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Urteil

4 K 182.13

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0214.4K182.13.0A
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Leitsätze
Ein nur passiv wahlberechtigter besonders bestellter Bevollmächtigter ist nicht befugt, das Wahlergebnis zur Vollversammlung der IHK Berlin anzufechten.(Rn.62) Die IHK Berlin ist nach ihrer Wahlordnung befugt, durch Fragen an den Wahlbewerber und den Kammerzugehörigen, der ihn bestellt hat, Tatsachen zu ermitteln, um entscheiden zu können, ob der Wahlbewerber ein besonders bestellter Bevollmächtigter eines Kammerzugehörigen ist.(Rn.70) Es verstößt nicht gegen wesentliche Wahlvorschriften, wenn die IHK Berlin eine Wahlbewerbung für ungültig erachtet, wenn sie mangels Tatsachenkenntnis nicht feststellen kann, dass der Wahlbewerber die Anforderungen an einen besonders bestellten Bevollmächtigten erfüllt.(Rn.74)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein nur passiv wahlberechtigter besonders bestellter Bevollmächtigter ist nicht befugt, das Wahlergebnis zur Vollversammlung der IHK Berlin anzufechten.(Rn.62) Die IHK Berlin ist nach ihrer Wahlordnung befugt, durch Fragen an den Wahlbewerber und den Kammerzugehörigen, der ihn bestellt hat, Tatsachen zu ermitteln, um entscheiden zu können, ob der Wahlbewerber ein besonders bestellter Bevollmächtigter eines Kammerzugehörigen ist.(Rn.70) Es verstößt nicht gegen wesentliche Wahlvorschriften, wenn die IHK Berlin eine Wahlbewerbung für ungültig erachtet, wenn sie mangels Tatsachenkenntnis nicht feststellen kann, dass der Wahlbewerber die Anforderungen an einen besonders bestellten Bevollmächtigten erfüllt.(Rn.74) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet. Über die Klage darf das Gericht infolge des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. A. Die Klage zulässig. 1. Es kann dahinstehen, ob die Verpflichtungsklage für den Antrag zu 1. die statthafte Klageart ist, insbesondere ob sich die Auffassung durchgesetzt hat, dass Einspruchs- und Widerspruchsentscheidungen (bei Wahlanfechtungen) Verwaltungsakte sind (so Rickert in Frentzel/Jäkel, IHKG, 7. Aufl. 2009, § 5 Rn. 86 m.w.N., dabei aber Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil vom 15. Juni 1992 – 8 L 43/90 -, GewArch 1992, 420 übergehend und ohne Erörterung des vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Vorlagebeschluss vom 2. Dezember 1997 – 9 S 785/95 -, NVwZ-RR 1998, 366 in Bezug auf eine Handwerkskammer leichthin angenommenen Merkmals der nach außen gerichteten unmittelbaren Rechtswirkung). Denn die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verpflichtungsklage (Vorverfahren [§ 68 VwGO], Klagefrist [§ 74 VwGO]) sind hier erfüllt. 2. Mit dem Gedanken des § 113 Abs. 4 VwGO mag man den Antrag zu 2. für zulässig halten, obgleich die Durchführung einer Wahl kein Verwaltungsakt ist und nicht in Rede steht, dass die Beklagte im Falle der Ungültigkeit der angefochtenen Wahl keine Wiederholung der Wahl durchführte. 3. Allen Klagearten ist gemein, dass der Kläger in eigenen Rechten betroffen sein muss (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 42 Rn. 62). Daran fehlt es, wenn dem Kläger die von ihm behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen können (Kopp/ Schenke, aaO, Rn. 65). Erscheint es aber möglich, dass ein (einschlägiger) Rechtssatz dem Schutz des Klägers bzw. seiner Interessen dient, dann scheitert die Klage nicht an der Klagebefugnis bzw. einem (besonderen) Rechtsschutzinteresse (Kopp/Schenke, aaO, Rn. 66). Mit diesem Maßstab kann man die Unzulässigkeit der Klage des Klägers nicht begründen. Denn seine Auffassung, § 5 Abs. 2 Satz 2 IHKG begründe eine Position des Wählbaren, die ihm mangels entsprechender Ermächtigung durch § 5 Abs. 3 IHKG nicht durch die Wahlordnung (hier § 15 Abs. 1 Satz 2) genommen werden dürfe, ist nicht offensichtlich verfehlt, zumal da sich dazu keine durch Literatur und Rechtsprechung gefestigte Position finden lässt. B. Die Klage ist aber unbegründet. 