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Urteil

4 K 332.12

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0322.4K332.12.0A
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Leitsätze
Der Kreis der Finanzierungsverantwortlichen ist durch § 1 Abs. 1 EAEG nicht deshalb gleichheitswidrig zu eng gezogen, weil er die Anlageverwaltung nicht erfasst.(Rn.47)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Kreis der Finanzierungsverantwortlichen ist durch § 1 Abs. 1 EAEG nicht deshalb gleichheitswidrig zu eng gezogen, weil er die Anlageverwaltung nicht erfasst.(Rn.47) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage, über die infolge des Beschlusses vom 27. November 2012 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist unbegründet, weil der Bescheid rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Bei Anwendung der §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 6 Abs. 1, 8 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 EAEG ist der Bescheid nicht zu beanstanden. Die Klägerin ist ein der Beklagten zugeordnetes Institut und damit zur Leistung von Sonderzahlungen verpflichtet. Das ist hier mangels Streits darüber ebenso wenig auszuführen wie die Korrektheit der Höhe der festgesetzten Sonderzahlung über die Erwägungen im Widerspruchsbescheid auf den Seiten 2 und 4 (Bl. 103 und 105 d. A.) hinaus, denen das Gericht folgt, näher zu begründen ist (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ermittlungsbedarf sieht das Gericht nicht, insbesondere drängt die Behauptung der Klägerin, sie kenne die für die Sonderzahlungsberechnung maßgeblichen Berechnungsgrößen (Jahresbeiträge, einmalige Zahlungen und fiktive Jahresbeiträge) nicht, keine weiteren Ermittlungen etwa in Gestalt der Augenscheinseinnahme in die gesamte Buchführung der Beklagten auf. Die maßgebliche Summe steht in den Bescheiden. Der Streitstand gibt auch nach Erörterung dieses Punktes in der mündlichen Verhandlung keinen Grund, sie vom Gericht eigenständig zu errechnen. A. 1. Die Klägerin meint: Die von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung, eine Verschiebung der in der Vergangenheit nicht festsetzbaren Beträge in die Zukunft sei möglich, sei durch § 8 Abs. 4 Satz 3 EAEG nicht gedeckt. Sofern die Beklagte für das Jahr 2010 versäumt haben sollte, den Finanzierungsbedarf 2010 auf diejenigen Beitragsinstitute umzulegen, die nicht der Belastungsobergrenze unterfallen oder aber dieser Beitrag nicht erbringlich gewesen sein sollte, könne dieser Umstand nicht durch eine nachträgliche Erhöhung der Beitragszahlung 2011 repariert werden. Die Behauptung, es hätten angeblich 5,8 Millionen Euro im Jahr 2010 nicht festgesetzt werden können, sei für sie in keiner Weise überprüfbar. Die ebenfalls im Widerspruchsbescheid geäußerte Rechtsauffassung, wonach zur Berechnung nicht allein die jeweils fällige Kreditrate zur Bemessungsgrundlage herbeigezogen werden darf, sei unzutreffend. Der Wortlaut des § 8 Abs. 4 Satz 2 EAEG besage, dass die Beklagte Sonderbeiträge lediglich „für Tilgung, Zins und Kosten" erheben könne. Wäre damit das Gesamtengagement des Kredits gemeint, wäre die jeweilige finanzielle Belastung für die betroffenen Mitgliedsinstitute unberechenbar und es in das Belieben der Beklagten gestellt, einen beliebig hohen Betrag bis zur Höhe der Gesamtkosten des Kreditengagements zur Bemessungsgrundlage zu machen. Auch die Regelung in § 8 Abs. 4 Satz 3 EAEG, die die Fälligkeit der Sonderzahlungen an die Fälligkeit der Kreditleistungen koppele, sei dann ohne jede Bedeutung. 2. Das hält das Gericht für unvertretbar. Es erscheint ihm vielmehr vom Wortlaut und der Systematik (§ 8 Abs. 1 Satz 1 EAEG) eindeutig, dass die Institute einen Kredit vollständig bedienen müssen, der mangels eigenen Vermögens zur Erfüllung ihrer Entschädigungspflichten aufgenommen werden musste. Die bei diesem Verständnis gegebene Bedeutung des § 8 Abs. 4 Satz 3 EAEG besteht darin, dass die Institute an der vertraglichen Ratenzahlungsregelung in der Weise teilhaben, dass sie nicht über Sonderzahlungen den gesamten Kreditbetrag nebst Zins und Kosten bei der Beklagten ansammeln, obgleich diese den Kredit nur ratenweise bedienen muss. B. 1. Die Klägerin macht geltend: Der angegriffene Beitragserhebungsbescheid sei ferner deshalb rechtswidrig, da die Ansprüche aus dem Phoenix Managed Account schon vom Grundsatz nicht der Entschädigungseinrichtung unterliegen bzw. dies jedenfalls nicht selbst durch die Ausgangsbehörde festgestellt werde. Die Beklagte sei in den vergangenen Jahren ohne nähere Ausführungen davon ausgegangen, dass im Fall Phönix ein Entschädigungsfall im Sinne des EAEG vorliege. Dies werde weitgehend aus Urteilen der Zivilgerichte gefolgert. Insbesondere die Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 23. November 2010 - XI ZR 26/10 -, wonach Anleger für den Entschädigungsfall Phoenix zu Recht Entschädigungen nach dem EAEG gewährt werde, entfalte keinerlei Bindungswirkung gegenüber den Mitgliedsinstituten. Der entgegenstehende Rückschluss der Verwaltungsbehörde, ohne vorangegangene Ausübung eines eigenen Entscheidungsspielraumes sei unzulässig und führe zur Rechtswidrigkeit des darauf basierenden Verwaltungsakts. Die Beklagte habe die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Zahlungspflicht selbst zu prüfen. Der Beklagten sei es verwehrt, sich auf die Feststellung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zurückzuziehen, wonach vorliegend ein Entschädigungsfall vorliegen solle. Die EdW könne sich ferner nicht auf zivilgerichtliche Urteile im Verhältnis zu den Mitgliedsinstituten stützen, da diesen Urteilen keine Bindungswirkung für verwaltungsverfahrensrechtliche Entscheidungen zukomme. Die entgegenstehende Rechtsauffassung, wonach die rechtliche Überprüfung über das Vorliegen eines Entschädigungsfalles alleine den Zivilgerichten obliegen solle, überzeuge nicht. Im Verwaltungsverfahren sei wie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stets inzident die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Entscheidung (Phoenix Management Account als Entschädigungsfall) zu prüfen. Anderenfalls werde die Pflicht zu einer rechtlichen umfassenden Nachprüfung des Verwaltungshandelns verletzt. Die Sonderzuständigkeit der Zivilgerichte führe auch nicht zu einer Begrenzung des Prüfungsumfangs durch die Verwaltungsbehörde oder durch das Verwaltungsgericht. Weder der Verwaltung noch der Verwaltungsgerichtsbarkeit sei es gestattet, ungeprüft auf die Entscheidung von Zivilgerichten zurückzugreifen. Die entgegengesetzte Rechtsauffassung von einer gleichsam „globalen Bindungswirkung" würde sei und auch die übrigen betroffenen EdW-Mitgliedsinstituten in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf rechtliches Gehör und auf einen effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzen. Bei Verneinung einer eigenen Prüfungskompetenz wäre der Klägerin die Möglichkeit genommen, die Frage des Bestehens und des Nichtbestehens von Entschädigungsansprüchen einer verwaltungsverfahrensrechtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Klärung zuzuführen. Die alleinigen Mittel der Mitgliedsinstitute zur rechtlichen Überprüfung seien jedoch der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen die Sonderzahlungsbescheide, schließlich entfalte eine zivilgerichtliche Klärung durch ein EdW-Mitgliedsinstitut keine die Bestandskraft hemmende Wirkung. 