Teilurteil
4 K 389.12
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0308.4K389.12.0A
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Leitsätze
Wird in einem Verfahren um eine Entschädigung nach dem NS-VEntschG sowohl um den Grundlagenbescheid als auch den Festsetzungsbescheid gestritten, darf über die vermögensrechtliche Berechtigung durch Teilurteil entschieden werden (Abwandlung zu, BVerwG, Urteil vom 25. November 2009 - 8 C 12/08; BVerwGE 135,272).(Rn.139)
Wurde mit dem schädigenden Akt auf das Unternehmen als solches und nicht einzelne Vermögensgegenstände zugegriffen, dann ist das Unternehmen selbst der Geschädigte, sind es nicht seine Gesellschafter.(Rn.182)
Werden mit einer Unternehmensschädigung Aktien an einem anderen, zugleich ebenfalls geschädigten Unternehmen entzogen, wird eine doppelte Entschädigung für den wirtschaftlich gleichen Wert (Aktien an und Unternehmen der Aktiengesellschaft) durch die Anrechnung der Entschädigung erreicht, die die Aktiengesellschaft erlangt und die damit mittelbar über die Aktionärsstellung der Aktionärin, in deren Betriebsvermögen sich die einst entzogenen Aktien befanden, auch dieser zugute kommt.(Rn.183)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerinnen die Klagen zurückgenommen haben.
Auf die Klage der Klägerin zu 3) wird der Entscheidungssatz 1 des Bescheids des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 17. September 2012 insoweit aufgehoben, als mit ihm der Berechtigungsgrundlagenbescheid des Sächsischen Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Februar 1993 - dortiger Entscheidungssatz 5 (Berechtigung der Klägerin zu 3) - zurückgenommen wird.
Auf die Klagen der Klägerinnen werden die Entscheidungssätze 5 und 6 des Bescheids des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 17. September 2012 insoweit aufgehoben, als die Berechtigtenfeststellung über die Feststellung hinausgeht, dass die Klägerin zu 1) Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes ist und dem Grunde nach einen Anspruch auf Entschädigung wegen der Entziehung ihres Unternehmens in Zwickau beginnend mit dem Amsterdamer Vertrag vom 24. März 1938 und endend mit der Erfüllung der Verträge durch die Verkäuferseite gemäß dem Bescheid vom 25. Juli 1938 hat.
Auf die Klage der Klägerin zu 2) wird die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass die Klägerin zu 2) (Einkaufszentrale I. Schocken & Söhne KG i.L.) Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes ist und dem Grunde nach einen Anspruch auf Entschädigung wegen der Entziehung ihres Unternehmens beginnend mit dem Amsterdamer Vertrag vom 24. März 1938 und endend mit der Erfüllung der Verträge durch die Verkäuferseite gemäß dem Bescheid vom 25. Juli 1938 hat.
Auf die Klage der Klägerin zu 4) wird die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass die Klägerin zu 4) (Liga AG für kaufmännische Versicherungen i.L.) Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes ist und dem Grunde nach einen Anspruch auf Entschädigung wegen der Entziehung ihres Unternehmens beginnend mit dem Amsterdamer Vertrag vom 24. März 1938 und endend mit der Erfüllung der Verträge durch die Verkäuferseite gemäß dem Bescheid vom 25. Juli 1938 hat.
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen, soweit das Verfahren nicht ausgesetzt oder durch Klagerücknahme beendet ist.
Die Kostenentscheidung ist der Schlussentscheidung vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird in einem Verfahren um eine Entschädigung nach dem NS-VEntschG sowohl um den Grundlagenbescheid als auch den Festsetzungsbescheid gestritten, darf über die vermögensrechtliche Berechtigung durch Teilurteil entschieden werden (Abwandlung zu, BVerwG, Urteil vom 25. November 2009 - 8 C 12/08; BVerwGE 135,272).(Rn.139) Wurde mit dem schädigenden Akt auf das Unternehmen als solches und nicht einzelne Vermögensgegenstände zugegriffen, dann ist das Unternehmen selbst der Geschädigte, sind es nicht seine Gesellschafter.(Rn.182) Werden mit einer Unternehmensschädigung Aktien an einem anderen, zugleich ebenfalls geschädigten Unternehmen entzogen, wird eine doppelte Entschädigung für den wirtschaftlich gleichen Wert (Aktien an und Unternehmen der Aktiengesellschaft) durch die Anrechnung der Entschädigung erreicht, die die Aktiengesellschaft erlangt und die damit mittelbar über die Aktionärsstellung der Aktionärin, in deren Betriebsvermögen sich die einst entzogenen Aktien befanden, auch dieser zugute kommt.(Rn.183) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerinnen die Klagen zurückgenommen haben. Auf die Klage der Klägerin zu 3) wird der Entscheidungssatz 1 des Bescheids des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 17. September 2012 insoweit aufgehoben, als mit ihm der Berechtigungsgrundlagenbescheid des Sächsischen Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Februar 1993 - dortiger Entscheidungssatz 5 (Berechtigung der Klägerin zu 3) - zurückgenommen wird. Auf die Klagen der Klägerinnen werden die Entscheidungssätze 5 und 6 des Bescheids des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 17. September 2012 insoweit aufgehoben, als die Berechtigtenfeststellung über die Feststellung hinausgeht, dass die Klägerin zu 1) Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes ist und dem Grunde nach einen Anspruch auf Entschädigung wegen der Entziehung ihres Unternehmens in Zwickau beginnend mit dem Amsterdamer Vertrag vom 24. März 1938 und endend mit der Erfüllung der Verträge durch die Verkäuferseite gemäß dem Bescheid vom 25. Juli 1938 hat. Auf die Klage der Klägerin zu 2) wird die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass die Klägerin zu 2) (Einkaufszentrale I. Schocken & Söhne KG i.L.) Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes ist und dem Grunde nach einen Anspruch auf Entschädigung wegen der Entziehung ihres Unternehmens beginnend mit dem Amsterdamer Vertrag vom 24. März 1938 und endend mit der Erfüllung der Verträge durch die Verkäuferseite gemäß dem Bescheid vom 25. Juli 1938 hat. Auf die Klage der Klägerin zu 4) wird die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass die Klägerin zu 4) (Liga AG für kaufmännische Versicherungen i.L.) Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes ist und dem Grunde nach einen Anspruch auf Entschädigung wegen der Entziehung ihres Unternehmens beginnend mit dem Amsterdamer Vertrag vom 24. März 1938 und endend mit der Erfüllung der Verträge durch die Verkäuferseite gemäß dem Bescheid vom 25. Juli 1938 hat. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen, soweit das Verfahren nicht ausgesetzt oder durch Klagerücknahme beendet ist. Die Kostenentscheidung ist der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Verfahren ist nach der teilweisen Klagerücknahme insoweit einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Das Gericht macht von der Befugnis nach § 110 VwGO Gebrauch und entscheidet durch Teilurteil nur über einen Teil des Streitgegenstands, weil verbindliche Grundlagenbescheide mit klaren Regelungen Voraussetzung für Festsetzungsbescheide sind. Zwar entschied das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 25. November 2009 – BVerwG 8 C 12.08 -, BVerwGE 135, 272), dass in einem Rückübertragungsrechtsstreit über die Frage der vermögensrechtlichen Berechtigung nicht vorab durch Teilurteil entschieden werden könne. Doch setzt sich das Gericht dazu in keinen Widerspruch. Jedenfalls nach der teilweisen Klagerücknahme handelt es sich nicht um einen Rückübertragungsrechtsstreit. Es gibt hier keinen Antrag auf Rückübertragung, sondern nur Anträge auf Entschädigung. Zudem hat die Behörde selbst mit den zulässigerweise ergangenen Bescheiden über die Berechtigtenfeststellung den Weg dafür eröffnet, diese Feststellungen zum selbständigen Verfahrensgegenstand zu machen. Zudem ist es durch die Aussetzung des Verfahrens im Übrigen ausdrücklich ausgeschlossen, dass das Gericht nochmals über die Frage der Berechtigung entscheiden könnte, was nach dem Urteil vom 25. November 2009 ein Argument gegen die Zulässigkeit eines Teilurteils war (großzügiger zuvor Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. November 1981 – BVerwG 4 B 88.81 -, Rn. 6 zitiert nach Juris: „mit dem Teil-Urteil hat das Berufungsgericht deutlich gemacht, daß es sich mit dem Hilfsantrag erst befassen will, wenn über den Hauptantrag rechtskräftig entschieden ist“). A. Die Klagen sind überwiegend unzulässig, nur zu einem geringen Teil zulässig. Der angegriffene Bescheid vom 17. September 2012 enthält eine Reihe von Regelungen, die die Beteiligten unterschiedlich treffen. Die Zulässigkeit einer objektiven Klagehäufung (§ 44 VwGO) bzw. einer subjektiven Klagehäufung/Streitgenossenschaft (§ 64 VwGO, §§ 59 f. ZPO) führt aber nicht dazu, dass die Klagen insgesamt zulässig sind, wenn sie für einzelne Kläger in Bezug auf einzelne Regelungen zulässig sind. Insbesondere ist jede Klage jeder Klägerin nur zulässig, soweit sie geltend macht, durch die angegriffene Regelung in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO) und ein Rechtsschutzinteresse hat. Daran fehlt es überwiegend. Die Anfechtungsklagen sind danach überwiegend unzulässig, im Übrigen aber zulässig. Die hilfsweise erhobenen Verpflichtungsklagen der Klägerinnen zu 2 und 4 sind zulässig. I. In Bezug auf den Bescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Februar 1993, Az.: 445-S14-1 (Berechtigungsgrundlagenbescheid zugunsten der Erbengemeinschaften, ISS KG i. L., Schocken AG i. L., Liga AG i. L. und Geschäftshaus GmbH i. L.) ist eine Rechtsverletzung der Klägerin zu 5) (Feina GmbH i.L.) insgesamt ausgeschlossen, weil sie nicht Adressat jenes Bescheids war. Durch die Rücknahme eines sie nicht betreffenden Bescheids kann sie nicht in ihren Rechten verletzt sein. Das gilt sinngemäß für die anderen vier Klägerinnen in Bezug auf den Entscheidungssatz 1 dieses Bescheids, mit dem die Berechtigung von 16 Personen, die nicht die Klägerinnen sind, festgestellt wurde. Die Rücknahme dieser Feststellung kann die vier Klägerinnen, an die dieser Bescheid auch gerichtet war, nicht in ihren Rechten verletzen. Die Entscheidungssätze 2 bis 5 des Bescheids betrafen jeweils nur eine der Klägerinnen zu 1) bis 4). Jede Anfechtungsklage der jeweils anderen Klägerinnen ist mangels Klagebefugnis unzulässig. II. In Bezug auf die Rücknahme des Bescheids vom 6. Dezember 1993 sind alle Klagen bis auf die der Klägerin zu 1) gegen den Entscheidungssatz 2 unzulässig. 