1. Der Kläger ist durch die Feststellung des Wahlergebnisses und/oder die Entscheidungen über seinen Einspruch in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt; er ist nicht befugt, das Wahlergebnis anzufechten. § 15 Abs. 1 Satz 2 WahlO regelt zwar nicht ausdrücklich, wer die Wahl anfechten darf, setzt es aber voraus. Danach ist der Einspruch auf die Wahl innerhalb der Wahlgruppe des Wahlberechtigten beschränkt. Das geht aber davon aus, dass nur (aktiv) Wahlberechtigte Einspruch erheben (dürfen). Anderenfalls ließe sich die von dem Einspruch betroffene Wahlgruppe nicht bestimmen. Zwar ließe sich daran denken, auch die passiv Wahlberechtigten vom Wortlaut der Norm erfasst anzusehen. Doch definiert § 3 Abs. 1 als wahlberechtigt die IHK-Zugehörigen. Das schließt die nur passiv Wahlberechtigten wie den Kläger aus. Dieser Ausschluss wäre unzulässig, wenn der Beklagten die dafür nötige Regelungsbefugnis fehlte. Es ist unschädlich, dass § 5 Abs. 3 IHKG nur vorgibt, in der Wahlordnung das Nähere über die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts, über die Durchführung der Wahl sowie über Dauer und vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft zur Vollversammlung zu regeln. Das schließt nicht aus, dass die Beklagte in der Wahlordnung auch die Wahlüberprüfung bzw. die Wahlanfechtung regelt. Sollte das nicht von den Worten „Durchführung der Wahl“ erfasst sein, so wäre eine Regelung dazu durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG geboten. Das hinderte aber eine Regelung der Wahlanfechtung, die keinen effektiven Schutz eines eingeräumten Wahlrechts ermöglicht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Dezember 1998 – BVerwG 1 C 7.98 -, BVerwGE 108, 169 = NJW 1999, 2292 [2294]). Ein durch die Regelungen zur Wahlanfechtung zu schützendes Recht des Klägers gibt es nicht. § 5 Abs. 2 Satz 2 IHKG begründet ein derartiges Recht nicht. Danach sind wählbar auch besonders bestellte Bevollmächtigte von Kammerzugehörigen. Mit dem IHKG hat der Gesetzgeber Selbstverwaltungskörperschaften geschaffen, die bestimmte Angelegenheiten ihrer Zugehörigen zu regeln haben bzw. regeln dürfen. Darüber beschließt grundsätzlich die Vollversammlung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 IHKG). Deren Legitimation leitet sich von den Kammerzugehörigen ab (§ 5 Abs. 1 IHKG). Aus ihrem Kreis kommen grundsätzlich die passiv Wahlberechtigten (§ 5 Abs. 2 Satz 1 IHKG). § 5 Abs. 2 Satz 2 IHKG ermöglicht es Kammerzugehörigen, statt selbst (im Falle einer natürlichen Person) bzw. statt ihres gesetzlichen Vertreters (etwa im Falle juristischer Personen) zur Wahl anzutreten eine andere Person zur Wahl zu stellen. Deren Position ist aber eine abgeleitete. Sie besteht nur dadurch, dass der Kammerzugehörige sie ihr verschafft und – wie § 6 Abs. 2 Satz 1 WahlO zeigt - bewahrt. Der zutreffende Einwand des Klägers, dass das auch für Geschäftsführer gilt, nimmt dieser Erwägung nicht jede Bedeutung. Denn der Geschäftsführer einer juristischen Person ist deren gesetzlicher Vertreter, deren Organ, durch den/das diese Person erst handelt. Besonders bestellte Bevollmächtigte und (eingetragene) Prokuristen hingegen treten neben dem auch ohne sie handlungsfähigen Kammerzugehörigen auf. Auch die Entstehungsgeschichte erschwert die Annahme, mit § 5 Abs. 2 Satz 2 IHKG sollten eigene Interessen der genannten Personen (Bevollmächtigte, Prokuristen) geschützt werden. Das Gericht vermag der Formulierung in der Entwurfsbegründung (Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode 1953, zu Drucksache 2380, Seite 3 zu § 5 Abs. 2), dass jenen Personen der Weg in die Vollversammlung geöffnet werden soll, nicht zu entnehmen, dass sie mit eigenen Rechten im Wahlanfechtungsverfahren ausgestattet werden sollten. Eine grundrechtliche Position des Klägers ist nicht betroffen. Es gibt kein Grundrecht, aus dem sich für einen einer Kammer nicht Zugehörigen ein Wahlanfechtungsrecht ableiten ließe. Es gibt auch keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach passiv Wahlberechtigte oder gar solche, die nur meinen es zu sein, zur Anfechtung einer Wahl befugt sein müssen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. Juli 1977 – BVerwG VII P 28.75 -, BVerwGE 54, 172). 