Beschluss
4 L 504.13
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0913.4L504.13.0A
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Leitsätze
Art. 5 EGVO schließt die Befristung einer Akkreditierung einer auf Dauer eingerichteten Konformitätsbewertungsstelle aus. Sollte er die Befristung aber zulassen, dann hat das deutsche Recht die Akkreditierung nicht befristet.(Rn.44)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Mai 2010 erfolgte Akkreditierung der Antragstellerin bis zu ihrer Reakkreditierung, längstens bis einen Monat nach Zustellung der Versagung der Reakkreditierung zu befristen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 250.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Mai 2010 erfolgte Akkreditierung der Antragstellerin bis zu ihrer Reakkreditierung, längstens bis einen Monat nach Zustellung der Versagung der Reakkreditierung zu befristen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 250.000 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um vorläufigen Rechtsschutz in einem Akkreditierungsverfahren. A. Die Antragstellerin ist eine im Jahr 2008 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gegenstand die Untersuchung von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen auf ihre Inhaltsstoffe und auf Rückstände mittels moderner instrumenteller Analytik ist. Sie hatte ursprünglich ihren Sitz in S.... Seit Oktober 2012 befindet sich ihr Sitz in K.... Unverändert unterhält sie einen Standort in A...Spanien. An beiden Standorten betreibt sie Prüflaboratorien. In A... nimmt sie Proben von Feldern und Lieferwagen und trägt mit ihren Untersuchungen zur Entscheidung bei, ob die Felder für ihren Auftraggeber geerntet oder ob die Waren auf den Lieferwagen ausgefahren werden können. In K... werden wie zuvor in S... keine Freigabeuntersuchungen ausgeführt, sondern nur Proben zur Kontrolle der Lieferkette aus Spanien untersucht. Für mindestens drei Kunden der Antragstellerin ist deren Akkreditierung durch die Antragsgegnerin von wesentlicher Bedeutung. In einem Fall heißt es in einem Rahmenvertrag mit der Antragstellerin: „Die analysierten Parameter und Prüfmethoden – insbesondere die Multi-Methoden – müssen nach ISO/IEC 17025 durch die Deutsche Akkreditierungsstelle DAkkS akkreditiert sein.“ Mit Bescheid vom 12. Mai 2010 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Akkreditierung als Prüflaboratorium für den in den Anlagen zum Bescheid beschriebenen Bereich, darunter eine Reihe von Hausverfahren der Antragstellerin. Die Akkreditierung ist durch den Tenor zu III. des Bescheids bis zum 30. September 2013 befristet. Zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin kam es zum Streit über ein Überprüfungsintervall und die Durchführung der Überprüfung durch die spanische Akkreditierungsstelle (ENAC) bzw. ihre Beteiligung daran. Die Antragstellerin machte geltend, die ENAC könne durch ihre Organisation und Arbeitsweise Objektivität und Unparteilichkeit nicht gewährleisten. So seien direkte Mitbewerber der Antragstellerin Mitglieder und gehörten ihren Entscheidungsorganen an. Über das spanische Recht, dem die ENAC unterliege, könnten Mitglieder der ENAC und damit auch Konkurrenten der Antragstellerin Einsicht in vertrauliche Informationen oder Geschäftsgeheimnisse in Bezug auf sie erhalten. Die Satzung der ENAC berechtige alle ihre Mitglieder, an den „órganos técnicos de asersoramiento“ teilzunehmen. Zudem seien die Mitglieder der ENAC berechtigt, bevorzugt an den Tätigkeiten der ENAC teilzunehmen. Sollten Konkurrenten der Antragstellerin dem Comité Permanente der ENAC angehören, könnten sie Einblick in die Akkreditierungsunterlagen nehmen. Entscheidungen des „Comité Permanente“ der ENAC könnten von der Junta Directiva der ENAC, der Konkurrenten der Antragstellerin angehören, angegriffen werden, die damit in Einzelfällen selbst über Akkreditierungsverfahren entscheiden könnten. Zudem beweise das Verhalten der Generaldirektorin der ENAC sowie ihres weiteren Personals der Fachabteilung, dass die fachliche Leitung der ENAC erheblich von den Interessen ihrer Mitglieder geprägt und beeinflusst sei und sich zielgerichtet gegen die Akkreditierung der Antragstellerin wende. Mit Bescheid vom 2. Juni 2011 setzte die Antragsgegnerin darauf die Akkreditierung der Antragstellerin als Prüflaboratorium für die akkreditierten Prüfverfahren am Standort A...Spanien aus und ordnete die sofortige Vollziehung an. Mit Beschluss vom 23. Juni 2011 – VG 4 L 204.11 – stellte das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin wieder her. Im August 2011 überprüfte der Gutachter Dr. S... den Standort A... der Antragstellerin im Rahmen einer Überwachungsuntersuchung und empfahl in seinem Bericht vom 30. September 2011, die Akkreditierung aufrechtzuerhalten. Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch nach Einholung einer Auskunft der ENAC mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2012 zurück. Dagegen hat die Antragstellerin am 16. April 2012 Klage (VG 4 K 147.12) erhoben und am 13. September 2012 begründet, worauf die Antragsgegnerin am 21. Februar 2013 erwidert hat. Nach Anhörung der dortigen Beteiligten hat das Gericht mit Beschluss vom 2. September 2013 ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht Berlin örtlich zuständig ist. B. Die Antragstellerin, die über Akkreditierungen des International Accreditation Service (IAS) verfügt, stellte im April 2011 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Änderung/ Erweiterung der Akkreditierung für den Standort A..., den sie im Dezember 2012 modifizierte. Im August 2012 stellte sie bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Änderung/Erweiterung der Akkreditierung für den Standort K.... Anfang Juli 2013 beantragte die Antragstellerin ihre Reakkreditierung. Über keinen der Anträge ist bislang entschieden. In diesem Monat fand eine Begutachtung des Standorts K... der Antragstellerin durch die Gutachter Dr. K... (Systembegutachter) und Dr. H... (Fachbegutachter) statt. Die Antragsgegnerin hält es für möglich, dass über den Akkreditierungsantrag in Bezug auf K... noch in diesem Monat entschieden werden kann. Die Antragsgegnerin wandte sich im März 2012 an die ENAC, damit diese ihr spanische Gutachter für die Begutachtung des Standortes Almeria der Antragstellerin vorschlage. Im April 2012 lehnte die Antragstellerin die ihr von der Antragsgegnerin unter dem 28. März 2012 vorgeschlagenen Gutachter L... auch wegen ihrer Nähe zur ENAC ab. Unter dem 9. Juli 2012 reagierte die Antragsgegnerin darauf, erklärte, drei Gutachter für die Erweiterung der Akkreditierung zu benötigen, die aber kürzer bei der Antragsgegnerin wären als der Gutachter Dr. S..., der den gesamten Umfang der Erweiterung allein begutachten würde, und schlug der Antragstellerin dafür die Gutachter Dr. R... vor. Auf den Reakkreditierungsantrag schlug die Antragsgegnerin der Antragstellerin unter dem 18. Juli 2013 für den Standort Almeria die Gutachter Dr. K... vor. Die Antragstellerin schlug ihrerseits die Begutachtung durch Dr. S... und eine Verlängerung der ablaufenden Befristung ihrer Akkreditierung bis zum Abschluss des Reakkreditierungsverfahrens vor. Die Antragsgegnerin lehnte die Vorschläge ab und erklärte, zu der Begutachtung des spanischen Standorts halte sie vorbehaltlich noch eingehender Einwände der Antragstellerin an den vorgeschlagenen Fachbegutachtern fest. Unter dem 1. August 2013 machte die Antragstellerin geltend, der Gutachter R... sei bei einem ihrer direkten Wettbewerber angestellt. Das unterscheide ihn etwa von dem Gutachter Dr. H.... Überdies seien die Gutachter R... als Gutachter der ENAC wegen deren Mängel abzulehnen. Die Antragsgegnerin hat mit den von ihr für diese Akkreditierung ausgewählten Gutachtern Rahmenverträge geschlossen und mit ihnen Termine abgestimmt. Die personenbezogenen Einwände der Antragstellerin hat sie nicht geprüft. C. Zur Begründung ihres am 6. August 2013 eingegangenen Antrags macht die Antragstellerin geltend: Durch das unrechtmäßige Beharren auf der Bestellung spanischer Gutachter nehme die Antragsgegnerin billigend in Kauf, dass sie gegen ihre Pflicht zur Akkreditierung, zur effektiven Durchführung des Verfahrens und zur Fürsorge verstoße. Damit nehme sie billigend in Kauf, dass sie – die Antragstellerin – mit Ablauf des 30. September 2013 in eine existenzbedrohende Situation gerate, obwohl es infolge der Begutachtung durch Dr. S... im August 2011 und durch die IAS im Dezember 2012 keine Zweifel an ihrer fachlichen Kompetenz gebe und der Antragsgegnerin ein Pool qualifizierter Gutachter zur Verfügung stehe. Pflichtwidrig sei sie von der Antragsgegnerin nicht rechtzeitig und zeitnah auf das Auslaufen ihrer Akkreditierung hingewiesen worden. Ohnehin sei die Reakkreditierung nicht am Zeitpunkt der Antragstellung, sondern am Beharren der Antragsgegnerin auf spanischen Gutachtern gescheitert. Für deren Einsatz seien lokale Besonderheiten nicht von erheblicher Bedeutung. Selbst wenn sie den Reakkreditierungsantrag bereits im Jahr 2012 gestellt hätte, hätte dies keine Auswirkungen gehabt. Es stehe im Ermessen der Antragsgegnerin, die Befristung der Akkreditierung zu verlängern. Dieses Ermessen sei dahin reduziert, dass die Antragsgegnerin die Befristung verlängern müsse. Entfalle die Akkreditierung, sei damit zu rechnen, dass ihre Wettbewerber, die bislang über die ENAC gegen sie vorgegangen seien, das nach außen vermarkten würden. Die Qualitätsmanager der Kunden der Antragstellerin würden sie sofort suspendieren. Dadurch könnte der gesamte Kundenkreis oder ein erheblicher Teil davon vorsichtshalber auf Abstand zu ihr gehen. Die Antragstellerin beantragt, 1. der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO aufzugeben, in dem bei ihr unter der Antrags-Nr. 1... geführten Akkreditierungsverfahren über die Reakkreditierung der bei der Antragsgegnerin unter der Verfahrens-Nr. D... akkreditierten Antragstellerin für die Begutachtung des Laborstandortes A.../Spanien Fachbegutachter nach folgenden Grundsätzen zu bestimmen: a) Als Fachbegutachter für chemische Analytik ist Frau Dr. H... (Umwelt- und Verbraucherschutzamt d...) zu bestimmen, sofern diese einen Begutachtungstermin bis zum 18.09.2013 zusagen kann. Für den Fall, dass Frau Dr. H... verhindert ist, sind Herr Dr. M... oder Herr Dr. H... aus dem sog. „DAkkS-Begutachterpool" zu bestimmen, falls einer von ihnen einen Begutachtungstermin bis zum 18.09.2013 zusagen kann. Andernfalls ist ein anderer Fachbegutachter aus dem bei der Antragsgegnerin vorhandenen DAkkS-Begutachterpool zu bestimmen, in dem die Fachbegutachter mit dem Fachbereich genannt sind, für den sie von der Antragsgegnerin benannt sind, und der die Begutachtung bis zum 18.09.2013 zusagen kann. b) Die weiteren erforderlichen Fachbegutachter hat die Antragsgegnerin ebenfalls aus dem DAkkS-Begutachterpool auszuwählen und dabei zu beachten, dass diese von ihr bestimmten Fachbegutachter die Begutachtung bis zum 18.09.2013 zusagen können. Dabei sind die Herren Dr. S... vorrangig auszuwählen, wenn sie den Begutachtungstermin bis zum 18.09.2013 zusagen können. 