1. Gegen die Rücknahme der Berechtigungsfeststellung (Entscheidungssatz 1) könnte zwar die Schocken AG i.L. vorgehen. Indes trifft der angefochtene Bescheid im Entscheidungssatz 5 eine Berechtigungsfeststellung, die die zurückgenommene umfasst, weshalb die Klägerin zu 1) zwar klagebefugt sein mag, ihr für die Klage aber mangels möglicher Verbesserung ihrer Rechtsposition kein Rechtsschutzinteresse zukommt. Das gilt selbst dann, wenn die Klagen der anderen Klägerinnen gegen diese Regelung Erfolg haben werden. Dann bliebe immer noch ein die zurückgenommene Feststellung umfassender Rest übrig. 2. Die übrigen vier Klägerinnen können gegen die Rücknahme einer sie nicht betreffenden Berechtigtenfeststellung mangels Klagebefugnis nicht vorgehen. 3. Es ist auch ausgeschlossen, dass die Klägerinnen zu 2) bis 5) durch die Rücknahme des Entscheidungssatzes 2 in ihren Rechten verletzt sein könnten. Darin wird festgestellt, dass drei Grundstücke zur „Sach- und Rechtsgesamtheit des Unternehmens“ (Schocken AG) gehörten. Nicht in Rede steht, dass mit diesem (in der Sache zweifelhaften) Entscheidungssatz ein Streit entschieden wurde, der nun wieder aufleben könnte, und dass diese Grundstücke nicht mehr zu den Vermögenswerten zählen sollen, die der angegriffene Bescheid vom 17. September 2012 im Entscheidungssatz 6 anspricht. Hingegen ist es nicht unter jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass Rechte der Klägerin zu 1 verletzt sein können, wenn eine Regelung zur Zusammensetzung ihres geschädigten Vermögens aufgehoben wird. III. Der Bescheid vom 16. August 2000 war nur an die Feina GmbH i.L. (= Klägerin zu 5) gerichtet, weshalb alle anderen Klägerinnen insoweit nicht klagebefugt sind. Der Klägerin zu 5) fehlt für die Anfechtung der Rücknahme der Ablehnung ihres Rückübertragungsantrags (Entscheidungssatz 1) die Klagebefugnis, weil eine Rechtsverletzung bei Aufhebung einer Ablehnung ausgeschlossen ist. Die Rücknahme der Berechtigtenfeststellung (Entscheidungssatz 2) kann hier keine Rechte der Klägerin zu 5) verletzen. Denn der Entscheidungssatz 2 änderte nichts an der Position der Klägerin zu 5), weil der Bescheid damit nur wiederholte, was ein anderer (von den Aufhebungen des streitigen Bescheids nicht betroffener) Bescheid schon festgestellt hatte. Mit der Erwägung zum Entscheidungssatz 1 fehlt der Klägerin zu 5) die Klagebefugnis in Bezug auf die Aufhebung des Entscheidungssatzes 3 des Bescheids vom 16. August 2000, mit dem nur ein Antrag der Klägerin zu 5) abgelehnt wurde. IV. Die Klagen aller anderen Klägerinnen außer der Adressatin des mit dem streitigen Bescheid aufgehobenen Bescheids vom 17. August 2000 (Klägerin zu 2) sind mangels Klagebefugnis unzulässig. Die Klage der Klägerin zu 2) gegen die Rücknahme des Entscheidungssatzes 1 des Bescheids ist mangels möglicher Rechtsverletzung unzulässig. Der Entscheidungssatz lehnte die Rückgabe des Unternehmens der Klägerin zu 2 ab. In Bezug auf den Entscheidungssatz 2, der die Berechtigtenfeststellung der Klägerin zu 2) hinsichtlich eines Entschädigungsanspruchs regelte, ist die Klägerin zu 2) klagebefugt. Die Anfechtungsklage ist insoweit auch sonst zulässig. V. Die Klagen aller anderen Klägerinnen außer der Adressatin des mit dem streitigen Bescheids teilweise aufgehobenen Bescheids vom 10. Oktober 2000 (Klägerin zu 4) sind mangels Klagebefugnis unzulässig. Die Aufhebung betrifft nur den Entscheidungssatz zu 2 (Rücknahme der Berechtigtenfeststellung). Auch hier änderte sich an der Position der Klägerin zu 4) durch die Rücknahme nichts, weil die inhaltsgleiche Feststellung aus dem Bescheid vom 28. Oktober 1994 unverändert bleibt. VI. Die Klagen aller Klägerinnen, die nicht wie die Klägerin zu 4) Adressat des Bescheids vom 27. April 2009 waren, sind mangels Klagebefugnis unzulässig. Für die Klägerin zu 4) gilt nichts Anderes, weil beide Entscheidungen ihr keine Entschädigung zusprechen. Die Rücknahme dieser ablehnenden Entscheidungen kann kein Recht der Klägerin zu 4) verletzen. VII. Gegen die Rücknahme des Bescheids vom 8. Juni 2009, der Gegenstand des Verfahrens VG 4 K 238.09 ist, können die Klägerinnen zu 2) bis 5) nicht vorgehen, weil sie nicht Adressat des Bescheids waren und nicht klagebefugt sind. Die Rücknahme der Ablehnung des Antrags auf Rückübertragung ihres Unternehmens (Entscheidungssatz 1) kann auch die Klägerin zu 1) mangels möglicher Rechtsverletzung nicht angreifen. Die Rücknahme der Ablehnung des Rückübertragungsantrags der JCC (Entscheidungssatz 2) könnte rechtsverletzend sein. Doch ist dieser Antrag mit dem angegriffenen Bescheid (Entscheidungssatz 4) erneut abgelehnt und von der JCC nicht angefochten. Damit fehlt es der Klägerin zu 1) am Rechtsschutzinteresse. Die Klage der Klägerin zu 1) gegen die Rücknahme der Feststellung, dass sie als Berechtigte nach den ehemaligen Aktionären Salman Schocken, Theodor Schocken, Carl Lewin, Fritz Jacobsohn und Georg Spiro für den anteiligen Verlust an der Schocken AG in Höhe von 12,74% einen Anspruch nach Maßgabe des NS-VEntschG auf Zahlung einer Entschädigung gegen den Entschädigungsfonds hat (Entscheidungssatz 3), ist zulässig. Die Rücknahme der Ablehnung des Entschädigungsantrags der JCC (Entscheidungssatz 4, über den im angegriffenen Bescheid nicht mehr entschieden wird) berührt keine Rechte der Klägerin zu 1); ihre Klage ist insoweit unzulässig. Zulässig ist die Klage der Klägerin zu 1) gegen die Rücknahme der Festsetzung der Entschädigung und der Zinsen (Entscheidungssätze 6 und 8). VIII. Gegen die Rücknahme des Bescheids vom 8. Juni 2009, der Gegenstand des Verfahrens VG 4 K 239.09 ist, können die Klägerinnen zu 1) und 3) bis 5) nicht vorgehen, weil sie nicht Adressat des Bescheids waren und nicht klagebefugt sind. Zulässig ist die Klage der Klägerin zu 2) gegen die Rücknahme der Festsetzung der Entschädigung und der Zinsen (Entscheidungssätze 1 und 3). IX. Die Klagen aller Klägerinnen, die nicht wie die Klägerin zu 3) Adressat des Bescheids vom 14. Dezember 2009 waren, sind mangels Klagebefugnis unzulässig. Für die Klägerin zu 3) gilt nichts Anderes, weil die Entscheidung ihr keine Entschädigung zusprach. Die Rücknahme dieser ablehnenden Entscheidung kann kein Recht der Klägerin zu 3) verletzen. X. Der Entscheidungssatz 4 des Bescheids vom 17. September 2012 ist nach der teilweisen Klagerücknahme nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. XI. In Bezug auf den Entscheidungssatz 5 (Feststellung der Berechtigung der Schocken AG = Klägerin zu 1) ist diese trotz vordergründiger Begünstigung klagebefugt. Ihr wird mit dem gesamten „Konzernvermögen“ zuviel zugesprochen. Jedoch ist nicht auszuschließen, dass ihr durch die Einbeziehung fremden Vermögens auch Gegenansprüche entgegengehalten werden, was sie mit der Anfechtungsklage verhindern darf. Die anderen Klägerinnen sind klagebefugt, weil man diesen Entscheidungssatz in Zusammenschau mit Entscheidungssatz 6 als Ablehnung ihrer vermögensrechtlichen Anträge zu verstehen hat. Die vermögensrechtliche Feststellung einer Berechtigung beeinträchtigt für sich genommen niemandes Rechte. Anders liegt es hier, weil allein die Klägerin zu 1) einen Anspruch wegen der Entziehung des Betriebsvermögens des Schocken-Konzerns haben soll; alle anderen aus dem Konzern, womit die anderen Klägerinnen gemeint sind, sollen keinen derartigen Anspruch haben. XII. In Bezug auf den Entscheidungssatz 6, mit dem festgestellt wird, welches Vermögen Gegenstand der Entscheidung ist, ist die Klägerin zu 1) aus den vorstehend zu XI. bezeichneten Gründen klagebefugt. Die anderen Klägerinnen können in ihren Rechten verletzt sein, weil man die Entscheidung in Zusammenschau mit dem Entscheidungssatz 5 so verstehen muss, dass ihnen zustehende Ansprüche an die Klägerin zu 1) gehen. Die Klagen sind mithin insoweit zulässig. B. Die zulässigen Klagen sind – soweit in diesem Teilurteil über sie entschieden wird - nur zum Teil begründet, im Übrigen unbegründet. I. Klägerin zu 2/Bescheid v. 15.2.1993/Entscheidungssatz 2 Die Klage der Klägerin zu 2) gegen die Rücknahme des Entscheidungssatzes 2 im Berechtigungsgrundlagenbescheid vom 15. Februar 1993, mit dem festgestellt wurde, dass die Einkaufszentrale I. Schocken & Söhne KG i.L. (= Klägerin zu 2), früher eingetragen …, Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG … ist und dem Grunde nach Anspruch auf Rückgabe oder Entschädigung … wegen Entziehung des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens hat, ist unbegründet, weil der Bescheid insoweit rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Für einen Verwaltungsakt, der wie die hier streitige Berechtigtenfeststellung ein Recht begründet, gelten dabei Einschränkungen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). 1. Die Berechtigtenfeststellung im Entscheidungssatz 2 des Bescheids vom 15. Februar 1993 war rechtswidrig. Die Berechtigtenfeststellung ist im Vermögensgesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Es ist aber anerkannt, dass sie eine zulässige Teilentscheidung über einen Antrag nach § 30 Abs. 1 VermG ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. September 1993 – BVerwG 7 C 39.92 -, BVerwGE 94, 195 = NJW 1994, 468 [469], Urteil vom 19. Januar 1995 – BVerwG 7 C 42.93 -, BVerwGE 97, 286 = NJW 1995, 1506 [1507], Urteil vom 16. April 1998 – BVerwG 7 C 32.97 -, BVerwGE 106, 310 = NJW1998, 2620, Beschluss vom 27. Juni 2006 – BVerwG 3 B 183.05 – Rn. 5 zitiert nach Juris, Urteil vom 31. August 2006 – BVerwG 7 C 16.05 -, Rn. 15 zitiert nach Juris, Urteil vom 17. Juli 2009 – BVerwG 5 C 33.07 -, BVerwGE 134, 196 = NVwZ-RR 2010, 174 [175]). Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Die Feststellung einer solchen Berechtigung ist nur eine Teilentscheidung, weil die Rückübertragung des geschädigten Vermögenswerts und/oder die Entschädigung für diese Schädigung von weiteren Voraussetzungen abhängen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VermG, § 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG, § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG). Weder dem Gesetz noch der vorgenannten Rechtsprechung lässt sich entnehmen, dass es der Behörde damit freisteht, über jedes Tatbestandsmerkmal eines vermögensrechtlichen Anspruchs durch beliebig viele und beliebig genaue Bescheide vorab feststellende Teilentscheidungen zu treffen (unklar insoweit Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. August 2011 – BVerwG 8 C 15.10 – Rn. 23 [„Gegenstand einer solchen Teilentscheidung kann namentlich die Feststellung sein, dass der Anspruchsteller Berechtigter im Sinne des Vermögensgesetzes in Ansehung einer bestimmten Vermögensschädigung ist.