Beschluss
4 L 75.12
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0709.4L75.12.0A
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Leitsätze
1. Der Gesetzgeber darf Typisierungen vornehmen und sich damit auch über Unterschiede hinwegsetzen, solange sie nicht von solchem Gewicht sind, dass eine unterschiedliche Behandlung geboten ist.(Rn.24)
2. Es ist nichts dagegen einzuwenden, wenn Beitragspflichten dem Unternehmensträger unabhängig von der jeweiligen Rechtsform auferlegt werden.(Rn.25)
3. Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, eine Norm, die er im Interesse der Verteilungsgerechtigkeit in einem Sachbereich erlassen hat, auf einen anderen Regelungszusammenhang zu übertragen.(Rn.26)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 1.975 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gesetzgeber darf Typisierungen vornehmen und sich damit auch über Unterschiede hinwegsetzen, solange sie nicht von solchem Gewicht sind, dass eine unterschiedliche Behandlung geboten ist.(Rn.24) 2. Es ist nichts dagegen einzuwenden, wenn Beitragspflichten dem Unternehmensträger unabhängig von der jeweiligen Rechtsform auferlegt werden.(Rn.25) 3. Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, eine Norm, die er im Interesse der Verteilungsgerechtigkeit in einem Sachbereich erlassen hat, auf einen anderen Regelungszusammenhang zu übertragen.(Rn.26) Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 1.975 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller betreibt ohne Mitarbeiter ein Finanzdienstleistungsinstitut. Im Jahr 2009 war er zur Abschluss- oder Anlagevermittlung, zur Anlageberatung und zur Finanzportfolioverwaltung gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a und 3 KWG befugt, durfte sich aber nicht Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden verschaffen und hatte nicht das Recht, mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung zu handeln. Im Jahr 2009 erzielte der Antragsteller bei Provisionserträgen von 169.431,38 € einen Jahresüberschuss von 123.064,27 €. Im Rahmen der Jahresbeitragserhebung 2009 setzte die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller mit Bescheid vom 8. Februar 2010 den Jahresbeitrag auf 2.160,99 € fest. Auf die Ankündigung einer Sonderzahlung erwiderte der Antragsteller, bei Berücksichtigung einer angemessenen und branchenüblichen Entlohnung für die Geschäftsführung in seinem Unternehmen wäre die Belastungsobergrenze in Höhe von 45% des zuletzt ermittelten Jahresüberschusses überschritten. Mit Bescheid vom 30. August 2010, zugestellt am 3. September 2010, setzte die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller eine Sonderzahlung in Höhe von 7.900,77 € fest. Im September 2010 erhob der Antragsteller dagegen ohne Begründung Widerspruch, nachdem er zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt hatte. Jenen begründete er mit folgenden Erwägungen: § 8 Abs. 4 EAEG könne nur für Kredite gelten, die nach seinem Inkrafttreten aufgenommen worden seien, wozu der mit der streitigen Sonderzahlung umgelegte nicht gehöre. Die §§ 2, 2a EdWBeitrV seien nicht hinreichend risikoorientiert. Die Jahresumlageerhebung begegne Bedenken, weil Institute die Möglichkeit haben, durch die Bildung von Rücklagen gemäß § 340g HGB die Umlage in sachwidriger Weise zu gestalten. Die Kappungsgrenzen verstießen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil die Vorschriften ohne sachlichen Grund zu einer Ungleichbehandlung von Instituten, die von natürlichen Personen betrieben werden, gegenüber jenen führten, die als Kapitalgesellschaften verfasst seien. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) lehnte den Aussetzungsantrag unter dem 28. Juni 2011 ab und begründete dies auf 28 Seiten. Die Antragsgegnerin wartete den Ausgang von Beschwerdeverfahren bezüglich anderer Sonderzahlungsbescheide ab. Am 22. Februar 2012 hat der Antragsteller seinen Eilantrag erhoben. Er macht geltend: Er führe das Verfahren für eine Gruppe von Einzelkaufleuten, deren Interessen durch die Verbände nicht hinreichend vertreten würden. Die Unvereinbarkeit der Bestimmungen der EdWBeitrV mit den Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 19 Abs. 4 Satz 1 GG sei offensichtlich. Die Vorschriften der EdWBeitrV über die Kappungsgrenze müssten in der Weise ergänzt werden, dass auch bei Einzelkaufleuten ein Geschäftsführergehalt beitragsmindernd berücksichtigt werde, wie es nun § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a FinDAGKostV vorsehe. Damit sollte eine besondere Härte vermieden werden, die die Normgeber nicht beabsichtigt hätten. Ein Einzelkaufmann, der einen Jahresüberschuss von 20.000 € erzielt habe, könnte zur Zahlung eines Gesamtbetrags von 9.000 € herangezogen werden, so dass ihm nur noch 11.000 € für seinen Lebensunterhalt blieben. Der Normgeber habe eine Opfergrenze zu schaffen, um im Einzelfall unzumutbare finanzielle Belastungen für die einzelnen Institute zu vermeiden. Für die beschriebene Belastungsungleichheit zwischen Einzelkaufleuten und Kapitalgesellschaften sei nicht einmal ein sachlicher Grund erkennbar. Die Möglichkeit, von der Pflicht zur Leistung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung befreit zu werden, sei unzureichend. Der Beschluss vom 7. Januar 2011 – VG 1 L 42.11 – enthalte keine Begründung nach Maßgabe der einschlägigen Grundrechte. Verführe man hier entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a FinDAGKostV, dann hätte er keine Sonderzahlung zu leisten. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Sonderzahlungsbescheid der Antragsgegnerin vom 30. August 2010 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hält folgende Erwägungen für gültig: § 1 Abs. 1 Satz 2 und § 5 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV begründeten eine Privilegierung der erfassten Institute. Anders als in dem vom Antragsteller gebildeten Beispiel machten Jahresbeitrag und Sonderzahlung bei ihm im Jahr 2009 nur einen Anteil von 8,18% am Jahresüberschuss aus. Der Jahresüberschuss sei ein sachgerechtes Kriterium für die Bemessung der Beitragsobergrenze. Die Institute würden hinsichtlich der Obergrenze gleich behandelt. Es bewege sich innerhalb der Typisierungsbefugnis des Verordnungsgebers, dass er davon abgesehen habe, den gewinnmindernden Abzug eines fiktiven Gehalts für den Inhaber zu ermöglichen. Zudem fehle für die vom Antragsteller geforderte rechtsformabhängige Korrektur des Jahresüberschusses durch Abzug eines fiktiven Gehalts für den Inhaber des Instituts eine hinreichend regelhafte und verlässliche Tatsachengrundlage. Die sofortige Erhebung der Sonderzahlung führe beim Antragsteller zu keiner unbilligen Härte. II. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO ist zulässig (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO), aber unbegründet. Maßstab der Prüfung ist auch nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in vergleichbaren Streitigkeiten (etwa Beschluss vom 4. Januar 2012 – OVG 1 S 151.11 -) § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wonach die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für die Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Eine solche Härte steht hier nicht in Rede. Die danach hier allein vertieft zu erörternden ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit sind nur dann gegeben, wenn der Verwaltungsakt Mängel erkennen lässt, nach denen ein Obsiegen des Betroffenen im Widerspruchs- und/oder Klageverfahren absehbar wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen. Diese Wahrscheinlichkeitsaussage darf eine Aussage nach summarischer Prüfung sein, die sich nicht allein auf die – hier nicht einmal streitigen oder zweifelhaften – Tatsachen bezieht, sondern auch auf die