkung. (Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) trotz Ausbleibens der ordnungsgemäß geladenen Beigeladenen in dem Termin zur mündlichen Verhandlung (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die als so genannte Versagungsgegenklage statthafte und auch sonst zulässige Klage hat keinen Erfolgt. Sie ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen damit nicht in ihren Rechten; die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerinnen können sich weder erfolgreich auf § 6 Abs. 3, §§ 27, 29 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (1.) noch auf § 6 Abs. 3, §§ 27, 29, 30 beziehungsweise 32 AufenthG (2.). berufen. 1. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa aus § 6 Abs. 3, §§ 27, 29 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 29 Abs. 4 Satz 1 AufenthG werden (unter anderem) dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers abweichend von § 5 Abs. 1, § 27 Abs. 3 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn dem Ausländer vorübergehender Schutz nach § 24 Abs. 1 AufenthG gewährt wurde und die familiäre Lebensgemeinschaft im Herkunftsland durch die Fluchtsituation aufgehoben wurde und der Familienangehörige aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übernommen wird oder sich außerhalb der Europäischen Union befindet und schutzbedürftig ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Bei den Klägerinnen handelt es sich zwar um die Ehegattin sowie das minderjährige ledige Kind der Referenzperson, der vorübergehender Schutz nach § 24 Abs. 1 AufenthG gewährt wurde. Die familiäre Lebensgemeinschaft wurde aber zum einen nicht durch die Fluchtsituation aufgehoben (a.). Zum anderen werden die Klägerinnen nicht aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übernommen und sind nicht schutzbedürftig (b.). a. Die familiäre Lebensgemeinschaft wurde nicht durch die Fluchtsituation aufgehoben. § 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AufenthG setzt zunächst voraus, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft in der Ukraine bestanden hat und diese durch die Fluchtsituation aufgehoben wurde. Eine familiäre Lebensgemeinschaft setzt die Verwirklichung einer diese kennzeichnende Beistands- oder Betreuungsgemeinschaft voraus und geht regelmäßig, wenngleich nicht zwingend (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. November 2020 – 11 S 2512/19 –, juris 12), mit einem Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft einher. Zusätzlich zu dem Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft verlangt § 29 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, dass diese in der Ukraine bestanden, der tatsächliche (nicht nur vorübergehende) Lebensmittelpunkt mithin in der Ukraine gelegen hat. Schließlich muss die Lebensgemeinschaft in der Ukraine durch die Fluchtsituation aufgehoben worden sein. Dies setzt nicht zwingend eine Trennung in der Ukraine voraus. Vielmehr genügt eine spätere Trennung auf dem Fluchtweg, soweit sie zumindest auf einem Willensentschluss beruht, der vor dem Hintergrund der konkreten Fluchtsituation und der damit verbundenen Belastungen nachvollziehbar ist (vgl. Ziffer 29.4.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 29 AufenthG). Nach Würdigung der zur Akte gereichten Dokumente und Erklärungen sowie der Zeugenaussage ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft in der Ukraine bestanden hat. