Urteil
4 K 7.10
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2010:0212.4K7.10.0A
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Leitsätze
Eine zur Gewerbesteuer veranlagte atypisch stille Gesellschaft ist Kammerzugehöriger der IHK, in deren Bezirk sie eine Betriebsstätte unterhält. Die Niederlassung des Inhabers im Sinne des § 230 Abs. 3 HGB ist auch Betriebsstätte der atypisch stillen Gesellschaft. Der Inhaber ist für die atypisch stille Gesellschaft beitragspflichtig. (Rn.18)
(Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu ¾ und die Beklagte zu ¼.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine zur Gewerbesteuer veranlagte atypisch stille Gesellschaft ist Kammerzugehöriger der IHK, in deren Bezirk sie eine Betriebsstätte unterhält. Die Niederlassung des Inhabers im Sinne des § 230 Abs. 3 HGB ist auch Betriebsstätte der atypisch stillen Gesellschaft. Der Inhaber ist für die atypisch stille Gesellschaft beitragspflichtig. (Rn.18) (Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu ¾ und die Beklagte zu ¼. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Anfechtungsklage ist nach der Teilerledigung unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 18. März 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2008 ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin ist der Beklagten für die atypisch stille Gesellschaft für das Jahr 2004 beitragspflichtig. 1. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG erhebt die Beklagte Beiträge von ihren Kammerzugehörigen. Gemäß § 2 Abs. 1 IHKG in der bis zur Änderung durch das Zweite Mittelstands-Entlastungsgesetz vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geltenden Fassung gehören zur Industrie- und Handelskammer, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere nicht rechtsfähige Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer entweder eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhalten. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die atypisch stille Gesellschaft, für deren Kammerbeitrag die Klägerin aufzukommen hat, ist kammerzugehörig. a) Die atypisch stille Gesellschaft ist eine andere (nicht rechtsfähige) Personenmehrheit im Sinne von § 2 Abs. 1 IHKG. Dazu zählt die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (vgl. Deutscher Bundestag, Drs. 16/4391, S. 30 zu Art. 7 Nr. 1). Die stille Gesellschaft ist auch in ihrer atypischen Form eine Gesellschaft im Sinne von § 705 BGB in Gestalt einer Innengesellschaft (vgl. Ensthaler, HGB, 7. Aufl. 2007, § 230 Rdn. 1). b) Die atypisch stille Gesellschaft wurde hier zur Gewerbesteuer veranlagt. Denn das Finanzamt hat für die atypisch stille Gesellschaft einen Gewerbeertrag für das Jahr 2004 festgesetzt. Über die Veranlagung zur Gewerbesteuer befinden die Steuerbehörden. Ihren Entscheidungen kommt insoweit Tatbestandswirkung zu. An sie sind daher die Industrie- und Handelskammern und demgemäß im Streitfall die Verwaltungsgerichte gebunden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 27. Oktober 1998 – BVerwG 1 C 19.97 –, NVwZ-RR 1999, 243). c) Die atypisch stille Gesellschaft hat ihre Betriebsstätte im Bezirk der Beklagten. § 2 Abs. 1 IHKG enthält keine eigene Definition des Begriffs der Betriebsstätte. Maßgebend ist insoweit der steuerrechtliche Betriebsstättenbegriff des § 12 AO (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 19. Januar 2005 – BVerwG 6 C 10.04 –, BVerwGE 122, 344). Nach § 12 Satz 1 AO ist eine Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Im Streitfall betreibt die atypisch stille Gesellschaft ein Unternehmen. Die Anknüpfung der Beitragspflicht an die Veranlagung zur Gewerbesteuer und den steuerrechtlichen Betriebsstättenbegriff führen dazu, dass es für die Bestimmung einer Unternehmenstätigkeit auf die steuerrechtliche Betrachtung ankommt. Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG). Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG), womit auf § 15 EStG verwiesen ist. Dieses stellt – anders als das Zivilrecht, auf das sich die Klägerin beruft – auf das Innenverhältnis der Gesellschafter der atypisch stillen Gesellschaft ab (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. November 1996 – VIII R 42/94 -, NJW 1997, 2003 [2004]). Hier steht nicht in Frage, dass nach diesem Maßstab die atypisch stille Gesellschaft als Mitunternehmer anzusehen ist. Jedenfalls deshalb hat es dazu keiner weiteren Feststellungen bedurft. Ist die atypisch stille Gesellschaft aber Mitunternehmer, dann muss sie eine Betriebsstätte haben, weil ohne eine solche ein Unternehmen nicht betrieben werden kann. Zumindest eine Betriebsstätte der atypisch stillen Gesellschaft liegt in Berlin, weil die Niederlassung der Klägerin auch dem Unternehmen der atypisch stillen Gesellschaft dient. d) Gegen die selbständige Kammerzugehörigkeit und daraus folgend die Beitragspflicht der atypisch stillen Gesellschaft spricht nicht die Tatsache, dass die Klägerin als GmbH ebenfalls kammerzugehörig ist und zu Beiträgen herangezogen wird. Es handelt sich nicht um doppelte/identische Beiträge, da diese an unterschiedliche Tatsachen, nämlich den Gewerbeertrag einerseits der GmbH und andererseits der atypisch stillen Gesellschaft anknüpfen und auf dieser Grundlage der Beitrag errechnet wird. 2. Die Höhe des Beitrags für das Jahr 2004 ist nicht zu beanstanden; auch die Klägerin erhebt insoweit keine Einwände. Der Grundbeitrag ist gem. § 3 Abs. 3 IHKG i.V.m. §§ 6, 13 Abs. 1, 2 Satz 1 der Beitragsordnung vom 17. Dezember 1998 (ABl. S. 346), zuletzt geändert am 26. März 2001 (ABl. S. 1400) i.V.m. Ziff. III. Nr. 1 b) der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2004 vom 16. Dezember 2003 (ABl. 2004, S. 178) richtig errechnet worden. Die Umlage ist mit einem Hebesatz von 0, 45 % gem. § 3 Abs. 3 Satz 7 IHKG in der seit dem Dritten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geltenden Fassung i.V.m. § 7 Abs. 2 BeitrO a.F. i.V.m. Ziff. IV. der Haushaltssatzung 2004 ebenfalls richtig errechnet worden. 3. Der angegriffene Bescheid ist zu Recht an die Klägerin adressiert. Unschädlich ist, dass im Widerspruchsbescheid der Zusatz „als Beitragsschuldnerin der E. GmbH Atypisch Stille Gesellschaft“ weggelassen wurde, weil sich dies aus dem Ausgangsbescheid, der Angabe in der Betreffzeile und der Begründung ergab. Die stille Gesellschaft ist nur eine Innengesellschaft. Aus den in dem Betriebe geschlossenen Geschäften wird gem. § 230 Abs. 2 HGB allein der Inhaber, hier die Klägerin, berechtigt und verpflichtet. Dazu gehört auch die durch die mitunternehmerische Geschäftstätigkeit der stillen Gesellschaft ausgelöste Beitragspflicht. Im Übrigen ist die Klägerin auch alleinige Schuldnerin der Gewerbesteuer (vgl. Schwerdtfeger, Gesellschaftsrecht 2007, Kapitel 6 Rdn. 250). Ihr ist deswegen auch der Beitragsbescheid zu übermitteln. Aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BeitrO a.F. ergibt sich nichts anderes. Es handelt sich um eine Vorschrift über die Art der Bekanntgabe (Übersendung des Bescheids in einem verschlossenen Umschlag an den Kammerzugehörigen), die nicht die materielle Frage der Beitragspflicht betrifft. Sie enthält keine Regelung für den Sonderfall, dass Beitragspflicht und Kammerzugehörigkeit auseinanderfallen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Beklagte wäre hinsichtlich der von ihr aufgehobenen Beitragsforderung für das Jahr 2005 unterlegen, weil die Klägerin gem. § 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG i.V.m. § 13 Abs. 1, 2 Satz 1 Buchst. a) der Beitragsordnung vom 14. Januar 2005 (ABl. S. 484), i.V.m. Ziff. II. a) der Haushaltssatzung für Haushaltsjahr 2005 vom 14. Januar 2005 (ABl. 185) für dieses Jahr von der Beitragszahlung freigestellt war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Kammerzugehörigkeit einer atypisch stillen Gesellschaft zugelassen worden (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu IHK-Mitgliedsbeiträgen als Beitragsschuldnerin der E. GmbH atypisch stille Gesellschaft. Die Klägerin ist die E. GmbH. Sie betreibt ein Ingenieurbüro für technische Fachplanung, Unternehmensberatung und Projektmanagement in der B. Str. 46 in Berlin. Das Finanzamt setzte den Gewerbeertrag für die E. GmbH atypisch stille Gesellschaft für das Jahr 2004 auf 210.200 Euro und für das Jahr 2005 auf 31.800 Euro fest. Mit Bescheid vom 18. März 2008 erhob die Beklagte Beiträge für das Jahr 2004 in Höhe von 164, 29 Euro und für das Jahr 2005 in Höhe von 57, 41 Euro. Adressiert war der Bescheid an die E. GmbH. Daraufhin