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Urteil

4 K 263.12

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:1115.4K263.12.0A
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Leitsätze
Bei der Anwendung der Kostenverordnung der Akkreditierungsstelle 2009 ist auf das Verwaltungskostengesetz zurückzugreifen.(Rn.33) Der Aufwand für die Vor- und Nachbereitung der Begutachtung durch einen Gutachter sowie die Betreuung der Gutachter in Schulungen ist nicht bei der Festsetzung der Rahmengebühr nach Tarifstelle 1.3 (Grundbegutachtung vor Ort) zu berücksichtigen.(Rn.37)
Tenor
Der Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 7. Juni 2012 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2012 wird aufgehoben, soweit darin unter Tarifstelle 2.3 eine höhere Gebühr als 3.750 € netto festgesetzt wird. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Anwendung der Kostenverordnung der Akkreditierungsstelle 2009 ist auf das Verwaltungskostengesetz zurückzugreifen.(Rn.33) Der Aufwand für die Vor- und Nachbereitung der Begutachtung durch einen Gutachter sowie die Betreuung der Gutachter in Schulungen ist nicht bei der Festsetzung der Rahmengebühr nach Tarifstelle 1.3 (Grundbegutachtung vor Ort) zu berücksichtigen.(Rn.37) Der Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 7. Juni 2012 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2012 wird aufgehoben, soweit darin unter Tarifstelle 2.3 eine höhere Gebühr als 3.750 € netto festgesetzt wird. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet. Über die Klage hat die Kammer entscheiden können, ohne der Klägerin die beantragte Schriftsatzfrist gemäß § 167 VwGO, § 283 ZPO zu gewähren. Denn das Urteil stützt sich nur auf Tatsachen, zu denen die Beteiligten sich – mit hinreichendem Vorlauf - haben äußern können (§ 108 Abs. 2 VwGO). Soweit mit dem Schriftsatz der Beklagten vom 13. November 2013 auch Tatsachen-(behauptungen) vorgebracht worden sein sollten, tragen sie das Urteil nicht. Jedenfalls aber ist für die Klägerin, die nicht benannt hat, zu welchem Vortrag der Beklagten sie sich aus welchem Grund in der mündlichen Verhandlung nicht hat äußern können, mit der Entscheidung ohne Schriftsatzfrist kein Nachteil verbunden. Das maßgebliche Klagebegehren (§ 88 VwGO) ist durch den klaren Wortlaut des angekündigten und nach Erörterung auch gestellten Antrags auf die Höhe der Gebühr nach Tarifstelle 2 in Verbindung mit 1.3 beschränkt. Das vom Unterbevollmächtigten der Klägerin kurz erwogene Verständnis, dass der gesamte Nettobetrag der mit dem Bescheid festgesetzten Gebühren vor Abzug der Vorauszahlung nicht mehr als 3.750 € betragen solle, lässt sich mit dem Wortlaut des vom Rechtsanwalt dann gestellten Antrags, zu dem die Streitwertberechnung passt, nicht in Übereinstimmung bringen. Da der Antragstellung aber eine Erörterung des klägerischen Begehrens und des gerichtlichen Verständnisses des angekündigten Antrags vorangegangen ist, bietet die unveränderte Antragstellung keinen Ansatz für eine abweichende Auslegung. Die Klage ist begründet, weil der teilweise angegriffene Bescheid insoweit rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Vermögensrechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rechtsgrundlage für den streitigen Bescheid ist auslaufendes Recht, weshalb der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zukommen kann, wenngleich die einschlägigen Normen bislang nicht Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen waren. Allgemein geht es um die Kostenverordnung