2. Diesen vom nötigen Normbezug freien Überlegungen tritt das Gericht nicht bei. Die Rechtmäßigkeit der auf zivilgerichtliche Entscheidungen zurückgehenden Entschädigung ist keine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung der Beklagten einschließlich der Erhebung der hier streitigen Sonderzahlung. Die Beklagte hat nur im Entschädigungsverfahren nach § 5 Abs. 4 Satz 1 EAEG die angemeldeten Ansprüche zu prüfen. Einer Überprüfung ihrer Entschädigungen als Voraussetzung der Mittelerhebung für die Durchführung der Entschädigung bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn dieses Prüfungsergebnis durch die Zivilgerichte bestätigt wurde. a. Die Prüfung, ob sich aus einer bestimmten Geschäftstätigkeit eines der Beklagten zugeordneten Instituts entgegen der gefestigten zivilgerichtlichen Rechtsprechung kein Entschädigungsanspruch ergibt, ist der verwaltungsgerichtlichen Prüfung entzogen. Das gilt auch für eine inzidente Prüfung im Rahmen einer – wie hier – zulässigerweise beim Verwaltungsgericht erhobenen Anfechtungsklage gegen einen Sonderzahlungsbescheid. Denn nach § 3 Abs. 4 EAEG ist für Streitigkeiten über Grund und Höhe des Entschädigungsanspruchs der Zivilrechtsweg gegeben. Indem die Klägerin die Entschädigung der Phoenix-Anleger für Verbindlichkeiten aus PMA-Geschäften für rechtswidrig hält (ohne dies näher zu erläutern), sich also dagegen wendet, dass die Beklagte (auch auf ihre – der Klägerin - Kosten) diese Anleger entschädigt, führt sie eine Streitigkeit über den Grund des Entschädigungsanspruchs. Für diese Streitigkeit ist das Verwaltungsgericht nach § 3 Abs. 4 EAEG nicht zuständig; sie ist damit seiner sachlichen Prüfung entzogen. Im Beschluss vom 15. April 2011 – VG 4 K 356.10 – führte das Gericht aus: „Der zulässige Rechtsweg ist durch § 3 Abs. 4 EAEG bestimmt. Dabei handelt es sich um eine ausdrückliche Zuweisung im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die eine Prüfung, ob es hier überhaupt um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit geht, entbehrlich macht. § 3 Abs. 4 EAEG bestimmt, dass für Streitigkeiten über Grund und Höhe des Entschädigungsanspruchs der Zivilrechtsweg gegeben ist. Eben um einen solchen Streit geht es hier. Die Klägerin meint, dass dem Beigeladenen bereits dem Grunde nach kein weitergehender Entschädigungsanspruch gegen die Beklagte zusteht. Erfolglos, wenngleich in Übereinstimmung mit der früher für dieses Rechtsgebiet zuständigen 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin (Beschluss vom 17. September 2008 – VG 1 A 74.08 -, Abdruck Seite 8 f.) vertritt die Klägerin die Ansicht, die Verweisungsnorm betreffe nur Streitigkeiten zwischen Anlegern und der Entschädigungseinrichtung, im Verhältnis der Beklagten zu den ihr zugeordneten Instituten hingegen habe das Verwaltungsgericht darüber zu befinden, ob Entschädigungsansprüche der Anleger gegeben seien. Der Wortlaut des § 3 Abs. 4 EAEG gibt diese Unterscheidung nicht her. Er unterscheidet nicht, wer sich über Grund und/oder Höhe des Entschädigungsanspruchs streitet. Auch sonst findet sich kein genügender Anhalt für die auch von der Klägerin vorgenommene Einschränkung des Wortlauts. Der Zusammenhang, in dem § 3 Abs. 4 EAEG steht, ermöglicht keine eindeutige Auslegung dahin, dass auch Absatz 4 nur eine Regelung für die Gläubiger trifft. Allerdings trifft es zu, dass § 3 EAEG im Übrigen Regelungen darüber trifft, wer einen Entschädigungsanspruch hat (Abs. 1), ihn nicht hat (Abs. 2) und wann er verjährt (Abs. 3). Die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26. März 1997, Seite 22) sowie die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 135 vom 31. Mai 1994, Seite 5) zwingen zu keiner den Wortlaut einengenden Auslegung. Allerdings schreiben sie lediglich vor, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass der Anleger hinsichtlich seines Entschädigungsanspruchs gegenüber dem Entschädigungssystem über einen Rechtsbehelf verfügt (Art. 13) bzw. dass der Einleger die Möglichkeit hat, hinsichtlich seines Entschädigungsanspruchs mit einem Abhilfeersuchen gegen das Einlagensicherungssystem vorzugehen (Art. 7 Abs. 6). Damit war der Bundesrepublik Deutschland zwar eine Regelung für die An- bzw. Einleger vorgeschrieben. Eine umfassende Regelung zu Rechtsbehelfen in Bezug auf den Entschädigungsanspruch war damit aber nicht ausgeschlossen. Der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. (Deutscher Bundestag, Drucksache 13/10188), der wortgleich mit dem der Bundesregierung war (Drucksache 13/10736) und der die Gesetz gewordene Fassung des § 3 Abs. 4 EAEG bereits enthielt, führte dazu aus: „Absatz 4 legt den Rechtsweg bei Streitigkeiten fest. Mit dieser Regelung wird Artikel 7 Abs. 6 der Einlagensicherungsrichtlinie und Artikel 13 der Anlegerentschädigungsrichtlinie umgesetzt. Danach muss dem Einleger und Anleger der Rechtsweg gegen Entscheidungen der Entschädigungseinrichtung eröffnet sein. Der Zivilrechtsweg für Streitigkeiten über Grund und Höhe der Ansprüche wurde hier abweichend vom öffentlich-rechtlichen Charakter des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses wegen der Sachnähe zur Zivilgerichtsbarkeit vorgesehen.“ Eine den Wortlaut der Norm einengende Beschränkung auf Streitigkeiten zwischen Entschädigungseinrichtung und An- bzw. Einlegern findet sich darin nicht. Vielmehr deutet das Argument der Sachnähe zur Zivilgerichtsbarkeit darauf, dass der Wortlaut mit Bedacht alle Streitigkeiten über Grund und Höhe des Anspruchs der sachnäheren Zivilgerichtsbarkeit zuweist. Mag man die vorstehenden Erwägungen zur Systematik und Entstehungsgeschichte für angreifbar halten, so sieht sich das Gericht mit folgender Erwägung darin bestärkt, den Wortlaut des § 3 Abs. 4 EAEG nicht einschränkend auszulegen: Folgte man der Klägerin, so könnte es dazu kommen, dass über den Grund des Entschädigungsanspruchs letztinstanzlich erst durch den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe entschieden würde. Man hätte also anzunehmen, dass der Gesetzgeber mit einer geteilten Zuständigkeitsregelung bewusst das Risiko uneinheitlicher Rechtsprechung eingeht. Das hält das Gericht für ausgeschlossen, weil auch der Gesetzgeber die Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu ermöglichen hat. Damit verträgt sich ein zweigleisiger Rechtsschutz nicht. Die Klägerin will in der Sache eine Korrektur der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zu den §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 EAEG (etwa Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. November 2010 – XI ZR 26/10 -, NJW 2011, 677; zum Kommissionsgeschäft aber Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Februar 2011 – IX ZR 49/10 -, Abdruck Seite 16; sowie Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Juli 2009 – BVerwG 8 C 4.09 -, NVwZ-RR 2009, 980) über die Verwaltungsgerichte erreichen. Folgten die Verwaltungsgerichte dem, müsste es nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. November 2010 zu einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe kommen, da es sich jeweils um die Rechtsfrage handelte, ob das PMA zu Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 EAEG führte. Gegen diese Erwägung setzt sich die Überlegung der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin nicht durch. Im Beschluss vom 17. September 2008 vertrat sie die Ansicht, im Verhältnis der Institute zur Beklagten habe das Verwaltungsgericht darüber zu befinden, ob Entschädigungsansprüche der Anleger gegeben seien, weil anderenfalls die Institute, insbesondere in Fällen, in den Anleger und Beklagte einvernehmlich von einem Anspruch ausgingen, keine Möglichkeit, diese Frage gerichtlich klären zu lassen. Das Anliegen der 1. Kammer teilt die 4. Kammer. Wer die Mittel für eine Entschädigung aufbringen muss (§ 8 Abs. 1 EAEG), muss die Möglichkeit haben, gerichtlich geltend zu machen, dass die Entschädigung nicht zu leisten ist. Indes zeigt gerade Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG, dass die Grundannahme der 1. Kammer nicht zutrifft, dass die Institute anderenfalls keine Rechtsschutzmöglichkeit hätten. Ob es hier überhaupt um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit ginge, ist unerheblich, weil die im Gesetzgebungsverfahren geäußerte Auffassung, die Zivilgerichte seien sachnäher, in Anbetracht der wohl nötigen Anwendung der §§ 383 ff. HGB sowie der in Verwaltungsstreitsachen eher ungebräuchlichen Frage, ob Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften bestehen, gut vertretbar ist. Es drängt sich nicht auf, dass Zivilprozessrecht der Zulässigkeit der mit diesem Beschluss verwiesenen Klage entgegensteht. Die hier vertretene Auffassung zum zulässigen Rechtsweg vermeidet es im Ansatz, dass eine Gerichtsbarkeit die Beklagte zur Zahlung von Entschädigung verurteilt und eine andere sie dazu verurteilt, die Entschädigungszahlung zu unterlassen.