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Urteil

4 K 23.11

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0601.4K23.11.0A
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Leitsätze
§ 35 Abs. 1 GewO ist während eines Insolvenzverfahrens auf das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübte Gewerbe anwendbar, wenn der Insolvenzverwalter das Vermögen aus dieser Gewerbetätigkeit nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO freigegeben hat.(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrags leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 35 Abs. 1 GewO ist während eines Insolvenzverfahrens auf das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübte Gewerbe anwendbar, wenn der Insolvenzverwalter das Vermögen aus dieser Gewerbetätigkeit nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO freigegeben hat.(Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrags leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die auf die Untersagungen beschränkte Klage ist unbegründet, weil diese Maßnahmen rechtmäßig sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist zunächst verfahrensfehlerfrei, was in der mündlichen Verhandlung nicht mehr streitig gewesen ist. Denn die nach § 1 Abs. 1 VwVfG Bln in Verbindung mit § 67 Abs. 1 Satz 1 VwVfG sowie § 1 FörmVfVO und Nr. 3 ihrer Anlage nötige mündliche Verhandlung fand statt. Die Untersagung des ausgeübten Gewerbes ist auch sonst rechtmäßig. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich ist. Unzuverlässig im Sinne von § 35 Abs. 1 GewO ist nach der üblichen Definition (vgl. zuletzt Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2012 – OVG 1 S 5.12 -) derjenige Gewerbetreibende, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Hierfür ist eine die gesamte Situation des Gewerbetreibenden einschließlich seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bewertende Prognose erforderlich. Steuerrückstände sind geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung. Steuerrückstände, die zur Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit führen können, sind solche nicht gezahlten Steuern, die der Steuerschuldner von Rechts wegen bereits hätte zahlen müssen. Für die Beurteilung der Sachlage ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen (so jüngst wieder Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. September 2011 – OVG 1 S 128.11 -). Im Januar 2011 bot der Kläger keine Gewähr dafür, dass er sein Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß betreiben wird. Sein bis dahin gezeigtes Gesamtverhalten deutete vielmehr darauf, dass er unbeeindruckt von den Erfahrungen aus dem Insolvenzverfahren unverändert weiter wirtschaftete und dadurch innerhalb der kurzen Zeit seit Freigabe seines Betriebs erneut einen erheblichen Steuerbetrag schuldig blieb. Hinzukamen, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, Schulden gegenüber anderen Gläubigern, etwa seinem Vermieter. Überdies unterließ er die Einkommen- und Umsatzsteuererklärung 2009 sowie die Anzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO in Bezug auf seinen Betrieb im S… Damm. Dieser Umgang mit der ihm durch die Freigabe seines Betriebs eröffneten Chance zur Rückkehr zu geordneten Vermögensverhältnissen bot im Januar 2011 keinen Anknüpfungspunkt für eine positive Prognose zu seinem künftigen Wirtschaften. Das der Behörde vorgestellte „Sanierungskonzept“ war kein Konzept, sondern die Beschreibung dessen, was er ohnehin schon tat. Eine konkrete Erwerbsaussicht kam darin nicht belegt zum Ausdruck. Möglicherweise hat der Kläger, wie in der mündlichen Verhandlung behauptet, seit Januar 2011 mit Hilfe seines Prozessbevollmächtigten durchgreifende Veränderungen vorgenommen. Dabei handelte es sich aber um Veränderungen nach dem für die Beurteilung des Bescheids maßgeblichen Zeitpunkt, die nur im Rahmen eines Wiedergestattungsverfahrens nach § 35 Abs. 6 GewO von Belang wären. Mit den Überlegungen