der Akkreditierungsstelle (AkkStelleKostV), die in ihrer jetzt aktuellen Fassung nur noch bis einschließlich 13. August 2016 gilt und mit Wirkung für die Zeit danach schon aufgehoben ist (Artt. 3 Abs. 82, 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 7. August 2013 (BGBl. I, Seite 3154). Einschlägig ist die AkkStelleKostV in ihrer ersten Fassung (im Folgenden AkkStelleKostV 2009). Denn für die Gebührenerhebung kommt es auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Verwirklichung des Gebührentatbestands an. Das hier einschlägige Recht regelt nichts davon Abweichendes. Abgesehen davon wirkte sich die Änderung auf den hier geführten Streit nicht aus, da lediglich der Begriff „Amtshandlung“, für den eine Gebühr erhoben wird, durch „individuell zurechenbare Leistungen“ ersetzt wurde, der gebührenpflichtige Tatbestand aber unverändert blieb. Die Gebührenerhebung der Beklagten nimmt ihren rechtlichen Ausgangspunkt in § 7 AkkStelleG. Danach werden für Amtshandlungen (nunmehr: individuell zurechenbare öffentliche Leistungen) der Akkreditierungsstelle auf Grund dieses Gesetzes und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen erhoben. Soweit die Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, erhöhen sich die Gebühren und Auslagen um die gesetzliche Umsatzsteuer. § 7 Abs. 2 AkkStelleG ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze und die Auslagenerstattung näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen (nunmehr: individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen) verbundene gesamte Personal- und Sachaufwand abgedeckt wird. Anders als etwa § 6a Abs. 3 StVG verweist das AkkStelleG nicht auf andere gebührenrechtliche Normen, sondern scheint eine Regelung nur durch die Verordnung vorzusehen. Die AkkStelleKostV 2009 hat aber nur drei Paragraphen. § 1 Abs. 1 regelt, dass für Amtshandlungen der Akkreditierungsstelle in Zusammenhang mit der Akkreditierung und Überwachung von Laboratorien, Inspektions- und Zertifizierungsstellen (Konformitätsbewertungsstellen) Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung erhoben werden. Nach § 1 Abs. 2 AkkStelleKostV 2009 ergeben sich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze aus der Anlage dieser Verordnung. Diese Anlage unterscheidet zwischen Erstakkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (Tarifstelle 1) und der Reakkreditierung (Tarifstelle 2). Für die Reakkreditierung ist dort bestimmt, dass sich die Gebühren nach Tarifstelle 1, jedoch ohne Tarifstelle 1.1 (= Vorbegehung) richten. Tarifstelle 1.3 wird darin mit „Grundbegutachtung (vor Ort) – leitender Begutachter und 1 weiterer Begutachter, bis zu 1 Tag“ beschrieben. Die Gebühr dafür beträgt 3.200 bis 5.680 €. Sie wird ergänzt durch Tarifstelle 1.4. Die betrifft „je weitere Begutachtungseinheit (vor Ort) – 1 Begutachter, bis zu 1 Tag“. Die Gebühr dafür beträgt für Laboratorien, Inspektions- und Zertifizierungsstellen jeweils 400 bis 2.940 €. Konkrete Einwände gegen die durch die Verordnung bestimmten Rahmengebühren sind nicht ersichtlich, insbesondere nicht von der Klägerin geltend gemacht. Wie die Tarifstelle 2 in Verbindung mit der Tarifstelle 1.3 (von der Beklagten verkürzt Tarifstelle 2.3 genannt) im Einzelfall anzuwenden ist, regelt die AkkStelleKostV 2009 nicht. Es ist auf das Verwaltungskostengesetz (VwKostG) zurückzugreifen, soweit die AkkStelleKostV 2009 keine (notwendige) Regelung enthält. Das hindert § 2 AkkStelleKostV 2009 nicht, der bestimmt, dass die Auslagen sich nach § 10 VwKostG richten. Diese