“ Die von der Klägerin wohl vertretene Auffassung, wenn einmal der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei, habe das Verwaltungsgericht alle Rechtswidrigkeitseinwände zu prüfen, lässt sich nicht begründen. Nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG steht demjenigen der Rechtsweg offen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird. Das schließt Spezial- und Generalzuweisungen nicht aus (vgl. Maunz/ Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 231). Ein Gebot zur umfassenden Prüfung eines Lebenssachverhalts durch den jeweils angerufenen Gerichtszweig bzw. ein Verbot, einzelne Komplexe speziell einem Gerichtszweig zuzuordnen, enthält die Norm nicht. Es ist geläufig, in einem Rechtsgebiet (für das ein Gerichtszweig zuständig ist) Rechtsfolgen an Entscheidungen auf anderen Rechtsgebieten (für das ein anderer Gerichtszweig zuständig ist) zu knüpfen. So wird ein Strafrichter nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilen, ohne zu prüfen, ob eine der angeklagten Fahrt vorangegangene behördliche Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig war. Nach § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde bei bestimmten Maßnahmen an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. § 53 AufenthG stellt ausschließlich auf das Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils in einer bestimmten Höhe ab (vgl. Bay. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 24 ZB 05.1114 -, zitiert nach Juris). Die Mitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer hängt von der Veranlagung zur Gewerbesteuer ab (§ 2 Abs. 1 IHKG), über die die Steuerbehörden bindend entscheiden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Oktober 1998 – BVerwG 1 C 19.97 -, NVwZ-RR 1999, 243). Für die mit Steuerschulden begründete Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO) kommt es nicht auf die materielle Rechtmäßigkeit der fälligen, aber nicht entrichteten Steuern an (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Juni 1994 – BVerwG 1 B 114.94 -, GewArch 1995, 111). Dieser Auslegung von § 3 Abs. 4 EAEG durch die Kammer steht auch § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG nicht entgegen. Danach entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Damit ist aber nicht gemeint, dass das für einen Streitgegenstand zuständige Gericht alle im Verfahren aufgeworfenen Fragen zu beantworten hätte. Vielmehr ist über einen einheitlichen prozessualen Anspruch unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Das Gericht, zu dem für ein bestimmtes Begehren der Rechtsweg eröffnet ist, muss den Streitgegenstand auch unter anderen, an sich nicht zur Zuständigkeit seines Rechtswegs gehörenden rechtlichen Gesichtspunkten prüfen und entscheiden (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Dezember 2002 – X ARZ 208/02 -, BGHZ 153, 173 = NJW 2003, 829). Es sind aber zwei verschiedene Streitgegenstände, ob ein Entschädigungsanspruch gegen die Beklagte besteht und ob ein Bescheid über einen Jahresbeitrag, einen Sonderbeitrag oder eine Sonderzahlung rechtmäßig ist. Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg gibt keinen Anlass, von dieser Auffassung abzurücken. Denn sie hat sich dazu ausdrücklich einer Entscheidung enthalten (etwa im Beschluss vom 4. Januar 2012 – OVG 1 S 151.11 -). 2. Ein zweiter Grund steht der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der zivilgerichtlichen Rechtsprechung und der Auffassung entgegen, die Rechtmäßigkeit der von den Zivilgerichten zugesprochenen Entschädigungsansprüche sei eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Sonderzahlungen für die Erfüllung dieser Ansprüche. Denn nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EAEG werden die Mittel für die Durchführung der Entschädigung durch Beiträge der Institute erbracht. Erfüllt die Beklagte Entschädigungsansprüche, die Zivilgerichte Gläubigern eines Instituts zusprachen, dann führt sie die Entschädigung durch (§ 5 Abs. 4 EAEG). Die dafür nötigen Mittel haben die Institute aufzubringen. Ein Entschädigungsanspruch, den die Institute zu finanzieren haben, ist mithin, was nach der gefestigten Rechtsprechung des für diese Frage zuständigen Bundesgerichtshofs (etwa Urteil vom 29. März 2012 – IX ZR 207/10 -, NJW 2012, 2195 [2196 Rn. 22]) dafür gehalten wird. Die verwaltungsgerichtliche Prüfung ist insoweit auf die – hier nicht streitige – Feststellung beschränkt, dass die Zivilgerichte Entschädigungsansprüche zuerkannten und danach Zahlungen zu leisten waren, die die Höhe der mit der Sonderzahlung umgelegten Kredittranche umfassen. II. Die eingangs genannten Normen sind anwendbar, wie die Kammer (den Beteiligten bekanntermaßen) wiederholt entschied (etwa Urteil vom 14. September 2012 - VG 4 K 334.11 – [OVG 1 B 25.12] und Urteil vom 11. Mai 2012 – VG 4 K 310.11 – [OVG 1 B 20.12] jeweils die Sonderzahlung 2010 betreffend), weshalb der Rechtsstreit gegen den Widerspruch der Klägerin auf den Einzelrichter hat übertragen werden können. Der Zweck des § 6 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO ist mit der Entscheidung der Kammer erfüllt, ohne dass die Rechtssache dadurch ihre grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO verlöre. Die Klägerin variiert die in den Entscheidungen der Kammer behandelten Argumente allenfalls, ohne Neues aufzuzeigen. Darauf ist nachstehend – im Wesentlichen der Gliederung der Klägerin folgend - einzugehen. A. 1. Die Klägerin macht geltend: Die gesetzgeberische Entscheidung in § 1 Abs. 1 Nr. 3 EAEG, lediglich bestimmte Finanzdienstleistungsinstitute herauszugreifen, (§ 1 Abs. 1a, Seite 2 Nr. 1-4 KWG), sei spätestens aufgrund der sich seit der Phoenix-Insolvenz offen abzeichnenden, gravierenden Niveauunterscheide zu anderen Institutsgruppen und anderen Entschädigungseinrichtungen verfehlt. Eine faire und verhältnismäßig gleiche Risikobelastung der Finanzdienstleistungsinstitute finde nicht statt. Eine vergleichbare, weniger einschneidende Belastungssituation wie etwa im Einlagensicherungsfonds deutscher Banken und Kreditinstitute gebe es nicht. Das durch die streitgegenständlichen Regelungen kodifizierte uneingeschränkte Einstehen-Müssen einer begrenzten Gruppe von Instituten für kriminelles Verhalten von Konkurrenten strapaziere die bei Sonderabgaben rechtlich gerade noch zulässige Gruppenverantwortlichkeit in unverhältnismäßiger Weise. Es stelle ein außergewöhnliches und weitreichendes Modell eines Opferschutzes bei Vermögensdelikten dar, für das eine begrenzte Gruppe von Finanzdienstleistungsinstituten voraussichtlich über Jahrzehnte hinweg bis zu 45 % des jeweiligen Jahresüberschusses belastet wird. Die vom Bundesverfassungsgericht bereits 2009 für möglich gehaltene Überlastungssituation der Beklagten sei eingetreten. 2. Das verschafft dem Gericht nicht die für eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG nötige Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Sonderzahlungserhebung bzw. der sie regelnden gesetzlichen Normen. Es entspricht einer verbreiteten Auffassung, als fair und verhältnismäßig nur das anzusehen, was die zu tragenden Lasten möglichst anderen auferlegt. Ein verfassungsrechtlicher Maßstab, hier in Art. 12 Abs. 1 GG fundiert, ist damit nicht bezeichnet. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ein solcher Maßstab bislang nicht klar herausgearbeitet. Insbesondere der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 2009 leistete das nicht und stellte jenseits der entschiedenen Punkte nur Schlagworte und Fragen in den Raum. Ihm ist nicht zu entnehmen, in welcher (prozentualen) Höhe über welche Dauer eine Institutsgruppe die Lasten eines Entschädigungsfalls höchstens zu tragen hat. Die Überzeichnung der Klägerin, über Jahrzehnte hinweg seien bis zu 45 % des jeweiligen Jahresüberschusses von den einzelnen Instituten aufzubringen, geht an der Rechtslage vorbei. Eine Sonderzahlung ist nach § 8 Abs. 6 Satz 5 EAEG auf das Fünffache des zuletzt fälligen Jahresbeitrags begrenzt. Ein Jahresbeitrag ist im Wesentlichen auf 10% des Jahresüberschusses begrenzt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 EdWBeitrV). Für alle Zahlungen zusammen setzt § 5 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV die Belastungsobergrenze auf 45% des Jahresüberschusses fest. Nach drei in aufeinanderfolgenden Abrechnungsjahren erbrachten Sonderzahlungen begrenzt § 8 Abs. 6 Satz 6 EAEG die Sonderzahlung auf das Zweifache des zuletzt fälligen Jahresbeitrags. Das können erhebliche Lasten sein, insbesondere wenn sie noch bis in das Jahr 2030 zu tragen sein sollten. Mit der Anerkennung der Erheblichkeit möglicher Last geht aber nicht die Wertung einher, diese Last sei unverhältnismäßig. Ein Regelungsziel des Gesetzes ist die Erhaltung des Vertrauens in das Finanzsystem. Das ist von hohem, die Lasten wohl rechtfertigendem Gewicht. In gewisser Weise erkennt die Klägerin dies an, wenn sie in ihrem Lagebericht 2010 schreibt, der Vertrauenseinbruch in die Vermögensverwaltung, insbesondere im Bereich der Anlageberatung durch Banken, bleibe grundsätzlich bestehen; für die unabhängige Vermögensverwaltungsbranche bedeute diese Tendenz eine vorteilhafte Unterstützung des Geschäfts. B. 1. Die Klägerin macht geltend: Es sei kein rechtfertigender Grund ersichtlich, weshalb beispielsweise die Finanzportfolioverwaltung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG) der Zahlungspflicht unterliege, die Anlageverwaltung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 KWG) jedoch nicht. 