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass die aus den Klägerinnen und der Referenzperson bestehende Lebensgemeinschaft in Kaliningrad, Russland gelebt wurde, wobei die Referenzperson in der Ukraine gearbeitet und während seines Aufenthalts dort in seinem Elternhaus bei seiner Mutter gelebt hat. Weiter kann als zutreffend unterstellt werden, dass die Klägerinnen zeitweise in der Ukraine zu Besuch waren. Entsprechend haben sich sowohl die Klägerin zu 1 als auch die Referenzperson in Textform per E-Mail eingelassen. Wären die Klägerinnen tatsächlich – wie von der Referenzperson in der mündlichen Verhandlung behauptet – im Jahr 2021 in die Ukraine gezogen beziehungsweise übergesiedelt, wäre zu erwarten, dass dies entweder in der E-Mail der Referenzperson vom 17. Juli 2023 oder in der E-Mail der Klägerin zu 1 vom 6. Dezember 2023 Erwähnung gefunden hätte; dies war indes nicht der Fall. Auf Vorhalt des Gerichts konnte die Referenzperson auch nicht nachvollziehbar erklären, warum er die Situation der Familie zwar ausführlich beschrieben, gerade die Übersiedlung nach der Ukraine aber ausgelassen haben soll. Weiter hat die Klägerin zu 1 in der genannten E-Mail ausdrücklich geschrieben, dass die Referenzperson "vor dem Beginn des Krieges im Haus seiner Mutter in der Ukraine" gelebt habe. Dies steht im Widerspruch zu der Behauptung der Referenzperson, sie habe ab Sommer 2021 eine separate Wohnung für sich und die Klägerinnen in X... in der Straße (Vulytsya) P... angemietet. Eine Erklärung für diesen Widerspruch ist weder ersichtlich noch dargetan, so dass das Gericht nicht von der Wahrhaftigkeit der diesbezüglichen Zeugenaussage überzeugt ist. Eine diesbezügliche Überzeugung konnte sich das Gericht auch nicht mit Blick auf den ohne Übersetzung zur Akte gereichten ukrainischen Mietvertrag bilden. Denn erkennbar wurde dieser Mietvertrag nicht über ein Objekt in der Straße (Vulytsya) P... geschlossen; im Übrigen kann das Gericht dessen Authentizität nicht überprüfen. Der aufgezeigte Widerspruch verliert auch nicht dadurch an Gewicht, dass die Klägerinnen eine offenbar von der Mutter der Referenzperson stammende Erklärung vom 1. Mai 2024 zur Visumsakte gereicht haben, wonach die Klägerinnen und die Referenzperson ab "Sommer 2021 bis Februar 2022" eine Wohnung in der Stadt X... gemietet hätten. Diese Erklärung wertet das Gericht insbesondere vor dem Hintergrund der E-Mail der Klägerin zu 1 vom 6. Dezember 2023 als verfahrensangepasst. Die Zweifel werden schließlich dadurch genährt, dass die Klägerinnen keine weiteren Dokumente vorlegen konnten, die eine Übersiedelung in die Ukraine plausibilisieren könnten. Weder konnten die Klägerinnen Nachweise über eine Anmeldung in der Ukraine, über eine Anmeldung der Klägerin zu 2 auf einer ukrainischen Schule, über Mietzahlungen oder über eine Anpassung des Arbeitsvertrages der Klägerin zu 1 im Sommer 2021 vorlegen. Dies wäre aber zu erwarten, wenn die Klägerinnen tatsächlich seit Sommer 2021 in der Ukraine gelebt hätten. Nach alldem kommt es nicht entscheidend darauf an, ob sich die Klägerinnen zum Zeitpunkt des Ausbruchs des Krieges gerade (zufällig) in der Ukraine aufgehalten haben oder nicht. Entsprechend geht das Gericht nicht davon aus, dass die (grundsätzlich in Kaliningrad gelebte) familiäre Lebensgemeinschaft durch die Fluchtsituation, das heißt den russischen Angriff auf die Ukraine, aufgehoben wurde. Allenfalls wurden die Klägerinnen und die Referenzperson durch den Ausbruch des Krieges veranlasst, gemeinsam zu ihrem Lebensmittelpunkt in Kaliningrad zurückzukehren. Nicht die Belastungen durch den russischen Angriffskrieg in der Ukraine haben die Familie sodann veranlasst, sich zu trennen, sondern ihre Entscheidung, nicht (mehr) im Land des "Aggressors" leben zu wollen. Mit dieser Entscheidung bewegen sich die Klägerinnen und die Referenzperson außerhalb des Schutzbereichs des § 29 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Dessen Sinn und Zweck liegen darin, die Zusammenführung von Familien zu ermöglichen, deren Einheit durch die den jeweiligen Massenzustrom auslösenden Bedingungen aufgelöst wurde. Die Entscheidung, die Familieneinheit nicht weiterhin in Kaliningrad zu leben, hat indes mit den Auswirkungen des Angriffskrieges in der Ukraine nur entfernt etwas zu tun. Die Familie, deren Mitglieder sämtlich (zumindest auch) die russische Staatsangehörigkeit innehaben, musste Kaliningrad nicht infolge der militärischen Invasion verlassen. Insoweit unterscheidet sich die Situation der Familie nicht von anderen Familien mit (teils) ukrainischen Wurzeln, die zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in Russland leben und aus Gründen der politischen Einstellung nicht mehr in Russland leben wollen. b. Die Klägerinnen werden nicht aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übernommen und sind auch nicht schutzbedürftig. Gemäß § 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AufenthG wird eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt, wenn die Familienangehörigen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übernommen werden oder schutzbedürftig sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Derzeit genießen die Klägerinnen keinen vorübergehenden Schutz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, sondern sie leben in Montenegro. Dort haben sie einen gesicherten Aufenthaltsstatus und die Klägerin zu 1 arbeitet als Buchhalterin und verdient somit den Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter. Dass die Klägerinnen schutzbedürftig im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG wären, haben sie nicht vorgetragen. Eine besondere Schutzbedürftigkeit in diesem Sinne folgt auch nicht aus der Aussage der Referenzperson in der mündlichen Verhandlung, das Gehalt der Klägerin zu 1 reiche nicht aus und sie habe ab und zu mal Geld überweisen müssen. Eine Schutzbedürftigkeit würde vielmehr voraussetzen, dass sich die Klägerinnen in einer Situation befinden, die mit derjenigen vergleichbar ist, die eine vorübergehende Schutzgewährung der Referenzperson gemäß § 24 AufenthG rechtfertigt. Es ist indes nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, dass die Klägerinnen in Montenegro einem bewaffneten Konflikt ausgesetzt oder sonst von (Menschen-) Rechtsverletzungen bedroht wären. 2. Die Klägerinnen haben auch keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa aus § 6 Abs. 3, §§ 27, 29, 30 beziehungsweise 32 AufenthG. Denn ein Familiennachzug zu einem Ausländer, dem vorübergehender Schutz nach § 24 AufenthG gewährt wurde, nach den genannten Vorschriften wird durch § 29 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gesperrt (so i.E. auch VG Berlin, Beschluss vom 4. Juli 2024 – 31 K 233/22 V –, EA S. 6; Zimmerer in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 22. Edition Stand: 1. August 2025, AufenthG § 29 Rn. 25; Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 29 Rn. 47; Tewocht in BeckOK Ausländerrecht, 45. Edition Stand: 1. April 2025, AufenthG § 29 Rn. 14; Eichhorn in Huber/Mantel, AufenthG / AsylG, 4. Aufl. 2025, AufenthG § 29 Rn. 15; Hailbronner in Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 1. Dezember 2023, AufenthG § 29 Rn. 47; Müller in Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 29 Rn. 25 [die Stimmen im Schrifttum sämtlich ohne Begründung]. Dieses Ergebnis folgt zwar nicht unmittelbar aus einer grammatikalischen Auslegung der Regelung; dass der Familiennachzug zu einem Ausländer, dem der Aufenthalt gemäß § 24 AufenthG erlaubt ist, "nur" unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 4 AufenthG erfolgt, ordnet die Vorschrift nach ihrem Wortlaut nicht an. Jedoch streiten die Gesetzesbegründung, systematische und teleologische Argumente für eine Sperrwirkung der Norm. § 29 Abs. 4 AufenthG wurde – wie § 24 AufenthG – eingeführt durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom 30. Juli 2004 (BGBl. I 2004, S. 1950). Ausweislich der Gesetzesbegründung dient die Vorschrift der Umsetzung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (Massenzustrom-Richtlinie). Der Gesetzgeber verfolgte erkennbar das Ziel, bestimmten Angehörigen von Personen, denen auf der Basis eines Ratsbeschlusses Schutz gewährt wurde, unter den in Art. 15 Abs. 1 bis Abs. 3 der Massenzustrom-Richtlinie genannten Voraussetzungen den Familiennachzug zu ermöglichen (vgl. BR-Drucks. 