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Beschluss

4 L 88.11

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:0712.4L88.11.0A
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Leitsätze
1. § 6 Abs. 2 SpielhG (juris: SpielhG BE) schreibt für jede Spielhalle die Anwesenheit mindestens einer Aufsichtsperson vor.(Rn.18) 2. Die Pflicht zur Anwesenheit einer Aufsichtsperson wird nicht durch die Anwesenheit einer Person, welche sich in einem zentralen Tresenbereich aufhält, der außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs von vier Spielhallenerlaubnissen liegt, erfüllt.(Rn.19) 3. An eine vor Einführung des § 6 Abs. 2 SpielhG erteilte Zusicherung in Bezug auf den Umfang des zu fordernden Aufsichtspersonals ist die Behörde nicht mehr gebunden.(Rn.21)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 6 Abs. 2 SpielhG (juris: SpielhG BE) schreibt für jede Spielhalle die Anwesenheit mindestens einer Aufsichtsperson vor.(Rn.18) 2. Die Pflicht zur Anwesenheit einer Aufsichtsperson wird nicht durch die Anwesenheit einer Person, welche sich in einem zentralen Tresenbereich aufhält, der außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs von vier Spielhallenerlaubnissen liegt, erfüllt.(Rn.19) 3. An eine vor Einführung des § 6 Abs. 2 SpielhG erteilte Zusicherung in Bezug auf den Umfang des zu fordernden Aufsichtspersonals ist die Behörde nicht mehr gebunden.(Rn.21) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin betreibt aufgrund ihr am 16. März 2011 gemäß § 33i GewO erteilter Erlaubnisse vier Spielhallen in einem hierfür errichteten Gebäude. Die Spielhallen besitzen separate Eingänge, belegen die Grundfläche des Gebäudes etwa zu vier gleichen Teilen, und erstrecken sich vom Erdgeschoss über die erste Etage auf jeweils ca. 133 bis 180 Quadratmetern. In der Gebäudemitte im Erdgeschoss befindet sich ein zentraler Tresenbereich, an die alle vier Spielhallen jeweils angrenzen. Mit Netzpost vom 20. April 2010 erklärte der Antragsgegner, die erforderlichen Erlaubnisse u.a. mit folgenden Auflagen einerseits für die Spielhallen 1 und 2, andererseits für die Spielhallen 3 und 4 zu erteilen: „Während des Spielbetriebes hat eine Person, die zur Leitung des Betriebes oder eines Teiles hiervon oder zur Beaufsichtigung bestellt ist, ständig anwesend zu sein.“ Die am 16. März 2011 erteilten Erlaubnisse enthalten jeweils zu Ziffer 1 folgende Auflage: „Während des Spielbetriebes hat eine Person, die zur Leitung des Betriebes oder eines Teiles hiervon oder zur Beaufsichtigung bestellt ist, ständig anwesend zu sein. Aufgrund der Tatsache, dass in diesem Gebäude drei weitere Spielhallen betrieben werden sollen, darf die Aufsichtsperson ausschließlich für Spielhalle [jeweilige Spielhallennummer] zuständig sein.“ Für die jeweiligen Bescheide wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Die Antragstellerin legte gegen die jeweilige Auflage zu Ziffer 1 der erteilten Erlaubnisse unter dem 22. März 2011 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. In ihrem am 23. März 2011 bei Gericht eingegangen Eilantrag führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus, das Bundesverwaltungsgericht habe zu § 33i GewO entschieden, eine durch Auflage regelbare Anwesenheit von mehr als einer Aufsichtsperson setze eine konkrete Gefahr der Art voraus, dass eine einzige Aufsichtsperson voraussichtlich nicht in der Lage sein werde, jugendliche Besucher wenn nicht sofort beim Eintreten, so doch spätestens nach einigen Minuten zu entdecken und aus der Spielhalle zu weisen. Danach sei es hier nicht erforderlich – zumal etwa in Nachtzeiten am frühen Morgen -, von ihr mehr als die von ihr geplante Regelung zu verlangen, wonach eine Aufsichtskraft im zentralen Tresenbereich anwesend sei und eine weitere durch Rundläufe in den Spielhallen die Kontrollaufgaben wahrnehme. Die Maßgaben des § 6 Abs. 2 des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Spielhallengesetzes seien durch den Aufenthalt einer Aufsichtskraft im zentralen Tresenbereich erfüllt, da diese allen vier Spielhallen zur Verfügung stehe. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die jeweilige Auflage Ziffer 1 in den vier Spielhallenerlaubnissen vom 16. März 2011 wiederherzustellen, soweit die Antragstellerin mehr als insgesamt zwei Aufsichtspersonen für die vier Spielhallen zu stellen hat, Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hält an den angefochtenen Auflagen in Ansehung der Regelungen des Spielhallengesetzes fest. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. II. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat keinen Erfolg. Der Antrag dürfte infolge des Inkrafttretens des Spielhallengesetzes unzulässig geworden sein, weil die Antragstellerin das Ziel, von den Wirkungen der Auflage vorerst verschont zu bleiben, wohl nicht mehr erreichen kann. Denn die Auflage strebt einen Zustand an, den § 6 Abs. 2 SpielhG nun wohl ohnehin vorschreibt, ohne dass es dafür einer für sofort vollziehbar erklärten Nebenbestimmung zur Spielhallenerlaubnis bedürfte. Sollte der Antrag zulässig sein, etwa weil die Beteiligten um die Bedeutung des § 6 Abs. 2 SpielhG für die Spielhallen der Antragstellerin streiten und dieser Streit zulässigerweise durch eine Auflage nach § 2 Abs. 2 SpielhG entschieden werden darf, dann ist er unbegründet. Die gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt zum Nachteil für die Antragstellerin aus. Es besteht ein besonderes, überwiegendes Vollzugsinteresse. Maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage ist angesichts des noch offenen Widerspruchsverfahrens derjenige der Entscheidung des Gerichts. Die rechtlich selbständig anfechtbaren (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1995 – 1 B 23/95 -, Buchholz 451.20 § 33i GewO Nr. 19) Auflagen, die im Zeitpunkt des Ausgangsbescheides auf § 33i Abs. 1 Satz 2 GewO gestützt wurden und nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Berlin (Spielhallengesetz Berlin – SpielhG) vom 20. Mai 2011 ihre Grundlage in der gleichlautenden Vorschrift des § 2 Abs. 2 SpielhG finden könnten, sind nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung wohl rechtmäßig. Inhaltlich entsprechen die Auflagen der nunmehr geltenden Vorschrift des § 6 Abs. 2 SpielhG, wonach während der Öffnungszeiten sicherzustellen ist, dass in jedem Unternehmen nach § 1 Satz 1 SpielhG – mithin jeder Spielhalle - mindestens eine Aufsichtsperson dauerhaft anwesend ist. Es unterliegt für die Kammer keinem Zweifel, dass § 6 Abs. 2 SpielhG für jede Spielhalle – ohne Rücksicht auf eine möglicherweise bestehende unmittelbare Nähe zu einer anderen Spielhalle - die Anwesenheit mindestens einer Aufsichtsperson vorschreibt. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Auch bei systematischer Betrachtung zeigt der Blick auf § 2 Abs. 1 Satz 2 SpielhG, dass das Gesetz von mindestens einer Aufsichtskraft pro Spielhalle ausgeht. Denn danach soll der Abstand zwischen zwei Spielhallen die Entfernung von 500 Metern nicht unterschreiten. Zwar umfasst der Anwendungsbereich des Gesetzes nach § 1 Satz 2 SpielhG auch zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits bestehende Betriebe mit einer Erlaubnis nach § 33i GewO, also auch solche, die, wie die Betriebe der Antragstellerin, womöglich in einem zentralen Aufsichtsbereich aneinandergrenzen. Gleichwohl scheidet die von der Antragstellerin vertretene Annahme gleichzeitiger Anwesenheit einer Aufsichtsperson in mehreren Spielhallen für die Erfüllung des § 6 Abs. 2 SpielhG unter