Urteil
4 K 309.11
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0511.4K309.11.0A
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Leitsätze
1. Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 f. des EAEG hat die Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen einen Kredit aufzunehmen, soweit sie ihren Mittelbedarf durch die Erhebung von Sonderbeiträgen nicht rechtzeitig zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 5 Abs. 4 EAEG decken kann.(Rn.29)
2. Gemäß § 8 Abs. 8 Satz 1 EAEG ist das Nähere über die Jahresbeiträge, die Sonderbeiträge und Sonderzahlungen in der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 19. August 1998 geregelt.(Rn.31)
3. Die in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG eingreifende Sonderzahlung ist als Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion geeignet und erforderlich für die Stabilisierung des Finanzmarktes im Rahmen eines Entschädigungssystems.(Rn.43)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 f. des EAEG hat die Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen einen Kredit aufzunehmen, soweit sie ihren Mittelbedarf durch die Erhebung von Sonderbeiträgen nicht rechtzeitig zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 5 Abs. 4 EAEG decken kann.(Rn.29) 2. Gemäß § 8 Abs. 8 Satz 1 EAEG ist das Nähere über die Jahresbeiträge, die Sonderbeiträge und Sonderzahlungen in der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 19. August 1998 geregelt.(Rn.31) 3. Die in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG eingreifende Sonderzahlung ist als Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion geeignet und erforderlich für die Stabilisierung des Finanzmarktes im Rahmen eines Entschädigungssystems.(Rn.43) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist hinsichtlich der mit der Klage angegriffenen Erhebung einer Sonderzahlung rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 8 Abs. 4 Satz 1 f. des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842, zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010, BGBl. I S. 1900, im Folgenden: EAEG). Danach hat die EdW einen Kredit aufzunehmen, soweit sie ihren Mittelbedarf durch die Erhebung von Sonderbeiträgen nicht rechtzeitig zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 5 Abs. 4 EAEG decken kann. Kann sie den Kredit voraussichtlich nicht aus dem verfügbaren Vermögen bedienen, hat sie für Tilgung, Zins und Kosten Sonderzahlungen zu erheben, deren Höhe sich gemäß § 8 Abs. 6 Satz 1 EAEG nach dem Verhältnis des zuletzt fälligen vollen Jahresbeitrags des einzelnen Instituts zur Gesamtsumme der Jahresbeiträge, der einmaligen Zahlungen und, in den Fällen des Satzes 3, der fiktiven Jahresbeiträge aller nach Absatz 5 beitrags- oder zahlungspflichtigen Institute bemisst. Die Verpflichtung zur Bedienung der Entschädigungsansprüche aus dem Entschädigungsfall Phoenix Kapitaldienst GmbH rechtfertigte die Aufnahme des am 19. Dezember 2008 der Beklagten durch die Bundesrepublik Deutschland gewährten Darlehens in Höhe von 128 Mio. Euro (vgl. BT-Drs. 16/11867 vom 6. Februar 2009, S. 4) im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 EAEG, dessen Bedienung in Gestalt der ersten Tilgungsrate in Höhe von 25,6 Mio. Euro die Erhebung der streitigen Sonderzahlung im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 2 EAEG in Ermangelung ausreichenden eigenen Vermögens der Beklagten begründete. Über die Frage, ob in Bezug auf die Phoenix Kapitaldienst GmbH ein Entschädigungsverpflichtungen der Beklagten auslösender Entschädigungsfall im Sinne von § 1 Abs. 5 EAEG vorliegt, streiten die Beteiligten nicht mehr, nachdem die Kammer entschieden hat, dass es sich dabei um eine Frage handelt, die gemäß § 3 Abs. 4 EAEG den Zivilgerichten zugewiesen ist (Beschluss vom 7. Juli 2011 – VG 4 L 56.11) und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen eines Entschädigungsfalles bejaht hat (Beschluss vom 4. Januar 2012 – OVG 1 S 151.11 -). Es kann im vorliegenden Zusammenhang offenbleiben, ob im Hinblick auf die Rechtswegzuweisung in § 3 Abs. 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (EAEG) hierüber überhaupt verwaltungsgerichtlich zu befinden ist und ob sodann eine von der Feststellung des Entschädigungsfalls durch die BaFin abweichende Beurteilung in Betracht käme. Denn Entschädigungsfall ist jedenfalls das, was nach der gefestigten Rechtsprechung des für diese Frage zuständigen Bundesgerichtshofs dafür gehalten wird. Diese höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteile vom 23.11.2010 – XI ZR 26/10 -, BGHZ 187, 327-337, vom 20.09.2011 – XI ZR 434/10 – und zuletzt wohl vom 25.10.2011 – XI ZR 67/11 -, jeweils zitiert nach Juris), die einen Entschädigungsfall annimmt, ist für die Beklagte verbindlich, und diese hat zwischenzeitlich hierzu über 70.000 Entscheidungen mit einem Gesamtentschädigungsvolumen von 256 Mio. Euro getroffen. Gemäß § 8 Abs. 8 Satz 1 EAEG ist das Nähere über die Jahresbeiträge, die einmaligen Zahlungen, die Sonderbeiträge und die Sonderzahlungen in der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 19. August 1998 (BGBl. I S. 1891, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 17. August 2009, BGBl. I S. 2881, im Folgenden: EdWBeitrV) geregelt; hinsichtlich der Jahres- und Sonderbeiträge sowie der Sonderzahlungen sind Art und Umfang der gesicherten Geschäfte, das Geschäftsvolumen und die Anzahl, Größe, Geschäftsstruktur und das Risiko der der Entschädigungseinrichtung zugeordneten Institute, einen Entschädigungsfall herbeizuführen, zu berücksichtigen. Die Berechnung der