22/03, S. 184 f.; BT-Drucks. 15/420, S. 81 f.). Die dort normierten Voraussetzungen – Familie, die bereits im Herkunftsland bestand; Trennung im Zuge des Massenzustroms; Schutzbedürftigkeit der Familienangehörigen – wurden in § 29 Abs. 4 Satz 1 AufenthG übernommen. Dafür dass der Gesetzgeber den Angehörigen von Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG mit der Einführung der §§ 24, 29 Abs. 4 AufenthG gleichzeitig über die – nach ihrem Wortlaut anwendbaren – (insoweit) allgemeinen Vorschriften (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. 3 Var. 4 AufenthG; § 32 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 AufenthG) eine Möglichkeit zum Familiennachzug eröffnen wollte, findet sich in der Gesetzesbegründung kein Anhalt. Das Gericht geht daher insoweit von einem redaktionellen Versehen aus, die Exklusivität des Nachzugs gemäß § 29 Abs. 4 AufenthG nicht explizit anzuordnen. In systematischer Hinsicht spricht gegen eine Anwendbarkeit der (insoweit) allgemeinen Vorschriften zum Familiennachzug, dass in diesem Fall sowohl das Wohnraumerfordernis des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG als auch etwaige Spracherfordernisse (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 32 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) Anwendung fänden. Ersichtlich sollen diese Erfordernisse im Rahmen des Nachzugs zu Ausländern, denen vorübergehender Schutz gewährt wird, jedoch keine Rolle spielen (vgl. Art. 15 der Massenzustrom-Richtlinie). Sollten neben § 29 Abs. 4 Satz 1 AufenthG im Grundsatz auch die Regelungen der §§ 30, 32 AufenthG Anwendung finden, wäre mithin zu erwarten, dass auch von dem Wohnraumerfordernis sowie die Spracherfordernissen abgesehen worden wäre. Ferner wäre die Regelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, der für "sonstige Familienangehörige" auf § 36 AufenthG verweist überflüssig. Bei grundsätzlicher Geltung der allgemeinen Regelungen zum Familiennachzug ergäbe sich die Anwendbarkeit der Vorschrift auf sonstige Familienangehörige von Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG ohnehin aus §§ 27, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 3, § 36 Abs. 2 AufenthG. Schließlich bezwecken § 30 AufenthG und § 32 AufenthG den Nachzug von Ehegatten und ledigen minderjährigen Kindern zu Ausländern, denen ein dauerhafter oder zumindest langfristiger Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gestattet ist. § 24 AufenthG vermittelt hingegen nur ein Aufenthaltsrecht zum "vorübergehenden" Schutz (vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 4. Juli 2024 – 31 K 233/22 V –, EA S. 6). Darüber hinaus haben die Klägerinnen nicht dargelegt, dass ihr Lebensunterhalt in der Bundesrepublik gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert wäre. Die Referenzperson geht derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach und bezieht Sozialhilfe. Schließlich liegt auch kein atypischer Fall vor (allgemein vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 16/12 –, juris Rn. 16, 29 ff. m. w. Nachw.). Die Klägerinnen und die Referenzperson könnten die familiäre Lebensgemeinschaft sowohl in Montenegro als auch in Kaliningrad wiederherstellen, wo ersichtlich der Vater der Referenzperson noch lebt. Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO; es entsprach nicht der Billigkeit, den Klägerinnen die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese keine Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerinnen, Mutter und Tochter, sind 6... und 7... geboren und russische Staatsangehörige. Sie begehren die Erteilung von Visa zu ihrem in R... lebenden Ehemann beziehungsweise Vater, Herrn T... (die Referenzperson). Die Referenzperson ist ukrainischer und russischer Staatsangehöriger. Sie ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG mit Gültigkeit bis 4. März 2026. Am 19. April 2023 beantragten die Klägerinnen bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Podgorica Montenegro (Botschaft) die Erteilung der begehrten Visa. Mit Antragstellung legten sie unter anderem vor Kopien der Reisepässe der Klägerinnen und der Referenzperson, eine Kopie des Aufenthaltstitels der Referenzperson sowie die Übersetzung einer Heiratsurkunde, wonach die Klägerin zu 1 und die Referenzperson am 7... 2006 in Wolgograd, Russland, die Ehe geschlossen haben. Die Referenzperson teilte der Beigeladenen mit E-Mail vom 17. Juli 2023 mit, dass sie und die Klägerin zu 1 eine "Gast-Ehe" geführt hätten. Die Klägerinnen hätten die meiste Zeit in Russland verbracht, obwohl sie auch oft in die Ukraine gekommen seien. Dort seien sie auch zum Zeitpunkt des Ausbruchs des Krieges im Februar 2022 gewesen. Mit E-Mail vom 6. Dezember 2023 teilte die Klägerin zu 1 der Beklagten mit, dass die Klägerinnen und die Referenzperson zusammen in der Stadt Kaliningrad in Russland gelebt hätten. Die Referenzperson sei oft in die Ukraine gereist und habe vor dem Beginn des Krieges im Haus seiner Mutter in X... gelebt. Auch die Klägerinnen hätten die Ukraine oft besucht. Als der Krieg begonnen habe, hätten sich die Klägerinnen und die Referenzperson in der Ukraine befunden. Von dort seien sie nach Kaliningrad gereist, aber man habe nicht in Russland bleiben wollen. Den Klägerinnen sei aufgrund ihrer russischen Staatsangehörigkeit die Einreise nach Polen verweigert worden. Daraufhin seien die Klägerinnen nach Montenegro gereist. Es gebe keine Meldebescheinigungen darüber, dass die Klägerinnen und die Referenzperson in Russland zusammengelebt hätten. Mit Bescheiden der Botschaft vom 15. Februar 2024 lehnte die Beklagte die Anträge der Klägerinnen ab (Ausgangsbescheide). Die familiäre Lebensgemeinschaft sei nicht durch die Fluchtsituation aufgehoben worden. Die Referenzperson habe insoweit lediglich von einer "Gast-Ehe" und davon gesprochen, dass man sich gegenseitig besucht habe. Hiergegen remonstrierten die Klägerinnen mit Anwaltsschriftsatz vom 11. März 2024. Die Familie habe tatsächlich in der Ukraine gelebt. Ausweislich einer schriftlichen Erklärung der Mutter der Referenzperson hätten die Klägerinnen und die Referenzperson immer zusammengelebt, zu unterschiedlichen Zeiten sowohl in Russland als auch in der Ukraine. Von Sommer 2021 bis Februar 2022 habe die Familie in der Stadt X... eine Wohnung gemietet. Mit Bescheid der Botschaft vom 13. November 2024 hob die Beklagte die Ausgangsbescheide auf und wies die Anträge der Klägerinnen abermals ab. Das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft in der Ukraine zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs habe nicht nachgewiesen werden können. Hiergegen wendet sich die am 12. Dezember 2024 erhobene Klage mit dem Antrag, den Bescheid der Botschaft vom 13. November 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägerinnen die begehrten Visa zu erteilen, hilfsweise über die Anträge auf Erteilung von Visa unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt Klagabweisung. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid aus seinen Gründen und vertieft diese. Die Beigeladene hat keinen Antrag zur Sache gestellt. Durch Beschluss vom 23. Juni 2025 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung ist die Referenzperson als Zeuge vernommen worden; die Beigeladene ist nicht erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere das Sitzungsprotokoll, sowie die beigezogene, die Klägerinnen betreffenden Visumsakten der Beklagten sowie den Verwaltungsvorgang und die die Referenzperson betreffende Ausländerakte der Beigeladenen verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.