erhob die Klägerin Widerspruch und erklärte, die Beiträge seien bereits – unter einer anderen Identnummer – mit den Bescheiden vom 22. Februar 2006 und vom 22. Februar 2007 abgerechnet und beglichen worden. Mit Schreiben vom 25. März 2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die im Bescheid vom 18. März 2008 genannte IHK-Identnummer die E. GmbH & atypisch stille Gesellschaft betreffe. Dem Schreiben fügte sie den Bescheid vom 18. März 2008 bei; geändert war die Bezeichnung des Adressaten, nunmehr die „E. GmbH als Beitragsschuldnerin der E. GmbH Atypisch stille Gesellschaft“. Die Klägerin bat daraufhin um einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid. Am 19. Mai 2008 erließ die Beklagte den Widerspruchsbescheid, mit dem sie den Widerspruch zurückwies und den sie wiederum an die E. GmbH adressierte. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die atypisch stille Gesellschaft ein eigenes gesondertes Gesamtvermögen und eine eigene Betriebsstätte habe, auch wenn dies der Betrieb des Unternehmers mit der stillen Beteiligung sei. In diesem Fall werde die stille Gesellschaft als Mitunternehmergemeinschaft nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG und § 2 Abs. 1 GewStG zur Gewerbesteuer veranlagt. Die atypisch stille Gesellschaft sei Gewerbetreibender und neben dem gesondert veranlagten Unternehmen, das die stille Gesellschaft gebildet habe, kammerzugehörig. Hiergegen hat die Klägerin am 4. Juni 2008 Klage erhoben. Sie führt aus, die Beklagte habe ihr für die Jahre 2004 und 2005 bereits Beitragsbescheide erteilt, die sie bezahlt habe. Die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 IHKG lägen nicht vor. So könne bereits begrifflich die stille Gesellschaft keine Betriebsstätte unterhalten. Derartiges könne allein der Inhaber. Außerdem habe sie kein gesondertes Gesamtvermögen. Die Einlage des stillen Gesellschafters gehe in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts über (§ 230 HGB). Schließlich sei sie nicht wegen ihrer Mitgliedschaft in der IHK herangezogen worden, sondern als „Beitragsschuldnerin der E. GmbH atypisch stille Gesellschaft“. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid dahin abgeändert, dass der festgesetzte Beitrag nur noch über 164, 29 Euro lautet. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmen für erledigt erklärt, soweit die Klägerin klaglos gestellt worden ist. Die Klägerin beantragt, den Beitragsbescheid der Beklagten vom 18. März 2008 – 1070000956874 – und den Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2008 in der Fassung vom 12. Februar 2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass für die Mitgliedschaft und Beitragspflicht bei der Beklagten nicht relevant sei, ob eine atypisch stille Gesellschaft eine bloße Innengesellschaft sei oder selbst gewerblich tätig werde. Die E. GmbH atypisch stille Gesellschaft sei eine Gesellschaft, die in Berlin zur Gewerbesteuer veranlagt werde. Sie sei nicht nur am Gewinn und Verlust, sondern auch an den Vermögenswerten des Inhabers beteiligt. Durch die Mitunternehmereigenschaft erfülle die GmbH & atypisch Stille – neben der GmbH – die erste Voraussetzung für die IHK-Zugehörigkeit, die objektive Gewerbesteuerpflicht. Außerdem habe die E. GmbH atypisch stille Gesellschaft in Berlin eine Betriebsstätte. Betriebsstätte der atypisch stillen Gesellschaft sei der Betrieb des Unternehmens mit der stillen Beteiligung. Die atypische stille Gesellschaft als solche betreibe kein gewerbliches Unternehmen . Eine Tätigkeit der atypischen stillen Gesellschaft gebe es nicht. Tätig sei nur der Inhaber des Handelsgeschäfts. Dieser handele zugleich für das Handelsgeschäft und für die daran bestehende atypisch stille Beteiligung. Betriebsstätte der atypisch stillen Gesellschaft sei deshalb immer die Betriebsstätte des Unternehmens, an dem die Beteiligung bestehe. Schließlich habe sie den Beitragsbescheid richtig adressiert. Die atypische stille Gesellschaft sei weder Steuer- noch Beitragsschuldnerin. Dies sei stets der Inhaber – also hier die GmbH. Ein an die atypische stille Gesellschaft gerichteter Bescheid wäre nichtig. Beitragsschuldnerin sei nicht die atypisch stille Gesellschaft, sondern der Inhaber. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.