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Beschluss

4 K 356.10

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:0415.4K356.10.0A
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Leitsätze
Auch für eine Streitigkeit zwischen der Entschädigungseinrichtung und einem ihr zugeordneten Institut über Grund und Höhe eines Entschädigungsanspruchs ist der Zivilrechtsweg gegeben.(Rn.16)
Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Mitte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch für eine Streitigkeit zwischen der Entschädigungseinrichtung und einem ihr zugeordneten Institut über Grund und Höhe eines Entschädigungsanspruchs ist der Zivilrechtsweg gegeben.(Rn.16) Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Mitte verwiesen. I. Die Klägerin ist der Beklagten zugehörig. Sie hat mit ihren Beiträgen Mittel für die Durchführung der Entschädigung aufzubringen, die die Beklagte im Entschädigungsfall an Gläubiger von Instituten leistet. Der Beigeladene ist ein solcher Gläubiger, dem die Beklagte eine Teilentschädigung in Höhe von über 2.500 € gewährte, weil er Anleger in das Phoenix Managed Account (PMA) der Phoenix Kapitaldienst GmbH war. Die Klägerin beantragt in erster Linie, die Beklagte zu verpflichten, es zu unterlassen, an den Beigeladenen weitere Entschädigungsleistungen wegen Verbindlichkeiten aus Geschäften des Phoenix Managed Account zu zahlen. Sie meint, es handle sich um eine öffentlich- rechtliche Streitigkeit. Die Zuweisung durch § 3 Abs. 4 EAEG betreffe nur das Verhältnis zwischen der Beklagten und Anlegern, nicht aber das der Beklagten zu den ihr zugeordneten Wertpapierfirmen. Dies ergebe sich aus Wortlaut und Systematik des § 3 EAEG. § 3 Abs. 4 EAEG lehne sich an § 40 Abs. 2 VwGO an. Das Gericht hat die Beteiligten zur Absicht angehört, den Rechtsstreit an das Amtsgericht Mitte zu verweisen. II. Nach Anhörung der Beteiligten ist gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG auszusprechen, dass der beschrittene Verwaltungsrechtsweg unzulässig ist; zugleich ist der Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen. A. Der zulässige Rechtsweg ist durch § 3 Abs. 4 EAEG bestimmt. Dabei handelt es sich um eine ausdrückliche Zuweisung im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die eine Prüfung, ob es hier überhaupt um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit geht, entbehrlich macht. § 3 Abs. 4 EAEG bestimmt, dass für Streitigkeiten über Grund und Höhe des Entschädigungsanspruchs der Zivilrechtsweg gegeben ist. Eben um einen solchen Streit geht es hier. Die Klägerin meint, dass dem Beigeladenen bereits dem Grunde nach kein weitergehender Entschädigungsanspruch gegen die Beklagte zusteht. Erfolglos, wenngleich in Übereinstimmung mit der früher für dieses Rechtsgebiet zuständigen 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin (Beschluss vom 17. September 2008 – VG 1 A 74.08 -, Abdruck Seite 8 f.) vertritt die Klägerin die Ansicht, die Verweisungsnorm betreffe nur Streitigkeiten zwischen Anlegern und der Entschädigungseinrichtung, im Verhältnis der Beklagten zu den ihr zugeordneten Instituten hingegen habe das Verwaltungsgericht darüber zu befinden, ob Entschädigungsansprüche der Anleger gegeben seien. Der Wortlaut des § 3 Abs. 4 EAEG gibt diese Unterscheidung nicht her. Er unterscheidet nicht, wer sich über Grund und/oder Höhe des Entschädigungsanspruchs streitet. Auch sonst findet sich kein genügender Anhalt für die auch von der Klägerin vorgenommene Einschränkung des Wortlauts. Der Zusammenhang, in dem § 3 Abs. 4 EAEG steht, ermöglicht keine eindeutige Auslegung dahin, dass auch Absatz 4 nur eine Regelung für die Gläubiger trifft. Allerdings trifft es zu, dass § 3 EAEG im Übrigen Regelungen darüber trifft, wer einen Entschädigungsanspruch hat (Abs. 1), ihn nicht hat (Abs. 2) und wann er verjährt (Abs. 3). Die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26. März 1997, Seite 22) sowie die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 135 vom 31. Mai 1994, Seite 5) zwingen zu keiner den Wortlaut einengenden Auslegung. Allerdings schreiben sie lediglich vor, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass der Anleger hinsichtlich seines Entschädigungsanspruchs gegenüber dem Entschädigungssystem über einen Rechtsbehelf verfügt (Art. 13) bzw. dass der Einleger die Möglichkeit hat, hinsichtlich seines Entschädigungsanspruchs mit einem Abhilfeersuchen gegen das Einlagensicherungssystem vorzugehen (Art. 7 Abs. 6). Damit war der Bundesrepublik Deutschland zwar eine Regelung für die An- bzw. Einleger vorgeschrieben. Eine umfassende Regelung zu Rechtsbehelfen in Bezug auf den Entschädigungsanspruch war damit aber nicht ausgeschlossen. Der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. (Deutscher Bundestag, Drucksache 13/10188), der wortgleich mit dem der Bundesregierung war (Drucksache 13/10736) und der die Gesetz gewordene Fassung des § 3 Abs. 4 EAEG bereits enthielt, führte dazu aus: „Absatz 4 legt den Rechtsweg bei Streitigkeiten fest. Mit dieser Regelung wird Artikel 7 Abs. 6 der Einlagensicherungsrichtlinie und Artikel 13 der Anlegerentschädigungsrichtlinie umgesetzt. Danach muss dem Einleger und Anleger der Rechtsweg gegen Entscheidungen der Entschädigungseinrichtung eröffnet sein. Der Zivilrechtsweg für Streitigkeiten über Grund und Höhe der Ansprüche wurde hier abweichend vom öffentlich-rechtlichen Charakter des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses wegen der Sachnähe zur Zivilgerichtsbarkeit vorgesehen.