historischen und teleologischen Gesichtspunkten aus. Denn das Gesetz soll, wie sich der Gesetzesbegründung entnehmen lässt, die Spielhallen in der Weise reglementieren, dass unter anderem der Betrieb im Sinne der Bekämpfung der Spielsucht ausgestaltet ist und der bestehende Jugend- und Spielerschutz verbessert wird. Dies soll unter anderem dadurch erreicht werden, dass die Anforderungen an das Aufsichtspersonal konkretisiert und erweitert werden. Ferner soll das Anwachsen von Spielhallen insbesondere auch in Form so genannter Mehrfachkomplexe verhindert werden. Um einen lückenlosen Spieler- und Jugendschutz gewährleisten zu können, wird neben einer strikten Zugangskontrolle und einer Einschränkung der Außenwerbung auch ein Sachkundenachweis für die Inhaberin oder den Inhaber der Erlaubnis und das Personal in der Spielhalle eingeführt (Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucksache 16/4027, S. 9 ff.). Dem danach gebotenen ständig verfügbaren persönlichen Einsatz mindestens einer Aufsichtskraft nicht nur zur Durchsetzung des Jugendschutzes, sondern auch zum Erkennen und flexiblen Eingreifen, sobald Anzeichen für problematisches Spielverhalten erkennbar sind, wird nach der Wertung des Gesetzgebers nur durch die ständige Anwesenheit und uneingeschränkte Verfügbarkeit mindestens einer Aufsichtskraft für jede Spielhalle Genüge getan. Abgesehen davon schließen sich die räumlichen Geltungsbereiche der vier erteilten Erlaubnisse in Ansehung der jeweils der Erlaubnis beigefügten Lagepläne gegenseitig aus. Die gleichzeitige Anwesenheit einer Aufsichtskraft in vier Spielhallen ist daher nicht möglich und kann mithin durch die Anwesenheit einer Person in einem zentralen Tresenbereich, der – wie hier - außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs aller vier Spielhallenerlaubnisse liegt, nicht erfüllt sein. Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Denn das Urteil vom 2. Juli 1991 – 1 C 4.90 – (Buchholz 451.20 § 33i GewO Nr. 1) betrifft das Erfordernis einer konkreten Gefahr für die Rechtfertigung einer jugendschutzbedingten Auflage. Der Prüfung eines solchen Erfordernisses im jeweiligen Einzelfall bedarf es jedoch nicht mehr, nachdem der Gesetzgeber das Erfordernis mindestens einer Aufsichtskraft in jeder Spielhalle in § 6 Abs. 2 SpielhG ausdrücklich geregelt hat. Es lässt sich derzeit nicht feststellen, dass die gesetzgeberische Wertung ersichtlich überzogen wäre. Daher kann es auf sich beruhen, in welchem Umfang im vorliegenden Fall ein Besuch von Jugendlichen in den streitgegenständlichen Spielhallen droht. Sollte der Antragsgegner am 20. April 2010 eine Zusicherung in Bezug auf den Umfang des zu fordernden Aufsichtspersonals erteilt haben, ist die Behörde hieran wegen der gesetzlichen Einführung des § 6 Abs. 2 SpielhG nicht mehr gebunden, § 1 Abs. 1 VwVfG Bln. i.V.m. § 38 Abs. 3 VwVfG. Das besondere Vollzugsinteresse, das in den angefochtenen Bescheiden formal ordnungsgemäß begründet wurde (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO), und über dessen Vorliegen das Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch eine eigene Interessenabwägung entscheidet (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 5. Juni 2001 - 1 SN 38/01 -, NVwZ-RR 2001, 610), ergibt sich vorliegend bereits aus § 7 Abs. 1 Nr. 10 SpielhG, wonach ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 2 SpielhG nicht sicherstellt, dass eine Aufsichtsperson dauerhaft anwesend ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts gründet aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat das Gericht den Streitwert für die angefochtenen vier Auflagen jeweils mit dem Auffangwert bemessen und diesen Wert wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens halbiert.