rechtliche Würdigung. Das Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfordert keine abschließende rechtliche Würdigung, wenn nicht bereits infolge eines solchen Beschlusses unabänderliche Umstände geschaffen werden. Das ist hier aber nicht der Fall. Zahlung oder Beitreibung der Sonderzahlung sind nicht unabänderlich, unumkehrbar. Die Kammer hält es für unwahrscheinlich, dass der angegriffene Sonderzahlungsbescheid rechtswidrig ist. A. Keiner Erörterung bedarf, dass der Antragsteller ein Institut im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 EAEG betreibt, deshalb zur Zugehörigkeit zur Antragsgegnerin (§§ 2, 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EAEG) und zur Beitragsleistung (§ 8 Abs. 1 Satz 2 EAEG) verpflichtet ist. Gegen die Bemessung der Sonderzahlung und ihre sonstigen Voraussetzungen (§ 8 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 4 EAEG) sind keine Bedenken formuliert oder ersichtlich. Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Antragsteller seine im Verfahren nach § 80 Abs. 4 und Abs. 6 VwGO erhobenen Einwände teilweise aufgegeben hat. Sollte das nicht der Fall sein, dann teilt das Gericht seine Auffassung, § 8 Abs. 4 EAEG beziehe sich nur auf nach seinem Inkrafttreten aufgenommene Kredite, nicht (vgl. Beschlüsse vom 7. Juli 2011 – VG 4 L 101.11 – und vom 18. Juni 2012 – VG 4 L 81.12 -). Der Einwand, dass bestimmte erlaubniskonforme Finanzgeschäfte nicht zu Entschädigungsfällen führen können und deshalb die Erträge daraus nicht in die Beitragsbemessungsgrundlage eingehen dürfen, ist in der dem Antragsteller (jedenfalls über seinen Bevollmächtigten) bekannten obergerichtlichen Rechtsprechung verworfen. Es ist ihm unbenommen, an seiner abweichenden Auffassung „nachdrücklich“ festzuhalten. Zum Erfolg seines Antrags führt das nicht. Die Bedenken des Antragstellers, die sich aus dem Sonderposten nach § 340g HGB ergeben, teilt das Gericht ebenfalls nicht (vgl. Urteile vom 11. Mai 2012 etwa VG 4 K 309.11). B. Das Gericht versteht den Antragsteller dahin, dass er die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Sonderzahlungsbescheids allein daraus ableitet, dass von der Beitragsbemessungsgrundlage kein angemessener Betrag für seine Tätigkeit abgezogen wurde. Bei summarischer Prüfung dieser Rechtsfrage sieht das Gericht für diese Wertung keinen tragfähigen rechtlichen Ansatzpunkt. 1. Wenn der Antragsteller auf Seite 4 seiner Antragsschrift von der „Unvereinbarkeit der Bestimmungen der EdWBeitrV mit den genannten Grundrechten“ spricht, nachdem er wenige Zeilen zuvor Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG genannt hat, dann hält das Gericht das für eine Ungenauigkeit. Sollte der Antragsteller gleichwohl die EdWBeitrV an Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG messen wollen, wäre das unergiebig. Auch das vorliegende Verfahren belegt, dass die EdWBeitrV den Rechtsweg in Bezug auf Sonderzahlungsbescheide nicht verstellt. Eine materielle Aussage zur Beitragsbemessungsgrundlage kann Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht entnommen werden, weil er ein durch ihn verfahrensrechtlich zu schützendes Recht voraussetzt, nicht aber selbst begründet. 2. Der Wortlaut der vom Antragsteller angeführten Grundrechte aus den Artt. 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG sagt nichts zur Beitragsbemessungsgrundlage. 