Regelung ist zwar unnötig, wenn das VwKostG ohnehin angewendet werden muss. Denn § 10 VwKostG regelt eben Auslagen. Das könnte man dahin verstehen, dass im Rahmen der AkkStelleKostV 2009 nur § 10 VwKostG anzuwenden ist, nicht aber andere Normen dieses Gesetzes. Indes misst sich das VwKostG selbst Geltung für den Bereich der Akkreditierungsstelle zu. Denn in § 8 Abs. 1 VwKostG ist bestimmt, wer von der Pflicht zur Zahlung von Gebühren befreit ist. § 8 Abs. 4 VwKostG enthält eine weitere Rückausnahme davon und regelt in Nr. 9, dass die sonst befreiten Rechtsträger zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Akkreditierungsstelle verpflichtet bleiben. Gälte aber dieses Gesetz nicht für die Akkreditierungsstelle, dann gäbe es auch keine Gebührenbefreiung danach, die in Bezug auf die Akkreditierungsstelle einzuschränken wäre. Selbst wenn § 2 AkkStelleKostV 2009 möglicherweise die Anwendung des VwKostG ausschließt, setzte sich diese Regelung der Verordnung nicht gegen den Geltungsanspruch des vorrangigen VwKostG durch. § 9 Abs. 1 VwKostG regelt, was bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen ist, wenn Rahmensätze für Gebühren vorgesehen sind. Das ist nach Nr. 1 der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden. Die Kammer lässt offen, ob daneben auch § 9 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG anzuwenden ist, wonach auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse bei der Festsetzung der Rahmengebühr im Einzelfall zu berücksichtigen sind. Damit bleibt auch offen, ob § 7 Abs. 2 Satz 2 AkkStelleG die Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG ausschließt oder ob er sich – wie etwa § 3 Satz 2 VwKostG - nur an den Verordnungsgeber richtet. Denn in jedem Fall begründet § 9 Abs. 1 VwKostG ein Ermessen, jedenfalls aber einen entsprechend zu behandelnden Entscheidungsspielraum (vgl. etwa Oberverwaltungsgericht Sachsen, Urteil vom 23. November 2010 – 4 A 162/09 -, NVwZ-RR 2011, 307 [308]; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. März 2007 – 8 B 2746/06 –, juris Rn. 34; Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil vom 18. März 2004 – 7 LB 112/03 -, NVwZ-RR 2005, 30, und Urteil vom 24. März 2003 – 1 LB 152/02 -, NVwZ-RR 2003, 613 [614]; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. März 2004 – BVerwG 3 C 23.03 -, NVwZ 2004, 991 [993]). Das übte die Beklagte hier fehlerhaft aus (§ 114 Satz 1 VwGO). Fehlerfrei ist jedoch, dass die Beklagte ihr (durch Bescheid) in Rechnung gestellte Vorleistungen (hier des Gutachters L...) nicht über § 2 AkkStelleKostV 2009 und § 10 VwKostG liquidierte, sondern teilweise beim Rahmensatz berücksichtigte. Dieses Wahlrecht sehen die §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 10 Abs. 1 VwKostG vor, wenn sie auf den Verwaltungsaufwand abstellen, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet oder in die Gebühr einbezogen werden. Die Zweckmäßigkeit dieses Vorgehens ist nicht vom Gericht zu überprüfen. Jedoch verstößt die Beklagte mit dem Ansatz eines Betrags von je 800 € für je einen Tag Vor- und Nachbereitung bei der Festsetzung der Rahmengebühr nach Tarifstelle 2 in Verbindung mit Tarifstelle 1.3 in mehrfacher Weise gegen die AkkStelleKostV 2009. Tarifstelle 1.3 ist auf die Grundbegutachtung „vor Ort“ beschränkt. Das lässt sich nicht anders verstehen, als dass es für die Festsetzung der Gebühr im Einzelfall nur auf Umstände „vor Ort“ ankommen kann. Anderenfalls hätte dieser Zusatz keine Bedeutung, wenn ohnehin der der Grundbegutachtung