2. Unabhängig davon scheitert die Klage auch daran, dass die vom Kläger bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist vorgetragenen Gründe, auf die die gerichtliche Überprüfung im Rahmen des Antrags zu 1. zulässigerweise (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. März 2003 – 8 A 2398/02 -, GewArch 2003, 378 [379]; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 2002 – BVerwG 6 C 21.01 -, NVwZ-RR 2003, 110 [111] zu § 101 Abs. 3 Satz 1 HandwO) durch § 15 Abs. 2 Satz 4 WahlO beschränkt ist, nicht durchgreifen. Die Beklagte verstieß bei der angefochtenen Wahl nicht gegen wesentliche Wahlvorschriften. Damit fehlt es für einen Anspruch des Klägers auf Wiederholung der Wahl zur Vollversammlung, um den es beim Antrag zu 2. geht, an einer weiteren Voraussetzung. a. Zu den wesentlichen Wahlvorschriften dürften die über die Wählbarkeit gehören. Entgegen der Auffassung des Klägers verstieß die Beklagte nicht gegen § 5 Abs. 2 Satz 2 IHKG, indem sie ihn zurückwies, seine Bewerbung für ungültig erachtete. Der Kläger war nicht wählbar, weil nicht feststand, dass er die dafür nötigen Voraussetzungen erfüllt. Allerdings erschließen sich diese nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 2 IHKG. Auf den ersten Blick scheint er die Wählbarkeit nur von einer besonderen Bestellung abhängig zu machen; eine bloße Bevollmächtigung (zur Teilnahme an der Wahl) genügte danach nicht. Indes ist damit nicht eine bestimmte Form (etwa eine notarielle) der Bevollmächtigung gemeint, sondern ein besonderer Umfang der erteilten Vollmacht. Dies ergibt eine zusammenhängende Betrachtung des Falls der gesetzlichen Vertretung in § 5 Abs. 2 Satz 1 IHKG sowie des zweiten Falls von § 5 Abs. 2 Satz 2 IHKG der in das Handelsregister eingetragenen Prokura. Dieses Verständnis wird durch die Entstehungsgeschichte der Norm gestützt. § 5 Abs. 2 Satz 2 IHKG geht auf einen Vorschlag des Ausschusses für Wirtschaftspolitik zurück. Im bereits zitierten schriftlichen Bericht dazu heißt es, besonders bestellten Bevollmächtigten solle der Weg in die Vollversammlung geöffnet werden, denn es komme vor, dass im Wirtschaftsleben leitend tätige Personen weder die Stellung von Prokuristen noch von Vorstandsmitgliedern haben, sondern dass sie auf Grund von Vollmachten (z.B. als Generalbevollmächtigter) tätig seien (Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode 1953, zu Drucksache 2380, Seite 3 zu § 5 Abs. 2). So überzeugt es, dass Rickert (aaO, § 5, Seite 344, Rn. 19) für entscheidend erklärt, dass die in Betracht kommende Person kraft ihrer Vollmacht die Ausübung von Unternehmerfunktionen für den vollmachtgebenden Betrieb übertragen ist, was in der Praxis auf Leiter der Filialen von Banken, Versicherungen und Kaufhäusern oder den Chefredakteur einer Zeitung zutreffe. Dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24. September 1965 – BVerwG VII C 52.62 -, BVerwGE 22, 58 [61 f.] diese Überlegung anführt, wird man kaum als Entscheidung dieser Frage ansehen können, da es sich dabei nur um eine nichttragende Erwägung in einem Streit um einen Kammerbeitrag handelte. Es kann dahinstehen, zu welchem Zeitpunkt feststehen musste, dass der Kläger ein besonders bestellter Beauftragter ist. Denkbar ist, auf den Zeitpunkt der Überprüfung