2. Das verschafft dem Gericht nicht die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes. Ob das schon mit den Ausführungen der Beklagten dazu (Klageerwiderung Seiten 13 f. = Bl. 171 f. d. A., und Schriftsatz vom 21. März 2013) erreicht wird, kann dahinstehen. Denn auch wenn man meinen wollte, die Anlageverwaltung sei für die Anleger gleichermaßen riskant wie etwa die Abschlussvermittlung oder die Finanzportfolioverwaltung und für das Finanzsystem gleichermaßen bedeutend, wäre der Gleichheitssatz (Art. 51 Abs. 1, 20 EU-GR-Charta; Art. 3 Abs. 1 GG) hier nicht verletzt. Er gebietet dem Gesetzgeber, unter steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber allerdings nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen können typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein. Dabei entstehende Härten und Ungerechtigkeiten müssen hingenommen werden, wenn die Benachteiligung nur eine kleine Zahl von Personen betrifft und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Stehen die wirtschaftlichen Folgen einer solchen Regelung jedoch in einem Missverhältnis zu den mit der Typisierung verbundenen Vorteilen, so genügt diese dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht (so Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Juli 1998 – 1 BvR 1554/89 -, BVerfGE 98, 365). Danach mag es eine am Anlegerschutz ausgerichtete Ungleichbehandlung der Institute nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 KWG einerseits und der Anlageverwalter anderseits sein, dass Erstere zu den Instituten zählen, die durch die §§ 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 1 Abs. 1 EAEG einer Entschädigungseinrichtung zugeordnet werden, die Anlageverwalter jedoch nicht. Indes gingen die Bundesregierung einerseits (Deutscher Bundestag, Drucksache 16/11130, Seite 2 zu F. und Seite 28 zu V.) und der Finanzausschuss anderseits (Deutscher Bundestag, Drucksache 16/11886, Seite 3 zu F.) gleichermaßen davon aus, dass nur vereinzelt Unternehmen den neuen Tatbestand nutzen. Diese Erwartung ist jedenfalls insoweit berechtigt, als es nach der in der mündlichen Verhandlung übermittelten Auskunft der BaFin keine Institute gibt, die ausschließlich über eine Erlaubnis zur Anlageverwaltung verfügen, und keine, deren Erlaubnis neben der Anlageverwaltung nur Dienstleistungen umfasst, die sie nicht zu einem Institut im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EAEG machen würden. Von den 2.127 Instituten mit einer Erlaubnis zur Anlageverwaltung sind 413 der Beklagten zugeordnet. Die übrigen Erlaubnisinhaber sind einer anderen Entschädigungseinrichtung oder Institutssicherung zugeordnet. Unter diesen Umständen ist es ausgeschlossen, den Kreis der Finanzierungsverantwortlichen durch § 1 Abs. 1 EAEG als gleichheitswidrig zu eng gezogen anzusehen. C. 1. Die Klägerin meint: In unzulässiger Weise bleibe bei der gesetzgeberischen Auswahl der EdW-Mitgliedsinstitute auch unberücksichtigt, dass hohe Schadensrisiken nur von den Instituten ausgehen könnten, die sich im Rahmen ihrer Erlaubnis Eigentum und Besitz an Kundengeldern und deren Wertpapieren verschaffen dürften. Das gesetzgeberische Regelwerk des EAEG missachte diesen risikorelevanten Aspekt und führe in Verbindung mit der EdWBeitrV zu einer unverhältnismäßigen Risikoteilung zwischen Instituten mit völlig unterschiedlichem Risikopotential. Aufgrund der im EAEG vom Gesetzgeber vorgenommenen Gruppenzuordnung würden gerade auch Unternehmen — wie die Klägerin — zur Beitragszahlung herangezogen, die kein Risiko in Richtung Anlegerentschädigung in sich trügen und verursachen könnten, weil sie entweder keine Privatkunden haben oder weil sie mit Kundengeldern und den Wertpapieren überhaupt nicht in Berührung kämen. Gleichwohl seien auch diese Unternehmen verpflichtet, die gleiche Beitragslast zu schultern wie die übrigen Institute mit anderer geschäftlicher Ausrichtung in dieser Gruppe. Weder den europäischen Vorgaben der EU-Einlagensicherungsrichtlinie (94/19/EG) noch der EU-Anlegerentschädigungsrichtlinie (97/9/EG) oder der Gesetzesbegründung des nationalen Gesetzgebers nach dem Gesetzesentwurf zum EAEG-Änderungsgesetz vom 16. März 2009 sei zu entnehmen, dass der Schutz vor kriminellen Verhaltensmustern ein tragendes Motiv gewesen wäre. Es könne daher auch nicht zur nachträglichen Rechtfertigung einer unzulässigen Gruppenzuordnung dienen, die der Risikoneigung der einzelnen Institute nicht Rechnung trage. Allein die Möglichkeit der Realisierung eines kriminellen Innentäterrisikos sei kein taugliches gruppenbildendes Merkmal, im Kern unterschiedliche Institute unterschiedlicher Ausprägung mit unterschiedlichem Risikopotenzial und unterschiedlichem Erlaubnisumfang gleichwohl einer gemeinschaftlichen Gruppenzugehörigkeit zu unterwerfen. Die Finanzierungsverantwortung zwischen den einzelnen Mitgliedsinstituten der EdW sei nicht ansatzweise sachgerecht verteilt. 2. Das verschafft dem Gericht nicht die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes. Die Bildung der Institutsgruppen durch § 6 Abs. 1 Satz 2 EAEG ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 2009 nicht zu beanstanden. Den von der Klägerin angesprochenen Umstand unterschiedlich riskanter Tätigkeit berücksichtigt § 8 Abs. 8 EAEG ausreichend. D. 1. Die Klägerin macht geltend: Sie habe erst zum 1. September 2008 ihre Geschäfte aufgenommen. Der Entschädigungsfall Phönix Kapitaldienst GmbH sei durch die BaFin bereits zum 15. März 2005 festgestellt. Die Klägerin werde daher, obgleich sie erst 3 ½ Jahre nach Feststellung des Entschädigungsfalles als Finanzdienstleistungsinstitut tätig geworden sei, für Fehlgriffe und das deliktische Handeln der Verantwortlichen eines anderen Institutes in einem anderen Risikosegment weit vor ihrer Zeit in Anspruch genommen. Sofern Reparationsleistungen durch die allgemeinen Jahresbeiträge nach § 1 EAEG bestritten werden können, mag dies möglicherweise noch keinen grundlegenden Bedenken begegnen. Eine über Jahre oder gar Jahrzehnte zu erhebende Sonderumlage zu Lasten der Klägerin für einen Vorfall, der weit vor dem Beitritt der Klägerin zur Entschädigungseinrichtung lag, sei verfassungsrechtlich unzulässig. Die Regelung des § 8 Abs. 5 EAEG ist daher auch hinsichtlich der zeitlichen Ausdehnung der Sonderzahlungsverpflichtung verfassungswidrig. 2. Das verschafft dem Gericht nicht die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes. Außer dem Unwillen der Klägerin, für eine mit der von ihr bewusst aufgenommenen Berufstätigkeit verbundene Last aufkommen zu müssen, ist nichts, insbesondere kein verfassungsrechtlicher Maßstab erkennbar, was die Wertung der Klägerin trägt. E. 1. Die Klägerin macht geltend: Die Regelungen zur Erstreckung auf Neumitglieder sei unzulässig, zumal aus der EdW vor Feststellung des Entschädigungsfalle ausgeschiedene Alt-Mitglieder, die zumindest zur Risikoverursachung hätten beitragen können und sich beispielsweise jetzt durch Erwerb einer Banklizenz der EdW-Zwangsmitgliedschaft entledigt hätten, von jeglicher Beitragspflicht freigestellt seien (§ 8 Abs. 5 Satz 2 EAEG). Die Klägerin habe — wie alle erst später eintretenden Mitgliedsinstitute — nicht ansatzweise zur Risikoverursachung beitragen können. Die gleichwohl vorhandene Verpflichtung zur Erbringung eines „Sonderopfers" in Form einer Sonderzahlung verletze sie in ihren verfassungsrechtlich geschützten Rechten auf allgemeine Handlungsfreiheit, in ihren Rechten aus Art. 14 und Art. 12 GG sowie in ihrem Recht auf allgemeine Gleichbehandlung. 