zuzurechnende Aufwand von dieser Tarifstelle abgedeckt wäre. Die Vor- und Nachbereitung während zweier Tage kann schon aus zeitlichen Gründen nur an einem anderen Ort als dem Begutachtungsort stattgefunden haben (falls die Nachbereitung überhaupt noch an einem anderen Ort stattfand, was die Klägerin in der mündlichen Verhandlung substantiiert bestritten hat, wozu sich die Vertreter der Beklagten mangels eigener Beobachtungen nicht haben äußern können). Zudem beschränkt die Tarifstelle 1.3 die Grundbegutachtung auf einen Tag, was es hindert, die Arbeit an weiteren Tagen über die Tarifstelle 1.3 zu berücksichtigen. Das wird durch Tarifstelle 1.4 bestätigt, die bei einer niedrigeren Rahmengebühr weitere Begutachtungseinheiten (vor Ort) betrifft. Und schließlich steht der Berücksichtigung von anderen Orts erbrachtem Aufwand die Tarifstelle 1.2 (Antrags- und Verfahrensprüfung) entgegen. Nichts deutet darauf, dass diese Gebühr nur den Aufwand des Sachbearbeiters der Beklagten betrifft, nicht aber die Vor- und Nachbereitung eines Gutachters, dessen Arbeit den Kern der Antrags- und Verfahrensprüfung ausmacht. Gegen diese vom Wortlaut der Tarifstelle 1.3 und ihrem systematischen Zusammenhang ausgehende Erwägung setzt sich nicht durch, dass die von der Beklagten vorgelegte Begründung zu 1.3 der AkkStelleKostV 2009 anführt, dass die Begutachter das Verfahren vor- und nachbereiten müssen, wodurch sich der Verwaltungsaufwand entsprechend erhöhe. Die vorstehenden Erwägungen gelten erst recht für den mit der „Begutachterbetreuungspauschale“ abgedeckten Aufwand, der in Gestalt der Schulungen nicht am Begutachtungsort erbracht wurde. In der mündlichen Verhandlung hat nicht geklärt werden können, aus welchen fachlichen Gründen hier zwei Gutachter nötig gewesen sein sollen. Sollte aber der Mitarbeiter der Beklagten nur eingesetzt gewesen sein, um den Gutachter der PTB zu überprüfen (die Beklagte spricht von Witness-Audits), dann erscheint es möglich, dass dieser Überwachungsaufwand bereits mit dem Ansatz von 800 € für einen Begutachtungstag für diesen Gutachter abgedeckt ist, und ermessensfehlerhaft doppelt in Ansatz gebracht wurde. In Anbetracht dieser Ermessensfehler bedarf es keiner Entscheidung, ob die Festsetzung der Gebühr zur Tarifstelle 2 in Verbindung mit 1.3 auch wegen der Reisezeitpauschale von zweimal 520 € fehlerhaft ist. Grund für diese Erwägung bietet der Umstand, dass weder in der Rechnung der PTB noch in der Rechnung des Gutachters R... von dieser Pauschale die Rede ist. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte auf Befragen nicht behauptet, die Pauschalbeträge an die beiden Gutachter gezahlt zu haben. Die Kammer hat erwogen und verworfen, den Bescheid in seinem angegriffenen Teil nur insoweit aufzuheben, als der Mittelwert der Rahmengebühr überschritten wird. Ansatzpunkt für diesen Gedanken ist, dass nach der hierher übertragbaren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Urteil vom 29. März 2012 – OVG 1 B 50.11 -, NVwZ-RR 2012, 500 [LS]) für die Bestimmung innerhalb eines – seinerseits ordnungsgemäß festgelegten – Gebührenrahmens gilt, dass dessen Mittelwert den durchschnittlich „wertigen“ und „aufwändigen“ Fall kennzeichnet, so dass die Rechtsfolge einer umso dichteren Begründung bedarf, je stärker sie nach oben oder unten von dem Mittelwert abweicht. Das Gericht kann aber nicht ausschließen, dass die Beklagte bei näherer Betrachtung der Umstände der Begutachtung zu der Wertung gelangt, dass es sich um einen unterdurchschnittlich wertigen Fall handelte. Ansatz