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Urteil

4 K 123.12

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0322.4K123.12.0A
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Leitsätze
Die Rechtmäßigkeit der auf zivilgerichtliche Entscheidungen zurückgehenden Entschädigung ist keine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung der Entschädigungseinrichtung einschließlich der Sonderzahlung. Ein Entschädigungsanspruch, den die Institute nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EAEG zu finanzieren haben, ist, was nach gefestigter Rechtsprechung der für diese Frage zuständigen Zivilgerichte dafür gehalten wird. Mit der Erhebung von Sonderzahlungen nach § 8 Abs. 6 EAEG wird Recht der Union im Sinne des Art. 51 Abs. 1 EU-GR-Charta durchgeführt. Die Erhebung der Sonderzahlung 2010 verstößt nicht gegen die Art. 15, 16 EU-GR-Charta.(Rn.18) (Rn.36) (Rn.48)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage, über die infolge des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle der Kammer hat entscheiden dürfen, ist unbegründet, weil der Sonderzahlungsbescheid rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). A. Bei Anwendung der §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 6 Abs. 1, 8 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 EAEG ist der Bescheid nicht zu beanstanden. Die Klägerin ist ein der Beklagten zugeordnetes Institut und damit zur Leistung von Sonderzahlungen verpflichtet. Das ist hier mangels Streits darüber ebenso wenig auszuführen wie die Korrektheit der Höhe der festgesetzten Sonderzahlung über die Erwägungen im Widerspruchsbescheid auf den Seiten 2 und 4 (Bd. I Bl. 8 und 10 d. A.) hinaus, denen das Gericht folgt, näher zu begründen ist (§ 117 Abs. 5 VwGO). B. Auf die im Mittelpunkt des Vorbringens der Klägerin stehenden, insbesondere unionsrechtlichen Überlegungen zur Rechtmäßigkeit der Entschädigung der Phoenix-Anleger für Verbindlichkeiten aus PMA-Geschäften (Randnummern 30 bis 119 der Klagebegründung, Bd. I Bl. 84 ff. d. A.), auf die die Beklagte eingeht (Randnummern 68 bis 148 der Klageerwiderung, Bd. II Bl. 285 bis 305 d. A.), kommt es nicht an. Die Rechtmäßigkeit der auf zivilgerichtliche Entscheidungen zurückgehenden Entschädigung ist keine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung der Beklagten einschließlich der Erhebung der hier streitigen Sonderzahlung. 1. Die Prüfung, ob sich aus einer bestimmten Geschäftstätigkeit eines der Beklagten zugeordneten Instituts entgegen der gefestigten zivilgerichtlichen Rechtsprechung kein Entschädigungsanspruch ergibt, ist der verwaltungsgerichtlichen Prüfung entzogen. Das gilt auch für eine inzidente Prüfung im Rahmen einer – wie hier – zulässigerweise beim Verwaltungsgericht erhobenen Anfechtungsklage gegen einen Sonderzahlungsbescheid. Denn nach § 3 Abs. 4 EAEG ist für Streitigkeiten über Grund und Höhe des Entschädigungsanspruchs der Zivilrechtsweg gegeben. Indem die Klägerin die Entschädigung der Phoenix-Anleger für Verbindlichkeiten aus PMA-Geschäften für rechtswidrig erklärt, sich also dagegen wendet, dass die Beklagte (auch auf ihre – der Klägerin - Kosten) diese Anleger entschädigt, führt sie eine Streitigkeit über den Grund des Entschädigungsanspruchs; sie verneint einen solchen Anspruch, weil es sich bei den PMA-Geschäften nicht um Wertpapiergeschäfte im Sinne der §§ 1 Abs. 3 und 4, 4 Abs. 1 Satz 1 EAEG gehandelt habe. Für diese Streitigkeit ist das Verwaltungsgericht nach § 3 Abs. 4 EAEG nicht zuständig; sie ist damit seiner sachlichen Prüfung entzogen. In dem der Klägerin über ihre Bevollmächtigten bekannten Beschluss vom 15. April 2011 – VG 4 K 356.10 – führte das Gericht aus: „Der zulässige Rechtsweg ist durch § 3 Abs. 4 EAEG bestimmt. Dabei handelt es sich um eine ausdrückliche Zuweisung im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die eine Prüfung, ob es hier überhaupt um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit geht, entbehrlich macht. § 3 Abs. 4 EAEG bestimmt, dass