2. Das verschafft dem Gericht nicht die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes. Die Finanzierungsverantwortung der Wertpapierhandelsunternehmen knüpft nicht an eine etwa schuldhafte Schadensverursachung an, für die die Institute gesamtschuldnerisch aufkommen müssten. Die von der Klägerin angegriffene Situation steht mit dem Regelungsziel des Gesetzes im Einklang. Die schlagwortartige und ergebnisorientierte Zuordnung zu verschiedenen Grundrechten bietet keinen Erkenntnisgewinn. F. 1. Die Klägerin macht geltend: Die gesetzgeberische Wertentscheidung der engen Gruppenbildung führe zu langfristig gravierenden Niveauunterschieden zwischen den unterschiedlichen Finanzdienstleistungsinstituten, die begrenzte Anzahl der Mitgliedsinstitute zu einer Überlastung der Beklagten. Das bestehende System der unterschiedlichen Beitragserhebungen durch verschiedene Entschädigungseinrichtungen von Banken und Finanzdienstleitungsinstituten verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Das bestehende Sonderabgabensystem des EAEG basiere auf einer gesetzgeberischen Grundentscheidung, die ihrerseits verfassungswidrig sei. Der Gesetzgeber habe den ihm insofern zustehenden Gestaltungsspielraum verlassen und eine Entscheidung getroffen, die im Falle eines Entschädigungsfalls (z.B. Phoenix Managed Account) eine einzelne Gruppe von Instituten über Gebühr treffe. Der Schadensfall Phoenix sei nicht der Auslöser, sondern vielmehr ein Beleg dafür, dass die gesetzgeberische Konzeption des geteilten Sicherungssystems in der aktuell vorliegenden Form nicht funktionsfähig sei, sofern nicht — ihrer Auffassung nach verfassungswidrig — die übrigen Mitgliedsinstitute bis zur Belastungsobergrenze einer möglichen Insolvenz belastet würden. Der Gesetzgeber habe insofern die Grenze der zulässigen Typisierung zu verschiedenen Institutsgruppen überschritten. Bereits der Berechnung der Sonderzahlung zugrundeliegende Jahresbeitrag sei der Höhe nach nicht gerechtfertigt. Die EdW-Beitragsverordnung sei mit der Ermächtigungsgrundlage des § 8 Abs. 8 EAEG nicht in Einklang zu bringen. Nach Satz 1 dieser Regelung seien hinsichtlich der Jahresbeiträge und Sonderzahlungen unter anderem Art und Umfang der gesicherten Geschäfte, das Geschäftsvolumen und die Anzahl, Größe, Geschäftsstruktur und das Risiko der der Entschädigungseinrichtung zugeordneten Instituten, einen Entschädigungsfall herbeizuführen, zu berücksichtigen. Die EdW-Beitragsverordnung sehe einen solchen Spielraum aber nicht bzw. jedenfalls nicht in gleichem Maße vor. Gerade im Vergleich zu den Beitragsinstituten der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) ergebe sich eine wesentliche ungleiche Belastung der dem jeweiligen Entschädigungseinrichtungen zugeordneten Institutsgruppen. Eine schon jetzt vorhersehbar über mehr als zehn Jahre anhaltende Sonderzahlungsverpflichtung der Klägerin sei anderen Entschädigungseinrichtungen fremd. Derartig langanhaltende gravierende Niveauunterschiede zwischen verschiedenen Entschädigungseinrichtungen seien auch durch die verfassungsgerichtlichen Vorgaben nicht gerechtfertigt. Die von der Widerspruchsbehörde ins Feld geführte Erwägung, dass möglich erweise bestehende Niveauunterschiede bei der Inanspruchnahme der unter schiedlichen Entschädigungseinrichtungen durch künftige Rechtsänderungen oder durch einen möglichen freiwilligen Verzicht der Bundesrepublik Deutschland auf eine Teilrückzahlung der an die Beklagte gewährten Kredite beseitigt werden könnte, sei ein frommer Wunsch der Beklagten. Die Hoffnung auf einen freiwilligen Teilverzicht des Bundes vermöge eine zulässige Überprüfung der aktuellen und fortdauernden Belastung der Klägerin am Maßstab des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu ersetzen. Es sei angesichts weiterer Schadensfälle schon nicht ersichtlich, wann ein solcher Zeitpunkt sein sollte. Vielmehr stehe zu befürchten, dass die Beklagte auch in Zukunft weiter Kreditengagements mit der Bundesrepublik Deutschland eingehen müsse, um zumindest weiterhin zu versuchen, den ihr gesetzlich obliegenden Auftrag zu erfüllen. 2. Das verschafft dem Gericht nicht die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes. Es ersetzt lediglich die Wertung des Gerichts aus den bekannten Urteilen durch eine abweichende der Klägerin, ohne dafür einen anerkannten, vom Gericht übersehenen Maßstab anzuführen. Hinzukommt, dass die Klägerin trotz der Sonderabgabe offenbar fernab der Insolvenz mit Gewinn wirtschaftet. G. 1. Die Klägerin macht geltend: Die wirtschaftliche Situation der EdW verschlechtere sich jährlich dramatisch. Schon zum 31. Dezember 2010 sei ein nicht durch Fondsmittel gedeckter Fehlbetrag von 106.236,00 € vorhanden gewesen. Eine mögliche Rückerstattung geleisteter Sonderzahlungen, die in § 8 Abs. 7 Satz 2 EAEG durch den Gesetzgeber vorgesehen sei, sei ebenso realitätsfern wie die gesetzgeberische Auffassung, die EdW könne die zur Entschädigung angesammelten Mittel nach dem Gesichtspunkt der Risikomischung anlegen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EAEG). Diese Regelungen, die die ursprüngliche Intention des Gesetzgebers erkennen ließen, stünden im krassen Widerspruch zur heutigen Realität und belegten, dass der Gesetzgeber des EAEG ein vollkommen abweichendes Entscheidungssystem vor Augen gehabt habe. Entgegen der gesetzgeberischen Konzeption sei die EdW keine Solidargemeinschaft, die durch regelmäßige Jahreszahlungen für Krisenzeiten eines Mitgliedsinstitutes, zur Absicherung derer Kunden und zur Absicherung des Finanzmarktes ein „finanzielles Polster" schaffe. Die Mitgliedsinstitute der EdW seien faktisch zu einer jahre- bis jahrzehntelangen „Zwangszahler-Gemeinschaft" mit offenem Ende verkommen. Die EdW müsse die für ihre Aufgabenerfüllung notwendigen Mittel bis auf Weiteres fremdfinanzieren und schon für einen einzigen Schadensfall über Jahre und Jahrzehnte hinweg Zins- und Tilgungsleistungen erbringen. Die EdW sei über die Grenzen belastet und daher nicht funktionsfähig. Der Fall Phoenix zeige, dass schon ein einziger Schadensfall die (Zwangs-) Solidargemeinschaft der EdW-Mitgliedsinstitute wirtschaftlich überfordere. Die Leistungsfähigkeit der Solidargemeinschaft sei überschritten. Dies ergebe sich auch aus dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 3. März 2011 an den Haushaltsausschuss des deutschen Bundestages bezüglich des weiteren Finanzbedarfes der EdW: Nach aktuellen Schätzungen müsse allein durch die Phoenix-Insolvenz mit einer Gesamtbelastung von über 300 Millionen Euro gerechnet werden. Für aktuell 779 Mitgliedsunternehmen in der EdW würde dies einen Zahlungsbeitrag von durchschnittlich 385.000 € pro Mitgliedsinstitut bedeuten. Dieser Betrag könne von den Mitgliedsinstituten der EdW nicht aufgebracht werden. Schon dieser einzige Schadensfall habe — wollte man weiter an dem EdW-System festhalten — eine Dauergrenzbelastung der zugehörigen Institute über einen Zeitraum von 10 bis 15 Jahre zur Folge. Darüber hinaus sei weiter damit zu rechnen, dass beitragsstarke Institute entweder in das Ausland abwanderten oder sich durch Beantragung einer Banklizenz der EdW-Beitragspflicht entzögen und dadurch die Durchschnittsbelastung der EdW-Mitgliedsinstitute weiter steige. Zudem sei der Fall Phoenix nicht der einzige zu regulierende Schadensfall. In den letzten acht Jahren seit ihrer Gründung im Jahre 1998 habe die EdW in bisher mindestens 16 weiteren Entschädigungsfällen insgesamt 13 Millionen Euro ausbezahlt. Ausweislich der aktuellen Meldungen auf der EdW-Homepage würden weitere Fälle folgen. Die gesetzgeberische Grundannahme, die EdW könne auch in weiteren Fällen wie vom Gesetzgeber geplant Ausgleichszahlungen leisten, sei verfehlt. Die Ausführungen der Beklagten im angegriffenen Sonderzahlungsbescheid, die Funktionsfähigkeit der EdW sei „durch die Aufnahme von Krediten beim Bund sichergestellt", sei eine Milchmädchenrechnung. Die Funktionsfähigkeit eines Entschädigungssystems lasse sich nicht dadurch erweisen, dass die Entschädigungseinrichtung Kredite mit Rückführungsverpflichtungen über die nächsten 10 bis 15 Jahre aufnehme. Es sei völlig unklar, mit welchen Mitteln der zweite oder dritte von der Beklagten aufgenommene Kredit getilgt werden könne. Das im EAEG kodifizierte Solidarprinzip sei nicht tragfähig. Das Entschädigungssystem der Beklagte habe mit dem Phoenix-Fall seine Untauglichkeit bewiesen. Es sei verfassungswidrig und verstoße darüber hinaus gegen die in der Anlegerentschädigungsrichtlinie (97/9/EG) enthaltene Verpflichtung der EU-Staaten, ein leistungsfähiges Entschädigungssysteme zu schaffen, dass einerseits die Zahlung von Entschädigungen und den Schutz der Anleger gewährleiste (Erwägungsgrund 24) und andererseits dessen Finanzierungskapazitäten in einem angemessen Verhältnis zu ihren Verbindlichkeiten stehe (Erwägungsgrund 23). Auf der Basis der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei das EAEG spätestens seit seiner Reform durch Gesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I 1528) verfassungswidrig und nichtig. Zu diesem Zeitpunkt sei aber bereits ein grundlegender Reformbedarf der EdW