Beschluss
4 L 159.12
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0814.4L159.12.0A
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Leitsätze
1. Die Geltendmachung von Ermäßigungstatbeständen setzt die fristgerechte Einreichung einer Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfergesellschaft voraus. Die Bestätigung muss sich auch auf die sachliche Richtigkeit der Angaben beziehen.(Rn.22)
2. Für den Kundenstrukturzuschlag kommt es nicht auf einen tatsächlichen Entschädigungsanspruch der hierfür vorausgesetzten Gläubiger an.(Rn.23)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 149.904,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Geltendmachung von Ermäßigungstatbeständen setzt die fristgerechte Einreichung einer Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfergesellschaft voraus. Die Bestätigung muss sich auch auf die sachliche Richtigkeit der Angaben beziehen.(Rn.22) 2. Für den Kundenstrukturzuschlag kommt es nicht auf einen tatsächlichen Entschädigungsanspruch der hierfür vorausgesetzten Gläubiger an.(Rn.23) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 149.904,00 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um die sofortige Vollziehbarkeit eines Jahresbeitragsbescheids der Antragsgegnerin über 599.618,06 €. Mit Schreiben vom 25. März 2010 erinnerte die Antragsgegnerin die Antragstellerin an die auf den 1. Juli des Jahres lautende Frist für die Vorlage der für den Jahresbeitrag erforderlichen Angaben sowie an die gleichlautende Frist für die Vorlage von Nachweisen für das Vorliegen gegebenenfalls zu beantragender Ermäßigungstatbestände. Daraufhin legte die Antragstellerin über die von ihr beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft am 29. Juni 2010 das von der Antragsgegnerin bereitgestellte ausgefüllte Formblatt für die Berechnung des Jahresbeitrags zusammen mit einem gesonderten Bestätigungsschreiben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vor. Darin heißt es, die zum Zwecke der Ermittlung des Kundenstrukturzuschlages anzugebende Anzahl der grundsätzlich entschädigungsberechtigten Gläubiger betrage Null. Weiter werden Bruttoprovisionserträge in Höhe von 42.275.328,44 Euro erklärt sowie folgende Ermäßigungstatbestände ausgeführt: - Bruttoprovisionserträge, die an Kunden zurückerstattet wurden und zugleich als Bruttoprovisionsaufwand ausgewiesen wurden, in Höhe von 6.411.753,05 Euro, - Bruttoprovisionserträge, die an andere Institute im Sinne des § 1 Absatz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes oder an andere Einlagenkreditinstitute oder Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 3d des Kreditwesengesetzes in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums für die Durchführung von Teilen von Wertpapiergeschäften weitergeleitet wurden und zugleich als Bruttoprovisionsaufwand ausgewiesen werden, in Höhe von 1.307.876,85 Euro sowie - 90 Prozent der Bruttoprovisionserträge und Bruttoerträge aus Finanzgeschäften, die jeweils aus Geschäften mit Kunden stammen, die nach § 3 Absatz 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes keinen Anspruch auf Entschädigung haben, soweit diese nicht auch aus Geschäften mit entschädigungsberechtigten Endkunden resultieren, in Höhe von 19.626.063,44 Euro. In dem Bestätigungsschreiben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft heißt es zu diesen Punkten, sie habe die in der Erklärung angegebenen Beträge für beitragsrelevante Bruttoprovisionserträge, die unberücksichtigt bleiben sollen „mit einer Aufgliederung des Gesamtbetrages sowie mit Aufzeichnungen und Unterlagen der Buchhaltung, die uns zu den Einzelposten vorgelegt wurden, verglichen“. Weiter heißt es dort zum Umfang der erfolgten Untersuchung: „Wir haben die rechnerische Richtigkeit der in der Erklärung angegebenen Beträge untersucht. Wir haben festgestellt, dass die in der Erklärung angegebenen Beträge rechnerisch richtig sind.