2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, vor dem 30.09.2013 einen mit dem Akkreditierungsbescheid Nr. D... vom 12.05.2010 inhaltsgleichen Akkreditierungsbescheid zu erlassen, der abweichend zu dem vorgenannten Akkreditierungsbescheid bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem rechtskräftigen Abschluss des unter der Antrags-Nr. 1... geführten Akkreditierungsverfahrens befristet ist. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie macht geltend: Es fehle an einem Anordnungsgrund, weil die Antragstellerin überwiegend deutsche Kunden habe, deren Aufträge auch hier ausgeführt werden könnten. Zudem könne die Antragstellerin auf die IAS-Akkreditierung verweisen. Die Verzögerung des Reakkreditierungsverfahrens sei der Antragstellerin anzulasten, die den Antrag nicht rechtzeitig gestellt habe. Die erforderliche Prüfung könne erfolgen, sobald die Antragstellerin sich nicht mehr der Begutachtung durch spanische Gutachter verweigere. Zur Sicherung ihrer Rechte und Interessen könnte sich die Antragstellerin mit ihr auf der Vertraulichkeit verpflichtete Gutachter verständigen. Für die ENAC werde unwiderleglich, jedenfalls unwiderlegt vermutet, dass sie alle normativen Anforderungen erfülle. Sie – die Antragsgegnerin – habe der Forderung der Antragstellerin nach Gutachtern, die keinerlei Verbindung zur ENAC aufweisen, nicht entsprechen müssen. Ihre Entscheidung, spanische Gutachter einzusetzen, sei den tatsächlichen und rechtlichen lokalen Besonderheiten des zu begutachtenden Standorts und den damit einhergehenden sprachlichen Anforderungen geschuldet. Es könne mitgliedsstaatliche Anforderungen geben, die im Rahmen einer Akkreditierung mit zu prüfen seien. Der Antrag sei unstatthaft, da eine Verpflichtungsklage nicht zulässig wäre, weil diese nicht ohne Begutachtung des Standorts A... spruchreif werden könne. Die Auswahl der Gutachter sei als Verfahrenshandlung nicht gesondert angreifbar. Die Ablehnungsgründe für den Gutachter R... seien nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin dürfe die Vermutungsregelung des Art. 11 der Verordnung 765/2008 nicht in Frage stellen. Vor diesem Hintergrund sei die als Ablehnungsgrund vorgebrachte Befürchtung eines Wissenstransfers durch den Gutachter zwar nie absolut auszuschließen, aber durch Vertraulichkeitsverpflichtungen hinreichend zu begrenzen. Widersprüchlicherweise schlage die Antragstellerin eine Verlängerung der angeblich unzulässigen Befristung ihrer Akkreditierung vor. Diese Befristung sei rechtmäßig und überdies bestandskräftig. Das Ermessen der Antragsgegnerin, sie zu verlängern, sei nicht auf Null reduziert, zumal da nur die verspätete Antragstellung der Antragstellerin ursächlich dafür sei, dass die Reakkreditierung noch nicht abgeschlossen sei. Auf nationale Grundrechte könne sich die Antragstellerin nicht berufen. Es sei Sache des Europäischen Gerichtshofs, die Vereinbarkeit des Akkreditierungssystems mit den EU-Grundrechten zu überprüfen. Der Berichterstatter hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. II. Der statthafte, zulässige Antrag ist begründet. A. Da das Verwaltungsgericht Berlin gemäß § 52 Nr. 2 Satz 2 VwGO in der Hauptsache für eine Verpflichtungsklage gegen die Antragsgegnerin auf Akkreditierung örtlich zuständig wäre (vgl. Beschluss der Kammer vom 2. September 2013 – VG 4 K 147.12 – betreffend eine Anfechtungsklage), ist es es auch für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Zwar hat die Antragsgegnerin erstmals im Erörterungstermin auf gerichtliche Frage erklärt, das Verwaltungsgericht Halle habe sich in einem Eilverfahren ebenfalls für örtlich zuständig erklärt. Doch ist das in Anbetracht der gegebenen Eilbedürftigkeit einer Entscheidung kein hinreichender Anlass, gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 1 Nr. 4 VwGO das Bundesverwaltungsgericht anzurufen, um das zuständige Gericht zu bestimmen. Wie die Antragstellerin bei Antragstellung bestätigt hat, ist trotz der Zweiteilung des Antrags hier nur ein einheitlicher Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegeben, mit dem sie eine vorläufige Regelung ihres Rechtsverhältnisses zur Antragsgegnerin erreichen und insbesondere den über den 30. September 2013 hinaus währenden Bestand ihrer bisherigen Akkreditierungsstelle erreichen und zugleich verdeutlichen will, dass sie sich einer Begutachtung nicht entziehen will, sondern sie selbst anstrebt. Die formulierten Anträge versteht sie als Anregungen, welche Regelungen das Gericht im Rahmen des § 123 Abs. 3 VwGO, § 938 Abs. 1 ZPO nach seinem freien Ermessen treffen sollte. Die Auffassung der Antragsgegnerin, der Antrag sei unstatthaft, weil eine Verpflichtungsklage