Urteil
4 K 112.11
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0420.4K112.11.0A
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Leitsätze
1. Eine Satzungsregelung, wonach ein Austritt aus einer Innung nur zum Schluss eines Rechnungsjahres erfolgen kann und dem Vorstand mindestens sechs Monate vorher schriftlich angezeigt werden muss, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.(Rn.15)
2. Wer die ihm mögliche Beteiligung an einer Beschlussfassung unterlässt, findet in einem ihm nicht genehmen Beschluss keinen wichtigen Grund für seinen vorzeitigen Austritt, wenn dieser nicht unzumutbare Folgen für ihn hat.(Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Satzungsregelung, wonach ein Austritt aus einer Innung nur zum Schluss eines Rechnungsjahres erfolgen kann und dem Vorstand mindestens sechs Monate vorher schriftlich angezeigt werden muss, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.(Rn.15) 2. Wer die ihm mögliche Beteiligung an einer Beschlussfassung unterlässt, findet in einem ihm nicht genehmen Beschluss keinen wichtigen Grund für seinen vorzeitigen Austritt, wenn dieser nicht unzumutbare Folgen für ihn hat.(Rn.23) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet. Über die Klage hat infolge des Beschlusses der Kammer vom 27. Februar 2012 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Einzelrichter zu entscheiden. Die Klage ist unbegründet, weil der Bescheid rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 HandwO sind die Beiträge von den Innungsmitgliedern aufzubringen. Diese Regelung übernimmt § 65 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten. Den in seiner Höhe nicht streitigen Jahresbeitrag 2011 schuldete die Klägerin, weil sie auch in jenem Jahr noch Mitglied der Beklagten war. A. Entgegen ihrer Auffassung beendete ihre Kündigung vom 5. Oktober 2010 die Mitgliedschaft nicht bis zum Jahresende 2010. Denn nach § 9 der Satzung kann der Austritt nur zum Schluss des Rechnungsjahres erfolgen und muss mindestens sechs Monate vorher dem Vorstand schriftlich angezeigt werden. Diese Frist wahrte das Schreiben vom 5. Oktober 2010 augenfällig nicht. B. Erfolglos wendet sich die Klägerin gegen die in § 9 der Satzung bestimmte Frist, die dazu führen kann, dass ein Innungsmitglied erst fast 18 Monate nach der Austrittserklärung aus der Beklagten ausscheidet. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht mit der Folge der Unwirksamkeit dieser Frist bzw. der Geltung einer kürzeren, von der Klägerin gewahrten Frist, ist nicht feststellbar. Die Handwerksordnung verlangt zwar für die Satzung einer Innung eine Regelung über den Austritt (§ 55 Abs. 2 Nr. 3), schreibt aber keine Höchstgrenze für eine Austrittsfrist vor. Man mag § 39 Abs. 2 Halbsatz 2 BGB einen allgemeinen Rechtssatz entnehmen. Doch ergäbe dieser nicht die Unzulässigkeit der Fristregelung in § 9 der Satzung, da die Höchstgrenze für eine Kündigungsfrist danach zwei Jahre betragen dürfte. Die Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 3 GG und dessen Auswirkung auf Austrittsfristen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. Juli 1977 – II ZR 30/76 – und Urteil vom 22. September 1980 – II ZR 34/80 -, jeweils zitiert nach Juris), auf die die Klägerin wohl zielt, ist hier nicht einschlägig. Denn anders als in jenen Fällen geht es hier nicht um das Recht der Klägerin, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden. Mag man die in § 54 HandwO beschriebenen Aufgaben einer Innung noch dieser Zweckbestimmung zuordnen, zumal da die Beklagte nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 ihrer Satzung Tarifverträge abschließen kann, soweit und solange solche Verträge nicht durch den Bundesverband für ihren Bereich geschlossen sind, so zählt die Beklagte nicht zu den von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten (bzw. im Falle der negativen Vereinigungsfreiheit: erfassten) Vereinigungen, weil sie eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (§ 55 Satz 1 HandwO), solche aber nicht unter den Begriff der Vereinigung nach Art. 9 GG fallen (vgl. Scholz in Maunz/Dürig/ Herzog/Scholz, GG, Art. 9 Rn. 66). Umstände, die die Unangemessenheit der Frist des § 9 der Satzung nach einer Abwägung der gegenläufigen Interessen austrittswilliger Innungsmitglieder