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Urteil

4 K 44.10

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0928.4K44.10.0A
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Leitsätze
"Finanzgeschäfte" im Sinne des § 2 EdWBeitrV 2003 sind Geschäfte, bei denen das Institut auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handelt oder bei denen es den Eigenhandel im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 KWG betreibt.(Rn.35)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat. Die verbliebene Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: "Finanzgeschäfte" im Sinne des § 2 EdWBeitrV 2003 sind Geschäfte, bei denen das Institut auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handelt oder bei denen es den Eigenhandel im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 KWG betreibt.(Rn.35) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat. Die verbliebene Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Infolge des Einverständnisses der Beteiligten hat das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden dürfen. Die deklaratorische Einstellungserklärung gründet auf § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. In den vermeintlichen Klarstellungen, dass die Bescheide nur noch angefochten werden, als es um die Abzugsbeträge geht und Beträge festgesetzt wurden, die 8.228,01 € (2006) bzw. 14.082,81 € (2007) bzw. 19.756,65 € (2008) übersteigen, sieht das Gericht die Erklärung, dass die Klage im Übrigen zurückgenommen wird. Die nach der teilweisen Rücknahme und der Verbindung der Verfahren verbliebene Klage mit dem Antrag, den Jahresbeitragsbescheid 2006 der Beklagten vom 18. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der BaFin vom 31. Juli 2008, den Jahresbeitragsbescheid 2007 der Beklagten vom 23. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der BaFin vom 6. August 2008 und den Jahresbeitragsbescheid 2008 der Beklagten vom 17. November 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der BaFin vom 14. Oktober 2009 insoweit aufzuheben, als Beträge festgesetzt wurden, die 8.228,01 € (2006) bzw. 14.082,81 € (2007) bzw. 19.756,65 € (2008) übersteigen, ist unbegründet, weil die Beitragsbescheide (auch) in dieser Höhe rechtmäßig sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Jahresbeiträge 2006 und 2007 sind an der EdWBeitrV in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 5. Juni 2003 (BGBl. I Seite 849) zu messen. Für den Jahresbeitrag 2008 ist die Beitragsverordnung in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 26. August 2008 (BGBl. I Seite 1783) anzuwenden. Diese Änderung ließ aber die für die streitige Beitragsbemessung einschlägigen Normen unverändert, weshalb im Folgenden die einschlägige Norm mit „EdWBeitrV 2003“ bezeichnet wird. Streitig ist hier die Auslegung des durch die Erste Verordnung zur Änderung der EdWBeitrV neu gefassten (eingefügten) § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 oder 5 EdWBeitrV 2003. Danach konnten unter hier gegebenen weiteren Umständen bei der Ermittlung der beitragsrelevanten Bruttoprovisionserträge und Bruttoerträge aus Finanzgeschäften unberücksichtigt bleiben - (Nr. 4) 90 Prozent der Bruttoprovisionserträge, die nicht aus Wertpapiergeschäften im Sinne des § 1 Abs. 3 EAEG stammen und - (Nr. 5) 90 Prozent der Bruttoerträge aus Geschäften mit Kunden, die nach § 3 Abs. 2 EAEG keinen Anspruch auf Entschädigung haben. 1. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EdWBeitrV 2003 ist nicht einschlägig, obgleich es sich bei den streitigen Erträgen um Provisionserträge der Klägerin handelt. Indes erfüllen diese Platzierungs-/Vermittlungs-/Bestands(pflege)- oder Vertriebsfolgeprovisionen nicht die Voraussetzung des einschränkenden Relativsatzes. Wertpapiergeschäfte sind nach § 1 Abs. 3 EAEG beispielsweise Bankgeschäfte nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG. Das sind und waren Finanzkommissionsgeschäfte. Aus einem solchen Geschäft, das die Bank im Auftrag des von der Klägerin vertretenen Kunden auf dessen Rechnung ausführt, erzielt zunächst die Bank einen Provisionsertrag. Parteien des Finanzkommissionsgeschäfts sind nur der Kunde und die Bank. Gleichwohl gibt es der Wortlaut der Norm her, die Rückvergütung der Bank an die Klägerin als einen Ertrag anzusehen, der aus dem Finanzkommissionsgeschäft stammt. Denn