Jahresbeiträge folgt aus §§ 1 ff. EdWBeitrV, wobei die Summe der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen sowie einer gegebenenfalls erhobenen einmaligen Zahlung eines Instituts in einem Abrechnungsjahr zusammen mit dem zuletzt festgesetzten Jahresbeitrag insgesamt 45 Prozent des nach § 1 Absatz 1 Sätze 2 und 3 EdWBeitrV ermittelten Jahresüberschusses nicht übersteigen darf (Belastungsobergrenze, vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV). Insoweit ist zwischen den Beteiligten der Umstand, dass die Höhe der Sonderzahlung und der hierfür als Bemessungsgrundlage dienende Jahresbeitrag 2009, der Gegenstand des Verfahrens VG 4 K 411.10 ist, nach Maßgabe der EdW-Beitragsverordnung rechnerisch zutreffend ermittelt wurde, ebenfalls außer Streit. Der Klägerin kann nicht gefolgt werden, soweit sie den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig hält, weil er sich auf Normen stütze, die wegen Verstoßes gegen jeweils höherrangiges Recht keinen Bestand haben könnten (vgl. zum Folgenden auch den ein Verfahren der Klägerin betreffenden Beschluss der Kammer vom 7. Juli 2011 – VG 4 L 56.11 -; Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 5. Januar 2012 – OVG 1 S 140.11, ein anderes Institut betreffend -). Die von der Klägerin vorgetragenen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des EAEG vermochten nicht die nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG erforderliche Überzeugung der Kammer von der Verfassungswidrigkeit dieser Vorschriften mit der dort angeordneten Folge einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zu begründen. Dies gilt insbesondere für ihre Auffassung, die Banken einerseits und die Finanzdienstleistungsinstitute andererseits seien unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG durch das bestehende System mit Beiträgen belastet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die von der Klägerin insoweit angestellten umfangreichen Berechnungen über tatsächliche und hypothetische Beitragspflichten sachlich richtig oder aber mit Fehlern behaftet sind. Denn der so begründete Angriff auf das bestehende Sonderabgabensystem ist schon im Ansatz verfehlt. Er könnte in Ansehung der gesetzlich in § 6 Abs. 1 EAEG angeordneten Gliederung des Entschädigungssystems nur dann Erfolg haben, wenn diese gesetzgeberische Grundentscheidung als verfassungswidrig angesehen werden müsste. Das ist indes nicht der Fall. Dass der Gesetzgeber sich bei seiner Entscheidung für das vorhandene gegliederte System – jedenfalls im Ansatz – im Rahmen des ihm von der Verfassung eröffneten Gestaltungsspielraums hielt, ist bundesverfassungsgerichtlich festgestellt (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 – 2 BvR 1387/04 -, BVerfG E 124, 348). Damit ist auch schon vorgegeben, dass jeder größere Entschädigungsfall die Gesamtgruppe der Akteure auf dem Finanzmarkt unterschiedlich trifft, weil seine Bewältigung auf die jeweils betroffene Entschädigungseinrichtung beschränkt ist. Dies ist mit der Entscheidung für ein gegliedertes Entschädigungssystem nicht nur in Kauf genommen, sondern gesetzgeberisch durchaus gewollt. Der Eintritt eines solchen – größeren – Entschädigungsfalls stellt mithin grundsätzlich kein Vorkommnis dar, das als solches schon zur Änderung der einschlägigen Vorschriften zwänge. Dass die bei Eintritt des Entschädigungsfalls in der jeweiligen Entschädigungseinrichtung angesammelten Mittel zur Abwicklung des Entschädigungsfalls nicht ausreichen, ändert an der Beurteilung nichts. Denn eine solche Lage kann durch jeden größeren Entschädigungsfall bei jeder Institutsgruppe eintreten, wie gerade auch der Fall der Lehman-Bank belegt; dass dessen Auswirkungen im wesentlichen nicht die Entschädigungseinrichtung der Banken, sondern ihren Einlagensicherungsfonds treffen, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Es mag daher durchaus sein, dass die für die Banken bestehenden Beitragspflichten hinsichtlich ihrer Höhe nicht dergestalt sind, dass schon damit ausreichende Vorsorge für die Abwicklung eines größeren Entschädigungsfalls getroffen wäre. Nicht anders verhält es sich aber bei den Beiträgen, die die Finanzdienstleistungsinstitute an die Beklagte zu entrichten haben, wie gerade der Phoenix-Fall erwiesen hat. Dem ist dann jeweils durch Sonderbeiträge und –zahlungen Rechnung zu tragen, weshalb eine – unterschiedlichen Bemessungskriterien folgende – Beitragserhebung bereits keinen tauglichen Vergleichsmaßstab für die behauptete Belastungsungleichheit bietet. Hiergegen ist grundsätzlich so lange nichts einzuwenden, wie sich die daraus für die betroffenen Institute ergebenden Belastungen im Rahmen der Zumutbarkeit halten. Hierfür ist durch die geregelten Obergrenzen (§ 8 Abs. 6 Satz 5 EAEG, § 5 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV) gesorgt. Dass dieses System – insbesondere mit Blick auf die Beklagte – von vornherein deswegen fehlkonstruiert wäre, weil es auf einem unzumutbaren überlangen Zeitraum gerade noch zumutbarer jährlicher Beitragsleistungen gründete, kann nicht festgestellt werden. Selbst wenn man den Gesetzgeber von Verfassungs wegen verpflichtet sieht, dafür zu sorgen, dass es mittel- und langfristig zu einer insgesamt fairen und verhältnismäßig gleichen Risikoaufteilung zwischen den verschiedenen Institutsgruppen kommt (vgl. hierzu BVerfG, a.a.O.), könnte rechtswidriges gesetzgeberisches Unterlassen insoweit nicht angenommen werden. Denn es kann nach dem Vorstehenden nicht festgestellt werden, dass es zwischenzeitlich über mittlere oder lange Frist zu einer unfairen und unverhältnismäßigen