3. Einen aus diesen Normen anerkannt abgeleiteten Rechtssatz bezeichnet der Antragsteller nicht. Das Gericht vermag einen dem Antragsteller in diesem Streit nützenden Rechtssatz nicht zu erkennen. Art. 12 Abs. 1 GG hindert die Beitragserhebung der Antragsgegnerin nicht. Das ist mit dem auch dem Antragsteller bekannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 2009 (BVerfGE 124, 348) entschieden, selbst wenn er sich auf die Erhebung eines Jahresbeitrags bezog. Die darin formulierten Maßstäbe des Art. 12 Abs. 1 GG erfassen auch eine Sonderzahlung, ohne sich auf die Beitragsbemessungsgrundlage zu beziehen. Denkbar ist, für die Höhe des Beitrags einschließlich der Sonderzahlung auf Art. 14 GG zurückzugreifen, der erdrosselnde Wirkungen der Erhebung öffentlich-rechtlicher Geldleistungspflichten ausschließen könnte (dazu Papier in Maunz/Dürig/Herzog/ Scholz, GG, Art. 14 Rn. 165). Eine solche Wirkung steht hier nicht im Raum. Eine Beitragspflicht von (2.160,99 + 7.900,77 =) 10.061,76 € bei einem Jahresüberschuss von 123.064,27 € ist fernab von einer deshalb nicht näher zu bestimmenden Grenze zur Erdrosselung. Ob das in dem vom Antragsteller gebildeten Beispielsfall anders zu werten wäre, ist unerheblich. Auch bejahendenfalls führte das nicht zur Rechtswidrigkeit des den Antragsteller betreffenden Sonderzahlungsbescheids, weil der Antragsteller durch diesen Bescheid nicht erdrosselt wird. Zu keinem anderen Ergebnis führt es, wenn man nicht nach einem Rechtssatz in Bezug auf die Beitragsbemessungsgrundlage sucht, sondern Art. 12 Abs. 1 GG (wie auch den anderen Grundrechten) den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entnimmt und den Sonderzahlungsbescheid und mittelbar die EdWBeitrV daran misst. Das führt den Antragsteller nicht zum Erfolg. Denn die in § 5 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV ist Ausdruck einer Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Dabei fordert der Maßstab der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (= Angemessenheit) anders als die Maßstäbe der Geeignetheit und Erforderlichkeit eine recht freie Wertung. Gleichwohl hält es das Gericht für fernliegend, eine Gesamtbelastung von 10.061,76 € bei einem Jahresüberschuss von 123.0624,27 € als unverhältnismäßige Leistung zum Schutz der Anleger und zur Erhaltung des Vertrauens in das Finanzsystem anzusehen. Nähere Betrachtung verdient danach nur die Berufung des Antragstellers auf Art. 3 Abs. 1 GG. Der darin niedergelegte Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (so Bundesverfassungsgericht wohl zuletzt im Beschluss vom 7. Februar 2012 – 1 BvL 14/07 -, NJW 2012, 1711 [1712 Rn. 40]). Ob die Belastungsobergrenze eine Begünstigung darstellt – wie die Antragsgegnerin meint – oder – was dem Gericht näher zu liegen scheint - nur eine verhältnismäßige Begrenzung einer Belastung, ist unerheblich, weil der Gleichheitssatz für Belastungen und Begünstigungen gleichermaßen gilt. Allerdings wird der Gestaltungsspielraum des Normgebers bei Begünstigungen weiter sein (vgl. Bundesverfassungsgericht, aaO, Rn. 42). Mit diesem Spielraum verbindet sich die von der Antragsgegnerin angesprochene Befugnis zur Typisierung, die eine Kehrseite des Gleichheitssatzes sein dürfte. Typisierung bedeutet das Hinwegsetzen über Unterschiede. Das ist nach dem dargelegten Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG zulässig, soweit die übergangenen Unterschiede kein ausreichendes Gewicht haben, um Beachtung verlangen zu können. Die Kammer kann anhand dieses Maßstabs keine Ungleichbehandlung der Institute erkennen. Der Begriff des Instituts bezieht sich in erster Linie auf Unternehmen (§ 1 Abs. 1 und Abs. 1a KWG), ändert aber nichts daran, dass Verpflichteter nach § 8 Abs. 1 Satz 2 EAEG der Unternehmensträger ist. Das können natürliche oder juristische Personen oder bestimmte Vereinigungen sein (vgl. § 11 Nr. 1 und 2 VwVfG, § 14 BGB). So kann ein Wertpapierhandelsunternehmen in der Rechtsform des Einzelkaufmanns (wie durch den Antragsteller) oder etwa durch eine Kapitalgesellschaft betrieben werden. Beitragsverpflichteter ist im ersten Fall der Einzelkaufmann; im zweiten Fall ist es die Kapitalgesellschaft. Zwischen beiden unterscheidet die EdWBeitrV nicht. Sie bemisst den Jahresbeitrag für die Institute unabhängig von der Rechtsform. § 8 Abs. 6 Satz 1 EAEG bestimmt die Sonderzahlung nach dem Jahresbeitrag – ebenfalls