“] zitiert nach Juris). Vielmehr kann mit einer Berechtigtenfeststellung feststellend nur geregelt werden, welcher Vermögenswert welcher Person wann von welcher Schädigungsmaßnahme betroffen war. Eine (positive) Feststellung ist damit (noch) nicht möglich, wenn im Rahmen eines auf Einzelrestitution zielenden Verfahrens der betroffene Vermögenswert nicht bestimmt werden kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. August 2006, zur Unzulässigkeit einer Schätzung). Anders liegt es bei einem Antrag auf Rückübertragung eines Unternehmens (§§ 2 Abs. 2 und 6 Abs. 1 VermG), also einer organisierten Einheit von einem gemeinsamen wirtschaftlichen Zweck dienenden Sachen und Rechten sowie sonstigen wirtschaftlichen Werten (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. November 1997 – BVerwG 7 C 40.06 -, Rn. 20 zur Definition des Begriffs „Unternehmen“, zitiert nach Juris), deren genaue Zusammensetzung im Berechtigungsfeststellungsbescheid nicht zu bestimmen ist. Bezüglich des Schädigungstatbestands darf die Behörde nicht offen lassen, auf welchen sie die Berechtigtenfeststellung stützt, sondern muss, wenn mehrere Sachverhalte in Betracht kommen, festlegen, welcher Vorgang die Berechtigung begründet. Indes genügt es, wenn sich diese Festlegung zwar nicht aus dem Verfügungssatz/Entscheidungssatz, wohl aber aus weiteren Teilen des Bescheids wie etwa der Begründung ergibt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Mai 2002 – BVerwG 7 C 18.01 -, NVwZ-RR 2002, 548 [549]). a. Allerdings stellte der Bescheid vom 15. Februar 1993 nach diesen Maßstäben die Klägerin zu Recht als Berechtigte fest. Seinerzeit wurde auch die Klägerin zu 2) geschädigt. Zwar änderte sich durch den Amsterdamer Vertrag vom 24. März 1938 auch in seiner später durchgeführten Form nichts am Vermögen der ISS (sieht man von der Herabsetzung der Kommanditeinlage Herrn Schockens ab). Doch zielte der gesamte Vertrag auf den Zugriff auf das Vermögen (auch) der ISS. Er erschöpfte sich nicht darin, einzelnen Gesellschaftern einzelne Beteiligungen an der ISS zu entziehen, sondern führte dazu, dass alle Gesellschafter ausgetauscht wurden. Die Kommanditisten veräußerten ihren (herabgesetzten) Kommanditanteil; der Komplementär erklärte seinen Austritt aus der Gesellschaft und erhielt seine Kapitaleinlage ausgezahlt. Decken sich aber der Umfang des entzogenen Gesellschaftervermögens und der des Gesellschaftsvermögens (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 1997 – BVerwG 7 C 12.97 -, Rn. 10 zitiert nach Juris) bzw. wurde mit dem schädigenden Akt auf das Unternehmen als solches und nicht einzelne Vermögensgegenstände zugegriffen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Dezember 2007 – BVerwG 5 C 11.07 -, BVerwGE 130, 122 = NVwZ 2008, 799 [800]), dann ist das Unternehmen selbst der Geschädigte, sind es nicht seine Gesellschafter. Daran ändert es nichts, dass die ISS nur ein Zugriffsmittel zum Zweck der Übernahme der Schocken AG war, an der die ISS 82,5% hielt. Das zeigt sich insbesondere an den §§ 7 Abs. 2, 9 des Amsterdamer Vertrags, mit denen praktisch die Veräußerung der restlichen Aktien an der Schocken AG verabredet wurde. Es zeigt sich weiter daran, dass die ISS im März 1939 zur Löschung gebracht, die Schocken AG hingegen unter anderer Firma fortgeführt wurde. Das führt im Verhältnis ISS-Schocken AG nicht dazu, nur die Schocken AG als Geschädigte/Berechtigte anzusehen. Anders als im Verhältnis Gesellschafter-Gesellschaft geht es nicht um eine Konkurrenz zwischen Einzelschädigung und Unternehmensschädigung, sondern um zwei Unternehmensschädigungen. Die von den Beteiligten übereinstimmend angestrebte Vermeidung einer doppelten Entschädigung für den wirtschaftlich gleichen Wert (Aktien an und Unternehmen der Aktiengesellschaft) wird durch die Anrechnung der Entschädigung erreicht, die die Aktiengesellschaft erlangt und die damit mittelbar über die Aktionärsstellung der Aktionärin, in deren Betriebsvermögen sich die einst entzogenen Aktien befanden, auch dieser zugute kommt (vgl. § 6 EntschG). Auf die Frage, ob es sich bei der Unternehmensgruppe um einen (Schocken-)Konzern handelte, kommt es dabei nicht an. b. Der Berechtigungsgrundlagenbescheid ist aber wegen der Regelung des Schädigungszeitpunkts rechtswidrig. Es bleibt im Unklaren, ob bereits der Amsterdamer Vertrag vom 24. März 1938 als Beginn der über mehrere Akte gestreckten Schädigung angesehen wurde. Dagegen spricht, dass die Behörde darin eine Maßnahme „zur Vermeidung der ‚Arisierung des jüdischen Eigentums‘“ sah, obgleich dieser Vertrag verfolgungsbedingt zum Verlust des Eigentums der „Schocken-Gruppe“ (Familie und Umfeld) führen sollte. Den tatsächlich eingetretenen Verlust bestimmte die Behörde dann zunächst nicht näher. Auf Seite 8 des Bescheids vom 15. Februar 1993 wird „in Anlehnung an die Feststellung des Ausgleichsamts Lübeck ein Zwangsverkauf in dem Zeitraum vom 1. Januar bis 4. August 1938 angenommen“, was im Widerspruch dazu steht, dass mit dem Vertrag vom 24. März 1938 noch eine „Arisierung“ vermieden werden sollte. In Anbetracht der hier vorliegenden Fülle von Unterlagen, anhand derer eine Reinvermögensermittlung bzw. Schätzung vorgenommen werden könnte, handelt es sich bei der Ungenauigkeit bei der Bestimmung des Schädigungszeitpunkts um einen wesentlichen Mangel des Bescheids (§ 37 Abs. 1 VwVfG), weil er die Bestimmung der maßgeblichen Unterlagen nicht ermöglicht. Denn eine Reinvermögensermittlung ist nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EntschG, § 2 Satz 5 Halbsatz 1 NS-VentschG an der Bilanz für den letzten Stichtag vor der Schädigung auszurichten. 2. Vertrauensschutz steht der Rücknahme der rechtswidrigen Entscheidung nicht entgegen. Denn die Klägerin zu 2) kann sich darauf nicht berufen, weil ihr zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht bewusst war, dass der Berechtigungsgrundlagenbescheid rechtswidrig war (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG). Die Klägerinnen haben in der mündlichen Verhandlung einleuchtend die damalige Situation und ihr Interesse an einer zügigen Entscheidung zur Berechtigtenstellung beschrieben, um mit der Treuhandanstalt in Verhandlung über ein Grundstück treten zu können. Das habe sie Bedenken gegen den Bescheid hinnehmen lassen. Konsequent machen sie nur geltend, „zwischen den Parteien (habe) nie Streit über den tatsächlich maßgeblichen Inhalt und Regelungsgehalt der Grundlagenbescheide“ bestanden. Ungeachtet dessen wäre ihr Vertrauen nicht schutzwürdig (§ 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Weder dem angegriffenen Bescheid noch der Klagebegründung ist zu entnehmen, dass die Klägerin zu 2 auf der Grundlage der zurückgenommenen Berechtigtenfeststellung eine andere Leistung erhielt als die noch nicht bestandskräftig festgesetzte Entschädigung und/oder Dispositionen traf (§ 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Beschränkt sich aber die Erwartung der Klägerin zu 2) auf die auch hier wieder streitige Entschädigung, dann wertet das Gericht das trotz des fast 20-jährigen Bestehens des Berechtigungsgrundlagenbescheids als zu wenig schutzwürdig. Denn der hier entscheidende Mangel führt gerade dazu, den Streit um die Entschädigung mangels klaren Grundlagenbescheids zu beeinträchtigen. 3. Die Rücknahme, die nach der Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung mit Wirkung für die Vergangenheit gelten soll, ist ermessensfehlerfrei (§ 114 Satz 1 VwGO). Wenn die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht erfüllt sind, bleibt es lediglich bei der Grundregel des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, die die Rücknahme auch in ihrer zeitlichen Ausgestaltung in das (zu betätigende) Ermessen der Behörde stellt. Die Begründung des Bescheids stellt ab Seite 11 (= Bd. II Bl. 298 d.A.) die Rechtswidrigkeit aller zurückgenommenen Bescheide (pauschal) dar. Am Ende der Seite 12 wird der Gesetzeswortlaut wiedergegeben. Auf Seite 13 oben fällt der Begriff „Ermessensausübung“, der nur auf die Rechtswidrigkeit der Grundlagenbescheide bezogen wird. Dann folgen Überlegungen zum Vertrauensschutz. Da diese auch in die Ermessensbetätigung eingehen dürfen (müssen), sieht das Gericht darin jedenfalls für die hier erörterte Entscheidung eine fehlerfreie Erwägung, zumal es ein sinnvolles Anliegen ist, die verstreuten Berechtigtenfeststellungen überschaubar und klar zu regeln. Der abschließende Absatz auf Seite 14 vor IV. („mache ich daher von meinem Rücknahmeermessen Gebrauch“) hat keine weitergehende Substanz. 4. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist nicht verstrichen, obgleich der zurückgenommene Bescheid nun mehr als 20 Jahre alt ist. Der langjährige Bestand des Bescheids und die wiederholte Bezugnahme darauf verdeckten die klare Erkenntnis, dass der Bescheid nicht nur Schwächen hatte, sondern rechtswidrig war. Auf diese Erkenntnis aber kommt es zumindest an (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. August 2007 – BVerwG 8 C 6.06 -, Rn. 16 zitiert nach Juris); ohne sie kommt der Fristenlauf allenfalls bei sich aufdrängender Rechtswidrigkeit in Betracht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. August 1998 – BVerwG 7 B 58.98 -, zitiert nach Juris). Davon kann hier in Bezug auf die Klägerin zu 2) keine Rede sein. Der angegriffene Bescheid bestimmt den Zeitpunkt der Erkenntnis irgendwann nach Eingang des gerichtlichen Hinweises vom 22. September 2011 in den Verfahren VG 4 K 238 und 239.09. Selbst bei einer vom 22. September 2011 berechneten Frist wäre diese mit dem angegriffenen Bescheid vom 17. September 2012 gewahrt. Erfolglos beruft sich die Klägerin zu 2) darauf, dass die Rechtswidrigkeit des Grundlagenbescheids bereits Gegenstand ausführlicher Erörterungen im Termin vom 17. November 2010 gewesen sei. Es trifft zu, dass der Regelungsgegenstand des Bescheids vom 15. Februar 1993 damals erörtert wurde (siehe Protokoll Seite 2). Das betraf aber nicht im Einzelnen jede einzelne Regelung des Bescheids, insbesondere nicht die die Klägerin zu 2) betreffende im Entscheidungssatz zu 2, sondern die doppelte Berechtigtenfeststellung