für Streitigkeiten über Grund und Höhe des Entschädigungsanspruchs der Zivilrechtsweg gegeben ist. Eben um einen solchen Streit geht es hier. Die Klägerin meint, dass dem Beigeladenen bereits dem Grunde nach kein weitergehender Entschädigungsanspruch gegen die Beklagte zusteht. Erfolglos, wenngleich in Übereinstimmung mit der früher für dieses Rechtsgebiet zuständigen 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin (Beschluss vom 17. September 2008 – VG 1 A 74.08 -, Abdruck Seite 8 f.) vertritt die Klägerin die Ansicht, die Verweisungsnorm betreffe nur Streitigkeiten zwischen Anlegern und der Entschädigungseinrichtung, im Verhältnis der Beklagten zu den ihr zugeordneten Instituten hingegen habe das Verwaltungsgericht darüber zu befinden, ob Entschädigungsansprüche der Anleger gegeben seien. Der Wortlaut des § 3 Abs. 4 EAEG gibt diese Unterscheidung nicht her. Er unterscheidet nicht, wer sich über Grund und/oder Höhe des Entschädigungsanspruchs streitet. Auch sonst findet sich kein genügender Anhalt für die auch von der Klägerin vorgenommene Einschränkung des Wortlauts. Der Zusammenhang, in dem § 3 Abs. 4 EAEG steht, ermöglicht keine eindeutige Auslegung dahin, dass auch Absatz 4 nur eine Regelung für die Gläubiger trifft. Allerdings trifft es zu, dass § 3 EAEG im Übrigen Regelungen darüber trifft, wer einen Entschädigungsanspruch hat (Abs. 1), ihn nicht hat (Abs. 2) und wann er verjährt (Abs. 3). Die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26. März 1997, Seite 22) sowie die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 135 vom 31. Mai 1994, Seite 5) zwingen zu keiner den Wortlaut einengenden Auslegung. Allerdings schreiben sie lediglich vor, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass der Anleger hinsichtlich seines Entschädigungsanspruchs gegenüber dem Entschädigungssystem über einen Rechtsbehelf verfügt (Art. 13) bzw. dass der Einleger die Möglichkeit hat, hinsichtlich seines Entschädigungsanspruchs mit einem Abhilfeersuchen gegen das Einlagensicherungssystem vorzugehen (Art. 7 Abs. 6). Damit war der Bundesrepublik Deutschland zwar eine Regelung für die An- bzw. Einleger vorgeschrieben. Eine umfassende Regelung zu Rechtsbehelfen in Bezug auf den Entschädigungsanspruch war damit aber nicht ausgeschlossen. Der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. (Deutscher Bundestag, Drucksache 13/10188), der wortgleich mit dem der Bundesregierung war (Drucksache 13/10736) und der die Gesetz gewordene Fassung des § 3 Abs. 4 EAEG bereits enthielt, führte dazu aus: „Absatz 4 legt den Rechtsweg bei Streitigkeiten fest. Mit dieser Regelung wird Artikel 7 Abs. 6 der Einlagensicherungsrichtlinie und Artikel 13 der Anlegerentschädigungsrichtlinie umgesetzt. Danach muss dem Einleger und Anleger der Rechtsweg gegen Entscheidungen der Entschädigungseinrichtung eröffnet sein. Der Zivilrechtsweg für Streitigkeiten über Grund und Höhe der Ansprüche wurde hier abweichend vom öffentlich-rechtlichen Charakter des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses wegen der Sachnähe zur Zivilgerichtsbarkeit vorgesehen.“ Eine den Wortlaut der Norm einengende Beschränkung auf Streitigkeiten zwischen Entschädigungseinrichtung und An- bzw. Einlegern findet sich darin nicht. Vielmehr deutet das Argument der Sachnähe zur Zivilgerichtsbarkeit darauf, dass der Wortlaut mit Bedacht alle Streitigkeiten über Grund und Höhe des Anspruchs der sachnäheren Zivilgerichtsbarkeit zuweist. Mag man die vorstehenden Erwägungen zur Systematik und Entstehungsgeschichte für angreifbar halten, so sieht sich das Gericht mit folgender Erwägung darin bestärkt, den Wortlaut des § 3 Abs. 4 EAEG nicht einschränkend auszulegen: Folgte man der Klägerin, so könnte es dazu kommen, dass über den Grund des Entschädigungsanspruchs letztinstanzlich erst durch den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe entschieden würde. Man hätte also anzunehmen, dass der Gesetzgeber mit einer geteilten Zuständigkeitsregelung bewusst das Risiko uneinheitlicher