allgemein bekannt gewesen, dem der Gesetzentwurf und das nachfolgend verabschiedete Gesetz nicht annähernd Rechnung getragen hätten. Spätestens seit dem Gutachten zur Reform der Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssysteme in Deutschland durch Bigus und Leyens im März 2008 sei der dringende Reformbedarf auch gutachterlich belegt. Der Bundesrechnungshof habe bereits im Jahr 2008 und damit mehrere Jahre vor dem Erlass der hier streitgegenständlichen Bescheide festgestellt, dass die Beklagte unzureichend konstruiert sei und nicht genügend Mittel habe, um die anstehenden Entschädigungen abzuwickeln. Auf die strukturellen Mängel des Sicherungssystems sei im Gesetzgebungsverfahren von Seiten des Bundesrates ausdrücklich hingewiesen worden. Die Beklagte verkenne, dass der Gestaltungsspielraum zwischenzeitlich durch den Entschädigungsfall „Phoenix" deutlich verengt worden sei. Angesichts der tatsächlichen Entwicklung der unterschiedlichen Inanspruchnahme in den verschiedenen Institutsgruppen habe der Gesetzgeber ein System schaffen müssen, das diese Ungleichheiten beseitige. Dies könne — wie im Gutachten Bigus/Leyens vorgeschlagen — entweder durch eine wechselseitige Beteiligung der jeweils anderen Institutsgruppen an der Finanzierung der Entschädigungsfälle oder auch durch ein völlig neues System geschehen. Ein schlichtes Festhalten an dem bisherigen System, das sich im Hinblick auf die Herstellung von Beitragsgerechtigkeit als untauglich erwiesen hatte, sei hingegen verfassungsrechtlich ausgeschlossen. Die Aussage der Beklagten, sie sei funktionsfähig, sei unzutreffend. Welche Bedeutung die Beklagte hier dem Begriff „funktionsfähig" geben will, sei nicht verständlich. Bei der Beklagten handele es sich um eine Einrichtung, die sich aus regelmäßigen (Jahres-)Beiträgen der Mitglieder finanzieren solle und die nur ausnahmsweise zusätzlich Sonderbeiträge erheben könne. Der Rechnungshof habe mitgeteilt, dass die Jahresbeiträge der Beklagten im Jahr 2006 bei ca. 760 Mitgliedsunternehmen ca. 3,4 Mio € betragen haben. Stelle man diese Zahl dem Umfang der Entschädigungszahlungen im Fall „Phoenix" von über 260 Mio € gegenüber, so werde schnell deutlich, dass ein solcher Schadensfall die Fähigkeiten der Beklagten mehr als deutlich übersteige. Dieser eine Fall werde die Mitglieder noch bis 2030 mit erheblichen Sonderzahlungen belasten. Eine Einrichtung, die mehr als das 75-fache ihres jährlichen Beitragsaufkommens an Darlehen aufnehmen müsse, könne beim besten Willen nicht mehr als funktionsfähig bezeichnet werden. Vielmehr zeige dieser Schadensfall, dass das System in seiner jetzigen Ausgestaltung unbrauchbar ist. Mehrere vom Gesetzgeber im EAEG ausdrücklich festgeschriebene Mechanismen seien auf unabsehbare Zeit unanwendbar geworden. Eine mögliche Rückerstattung geleisteter Sonderzahlungen, die in § 8 Abs. 7 Satz 2 EAEG durch den Gesetzgeber vorgesehen sei, sei durch die tatsächlichen Gegebenheiten überholt. Überholt sei ebenfalls der in § 8 Abs. 1 Satz 3 EAEG vom Gesetzgeber vorgesehene Mechanismus, die EdW könne die zur Entschädigung angesammelten Mittel nach dem Gesichtspunkt der Risikomischung anlegen. Das Entschädigungssystem in ihrer ursprünglichen Konzeption sei vollkommen ungeeignet, die sich aktuell stellenden Herausforderungen zu tragen. Das System sei — für alle Beteiligten ersichtlich — insbesondere schon unbrauchbar zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Sonderzahlungsbescheide. Es könne für die Beurteilung der Funktionsfähigkeit insbesondere auch nicht darauf ankommen, dass die Darlehen gewährt worden seien und die Zahlungen an die geschädigten Anleger mittlerweile weitgehend erfolgt seien. Seit dem Schadensfall sei mehr als offensichtlich: Der Gesetzgeber habe mit dem EAEG ein System geschaffen, das — wenn überhaupt — nur dann funktionieren könne, wenn keine oder nur sehr kleine Schadensfälle auftreten. Dieses System führe zu einer dauerhaften Belastung der Mitgliedsunternehmen, die außer Verhältnis zu deren Vorteilen stehe. 2. Das verschafft dem Gericht nicht die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes. Auch hier setzt die Klägerin ihre Wertung an die, die das Gericht in den eingangs genannten Urteilen vertrat, ohne neue Einsichten zu ermöglichen. Der Klägerin ist zuzugeben, dass man geneigt sein könnte, die Funktionsfähigkeit eines Entschädigungssystems mit wirtschaftlichen Maßstäben zu bestimmen und etwa davon abhängig zu machen, dass es sich selbst tragen und aus eigener Kraft seine Aufgaben erfüllen kann. Es steht aber nicht fest, dass das vom Bundesverfassungsgericht verwandte Schlagwort „Funktionsfähigkeit der Entschädigungseinrichtung“, von der die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung abhängen soll, in diesem wirtschaftlichen Sinn zu verstehen ist. Es erscheint mindestens gleichermaßen vertretbar, darauf abzustellen, ob die Bundesrepublik Deutschland mit dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz Systeme geschaffen hat, die im Zusammenwirken mit einer nicht ausdrücklich geregelten Bereitschaft des Staates, den Entschädigungseinrichtungen nötigenfalls darlehnsweise die für die Entschädigungen aufzubringenden Mittel zu verschaffen, die geschuldeten Entschädigungen leistet. Käme es auf dieses Verständnis an, dann ist die Beklagte funktionsfähig. Im Hinblick auf die durch die Finanzkrise im Euroraum wiederholt vorgenommenen Rettungsmaßnahmen im Gefolge gewaltiger Defizite, die die Leistungsfähigkeit der in erster Linie Verpflichteten übersteigen, ist ernstlich in Betracht zu ziehen, dass Rettungs- bzw. Entschädigungseinrichtungen rechtlich nicht nur dann zulässig sein können, wenn sie absehbar und sicher alle denkbaren Schadensfälle ohne Weiteres aus ihren eigenen Mitteln aufbringen können. Jedenfalls kann das Gericht dem Grundgesetz kein Gebot entnehmen, Finanzierungsverantwortliche nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn ihre riskante Tätigkeit nur in geringem Maß zu Schäden führte, sie hingegen zu Lasten anderer von ihrer Finanzierungsverantwortung freizustellen, wenn die Schäden groß sind. H. 1. Die Klägerin macht geltend: Der Sonderzahlungsbescheid stelle keine verfassungsrechtlich zulässige Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion dar. Die Belastungsübergrenze des § 5 Abs. 2 EdWBeitrV, nach der die Summe der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen in einem Abrechnungsjahr zusammen mit dem zuletzt festgesetzten Jahresbeitrag insgesamt 45 % des ermittelten Jahresüberschusses nicht übersteigen dürfe (Belastungsobergrenze), entfalte ihr gegenüber faktisch eine Wirkung, die geeignet sei, ihr jeden unternehmerischen Anreiz zu nehmen. Dabei komme es auf die Frage, ob diese Wirkung im Einzelfall eintrete, bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit einer gesetzlichen Regelung nicht an. Den betroffenen Mitgliedsinstituten werde durch die nicht abschätzbare Kostenlast letztlich die Motivation genommen, einen Jahresüberschuss zu erzielen, wenn davon bis zu 45 % abzuführen seien. Ein Umlagesystem, das derart massiv in den eingerichteten ausgeübten Gewerbebetrieb eingreife, sei „einzigartig" und stelle einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die allgemeine Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 GG dar. Dies gelte erst recht, da schon bei einem einzigen Entschädigungsfall der zeitliche und finanzielle Rahmen der Sonderzahlungsverpflichtungen nicht absehbar sei. Der Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit sei im Rahmen der Sonderzahlungsverpflichtung des § 8 Abs. 4 S. 2, Abs. 8 EAEG nicht gewahrt. Die Belastung der Mitgliedsinstitute mit Jahresgebühren und Sonderabgaben bis zur Höhe von 45 % des jeweiligen Jahresüberschusses (§ 5 Abs. 2 EdWBeitrV) sei unverhältnismäßig und verfassungswidrig. Die Regelung seien mit den materiell- und verfassungsrechtlichen Anforderungen an Beeinträchtigungen der freien Berufsübung (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht zu vereinbaren. Die Grenze der Zumutbarkeit sei bei einer Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe nicht gewahrt. Die Sonderbeitragsregelung habe für das Mitgliedsinstitut eine jeden unternehmerischen Anreiz nehmende Wirkung. Auch der in § 5b EdWBeitrV kodifizierte Ausnahmetatbestand, wonach durch die Gesamtheit der im Abrechnungsjahr zu leistenden Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen keine Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtung des Instituts gegenüber seinen Gläubigern entstehen dürfe, vermöge diesen Umstand nicht zu ändern. Schließlich werde diese Grenze stets erst dann erreicht, wenn für das jeweilige Institut durch die EdW-Beitragspflichten ansonsten eine Insolvenzgefahr begründet würde. Es sei durch das EAEG ein gesetzgeberisches Instrumentarium geschaffen worden, das die betroffenen Institute aufgrund der willkürlich beschränkten Gruppenzugehörigkeit durch die Dauergrenzbelastung bis an den Rand der Insolvenz des eigenen Unternehmens belaste. Eine derartige kollektive Sonderabgabenlast über Jahrzehnte hinweg sei — soweit ersichtlich — gesetzgeberisch einmalig. Die Belastungswirkung dieser Regelung sei unzumutbar, der angegriffene Gebührenbescheid daher aufzuheben. 