Risikoverteilung auf die Institutsgruppen des EdW-Bereichs einerseits und des EdB-Bereichs andererseits gekommen wäre. Schon wegen der Ungewissheit der auf die Einlagenkreditinstitute zukünftig entfallenden Belastungen kann auch nicht festgestellt werden, dass mittel- oder langfristig die Einlagenkreditinstitute von einer durch die Entschädigungsleistungen der Wertpapierhandelsunternehmen geschaffenen Stabilität des Finanzmarktes profitieren werden, ohne einen entsprechenden eigenen Beitrag zu leisten. Aus ähnlichen Gründen vermag auch die Auffassung der Klägerin, die für die Entschädigungsbeiträge der Banken gewählte Bemessungsgrundlage – Verbindlichkeiten gegenüber Kunden – einerseits und die für die EdW-Institute geltende – Bruttoprovisionserträge sowie Bruttoerträge aus Finanzgeschäften – führten im Ergebnis zu einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, nicht zu überzeugen. Auch insoweit ist die unterschiedliche Vorgehensweise durch die gesetzgeberische Grundentscheidung für ein gegliedertes Entschädigungssystem vorgezeichnet. Denn der Verordnungsgeber hatte, soweit es um den Bankenbereich geht, ein seit Jahrzehnten bewährtes Sicherungssystem in Form des Einlagensicherungsfonds (ESF) vorgefunden, das ebenfalls an die erwähnte Bemessungsgrundlage anknüpft. Dass die Anknüpfung an dieselbe Bemessungsgrundlage für Zwecke der Anlegerentschädigung untauglich wäre, ist - auch wenn insoweit auch eine andere Regelung durchaus möglich wäre - nicht dargetan noch sonst ersichtlich. Die bisherige Entschädigungspraxis in diesem Bereich belegt es ersichtlich ebenfalls nicht. Schon ausgeführt wurde, dass die Insuffizienz der angesammelten Mittel für größere Entschädigungsfälle als solche einen gegenteiligen Schluss nicht gebietet. Nicht dargelegt werden muss, dass der Verordnungsgeber für den EdW-Bereich eine andere Bemessungsgrundlage wählen musste. Denn diese Institutsgruppe unterscheidet sich von jener der Banken gerade dadurch, dass sie das Einlagengeschäft nicht betreibt. Auch die Klägerin will offenbar nicht in Abrede stellen, dass die gewählte Bemessungsgrundlage – Bruttoprovisionserträge sowie Bruttoerträge aus Finanzgeschäften – zwecktauglich ist. Allerdings ist damit nicht gesagt, dass es dem Verordnungsgeber verwehrt war, auch den EdB-Beitrag teilweise an den Bruttoprovisionserträge sowie Bruttoerträge aus Finanzgeschäften der Banken auszurichten; eine Verpflichtung hierzu lässt sich indes, wie schon ausgeführt, nicht begründen. Der Klägerin kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot darin sieht, dass der Verordnungsgeber die von den einzelnen Instituten unterschiedlich begründeten Entschädigungsrisiken in § 2 a EdWBeitrV unzureichend berücksichtigt habe, und weiter der Auffassung ist, der Verordnungsgeber habe die gesetzlichen Vorgaben unzureichend beachtet. Solches kann nicht festgestellt werden. Die Kammer hat hierzu in ihrem erwähnten Beschluss vom 7. Juli 2011 ausgeführt: „§ 8 Abs. 8 Satz 1 EAEG schreibt vor, dass der Verordnungsgeber bei der Bestimmung des Näheren u.a. über die Jahresbeiträge Art und Umfang der gesicherten Geschäfte, das Geschäftsvolumen und die Anzahl, Größe, Geschäftsstruktur und das Risiko der der Entschädigungseinrichtung zugeordneten Institute, einen Entschädigungsfall herbeizuführen, zu berücksichtigen hat. Damit sind Umstände bezeichnet, die nicht alle in die gleiche Richtung weisen - anderenfalls reichte die Erwähnung eines Umstands. Vom Verordnungsgeber wird eine Berücksichtigung dieser Umstände verlangt. Eine genaue Auswirkung eines Umstands ist ihm damit nicht vorgeschrieben. Das Gericht sieht nicht, dass die Ermächtigungsgrundlage vom Verordnungsgeber gleichsam eine er- und nachrechenbare Faktorenbestimmung verlangt. Gerade die unter Umständen gegenläufigen Faktoren, die in § 8 Abs. 8 Satz 1 EAEG angesprochen sind, dürften dem Verordnungsgeber einen Gestaltungsspielraum eröffnen. Ließen sich die Abstufungen zwingend ermitteln, hätte die Verordnungsermächtigung den dazu nötigen Weg bestimmen können. Einen allgemeinen Verfassungsrechtssatz, dass die Wirksamkeit der Bestimmung der Höhe von Abgaben eine Offenlegung und Nachvollziehbarkeit voraussetzt, gibt es nicht. Zweifel ergeben sich insoweit umso weniger, als die Vorgängerregelungen obergerichtliche Bestätigung gefunden hatten und sich die derzeitigen Regelungen durch das Bemühen des Verordnungsgebers auszeichnen, den Risikoverursachungsgesichtspunkt noch stärker zu berücksichtigen.“ Hieran hält die Kammer fest. Ohne Erfolg rügt die Klägerin, dass die Regelungen der EdW-Beitragsverordnung in der hier anwendbaren Fassung der Vierten Änderungsverordnung vom 17. August 2009 (BGBl. I S. 2881) die unveränderte Übernahme der nach § 340 g HGB gebildeten Sonderposten für allgemeine Bankrisiken ermöglichten, wodurch interessierte Institute in die Lage versetzt worden seien, ihre Jahresbeiträge – die wiederum die Berechnungsgrundlage für spätere Sonderzahlungen bilden - zum Nachteil der anderen Institute zu reduzieren. Unbedenklich knüpft die Kappungsgrenze des § 1 Abs. 1 Satz 2 EdWBeitrV an den Jahresüberschuss an und nimmt damit die den Instituten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen eröffneten bilanziellen Gestaltungsmöglichkeiten – wie auch in sonstigen Fällen – in Kauf. Wenn in der Folge die an den Jahresüberschuss anknüpfenden Abgaben sich entsprechend verändern, muss dies hingenommen werden. Dies gilt auch dann, wenn den Instituten bei der Ausübung ihrer bilanziellen Gestaltungsmöglichkeiten ein vergleichsweise großer Einschätzungsspielraum eingeräumt ist, auch wenn nicht zu verkennen