“ Mit Schreiben vom 4. März 2011 bat die Antragsgegnerin um Erläuterung des Abzugs von an Kunden bzw. Institute weitergeleiteten Bruttoprovisionserträgen, da die Einnahmen aus der Vermittlung von Investmentfondsanteilen geringer seien als die Erstattung an die Kunden; ferner bat sie um Überprüfung der Abzugsposition „Erstattung an Institute“, da die Weiterleitung von Provisionen an gebundene Agenten nicht abzugsfähig sei. Mit Bescheid vom 1. April 2011 setzte die Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin einen Jahresbeitrag für das Jahr 2010 in Höhe des genannten Betrags fest. Dabei berücksichtigte sie die von der Antragstellerin geltend gemachte Abzugsposition „Rückerstattung an Kunden“ nicht, die Abzugsposition „Erstattung an Institute“ legte sie ihrer Berechnung in Höhe von 2.337.000 Euro zu Grunde. Die dritte Abzugsposition berücksichtigte sie in voller Höhe. Gleichzeitig erhob sie einen Kundenstrukturzuschlag in Höhe von 20% der Beitragssumme. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 28. April 2011 Widerspruch und beantragte in der Folge wiederholt die Aussetzung der Vollziehung. Letzteres lehnte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unter dem 16. November 2011 und dem 28. Februar 2012 ab und verwies u.a. darauf, dass das Bestätigungsschreiben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die inhaltlichen Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Ermäßigungen mangels Bestätigung der sachlichen Richtigkeit nicht erfülle. Daraufhin forderte die Antragsgegnerin die Zahlung ein und ordnete im April 2012 die Vollstreckung an. Die Antragstellerin macht im Wesentlichen geltend: Die Abzugspositionen bei der Ermittlung der beitragsrelevanten Bruttoprovisionserträge seien unberechtigt gekürzt worden. Bruttoprovisionserträge aus Geschäften gegenüber Kunden ohne Entschädigungsanspruch im Sinne des § 3 Abs. 2 EAEG dürften nicht im Umfang von 10%, sondern gar nicht berücksichtigt werden. Die Erhebung des Kundenstrukturzuschlages sei rechtswidrig. Die Erhebung des Jahresbeitrags sei aus mehreren Gründen (Sonderabgabe, Artt. 3, 12 und 14 GG) verfassungswidrig. Es liege zudem kein Entschädigungsfall vor. Die Anhebung der Jahresbeiträge durch die Vierte Verordnung zur EdW-Beitragsverordnung um den Faktor 3,5 sei überhöht und daher unverhältnismäßig. § 8 Abs. 8 EAEG in Verbindung mit § 7 Abs. 7 EdWBeitrV verstießen gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine sog. unechte Rückwirkung von Gesetzen. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. April 2011 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hält an dem angefochtenen Bescheid fest. II. 1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO ist auch in Ansehung von § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO zulässig, da die Antragsgegnerin den Aussetzungsantrag der Antragstellerin abgelehnt hat. 2. Der Antrag ist nach dem einschlägigen Maßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (dazu jüngst wieder Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, etwa Beschluss vom 4. Januar 2012 – OVG 1 S 151.11 -, Abdruck Seite 6) unbegründet. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO sieht die Aussetzung vor, wenn die Vollziehung für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Eine solche Härte liegt hier nicht vor und wird insbesondere nicht durch die Ausführungen auf den Seiten 51 bis 56 der Antragsschrift glaubhaft gemacht. Auf ähnliches Vorbringen ist das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg etwa in dem bereits genannten Beschluss eingegangen. Die Wertung, eine nachträgliche Rückzahlung der zu Unrecht geleisteten Sonderzahlungen an die EdW-Institute sei rechtlich ausgeschlossen, ist unverständlich. Eine solche Ausschlussnorm benennt die Antragstellerin nicht. Ausgehend von einer Überregulierungserwartung scheint sie zu meinen, es bedürfe einer gesetzlichen Grundlage für die Rückzahlung. Mit Verweis auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. August 2010 – BVerwG 9 C 6.09 -, BVerwGE 137, 325 = NVwZ 2011, 41 [42 Rn. 9] und Urteil vom 15. Juni 2011 – BVerwG 9 C 5.10 -, NVwZ-RR 2012, 189 [190 Rn. 7]) tritt die Kammer dieser Erwägung nicht bei. 3. An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen keine ernstlichen Zweifel. a. Rechtsgrundlage für den Beitragsbescheid ist § 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842, zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010, BGBl. S. I 1900, im Folgenden: EAEG) in Verbindung mit §§ 1, 2, 2a Abs. 1 Nr. 7, 2c der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 19. August 1998 (BGBl. I S. 1891, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 17. August 2009, BGBl. I S. 2881, im Folgenden: EdWBeitrV). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. § 1 Abs. 1 Satz 2 EdWBeitrV bestimmt, dass die der Antragsgegnerin zugeordneten Institute – wie die Antragstellerin – einen Jahresbeitrag nach Maßgabe von § 2 der Verordnung, höchstens aber 10 Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich des Aufwandes der auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrags abgeführten Gewinne, in jedem Fall jedoch mindestens 300 Euro zu zahlen haben. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EdWBeitrV beträgt der Jahresbeitrag bei Finanzdienstleistungsinstituten, denen eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4, oder Satz 3 KWG erteilt ist und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, 2,46 Prozent der Bruttoprovisionserträge nach dem letzten vor dem 1. Juli festgestellten Jahresabschluss. Dem unterfällt die Antragstellerin auch nach eigener Auffassung. Die Antragstellerin hat nach eigenen Angaben im Geschäftsjahr 2009 Bruttoprovisionserträge in Höhe von 42.275.328,44 Euro erzielt, von denen 2,46 Prozent einen Jahresbeitrag in Höhe von 1.039.973 Euro ergeben. Dahinter bleibt der angefochtene Bescheid betragsmäßig in einem Umfang zurück, der die von der Antragstellerin gerügte Erhebung eines Risikostrukturzuschlages sowie die ebenfalls gerügte Berücksichtigung von Bruttoprovisionserträgen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 EdWBeitrV übersteigt. Soweit die Antragstellerin meint, die von ihr geltend gemachten Ermäßigungstatbestände seien unzureichend berücksichtigt worden, folgt ihr die Kammer nicht. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1, 2 und 6 EdWBeitrV können zwar der Sache nach die von der Antragstellerin beantragten Ermäßigungen bei der Ermittlung der beitragsrelevanten Erträge unberücksichtigt bleiben. Allerdings regelt Satz 5 dieser Vorschrift hierfür die Voraussetzung, dass das Institut nicht nur gegenüber der Entschädigungseinrichtung deren Berücksichtigung bis zum 1. Juli des Abrechnungsjahres beantragt hat, sondern auch, dass die für die Inanspruchnahme der Ermäßigungstatbestände notwendigen Angaben sowie die Höhe der verbleibenden Erträge durch die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachgewiesen werden. Wie sich aus § 2 Abs. 4 Satz 1 EdWBeitrV ergibt, muss sich eine solche Bestätigung nicht nur auf die rechnerische, sondern auch auf die sachliche Richtigkeit der Angaben beziehen. Daran fehlt es hier. Denn in Bezug auf die geltend gemachten Ermäßigungstatbestände heißt es im Bestätigungsschreiben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft lediglich, dass ein Vergleich mit einer Aufgliederung des Gesamtbetrages sowie mit Aufzeichnungen und Unterlagen der Buchhaltung stattgefunden habe, ohne aber das Ergebnis einer auf sachliche Richtigkeit zielenden Prüfung zu bezeichnen. Aus den allgemeinen Angaben zu der der Bestätigung zu Grunde liegenden Prüfung ergibt sich dies auch nicht, denn allgemein wird nur die rechnerische Richtigkeit der Angaben bestätigt. Die Antragstellerin geht fehl, wenn sie meint, das Merkmal „grundsätzlich entschädigungsberechtigte Gläubiger“ in § 2c Abs. 1 Satz 1 EdWBeitrV sei bei ihr nicht