aus diesem Geschäft erzielte die Bank den Ertrag, an dem sie die Klägerin teilhaben lässt. Diese wirtschaftliche Betrachtungsweise ist vom allgemeinen Wortsinn umfasst. Nach Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in sechs Bänden, meint „stammen“ etwa „seinen Ursprung in einer bestimmten Gegebenheit, einem bestimmten Umstand haben“ sowie „auf jemandes Tätigkeit zurückgehen“. Zu diesem Argument aus dem Wortlaut der Norm tritt der Vergleich mit § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 EdWBeitrV 2003. Das vagere und deshalb eine weitere Deutung eröffnende „Stammen“ wird nur in Nr. 4 und 6 verwandt, nicht aber in Nr. 3 und 5. In der Nummer 3 ist ohne Verwendung eines Verbes von Bruttoerträgen aus Finanzgeschäften die Rede, in Nummer 5 von Geschäften mit bestimmten Kunden. Dieser Unterschied wäre bedeutungslos, wenn man sich dem Verständnis der Klägerin anschlösse und in allen Fällen nur auf die Bruttoerträge abstellte, die die vertragliche Gegenleistung aus dem jeweiligen Geschäft sind. Einen Anhaltspunkt dafür, dass der Verordnungsgeber hier nur sprachlich, aber nicht sachlich variieren wollte, sieht das Gericht nicht. Insbesondere lässt sich der Zweck der Norm nicht im Sinne der Klägerin außerhalb des Normtextes ermitteln; es gibt kein Auslegungsmittel, das das klägerische Zweckverständnis stützt. Es ist unschädlich, dass bei diesem Verständnis Bruttoprovisionserträge in die Bemessungsgrundlage eingehen, die für das beitragspflichtige Institut möglicherweise kein Wertpapiergeschäft sind (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. April 2010 – OVG 1 B 22.09 -, Abdruck Seite 25 ff.). Die gegenteilige Wertung der Klägerin in den Schriftsätzen vom 13. Januar und 19. September 2012 erschöpft sich im Kern in der Rechtsbehauptung, Art und Umfang der erlaubten Wertpapiergeschäfte hätten als maßgebliche Kriterien für die Beitragsbemessung zu gelten. 2. Die streitigen Rückvergütungen erfüllen auch nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EdWBeitrV 2003. Man mag die Rückvergütungen auch als Erträge ansehen, die mangels Abzügen Bruttoerträge sind, obgleich sie (auch) Bruttoprovisionserträge sind. Sie sind aber keine Erträge aus den von der Norm erfassten Geschäften, mag der Wortlaut („aus Geschäften“) auch weitergehend sein. Denn der Zusammenhang, in dem diese Norm steht, zeigt, dass damit nicht alle Arten von Geschäften gemeint sind. Denn § 2 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV 2003 regelt nur, welche Erträge bei der Ermittlung der beitragsrelevanten Bruttoprovisionserträge und Bruttoerträge aus Finanzgeschäften unberücksichtigt bleiben können. Da aber andere Erträge ohnehin nicht beitragsrelevant sind, können in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EdWBeitrV 2003 nur Bruttoerträge aus Finanzgeschäften gemeint sein. Wegen dieser wohl zwingenden Erwägung kann man in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EdWBeitrV 2003, der den Begriff „Bruttoerträge aus Finanzgeschäften“ verwendet, nur eine präziser formulierte Norm sehen, nicht aber einen Anhaltspunkt dafür, dass die „Bruttoerträge aus Geschäften“ in Nr. 5 umfassender sind. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin für ihre Auffassung auf § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 EdWBeitrV 2009. Die dort verwandten Begriffe „stammen“ und „resultieren“ eröffnen wie auch § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EdWBeitrV 2003 ein erweitertes Verständnis. Was Finanzgeschäfte sind, definieren weder das EAEG noch die EdWBeitrV 2003. Der Begriff wird wohl nur in § 6 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Geldwäschegesetz-GwG verwandt, dort aber nur aus der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 (ABl. L 214 vom 4. August 2006, Seite 29) übernommen, die ihn auch nicht definiert. Aus dem Zusammenhang der Regelungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 EdWBeitrV 2003 jedoch wird man „Finanzgeschäfte“ als Geschäfte ansehen müssen, bei denen das Institut auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handelt oder bei denen es den Eigenhandel im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 KWG betreibt. Denn nur solche Geschäfte führen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 EdWBeitrV 2003 zu einer Erweiterung der Bemessungsgrundlage, die ohne diese Geschäfte