ist, dass dies unter Umständen zu Belastungsergebnissen führen kann, die die Frage aufwerfen können, ob der Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit noch ausreichend gewahrt ist. Allerdings gibt es auch in diesem Punkt nicht nur eine richtige Lösung, es ist vielmehr der insoweit bestehende Entscheidungs- und Wertungsspielraum des Normgebers vom Gericht zu respektieren. Selbstredend darf eine entsprechende Bilanzposition dann nicht anerkannt werden, wenn ihre Voraussetzungen gar nicht gegeben sind, sondern nur wahrheitswidrig behauptet werden. Eine andere Beurteilung gebietet auch nicht ein aus dem Hause des Bundesministeriums der Finanzen im März dieses Jahres vorgelegter Entwurfes zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, der für zukünftige Fälle eine Änderung der Beitragsverordnung dahin ermöglichen soll, für die Berechnung von Sonderzahlungen und Sonderbeiträgen, nicht aber für Jahresbeiträge, die erwähnten Sonderposten bei der Ermittlung des Jahresüberschusses als Grundlage für die Beitragsbemessung außer Betracht zu lassen. Damit ist nicht belegt, dass eine entsprechende Korrektur schon in der Vergangenheit zwingend geboten gewesen wäre. In der Begründung des Ministeriums zum Änderungsentwurf heißt es, die Praxis der Sonderpostenbildung habe bisher keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür geboten, dass die Bildung von Sonderposten zu einer unverhältnismäßigen Verschiebung der Beitragslasten zwischen den Instituten geführt habe. Auch habe die Überprüfung durch die Beklagte lediglich in zwei Fällen zum Ergebnis gehabt, dass Institute von der erwähnten Möglichkeit einen missbräuchlichen Gebrauch gemacht hätten. Die Kammer hat keinen Anhalt dafür, dass es sich anders verhalten sollte. Auch die Klägerin hat nichts vorgetragen, was es rechtfertigte, in der Entscheidung des Verordnungsgebers, die Verbindlichkeit der bilanziellen Gewinnermittlung auch für diesen Punkt vorzusehen, einen unvertretbaren Gebrauch von dem bestehenden Wertungsspielraum durch den Normgeber zu sehen, zumal er ein Beitragsjahr betrifft, für das die Verhältnisse im Jahre 2008, als nur ganz wenige Institute die fraglichen Sonderposten bildeten, heranzuziehen sind. Das Argument der Klägerin, es finde im Hinblick auf die Rechtslage vor der Einführung des § 1 Abs. 1 Satz 3 EdWBeitrV Ungleichbehandlung innerhalb der EdW-Mitglieder statt, weil für die Jahresbeitragsbemessung 2009 – ihrerseits Grundlage für die hier streitige Sonderzahlung – das Geschäftsjahr 2008 maßgeblich sei, geht fehl. Denn die mit Verordnung vom 17. August 2009 (BGBl. I S. 2881) mit Wirkung vom 26. August 2009 eingeführte Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 3 EdWBeitrV, wonach die Bildung und Auflösung von Rückstellungen der Institute für Beitragsverpflichtungen nach dem EAEG bei der Ermittlung des Jahresüberschusses nicht berücksichtigt werden, war bereits Rechtsgrundlage für die Erhebung des Jahresbeitrags 2009. Auf die frühere Rechtslage kommt es daher nicht an. Soweit die Klägerin meint, durch die Regelungen der erwähnten Vierten Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung sei eine in Bezug auf die Jahresbeiträge verfassungsrechtlich unzulässige rückwirkende Regelung getroffen worden, greift auch diese Erwägung nicht durch. Eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung ist gegeben, wenn nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen wird, wenn also ein von der Rückwirkung getroffener Tatbestand in der Vergangenheit nicht nur begonnen hat, sondern abgewickelt war. Eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung liegt vor, wenn auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft eingewirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet wird (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 29. Februar 2012 – 1 BvR 2378/10 – m.w.N.). Danach ist keine sog. echte Rückwirkung gegeben, weil die geänderten Sätze die erst zum Ende des Abrechnungsjahres – d.h. zum 30. September - entstehende Verpflichtung, den Jahresbeitrag zu leisten, betrafen. Wird die Klägerin danach in Anwendung der hinreichend differenzierten und sachgerechten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Januar 2012 – OVG 1 S 151.11 -, S. 8f.) Bemessungsmerkmale der §§ 2 ff. EdWBeitrV einschließlich der Kappungsgrenze des § 1 Abs. 1 Satz 2 EdWBeitrV zu höheren Beiträgen und Sonderzahlungen herangezogen als andere Institute, so ist dies der Berücksichtigung von Leistungsfähigkeit und Zumutbarkeit geschuldet; ein Gleichheitsverstoß gegenüber geringer in Anspruch genommenen Instituten kann daraus nicht abgeleitet werden. Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass der angefochtene Sonderzahlungsbescheid deswegen rechtswidrig wäre, weil die mit ihm eingeforderte Sonderabgabe in eine Entschädigungseinrichtung zu zahlen wäre, deren Untauglichkeit schon jetzt feststünde. Denn solches kann auch dann nicht angenommen werden, wenn man dabei auch die sich abzeichnenden Jahresbeitrags- und Sonderzahlungsverpflichtungen für die Institute sowie die Möglichkeit, dass die dabei vorgesehenen Zahlungen nicht in vollem Umfang wie vorgesehen erzielt werden können, berücksichtigt. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung in Ergänzung ihrer diesbezüglichen schriftsätzlichen Darlegungen ausgeführt, sie rechne nach dem gegenwärtigen Stand des Phoenix-Insolvenzverfahrens gegen Ende 2013 / Anfang 2014 mit einer Zahlung aus der Insolvenzmasse zur Befriedigung ihrer Quote in einer Höhe, die dann die vollständige Tilgung des ersten Bundeskredits ermögliche; die Tilgung des zweiten Bundeskredits sei sodann durch die für die Folgezeit vorgesehenen Sonderzahlungen möglich. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass dies, und zwar in wesentlicher Hinsicht, unzutreffend sein sollte. Selbst wenn im Übrigen die Erwartungen der Beklagten über zukünftig eingehenden Jahresbeiträge und Sonderzahlungen zu optimistisch wären, ließ sich damit keinesfalls schon die Rechtswidrigkeit des für das Jahr 2009 festgesetzten Jahresbeitrages und der darauf basierenden hier streitigen Sonderzahlung begründen. Auch ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 14 Abs. 1 GG, den die Klägerin aus einer von ihr behaupteten „erdrosselnden Wirkung“ der streitigen Sonderabgabe herzuleiten sucht, liegt nicht vor. Die in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG eingreifende Sonderzahlung an die Beklagte ist in Ansehung ihrer Einordnung als Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 – 2 BvR 1387.04 -, Rn. 50 ff. – juris; Beschluss vom 16. September 2009 – 2 BvR 852.07 –, Rn. 20 ff. - juris) geeignet und erforderlich für die Stabilisierung des Finanzmarktes im Rahmen eines Entschädigungssystems. Sie ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne, da die Vorgaben für ihre Erhebung bei einer Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit wahren. Gewährleistet wird dies durch die Regelung des § 5 Abs. 2 EdWBeitrV, wonach die Summe der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen sowie einer gegebenenfalls erhobenen einmaligen Zahlung eines Instituts in einem Abrechnungsjahr zusammen mit dem zuletzt festgesetzten Jahresbeitrag insgesamt 45% des nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 EdWBeitrV ermittelten Jahresüberschusses nicht übersteigen darf. Zudem sieht § 8 Abs. 6 Satz 6 EAEG vor, dass, wenn ein Institut über einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Abrechnungsjahren Sonderbeiträge oder Sonderzahlungen geleistet hat, die in unmittelbar nachfolgenden Jahren erhobenen Sonderbeiträge und Sonderzahlungen in jedem Abrechnungsjahr insgesamt das Zweifache des für ein Institut zuletzt fälligen Jahresbeitrags oder bei Instituten, die noch keinen Jahresbeitrag zu zahlen hatten, das Zweifache der einmaligen Zahlung oder des fiktiven Jahresbeitrags nicht übersteigen dürfen. Die Klägerin vermag aus dem von ihr herangezogenen so genannten „Halbteilungsgrundsatz“ nichts Weitergehendes, insbesondere keinen Verstoß gegen den durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des Eigentums herzuleiten, dem grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte unterfallen, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigener Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 1991 – 1 BvR 929.89 -, Rn. 35 f. - juris). Dieser allein zur Belastung mit der Vermögensteuer entwickelte Grundsatz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. November 2006 – 2 BvR 2194.99 -, Rn. 27 – juris) bietet bereits keine allgemein verbindliche, absolute steuerbezogene Belastungsobergrenze in der Nähe einer hälftigen Teilung (BVerfG, a.a.O. Rn. 41). Erst recht lässt sich aus dieser Rechtsfigur nicht die Unzumutbarkeit einer Belastung mit zu Steuern hinzutretenden Abgaben herleiten. Die vom Bundesverfassungsgericht vom Gesetzgeber geforderte Darlegung besonderer rechtfertigender Gründe für den Fall einer ungewöhnlich hohen Steuerlast (BVerfG, a.a.O. Rn. 46), auf die sich die Klägerin bezieht, betrifft zunächst nur eine Belastung mit Steuern, ist hier aber angesichts der Erfüllung der Voraussetzungen für eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion erfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 – 2 BvR 1387.04 a.a.O.). Auch eine „erdrosselnde Wirkung“ liegt nicht vor. Die streitige Sonderzahlung beläuft sich für die Klägerin auf 541.549,77 Euro, der zuletzt festgesetzte Jahresbeitrag (2009) auf 148.122,73 Euro. Der Jahresüberschuss ergibt sich aus der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2009 in Höhe von 2.212.766,49 Euro. Damit macht die Summe aus Sonderzahlung und Jahresbeitrag einen Anteil von 31,2% vom Jahresüberschuss (nach Steuern) aus. Auch soweit dies zuzüglich Steuern in Höhe von 930.713,72 Euro einen Anteil von 51,5 % des in der genannten Gewinn- und Verlustrechnung der Klägerin ausgewiesenen Ergebnisses der normalen Geschäftstätigkeit in Höhe von 3.143,480,21 Euro ausmacht, ergibt sich keine verfassungsrechtlich unzulässige Belastung der Klägerin, schon weil nichts dafür vorgetragen oder sonst erkennbar ist, dass ihr diese Belastung die Existenzgrundlage nähme. Zudem setzt eine verfassungsrechtlich unzulässige „erdrosselnde Wirkung“ voraus, dass die betroffene Geldleistungspflicht nicht nur einzelnen Unternehmen aufgrund ihrer besonderen Lage die Fortführung unmöglich macht; diese Wirkung muss vielmehr regelmäßig eintreten (BVerfG, Beschluss vom 8. April 1997 – 1 BvR 48.94 –, Rn. 136f. - juris). Dafür ist nichts ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 709 Satz 1 ZPO. Die Berufung ist zuzulassen, weil in Übereinstimmung mit den Beteiligten die grundsätzliche Bedeutung der Sache, insbesondere der Frage, ob auch im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklungen zulässigerweise an einem gegliederten Entschädigungssystem festgehalten werden darf, gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu bejahen ist. Die Klägerin wendet sich gegen einen Sonderzahlungsbescheid der Beklagten, der Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelunternehmen (EdW), der zugeordnet ist. Die Klägerin war am 1. Oktober 2009 im Besitz einer Erlaubnis zur Erbringung der