Rechtsprechung eingeht. Das hält das Gericht für ausgeschlossen, weil auch der Gesetzgeber die Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu ermöglichen hat. Damit verträgt sich ein zweigleisiger Rechtsschutz nicht. Die Klägerin will in der Sache eine Korrektur der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zu den §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 EAEG (etwa Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. November 2010 – XI ZR 26/10 -, NJW 2011, 677; zum Kommissionsgeschäft aber Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Februar 2011 – IX ZR 49/10 -, Abdruck Seite 16; sowie Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Juli 2009 – BVerwG 8 C 4.09 -, NVwZ-RR 2009, 980) über die Verwaltungsgerichte erreichen. Folgten die Verwaltungsgerichte dem, müsste es nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. November 2010 zu einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe kommen, da es sich jeweils um die Rechtsfrage handelte, ob das PMA zu Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 EAEG führte. Gegen diese Erwägung setzt sich die Überlegung der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin nicht durch. Im Beschluss vom 17. September 2008 vertrat sie die Ansicht, im Verhältnis der Institute zur Beklagten habe das Verwaltungsgericht darüber zu befinden, ob Entschädigungsansprüche der Anleger gegeben seien, weil anderenfalls die Institute, insbesondere in Fällen, in den Anleger und Beklagte einvernehmlich von einem Anspruch ausgingen, keine Möglichkeit, diese Frage gerichtlich klären zu lassen. Das Anliegen der 1. Kammer teilt die 4. Kammer. Wer die Mittel für eine Entschädigung aufbringen muss (§ 8 Abs. 1 EAEG), muss die Möglichkeit haben, gerichtlich geltend zu machen, dass die Entschädigung nicht zu leisten ist. Indes zeigt gerade Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG, dass die Grundannahme der 1. Kammer nicht zutrifft, dass die Institute anderenfalls keine Rechtsschutzmöglichkeit hätten. Ob es hier überhaupt um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit ginge, ist unerheblich, weil die im Gesetzgebungsverfahren geäußerte Auffassung, die Zivilgerichte seien sachnäher, in Anbetracht der wohl nötigen Anwendung der §§ 383 ff. HGB sowie der in Verwaltungsstreitsachen eher ungebräuchlichen Frage, ob Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften bestehen, gut vertretbar ist. Es drängt sich nicht auf, dass Zivilprozessrecht der Zulässigkeit der mit diesem Beschluss verwiesenen Klage entgegensteht. Die hier vertretene Auffassung zum zulässigen Rechtsweg vermeidet es im Ansatz, dass eine Gerichtsbarkeit die Beklagte zur Zahlung von Entschädigung verurteilt und eine andere sie dazu verurteilt, die Entschädigungszahlung zu unterlassen.“ Die Erwägungen der Klägerin zu den Randnummern 121 bis 124 (= Bd. I Bl. 133 f. d. A.) gehen darauf nicht recht ein. Der von der Klägerin korrekt zitierte Wortlaut des § 3 Abs. 4 EAEG weist nicht nur Streitigkeiten zwischen Gläubigern und der Beklagten dem Zivilrechtsweg zu, sondern alle „Streitigkeiten über Grund und Höhe des Entschädigungsanspruchs“. Das umfasst auch die von Instituten geführten Streitigkeiten um das Bestehen solcher Ansprüche. Auf das ausschlaggebende Argument der Kammer geht die Klägerin gar nicht ein. Ihre Auffassung, wenn einmal der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei, habe das Verwaltungsgericht alle Rechtswidrigkeitseinwände zu prüfen, lässt sich nicht begründen. Nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG steht demjenigen der Rechtsweg offen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird. Das schließt Spezial- und Generalzuweisungen nicht aus (vgl. Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 231). Ein Gebot zur umfassenden Prüfung eines Lebenssachverhalts durch den jeweils angerufenen Gerichtszweig bzw. ein Verbot, einzelne Komplexe speziell einem Gerichtszweig zuzuordnen, enthält die Norm nicht. Das von der Klägerin angeführte Beispiel des Strafgerichts, das die Verurteilung eines Diebes mit der Begründung ablehnen müsste, die Frage, ob die weggenommene Sache fremd sei, gehöre vor die Zivilgerichte, taugt nicht, die Abwegigkeit der hier vertretenen Auffassung aufzuzeigen. Denn es gibt – anders als hier mit § 3 Abs. 4 EAEG – keine Norm, die die Entscheidung über die Fremdheit von Sachen bzw. die Feststellung des Eigentums an ihnen nur den Zivilgerichten zuweist. Hingegen ist es geläufig, in einem Rechtsgebiet (für das ein Gerichtszweig zuständig ist) Rechtsfolgen an Entscheidungen auf anderen Rechtsgebieten (für das ein anderer Gerichtszweig zuständig ist) zu knüpfen. So wird ein Strafrichter nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilen, ohne zu prüfen, ob eine der angeklagten Fahrt vorangegangene behördliche Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig war. Nach § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde bei bestimmten Maßnahmen an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. § 53 AufenthG stellt ausschließlich auf das Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils in einer bestimmten Höhe ab (vgl. Bay. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 24 ZB 05.1114 -, zitiert nach Juris). Die Mitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer hängt von der Veranlagung zur Gewerbesteuer ab (§ 2 Abs. 1 IHKG), über die die Steuerbehörden bindend entscheiden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Oktober 1998 – BVerwG 1 C 19.97 -, NVwZ-RR 1999, 243). Für die mit Steuerschulden begründete Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO) kommt es nicht auf die materielle Rechtmäßigkeit der fälligen, aber nicht entrichteten Steuern an (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Juni 1994 – BVerwG 1 B 114.94 -, GewArch 1995, 111). Dieser Auslegung von § 3 Abs. 4 EAEG durch die Kammer steht auch § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG nicht entgegen. Danach entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Damit ist aber nicht gemeint, dass das für einen Streitgegenstand zuständige Gericht alle im Verfahren aufgeworfenen Fragen zu beantworten hätte. Vielmehr ist über einen einheitlichen prozessualen Anspruch unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Das Gericht, zu dem für ein bestimmtes Begehren der Rechtsweg eröffnet ist, muss den Streitgegenstand auch unter anderen, an sich nicht zur Zuständigkeit seines Rechtswegs gehörenden rechtlichen Gesichtspunkten prüfen und entscheiden (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Dezember 2002 – X ARZ 208/02 -, BGHZ 153, 173 = NJW 2003, 829). Es sind aber zwei verschiedene Streitgegenstände, ob ein Entschädigungsanspruch gegen die Beklagte besteht und ob ein Bescheid über einen Jahresbeitrag, einen Sonderbeitrag oder eine Sonderzahlung rechtmäßig ist. Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg gibt keinen Anlass, von dieser Auffassung abzurücken. Denn sie hat sich dazu ausdrücklich einer Entscheidung enthalten (etwa im Beschluss vom 4. Januar 2012 – OVG 1 S 151.11 -). 2. Ein zweiter Grund steht der von der Klägerin angestrebten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der zivilgerichtlichen Rechtsprechung bzw. der Prüfung von Entschädigungsansprüchen und der Auffassung entgegen, die Rechtmäßigkeit der von den Zivilgerichten zugesprochenen Entschädigungsansprüche sei eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Sonderzahlungen für die Erfüllung dieser Ansprüche. Denn nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EAEG werden die Mittel für die Durchführung der Entschädigung durch Beiträge der Institute erbracht. Erfüllt die Beklagte Entschädigungsansprüche, die Zivilgerichte Gläubigern eines Instituts zusprachen, dann führt sie die Entschädigung durch (§ 5 Abs. 4 EAEG). Die dafür nötigen Mittel haben die Institute aufzubringen. Ein Entschädigungsanspruch, den die Institute zu finanzieren haben, ist mithin, was nach der gefestigten Rechtsprechung des für diese Frage zuständigen Bundesgerichtshofs (etwa Urteil vom 29. März 2012 – IX ZR 207/10 -, NJW 2012, 2195 [2196 Rn. 22]) dafür gehalten wird. Die verwaltungsgerichtliche Prüfung ist insoweit auf die – hier nicht streitige – Feststellung beschränkt, dass die Zivilgerichte Entschädigungsansprüche zuerkannten und danach Zahlungen zu leisten waren, die die Höhe der mit der Sonderzahlung umgelegten Kredittranche umfassen. 