der Antragsteller zu 1 bis 16 einerseits und der hiesigen Klägerin zu 2) anderseits sowie die Beschränkung der Feststellung zur Schocken AG auf ein Unternehmen in Chemnitz. Am Ende des Erörterungstermins stand nicht die Aufhebung des Berechtigtengrundlagenbescheids im Raum, sondern ein auf die Erlasslage zu Entschädigungen von Mutter-/Tochtergesellschaften und die Vermeidung von Doppelentschädigungen (vgl. VG 4 K 238.09, Bd II Bl. 301 d.A.) beschränkter Hinweis. Die Unmöglichkeit dieser Beschränkung thematisierte der Hinweis eingangs und skizzierte erst daran anschließend Fragen, die die Beteiligten jener beiden Verfahren zu einer Einigung über einen sie betreffenden Grundlagenbescheid bewegen sollten. Der Hinweis zeigte nicht auf, dass die hier streitige Feststellung zugunsten der Klägerin zu 2) rechtswidrig war; das drängte sich auch nicht nach den gesamten Ausführungen auf. Im Übrigen beginnt die Jahresfrist zudem regelmäßig ohnehin erst nach Abschluss eines gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 VermG durchgeführten Anhörungsverfahrens (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. September 2001 – BVerwG 7 C 6.01 -, NVwZ 2002, 485). II. Klägerin zu 1/Bescheid v. 15.2.1993/Entscheidungssatz 3 Die Klage der Klägerin zu 1) gegen die Rücknahme des Entscheidungssatzes 3 im Berechtigungsgrundlagenbescheid vom 15. Februar 1993, mit dem festgestellt wurde, dass „die Schocken AG i.L., Zwickau, eingetragen …, Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG … ist und dem Grunde nach Anspruch auf Rückgabe oder Entschädigung … wegen Entziehungen des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmen ‚Kaufhaus Schocken‘ in der Brückenstraße 9/11, O -9010 Chemnitz, bezeichnet im Grundbuch …, hat“, ist unbegründet, weil der Bescheid insoweit rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Prüfung richtet sich nach den vorstehend zu B. I. erörterten Rechtsgrundlagen und Maßstäben. 1. Die nun zurückgenommene Berechtigtenfeststellung war rechtswidrig, weil sie zu Unrecht eine örtliche Beschränkung des geschädigten Vermögens der Klägerin zu 1) vornahm. Die Angabe der Anschrift ist nicht etwa nur eine Sitzangabe zur genaueren Bestimmung des geschädigten Unternehmens, sondern ausweislich der Begründung des Bescheids vom 15. Februar 1993 auf Seite 11 eine Beschränkung. ) Zudem regelte sie den Zeitpunkt der Schädigung fehlerhaft unbestimmt. Insoweit wird auf die Ausführungen zu B.I.1.b. verwiesen. 2. Vertrauensschutz hindert die Rücknahme nicht, weil auch die Klägerin zu 1) die Rechtswidrigkeit zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG). Zudem soll die Klägerin zu 1) nach dem angegriffenen Bescheid nun umfassend als Berechtigte festgestellt werden, weshalb Vertrauen in den Bestand ihrer Berechtigtenfeststellung im Ergebnis nicht beeinträchtigt wird. 3. Für die Ermessensausübung gilt das Gleiche wie bei B.I.3. 4. Für die Jahresfrist gilt das Gleiche wie bei B.I.4. III. Klägerin zu 4/Bescheid v. 15.2.1993/Entscheidungssatz 4 Die Klage der Klägerin zu 4) (= Liga AG) gegen die Rücknahme des Entscheidungssatzes 3 im Berechtigungsgrundlagenbescheid vom 15. Februar 1993, mit dem festgestellt wurde, dass „die Liga AG … i.L. … Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG … ist und dem Grunde nach Anspruch auf Rückgabe und Entschädigung … wegen Entziehungen des Grundstücks Brückenstraße 7/9/11 … hat“, ist unbegründet, weil der Bescheid rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Prüfung richtet sich nach den vorstehend zu B. I. erörterten Rechtsgrundlagen und Maßstäben. 1. Die zurückgenommene Feststellung war rechtswidrig. a. Sie war es bereits deshalb, weil der Klägerin zu 4) damit ein „Anspruch auf Rückgabe und Entschädigung“ zugesprochen wurde, obgleich es nur einen solchen auf Rückgabe oder Entschädigung geben kann. b. Sie war es darüber hinaus, weil sie eine Einzelrestitution regelte, obgleich es um eine Unternehmensschädigung ging. Denn mit dem Zugriff auf die Aktien Herrn Schockens im Wert von nominell 285.000 RM von einem gesamten Aktienkapital der Liga AG von nominell 300.000 RM fand eine Schädigung des Unternehmens der Liga AG statt. Es steht aber weder dem Berechtigten noch der Behörde frei, aus einer Unternehmensschädigung die Rückgabe einzelner zum Vermögen gehöriger Vermögensgegenstände (hier das Grundstück) als Rechtsfolge abzuleiten (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Dezember 2007, aaO, NVwZ 2008, 800). c. Mit der fehlerhaften Bestimmung der Schädigung geht die fehlerhafte Bestimmung des Zeitpunkts der Schädigung einher, wozu auf die Ausführungen zu B.I.1.b verwiesen wird. 2. Vertrauensschutz hindert die Rücknahme wegen der auch bei ihr gegebenen zumindest groben Fahrlässigkeit nicht. Zudem führt die Änderung nicht dazu, dass die Klägerin zu 4 ihrerseits das ihr zurückgegebene Grundstück zurückgeben bzw. den dafür erlangten Verkaufserlös auskehren müsste. 3. Für die Ermessensausübung gilt das Gleiche wie bei B.I.3. 4. Für die Jahresfrist gilt das Gleiche wie bei B.I.4. IV. Klägerin zu 3/Bescheid v. 15.2.1993/Entscheidungssatz 5 Die Klage der Klägerin zu 3) (= Geschäftshaus GmbH) gegen die Rücknahme des Entscheidungssatzes 5 im Berechtigungsgrundlagenbescheid vom 15. Februar 1993, mit dem festgestellt wurde, dass „die Geschäftshaus GmbH i.L. … Berechtigte im Sinne des § 2 I … ist und dem Grunde nach Anspruch auf Rückgabe oder Entschädigung … wegen Entziehung des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens Geschäftshaus GmbH i.L. Zwickau hat“, ist begründet, weil der Bescheid rechtswidrig ist und die Klägerin zu 3) in ihrem mit der aufgehobenen Feststellung begründeten Recht verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Prüfung richtet sich nach den vorstehend zu B. I. erörterten Rechtsgrundlagen und Maßstäben. Die Berechtigtenfeststellung ist nicht rechtswidrig. Die Klägerin zu 3) wurde in Ausführung des Amsterdamer Vertrags (§ 7 Abs. 1) in der Weise geschädigt, dass die Eheleute Schocken nahezu alle Geschäftsanteile (15 von 300 verblieben bei einem in London wohnhaften Inhaber) an der Klägerin zu 5) an die ISS veräußerten. Die Schädigung der Anteilsinhaber ist hier als Schädigung des Unternehmens zu werten. Mangels jüngerer Unterlagen zur Reinvermögensermittlung als der Bilanz der Klägerin zu 3) zum 31. Dezember 1937 ist die Bestimmung des Schädigungszeitpunkts im Bescheid vom 15. Februar 1993 (1938) in Bezug auf die Klägerin zu 3) hinreichend genau. V. Klägerin zu 1/Bescheid v. 6.12.1993/Entscheidungssatz 2 Die Anfechtungsklage der Klägerin zu 1) gegen die Rücknahme des Entscheidungssatzes 2 im Bescheid vom 6. Dezember 1993, mit dem festgestellt wurde, dass drei näher bezeichnete Grundstücke in Zwickau zur Sach- und Rechtsgesamtheit des Unternehmens gehörten, ist unbegründet, weil der Rücknahmebescheid insoweit rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Prüfung richtet sich nach den vorstehend zu B. I. erörterten Rechtsgrundlagen und Maßstäben. 1. Für die zurückgenommene Feststellung fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Die Befugnis zur Berechtigungsfeststellung oder die zum Entschädigungsgrundlagenbescheid umfasst nicht die Befugnis, jede erdenkliche Einzelfrage vor der Entscheidung über die Entschädigung vorab durch feststellenden Verwaltungsakt zu regeln. 2. Vertrauensschutz hindert die Rücknahme wegen zumindest grober Fahrlässigkeit nicht. Zudem geht mit der Rücknahme nicht die Negation der Berechtigung und eine etwaige Herausgabepflicht einher. 3. Für die Ermessensausübung gilt das Gleiche wie bei B.I.3. 4. Für die Jahresfrist gilt das Gleiche wie bei B.I.4. VI. Klägerin zu 2/Bescheid v. 17.8.2000/Entscheidungssatz 2 Die Klage der Klägerin zu 2) gegen die Rücknahme des Entscheidungssatzes 2 im Bescheid vom 17. August 2000, mit dem festgestellt wurde, dass sie hinsichtlich des ehemaligen Unternehmens in Firma Einkaufszentrale Schocken Söhne KG Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes ist und (ihr) wegen der Schädigung ihres Unternehmens dem Grunde nach eine Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes zusteht, ist aus den Gründen zu B.I. unbegründet. Es handelt sich um eine identische Regelung wie die dort erörterte im Bescheid vom 15. Februar 1993. Die ausdrückliche Feststellung in einem gesonderten Entscheidungssatz steht der Wertung entgegen, es handle sich nur um einen wiederholenden Hinweis auf den Bescheid vom 15. Februar 1993. Anderseits gibt es keinen Hinweis darauf, dass mit dieser Feststellung die frühere ersetzt werden sollte. VII. Klägerin zu 1/Bescheid v. 8.6.2009/Entscheidungssatz 3 Die Klage der Klägerin zu 1) gegen die Rücknahme des Entscheidungssatzes 3 im Bescheid vom 8. Juni 2009, wonach sie als Berechtigte nach den ehemaligen Aktionären Salman Schocken, Theodor Schocken, Carl Lewin, Fritz Jacobsohn und Georg Spiro für den anteiligen Verlust an der Schocken AG in Höhe von 12,74% einen Anspruch nach Maßgabe des NS-VentschG auf Zahlung einer Entschädigung gegen den Entschädigungsfonds hat, ist unbegründet, weil der Bescheid insoweit rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Prüfung richtet sich nach den vorstehend zu B. I. erörterten Rechtsgrundlagen und Maßstäben. 1. Die Feststellung ist rechtswidrig. Ihr liegt ein Missverständnis von Voraussetzungen und Folgen der hier gegebenen Unternehmensschädigung zugrunde. Zweifelsohne verloren die genannten Personen ihre Beteiligungen an der Klägerin zu 1). Da dies aber im Zusammenhang mit einem einheitlichen Zugriff auf das Unternehmen der Klägerin zu 1) geschah, handelt es sich insgesamt (nur) um eine Schädigung der Klägerin zu 1). Diese ist insgesamt Berechtigte in Bezug auf ihr Unternehmensvermögen. Die Rechte ihrer Aktionäre sind mit dem Aufleben der Klägerin zu 1 gewahrt. Rückgabe und/oder Entschädigung an die Klägerin zu 1) kommen ihren Aktionären zugute. 2. Vertrauensschutz hindert die Rücknahme wegen zumindest grober Fahrlässigkeit nicht. Zwar erhielt die Klägerin zu 1) infolge dieser Feststellung eine Entschädigung. Doch ist deren Höhe u.a. Gegenstand des Verfahrens VG 4 K 238.09, wobei der Streit dort auch um die Begrenzung auf 12,74% geht, was letztlich mit zu dem hier angegriffenen Rücknahmebescheid geführt hat. 3. Für die Ermessensausübung gilt das Gleiche wie bei B.I.3. 