2. Das verschafft dem Gericht nicht die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes. Es stellt im Grunde nur eine Variation der Wertungen der Klägerin dar. Zudem trifft es erfahrungsgemäß nicht zu, dass den Instituten die Motivation genommen sei, einen Jahresüberschuss zu erzielen. Im Falle der Klägerin scheidet ein Eingriff in den möglicherweise durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus, da sie ihn erst nach Schaffung des angegriffenen Umlagesystems eingerichtet hat. Der Klägerin mag zuzugeben sein, dass die durch das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz geschaffene Sonderabgabe eine in ihrem Ausmaß einzigartige Belastung darstellt. Ein verfassungsrechtliches Problem ist damit aber nicht bezeichnet. Die Klägerin ist auf einem für das Finanzsystem bedeutsamen Markt tätig, auf dem es in erfahrungsgemäß einzigartiger Weise zu großen Schäden kommen kann. Damit geht ihre Sachnähe einher, die ihre Finanzierungsverantwortung für die einzigartige Sonderabgabe rechtfertigt. J. 1. Die Klägerin macht geltend: Gemäß der Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 EdW-BeitrVO wäre im Übrigen sogar eine maximale Belastung von 60 % des bilanziell ausgewiesenen Gewinns zulässig. Damit liege diese Regelung oberhalb der maximal zulässigen Belastung nach der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 8 Abs. 6 Satz 5 EAEG. Der Umstand, dass die Verwaltungspraxis diese Belastungsgrenzen lediglich noch nicht ausgereizt habe, vermöge nicht die Rechtmäßigkeit der Verordnungsregelung zu begründen. Nach § 8 Abs. 6 Satz 5 EAEG und der dort vorgesehen Gesamtobergrenze dürften die in einem Abrechnungsjahr erhobenen Sonderbeiträge und Sonderzahlungen insgesamt das 5-fache des für ein Instituts zuletzt fälligen Jahresbeitrages nicht übersteigen. Damit ist die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 EdW-BeitrVO gesetzeswidrig. 2. Damit variiert die Klägerin lediglich ihre nicht durchgreifenden Überlegungen zu II. A. 1. Auswirkungen auf den angegriffenen Sonderzahlungsbescheid wären überdies selbst bei Annahme der Nichtigkeit des § 5 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV nicht erkennbar. Indes ist die Auffassung der Klägerin nicht nachvollziehbar. § 5 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV bleibt mit seiner Belastungsobergrenze von 45% des Jahresüberschusses für die Summe der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen, einer gegebenenfalls erhobenen einmaligen Zahlung und des zuletzt festgesetzten Jahresbeitrags unterhalb der durch § 8 Abs. 6 Satz 5 EAEG gesetzten Grenze des Fünffachen des Jahresbeitrags, der nach § 1 Abs. 1 Satz 2 EdWBeitrV höchstens 10% des Jahresüberschusses betragen darf. K. 1. Die Klägerin macht geltend: Auch die fehlende Beitragsgerechtigkeit führe zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Sonderabgabenbescheids. Es liege eine nicht gerechtfertigte Verletzung der Belastungsfreiheit zu Lasten der Klägerin und damit ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor. Das grundlegende Prinzip der Beitragsgerechtigkeit werde im Fall des EAEG schon dadurch verletzt, dass es den Mitgliedsinstituten ermöglicht sei, sich in manipulierter Weise durch Bildung von Sonderposten (§ 340g HGB) der Jahresbeitrags- und Sonderzahlungspflicht weitgehend zu entziehen. Ob die Mitgliedsinstitute — wie in der Vergangenheit geschehen — derartige Gestaltungsmöglichkeiten tatsächlich nutzten, sei nicht relevant. Entscheidend für die Unzulässigkeit und fehlenden Beitragsgerechtigkeit der gesetzlichen Regelung sei, dass das Regelwerk eine derartige Möglichkeit eröffne. Eine an objektiven Kriterien orientierte und nachprüfbare, relative Belastungs-gleichheit zwischen den einzelnen Beitragszahlern sei auch deshalb nicht gegeben. Dies stelle ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz dar. Es widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, wenn diejenigen Institute, die die entsprechenden Gestaltungsmöglichkeiten besäßen bzw. sich entsprechenden externen Rat einkaufen könnten, durch bilanzielle Gestaltung ihre Beitragspflicht selbst maßgeblich beeinflussen können. Die im angegriffenen Verwaltungsakt der Beklagten angeführten Argumente zur Belastungsobergrenze überzeugten nicht. Die Beitragserhebung knüpfe durch die Möglichkeit der Sonderpostenbildung gerade nicht an die individuelle Leistungsfähigkeit der Institute an. Es sei ein entscheidender Unterschied, ob ein Institut nicht leistungsfähig genug sei, um weitere Zahlungen zu leisten, oder ob dieses Institut durch gestalterische und buchhalterische Mittel lediglich nach außen und EAEG-/ EdW-BeitrVO-konform den Anschein erwecke, als sei es nicht leistungsfähig. Im Jahresabschluss 2008 hätten angeblich zunächst nur vier Institute von der Möglichkeit einer Rücklage nach § 340g HGB Gebrauch gemacht, bei der Sonderzahlung zum 30. September 2011 nach Auskunft der EdW 54 Institute. Der sich daraus faktisch ergebende Zahlungsausfall belaste die anderen Institute zusätzlich. Bestätigt werde dies durch die jüngsten Bestrebungen des Gesetzgebers, die Regelung des § 8 EAEG neu zu fassen. 2. Das verschafft dem Gericht nicht die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes. Gegenüber dem Urteil der Kammer vom 14. September 2012 neue Erkenntnisse zeigt die Klägerin nicht auf. Gesetze werden nicht nur in Befolgung verfassungsrechtlicher Gebote erlassen. Die Verfassung belässt dem Gesetzgeber einen Spielraum, innerhalb dessen er Änderungsbedarf erkennen kann, ohne dazu von Verfassungs wegen gezwungen zu sein. L. 1. Die Klägerin macht geltend: Die Regelung des § 8 Abs. 6 EAEG sei zudem wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot verfassungswidrig. Der Bürger müsse erkennen können, welche Rechtsfolgen sich aus seinem Verhalten ergeben. Die staatliche Reaktion müsse vorhersehbar sein. Das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1, Satz 2 GG gelte auch für Sonderabgabenverpflichtungen. Gesetzliche Tatbestände seien so zu fassen, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten daran ausrichten können. Zwar ließen sich die Anforderungen an die Bestimmtheit nicht generell und abstrakt festlegen, sondern hingen von der Eigenart des Regelungsgegenstandes und dem Zweck der betroffenen Norm sowie der damit einhergehenden Grundrechtsbetroffenheit ab. Jedoch gelte für alle Abgaben der allgemeine Grundsatz, das Abgaben begründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Abgabepflichtige die auf ihn entfallene Abgabe in gewissem Umfang vorausberechnen könne. Das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot fordere im Bereich des Gebühren- und Beitragsrechts wie auch bei kosten- oder aufwandsorientierte Sonderabgaben eine dem jeweiligen Zusammenhang angemessene Regelungsdichte, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließe. Gemäß § 8 Abs. 6 EAEG bemesse sich die Höhe des jeweiligen Sonderbeitrags und der jeweiligen Sonderzahlung nach dem Verhältnis des zuletzt fälligen vollen Jahresbeitrags des einzelnen Instituts zur Gesamtsumme der Jahresbeiträge, der einmaligen Zahlung — in den Fällen des Satzes 3 — der fiktiven Jahresbeiträge aller beitrags- oder zahlungspflichtigen Institute. Gemäß dem streitgegenständlichen Sonderzahlungsbescheid sei im Zuge der Erhebung der Jahresbeiträge 2010 unter weitergehenden Aufforderungen zur einmaligen Zahlung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EAEG i.V.m. § 3 EdW-BeitrV) ein Betrag in Höhe von 7.393.664,32 € festgesetzt, die Leistung dieser festgesetzten Beträge bis zum 30. September 2011 sei ungewiss. Im Schreiben der Beklagten vom 1. Juni 2011 (dort Seite 2) habe diese noch darauf hingewiesen, dass die Berechnung zunächst nur eine überschlägige Berechnung darstelle. Das