für diese Erwägung ist der Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu Einzelheiten der Begutachtung an den beiden Tagen und ihrer Nachbereitung, dem die Vertreter der Beklagten aus eigener Kenntnis nichts haben entgegensetzen können. Weitere Aufklärung dazu ist nicht geboten gewesen, weil die Sache entscheidungsreif ist, zumal da es hier nicht um ein Bescheidungsurteil nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO geht, in dem das Gericht festzulegen hat, welche Rechtsauffassung die Behörde bei der Bescheidung zu beachten hat. Zur Vermeidung von Missverständnissen im Vorfeld einer in den Grenzen des § 121 VwGO möglichen neuen Gebührenfestsetzung merkt das Gericht an: Anders als von der Klägerin gerügt, könnte man die Aufgliederung der Gebührenteile auf Seite 5 des Widerspruchsbescheids als Versuch verstehen, die Festsetzung der Rahmengebühr im Einzelfall transparent und nachvollziehbar zu gestalten, was einen Streit um einzelne Posten nicht ausschließt, sondern eher erleichtert. Indes verpflichtet § 9 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG die Behörde nicht, so vorzugehen und die (ihr möglicherweise nicht bekannte) Kalkulation des Verordnungsgebers nachzuzeichnen oder eine Kostenstellenrechnung vorzunehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Wegen der Neuartigkeit der Materie war die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Beteiligten streiten um die Höhe einer Gebühr für eine (Re-) Akkreditierung. Die Klägerin beschäftigt sich mit der Instandsetzung schadhafter Messzeuge, etwa Messuhren, Winkelmesser, Tiefen- und Höhenmessgeräte und Innenfeinmessgeräte. Zudem bietet sie Kalibrierdienstleistungen an. Im Jahr 2008 erteilte ihr der Deutsche Kalibrierdienst eine Akkreditierung als Kalibrierlaboratorium. Im August 2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Re-Akkreditierung als Kalibrierlaboratorium nach DIN EN ISO 17025 (einer harmonisierten Norm). Den Antrag bearbeitete seitens der Beklagten deren angestellter Diplom-Ingenieur R... aus der Abteilung Metrologie. Die Beklagte beauftragte daneben als Fachbegutachter den bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) beschäftigten Diplom-Ingenieur L.... Die Vergütung sollte gemäß Rahmenvereinbarung zwischen der Beklagten und der PTB erfolgen. Nach § 5 Abs. 1 dieser Vereinbarung kalkuliert die PTB ihre Kosten für die Begutachtertätigkeit des jeweiligen Einzelbegutachtungsauftrags auf der Grundlage der Kostenverordnung für Nutzleistungen der PTB (KVONL) in ihrer jeweils geltenden Fassung zzgl. Umsatzsteuer in ihrer jeweils gültigen Höhe. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der Vereinbarung zahlt die Beklagte angemessene Reise- und Übernachtungskosten (im Rahmen der üblichen Regelungen der PTB in Anlehnung an das Bundesreisekostengesetz), die zwangsläufig beim Ausführen der Begutachtung anfallen. Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 der Vereinbarung erstellt die PTB für die jeweiligen Begutachtungsleistung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Begutachtungsauftrags einen Kostenbescheid. Der Begutachtungsplan der Beklagten sah vor, dass Herr R... das Qualitätsmanagement und Herr L... den Bereich Längenmessmittel begutachtet. Die Gutachter sollten am ersten Begutachtungstag (2. November 2011) um 10.28 Uhr am Bahnhof W... mit der Bahn eintreffen. Nach einem halbstündigen Einführungsgespräch von 11.30 bis 12.00 Uhr sollten die Begutachtungen der Managementanforderungen und der technischen Anforderungen