4. Für die Jahresfrist gilt das Gleiche wie bei B.I.4. VIII. Klägerinnen 1 – 5/Bescheid v. 17.9.2012/Entscheidungssätze 5 und 6 Diese Klagen korrespondieren mit den Anfechtungsklagen gegen die Rücknahme der Berechtigtenfeststellungen. Sie sind teilweise begründet, weil der Bescheid teilweise rechtswidrig ist und die Klägerinnen in ihren Vermögensrechten als Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Berechtigtenfeststellung und die Vermögenszuschreibung sind insoweit rechtswidrig, als die Berechtigtenfeststellung über die Feststellung hinausgeht, dass die Klägerin zu 1) Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes ist und dem Grunde nach einen Anspruch auf Entschädigung wegen der Entziehung (nur) ihres Unternehmens in Zwickau beginnend mit dem Amsterdamer Vertrag vom 24. März 1938 und endend mit der Erfüllung der Verträge durch die Verkäuferseite gemäß dem Bescheid vom 25. Juli 1938 hat. IX. Infolge Abweisung der Anfechtungsklagen der Klägerinnen zu 2) und 4) sind ihre hilfsweise erhobenen Klagen auf Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass sie jeweils Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes sind und dem Grunde nach einen Anspruch auf Entschädigung wegen der Entziehung ihres jeweiligen Unternehmens beginnend mit dem Amsterdamer Vertrag vom 24. März 1938 und endend mit der Erfüllung der Verträge durch die Verkäuferseite gemäß dem Bescheid vom 25. Juli 1938 haben, begründet. Denn ohne die (fehlerhaften und deshalb zurückgenommenen) Berechtigungsfeststellungen sind die entscheidungsreifen vermögensrechtlichen Anträge dieser beiden Klägerinnen unbeschieden. Weil sie aber jeweils aus den dargelegten Gründen Berechtigte sind, steht ihnen jeweils der Anspruch auf die sie betreffende Feststellung zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Revision ist nicht zuzulassen gewesen, weil es dafür keinen Grund gibt (§ 4 Satz 2 NS-VEntschG, § 38 Abs. 2 Satz 1 VermG, §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung zu den Berechtigtenfeststellungen folgt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Beteiligten streiten letztlich um Entschädigungen in Höhe von etwa 45 Mio € für früher als „Schocken-Konzern“ bezeichnete Unternehmen, die ihre jüdischen Eigentümer ab dem 24. März 1938 auch auf Druck des Reichs-Wirtschaftsministers veräußern mussten. Gegenstand dieses Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 17. September 2012, mit dem - neun Grundlagenbescheide zurückgenommen wurden (Tenor 1 bis 3), - Anträge von 27 Antragstellern, darunter vier der fünf Klägerinnen, auf Rückübertragung der Unternehmen der Klägerinnen zu 1. bis 4. (= Schocken AG, Einkaufszentrale I. Schocken & Söhne KG, Geschäftshaus GmbH und Liga AG für kaufmännische Versicherungen) abgelehnt wurden (Tenor 4), - die Berechtigung der Klägerin zu 1. (Schocken AG i.L.) zur Entschädigung wegen der Entziehung des Betriebsvermögens des Schocken-Konzerns und der Umfang der davon erfassten Vermögenswerte nach den früheren Unternehmen festgestellt wurden (Tenor 5 und 6), - sowie die Klägerinnen zu 1. und 2. (Schocken AG i.L. und Einkaufszentrale I. Schocken & Söhne KG i. L.) zu Rückzahlungen geleisteter Entschädigungen in Höhe von zusammen über 900.000 € verpflichtet werden (Tenor zu 7 und 8). A. Unternehmensgeschichte Im Handbuch der Deutschen Aktiengesellschaften 1937 hieß es zur Schocken AG (Klägerin zu 1): „Gegründet: 23./12. 21, 24.11. 1922; eingetragen 24/4. 1922. Am 29./11. 1933 wurde die Ges. von einer Kommanditges. auf Aktien in eine reine A.-G. umgewandelt. Zweck: Betrieb, Gründung und Uebernahme von Handels- und Fabrikationsunternehm., insbes. von Kaufhäusern, u. Beteil. an solchen Betrieben. Organisation: Die Zentrale u. das Hauptlager der Ges. befinden sich in Zwickau, ebendort befinden sich ferner u. a. auch Textilwerkstätten u. Laboratorien für die Herstellung von Kosmetica u. für Warenprüfung. Ferner betreibt die Ges. eine Strumpffabrik in Chemnitz-Siegmar. Der Einkauf für die Ges. wird durch die eigene Einkaufszentrale I. Schocken Söhne, Zwickau und deren Zweigniederlassung in Berlin getätigt. Der Grundstückbesitz der Ges. ist in der Versicherungs-Ges. des Konzerns, der Liga, Aktienges. für kaufmännische Versicherungen, Zwickau und in einer besonderen Grundstücksgesellschaft, der Geschäftshaus G. m. b. Zwickau, konzentriert. 1933/34 Erwerb der bisher mietweise benutzten Grundstücke in Zwickau, Planitz u. Lugau. Zweigniederlassungen in Nürnberg, Stuttgart, Chemnitz, Augsburg, Zwickau, Regensburg, Pforzheim, Cottbus, Waldenburg, Freiberg, Crimmitschau, Aue, Planitz, Zerbst, Oelsnitz i. E., Auerbach i. V., Frankenberg Sa., Lugau i. E. Vorstand: … Aufsichtsrat: … Sir Andrew McFadyean, London; Nigel Law. London; … Bilanzprüfer für 1936/37: Price, Waterhouse Co., Berlin. Grundbesitz: 3 Warenhausgrundstücke. Konzernfirmen: Einkaufszentrale J. Schocken Söhne, Zwickau. Gegr.: 1920; Zweck: Einkaufszentrale der Schocken. A.-G. (Mitte 1936 maßgebl. Kommanditbeteilig. einer engl. Gruppe an der Ges.). Liga A.-G. f. kaufmänn. Versicherungen, Zwickau. Gegr. 1919; A.-K. 300 000 RM; Zweck: Sach- u. Personenversicherung für die Mutterges. In dieser Ges. ist ein Teil des Grundbesitzes der Schocken A.-G. konzentriert (ult. Juni 1934 mit rd. 3 Mill. RM verbucht). Geschäftshaus G. m. b. H., Zwickau. — Gegr. 1921; Kap. 300 000 RM; Zweck: Verwalt. von Kaufhausgebäuden. Auch in dieser Ges. ist Grundbesitz der Schocken, A.-G. konzentriert.“ Schocken und seine Söhne waren Juden. Die Einkaufszentrale (in den Akten auch mit ISS abgekürzt – Klägerin zu 2) war zunächst eine GmbH, deren Alleingesellschafter Salman (auch Sallmann) Schocken (seit Dezember 1933 in Jerusalem) war. Mit Wirkung vom 1. Juni 1935 wandelte er sie in eine Kommanditgesellschaft um, deren Komplementär Theodor Schocken (Sohn des Salman) war. Salman Schocken war zunächst der einzige Kommanditist mit einer Einlage von 5,3 Mio RM. 2 Mio RM dieses haftenden Kommanditvermögens gingen im Juni 1936 auf den oben genannten Sir Andrew McFadyean über. Dabei handelte es sich um ein Treuhand- bzw. Strohmannverhältnis. Die Einkaufszentrale … KG war mit einem Anteil von 82,5% Großaktionär der Schocken AG, die ein Grundkapital von 4,2 Mio RM hatte. Weitere 4,76% der Aktien gehörten der oben genannten Liga AG (Klägerin zu 4). Die restlichen 12,74% der Aktien hielten neben Salman und Theodor Schocken die Herren Lewin, Jacobsohn und Spiro. Daneben war die Einkaufszentrale … KG Alleingesellschafter der Terraingesellschaft Weststadt GmbH, die nur über Vermögen in Pforzheim verfügte, sowie zur Hälfte Gesellschafter der Feina GmbH (Klägerin zu 5). Von den 18 Kaufhäusern der Gruppe lagen zwölf im für die Entschädigung relevanten Gebiet. Am 24. März 1938 schlossen Salman und Theodor Schocken sowie Sir Andrew McFadyean als Verkäufergruppe und niederländische Banken als Käufergruppe in Amsterdam einen Vertrag. Auszugsweise hieß es darin: „Vorausgeschickt wird: Die Herren Salmann und Theodor Schocken und Sir Andrew sind an der "Einkaufszentrale I.Schocken Söhne" in Zwickau, Kommanditgesellschaft. deutschen Rechtes - in der Folge ISS genannt - beteiligt, und zwar: Sir Andrew mit einem Kommanditanteil von RM 2 Millionen. Seine haftende Kommanditeinlage beträgt 2 Mill. RM und ist voll eingezahlt; Herr Salmann Schocken mit einem Kommanditanteil von RM 1 Million. Seine haftende Kommanditeinlage beträgt 3,3 Mill.RM und ist mit 1 Mill.RM eingezahlt; Herr Theodor Schocken als persönlich haftender Gesellschafter mit einer Kapitaleinlage von ca.: RM 40.000.- Die Voraussetzung für die folgenden Abmachungen ist die, dass die Herabsetzung der Kommanditeinlage des Herrn Salmann Schocken auf RM 1 Million rechtsgültig durchgeführt wird. Die ISS ist Eigentümerin von nom. 3.854.000,- Aktien der Schocken AG in Zwickau, welche ein voll eingezahltes Kapital von RM 4,2 Millionen hat. Der Käufergruppe ist bekannt, dass der Rest des Aktienkapitals mit nom. RM 346.000,- Aktien sich im Eigentum von dritten Personen befindet. Die Liga AG für kaufmännische Versicherungen in Zwickau mit einem nominalen Kapital von RM 300.000 - - eingezahlt mit 97.500 RM- gehört in Höhe von nom. RM 285.000,- Herrn Salmann Schocken und in Höhe von nom. RM 15.000,- Herrn Robert Ehrmann in London. Die Geschäftshaus G.m.b.H. in Zwickau mit einem voll eingezahlten Kapital von RM 300.000,- gehört in Höhe von nom. RM 250.000,- Herrn Salmann Schocken, in Höhe von nom..... ....... RM 35.000,- Frau Zerline (Lilli) Schocken, und in Höhe von nom RM 15.000,- Herrn Robert Ehrmann in London. Die nachstehend weiter angegebenen Gesellschaften mit beschränkter Haftung gehören der ISS, der Liga AG und, der Geschäftshaus G.m.b.H. in folgenderweise: a) die Schocken G.m.b.H. Meissen mit einem nominalen Kapital von RM 100.000,-, das zu 25% eingezahlt ist, gehört zu nom. RM 50.000,-- der ISS und zu nom. RM 50.000,-- der Liga; b) die Feina, Feinkost und Nahrungsmittel G.m.b.H. in Berlin mit nom. RM 300.000,-, welches Kapital zu 25% eingezahlt ist, gehört zu nom. RM 150.000,-- der ISS und zu nom. RM 150.000,-- der Liga; c) die Georg M.E.Voss G.m.b.H. in. Hamburg mit einem voll eingezahlten Kapital von RM 20.000,-- gehört zu nom. RM 15.000,-- der Feina und zu nom. RM 5.000,-- der Liga; d) die Terrain-Gesellschaft m.b.H. Weststadt, mit einem voll. eingezahlten Kapital von RM 250.0002-- gehört zu nom. RM 100.000.,-- der ISS zu nom. RM 75.000,-- der Liga und zu nom. RM 75.000,-- der Geschäftshaus GmbH § 1. Herr Salmann Schocken verkauft seinen Kommanditanteil von RM 1 Million an die Käufergruppe zum Preise von je hfl. 280,-- für je 1.000 RM Kommanditanteil. Sir Andrew bietet ferner der Käufergruppe oder deren Aufgabe seinen Kom-manditanteil von RM 2 Millionen zum Preise von je hfl. 310,-- für je 1.000 RM. Kommanditanteil zum Kauf an … Die Käufergruppe steht dafür ein, dass das Angebot des Sir Andrew bezüglich des Teiles von RM 530.000,- seiner Kommanditeinlage binnen einer Frist von einem Monat nach Genehmigung dieses Vertrages durch die deutsche Devisenstelle von ihr selbst oder ihrer Aufgabe angenommen wird. Herr Salmann Schocken erklärt sich mit der Zahlung des in Abs. 1 bezeichneten Betrages wegen aller seiner Ansprüche gegen die ISS und/oder gegen eine der anderen in der Vorbemerkung zu diesem Vertrage genannten Gesellschaften für befriedigt, gleichgültig, aus welchen Rechtsgründen diese Ansprüche entstanden sein können, soweit nicht in diesem Vertrage ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Sir Andrew erkennt an, dass ihm ausser seiner Kommanditeinlage von RM 2 Millionen keinerlei Ansprüche irgendwelcher Art gegen die ISS und/oder eine andere der in der Vorbemerkung zu diesem Vertrage bezeichneten Gesellschaften zustehen, mit Ausnahme des Anspruchs auf Auszahlung seines aus früheren Gewinnen stammenden Guthabens von RM 83.221,--. Die Käufergruppe steht dafür ein, dass die in der Vorbemerkung zu diesem Vertrage genannten Gesellschaften ihrerseits ebenfalls keinerlei Ansprüche gegen Sir Andrew und Herrn Salmann Schocken, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen diese Ansprüche entstanden sein können, erheben, soweit nicht in diesem Vertrage etwas anderes bestimmt ist oder solche Forderungen in den Bilanzen der einzelnen Gesellschaften aktiviert sind. § 2. Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt, soweit die Käufergruppe Kommanditanteile fest erworben hat, sobald sämtliche Unterlagen für die Umschreibung im Handelsregister der verkauften Kommanditanteilen, in der nach deutschem Recht notwendigen Form im Besitz der Käufergruppe sind, und die Genehmigung der deutschen Devisenstelle für den Uebergang der Kommanditanteile vorliegt, falls überhaupt eine derartige Genehmigung notwendig sein sollte. Soweit der Käufergruppe oder deren Aufgabe eine Option auf Kommanditanteile eingeräumt ist, gelten die vorstehenden Bestimmungen für die Zahlung des Kaufpreises entsprechend mit der Massgabe, dass im übrigen die Zahlung unverzüglich nach Ausübung der Option zu erfolgen hat. Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt in effektiven hfl. oder nach Wahl der Verkäufer in englischen Pfunden auf der Basis des Kurses des Pfundes zum hfl. nach Amsterdamer Mittelkurs am Tage der Auszahlung, und zwar in Amsterdam, wenn die Zahlung in Gulden erfolgt, sonst in Bankscheck auf London. § 3. Herr Theodor Schocken verpflichtet sich, auf Anforderung der Käufergruppe seinen Austritt als persönlich haftender Gesellschafter aus der ISS zu erklären. Dieses Verlangen kann jedoch nicht gestellt werden, bevor nicht die Zahlung des Kaufpreises für die Kommanditeinlage des Herrn Salmann Schocken erfolgt ist. Die Kapitaleinlage des Herrn Theodor Schocken wird ihm in Höhe von RM 39.455,50 von der ISS ausgezahlt. Herr Theodor Schocken ist mit dieser Auszahlung wegen aller etwaigen Ansprüche gegen die ISS und/oder gegen eine der anderen in der Vorbemerkung zu diesem Vertrage bezeichneten Gesellschaften befriedigt, abgesehen von RM 8.455,—, die Herrn Theodor Schocken aus einem Kontokorrent-Guthaben gegen die Schocken G.m.b.H. in Meissen zustehen. Die Käufergruppe steht dafür ein, dass die in der Vorbemerkung zu diesem Vertrage genannten Gesellschaften ihrerseits ebenfalls keinerlei Ansprüche gegen Herrn Theodor Schocken, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen diese Ansprüche entstanden sein können, erheben, soweit nicht in diesem Vertrage etwas anderes bestimmt ist oder solche Forderungen in den Bilanzen der einzelnen Gesellschaften aktiviert sind. § 4. Die Auszahlung der Kapitaleinlage des Herrn Theodor Schocken hat unverzüglich zu erfolgen, und zwar in Reichsmark im Inlande nach Massgabe der deutschen devisenrechtlichen Bestimmungen hierüber, sobald das Aus-scheiden des Herrn Theodor Schocken aus der ISS als persönlich haftender Gesellschafter im Handelsregister eingetragen ist. … § 6. Die Verkäufergruppe legt die in der Anlage 1 beigefügten letzten Handelsbilanzen der ISS sowie der Schocken A.G. vor. Sie steht der Käufergruppe dafür ein, dass diese Bilanzen richtig und vollständig sind, in dem Sinne, dass die darin ausgewiesenen Aktiven durch die ordnungsmässig geführten Geschäftsbücher der ISS bezw. der Aktiengesellschaft belegt und tatsächlich vorhanden sind. Soweit Grundstücke bilanziert sind, steht die Verkäufergruppe dafür ein, dass der Einheitswert dieser Grundstücke per 1.1.1935 der aus der Anlage 3 ersichtliche ist. … Soweit Warenlager aktiviert sind, steht die Verkäufergruppe dafür ein, dass die Angaben des vorgelegten Berichtes der Firma Price Waterhouse - per 28. Februar 1937 - über die Aufnahme der Warenlager zutreffend und die dort in Bezug genommene Statistik ordnungsmässig geführt ist. … Soweit die steuerlichen Verhältnisse der ISS und der Schocken AG in Betracht kommen, steht die Verkäufergruppe dafür ein, dass sämtliche laufenden Steuern - Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer usw. - für die Zeit bis zum 31.12.1937 beglichen sind, und dass irgendwelche einmaligen Steuerverpflichtungen - z.B. Kapitalverkehrssteuer-Verpflichtungen - für Rechtsvorgänge bis zum 31.12. 1937 nicht bestehen. Die Verkäufergruppe hat der Käufergruppe mitgeteilt, dass bei der ISS ein streitiger Steuerrückforderungsanspruch von ca. RM 491.000,-- bestehe. Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass dieser Anspruch in der Bilanz der ISS per 31.1.1938 in Höhe von ca. RM 350.000,---aktiviert werden soll, ohne dass die Verkäufergruppe insoweit irgendeine Gewähr übernimmt. … Die Verkäufergruppe übernimmt ferner die Gewähr für den Vermögensstatus und für die Geschäftsführung derjenigen Gesellschaften, von welchen sich Aktien bezw. Anteile im Besitz der ISS befinden, nämlich für die Schocken G.m.b.H., Meissen, die Feina Feinkost und Nahrungsmittel G.m.b.H., Berlin, die Georg M.E.Vess G.m.b.H., Hamburg, die Terraingesellschaft m. b. H., Weststadt. Für diese Gewährleistung gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäss mit der Massgabe, dass auf die in der Anlage 5 - 8 beigefügten letzten Handelsbilanzen dieser Gesellschaften und wegen ihres Grundbesitzes auf die in der Anlage 9 beigefügte Aufstellung verwiesen wird. … § 7. Herr Salmann S c h o c k e n wird in besonderer Urkunde gleichzeitig im Namen und in Vollmacht seiner Ehefrau Zerline (Lilli) Schocken den in der Anlage 10 in Abschrift beigefügten Vertrag über den Verkauf von nom. RM 285.000,-- Geschäftsanteile an der Geschäftshaus G.m.b.H. in Zwickau an die ISS abschliessen. Herr Theodor Schocken als persönlich haftender Gesellschafter wird die Schliessung des Vertrages für die ISS veranlassen. Herr Salmann Schocken bietet ferner der Käufergruppe bezw. deren Aufgabe die ihm gehörigen nom. RM 285.000,-- Aktien der Liga A.G. für kaufmännische Versicherungen in Zwickau Zug um Zug gegen Zahlung von RM 2.260.000,-- zum Erwerb an. … … § 9. Die Verkäufergruppe macht sich dafür stark, dass die Käufergruppe oder deren Aufgabe die in Händen dritter Personen befindlichen Aktien der Schocken AG, nämlich nom, RM 346.000,-- Aktien zum Preise von RM 726.600,--, mit Gewinnberechtigung vom 1.März 1937 ab, erwerben kann, und zwar innerhalb eines Jahres, nachdem der Kaufpreis für den Kommanditanteil des Herrn Salmann Schocken an der ISS bezahlt ist. Herr Salmann Schocken übernimmt für den Fall des Vorkaufes dieser Aktien nach Massgabe der vorstehenden Bestimmungen bezüglich dieser Aktien die gleiche Gewährleistung, wie sie in Par. 6 dieses Vertrages bestimmt ist. … § 14. Die Parteien sind darüber einig, dass die vorstehenden Abmachungen davon abhängig sind, dass die zur Gültigkeit dieses Vertrages nach den deutschen Gesetzen notwendigen devisenrechtlichen Genehmigungen erteilt werden.“ Der Vertrag kam durch das Wirken des Reichs-Wirtschaftsministers nicht in dieser Form zur Durchführung. An die Stelle der vorgesehenen Käufergruppe trat ein deutsches Banken-Konsortium; die niederländischen Banken erhielten nur einen Bruchteil, der als Entgelt für eine Vermittlung betrachtet wurde. Unter dem 25. Juli 1938 erteilte der Reichs-Wirtschaftsminister unter dem Betreff „Arisierung des Schocken-Konzerns“ einen Bescheid, mit der er die Devisenstelle Leipzig anwies, u.a. näher bezeichnete Handlungen in Bezug auf das Ausscheiden Theodor Schockens aus der Einkaufszentrale, die Übertragung der Kommanditeinlagen Salman Schockens und Sir Andrew McFadyeans sowie auf die Übertragung der Aktien der Herren Lewin, Jacobsohn und Schocken zu genehmigen. Abschließend hieß es, dass bezüglich der Repatriierung und Arisierung der Schocken A.G. keine Bedenken mehr bestünden, sobald von der Deutschen Bank und der Reichs-Kredit-Gesellschaft als der Leitung des deutschen Bankenkonsortiums bestätigt wird, dass für dieses Bankenkonsortium ein rechtsverbindlicher Anspruch auf Lieferung von 13/15 des Kapitals der Schocken A.G. begründet ist. Dementsprechend genehmigte die Devisenstelle Leipzig unter dem 3. August 1938 die käufliche Überlassung und Aushändigung der zur Zeit noch nicht der Einkaufszentrale I. Schocken Söhne KG gehörigen und im Gewahrsam der Schocken AG liegenden nom. RM 336.000 Aktien der Schocken AG an ein deutsches Bankenkonsortium. Dabei handelte es sich um die Aktien der Herren Lewin, Jacobsohn und Schocken. Im März 1939 wurde das Erlöschen der Firma Einkaufszentrale … KG eingetragen. Die Schocken AG wurde in Merkur AG umbenannt. Im Zuge eines Restitutionsvergleichs aus dem Jahr 1949 erhielt die Familie Schocken 1953 Aktien der Merkur AG mit Sitz in Nürnberg im Umfang von 51%. B. Vermögensrechtliche Bescheide Unter dem 15. Februar 1993 erließ das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen einen „Berechtigungsgrundlagenbescheid“. Eingangs führte er die Namen von 16 Personen (Erben und Erbeserben Salman Schockens) auf. Danach nannte der Bescheid die Einkaufszentrale I. Schocken & Söhne KG i.L. (Nr. 17 = Klägerin zu 2), die Schocken AG i.L. (Nr. 18 = Klägerin zu 1), die Liga AG i.L. (Nr. 19 = Klägerin zu 4) und die Geschäftshaus GmbH i.L. (Nr. 20 = Klägerin zu 3). Die Entscheidungssätze zu 1. bis 5. lauten auszugsweise: „(1.) Es wird festgestellt, daß die Antragsteller Ziffer 1.