und der auf eine gewissen Planungssicherheit angewiesenen Beklagten ergeben, sieht das Gericht nicht, auch wenn nicht zu übersehen ist, dass die satzungsgemäße Höchstdauer zwischen Austrittserklärung und Wirksamwerden des Austritts von beträchtlicher Dauer ist. C. Mit den Beteiligten mag man die Satzung insoweit für nicht abschließend und ein außerordentliches Austrittsrecht für möglich halten. So mag man etwa in § 314 BGB eine verallgemeinerungsfähige Regelung sehen. Auch dann wäre der Austritt zum Jahresende 2010 unwirksam, weil der dafür erforderliche wichtige Grund nicht gegeben ist. Es genügt nicht, dass der Austretende erklärt, etwas sei ihm wichtig, um einen ausreichenden Grund für den vorzeitigen Austritt abzugeben. Vielmehr wird man die Umstände berücksichtigen und die beiderseitigen Interessen abwägen müssen und den Austritt nur dann für rechtzeitig halten, wenn die weitere Mitgliedschaft für den Betroffenen unzumutbar wäre. Das ergibt hier keinen wichtigen Grund für den vorzeitigen Austritt. Die versuchte Abwahl des damaligen Obermeisters taugt dafür nicht. Wie auch § 314 Abs. 2 BGB zeigt, führt nicht jedes rechtswidrige Verhalten der Gegenseite zu einem wichtigen Grund. Offenbar konnte hier aber durch die Handwerkskammer Abhilfe im Sinne der Klägerin geschaffen werden. Dass allein schon das Ansinnen, einen aus der Innung ausgetretenen Obermeister aus seinem Innungsamt zu bringen, einen wichtigen Grund für einen Austritt abgeben soll, vermag das Gericht in Anbetracht von § 20 Satz 1 der Satzung nicht zu erkennen. Der Obermeister ist Teil des Vorstands (§ 29 Abs. 1 Satz 1 der Satzung). Zu deren Mitglied kann aber nur ein Innungsmitglied gewählt werden (§ 18 Abs. 1 der Satzung). Ohne Mitgliedschaft kann man nicht zum Obermeister gewählt werden. Tritt dieser die Wählbarkeit ausschließende Umstand (Nichtmitgliedschaft) nach der Wahl ein, verliert der Obermeister nach § 20 Satz 1 der Satzung sein Amt. Damit mag die vorzeitige Abwahl vor Wirksamwerden des Austritts nicht einhergehen. Doch ist der Gedanke daran nicht so fernliegend, dass man durch dieses Ansinnen die weitere Mitgliedschaft von Unterstützern des ehemaligen Obermeisters für unzumutbar halten könnte. Gleiches gilt für den Beschluss der Innungsversammlung, aus dem O... und dem Bundesverband auszutreten. Ob ein sachlich vertretbarer Beschluss, gegen den man aber auch gute Gründe anführen könnte, überhaupt einen wichtigen Grund für den vorzeitigen Austritt abgeben kann, muss man nicht entscheiden. Denn von einem – wie die Klägerin nach § 15 der Satzung – stimmberechtigten Mitglied der Innungsversammlung kann verlangt werden, dass es sich an der Willensbildung der Innung beteiligt. Wer – wie die Klägerin – die ihm mögliche Beteiligung an einer Beschlussfassung unterlässt, findet in einem ihm nicht genehmen Beschluss keinen wichtigen Grund für seinen vorzeitigen Austritt. Das mag in außergewöhnlichen Fällen anders liegen, wenn der Beschluss für den untätigen Betroffenen unzumutbare Folgen hat. Zwar hat die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung von Unzumutbarkeit gesprochen, damit aber ersichtlich nur das ihr genehme Ergebnis herbeireden wollen. Tatsachen, die als unzumutbar zu werten wären, hat sie hingegen auch in der Erörterung dieses Punktes nicht angeführt. Mit dem hier streitigen Beitrag ist eine Zumutbarkeitsgrenze nicht überschritten. Umstände, die eine andere Wertung nahelegten, hat die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht. Der Auffassung der Klägerin, dass man bei einer langen, aber zulässigen Dauer zwischen Austrittserklärung und deren Wirksamkeit geringere Anforderungen an einen wichtigen Grund für den vorzeitigen Austritt stellen müsse, tritt das Gericht nicht bei. Zwar mag es sein, dass ein Umstand erst durch die Dauer seiner Existenz zu seiner Unzumutbarkeit führt. Doch steht solches hier nicht in Rede. Erfolglos beruft sich die Klägerin auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 VvB). Träfe es zu, dass die Beklagte einen anderen im Oktober 2010 erklärten Austritt wegen des Abwahlvorgangs und wegen der Entscheidung über die Mitgliedschaft im Bundesverband zum Ende 2010 wirksam werden ließ, wäre dies aus den vorstehenden Erwägungen rechtswidrig. Das Ansinnen der Klägerin zielte dann darauf, sie