unabhängig von der Rechtsform. Die Jahresbeiträge werden rechtsformunabhängig nach den beitragsrelevanten Erträgen bemessen (§§ 1 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, 2 Abs. 1 EdWBeitrV). Aber auch in der Bestimmung der Belastungsobergrenze sieht das Gericht keine Ungleichbehandlung zwischen Instituten, die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden, und den in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebenen Instituten. Für beide Institute liegt die Grenze für den Jahresbeitrag im Wesentlichen bei 10% des Jahresüberschusses (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 EdWBeitrV) und für die Gesamtleistung bei 45% des Jahresüberschusses. Auch für dessen Ermittlung gibt es keinen Unterschied zwischen den Instituten. Personalaufwand ist sowohl beim Einzelkaufmann als auch bei der Kapitalgesellschaft mindernd zu berücksichtigen (§ 275 Abs. 2 Nr. 6 HGB). Allerdings gehören dazu nur alle Bruttoleistungen des Unternehmens an seine Arbeitnehmer und gesetzlichen Vertreter aufgrund des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses (vgl. Ensthaler, HGB, 7. Aufl. 2007, § 275 Rn. 27). Der – wie der Antragsteller - ohne Hilfskräfte tätige Einzelkaufmann kann einen derartigen Aufwand nicht haben, weil er keine Arbeits- oder Dienstverhältnisse eingegangen ist. Auch darin liegt keine ungerechtfertigte unterschiedliche Behandlung zwischen ihm und einer Kapitalgesellschaft. Denn der rechtfertigende Unterschied zwischen beiden liegt darin, dass der allein tätige Einzelkaufmann anders als die Kapitalgesellschaft keinen durch Verträge mit Dritten begründeten Aufwand hat. Verständlicherweise beruft sich der Antragsteller auf § 8 Abs. 2 Nr. 3a FinDAGKostV. Die Norm präzisiert die durch § 16 FinDAG begründete Pflicht u.a. von Finanzdienstleistungsinstituten, bestimmte Kosten der aufsichtführenden Bundesanstalt im Rahmen einer Umlage zu tragen. § 8 FinDAGKostV regelt, wie der Umlagebetrag zu bemessen ist. Für Finanzdienstleistungsinstitute stellt § 8 Abs. 1 Nr. 4 FinDAGKostV auf die Bilanzsumme ab. Dazu regelt § 8 Abs. 2 Nr. 3a FinDAGKostV, dass als Bilanzsumme abweichend von § 8 Abs. 1 Nr. 4 bei bestimmten Einzelkaufleuten die Bilanzsumme vermindert um ein fiktives Geschäftsführergehalt gilt, das auf die Höhe des Jahresüberschusses begrenzt ist. Ginge diese Regelung, auf die die Antragsgegnerin auch in ihren Ausführungen zur Typisierungsbefugnis und zu den Schwierigkeiten der Bestimmung eines fiktiven Gehalts nicht eingeht, auf ein grundrechtliches Gebot zurück, dann müsste man die Beitragsregelung für die Antragsgegnerin in diesem Punkt wohl ernstlich bedenklich finden. Ein derartiges Gebot sieht das Gericht nicht. Die Drucksache 16/11130 des Deutschen Bundestags, die den später Gesetz/Verordnung gewordenen Entwurf begründet (Seite 51 linke Spalte zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa) spricht nur davon, dass die mit Blick auf das Ziel einer erhöhten Verteilungsgerechtigkeit neu eingefügte Nummer 3a einen Entlastungstatbestand für Einzelkaufleute darstelle. Indes ist nicht jede Erhöhung der Verteilungsgerechtigkeit grundrechtlich geboten. Der dem Normgeber auch im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG eingeräumte Gestaltungsspielraum drückt sich u.a. darin aus, dass er eine Regelung, die aus seiner Sicht die Verteilungsgerechtigkeit erhöht, treffen oder unterlassen kann. Dass die dem Normgeber insbesondere durch Art. 3 Abs. 1 GG gesetzten Grenzen hier überschritten bzw. verletzt wären, ist nach der dargelegten summarischen Prüfung zu verneinen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts gründet auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Wertfestsetzung entspricht einem Viertel des in der Hauptsache streitigen Betrags (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, etwa in Kopp/Schenke, VwGO, Anh § 164).