nur die Bruttoprovisionserträge umfasst. Über diese Regelungen geht die Klägerin hinweg, wenn sie in der systematischen Stellung der Norm keinen Anhaltspunkt für diese Auslegung sieht. Einen (für die Berufungszulassung erheblichen) Widerspruch zu dem bereits zitierten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. April 2010 sieht das Gericht nicht. An der von der Klägerin dafür angeführten Stelle heißt es: „Zu Recht macht hingegen die Berufung geltend, dass nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BeitragsVO bei der Beitragsbemessung entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch 10 % der Bruttoprovisionserträge einzubeziehen waren, die nicht aus Wertpapiergeschäften stammten. Die genannte Regelung ist wirksam. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zunächst darauf hin, dass sich in der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 2. Hs. BeitragsVO der Zusatz "aus Finanzgeschäften" nur auf die Bruttoerträge bezieht, hingegen nicht auf die Bruttoprovisionserträge, was sich aus § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BeitragsVO ergibt, wonach auch 10 % der Bruttoprovisionserträge bei der Ermittlung des Beitrags berücksichtigt werden, die nicht aus Wertpapiergeschäften stammen. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BeitragsVO ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts jedoch mit der Verordnungsermächtigung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 2. Hs. EAEG vereinbar. …“ Damit stimmt die Kammer überein. Auch sie geht von dem Begriff „Bruttoerträge aus Finanzgeschäften“ aus, deren Definition das Obergericht nicht vorzunehmen hatte, da dort eine andere Norm entscheidungserheblich war. Die wie auch immer gestalteten Abreden der Klägerin mit den Banken und Kapitalanlagegesellschaften erfüllen das so verstandene Merkmal der „Bruttoerträge aus Finanzgeschäften“ nicht, weil die Klägerin in ihrer Erfüllung nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten (vgl. § 1 Abs. 11 KWG) handelt und auch keinen Eigenhandel betreibt. Allenfalls die Banken und Kapitalanlagegesellschaften tun dies gegenüber den von der Klägerin vertretenen Kunden. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und § 709 Satz 1 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes für die Zeit bis zur teilweisen Klagerücknahme im Verfahren VG 4 K 44.10 auf (15.135,73 + 23.220,20 =) 38.355,93 Euro und im Verfahren VG 4 K 55.10 auf 30.534,05 Euro festgesetzt. Für die Zeit nach der teilweisen Klagerücknahme wird der Wert im Verfahren VG 4 K 44.10 auf (6.907,72 + 9.137,39 =) 16.045,11 Euro und im Verfahren VG 4 K 55.10 auf (30.534,05 ./. 19.756,65 =) 10.777,40 Euro festgesetzt. Für die Zeit ab der Verbindung der Verfahren wird der Wert des Streitgegenstands auf (16.045,11 + 10.777,40 =) 26.822,51 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten nach Verbindung der Verfahren VG 4 K 44.10 und VG 4 K 55.10 letztlich nur noch um Teilbeträge aus den Jahresbeitragsbescheiden 2006, 2007 und 2008 und dazu um die Abzugsfähigkeit von Retrozessionen/ Rückvergütungen von Banken und Kapitalanlagegesellschaften. Die Klägerin ist ein Finanzdienstleistungsinstitut. In den maßgeblichen Zeiträumen betrieb sie als erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung ausschließlich die Finanzportfolioverwaltung mit einer entsprechenden Erlaubnis (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG). Sie war seinerzeit nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. Die Gelder und Wertpapiere ihrer Kunden befanden sich auf Konten bzw. Depots bei Kreditinstituten, die von den Kunden in eigenem Namen geführt wurden. Die Klägerin war von ihren Kunden bevollmächtigt, in deren Namen und auf deren Rechnung über die Vermögenswerte ihrer Kunden zu disponieren. Die hier streitigen Erträge der Klägerin entstanden dadurch, dass sie die in Finanzinstrumenten angelegten Vermögen ihrer Kunden in der Weise verwaltete, dass sie bei Banken oder Kapitalanlagegesellschaften namens ihrer Kunden in der Regel Finanzkommissionsgeschäfte in Auftrag gab. Dafür erhielt sie von den Banken oder Kapitalanlagegesellschaften aufgrund eigener Vereinbarungen zwischen ihr und den Instituten entweder einmalige umsatzabhängige Platzierungs-/Vermittlungsprovisionen oder Bestands(pflege)-/Vertriebsfolgeprovisionen. Im Mai 2006 reichte die Klägerin für die Beitragserhebung 2006 ihre von einem Wirtschaftsprüfer bestätigte Erklärung über die Höhe der Bruttoprovisionserträge ein. Danach waren in ihren 4.324.497,71 € Bruttoprovisionserträgen 2.192.926,39 € Retrozessionen enthalten. 