- 16. des Rubrums (= Erben und Erbeserben) Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG … sind und dem Grunde nach Anspruch auf Rückgabe oder Entschädigung … wegen der Entziehung der Geschäftsanteile an der Einkaufszentrale I. Schocken & Söhne K i.L., eingetragen …., haben. (2.) Es wird festgestellt, daß die Antragstellerin zu Ziffer 17. des Rubrums, die Einkaufszentrale I. Schocken & Söhne KG i.L., früher eingetragen …, Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG … ist und dem Grunde nach Anspruch auf Rückgabe oder Entschädigung … wegen Entziehung des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens hat. (3.) Es wird festgestellt, daß die Antragstellerin zu Ziffer 18. des Rubrums, die Schocken AG i.L., Zwickau, eingetragen …, Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG … ist und dem Grunde nach Anspruch auf Rückgabe oder Entschädigung … wegen Entziehungen des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmen ‚Kaufhaus Schocken‘ in der Brückenstraße 9/11, O -9010 Chemnitz, bezeichnet im Grundbuch …, hat. (4.) Es wird festgestellt, daß die Antragstellerin unter Ziffer 19. des Rubrums, die Liga AG … i.L. … Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG … ist und dem Grunde nach Anspruch auf Rückgabe und Entschädigung … wegen Entziehungen des Grundstücks Brückenstraße 7/9/11 … hat. (5.) Es wird festgestellt, daß die Antragstellerin unter Ziffer 20. des Rubrums, die Geschäftshaus GmbH i.L. … Berechtigte im Sinne des § 2 I … ist und dem Grunde nach Anspruch auf Rückgabe oder Entschädigung … wegen Entziehung des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens Geschäftshaus GmbH i.L. Zwickau hat.“ Darin heißt es u.a., Salman Schocken sei mit 97,5% der Hauptgesellschafter der Einkaufszentrale I. Schocken & Söhne KG gewesen. Es habe ein Zwangsverkauf in dem Zeitraum 1. Januar bis 4. August 1938 angenommen werden können. Darüber hinaus hätten die Antragsteller glaubhaft gemacht, dass es sich bei der Umschichtung der Schockengruppe nicht um einen bloß wirtschaftlich begründeten Transfer gehandelt habe, sondern die der Vermögensverschiebung vorausgehenden Umsatzeinbrüche auf Grund der Verfolgung der jüdischen Eigentümer zur Umschichtung des Vermögens geführt hätten, die letztendlich das Ziel gehabt habe, das gesamte Konzernvermögen in die Merkur AG zu überführen. Gemäß § 6 Abs. 1a VermG hätten „sowohl die natürlichen als auch nach juristischen Personen als Berechtigte angesehen werden“ können. Der Umstand, dass die Unternehmen tatsächlich nicht mehr bestünden, sei zu vernachlässigen. Die Erben und Erbeserben hätten sich durch den Restitutionsvergleich nicht ihrer Ansprüche aus dem Vermögensgesetz begeben. Entsprechend dem durch letztmalige Antragsformulierung zum Ausdruck gebrachten Wunsch der Antragsteller hätten die bisherigen Feststellungen und Ermittlungen auf die in Chemnitz, Brückenstraße 7-11 belegenen Vermögenswerte beschränkt werden können. Der Ermittlung innerhalb der Prüfung weiterer individualisierbarer Vermögenswerte aus dem ehem. Betriebsvermögen der Antragstellerin Ziffer 17.-20. des Rubrums habe es nicht bedurft. Die Bescheidung der weitergehenden angemeldeten Ansprüche bleibe daher einem weiteren Teil-Bescheid vorbehalten. Mit Teil-Feststellungsbescheid vom 6. Dezember 1993 stellte das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen fest, dass die Schocken AG i.L. (= Klägerin zu 1) Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG ist (1.) und dass (2.) zur Sach- und Rechtsgesamtheit des Unternehmens drei genau bezeichnete Grundstücke gehörten und der Bestand an Grund und Boden seit dem Zeitpunkt der Enteignung nicht verändert worden sei. Die Begründung nahm Bezug auf den Berechtigungsgrundlagenbescheid vom 15. Februar 1993. Es folgten Ausführungen zur Enteignung der drei Grundstücke auf der Grundlage des Volksentscheides vom 30. Juni 1946. In Ergänzung der Begründung des Bescheids vom 15. Februar 1993 heißt es, die Schädigung der Schocken AG stelle eine Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG dar, die Ansprüche nach diesem Gesetz auslöse. Die Ansprüche auf Rückgabe dieses Unternehmens bzw. der noch vorhandenen Vermögenswerte stünden nach § 6 VermG der seinerzeit enteigneten Gesellschaft zu. Mit Bescheid vom 16. August 2000 lehnte das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Antrag der Feina GmbH i.L. (= Klägerin zu 5) auf Rückübertragung des Unternehmens mit Sitz in Berlin ab (1.), stellte fest (2.), dass die Feina GmbH i.L. hinsichtlich des ehemaligen Unternehmens mit Sitz in Berlin Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes ist und (ihr) wegen der Schädigung ihres Unternehmens dem Grunde nach eine Entschädigung nach Maßgabe des NS-VEntschG zusteht, und lehnte eine gesonderte Entschädigung für ein Grundstück in Cottbus ab (3.). In der Begründung nahm der Bescheid Bezug auf einen Bescheid vom 4. Juli 1994, mit dem festgestellt worden sei, dass die Feina GmbH i.L. Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG sei. In der Begründung heißt es, der Geschäftsbetrieb des Unternehmens sei in den 40er Jahren eingestellt worden; die Rückübertragung des Unternehmens sei nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG ausgeschlossen. Das nicht rückübertragene frühere Unternehmensgrundstück sei nur bei der Berechnung der Entschädigung für das Unternehmen zu berücksichtigen. Mit Bescheid vom 17. August 2000 lehnte das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen in Bezug auf die Einkaufszentrale I. Schocken Söhne KG i.L. (= Klägerin zu 2) den Antrag auf Rückgabe des ehemaligen Unternehmens in Firma Einkaufszentrale Schocken Söhne KG, Werdauer Straße 7, 08056 Zwickau, ab (1.) und stellte fest (2.), dass die Antragstellerin hinsichtlich des ehemaligen Unternehmens in Firma Einkaufszentrale Schocken Söhne KG Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes ist und (ihr) wegen der Schädigung ihres Unternehmens dem Grunde nach eine Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes zusteht. Der Bescheid nahm in seinen Gründen auf den Bescheid vom 15. Februar 1993 Bezug und führte an, was „u.a.“ zum Vermögen des Unternehmens gehörte. Das Unternehmen sei im März 1938 von den Nationalsozialisten enteignet worden. Weiter hieß es, dass der Bescheid vom 15. Februar 1993 festgestellt habe, dass die Antragstellerin Berechtigte ist. Die Rückgabe sei ausgeschlossen, da der Geschäftsbetrieb im Jahre 1939 eingestellt worden sei. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2000 lehnte das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Antrag auf Rückgabe des Unternehmens Liga AG für kaufmännische Versicherungen ab (1.) und stellte fest (2.), dass die Klägerin zu 4 hinsichtlich dieses Unternehmens Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes ist und (ihr) wegen der Schädigung ihres Unternehmens dem Grunde nach eine Entschädigung nach Maßgabe des NS-VEntschG zusteht. Eine gesonderte Entschädigung für zwei genau bezeichnete Grundstücke lehnte es ab (3.). Der Bescheid nahm Bezug auf die Berechtigtenfeststellungen in den Bescheiden vom 15. Februar 1993 (mit dem angegriffenen Bescheid ebenfalls zurückgenommen) und einen Bescheid vom 28. Oktober 1994. Bei diesem handelt es sich um einen Teil-Feststellungsbescheid des Sächsischen Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen mit dem wie auch im Bescheid vom 10. Oktober 2000 festgestellt wurde, dass die Klägerin zu 4 hinsichtlich dieses Unternehmens Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes ist. Zudem stellte der Bescheid fest, dass der Klägerin zu 4 ein Anspruch auf Rückübertragung einzelner Vermögenswerte nach § 6 Abs. 6a VermG zusteht (jeweils 1.). In einem zweiten Tenor stellte die Behörde fest, dass u.a. ein bestimmtes Grundstück zur Sach- und Rechtsgesamtheit des Unternehmens Liga AG gehörte (2.). In der Begründung nahm die Behörde auf den Bescheid vom 15. Februar 1993 Bezug und ergänzte, dass mit der Enteignung der Merkur AG das Grundstück in das Eigentum des Volkes überführt wurde. Unter II. der Gründe hieß es, eine Rückübertragung des enteigneten Unternehmens komme nicht in Betracht, da es stillgelegt und eine Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit nicht zu erwarten sei. Mit Bescheid des BADV vom 27. April 2009 entschied die Beklagte, dass die Liga AG für kaufmännische Versicherungen i.L. (= Klägerin zu 4) keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung gegen den Entschädigungsfonds wegen des Eigentumsverlusts der Liga AG sowie für ihre Beteiligung an der Schocken AG in Höhe von 200.000 RM (1.) sowie keinen derartigen Anspruch wegen des 50%igen Eigentumsverlusts an der Feina GmbH besitzt. Mit Teilbescheid des BADV vom 8. Juni 2009 lehnte die Beklagte Anträge der Schocken AG (= Klägerin zu 1) und der JCC auf Rückübertragung des ehemaligen Unternehmens Schocken AG ab (1. und 2.), regelte, dass die Klägerin zu 1 als Berechtigte nach den ehemaligen Aktionären Salman Schocken, Theodor Schocken, Carl Lewin, Fritz Jacobsohn und Georg Spiro für den anteiligen Verlust an der Schocken AG in Höhe von 12,74% einen Anspruch nach Maßgabe des NS-VEntschG auf Zahlung einer Entschädigung gegen den Entschädigungsfonds hat (3.), lehnte den Entschädigungsantrag der JCC ab (4.) und setzte die im Tenor zu 3 geregelte Entschädigung auf 4.275.348,43 € (6.) und die Zinsen dafür auf 1.389.488,24 € fest (8.). Dieser Bescheid ist Gegenstand des wegen dieses vorgreiflichen Verfahrens ausgesetzten Verfahrens VG 4 K 238.09. Mit weiterem Teilbescheid des BADV vom 8. Juni 2009 stellte die Beklagte fest, dass die Einkaufszentrale I. Schocken Söhne KG i.L. (= Klägerin zu 2) nach Abzug des Einbehalts für gezahlten Lastenausgleich einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 1.739.487,73 € gegen den Entschädigungsfonds wegen des anteiligen Eigentumsverlusts an der Einkaufszentrale I. Schocken Söhne KG in Höhe von 97,5% einschließlich der Beteiligungen an der Feina GmbH in Höhe von 50% und an der Schocken AG in Höhe von 82,5% (1.) und einen Zinsanspruch dafür in Höhe von 565.333,51 € (3.) besitzt. Dieser Bescheid ist Gegenstand des wegen Vorgreiflichkeit dieses Verfahrens ausgesetzten Verfahrens VG 4 K 239.09. Mit Bescheid des BADV vom 14. Dezember 2009 entschied die Beklagte, dass die Geschäftshaus GmbH i.L. (= Klägerin zu 3) keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung gegen den Entschädigungsfonds wegen des Eigentumsverlusts der Geschäftshaus GmbH besitzt. Dagegen erhob die Klägerin zu 3 Verpflichtungsklage (VG 29 K 163.10). Das Verfahren ist derzeit wegen Vorgreiflichkeit des Verfahrens VG 4 K 389.12 ausgesetzt. C. Zum streitigen Bescheid In den Verfahren VG 4 K 238 und 239.09 streiten die hiesigen Klägerinnen zu 1 und 2 jeweils um weitere Entschädigung. Am 17. November 2010 fand in beiden Sachen ein Erörterungstermin statt, in dem auch der Regelungsgegenstand des Berechtigungsgrundlagenbescheids vom 15. Februar 1993 erörtert wurde. Am 22. September 2011 gab das Gericht in den Sachen einen rechtlichen Hinweis, in dem es heißt, die hier in Rede stehenden Grundlagenbescheide seien unzureichend; sie taugten nicht für eine sachgerechte gerichtliche Entscheidung, obzwar sie – mit welchem Inhalt auch immer – bindend seien. Im Verfahren VG 29 K 163.10 streitet die hiesige Klägerin zu 3 um weitere Entschädigung von etwa 3,5 Mio € nebst Zinsen. Im März 2012 unterbreitete die Beklagte den Klägerinnen in den drei Verfahren ein Vergleichsangebot (etwa 238.09, Bd. II Bl. 329 d.A.), das diese im Mai 2012 ablehnte (aaO, Bl. 331 d.A.). Im August 2012 hörte die Beklagte die Klägerinnen zu ihrer Absicht an, einen näher dargestellten Rücknahme- und Änderungsbescheid zu erlassen. Mit dem hier streitigen Rücknahme- und Änderungsbescheid des BADV vom 17. September 2012 entschied die Beklagte: 1. Die Bescheide des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen (SLARoV) vom: 15.02.1993, Az.: 445-S14-1 (Berechtigungsgrundlagenbescheid zugunsten der Erbengemeinschaften, ISS KG i. L., Schocken AG i. L., Liga AG i. L. und Geschäftshaus GmbH i. L.), 06.12.1993, Az.: 445-S14-1 (Schocken AG i L.), 16.08.2000, Az.: 4275.51i12/11101-00C1-5064 (Feina GmbH i. L.) und 17.08.2000, Az.: 4275.51-12/11098-00C1-5062 (ISS KG i. L.), werden zurückgenommen. 