von 12.00 bzw. 12.30 Uhr bis jeweils 17.30 Uhr stattfinden. Anschließend sollte es bis 18.00 Uhr ein Abschlussgespräch zum ersten Tag geben. Am zweiten Tag (3. November 2011) sollte es zwischen 8.30 und 8.45 Uhr ein kurzes Einführungsgespräch in den zweiten Tag geben. Anschließend sollten die restlichen Punkte der Begutachtung bis 10.00 Uhr erledigt werden. Zwischen 10.00 und 11.30 Uhr sollte eine Arbeitsprobe genommen werden. Von 11.30 bis 12.00 Uhr sollten die Begutachtungsergebnisse dokumentiert werden. Danach sollte bis 12.30 Uhr das Abschlussgespräch geführt werden. Am gleichen Tag sollten die Gutachter vom Hauptbahnhof W... die Rückfahrt antreten. Beide Gutachter empfahlen die antragsgemäße Akkreditierung. Nach Zustimmung ihres Fachbereichs Dimensionelle Messgrößen erteilte die Beklagte der Klägerin die Akkreditierung und stellte ihr darüber mit Bescheid vom 22. Februar 2012 die Akkreditierungsurkunde D... aus, womit sie ihr die Kompetenz nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005 in den Bereichen dimensionelle Messgrößen, Länge, Längenmessmittel bestätigt. Zugleich erlaubte sie ihr, das Akkreditierungssymbol im Rahmen und für die Dauer der Akkreditierung zu verwenden. In der Akte findet sich ein Kostenbescheid der PTB (unterzeichnet von Herrn L...) an die Beklagte, wonach ihr gemäß Kostenverordnung für Nutzleistungen der PTB für Begutachtungstätigkeiten eine Menge von 25,00 H bei einem Preis pro Einheit von 99 € und eine Prüfungsreise für insgesamt 188,19 € in Rechnung gestellt werden, die einschließlich „Ausgangssteuer“ von 19% 3.169,20 € ausmachen. In einer Rechnung vom 16. November 2011 machte Herr R... unter Berufung auf das Bundesreisekostengesetz und die DAkkS-Reisekostenrichtlinie neben einer von der Beklagten gestellten Bahnfahrkarte Kilometergeld für 18 km, Aufwendungen für Frühstück und Übernachtung sowie ein Tagegeld von netto insgesamt 192,76 € geltend. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2011 – 1102873 – setzte die Beklagte gegen die Klägerin für das bisherige Akkreditierungsverfahren entstandene Kosten nach Tarifstelle 2.2.1.1 von (netto) 2.775 € (= untere Grenze der Rahmengebühr bis 7.770 €), insgesamt 3.302,25 € fest. Mit Bescheid vom 7. Juni 2012 setzte die Beklagte gegen die Klägerin nach Abzug einer Vorauszahlung von 3.750 € einen weiteren Brutto-Endbetrag für die Re-Akkreditierung von 2.988,03 € fest. Dabei stützte sie sich auf die Tarifstellen 2.3, 2.6 sowie 8 und bemaß die (Netto-) Gebühr nach Tarifstelle 2.3 mit 5.280 €. Wegen der weiteren Einzelheiten des Bescheids wird auf die von der Klägerin zur Akte gereichte Ablichtung davon (Bl. 10 f. d. A.) verwiesen. Die Klägerin erhob dagegen am 21. Juni 2012 Widerspruch. Sie machte geltend: Es seien keine Aufwendungen angefallen, die einen Gebührenansatz in Höhe von 5.280 € rechtfertigten. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Klägerin zur Akte gereichte Ablichtung davon (Bl. 4 bis 9 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin hat am 28. Juli 2012 Klage erhoben und macht geltend: Der Gebührenansatz erweise sich als bei weitem übersetzt, beliebig/willkürlich und in keiner Weise durch den Umfang zugrundeliegender Amtshandlungen gerechtfertigt. Die von der Beklagten erhobene Gebühr übersteige die des Deutschen Kalibrierdienstes um ein Vielfaches. Die Abrechnungspraxis der Beklagten habe mit dem Kostendeckungsprinzip nichts mehr zu tun. Dafür bietet die Klägerin Beweis durch Sachverständigen an. Mehr als 3.750 € für die Grundbegutachtung ließen