90% davon, entsprechend 1.973.633,75 €, sollten bei der Beitragsbemessung nicht berücksichtigt werden. Mit Bescheid vom 18. August 2006 setzte die Beklagte den Jahresbeitrag 2006 der Klägerin auf 15.135,73 € fest. Der Betrag entspricht 0,35% der gesamten Bruttoprovisionserträge. Den Widerspruch der Klägerin wies die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2008 zurück. Im Juni 2007 erklärte die Klägerin, im Geschäftsjahr 2006 Bruttoprovisionserträge in Höhe von 6.634.343,98 € erzielt zu haben. Davon sollten 2.610.683,94 € nicht berücksichtigt werden. Nach dem zugleich eingereichten Bericht einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft handelte es sich dabei um 90% von Provisionsrückvergütungen aus dem An- und Verkauf sowie der Verwaltung von Wertpapieren (Retrozessionserträge), die die Klägerin von inländischen Kreditinstituten erhalten hatte, sowie um 90% von Provisionsrückvergütungen von Auslandsbanken. Mit Bescheid vom 23. August 2007 setzte die Beklagte den Jahresbeitrag 2007 der Klägerin auf 23.220,20 € fest. Der Betrag entspricht 0,35% der gesamten Bruttoprovisionserträge. Den Widerspruch der Klägerin wies die BaFin mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 2008 zurück. Im Juni 2008 erklärte die Klägerin, im Geschäftsjahr 2007 Bruttoprovisionserträge in Höhe von 8.724.014,86 € erzielt zu haben. Davon sollten 3.194.098,40 € nicht berücksichtigt werden. Nach dem zugleich eingereichten Bericht einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft handelte es sich dabei um 90% von Provisionsrückvergütungen aus dem An- und Verkauf sowie der Verwaltung von Wertpapieren (Retrozessionserträge), die die Klägerin von inländischen Kreditinstituten erhalten hatte, sowie um 90% von Provisionsrückvergütungen von Auslandsbanken. Mit Bescheid vom 17. November 2008 setzte die Beklagte den Jahresbeitrag 2008 der Klägerin auf 30.534,05 € fest. Der Betrag entspricht 0,35% der gesamten Bruttoprovisionserträge. Den Widerspruch der Klägerin wies die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2009 zurück. Die Klägerin hat am 1. September 2008 und am 19. November 2009 jeweils Klage (vormals VG 1 A 247.08 und VG 1 K 919.09) erhoben. Sie vertieft ihr Vorbringen aus den Verwaltungsverfahren und macht auch in Auseinandersetzung mit dem Urteil der Kammer vom 5. März 2010 – VG 4 K 40.10 – geltend: Es fehlten die für eine Sonderabgabe erforderlichen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, da es ausgeschlossen sei, dass sie aus Wertpapiergeschäften Verpflichtungen begründe, die auf die Verschaffung von Besitz oder Eigentum an Geldern oder Finanzinstrumenten oder von Rechten aus Finanzinstrumenten gerichtet seien. Unabhängig davon sei § 2 Abs. 2 EdWBeitrV 2003 jeweils fehlerhaft angewandt worden. Provisionserträge aus Nicht-Wertpapiergeschäften oder aus Wertpapiergeschäften mit Kunden im Sinne des § 3 Abs. 2 EAEG unterfielen nur eingeschränkt dem EAEG. Das betreffe auch ihre Rückvergütungen. Es sei zwischen dem (etwa von einer Bank) für einen Kunden abgewickelten Finanzkommissionsgeschäft, der von der Klägerin für diesen Kunden erbrachten Finanzportfolioverwaltung und der zwischen ihr – der Klägerin – und der Bank bestehenden Geschäftsverbindung, die kein Wertpapiergeschäft im Sinne des § 1 Abs. 3 EAEG sei, zu unterscheiden. Der Wortlaut der Norm hebe darauf ab, aus welcher Rechtsbeziehung die Provision von dem Beitragspflichtigen erlangt werde. Sie erhalte ihre Rückvergütungen aufgrund von Vereinbarungen mit Kreditinstituten, denen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 EAEG in keinem Fall ein Entschädigungsanspruch zustehen könne. Der maßgebliche Verordnungstext verwende den Terminus „stammen“ nicht. Es komme auf die formalen Rechtsbeziehungen an, aus denen die Erträge erzielt worden seien. Die hier Streitigen seien aber aus Rechtsgeschäften mit Nichtentschädigungsberechtigten erzielt worden. Aber auch wenn man mit der Kammer in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EdWBeitrV 2003 ein „Abstammungskriterium“ hineinlese, seien die streitigen Erträge davon nicht erfasst, weil die Vergütungen ihre