2. Der Bescheid des SLARoV vom 10.10.2000, Az.: 4275.51-12/11099- 00C1-5068 (Liga AG i. L.), wird hinsichtlich des Tenorpunktes 2., mit dem zugunsten der Liga AG i.L. ein Anspruch auf Entschädigung nach dem NS-VEntschG dem Grunde festgestellt wurde, aufgehoben. 3. Die Entschädigungsbescheide des BADV vom: 27.042009, Az.: C21.02 — SN 2584 und anteilig SN 2585 — 86 (Liga. AG einschließlich der 50%igen Beteiligung dieses Unternehmens an der Feina GmbH sowie einer Beteiligung in Höhe von 200.000,00 RM an der Schocken AG), 08.06.2009, Az.: C21.02 SN 2585 (Anteilsschädigung an der Schocken AG), 08.06.2009, Az.: C21.02 — SN 2582 und SN 2585 — 2586 (ISS KG einschließlich der Beteiligungen an der Feina GmbH und der Schocken AG) und 14.12.2009, Az.: C21.02 — SN 2583 (Geschäftshaus GmbH, Zwickau), werden zurückgenommen. 4. Die Anträge der Antragsteller zu 1 bis 27 auf Rückübertragung der ehemaligen Unternehmen - Einkaufszentrale I. Schocken & Söhne KG, Zwickau - Schocken AG, Zwickau - Liga AG für kaufmännische Versicherung, Zwickau - Geschäftshaus GmbH, Zwickau werden abgelehnt. 5. Es wird festgestellt, dass die Antragsstellerin zu 24. (Schocken AG i. L.) Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes (VermG) ist und dem Grunde nach einen Anspruch auf Entschädigung wegen der Entziehung des Betriebsvermögens des Schocken - Konzerns, Zwickau, hat. 6. Es wird festgestellt, dass die Vermögenswerte der Einkaufszentrale I. Schocken & Söhne KG, Zwickau, der Liga AG für kaufmännische Versicherung, Zwickau, sowie der Geschäftshaus GmbH, Zwickau, in der Schocken AG aufgegangen sind und alle weiteren Entscheidungen zu Gunsten der Einkaufszentrale I. Schocken & Söhne KG i. L., Zwickau, der Liga AG für kaufmännische Versicherung i. L., Zwickau, der Feina GmbH i. L. sowie der Geschäftshaus GmbH i. L., Zwickau, Bestandteil dieser Entscheidung sind. 7. Es wird festgestellt, dass die Schocken AG i. L. von der mit Teilbescheid des BADV vom 08.06.2009 zu ihren Gunsten festgesetzten und ausgezahlten Entschädigung in Höhe von 4.275.348,43 sowie Zinsen in Höhe von 1.389.488,24 einen Betrag in Höhe von insgesamt 640.771,33 € (in Worten: sechshundertvierzigtausendsiebenhunderteinundsiebzig Euro) an den Entschädigungsfonds zurückzuzahlen hat. 8. Es wird festgestellt, dass die Fa. Einkaufszentrale I. Schocken Söhne KG i. L von der mit Teilbescheid des BADV vom 08.06.2009 zu ihren Gunsten festgesetzten und ausgezahlten Entschädigung in Höhe von 1.739.487,73 € sowie Zinsen in Höhe von 565.333,51 € einen Betrag in Höhe von insgesamt 260.707,75 € (in Worten: zweihundertsechzigtausendsiebenhundertsieben Euro) an den Entschädigungsfonds zurückzuzahlen hat. 9. Die Rückforderung des bisher gezahlten Lastenausgleichs gemäß § 3 NS-VEntschG i. V. m. § 8 EntschG erfolgt durch das Bundesausgleichsamt (BAA) in einem gesonderten Verfahren. 10. Das Verwaltungsverfahren ist kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.“ Der Bescheid wurde den Klägerinnen am 20. September 2012 zugestellt. D. Klage Die Klägerinnen haben am 19. Oktober 2012 Klage erhoben. Sie machen in Bezug auf die Rücknahmen geltend: Es möge zutreffen, dass in den aufgehobenen Grundlagenbescheiden nur unzureichende Feststellungen enthalten seien. Es habe aber zwischen den Beteiligten nie Streit über den tatsächlich maßgeblichen Inhalt und Regelungsgehalt der Grundlagenbescheide bestanden. Es sei zu berücksichtigen, dass auf der Grundlage der vermeintlich rechtswidrigen Grundlagenbescheide eine Vielzahl bestandskräftiger Restitutionsbescheide ergangen seien. Fehlerhaft gehe die Beklagte von der Schädigung des Schocken-Konzerns aus. Die Gesamtheit der Schocken-Unternehmen sei zwar so bezeichnet worden. Doch seien sie nicht in einer Konzernstruktur organisiert gewesen. Auch bei Annahme der Rechtswidrigkeit der Grundlagenbescheide sei die Rücknahme rechtswidrig, weil sie auf einer fehlerhaften Abwägung beruhe. Sie lasse außer Acht, dass die Bescheide zum Teil schon seit 1993 bestandskräftig seien und die Klägerinnen auf deren Bestand haben vertrauen dürfen. Zudem sei die Rücknahmefrist nicht gewahrt, weil die Rechtswidrigkeit der Grundlagenbescheide schon Gegenstand des Erörterungstermins am 17. November 2010 gewesen sei. Es sei aber auch fehlerhaft, allein die Schocken AG als Berechtigte anzusehen. Die Klägerinnen haben die Klage in Bezug auf den Entscheidungssatz 4 des angegriffenen Bescheids (Ablehnung der Rückübertragung der Unternehmen) zurückgenommen und beantragen nur noch, 1. den Rücknahme- und Änderungsbescheid des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) vom 17.09.2012 mit dem Geschäftszeichen Q 3-4-0-265/09 und Q3-4-0-266/09, Q 3- 4- 0 265 / 09 (VG Berlin 4 K 238.09) Schocken AG i. L. ./. Bundesrepublik und Q 3 -4 - 0 - 266 / 09 (VG Berlin 4 K 239.09) Einkaufszentrale I. Schocken & Söhne KG i. L ./. Bundesrepublik, C 21.02 SN-2582 bis SN-2586) aufzuheben, a. hinsichtlich des Tenors zu Ziff. 1 bis 3, soweit der Schocken Erbengemeinschaft und den dort genannten Schocken-Gesellschaften (Schocken AG i, L., Einkaufszentrale I. Schocken & Söhne KG i. L., Geschäftshaus GmbH i. L., Liga AG für kaufmännische Versicherungen i. L. und Feina Feinkost und Nahrungsmittel GmbH i.L.) eine Berechtigung i.S.d. VermG und/oder dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch nach dem NS-VEntschG aberkannt werden; b. hinsichtlich des Tenors zu Ziff. 5, soweit - über die Feststellung der Berechtigung und des Entschädigungsanspruchs der Schocken AG i. L. dem Grunde nach hinaus - Feststellungen hinsichtlich des Verlusts des Betriebsvermögens weiterer Schocken-Gesellschaften getroffen werden; c. hinsichtlich des Tenors zu Ziff. 6; d. und hinsichtlich des Tenors zu Ziff. 7 und 8, soweit die Schocken AG i.L. und die Einkaufszentrale I. Schocken & Söhne KG i. L. zu Rückzahlungen an den Entschädigungsfonds verpflichtet werden. 2. Die Klägerin zu 1. beantragt zudem, die Beklagte unter Aufhebung des Tenors zu Ziff. 1, 3 und 7 des Rücknahme- und Änderungsbescheids des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) vom 17.09.2012 zu verpflichten, festzustellen, dass sie über den mit Teilbescheid des BADV vom 08.06.2009 (Az. C 21.01 SN - 2585) mit € 4.275.348,43 festgesetzten Auszahlungsbetrag hinaus gegen den Entschädigungsfonds wegen Eigentumsverlustes an der Schocken AG einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrages i. H. v. € 39.989.320,86 zzgl. gesetzlicher Zinsen von monatlich 0,5 % ab 01.01.2004 besitzt. 3. Die Klägerin zu 2. beantragt zudem, die Beklagte unter Aufhebung des Tenors zu Ziff. 1, 3 und 8 des Rücknahme- und Änderungsbescheids des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) vom 17.09.2012 zu verpflichten, festzustellen, dass der mit Teilbescheid des BADV vom 08.06.2009 (Az.: C 21.025N 2582 und SN 2585-2586) zu ihren Gunsten festgesetzte und an sie geleistete Entschädigungsbetrag in Höhe von € 1.739.487,73 zzgl. Zinsen in Höhe von € 565.333,51 mit dem Entschädigungsanspruch der Klägerin zu 1. gemäß vorstehend Ziff. 2 zu verrechnen ist; und hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Anträgen zu vorstehend 2. und 3. nicht stattgibt, weil die Klägerin zu 1. nur anteilig in Höhe von 12,74 % entschädigt und die Klägerin zu 2. für ihren Beteiligungsverlust an der Schocken AG über die Klägerin zu 2. entschädigt werden soll, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Klägerin zu 2. über den mit Teilbescheid des BADV vom 08.06.2009 (Az.: C 21.025N 2582 und 5N 2585-2586) mit € 1.739.487,73 zzgl. Zinsen in Höhe von € 565.333,51 festgesetzten Auszahlungsbetrag hinaus gegen den Entschädigungsfonds wegen Eigentumsverlustes an der Einkaufszentrale I. Schocken Söhne KG einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrages zzgl. gesetzlicher Zinsen von monatlich 0,5 % ab dem 01.01.2004 besitzt, der mindestens dem anteiligen Wert der 82,5 %-igen Beteiligung an der Schocken AG nach Maßgabe des Ergebnisses der Wertberechnung für die 12,74 %-ige anderweitige Beteiligung in dem aufgehobenen Bescheid vom 08.06.2009 betreffend die Schocken AG entspricht. 4. Die Klägerin zu 3. beantragt zudem, die Beklagte unter Aufhebung des Tenors zu Ziff. 1 und 3 des Rücknahme- und Änderungsbescheids des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) vom 17.09.2012 zu verpflichten, festzustellen, dass sie gegen den Entschädigungsfonds wegen Eigentumsverlustes an der Geschäftshaus GmbH einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages i. H. v. € 3.449.017,00 zzgl. gesetzlicher Zinsen von monatlich 0,5 % ab 01.01.2004 besitzt. Die Klägerinnen zu 2 bis 5 beantragen jeweils hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass sie jeweils Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes sind und dem Grunde nach einen Anspruch auf Entschädigung wegen der Entziehung ihres jeweiligen Unternehmens beginnend mit dem Amsterdamer Vertrag vom 24. März 1938 und endend mit der Erfüllung der Verträge durch die Verkäuferseite gemäß dem Bescheid vom 25. Juli 1938 haben. Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Sie sieht die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG als gewahrt an. Der den streitigen Bescheid betreffende Verwaltungsvorgang, Ablichtungen der davon betroffenen Bescheide und die Streitakten VG 4 K 238.09, VG 4 K 239.09 und VG 29 A 163.10 haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.