erfüllt, weil sie lediglich Investmentfondsanteile an private Anleger vermittle, ohne sich dabei Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, so dass diese auch keinen Entschädigungsanspruch haben könnten. Nach dieser Vorschrift erhöht sich der Jahresbeitrags um 20 Prozent, wenn das Institut während des letzten maßgeblichen Geschäftsjahres mindestens 10.000 grundsätzlich entschädigungsberechtigte Gläubiger im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 EAEG, hatte mit denen oder für die es in dem jeweiligen Geschäftsjahr Wertpapiergeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 3 EAEG getätigt hat (Kundenstrukturzuschlag). Soweit § 2c Abs. 1 atz 1 EdWBeitrV auf entschädigungsberechtigte Gläubiger im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 EAEG verweist, erschließt sich das Merkmal „grundsätzlich“ zwanglos daraus, dass § 3 Abs. 1 EAEG eine Entschädigungsberechtigung nach Maßgabe des § 4 EAEG regelt und diese Einschränkung in Bezug genommen wird. „Grundsätzlich“ entschädigungsberechtigt im Sinne des § 3 Abs. 1 EAEG sind danach alle Gläubiger, die in Abgrenzung zu den nach § 3 Abs. 2 EAEG ausdrücklich ausgeschlossenen Gläubigern einen Entschädigungsanspruch haben können. Dies kann aber auch in Fällen von Unterschlagung oder Veruntreuung durch ein Institut gegeben sein, das zwar aufgrund seiner Erlaubnis nicht befugt ist, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, sich aber an diese beschränkte Erlaubnis nicht gehalten hat (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 31. Oktober 2002 – OVG 1 S 17.02 -, Rn. 15 – juris, BT Drs. 13/10188, S. 16). Erst recht kommt es nicht darauf an, ob im Einzelfall tatsächlich Entschädigungsansprüche bestehen. Denn die tatsächliche Entschädigungsberechtigung, die die Antragstellerin als Abgrenzungskriterium ansieht, setzt die Feststellung des Entschädigungsfalles nach § 1 Abs. 5 EAEG voraus. Dann wäre der Risikostrukturzuschlag nur bei insolventen Instituten anwendbar. Dies jedoch würde die Vorschrift in ihrem Sinn entstellen. Der mangels eigener rechtzeitiger Angaben der Antragstellerin gemäß § 2c Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 2 Abs. 5 Satz 3 HS 1 EdWBeitrV vorgenommenen Schätzung, dass die Antragstellerin mehr als 10.000 solcher Gläubiger hatte, ist diese nicht entgegengetreten. Soweit die Antragstellerin der Einbeziehung von 10 Prozent der Bruttoprovisionserträgen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 EdWBeitrV entgegenhält, diese Regelung werde dem Risikogesichtspunkt des § 8 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 EAEG nicht gerecht (Antragsschrift Seiten 50 f.), verweist das Gericht auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. April 2010 – OVG 1 B 22.09 -, Abdruck Seiten 25 ff. Zwar ist dieses zur ersten Fassung des EAEG und zur Zweiten Änderungsverordnung zur EdWBeitrV ergangen. Doch gibt auch die aktuelle Gesetzesfassung keinen Anhalt dafür, dass bei der Bemessung der Jahresbeiträge ausschließlich Erträge aus den gesicherten Geschäften herangezogen werden dürften. Weiterhin kann auch die nicht wertpapierbezogene Geschäftstätigkeit zur Insolvenz eines Instituts beitragen und dadurch wiederum einen Entschädigungsfall gegenüber der Antragsgegnerin auslösen. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Antragstellerin ebenso wenig auseinander wie mit der Vorstellung des Verfassers des später Gesetz gewordenen Entwurfs (Deutscher Bundestag, Drucksache 16/12255, Seite 14 zu Buchstabe c), wonach nunmehr gesetzlich klargestellt werde, dass auch Erträge, die nicht unmittelbar aus gesicherten Geschäften resultieren, beitragsrelevant sein können. Folgerichtig trägt das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wie zuvor die Kammer (Beschluss vom 7. Juli 2011 – VG 4 L 152.11 – Abdruck Seite 6 f.) auch neuerdings gegen die Bemessung der Jahresbeiträge auf der Grundlage des § 8 Abs. 8 Satz 1 EAEG und der §§ 2 bis 2d EdWBeitrV