Grundlage in den Vertriebsvereinbarungen der Klägerin mit den Kreditinstituten/Emittenten hätten. Sie seien Entgelt für die von ihr als Vertriebspartner erbrachten Leistungen. Diese Sicht liege auch § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 EdWBeitrV 2009 zugrunde, der erst durch eine Rückausnahme („soweit“) Erträge aus Zahlungen von Nichtentschädigungsberechtigten einbeziehe. Für die von der Kammer angenommene Klarstellung gebe es keinen Anhaltspunkt. Vielmehr handle es sich um eine materielle Änderung. Die Beitragserhebungs- und –bemessungsvorschriften der EdWBeitrV 2003 verstießen gegen die durch das Gesetz vorgegebene Entsprechung von Geschäftserlaubnis, Geschäftstätigkeit und Geschäftsabsicherung. Eine Beschränkung des Begriffs „Bruttoerträge aus Geschäften“ in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EdWBeitrV 2003 wiche vom eindeutigen Wortlaut ab. Zudem belege § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 EdWBeitrV 2009, dass der Verordnungsgeber auch unter den neu gefassten Wortlaut „Bruttoerträge aus Finanzgeschäften“ die hier streitigen Erträge aus Bestandsprovisionen oder Rückvergütungen subsumiere. Auch sonst ließen die Auslegungsmethoden es nicht zu, den Begriff nur auf Bruttoerträge aus dem Handel des Instituts mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung oder dem Eigenhandel zu beziehen, nicht aber auf die Geschäfte der Klägerin mit Banken/Kapitalanlagegesellschaften. Zudem setzte sich eine solche Auslegung in Widerspruch zum Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. April 2010 – OVG 1 B 22.09 -. Die Klägerin hat im Verfahren VG 4 K 44.10 ursprünglich beantragt, den Jahresbeitragsbescheid 2006 der Beklagten vom 18. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der BaFin vom 31. Juli 2008 und den Jahresbeitragsbescheid 2007 der Beklagten vom 23. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der BaFin vom 6. August 2008 aufzuheben. Mit Schriftsatz vom 19. September 2012 hat sie klargestellt, dass die Ausgangsbescheide der Jahresbeitragserhebung 2006 und 2007 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids nur noch insoweit angefochten werden, als es um die Abzugsbeträge geht und Beträge festgesetzt wurden, die 8.228,01 € (2006) bzw. 14.082,81 € (2007) übersteigen. Im Verfahren VG 4 K 55.10 hat die Klägerin ursprünglich beantragt, den Beitragsbescheid der Beklagten vom 17. November 2008 in Höhe von 30.534,05 € und den Widerspruchsbescheid der BaFin vom 14. Oktober 2009 aufzuheben. Mit Schriftsatz vom 19. September 2012 hat sie klargestellt, dass der Ausgangsbescheid der Jahresbeitragserhebung 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids nur noch insoweit angefochten wird, als es um den Abzugsbetrag geht und ein Betrag festgesetzt wurde, der 19.756,65 € übersteigt. Die Beklagte beantragt jeweils, die Klage abzuweisen. Sie hält die einschlägigen Normen für verfassungsgemäß. Die Jahresbeiträge seien zutreffend auch nach den streitigen Erträgen bemessen worden. Die Rückvergütungen stammten aus Wertpapiergeschäften im Sinne des § 1 Abs. 3 EAEG. Grundlage dieser Vergütungen sei ihre Finanzportfolioverwaltungstätigkeit. Sie stammten aus dieser Tätigkeit, selbst wenn sie nicht unmittelbar von den Kunden der Klägerin, sondern von den beauftragten Banken gezahlt würden. Ohne diese Tätigkeit gelangte die Klägerin nicht an die Rückvergütungen. Auf die unmittelbaren Zahlungswege komme es nicht an. Entscheidend sei allein, dass die Rückvergütungen aus den Wertpapiergeschäften der Klägerin resultierten und sich für sie letztlich als eine zusätzliche Vergütung ihrer Finanzportfolioverwaltungstätigkeit darstellten. Ihre Kunden könnten einen Anspruch nach § 3 Abs. 1 EAEG haben. Nicht maßgeblich sei, wer formal Schuldner der Rückvergütungen sei. Auf die zivilrechtliche Bewertung der Geschäftsbeziehungen komme es nicht an. Es sei unerheblich, dass die Beklagte derartige Rückvergütungen in früheren Jahren als abzugsfähig anerkannt habe. Das sei rechtswidrig gewesen. Die Kammer hat die Verfahren VG 4 K 44.10 und VG 4 K 55.10 mit Beschluss vom 28. September 2012 zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Aktenzeichen VG 4 K 44.10 verbunden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten „Beitrag 2006“ und „Beitrag 2007“ sowie der Verwaltungsvorgang zum Beitragsbescheid für 2008 haben vorgelegen.