sich für den tatsächlich nur wenige Stunden dauernden Prüfeinsatz der Prüfer im Betrieb nicht rechtfertigen. Der Einsatz eines einzigen Prüfers hätte mangels Änderungen gegenüber der ersten Akkreditierung genügt. Dafür bietet die Klägerin Beweis durch Sachverständigen an. Die Beklagte verfolge eine Politik der Gebührenmaximierung. Eine mehrtägige Vor- und Nachbegutachtung sei nicht erforderlich gewesen. Für eine Begutachterbetreuungspauschale gebe die Tarifstelle nichts her. Dafür bietet die Klägerin Beweis durch Sachverständigen an. Wegen der geringen Größe des Labors sei hier nur ein Ansatz der niedrigsten Gebühr in Betracht gekommen. Die Beklagte biete nur Allgemeinplätze und unbewiesene Behauptungen. Sie könne nicht sagen, welcher Aufwand den maximalen Gebührenansatz rechtfertigen solle. Die Gebührenpraxis der Beklagten verletze das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip. Sie bestreitet verschiedene Meinungen der Beklagten (Bl. 27 f. d.A.). Für den Ansatz von Kostenpauschalen fehle eine Rechtsgrundlage. In der mündlichen Verhandlung hat sie geltend gemacht: Abweichend vom Begutachtungsplan habe am ersten Tag nur ein Gutachter begutachtet; der andere sei unbeschäftigt gewesen. Die Begutachtung sei bereits vor 18 Uhr beendet gewesen. Die Nachbereitung der Begutachtung sei am zweiten Tag noch in ihrem Büro abgeschlossen gewesen. Ihrer Akkreditierung im Jahr 2008 sei eine Begutachtung beider Bereiche allein durch Herrn L... von der PTB vorangegangen. Von ihren 20 Beschäftigten seien nur zwei im Begutachtungsbereich tätig. Sie habe im letzten Jahr nur zwei Kalibrierscheine ausgestellt, benötige die Akkreditierung aber für ihre übrige Tätigkeit. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 12. September 2012 (Bl. 16 bis 21 d. A.) und vom 22. Oktober 2012 (Bl. 26 bis 28 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, den Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 7. Juni 2012 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2012 aufzuheben, soweit darin unter Tarifstelle 2.3 (Grundbegutachtung) eine höhere Gebühr als 3.750 € netto festgesetzt wird und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend: Sie mache keine Gewinne. Anders als ihre Gebühren seien die des Deutschen Kalibrierdienstes nicht kostendeckend gewesen. Bei einer Re-Akkreditierung werde eine mit der Erstakkreditierung vergleichbare vollständige Prüfung vorgenommen. Aus fachlichen Gründen seien hier zwei Gutachter nötig gewesen. Sie dürfe aufwandsdeckende Pauschalen festsetzen. Das sei hier von Tarifstelle 2.3 gedeckt. Die Gutachter hätten für die Vor- und Nacharbeit jeweils insgesamt einen Tag benötigt. Bei der Festsetzung der hier streitigen Rahmengebühr habe sie § 9 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG nicht zu berücksichtigen gehabt, weil dies durch § 7 Abs. 2 Satz 2 AkkStelleG ausgeschlossen sei. Vor- und Nachbereitung seien der Begutachtung vor Ort zuzurechnender Aufwand. Dazu gehöre auch die Begutachterbetreuung. Die Festsetzung der Gebühr nach Tarifstelle 2.3 in Höhe von 5.280 € sei allein deshalb gerechtfertigt, weil ein solcher Betrag zur Kostendeckung erforderlich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 2. Oktober 2012 (Bl. 22 bis 25 d. A.) und 13. November 2013 (Bl. 71 bis 75 d. A.) verwiesen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat sich mit Beschluss vom 17. September 2013 für örtlich zuständig erklärt. Ein Verwaltungsvorgang nebst Widerspruchsvorgang hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.