3. Auf die Überlegungen der Beteiligten zu Inhalt und Bindungswirkung der Feststellung des Entschädigungsfalls durch die BaFin vom 15. März 2005 (Bd. I Bl. 134 ff. d. A. und Bd. II Bl. 282 d.A.) in Auseinandersetzung mit den Andeutungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 4. Januar 2012 – OVG 1 S 151.11 -, die von der Wertung der Kammer im angegriffenen Beschluss vom 12. Mai 2011 – VG 4 L 462.10 - abwichen, kommt es danach nicht an. Danach ebenfalls nicht zu erörtern sind die Überlegungen zu einer Anzeige nach § 64e Abs. 2 KWG (Bd. I Bl. 141 ff. und Bd. II Bl. 272 d. A.). C. 1. Die Klägerin meint, der Bescheid verstoße gegen § 8 Abs. 2 und 3 EAEG (Bd. I Bl. 146 ff. d. A. ab Rn. 158). Dazu konstruiert sie ein angebliches System der „sog. gestuften ex-post-Finanzierung“, das die Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 17. August 2009 (BGBl. I Seite 2881) durch die Beitragserhöhung zwecks Finanzierung des Entschädigungsfalls Phoenix verändert habe. Dadurch sei ihr Jahresbeitrag 2009 erhöht worden und der Folge davon auch ihre Sonderzahlung. Dem tritt das Gericht nicht bei. In seiner ersten Fassung diente das Gesetz der Umsetzung zweier Richtlinien in deutsches Recht (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 13/10188 zu A), nicht aber der Bewältigung eines konkreten Entschädigungsfalls. Daraus leitet sich zwanglos ab, dass das Gesetz auch in seiner damaligen Fassung (§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3) regelte, dass über Jahresbeiträge Mittel anzusammeln sind, aus denen Entschädigungen zu leisten sind. Daran änderte sich nichts. Indes ist von Beginn an klar, dass die Beklagte Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu sichern hat (§ 2 EAEG) und nötigenfalls in kurzer Zeit Entschädigungen zu leisten hat (§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 2 EAEG), für die die Institute aufkommen müssen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 EAEG). Damit verträgt sich die eigenartige Konstruktion der Klägerin nicht, die es überdies erschwerte, der Vorgabe des Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26. März 1997 Seite 31) gerecht zu werden, wonach das System in der Lage sein muss, die Forderungen der Anleger möglichst bald, spätestens aber drei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die Berechtigung und die Höhe der Forderung festgestellt wurde, zu erfüllen. 2. Die Klägerin meint, nach den verfassungsmäßigen Grundsätzen der Bestimmtheit und der Verhältnismäßigkeit habe der Gesetzgeber in § 8 Abs. 1 EAEG genau definieren müssen, wie hoch und in welcher Zeit ein ex-ante-Sicherungspuffer angesammelt werden solle und was geschehe, wenn er erreicht sei. Diese Erwägung kann sich derzeit deshalb nicht auf die streitige Sonderzahlung auswirken, weil es keinen Sicherungspuffer gibt. Wäre § 8 Abs. 1 EAEG zu unbestimmt bzw. regelte er nicht alles Wesentliche, dann behielte seine Regelung unter den gegebenen Umständen gleichwohl Bestand, auch weil der Gesetzgeber unionsrechtlich zur Einrichtung einer funktionierenden Sicherungseinrichtung verpflichtet ist, die Funktionsfähigkeit aber eine Mittelerlangung voraussetzt. Abgesehen davon tritt das Gericht der Überregulierungsvorstellung der Klägerin nicht bei. § 8 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 5 und Abs. 8 Satz 1 EAEG regeln das Ausmaß des anzusammelnden Vermögens ausreichend genau. Sie berücksichtigen zulässigerweise, dass der künftige Finanzbedarf nur annähernd zu bestimmen und von Wertungen und Prognosen abhängig ist. 3. Die Klägerin meint, die Beitragserhöhung sei mangels