tatsächliche Sonderzahlungsvolumen, das Gesamtjahresbeitragsvolumen 2010 sowie die in die Berechnungen einfließenden einmaligen Zahlungen bzw. fiktiven Jahresbeiträge stünden noch nicht abschließend fest. Auch dem Beitragsbescheid vom 30. August 2011, der die Berechnungsgrundlagen zumindest rechnerisch nachvollziehbar darlegen müsste, ließen sich diese Rechnungsgrößen nicht eindeutig entnehmen. Der durch die Sonderzahlung zu erzielende Finanzbedarf der EdW, im vorliegenden Fall angeblich in Höhe von 33.352.658,48 €, sei für sie in keinster Weise nachvollziehbar oder gar vorhersehbar. Gleiches gelte für den anteilig mit dem angegriffenen Sonderzahlungsbescheid ebenfalls festgesetzten, nacherhobenen Betrag bisher nicht festsetzbarer Sonderzahlungen für das Jahr 2010 in Höhe von 5.847.188,04 €. Entgegen der Auffassung der Kammer (Beschluss vom 12. Juli 2012 - VG 4 L 88.12 –) sei die Regelung des § 8 Abs. 6 Satz 1 EAEG nicht hinreichend konkret bestimmt. Zwar ließe sich in der Tat bei Vorliegen aller für die Berechnung notwendigen Parameter der prozentuale Anteil des jeweiligen Instituts durch einfache Rechenarten bestimmen. Die maßgeblichen Berechnungsgrößen kenne das Mitgliedsinstitut hingegen nicht. Die Berechnungsgrößen (Jahresbeiträge, einmalige Zahlungen und fiktive Jahresbeiträge) würden vielmehr durch die Beklagte vorgegeben und aufgrund des (vermeintlich) vorliegenden Kapitalbedarfs und (vermeintlich) erforderlicher Nacherhebungen ausstehender vergangener Sonderzahlungen ermittelt. Dies entspreche nicht den Vorgaben an eine hinreichend konkrete gesetzliche Regelung. Gerade im Rahmen von Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion müsse die jeweilige Kostenlast für den betroffenen Adressaten von vorneherein bestimmbar sein. Aufgrund des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes sei es erforderlich gewesen, dass sie selbst die ihr (angeblich) obliegende Zahlungspflicht aus den gesetzlichen Grundlagen und den beigeschlossen Regelwerken ableiten könne. Bei der seitens der Beklagten geplanten und praktizierten Einbeziehung von Beitragsausfällen aus der Vergangenheit sei dies nicht möglich. Auch nach mehreren Gesetzesänderungen steuere das EAEG die bei der Erhebung von Sonderbeiträgen zu treffenden Entscheidungen nur ungenügend und überlasse die Verwaltungspräzisen unzulässiger Weise dem Verordnungsgeber. 2. Das verschafft dem Gericht nicht die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes. Gegenüber dem bezeichneten Beschluss der Kammer vom 12. Juli 2012 neue Erkenntnisse zeigt die Klägerin nicht auf. Insbesondere falsifiziert sie nicht anhand eines anerkannten Maßstabs die darin geäußerte Auffassung, dass das Erfordernis der Bestimmtheit der Norm nicht meint, dass dem Betroffenen im Voraus der Sachverhalt klar sein muss, sondern nur, dass er bei bekanntem Sachverhalt die Rechtsfolge der Norm erkennen können muss, und dass das hier gewährleistet ist. M. 1. Die Klägerin macht geltend: Das Bundesverfassungsgericht habe — unter Verweis auf das Gutachten von Bigus/Leyens — in dieser Entscheidung zwar zutreffend festgestellt, dass die Ausgestaltung funktionsfähiger Entschädigungssysteme auf dem Finanzmarkt eine außerordentlich komplexe Aufgabe darstelle. So gehe das BVerfG auch von einem „gewissen Einschätzungs- und Prognosespielraum" im Hinblick auf die Eignung und Bildung unterschiedlicher Institutsgruppen aus. Weil es darauf im konkreten Verfahren nicht angekommen sei, habe es dann die Frage offen gelassen, ob die Erfahrungen aus dem Entschädigungsfall Phoenix zu einer Verengung des Spielraums geführt haben. Angesichts der bis 2008 vorliegenden Erkenntnisse über die Folgen des Entschädigungsfalles Phoenix sei zu diesem Zeitpunkt aber für alle Beteiligten mehr als deutlich, dass die Aufteilung auf die verschiedenen Institutsgruppen in der vorliegenden Form aus Gründen der ungleich verteilten Kostenbelastung zwischen den Gruppen nicht aufrechterhalten werden dürfe. Das Gutachten Bigus/Leyens biete zur Beseitigung der ungleichen Belastungen fundierte Vorschläge. Deshalb handele es sich keineswegs lediglich um in den Raum gestellte „Schlagworte", wenn das Bundesverfassungsgericht ausführe, dass es angesichts des gruppenübergreifenden Interesses am marktstabilisierenden Vertrauen von Anlegern und angesichts der institutionellen und sachlichen gegenseitigen Verflechtungen zwischen dem Wertpapierhandel und dem Einlagenkreditgeschäft problematisch erscheine, wenn das Maß der Inpflichtnahme der verschiedenen Unternehmensgruppen durch eine Ausfallhaftung jeweils für ihre eigenen Gruppenangehörigen mittel-und langfristig gravierende Niveauunterschiede aufweise; fraglich sei deshalb, ob nicht gewährleistet sein müsse, dass die Kostenbelastung für die Vorsorgemaßnahmen zur Erhaltung des Vertrauens in den Finanzmarkt insgesamt fair und verhältnismäßig gleich verteilt sei und nicht eine Gruppe mit sehr hohen Kosten belastet werde, während eine andere Gruppe weitgehend verschont bleibe, trotzdem aber zumindest mittelbar Nutzen aus stabilisierenden Effekten der Haftungsleistungen anderer ziehen könne. 2. Das verschafft dem Gericht nicht die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes. Eine gegenüber dem Urteil der Kammer vom 11. Mai 2012 – VG 4 K 310.11 – neue Erkenntnis bietet das nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Berufung ist schon aus den Gründen zuzulassen gewesen, aus denen die Kammer die Berufung in ihren Urteilen vom 14. September 2012 – VG 4 K 334.11 – [OVG 1 B 25.12] und vom 11. Mai 2012 – VG 4 K 310.11 - [OVG 1 B 20.12] zugelassen hat (§§ 124a Abs.1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 4.855 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten um einen Sonderzahlungsbescheid der Beklagten aus dem Jahr 2011 über 4.855,50 €. Ausweislich des Prüfungsberichts zu ihrem Jahresabschluss und Lagebericht zum 31. Dezember 2010 sind Gegenstände des Unternehmens der im Jahr 2008 gegründeten Klägerin die Anlageberatung, die Anlagevermittlung, die Abschlussvermittlung und die Finanzportfolioverwaltung. Seit 2008 verfügt sie danach über die nötigen Erlaubnisse dafür. Ihre Provisionserträge beliefen sich auf 796.406,33 € (gegenüber 601,1 T€ im Vorjahr). Ihr Jahresüberschuss (nach Steuern) lag bei 51.555,29 €. Die Beklagte schloss als Darlehnsnehmer mit der Bundesrepublik Deutschland als Darlehnsgeber zur Finanzierung von Entschädigungen einen Darlehnsvertrag, nach dem zum 30. September 2011 eine weitere Rate nebst Zinsen zusammen in Höhe von 33.352.658,48 € zur Rückzahlung fällig war. Darin enthalten waren 5.847.188,04 €, die den wegen der Belastungsobergrenze nicht umlegbaren Rest der ersten Rate nebst Zinsen ausmachten. Die eigenen Mittel der Beklagten reichten weder zur Finanzierung der Entschädigungen noch zur Rückzahlung des Darlehns. Mit Bescheid vom 30. August 2011 setzte die Beklagte gegen die Klägerin eine Sonderzahlung in Höhe von 4.855,50 € fest. Sie ging dabei von einem zuletzt fälligen Jahresbeitrag der Klägerin in Höhe von 1.050 € und einer maßgeblichen Gesamtbeitragssumme von 7.212.495,05 € aus. Sie erhob dagegen Widerspruch und hielt mit näherer Begründung ihre angeblichen Zahlungspflichten für verfassungswidrig. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2012 wies die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den Widerspruch zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten des Widerspruchsbescheids wird auf die von der Klägerin als Anlage K5 eingereichte Ablichtung davon (Bl. 102 bis 119 d. A.) verwiesen, auf der sich ein Eingangsstempel mit Datum 28. Aug. 2012 und dem handschriftlichen Zusatz „zugestellt“ befindet. Die Klägerin hat am 27. September 2012 Klage erhoben und macht geltend: Der Bescheid verletze sie in ihren Rechten aus den Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 12 und 14 GG. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 30. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der BaFin vom 24. August 2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klagebegründung entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 26. November 2012 (Bl. 159 bis 176 d. A.) verwiesen. Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 27. November 2012 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der den streitigen Bescheid betreffende Verwaltungsvorgang und der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts zum 31. Dezember 2010 der Klägerin haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.