“ Eine den Wortlaut der Norm einengende Beschränkung auf Streitigkeiten zwischen Entschädigungseinrichtung und An- bzw. Einlegern findet sich darin nicht. Vielmehr deutet das Argument der Sachnähe zur Zivilgerichtsbarkeit darauf, dass der Wortlaut mit Bedacht alle Streitigkeiten über Grund und Höhe des Anspruchs der sachnäheren Zivilgerichtsbarkeit zuweist. Mag man die vorstehenden Erwägungen zur Systematik und Entstehungsgeschichte für angreifbar halten, so sieht sich das Gericht mit folgender Erwägung darin bestärkt, den Wortlaut des § 3 Abs. 4 EAEG nicht einschränkend auszulegen: Folgte man der Klägerin, so könnte es dazu kommen, dass über den Grund des Entschädigungsanspruchs letztinstanzlich erst durch den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe entschieden würde. Man hätte also anzunehmen, dass der Gesetzgeber mit einer geteilten Zuständigkeitsregelung bewusst das Risiko uneinheitlicher Rechtsprechung eingeht. Das hält das Gericht für ausgeschlossen, weil auch der Gesetzgeber die Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu ermöglichen hat. Damit verträgt sich ein zweigleisiger Rechtsschutz nicht. Die Klägerin will in der Sache eine Korrektur der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zu den §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 EAEG (etwa Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. November 2010 – XI ZR 26/10 -, NJW 2011, 677; zum Kommissionsgeschäft aber Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Februar 2011 – IX ZR 49/10 -, Abdruck Seite 16; sowie Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Juli 2009 – BVerwG 8 C 4.09 -, NVwZ-RR 2009, 980) über die Verwaltungsgerichte erreichen. Folgten die Verwaltungsgerichte dem, müsste es nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. November 2010 zu einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe kommen, da es sich jeweils um die Rechtsfrage handelte, ob das PMA zu Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 EAEG führte. Gegen diese Erwägung setzt sich die Überlegung der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin nicht durch. Im Beschluss vom 17. September 2008 vertrat sie die Ansicht, im Verhältnis der Institute zur Beklagten habe das Verwaltungsgericht darüber zu befinden, ob Entschädigungsansprüche der Anleger gegeben seien, weil anderenfalls die Institute, insbesondere in Fällen, in den Anleger und Beklagte einvernehmlich von einem Anspruch ausgingen, keine Möglichkeit, diese Frage gerichtlich klären zu lassen. Das Anliegen der 1. Kammer teilt die 4. Kammer. Wer die Mittel für eine Entschädigung aufbringen muss (§ 8 Abs. 1 EAEG), muss die Möglichkeit haben, gerichtlich geltend zu machen, dass die Entschädigung nicht zu leisten ist. Indes zeigt gerade Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG, dass die Grundannahme der 1. Kammer nicht zutrifft, dass die Institute anderenfalls keine Rechtsschutzmöglichkeit hätten. Ob es hier überhaupt um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit ginge, ist unerheblich, weil die im Gesetzgebungsverfahren geäußerte Auffassung, die Zivilgerichte seien sachnäher, in Anbetracht der wohl nötigen Anwendung der §§ 383 ff. HGB sowie der in Verwaltungsstreitsachen eher ungebräuchlichen Frage, ob Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften bestehen, gut vertretbar ist. Es drängt sich nicht auf, dass Zivilprozessrecht der Zulässigkeit der mit diesem Beschluss verwiesenen Klage entgegensteht. Die hier vertretene Auffassung zum zulässigen Rechtsweg vermeidet es im Ansatz, dass eine Gerichtsbarkeit die Beklagte zur Zahlung von Entschädigung verurteilt und eine andere sie dazu verurteilt, die Entschädigungszahlung zu unterlassen. B. Für den Rechtsstreit, bei dem es nach Darstellung der Klägerin um 15 € geht, ist nach § 23 Nr. 1 GVG die Zuständigkeit der Amtsgerichte begründet, da hier insbesondere § 71 Abs. 2 Nr. 4 GVG nicht erfüllt ist. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Mitte gründet auf den §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO und dem Umstand, dass die Beklagte ihren Sitz im Bezirk jenes Gerichts hat.