auf der dritten Seite unten des Bescheids ist die Erweiterung der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ermessensfehlerfrei (§ 114 Satz 1 VwGO). Keine andere Beurteilung ergibt sich aus § 12 GewO. Danach finden Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, während eines Insolvenzverfahrens keine Anwendung in bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt wurde. Wollte man in der Freigabe nicht einen Akt sehen, der zu einem anderen Gewerbe im Sinne dieser Vorschrift führt, dann sind die Merkmale des § 12 GewO hier erfüllt. § 35 Abs. 1 GewO ist eine von § 12 GewO gemeinte Norm, die hier wegen der hohen Rückstände zur Anwendung kommen soll. Die Rückstände beschreiben ungeordnete Vermögensverhältnisse (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. November 2010 – 6 A 10676/10 -, NVwZ-RR 2011, 229 [230]). Und schließlich betrifft die Untersagung das Gewerbe, das der Kläger ausübte, als er am 24. September 2008 den Insolvenzantrag stellte. Gleichwohl ist § 35 Abs. 1 GewO anwendbar. Denn Wortlaut und damit Regelungsgehalt des § 12 GewO sind teleologisch zu reduzieren, also am Zweck der Norm ausgerichtet einzuschränken. § 12 GewO ist eine materiellrechtliche Konkurrenzregel. Bei seiner Einführung war klar, dass gewerberechtliche Regelungen mit den Zielen des künftigen Insolvenzverfahrens in Konflikt geraten könnten. Die Entscheidung der Gläubigerversammlung, ob das Unternehmen fortgeführt oder stillgelegt wird, sollte durch die gewerberechtliche Maßnahme nicht vorweggenommen werden. Die entworfene Norm sollte dem Bedürfnis Rechnung tragen, die Möglichkeit einer Sanierung des insolventen Unternehmens offenzuhalten (so Deutscher Bundestag, Drucksache 12/3803, Seite 103). Der erst später eingefügte und hier angewandte § 35 Abs. 2 InsO regelt den Fall, dass der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit ausübt oder beabsichtigt, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben. Dann hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Gibt er das Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit frei, dann hat er auf seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis verzichtet; die Masse haftet nicht für die Verbindlichkeiten aus der weiteren Tätigkeit des Schuldners (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 16/3227, Seite 17 zu Nr. 12). Mit Zugang der Freigabeerklärung endet die Haftung der Masse (vgl. Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 2. Aufl. 2007, § 35 Rn. 272). Diese Freigabe löst die Konkurrenz zwischen Gewerbe- und Insolvenzrecht auf. Das weitere Insolvenzverfahren bezieht sich nicht mehr auf den Betrieb. Der Insolvenzverwalter hat insoweit keine Befugnisse mehr. Die Sanierung im Rahmen des Insolvenzverfahrens ist ausgeschlossen. Zwar gilt im Falle der Freigabe § 295 Abs. 2 InsO entsprechend, wonach es dem Schuldner, soweit er eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Doch wird damit nur eine Zahlungspflicht begründet. Weitergehende Einwirkungsmöglichkeiten zugunsten der Ziele des Insolvenzverfahrens sind damit nicht verbunden. Unerheblich ist, dass nach § 35 Abs. 2 Satz 3 InsO das Insolvenzgericht auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung die Unwirksamkeit der Freigabeerklärung anordnet. Erst mit dieser Anordnung kommt es wieder zu der Konkurrenz zwischen Gewerbe- und Insolvenzrecht. Über den Zweck des § 12 GewO, die Möglichkeit einer Sanierung des insolventen Unternehmens offenzuhalten, geht der Wortlaut planwidrig hinaus, wenn er auch das vom Insolvenzverwalter nach § 35 Abs. 2 InsO freigegebene Unternehmen erfasst. Mit unterschiedlichen Gewichtungen bzw. Folgerungen entspricht das den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (Beschluss vom 15. November 2010 – 7 L 1045/10 – zitiert nach Juris dort Rn. 17 - 24, nachfolgend Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Mai 2011 – 4 B 1707/10 -, NVwZ-RR 2011, 813) und des Verwaltungsgerichts Darmstadt (Beschluss vom 7. Februar 2011 – 7 L 1768/10.DA -, zitiert nach Juris dort Rn. 20 – 22). Krumm (GewArch 2010, 465 [472]) kommt zum gleichen Ergebnis. Die Argumente dafür, dass trotz Freigabe nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO eine Gewerbeuntersagung infolge § 12 GewO gesperrt sein soll, überzeugen das Gericht nicht. Heß in Friauf, GewO, § 12 Rn 10, beruft sich nur auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vom 5. Mai 2009 – 22 BV 07.2776 -, GewArch 2009, 311). Dieses betrifft aber einen Fall vor Inkrafttreten des jetzigen § 35 Abs. 2 InsO (ausdrücklich Rn. 31). Bei Rn. 34 erklärte das Gericht konsequent, dass es die hier streitige Frage zum Anwendungsbereich des § 12 GewO nicht zu entscheiden habe. Am Schluss der Entscheidung meinte das Gericht dann aber doch noch, die teleologische Reduktion komme nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber des § 35 Abs. 2 InsO davon abgesehen habe, § 12 GewO zu ändern und die (Wieder-)Eröffnung der Möglichkeit einer ordnungsrechtlichen Gewerbeuntersagungsverfügung seinem erklärten Ziel widerspräche, die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit durch insolvente Schuldner zu fördern. Das leuchtet nicht ein. Dass § 12 GewO im Zuge der Einfügung von § 35 Abs. 2 InsO nicht geändert wurde, ist unerheblich, weil nichts darauf deutet, dass der Gesetzgeber das Problem gesehen und bewusst in der Weise gelöst hat, den weiten Wortlaut des § 12 GewO bestehen zu lassen. Nur dann wäre der Wortlaut plangemäß weit und dürfte nicht reduziert werden. Einen Widerspruch gegen das erklärte gesetzgeberische Ziel erkennt die Kammer nicht. Sicher wollte der Gesetzgeber es auch ermöglichen, dass ein geeignetes Unternehmen von einem Geeigneten über das Insolvenzverfahren hinaus geführt wird. Die hier vertretene Auffassung führt aber nicht ohne Weiteres zur Gewerbeuntersagung, sondern nur dann, wenn der Gewerbetreibende unzuverlässig ist, wozu allein die Überschuldung, die zum Insolvenzverfahren führte, nicht ausreicht. Nichts deutet aber darauf, dass der Gesetzgeber einem unzuverlässigen Insolvenzschuldner ermöglichen wollte, sein Gewerbe fortzuführen. Darauf liefe aber die Auffassung auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hinaus. Dem Verwaltungsgericht Trier (Urteil vom 14. April 2010 – 5 K 11/10.TR -, GewArch 2010, 453 nachfolgend Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. November 2010 - 6 A 1067/10 -, NVwZ-RR 2011, 229) ist zuzustimmen, dass man der Entstehungsgeschichte des § 12 GewO kein zwingendes Argument für die teleologische Reduktion entnehmen kann (Seite 454 f.). Anlass dafür bot aber erst die spätere Einfügung von § 35 Abs. 2 InsO, die sich in der Entstehungsgeschichte des § 12 GewO noch nicht abbilden konnte. Die Zahlungspflicht nach den § 35 Abs. 2 Satz 2, 295 Abs. 2 InsO bildet keinen ausreichenden Grund, die Sperrwirkung des § 12 GewO zu erhalten. Die Regelungen zielen nicht darauf, dass der Insolvenzschuldner in jedem Fall Zahlungen zu leisten hat, sondern nur, soweit er eine selbständige Tätigkeit ausübt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Frage nach dem Anwendungsbereich des § 12 GewO bei Freigabe des Gewerbebetriebs nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO hat im Hinblick auf die unterschiedlichen Entscheidungen und die von Schönleiter (GewArch 2011, 346 [348]) beschriebene Situation grundsätzliche Bedeutung, was die Zulassung der Berufung nach den §§ 124 Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigt. Auch wenn man dem Verwaltungsgericht Darmstadt im Ergebnis zustimmt, wird man dieses Ergebnis wegen des Streits nicht für offensichtlich halten können. Nur in einem solchen Fall hätte eine obergerichtlich noch nicht entschiedene Frage, die sich in einer Vielzahl von Fällen stellt, keine grundsätzliche Bedeutung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten um eine nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verfügte erweiterte