keine durchgreifenden Bedenken (etwa der bereits zitierte Beschluss vom 4. Januar 2012 – OVG 1 S 151.11 -, Abdruck Seite 9). b. Mit ihren übrigen Ausführungen, die nahezu sämtliche in den bisherigen Streitigkeiten von Instituten mit der Antragsgegnerin vorgebrachten Erwägungen wiederholen oder variieren (ohne dabei auf gegenläufige Judikatur einzugehen), sind ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids aufgezeigt. aa. Die Überlegungen zu einem Verstoß gegen Grundsätze der Finanzverfassung sowie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Antragsschrift Seiten 7 bis 28 und 34 ff.) setzen die Auseinandersetzung vor dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 2009 (2 BvR 1387/04, BVerfGE 124, 348) fort. Das ist im Ansatz verständlich, weil das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung auf einen hier nicht mehr betroffenen Zeitabschnitt beschränkte und insbesondere „die Erfahrungen mit dem späteren Entschädigungsfall von der ganz außergewöhnlichen Größenordnung der Phönix Kapitaldienst GmbH“ ausdrücklich ausblendete (Rn. 77). Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestünden dann aber nur, wenn ein subsumtionsfähiger Rechtssatz zur Überzeugung (Maßstab des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG) drängte, das EAEG verstoße dagegen. Einen solchen Rechtssatz formulierte das Bundesverfassungsgericht nicht. Das Gericht vermag auch jetzt und nach seinen mit der Berufung angegriffenen Urteilen vom 11. Mai 2012 (VG 4 K 411.10, VG 4 K 309.11, VG 4 K 310.11) einen solchen nicht zu erkennen, und auch die Antragstellerin kommt über die interessen- und ergebnisorientierte Wertung nicht hinaus. Allein mit dem Hinweis, dass für „den Phoenix-Schaden … allein die EdW-Institute haften“ sollen, und den damit zusammenhängenden Unterschieden, zeichnet sich eine unfaire und unverhältnismäßige Lastenverteilung (Antragsschrift Seite 22) nicht ab, weil sie die Belastungen der anderen Institutsgruppen übergeht. Dass man den Problemkreis der Einlagensicherung und der Anlegerentschädigung auch anders regeln könnte und es dafür auf unionsrechtlicher Ebene Vorschläge gibt, zeigt politische Gestaltungsmöglichkeiten auf, nicht aber deren rechtliche Grenzen. bb. Die Ausführungen zu den Artt. 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG (Antragsschrift Seiten 28 bis 32) beschreiben keine weitergehenden Maßstäbe als im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 2009 angelegt. Die knappen Überlegungen zur „Schwelle der hälftigen Teilung“ und zur vom Bundesverfassungsgericht gezogenen „Grenze des konfiskatorischen Eingriffs“ (Antragsschrift Seite 31) zeigen auch nach den Urteilen vom 11. Mai 2012 keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids auf. Bekanntlich lässt sich aus dem in Art. 14 GG zum Ausdruck kommenden Maßstab keine allgemein verbindliche, absolute Belastungsobergrenze in der Nähe einer hälftigen Teilung ableiten (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 2 BvR 2194/99 -, BVerfGE 115,97 = NJW 2006, 1191 [1193 Rn. 41]). cc. Erfolglos meint die Antragstellerin (Antragsschrift Seiten 32 f.), dass bei der Phoenix Kapitaldienst GmbH kein Entschädigungsfall vorliegt. Demgegenüber sieht die Kammer als Entschädigungsfall jedenfalls das an, was nach der gefestigten Rechtsprechung des für diese Frage zuständigen Bundesgerichtshofs dafür gehalten wird (etwa Urteil vom 11. Mai 2012 – VG 4 K 309.11 -, Abdruck Seite 10 mit Nachweisen eben jener zivilrechtlichen Rechtsprechung). dd. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Erträgen durch Nr. 4 einerseits und Nr. 6 des § 2 Abs. 2 Satz 3 EdWBeitrV anderseits (Antragsschrift Seiten 45 f.) sieht die Kammer – anders als die Antragstellerin - nicht. Die Norm regelt, welche Erträge bei der Ermittlung der beitragsrelevanten Erträge unberücksichtigt bleiben. Im Falle der Nummer 4 sind das die gesamten Bruttoprovisionserträge, die nicht aus Wertpapiergeschäften im Sinne des § 1 Abs. 3 EAEG stammen. Im Falle der Nummer 6 werden (nur) 90% der näher bezeichneten Erträge aus Finanzgeschäften, die jeweils aus Geschäften mit Kunden stammen, die nach § 3 Abs. 2 EAEG keinen Anspruch auf Entschädigung haben, soweit diese nicht auch aus Geschäften mit entschädigungsberechtigten Endkunden resultieren. Beiden Geschäftsarten ist gemein, dass sie keinen Entschädigungsanspruch auslösen können. Im Fall der Nummer 4 liegt das daran, dass es sich nicht um Wertpapiergeschäfte handelt; im Fall der Nummer 6 sind es solche Geschäfte, die nur durch die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 2 EAEG keinen Entschädigungsanspruch auslösen. Eben in dieser unterschiedlichen Nähe zu dem mit dem EAEG zu sichernden Teil des Finanzsystems sieht das Gericht einen ausreichenden Grund für die unterschiedliche Behandlung von Erträgen durch § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 und 6 EdWBeitrV. ee. Der Einwand, ohne rechtfertigenden Grund erhöhe die Befugnis zum Zugriff auf Kundengelder oder Wertpapiere den Beitragssatz für sämtliche Erträge (Antragsschrift Seiten 35 bis 36), ähnelt dem vorstehend zu dd. abgehandelten und führt die Antragstellerin ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Antragstellerin scheint zu übersehen, dass der Entschädigungsfall im Sinne des § 1 Abs. 5 EAEG nicht auf einzelne Wertpapiergeschäfte bezogen ist, sondern die gesamte Finanzlage des Instituts betrifft. ff. Die auf eine uneinheitliche bilanzielle Handhabung von Rückstellungen (Antragsschrift Seiten 36 f.) bezogene Rüge überzeugt die Kammer nicht (vgl. Urteile vom 11. Mai 2012). gg. Es leuchtet der Kammer nicht ein, weshalb die Beitragserhöhung zum Zweck der Finanzierung eines konkreten Entschädigungsfalls rechtswidrig sein soll (Antragsschrift Seiten 37 f.). Denn die Mittel für die Durchführung der Entschädigung werden durch die Beiträge der Institute erbracht (§ 8 Abs. 1 Satz 1 EAEG), was es nahelegt, die Höhe der Beiträge an der für die Entschädigung benötigten Summe auszurichten. Dass „insoweit ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlich gebotenen Bestimmtheits- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz“ vorliegen soll, ist der Kammer unverständlich. hh. Auch die Einwände zur Rückwirkung (Antragsschrift Seiten 37 bis 40) geben dem Gericht keinen Anlass zu einer von seinen Urteilen vom 11. Mai 2012 abweichenden Wertung. Sie leben von der nicht begründeten Wertung, die Antragstellerin habe eine „rechtlich gesicherte Aussicht … auf eine bestimmte maximale Beitragshöhe“ gehabt (a.a.O. Seite 39). Das ist bei der Annahme, die Rückwirkung einer Regelung zur Entstehung eines Jahresbeitrags unterliege keiner stärkeren Bindung als die einer Norm über das Entstehen einer Steuerschuld, anhand etwa des im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2010 – 2 BvL 14/02 u.a. -, NJW 2010, 3629 [3630 ab Rn. 55] beschriebenen Maßstabs auch jetzt nicht erkennbar. Die auf Seite 39 der Antragsschrift behauptete Abwägung ist keine, sondern drückt lediglich den verständlichen Gedanken aus, dass die Antragstellerin möglichst viel von ihrem Gewinn behalten und die aus ihrer Tätigkeit folgende Pflicht zur Lastentragung möglichst minimieren will. Zeichnet sich danach nicht ab, dass der Normgeber verpflichtet war, eine der Antragstellerin genehme Übergangsregelung zu treffen, dann kommt es auf den nicht einleuchtenden Gedanken der Antragstellerin (Antragsschrift Seite 40) nicht an, der Gesetzgeber habe die Übergangsvorschrift der Vierten Verordnung zur Änderung der EdWBeitrV vorprägen müssen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts gründet auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Wertfestsetzung entspricht – abweichend von der Angabe der Antragstellerin - einem Viertel des in der Hauptsache streitigen Betrags (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, etwa in Kopp/Schenke, VwGO, Anh § 164).