Finanzdienstleistungen Anlage- und Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nrn. 1 und 2 KWG. Ferner durfte sie das Eigengeschäft nach § 32 Abs. 1a Satz 1 KWG und die Anlageberatung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a KWG erbringen. Sie war nicht befugt, sich hierbei Besitz oder Eigentum an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. Am 15. April 2010 erließ die Beklagte einen Bescheid, mit welchem sie für die Klägerin einen Jahresbeitrag für das Jahr 2009 zur EdW in Höhe von 148.122,73 Euro festsetzte. Dieser Bescheid ist Gegenstand des Verfahrens VG 4 K 411.10. Nach vorheriger Anhörung setzte die Beklagte mit Bescheid vom 30. August 2010 eine Sonderzahlung in Höhe von 541.549,77 Euro fest. Zur Begründung führte sie u.a. aus, die Sonderzahlungen dienten der ersten zum 30. September 2010 fälligen Tilgungsrate bzw. des fälligen Zinsbetrages zur Rückführung eines zwecks Finanzierung von Entschädigungszahlungen im Entschädigungsverfahren Phoenix Kapitaldienst GmbH aufgenommenen Kredits. Die Antragstellerin erhob hiergegen unter dem 13. September 2010 Widerspruch, den die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2011 zurückwies. Mit der am 9. September 2011 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt im Wesentlichen vor, es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor. Denn die von ihr als so genanntem Online-Broker betriebenen Wertpapierdienstleistungen würden in gleicher Weise auch von Banken erbracht, die jedoch der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) zugeordnet seien und sich nicht an der Finanzierung des Entschädigungsverfahrens Phoenix Kapitaldienst GmbH beteiligten. Obwohl das Risiko von Entschädigungsleistungen bei Banken wegen des von ihnen zusätzlich betriebenen Depotgeschäfts höher sei als bei ihe, seien die Beiträge wegen unterschiedlicher Anknüpfungsmerkmale für die Beitragsbemessung niedriger als sie bei Zugrundelegung der für sie geltenden Maßstäbe wären. Daran ändere auch die von der Beklagten vorgetragene Einordnung, dass Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften dem Einlagenbegriff des § 1 Abs. 2 EAEG unterfielen, nichts. Angesichts dessen sei ein durch etwa 800 Unternehmen zu leistender Jahresbeitrag zur EdW in Höhe von etwa 7 Mio. Euro im Vergleich zu einem durch etwa 200 Vollbanken an die EdB zu leistenden Jahresbeitrag von etwa 50 Mio. Euro nicht gerechtfertigt. Wenn nämlich jedes Mitglied der EdB durchschnittlich 200.000 Euro Jahresbeitrag zu leisten habe, jedes EdW-Mitglied durchschnittlich 8.750 Euro, sie aber alleine mit 148.000 Euro etwa ¾ des Beitrags eines durchschnittlichen EdB-Mitglieds, so sei die Grenze zulässiger Typisierung überschritten. Berechne man hypothetische EdW-Beiträge der EdB-Mitglieder auf der Grundlage der in ihrer jeweiligen Bilanz ausgewiesenen Bruttoprovisionserträge und Eigenhandelserträge („Erträge aus Finanzgeschäften/Handelsbestandes“) und einer Beitragspflicht gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 5, 2. Var. EdWBeitrV und unter Außerachtlassung von Abzugsmöglichkeiten für finanzdienstleistungsfremde Bruttoprovisionen und für Finanzgeschäfte mit nicht anspruchsberechtigten Kunden sowie bei Außerachtlassung von Kappungsgrenzen, so ergebe sich, dass dieser Beitrag erheblich höher sei als der von ihr zu leistende Beitrag; gleichzeitig sei der jeweilige in Anknüpfung an die EdB-Beitragsregeln zu leistende Beitrag aber erheblich geringer. Die Rechtswidrigkeit des Jahresbeitrages schlage auf die Sonderzahlung durch, da ersterer die Berechnungsgrundlage für letztere sei. Gleichzeitig stehe damit fest, dass die EdW-Beitragsverordnung, auf deren Grundlage sowohl Jahresbeitrag als auch Sonderzahlung erhoben würden, nicht der Ermächtigungsgrundlage des § 8 Abs. 8 EAEG gerecht werde, nach deren Satz 1 u.a. hinsichtlich der Jahresbeiträge und Sonderzahlungen Art und Umfang der gesicherten Geschäfte, das Geschäftsvolumen und die Anzahl, Größe, Geschäftsstruktur und das Risiko der der Entschädigungseinrichtung zugeordneten Institute, einen Entschädigungsfall herbeizuführen, zu berücksichtigen sei. Die geringeren Jahresbeiträge der EdB-Mitglieder seien nicht dadurch gerechtfertigt, dass ein weiteres Sicherungssystem in Gestalt des Einlagensicherungsfonds bestehe, zu dem ebenfalls Beiträge geleistet würden. Denn dieser Einrichtung gehörten nicht alle EdB-Mitglieder an, und die Mitgliedschaft sei nicht verpflichtend. Auch hätten EdB und ESF bei der Lehman-Pleite nichts zu leisten gehabt, da deren Kunden nicht anspruchsberechtigt gewesen seien. Im Falle einer Leistung sei diese rechtsgrundlos gewesen. Auch hätten ESF-Mitglieder keine Sonderbeiträge zur EdB oder zum ESF leisten müssen. Aus dem Umfang der vom Insolvenzverwalter an den ESF geleisteten Ausschüttungen zur Befriedigung von Ansprüchen in Höhe von 6,7 Mrd. Euro ergebe sich angesichts der von der Beklagten genannten angeblichen Aufwendungen von EdB und ESF im Rahmen der Lehman-Pleite, dass sich die EdB an der Entschädigung dieses Falles gar nicht beteiligt habe. Der neu eingeführte Bonitätsfaktor für die Bemessung der EdB-Beiträge ändere angesichts einer Spannbreite von 0,75 – 2,0 nichts Wesentliches an der unterschiedlichen Belastung der den jeweiligen Entschädigungseinrichtungen zugeordneten Gruppen. Der von der Beklagten vorgetragene Änderungsvorschlag der Europäischen Kommission betreffend die Einlagensicherungs- und die Anlegerentschädigungsrichtlinie sei unbeachtlich, weil die Bundesrepublik Deutschland hiergegen eine Subsidiaritätsrüge erhoben habe. Während der Staat für den Banksektor über 