haushaltsrechtlicher Dokumentation der erhobenen Sonderabgaben unwirksam (Bd. I Bl. 149 d. A.), ohne sich mit der detaillierten Erwiderung der Beklagten (Bd. II. Bl. 311 zu Rn. 169) und dem dortigen Verweis etwa auf die Drucksache des Deutschen Bundestags 16/9900, Seiten 92 f., auseinandergesetzt zu haben. Dieser Auffassung der Klägerin folgt das Gericht eben wegen der dargestellten Dokumentation nicht. D. Die unter A. angeführten Normen sind anwendbar. Sie sind gültiges Recht. Mangels Überzeugung des Gerichts von ihrer Verfassungswidrigkeit ist eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgeschlossen. 1. Die Klägerin macht geltend, die Sonderabgabe werde wegen der Entschädigung der PMA-Anleger nicht gruppenbezogen verwendet. Das trifft nicht zu. Die gesetzliche Regelung sieht eine gruppenbezogene Verwendung vor, wie das Bundesverfassungsgericht entschied. Die Entschädigung der PMA-Anleger hält sich in dem gezogenen Rahmen, wie der Bundesgerichtshof entschied. 2. Im Übrigen rügt die Klägerin die Unverhältnismäßigkeit des Finanzierungssystems der Beklagten und verweist dazu auf das Vorbringen der Klägerin im Verfahren VG 4 K 334.11 (Bd. I Bl. 149 ff. d. A. ab Rn. 163). Darüber entschied das Gericht mit dem in Juris nachgewiesenen und den Beteiligten wohl bekannten Urteil vom 14. September 2012. Darauf verweist es zur weiteren Begründung. E. Die Erhebung der streitigen Sonderzahlung verstößt nicht gegen die Art. 15 und 16 der EU-GR-Charta. Die Charta gilt nach Art. 51 Abs. 1 für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Eben darum geht es hier. Mit der Erhebung der Sonderzahlung führt die Beklagte das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz und damit mittelbar die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger durch. Eine unionsrechtliche Harmonisierung eines Rechtsgebiets ist entgegen der Auffassung der Beklagten keine Voraussetzung für die Anwendung der Charta (Bd. II Bl. 279 und Bl. 342 f. d. A.). Es reicht, dass eine nationale Rechtsvorschrift in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt (vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26. Februar 2013 – C-617/10 -; anders noch Urteil vom 8. November 2012 – C-40/11 -, NVwZ 2013, 357 [359 Rn. 51]). Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz fällt in den Geltungsbereich der es umsetzenden Richtlinie 97/9/EG. Nach Art. 15 Abs. 1 EU-GR-Charta hat jede Person das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben. Art. 16 EU-GR-Charta anerkennt die unternehmerische Freiheit nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten. Man mag Art. 16 als die speziell ausgeformte Berufsfreiheit in Bezug auf eine selbständige Tätigkeit, wie sie die Klägerin ausübt, ansehen. Eine vertiefte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu diesen Normen scheint es derzeit nicht zu geben (vgl. Urteil vom 6. September 2012 – C-544/10 -, NVwZ-RR 2012, 896 [897 bei Rn. 44]). Indes zählte der Europäische Gerichtshof die Berufsfreiheit zu den allgemeinen Grundsätzen des damaligen Gemeinschaftsrechts und sprach sie in Bezug auf Abgaben im Zusammenhang mit einer Berufstätigkeit an (vgl. Urteil vom 17. Juli 1997 – C-248 und 249/95 – Rn. 72; Urteil vom 11. Juli 1989 – 265/87 -, Rn. 15). Man wird mithin die hier streitige Sonderzahlung als einen Eingriff in die durch die Artt. 15, 16 EU-GR-Charta geschützte unternehmerische Berufsfreiheit ansehen können bzw. als eine Einschränkung der Ausübung dieser Freiheit. Eine derartige Einschränkung muss gesetzlich vorgesehen sein (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 EU-GR-Charta). Das ist hier mit den unter A. angesprochenen Normen gegeben. Die Einschränkung muss den Wesensgehalt dieser Freiheit achten (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 EU-GR-Charta). Es erscheint ausgeschlossen, eine Sonderzahlung von weniger als 4.000 € bei Provisionserträgen von über 960.000 € und einem Bilanzgewinn von mehr als 78.000 € als eine Missachtung des Wesensgehalts der Berufsfreiheit