Gewerbeuntersagung. Im Jahr 2005 nahm der Kläger eine gewerbliche Tätigkeit „Autoservice, Kfz-Teile Handel + Montage“ auf. Im Folgejahr erweiterte er sie um die Tätigkeit „Überführung von Kfz“ und im Jahr 2009 um die Tätigkeit „Kfz-Instandhaltung, -setzung“. Zum 1. Juni 2009 zeigte er eine Verlegung seines Betriebs von der B… Straße in die W…straße an. Bereits am 24. September 2008 hatte der Kläger den Antrag gestellt, über sein Vermögen das Regelinsolvenzverfahren zu eröffnen. Zugleich stellte er den Antrag auf Restschuldbefreiung. Als Ursachen der Insolvenz gab er mangelnde Aufträge während der Sommerferien, einen hohen Anteil an Unproduktivität seiner Mitarbeiter (Krankheit/Urlaub) und die Einbehaltung von Geldern durch den Auftraggeber an. Sein Geschäftslokal befinde sich im S… Damm 17. Der zur Erstattung eines Gutachtens beauftragte Sachverständige ermittelte, dass der Kläger im Rahmen seines fortgesetzten Geschäftsbetriebs laufend werthaltige Forderungen begründe und neben dem Betrieb im S… Damm (Charlottenburg) in Pankow (B… Straße) eine Kfz-Reparaturwerkstatt unterhalte. In seinem Zwischenbericht erklärte der vorläufige Insolvenzverwalter, er habe für den Zeitraum 29. September bis 31. Oktober 2008 eine für die Betriebsfortführung erforderliche Rentabilität festgestellt. Darüber hinaus habe sich ergeben, dass die für die Fortführung der schuldnerischen Geschäftsbetriebe, in denen 25 Mitarbeiter teilweise geringfügig beschäftigt seien, erforderlichen liquiden Mittel vorhanden seien, weshalb er der Betriebsfortführung zustimmte. In seinem Gutachten vom 1. November 2008 führte der vorläufige Insolvenzverwalter aus, die Fortsetzung der vom Kläger betriebenen Kfz-Werkstatt sei nur möglich, wenn er sich mit der Vermieterin auf einen neuen Mietvertrag einigen könne. Hinsichtlich der sonstigen Kfz-Dienstleistungen sei die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs voraussichtlich kostendeckend möglich. Allerdings habe er zeitweise keine kostendeckenden Einnahmen erzielt, weil die Auftraggeber seine Zahlungsansprüche mit Gegenforderungen verrechnet hätten. Diese hätten aus der Beseitigung von Schäden resultiert, die Mitarbeiter des Klägers verursacht hätten. Am 1. November 2008 eröffnete das Amtsgericht Charlottenburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers. Am gleichen Tag gab der Insolvenzverwalter die selbständige Tätigkeit des Klägers aus der Insolvenzmasse frei. In seinem Bericht für die Gläubigerversammlung schrieb der Insolvenzverwalter: Während der vorläufigen Insolvenzverwaltung habe der Kläger mit dem fortgeführten Betrieb Forderungen über 17.000 € begründet und damit Verbindlichkeiten von etwa 2.000 € verursacht. Der Geschäftsbetrieb (Kfz-Überführung) könne rentabel geführt werden, wenn die Mitarbeiter des Klägers keine Beschädigungen an den Fahrzeugen verursachen. Wegen des Risikos, dass diese Beschädigungen nicht unterbunden werden können, habe er die fortgesetzte Geschäftstätigkeit zur Vermeidung von Masseverbindlichkeiten freigegeben. Nach der Darstellung des Insolvenzverwalters in seinem zweiten Verwalterbericht vom 30. Juli 2010 war der Kläger weiterhin als Dienstleister für Autovermietungsgesellschaften selbständig tätig. Zahlungen nach den §§ 35 Abs. 2 Satz 2, 295 Abs. 2 InsO ergaben sich daraus nicht. Es hatten 30 Insolvenzgläubiger Forderungen in Höhe von über 332.563 € angemeldet, darunter das Finanzamt Lohn- und Umsatzsteuer von über 99.000 €. Der Schlussbericht vom 29. Juli 2011 war weitgehend eine Wiederholung früherer Texte und sagte nichts Aktuelles über die Geschäftstätigkeit des Klägers. Es heißt dort, 32 Insolvenzgläubiger hätten 38 Forderungen in Höhe von 364.938,36 € angemeldet, wovon er 184.535,38 € in voller Höhe anerkannt und 8.676,33 € bestritten habe. Forderungen über 132.488,31 € seien zurückgenommen worden. Im Schlussverzeichnis ist das Finanzamt mit einer anerkannten Forderung über 54.238,41 € aufgeführt. Am 19. Januar 2012 fand der