auf Erteilung der Akkreditierung nicht ohne Begutachtung spruchreif werden könne, ist auch nach der Erörterung unverständlich geblieben. § 123 VwGO ist eine einfachrechtliche Ausformung der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Danach steht demjenigen der Rechtsweg offen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird. Jemand kann auch durch das Unterbleiben einer begünstigenden Regelung in seinen Rechten verletzt werden, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Auch für diesen Fall verlangt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG einen effektiven Rechtsschutz. Das ist nur ein solcher Rechtsschutz, der schwere, nicht behebbare Nachteile vermeidet. Drohen solche aber, dann lässt sich weder aus § 123 VwGO noch aus Art. 19 Abs. 4 GG ableiten, dass sie hinzunehmen sind, wenn der Sachverhalt im Hauptsacheverfahren noch etwa mittels Sachverständigem aufzuklären ist oder wenn der letztlich begehrte Verwaltungsakt nur nach dem Bestehen einer Prüfung erteilt werden darf. Unerheblich ist, ob bereits Klage erhoben werden könnte. Denn ausdrücklich erlaubt § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO die einstweilige Anordnung „auch schon vor Klageerhebung“. Es führt zu keinem anderen Ergebnis, dass hier nicht die Grundrechte des Grundgesetzes einschlägig sind, sondern nach Art. 51 Abs. 1 Satz 2 GR-Charta deren Grundrechte, da es hier um die Durchführung des Rechts der Union in Gestalt der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. vom 13. August 2008 L 218/30; im Folgenden EGVO) geht. Es steht wohl außer Streit, dass die unmittelbare Anwendung von Unionsrecht, um die es hier nach Art. 288 AEUV geht, zur Anwendbarkeit der Grundrechtecharta führt (vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26. Februar 2013 – C-617/10 -, NJW 2013, 1415 [Aakerberg]; Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 24. April 2013 – 1 BvR 1215/07 -, NJW 2013, 1499 [1500 Rn. 88 ff.]; Thym, NVwZ 2013, 889). Dann aber hat nach Art. 47 Abs. 1 GR-Charta jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Die Auffassung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin habe die Verzögerung des Reakkreditierungsverfahrens durch verspätete Antragstellung selbst verschuldet, ist unbehelflich. Allerdings ist anerkannt, dass einem Antragsteller, der seinen Antrag (bei Gericht) zu kurzfristig gestellt hat, um noch wirksame (gerichtliche) Abhilfe zu erlangen, kein Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag hat (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rn. 91; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22. September 2008 – 13 ME 90/08 –, juris). Der Gedanke ist – sei es auch im Rahmen des Anordnungsgrunds – auf die Fälle übertragbar, in denen der Betroffene sich nicht nur verspätet an das Gericht wendet, sondern bereits die Behörde zu spät mit seinem Begehren befasst. Das schließt aber eine Sachentscheidung nur in den Fällen aus, in denen die begehrte Maßnahme nur zu einem bestimmten Zeitpunkt von Nutzen sein kann. Anders liegt es bei einer Maßnahme, die dem Betroffenen dauerhaften oder wenigstens längeren Nutzen bringt. Hier bleibt eine Sachentscheidung weiter möglich, sofern ihr Ausbleiben aus sonstigen Gründen einen Anordnungsgrund schafft. Die Antragsgegnerin lässt zwar vielfach wiederholt vorbringen, die Antragstellerin habe den Antrag nicht rechtzeitig gestellt. Es hat aber auch im Erörterungstermin nicht geklärt werden können, wann der Antrag rechtzeitig gestellt gewesen wäre und wie die Antragstellerin den richtigen Zeitpunkt für die Antragstellung hätte bestimmen können. Entscheidend ist aber, dass nicht die (in der Tat) späte Antragstellung, sondern die Einstellung der Antragstellerin gegenüber spanischen Gutachtern der Grund für das Ausbleiben der Reakkreditierung ist. Das Reakkreditierungsverfahren ist bislang nicht zu einem für die Antragstellerin positiven Ende gekommen, weil das Beharren der Antragsgegnerin auf Bestellung spanischer Gutachter und deren Ablehnung durch die Antragstellerin die für die Akkreditierung nötige Begutachtung verhinderten. Die neuerliche Akkreditierung der Antragstellerin scheiterte nicht daran, dass die Bearbeitungszeit für die Antragsgegnerin zu kurz war. B . Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Durch den Antrag von Anfang Juli 2013 begründete die Antragstellerin ein weiteres Rechtsverhältnis zur Antragsgegnerin. Denn nach Art. 5 Abs. 1 EGVO überprüft die nationale Akkreditierungsstelle (hier die Antragsgegnerin) auf Antrag einer Konformitätsbewertungsstelle (hier die Antragstellerin), ob sie über die Kompetenz verfügt, eine bestimmte Konformitätsbewertungstätigkeit auszuführen (Satz 1). Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGVO stellt die nationale Akkreditierungsstelle eine entsprechende Akkreditierungsurkunde aus. In der Hauptsache strebt die Antragstellerin diese Urkunde an. Dabei erkennt sie an, dass der Ausstellung der Urkunde eine erfolgreiche Überprüfung voranzugehen hat, die jedenfalls für den Standort A... nicht durchgeführt ist. Gleichwohl ist ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin die für die Akkreditierung nötige Überprüfung in einer Weise gestaltet, die ihre wesentlichen Geschäftsgeheimnisse gefährdet. Zwar ist derzeit nicht sicher zu entscheiden, ob sich die Antragstellerin zu Recht gegen die ihr von der Antragsgegnerin angesonnenen spanischen Gutachter wehrt bzw. die Antragsgegnerin zu Recht nur auf spanische Gutachter setzt. Doch lässt sich die Befürchtung der Antragstellerin nicht rundweg von der Hand weisen. Verwirklichte sich die Befürchtung, wäre der Schaden der Antragstellerin erheblich und nicht mehr zu beheben. Hingegen wäre für die Antragsgegnerin mit dem von der Antragstellerin vorgeschlagenen Vorgehen kein konkreter Nachteil verbunden, zumal da die Antragsgegnerin bei einer gewissen Flexibilität, die die berechtigten Interessen der Antragstellerin in Blick nähme, Alternativen hätte. Eine Pflicht der Antragsgegnerin, die Überprüfung mit spanischen Gutachtern durchzuführen, mithin eine Pflicht der Antragstellerin, sich von spanischen Gutachtern überprüfen zu lassen, gibt es nicht. Für die hier gegebene grenzüberschreitende Akkreditierung schreibt Art. 7 Abs. 1 EGVO vor, dass sich die Konformitätsbewertungsstelle mit ihrem Antrag auf Akkreditierung an die nationale Akkreditierungsstelle des Mitgliedsstaats zu wenden hat, in dem sie niedergelassen ist. Das ist hier die Antragsgegnerin, nicht die ENAC. Damit ist die ENAC nicht nach Art. 7 Abs. 2 EGVO beobachtender Mitwirkender an dem Verfahren. Jedoch kann eine nationale Akkreditierungsstelle eine andere nationale Akkreditierungsstelle nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 EGVO ersuchen, einen Teil der Begutachtungstätigkeit zu übernehmen. Abgesehen davon, dass damit keine Pflicht, sondern nur eine Befugnis begründet ist, geht es hier nicht darum, dass die ENAC einen Teil der Begutachtungstätigkeit übernimmt. Selbst wenn man aber in Vorschlägen von einheimischen Gutachtern eine solche Tätigkeit sähe, wäre damit keine Pflicht der Antragsgegnerin begründet, die Überprüfung des Standorts A.../Spanien nur mit spanischen Gutachtern auszuführen. Die Erörterung hat auch sonst nichts für eine derartige Pflicht hergegeben. In der Erörterung hat nicht geklärt werden können, ob die Überprüfung deshalb nur mit spanischen Gutachtern durchgeführt werden kann, weil es - wie die Antragsgegnerin behauptet – auf lokale Besonderheiten und spanisches Recht ankommt und deshalb nur spanische Gutachter die Kompetenz der Antragstellerin feststellen könnten. Allerdings ist unstreitig, dass von den für die Akkreditierung beantragten 60 Verfahren das Verfahren R.D. 140/2003 auf eine spanische Rechtsnorm zurückgeht. Indes hat die Antragstellerin im Erörterungstermin erklärt, dass sie auf die Akkreditierung dieses Verfahrens verzichte, wenn es deswegen eines spanischen Gutachters bedürfte. Welche sonst „einschlägigen örtlichen Normen“ für die EU-weit gültige Akkreditierung von Bedeutung sind, hat die Antragsgegnerin dem Gericht im Erörterungstermin nicht einleuchtend erklären können. Dabei mag eine Rolle gespielt haben, dass die Materie dem Gericht fremd ist und der Antragsgegnerin hingegen so vertraut, dass sie sich nicht vorstellen kann, welche Unklarheit es in diesem Punkt geben könnte. Übertragen auf eine Akkreditierung in Deutschland hat die Antragsgegnerin das Infektionsschutzgesetz (IfSG) und Normen zum Trinkwasserschutz sowie zur Arbeitssicherheit angesprochen, ohne dabei aber einleuchtend erklären zu können, wieso die Akkreditierung von der Einhaltung dieser Normen abhängt. Für deren Anwendung ist nicht die Antragsgegnerin zuständig. So ist sie nicht für die Genehmigung des Arbeitens mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG zuständig, derer etwa ein mikrobiologisches Labor bedürfte. Sie ist nicht die Behörde, der die Aufnahme dieser Tätigkeit nach § 49 IfSG anzuzeigen ist. Die Trinkwasserverordnung begründet Aufgaben des Gesundheitsamts, nicht der Antragsgegnerin. Sie ist auch nicht die nach dem Arbeitssicherheitsgesetz zuständige Behörde. Nur vage ist die Behauptung der Antragsgegnerin gewesen, der Gutachter müsse die örtliche Sprache sprechen, weil es Unterlagen in dieser Sprache geben könne. Konkrete Beispiele dafür hat sie nicht benannt und sich nicht mit dem Einwand der Antragstellerin auseinandergesetzt, dass in ihrem Standort K... Spanisch sprechende Mitarbeiter beschäftigt seien, gleichwohl deutsche Gutachter eingesetzt worden seien. Mit diesen Überlegungen wird nicht bezweifelt, dass der Einsatz von Gutachtern, die im Land des Standorts arbeiten, sinnvoll erscheint. Zweifelhaft ist aber, dass eine ordentliche Akkreditierungsbegutachtung nur durch solche Gutachter geleistet werden kann. Mit plausiblen Erwägungen wendet sich die Antragstellerin gegen den Einsatz des Gutachters R.... Mangels unionsrechtlicher Vorgaben insbesondere durch die EGVO richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG hätte sich der Gutachter auf Anordnung des Geschäftsführers der Antragsgegnerin der Mitwirkung an dem Reakkreditierungsverfahren zu enthalten, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsführung zu rechtfertigen. Das ist hier möglicherweise der Fall. Mit dem Schriftsatz vom 1. August 2013 hat die Antragstellerin geltend gemacht, dass der Arbeitgeber Herrn R..., den dieser selbst benannte, einer ihrer Wettbewerber ist, der Analysen für Firmen oder Privatpersonen durchführt