gleichermaßen rechtswidrig zu behandeln wie das andere Unternehmen. Schon wegen der Gesetzesbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG), zu der die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts gehört, kommt aber eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht in Betracht. Nicht zu vertiefen ist danach, dass die Darstellung der Beklagten eine unterschiedliche Behandlung gleich gelagerter Sachverhalte nicht erkennen lässt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 4.868,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten in erster Linie um einen Jahresbeitrag, im Kern aber um eine vorfristige Austrittserklärung. Die Klägerin war im Jahr 2009 Mitglied der Beklagten. Diese war – mittelbar über den O... (O...verband) – Mitglied des Bundesverbandes D.... Auf der Innungsversammlung im November 2009 regte ein Mitglied an, über die Mitgliedschaft im Bundesverband nachzudenken. Dazu lud die Beklagte zur Innungsversammlung am 2. Juni 2010 ein. In geheimer schriftlicher Abstimmung stimmte die Innungsversammlung an diesem Tag, an der die Klägerin nicht teilnahm, einstimmig für den Austritt aus dem Bundesverband mit der Option, in Verhandlungen noch einen gemeinsamen Weg zu finden. Darauf erklärte die Beklagte ihren Austritt aus dem Bundesverband. Am 19. Juni 2010 erklärte der damalige Obermeister der Beklagten seinen bzw. den Austritt seines Unternehmens aus ihr. Darauf wählte ihn eine außerordentliche Innungsversammlung am 5. Juli 2010 ab. Die Handwerkskammer hob diesen Beschluss auf. Am 3. November 2010 schied der Obermeister aus dem Amt. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 kündigte die Klägerin ihre Mitgliedschaft bei der Beklagten „außerordentlich mit Wirkung zum 31.12.2010“. Die versuchte unwirksame Abwahl des Obermeisters, deren Gesamtumstände und die daraus resultierende Imageschädigung hätten ihr Vertrauen in eine funktionierende Innungsarbeit erschüttert. Die Beklagte habe in Bezug auf ihren früheren Obermeister im Bereich des O... eine völlig unnötige Personaldiskussion heraufbeschworen. Hinzukomme der Austritt aus dem Bundesverband. Die Klägerin benötige aber eine feste Bindung an den Bundesverband. Aufgrund der Vielzahl unwirksamer Entscheidungen sei auch zukünftig mit weiteren derartigen Entscheidungen zu rechnen, die ein Vertrauen in eine zukünftige fachlich orientierte Verbandsarbeit nicht möglich machten. Die Beklagte hielt den Austritt zum 31. Dezember 2010 für unwirksam. Mit Bescheid vom 3. Januar 2011 setzte die Beklagte gegen die Klägerin den Innungsbeitrag für 2011 auf 4.868,55 € fest. Die Klägerin zahlte den Betrag, erhob aber Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2011 zurückwies, weil die Mitgliedschaft der Klägerin trotz der Kündigung im Jahr 2011 noch andauerte, da die Kündigung die Frist versäumt habe. Die Klägerin hat am 11. April 2011 Klage erhoben. Sie hält ihre außerordentliche Kündigung für wirksam. Durch die nun aufgehobene Kette von Verbandsmitgliedschaften habe auch sie Dienstleistungen des Bundesverbands in Anspruch nehmen können. Eine Doppelmitgliedschaft bei der Beklagten und im Bundesverband sei unzumutbar kostenträchtig. Die Kritik der Beklagten am Bundesverband sei unberechtigt. Die satzungsgemäße Austrittsfrist verstoße gegen die Vereinigungsfreiheit. Es sei gleichheitswidrig, ihre außerordentliche Kündigung zurückzuweisen, wenn die Beklagte dies gegenüber anderen Kündigungen im Herbst 2010 aus gleichen Gründen anders gehandhabt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 11. April 2012 (Bl. 47 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 3. Januar 2011 und ihren Widerspruchsbescheid vom 9. März 2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Kündigung zu Ende 2010 mangels wichtigen Grunds für unwirksam. Der von ihr zum 31. Dezember 2010 akzeptierte Austritt, der nach der Versammlung am 5. Juli 2010 erklärt worden sei, habe ein Unternehmen betroffen, das in Brandenburg keinen Betrieb mehr unterhalten habe, sondern nur noch in Sachsen. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 11. Mai 2011 (Bl. 11 ff. d.A.) und 16. April 2012 (Bl. 55 ff. d.A.) verwiesen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27. Februar 2012 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.