500 Mrd. Euro aufwende, um einen Entschädigungsfall zu vermeiden, müssten die EdW-Mitglieder den Entschädigungsfall Phoenix selbst finanzieren. Die durch das Restrukturierungsfondsgesetz (RStruktFG) eingeführte Bankenabgabe habe bei diesem Vergleich außer Betracht zu bleiben, weil die Mittel aus dem Restrukturierungsfonds lediglich wenigen systemrelevanten Banken zu Gute kämen, nicht jedoch der gemeinschaftlichen Finanzierung der Rückzahlung der bereits einzelnen Banken gewährten Staatshilfen. Die von der Beklagten eingewandte Bankenabgabe im Rahmen des Restrukturierungsfondsgesetzes sei zudem nicht von allen EdB-Mitgliedern, sondern nur von Instituten zu leisten, die eine Bilanzsumme von 500.000 Euro überschritten. Angesichts der Kappungsgrenzen für die Bankenabgabe könne von hohen Beiträgen nicht die Rede sein. Sie, die Klägerin, sei zu etwa 2% an der insgesamt erhobenen Sonderzahlung beteiligt; bei einer anzunehmenden zurückzuzahlenden Kreditsumme für den Entschädigungsfall Phoenix in Höhe von 269 Mio. Euro müsse sie bis zum Jahre 2025 Sonderbeiträge in Höhe von insgesamt 5,4 Mio. Euro zahlen; dies entspreche über drei Jahre einem Anteil von 45 % vom angenommenen Jahresgewinn in Höhe von 1,2 Mio. Euro, über weitere 13 Jahre einem Anteil von 24,6%. Dazu komme noch der jeweilige Jahresbeitrag. Damit bestünden lang anhaltende gravierende Niveauunterschiede zwischen den Entschädigungseinrichtungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, aus denen die Rechtswidrigkeit des gewählten Konzepts der Aufteilung der Ausfallrisiken resultiere. Es sei angesichts der Haushaltslage auch nicht zu erwarten, dass der Bund auf die Rückzahlung des zweiten Kredits im Entschädigungsfall „Phoenix“ verzichten könne. Da die EdW ferner bis März 2012 Entschädigungen im Umfang von 256 Mio. Euro an Phoenix-Gläubiger gezahlt, der Insolvenzverwalter den Schaden der Phoenix-Pleite mit 600 Mio. Euro und sichergestellte Vermögenswerte mit 170 Mio. Euro angegeben habe, bedeute dies, dass die EdW-Mitglieder statt 269 Mio. Euro nunmehr 217,8 Mio. Euro aufbringen müssten. Dies verringere den Abzahlungszeitraum auf das Jahr 2022. Die unterschiedliche Inanspruchnahme von den der EdW und den der EdB zugeordneten Instituten könne nicht mit der Natur eines gegliederten Systems begründet werden, weil dies ein Zirkelschluss sei. Die Erwägung, dass mittel- und langfristige Niveauunterschiede bei der Inanspruchnahme der EdB- und der EdW-Mitglieder z.B. durch künftige Rechtsänderungen oder durch einen Verzicht des Bundes auf Rückzahlung der an die EdW gewährten Kredite beseitigt werden könne, stelle keine Überprüfung am Maßstab des Gleichheitssatzes dar. Soweit die Beklagte auf eine „Gesamtverantwortungsbilanz“ abstelle, sei diese jedenfalls zu Lasten der EdW-Mitglieder unausgeglichen. Auch innerhalb der EdW-Mitglieder sei der Gleichheitsgrundsatz verletzt. Denn vor der Einführung des neuen § 1 Abs. 1 Satz 3 EdWBeitrVO im Jahre 2009, wonach die Bildung und Auflösung von Rückstellungen der Institute für Beitragsverpflichtungen nach dem EAEG für die Bemessung des Jahresüberschusses für unbeachtlich erklärt wurde, habe es die Möglichkeit gegeben, durch entsprechende Rückstellungen den Jahresüberschuss zu senken und damit in den Genuss der Kappungsgrenze des § 1 Abs. 1 Satz 2 EdWBeitrV (10 Prozent des Jahresüberschusses) zu kommen. Dies sei von Bedeutung, weil für die Bemessung des für die Sonderzahlungserhebung 2010 maßgeblichen Jahresbeitrags 2009 das Geschäftsjahr 2008 entscheidend sei. Zudem werde die Beitragslast durch die Möglichkeit der Bildung von Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken (§ 340g HGB) verzerrt. Dass nach Angaben der Beklagten im Jahre 2008 nur vier Institute von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätten, Rückstellungen gemäß § 340g HGB zu bilden, sei lediglich dem Umstand geschuldet, dass seinerzeit die Berücksichtigungsfähigkeit von Rückstellungen für Beitragsverpflichtungen nicht ausgeschlossen gewesen sei. Zudem übersteige die Summe aus Jahresbeitrag in Höhe von 148.000 Euro und Sonderzahlung in Höhe von 541.000 Euro die Grenze von 50% des Jahresertrages. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedürfe dies besonderer rechtfertigender Gründe. Durch die erdrosselnde Wirkung der EdW-Beiträge seien auch Art. 12 und 14 GG verletzt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen vom 30. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 12. August 2011, soweit er den Widerspruch zurückweist, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an dem angefochtenen Bescheid fest und trägt im Wesentlichen vor, die Anteile der einzelnen Unternehmen an den jeweils erhobenen Sonderzahlungen sei nicht statisch, sondern aufgrund ihrer Abhängigkeit vom jeweils vorangegangenen Jahresbeitrag und dem Erreichen der Kappungsgrenze variabel. So betrage die von der Klägerin für das Jahr 2011 erhobene Sonderzahlung 175.676,51 Euro. Es treffe nicht zu, dass die Beitragsbemessung der EdB in einem Missverhältnis zu dem dort gegebenen Entschädigungsrisiko stehe. Denn das Entschädigungsrisiko der EdB beziehe sich im Wesentlichen auf Einlagen im Sinne von § 1 Abs. 2 EAEG, nicht auf Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften gemäß § 1 Abs. 4 EAEG. Während letztere regelmäßig nur den seltenen Fall der Unterschlagung von Wertpapieren erfassten, decke der Einlagenbegriff des § 1 Abs. 2 EAEG auch die Verbindlichkeit aus Wertpapiergeschäften ab. In der Entschädigungspraxis der EdB seien durchweg Einlagen im Sinne von § 1 Abs. 2 EAEG und nicht Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften im Sinne von § 1 Abs. 4 EAEG entschädigt worden. Die Beitragsbemessung der EdB sei auch dem Entschädigungsrisiko angemessen. Dass der Beitragssatz an die Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ anknüpfe, entspreche dem Umstand, dass hierzu gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechKredV) alle Arten von Verbindlichkeiten gegenüber Kunden, mithin auch Forderungen auf Rückzahlung von Geldern aus Wertpapiergeschäften fielen. Die Verdoppelung des Beitragssatzes ab 2009 auf 0,016% der Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ sowie die Einführung eines zusätzlichen Bonitätsfaktors ab September 2012 zeige, dass auch die Beiträge der EdB an den gesteigerten Mittelbedarf angepasst würden. Weitere Anstiege seien angesichts der Vorschläge der Europäischen Kommission zur Änderung der Einlagensicherungs- und der Anlegerentschädigungsrichtlinie zu erwarten. Die Behauptung der Klägerin, am Beispiel ausgewählter EdB-Mitglieder, die überwiegend Wertpapiergeschäfte betrieben, lasse sich ablesen, dass diese gegenüber den EdW-Mitgliedern vergleichsweise geringere Beiträge zu zahlen hätten, sei unzutreffend. Die ausgewählten Institute seien nicht repräsentativ, sowohl die angestellte Berechnung der EdB-Beiträge als auch fiktiv berechnete EdW-Beiträge seien fehlerhaft. Außerdem werde die durch die Einlagenkreditinstitute zusätzlich betriebene Einlagensicherung übersehen, durch deren Beiträge das Vertrauen in den Finanzmarkt ebenfalls gestärkt werde. Von diesen Sicherungsmaßnahmen profitierten auch die Wertpapierhandelsunternehmen. 176 der 207 EdB-Mitglieder seien Mitglieder des Bundesverbandes deutscher Banken und damit zur Teilnahme am ESF verpflichtet, zu dem Beiträge in Höhe von 0,06 % der Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ zu zahlen seien. Der ESF hafte subsidiär gegenüber der EdB; im Zusammenwirken beider Einrichtungen seien seit dem Jahre 2000 10 Mrd. Euro Entschädigungsleistungen für zusammengebrochene Banken geleistet worden. Außerdem seien praktisch alle Mitglieder der EdB verpflichtet, die im Rahmen des Re-strukturierungsfondsgesetzes erhobene Bankenabgabe zu zahlen. Der Restrukturierungsfonds diene der Stabilisierung des Finanzmarktes durch Überwindung spezifischer Bestands- und Systemgefährdungen. Die erstmals im Herbst 2011 erhobenen Beiträge hätten einen Umfang von 600 Mio. Euro ausgemacht. Zielgröße des Fonds sei ein Umfang von 70 Mrd. Euro. Eine übermäßige Belastung der EdW-Mitglieder werde durch die Kappungsgrenze des § 5 Abs. 2 EdWBeitrV ausgeschlossen, die eine Begrenzung auf 45% des zuletzt ermittelten Jahresüberschusses vorsehe. Gravierende Niveauunterschiede zwischen der Gruppe der Wertpapierhandelsunternehmen und der Gruppe der Einlagenkreditinstitute in Bezug auf die Inpflichtnahme lägen nicht vor. Denn die Einlagenkreditinstitute hätten umfangreiche ergänzende Vorsorgemaßnahmen im Rahmen des ESF geleistet; mittel- und langfristig seien durch zu erwartende Änderungen der Einlagensicherungs- und der Anlegerentschädigungsrichtlinie Mehrbelastungen der Einlagenkreditinstitute zu erwarten, denen ein vergleichbarer Anstieg bei den Wertpapierhandelsunternehmen nicht gegenüberstünde; zudem seien die nur von Einlagenkreditinstituten zu leistenden Beiträge zum Restrukturierungsfonds zu berücksichtigen. Außerdem ändere bereits ein vergleichbarer Entschädigungsfall innerhalb der Gruppe der Einlagenkreditinstitute deren Belastung durch eine dann zu erwartende Erhebung von Sonderzahlungen. Anders als von der Klägerin behauptet, würden die Entschädigungsleistungen im Fall Lehman nicht vom Bund, sondern aus Beiträgen zur EdB und dem ESF finanziert, wobei der Bund lediglich eine – ebenfalls von den genannten Institutionen zu finanzierende – längerfristige Möglichkeit der Rückführung sichergestellt habe. Sie, die Beklagte, sei auch funktionsfähig, weil sie die ihr obliegende Entschädigung durch die gesetzlich vorgesehenen Instrumente, zu denen auch die Kreditaufnahme gehörten, erfüllen könne. Der für die Rückführung erforderliche Zeitraum sei hierfür rechtlich unbeachtlich. Soweit die Rückzahlung der ersten Kreditrate nicht vollständig durch die Erhebung von Sonderzahlungen gedeckt werden könne, sichere ein Stillhalteabkommen, dass sie die für die Entschädigung benötigten Mittel nicht für Kreditleistungen einsetzen müsse. Im Falle der Überschreitung der Zumutbarkeitsschwelle komme zudem ein Verzicht auf die (teilweise) Rückzahlung des Kredits in Betracht. Perspektivisch sei zu berücksichtigen, dass im Beitragsjahr 2011 eine prozentual geringere Unterdeckung des Mittelbedarfs festzustellen sei. Was die Bildung von Rückstellungen nach § 340g HGB für allgemeine Bankrisiken angehe, so hätten im Jahresabschluss 2008 überhaupt nur vier Institute von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Sie habe diese auch nicht unberücksichtigt lassen dürfen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die besondere Bedeutung des Sonderpostens für allgemeine Bankrisiken für die Solvabilität eines Unternehmens zur gesetzlichen Einführung einer entsprechenden Verpflichtung in Gestalt des § 340e Abs. 4 HGB geführt habe. Zudem mindere die Bildung dieses Sonderpostens zugleich das Risiko des Eintritts eines Entschädigungsfalles. Der Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Ausgangsbescheid ist ohne Erfolg geblieben (Beschluss der Kammer vom 7. Juli 2011 – VG 4 L 56.11 -). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte sowie die beigezogene Streitakte VG 4 L 56.11 nebst dort vorgelegtem Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.