und seine Preise dafür in Abhängigkeit von der Probenzahl gestaltet. Dem tritt die Antragsgegnerin mit der Wertung entgegen, die Behauptung sei nicht glaubhaft gemacht und treffe auch nicht zu (Bl. 192). Das ist unverständlich. Die von der Antragstellerin angeführte Internetseite gibt es. Dort finden sich auch die von ihr genannten Angaben. Mit diesen ihr seit Anfang August 2013 bekannten Einwänden hat sich die Antragsgegnerin bislang nicht auseinandergesetzt. Auf Vorhalt im Erörterungstermin hat sie sich dazu nicht geäußert und nicht ansatzweise erläutert, worauf sie ihre Würdigung stützt. Ihr Einwand, sie bestreite die Darstellung der Antragstellerin, geht an der prozessualen Situation vorbei. Mit ihren überprüfbaren Angaben, die in Bezug auf den Arbeitgeber mit der Eigendarstellung des Gutachters übereinstimmen, hat die Antragstellerin ihre Behauptung über die Beschäftigung des Gutachters bei einem Wettbewerber glaubhaft gemacht. Zur Erschütterung dieser Glaubhaftmachung wäre Vortrag der Antragsgegnerin nötig gewesen. Am Rande bemerkt sei, dass die Antragsgegnerin mit ihrer wochenlangen Untätigkeit auf den Einwand der Antragstellerin zeigt, dass sie eine unkalkulierbare Vorstellung davon hat, wie Akkreditierungsanträge von ihr „innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden“, worauf Art. 41 Abs. 1 GR-Charta jeder Person ein Recht zuspricht. Allerdings ist mit der Feststellung, dass der von der Antragsgegnerin vorgesehene Gutachter bei einem Wettbewerber der Antragstellerin tätig ist, im Falle der Akkreditierung noch kein Befangenheitsgrund oder Ausschlussgrund bezeichnet. Denn das Akkreditierungssystem funktioniert nur mit Hilfe von Personen, die in irgendeiner Weise Teilnehmer am gleichen Markt sind. Regelmäßig erlangen sie nur durch eine solche Tätigkeit die Fähigkeit, die Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen zu begutachten. Das stellt die Antragstellerin nicht in Frage. Sie macht aber geltend, zwischen ihr und ihren spanischen Wettbewerbern gebe es ein so großes Wissensgefälle, dass eine Begutachtung durch einen spanischen Kollegen zu einem unzumutbaren Wissenstransfer von ihr zu ihrem Konkurrenten führe. Hingegen stellten sich Begutachtungen durch deutsche Mitbewerber als ein Geben und Nehmen dar, jedenfalls sei der Wissenstransfer von ihr zu dem Gutachter, wenn es den denn gebe, von einem hinnehmbaren Ausmaß. Wie real diese Befürchtung ist, hat im Erörterungstermin nicht geklärt werden können. Die Antragsgegnerin hat keine Kenntnisse über die Qualität spanischer Labore. Dem Hinweis der Antragstellerin, man könne den mit einem Sternchen markierten Multi-Methoden in Akkreditierungsurkunden spanischer Labore entnehmen, auf welche Stoffe sich die Akkreditierung nicht beziehe, wohingegen es bei ihr solche Einschränkungen nicht gebe, hat im Erörterungstermin nicht nachgegangen werden können. Kenntnisse über die Qualität spanischer Labore hat auch das Gericht nicht. Es erscheint aber nicht ausgeschlossen, dass es trotz harmonisierter Unionsregelungen unterschiedliche Qualitätsstufen gibt. So verdeutlichen aktuelle Gegebenheiten in Europa, dass es zwischen der Leistungsfähigkeit der Mitgliedsstaaten Unterschiede gibt. Einen Grund, dass davon Prüflaboratorien ausgenommen sein müssen, kennt das Gericht nicht. Es hält aber das Interesse der Antragstellerin, ihre Geschäftsgeheimnisse zu schützen, für berechtigt, wobei dahinstehen kann, ob man den Schutz von Geschäftsgeheimnissen Art. 8, 16 oder 17 GR-Charta zuordnet. Überdies fordert Art. 8 Nr. 4 EGVO Vorkehrungen, um die Vertraulichkeit der erhaltenen Informationen sicherzustellen, und erkennt damit das Interesse am Schutz von Geschäftsgeheimnissen ausdrücklich an. Träfe es zu, dass ein durchaus kompetenter Gutachter, der bei einem Wettbewerber der Antragstellerin tätig ist, durch die Begutachtung in für deutsche Verhältnisse ungewöhnlichem Maß ihm bislang unbekannte Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin erführe, wäre das ein Nachteil, den die Antragstellerin nicht hinnehmen müsste. Der Wert der hier in Rede stehenden Geschäftsgeheimnisse liegt darin, dass Konkurrenten der Antragstellerin sie nicht haben. Das verschafft ihr einen geldwerten Wettbewerbsvorteil. Dessen Verlust wird nicht durch die von der Antragsgegnerin angeregte Vertraulichkeitsabrede der Antragstellerin mit dem Gutachter ausgeschlossen. Einmal erlangtes Wissen beseitigt man nicht mit einer Abrede. Ist für die eigene Arbeit hilfreiches Wissen aber erst einmal vorhanden, erscheint es ausgeschlossen, dass man sich dauerhaft unwissend stellt und es nicht für die eigene Arbeit nutzt. Nutzt man aber das Wissen, dann entwertet man es für den, dessen Geschäftsgeheimnis es bislang war. Diesem im Ausgangspunkt anerkennenswerten Schutzinteresse hat sich die Antragsgegnerin bislang mit dem Verweis auf die angeblich unwiderlegbare Vermutung des Art. 11 EGVO verschlossen und keinerlei Anstalten unternommen, nach einem für beide Beteiligten gangbaren Ausweg zu suchen. Hier nicht zu entscheiden ist, ob die Antragstellerin zu Recht auch die beiden anderen Gutachter P... ablehnt. Denn die Antragsgegnerin hat unter dem 29. Juli 2013 erklärt, dass sie „vorbehaltlich noch eingehender Einwände von Ihrer Seite an den vorgeschlagenen Fachbegutachtern“ festhält und mit der Antragserwiderung mitgeteilt, dass sie den Einwand der Antragstellerin für unbeachtlich hält und also weiter an allen Gutachtern festhält. Ist das aber in Bezug auf mindestens einen Gutachter fehlerhaft, dann ist es fehlerhaft, mangels Einigung über alle Gutachter das Reakkreditierungsverfahren nicht fortzusetzen und also die dafür nötige Überprüfung der Antragstellerin zu unterlassen. C. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Regelte das Gericht nicht einstweilig das durch den Akkreditierungsantrag wieder eröffnete Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten, dann drohten der Antragstellerin wesentliche Nachteile. Denn anders als die Antragsgegnerin mit ihrem mehrfachen Vorhalt verspäteter Antragstellung durch die Antragstellerin glauben machen will, geht es nicht nur um eine mehr oder weniger kurze Zeit ohne Akkreditierung, sondern um eine nicht recht absehbare Zeit, in der die Antragstellerin auf Akkreditierung klagt. Die Beteiligten streiten nicht darum, in welcher Zeit die Antragsgegnerin den Akkreditierungsantrag bearbeiten kann, sondern darum, ob sie ihn wegen der Weigerung der Antragstellerin, die spanischen Gutachter zu akzeptieren, ablehnen oder ruhen lassen kann. Insbesondere nach dem Erörterungstermin liegt auf der Hand, dass eine Akkreditierung ein Wettbewerbsvorteil ist. Ihr Fehlen wirft den Betroffenen zurück, entwertet seinen eingerichteten Betrieb. So sieht der Erwägungsgrund 9 der EGVO in der Akkreditierung einen besonderen Wert, der darin liegt, dass sie eine offizielle Bestätigung der fachlichen Kompetenz von Stellen darstellt, deren Aufgabe es ist sicherzustellen, dass die geltenden Anforderungen erfüllt sind. Das Gericht hält es für offenkundi, dass eine solche Bestätigung im Bereich der Lebensmitteluntersuchung von großer Bedeutung sowohl für die Laboratorien als auch für die Lebensmittelhändler ist. Wer sie verliert, verliert Kunden, wie die Antragstellerin durch Vorlage von Erklärungen zweier Kunden und eines Rahmenvertrags glaubhaft gemacht hat. Das ist ein wesentlicher Nachteil. Die Antragsgegnerin ist dem nur mit substanzlosem Bestreiten entgegen getreten, wobei sie immerhin eingeräumt hat, keine Kenntnisse von den Marktgepflogenheiten zu haben. Auf die Frage, wozu das aufwändige Akkreditierungssystem errichtet wurde, wenn eine Konformitätsbewertungsstelle angeblich ohne weiteres für die jahrelange Dauer einer Klage auf Verpflichtung zur Akkreditierung ohne eine Akkreditierung erfolgreich wirtschaften kann, hat sie keine brauchbare Antwort gegeben. D. Von seinem danach durch § 123 Abs. 3 VwGO, § 938 Abs. 1 ZPO eröffneten Ermessen macht das Gericht mit folgenden Erwägungen teilweise abweichend von den Anregungen der Antragstellerin Gebrauch: Der Sicherungszweck wird unter Wahrung der Handlungsspielräume der Antragsgegnerin erreicht, wenn die Akkreditierung durch Bescheid vom 12. Mai 2010 bis zur Reakkreditierung, längstens bis einen Monat nach Zustellung der Versagung der Reakkreditierung befristet wird. Dabei sieht sich das Gericht mangels besonderer Dringlichkeit gehindert, die Verlängerung selbst anzuordnen (vgl. dazu Finkelnburg/ Dombert/Külpmann, aaO, Rn. 237). Durch eine Beschwerde würde diese besondere Dringlichkeit noch nicht entstehen, da sie keine aufschiebende Wirkung hätte (§ 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sollte die Antragsgegnerin der einstweiligen Anordnung gleichwohl nicht Folge leisten, mag in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO (vgl. dazu Finkelnburg/ Dombert/Külpmann, aaO, Rn. 486) an ihre Änderung wegen dann gegebener besonderer Dringlichkeit gedacht werden. Die getroffene Regelung sichert die Antragstellerin ausreichend. Denn wenn sich die Beteiligten nun doch noch auf Gutachter einigen und die Begutachtung erfolgreich ist, dann erhält die Antragstellerin danach anschlusslos die neue Akkreditierung. Anderenfalls bleibt der Antragstellerin eine kurze Zeit, um vorläufigen Rechtsschutz zu suchen, wobei anzumerken ist, dass dessen Beantragung kurz vor Ablauf der Frist für die Antragstellerin mit dem Risiko einer Entscheidung reichlich nach Ablauf der Frist verbunden wäre. Die getroffene Regelung hält sich im Rahmen des Rechts, insbesondere hebelt sie nicht – wie die Antragsgegnerin geltend macht – das Akkreditierungssystem aus. Die Befristung der Akkreditierung im Bescheid vom 12. Mai 2010 ist rechtswidrig. Sie ist allerdings mangels Anfechtung bestandskräftig, weshalb das Gericht zur vorläufigen Sicherung des Rechts der Antragstellerin nur eine befristete Verlängerung anordnet. Art. 5 EGVO schließt die Befristung einer Akkreditierung einer auf Dauer eingerichteten Konformitätsbewertungsstelle aus. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGVO wird eine Akkreditierungsurkunde ausgestellt, wenn die Kompetenz festgestellt wird. Von einer Befristung der Urkunde ist in der Norm nicht die Rede. Einzig Art. 5 Abs. 4 EGVO regelt, wodurch und unter welchen Voraussetzungen die Wirksamkeit der Akkreditierung beendet wird. Stellt die Akkreditierungsstelle im Rahmen ihrer durch Art. 5 Abs. 3 EGVO vorgeschriebenen Überwachungstätigkeit fest, dass die Konformitätsbewertungsstelle nicht mehr über die Kompetenz verfügt, eine bestimmte Konformitätsbewertungstätigkeit auszuführen, oder ihre Verpflichtung gravierend verletzt hat, dann trifft die Akkreditierungsstelle geeignete Maßnahmen, um die Akkreditierungsurkunde einzuschränken, auszusetzen oder zurückzuziehen. An dieser Rechtslage geht die Antragsgegnerin vorbei, wenn sie meint, die Mitgliedsstaaten könnten das System der Akkreditierungsverleihung in der nationalen Rechtsordnung näher ausgestalten und sie dauerhaft oder befristet gestalten. Art. 5 EGVO sieht (bei auf Dauer eingerichteten Konformitätsbewertungsstellen) keine Befristung vor. Zu Unrecht beruft sich die Antragsgegnerin auf den Grundsatz der Verfahrensautonomie (dazu etwa jüngst Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 30. Mai 2013 – C-488/11 -, NJW 2013, 2579 [2581 Rn. 42]). Denn es ist keine Verfahrensfrage, ob ein Recht dauerhaft oder befristet begründet wird, sondern eine Frage des materiellen Rechts. Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, dann hätte das nationale Recht die Akkreditierung nicht befristet. Vielmehr schließt § 36 Abs. 1 VwVfG sie aus, weil auf die Akkreditierung ein Anspruch besteht und keine (Außen-) Rechtsnorm existiert, die dafür eine Befristung vorsieht (1. Variante). 3.3.2 der Allgemeinen Regeln zur Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen, der vorsieht, dass eine Akkreditierung in der Regel für fünf Jahre ausgesprochen wird, ist keine (Außen-) Rechtsnorm, sondern eine bloße Verwaltungsvorschrift. Die erhält durch § 5 Abs. 3 AkkStelleG keine andere Rechtsqualität. Im Übrigen dürfte es sich bei den Allgemeinen Regeln nicht um solche im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AkkStelleG handeln. Eine (auflösende) Befristung ist keine geeignete Maßnahme im Sinne der 2. Variante des § 36 Abs. 1 VwVfG, die sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden (vgl. Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 36 Rn. 129; Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 36 Rn. 20). Für die von der Antragsgegnerin angesprochene analoge Anwendung des § 36 Abs. 2 VwVfG ist mangels planwidriger Lücke kein Raum. Unschädlich ist, dass die Antragstellerin die fehlerhafte Nebenbestimmung nicht rechtzeitig angefochten hat und sie deshalb bestandskräftig ist und das nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (etwa Urteil vom 13. Januar 2004 – C-453/00 – Slg. 2004, S. I-837 [Kühne & Heitz]) auch vor dem Unionsrecht Bestand behält. Denn es geht nicht darum, ob die Antragstellerin heute noch die Befristung erfolgreich angreifen könnte, sondern darum, ob zur vorläufigen Sicherung eines Rechts die Verlängerung einer Befristung einer Akkreditierung zulässig ist. Neben der Sache liegt der Einwand der Antragsgegnerin, eine auch nur vorläufige Reakkreditierung ohne Durchführung der erforderlichen Fachbegutachtung heble die praktische Wirksamkeit der EGVO aus und verstoße gegen Unionsrecht. Die EGVO kennt nach den vorstehenden Überlegungen keine Reakkreditierung, sondern nur eine Akkreditierung, die im Falle erfolgreicher Überprüfungen weiter Bestand behält. Der Rechtsverstoß (gegen Unionsrecht, mindestens aber gegen § 36 Abs. 1 VwVfG) liegt in der Konstruktion von befristeter Akkreditierung und Reakkreditierung. Diese Konstruktion ließe sich auch deshalb nicht mit dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedsstaaten rechtfertigen, weil sie die Ausübung des durch Art. 5 EGVO begründeten Rechts übermäßig erschwert. Infolge unvorhersehbarer Bearbeitungszeiten setzt sie die Betroffenen dem Risiko aus, dass über ihren Reakkreditierungsantrag nicht vor Ablauf der Befristung entschieden wird. Die hier erkennbare Unwilligkeit der Antragsgegnerin, Erwägungen des vorläufigen Rechtsschutzes Raum zu geben, belässt es bei diesem Risiko. Die getroffene Anordnung hält das Gericht unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Antragsgegnerin für nötig, da die Antragstellerin durch die Begutachtung durch Dr. S..., die Akkreditierung durch die IAS und durch ihren Geschäftsführer im Erörterungstermin glaubhaft gemacht hat, ein hohes Eigeninteresse an einer kompetenten Begutachtung zu haben und weiterhin über die nötige Kompetenz zu verfügen. Anhaltspunkte dafür, dass sich seither daran etwas geändert hat, bietet die Antragsgegnerin nicht. Zudem ergab die Begutachtung des Standorts K... offenbar keine Mängel, die die Akkreditierung in Frage stellen. Vielmehr hält es die Antragsgegnerin für möglich, die (positive) Entscheidung über die Akkreditierung dieses Standorts noch in diesem Monat zu treffen. Der Umstand, dass die Frage, ob Art. 5 EGVO eine befristete Akkreditierung erlaubt, mag ggf. Gegenstand eines Vorlageverfahrens nach Art. 267 AEUV werden. Das hindert aber nicht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 9. November 1995 – C-465/93 -, Slg. 1995 I-3761 [Atlanta III]). Überdies wäre die Frage nicht entscheidungserheblich, weil jedenfalls das nationale Recht die Befristung nicht vorsieht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Den Streitwert hat das Gericht nach den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG bestimmt und sich dabei mit Blick auf den letzten Jahresgewinn der Antragstellerin am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Nr. 54.1 orientiert.