Schlusstermin statt. Das Amtsgericht Charlottenburg stellte fest, dass der Kläger Restschuldbefreiung erlangt, wenn er für die Zeit von sechs Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens (= 1. November 2014) den Obliegenheiten des § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 297 oder § 298 InsO nicht vorliegen. Mitte 2010 meldete das Finanzamt dem Beklagten Steuerrückstände des Klägers (vornehmlich Umsatzsteuer) von über 52.000 € für die Zeit April 2009 bis April 2010. Daneben schuldete der Kläger Einkommensteuer von über 4.400 €. Der Beklagte leitete das Gewerbeuntersagungsverfahren ein und ermittelte weitere Gläubiger (City BKK, Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft, BKK VBU). Der Kläger erklärte, die Steuerschulden seien in einer Zeit entstanden, als er Angestellte beschäftigte, was seit Februar 2010 nicht mehr der Fall sei. Seine Gewerbetätigkeit verlaufe wieder im positiven Bereich. Am 13. September 2010 verhandelten die Beteiligten die Angelegenheit mündlich. Kurz darauf legte er sein „Sanierungskonzept“ vor. Dazu sollten europaweite Fahrzeugüberführungen gehören. Zum anderen betreibe er eine Kfz-Meisterwerkstatt, und er arbeite an einer Werbeaktion. Er wolle seine Kosten senken, z.B. den Telefonvertrag ändern. Für Januar bis Mai 2010 errechnete er ohne Zahlung auf die Steuerrückstände einen Gewinn von etwa 334 €. Anfang 2011 lagen die Steuerrückstände bei über 50.000 €. Die Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen 2009 lagen trotz Erinnerung daran nicht vor. Die zur Untersagung angehörte Handwerkskammer meinte nach Rücksprache des Klägers und Prüfung von Unterlagen, die Umstellung des bisherigen Geschäftsmodells sei allem Anschein nach erfolgreich verlaufen. Die zukünftigen Ergebnisse würden allerdings kaum ausreichen, dass neben der Existenzsicherung des Betriebsinhabers auch noch eine zeitnahe Tilgung der bis heute aufgelaufenen Verbindlichkeiten erfolgen könne. Die der Handwerkskammer vorgelegten Zahlen wichen zugunsten des Klägers von den der Behörde vorgelegten ab. Mit Bescheid des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 12. Januar 2011 untersagte der Beklagte dem Kläger die Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit und jede weitere gewerbliche Tätigkeit sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person. Er forderte ihn auf, die Gewerbetätigkeit zwei Wochen nach Vollziehbarkeit des Bescheids einzustellen und die Betriebsaufgabe anzuzeigen. Widrigenfalls drohte er ihm unmittelbaren Zwang (Schließung und Versiegelung) an. Zur Begründung führte er die Steuer- und Beitragsrückstände des Klägers von zusammen über 65.000 € an. Der Kläger hat am 2. Februar 2011 Klage erhoben. Er macht geltend: Er habe im Jahr 2008 für die Überführungen bis zu 20 Personen eingestellt. Im Folgejahr sei es zu drei Unfällen gekommen, die ihm einen Ausfall von fast 20.000 € bereitet hätten. Diese machten 2/3 seiner Steuerschuld aus. Seit Dezember 2009 erwirtschafte er monatlich einen Gewinn, mit dem er seinen Unterhalt bestreite. Er werde die ausstehenden Steuererklärungen in Kürze einreichen. Wegen seiner finanziellen Schieflage sei in der Zeit, in der er sich um den Aufbau einer stabilen Werkstatt bemüht habe, möglicherweise der Eindruck einer Sorglosigkeit entstanden. Es habe keinen persönlichen Termin gegeben. Der Kläger beantragt, den Bescheid über die Untersagung der Ausübung der gewerblichen Tätigkeit des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 12. Januar 2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertieft seine Wertung, dass der Kläger unzuverlässig sei, mit weiteren, auch aktualisierten Angaben. Seine letzte Zahlung für laufende Umsatzsteuern sei im Februar 2012 eingegangen. Er komme seinen Erklärungspflichten trotz Mahnung nicht nach. Der die Untersagung betreffende Verwaltungsvorgang und die Insolvenzakte des Amtsgerichts Charlottenburg 3… haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.