anzusehen, zumal da die Klägerin weiterhin ihr Gewerbe ausübt. Schließlich dürfen Einschränkungen nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (Art. 52 Abs. 1 Satz 2 EU-GR-Charta). Es liegt auf der Hand, dass Systeme der Anlegerentschädigung nicht nur den einzelnen Anlegern, sondern dem Gemeinwohl dienen und dass das mit dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz geschaffene System geeignet ist, dem Zweck zu dienen. Auch wenn man die Wertungen im Rahmen des Art. 12 GG zur Zulässigkeit der Sonderabgabe nicht in die hier durchzuführende Prüfung übertragen kann, erscheint es als nicht fraglich, dass die Finanzierung der Anlegerentschädigung durch die Institute, die im Erwägungsgrund 23 der Richtlinie 97/9/EG angesprochen wird („da einerseits die Kosten dieser Finanzierung [Ergänzung durch das Gericht: der Systeme für die Entschädigung der Anleger] grundsätzlich von den Wertpapierfirmen selbst getragen werden müssen“), wegen deren besonderer Nähe zu dem Markt und der daraus ableitbaren Verantwortlichkeit als erforderlich angesehen werden darf. Die denkbare Vorstellung der staatlichen Finanzierung der Entschädigungssysteme ist danach nicht das in Betracht zu ziehende mildere, gleichwirksame Mittel. Nicht anders verhält es sich mit der streitigen Sonderzahlung. Mit einer Unwägbarkeit ist wohl nur die Frage der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne verbunden bzw. die Frage, ob der Eingriff tragbar ist. Eine Aussage dazu lässt sich kaum mit einer zwingenden Argumentation unterlegen. Das Gericht sieht aber nicht, dass der im Rahmen des Art. 52 Abs. 1 EU-GR-Charta anzuwendende Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein anderer ist als im Rahmen des Art. 12 GG, wo es auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 2009 (aaO) die Sonderzahlung für verhältnismäßig ansieht (Urteil vom 14. September 2012 – VG 4 K 334.11 – [OVG 1 B 25.12] mit Verweis auf Urteil vom 11. Mai 2012 – VG 4 K 310.11 - [OVG 1 B 20.12], Abdruck Seite 17). Es ist sich aber bewusst, dass es erfahrungsgemäß zu unterschiedlichen Wertungen unterschiedlicher Spruchkörper bei Anwendung der gleichen Obersätze kommt. Mit den vorstehenden Erwägungen sind die von der Klägerin im Schriftsatz vom 5. November 2012 aufgeworfenen Fragen 12 bis 14 jedenfalls zum Teil beantwortet, woraus man ersehen mag, dass sie insoweit für die Entscheidung erforderlich gewesen sind. Gleichwohl sieht das Gericht von einem Verfahren nach Art. 267 AEUV, zu dessen Einleitung es nicht verpflichtet ist (Art. 267 Abs. 3 AEUV), ab. Für die Frage 12 erklärt sich das damit, dass Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EU-GR-Charta insoweit klar ist, jedenfalls es aber die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist. Bei den beiden anderen Fragen, die die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes betreffen, geht das Gericht davon aus, dass es nicht völlig ausgeschlossen ist, dass der Europäische Gerichtshof Wertungen mitgliedstaatlicher Gerichte zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Dann aber erscheint es dem erstinstanzlichen Gericht zweckmäßig, einer höheren innerstaatlichen Instanz Gelegenheit für eine eigene Wertung zu geben. Zudem ist es denkbar, dass der maßgebliche Sachverhalt (Finanzierungsbedarf und Dauer der dazu nötigen Sonderzahlungen) schon durch den Zeitablauf weiter geklärt und von den derzeit gegebenen Unsicherheiten befreit wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Berufung ist schon aus den Gründen zuzulassen gewesen, aus denen die Kammer die Berufung in ihren Urteilen vom 14. September 2012 – VG 4 K 334.11 – [OVG 1 B 25.12] und vom 11. Mai 2012 – VG 4 K 310.11 - [OVG 1 B 20.12] zugelassen hat (§§ 124a Abs.1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 3.838,89 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten um einen Sonderzahlungsbescheid aus dem Jahr 2010 über 3.838,89 €. Ausweislich des Prüfungsberichts zu ihrem Jahresabschluss und Lagebericht zum 31. Dezember 2009 erbrachte die Klägerin erlaubtermaßen Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a und Satz 3 KWG (Anlageberatung sowie Eigengeschäft). Die Erlaubnis umfasste danach nicht das Recht, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen sowie mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung zu handeln. Sie erzielte im Jahr 2009 Provisionserträge von 965.702,47 €. Die Beklagte schloss als Darlehnsnehmer mit der Bundesrepublik Deutschland als Darlehnsgeber zur Finanzierung von Entschädigungen einen Darlehnsvertrag, nach dem zum 30. September 2010 eine erste Rate nebst Zinsen zusammen in Höhe von 27.033.788,41 € zur Rückzahlung fällig war. Ihre eigenen Mittel reichten weder zur Finanzierung der Entschädigungen noch zur Rückzahlung des Darlehns. Mit Bescheid vom 30. August 2010 setzte die Beklagte gegen die Klägerin zur Durchführung des Entschädigungsverfahrens Phoenix Kapitaldienst GmbH eine Sonderzahlung in Höhe von 3.838,89 € fest. Dabei ging sie von einem zuletzt fälligen vollen Jahresbeitrag der Klägerin von 1.050 € und einer Gesamtsumme der maßgeblichen Beiträge von 7.394.183,85 € aus. Die Klägerin erhob dagegen Widerspruch und rügte mit eingehender Begründung Rechts- und Verfassungswidrigkeit des Bescheids. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2012 wies die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den Widerspruch zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten des Widerspruchsbescheids wird auf die von der Klägerin als Anlage 3 zur Akte gereichte Ablichtung davon (Bd. I Bl. 7 bis 26 d.A.) verwiesen. Die Klägerin hat am 24. März 2012 Klage erhoben und mit Schriftsätzen vom 21. Mai 2012 (Bd. I Bl. 67 bis 155 d. A.) und 5. November 2012 (Bd. II Bl. 332 bis 335 d. A.) begründet. Sie macht geltend: Der Sonderzahlungsbescheid sei rechtswidrig, weil er einen Kredit auf die Institute umlege, der für Zahlungen verwendet worden sei, mit denen europarechtswidrig Entschädigungen geleistet worden seien. Diese seien europarechtswidrig, weil der von der Phoenix Kapitaldienst GmbH verwaltete „Phoenix Managed Account“ (PMA) entgegen der bisherigen verwaltungs- und zivilgerichtlichen Rechtsprechung bei richtlinienkonformer Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG kein Finanzkommissionsgeschäft und damit kein Wertpapiergeschäft gewesen sei. Die PMA-Geschäfte seien auch keine Finanzportfolioverwaltung gewesen. Nur für Wertpapiergeschäfte aber sei ggf. eine Entschädigung zu leisten. Insoweit wird wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin auf Bd. I Bl. 71 bis 128 d. A. (bis Rdnr. 110) verwiesen. Die europarechtswidrige Sonderzahlung verletze sie in ihrem Recht aus den Artt. 15 und 16 EU-GR-Charta. Insoweit wird wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens auf Bd. I Bl. 128 bis 132 d. A. und Bd. II Bl. 333 bis 335 d. A. Bezug genommen. Sie sei mit ihrem Vorbringen zur Europarechtswidrigkeit der Entschädigung der PMA-Anleger nicht ausgeschlossen. Insbesondere stehe die Feststellung des Entschädigungsfalls Phoenix durch die BaFin im März 2005 dem nicht entgegen. Das System der Beiträge zur Beklagten verstoße in seiner aktuellen Fassung aus den im Verfahren VG 4 K 334.11/OVG 1 B 25.12 thematisierten Gründen gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens wird auf Bd. I Bl. 145 bis 153 d. A. verwiesen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 30. August 2010 über die Erhebung einer Sonderzahlung in Gestalt des Widerspruchsbescheids der BaFin vom 27. Februar 2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid mit Schriftsätzen vom 8. Oktober 2012 (Bd. II Bl. 264 bis 312 d. A.) und vom 28. November 2012 (Bd. II Bl. 341 bis 343 d. A.), auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer einverstanden erklärt. Der den streitigen Bescheid betreffende Verwaltungsvorgang der Beklagten, zwei Prüfungsberichte zu Jahresabschluss und Lagebericht der Klägerin zum 31. Dezember 2009 sowie die Streitakte VG 4 L 462.10 haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.