der Wahlvorschläge durch den Wahlausschuss, den der Bekanntgabe der Entscheidung oder den der Bekanntmachung der gültigen Kandidatenliste (§ 11 Abs. 5 Satz 1 WahlO) abzustellen. Das ist nicht zu vertiefen, weil sich die Sachlage über diese Zeitpunkte hinweg nicht veränderte. Ebenfalls nicht zu vertiefen ist, wie man genau den Umfang der Vollmacht zu bestimmen hat, der für einen besonders bestellten Beauftragten erforderlich ist, bzw. was zu den dafür nötigen Unternehmerfunktionen zählt. Denn seinerzeit waren der Beklagten keine Tatsachen bekannt, die den Schluss darauf getragen hätten, dass dem Kläger kraft einer Vollmacht die Ausübung von Unternehmerfunktionen für den vollmachtgebenden Betrieb übertragen ist. Die Erklärung der N... GmbH vom 5. März 2012 erschöpfte sich in der wertenden Mitteilung, dass „wir ihn kraft Vollmacht beauftragt haben in unserem Betrieb Unternehmerfunktionen wahrzunehmen“. Abgesehen davon, dass es sich dabei wohl nur um eine ungenaue Wiederholung des Maßstabs handelt (die Gesellschaft brauchte wohl keine Vollmacht, um den Kläger zu beauftragen), ist damit nicht erkennbar, welchen Inhalt die Vollmacht hatte, auf welche Funktionen sie sich bezog. Die Wertung des Klägers im Einspruch, die Definition des besonders bestellten Bevollmächtigten treffe auf ihn ohne jeden Zweifel zu, teilt das Gericht nicht. Die Zweifel rühren – wie der Widerspruchsbescheid zutreffend anführt - bereits daher, dass außer der wertenden Äußerung des Klägers nichts über seine Tätigkeit im Betrieb der Gesellschaft bekannt war. b. Erfolglos rügt der Kläger sonstige Verfahrensmängel. Unverständlich ist der Einwand des Klägers, die Ermittlung der Beklagten sei unberechtigt gewesen. Zwanglos lässt sie sich auf § 11 Abs. 4 Satz 1 WahlO stützen, wonach der Wahlausschuss die Wahlvorschläge prüft. Ob jede der Fragen nötig war, um verlässlich beurteilen zu können, ob der Kläger ein besonders bestellter Bevollmächtigter ist, kann dahinstehen. Denn die nötige Prüfung dieses Wahlvorschlags erforderte Kenntnisse über die Tätigkeit des Klägers im Betrieb der Gesellschaft und seine Vollmacht. Die Gesellschaft und der Kläger lehnten aber jede Antwort ab, nicht nur die auf ihrer Meinung nach zu weit gehende einzelne Fragen. Die Auffassung des Klägers, § 11 Abs. 4 Satz 2 der Wahlordnung beschränke mögliche Ermittlungen der Beklagten auf Identitäts- und Authentizitätsnachweise, leuchtet nicht ein. Diese Nachweise, wie sie der Kläger wohl zutreffend definiert, sind für sich allein ungeeignete Mittel, um feststellen zu können, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 IHKG erfüllt sind. Anders als bei Kandidaten aus dem Kreis der aktiv Wahlberechtigten nach § 5 Abs. 2 Satz 1 IHKG, hängt die Gültigkeit eines Wahlvorschlags nach § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Variante IHKG nicht nur davon ab, dass jemand derjenige Wahlberechtigte ist, als der er sich ausgibt, sondern vom Umfang seiner Vollmacht, für den Kammerzugehörigen tätig zu sein. Man hätte anzunehmen, dass die Wahlordnung die Aufklärungsmöglichkeiten des Wahlausschusses sachwidrig beschränken wollte, ohne dies durch das Wort „nur“ zum Ausdruck zu bringen („Er kann nur Identitäts- und Authentizitätsnachweise verlangen.“). Das hält das Gericht für ausgeschlossen. Ob es überhaupt zulässig wäre, ist danach ebenso wenig nicht zu entscheiden wie die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob es bei ihren Fragen um Authentizitätsnachweise im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 2 der Wahlordnung ging. Hätte man den Kläger – wie im Erörterungstermin deutlich geworden ist - dahin zu verstehen, dass er rügt, die Beklagte habe nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen ihren Maßstab für besonders bestellte Bevollmächtigte geändert, führte ihn das nicht zum Erfolg. Nicht die Beklagte bestimmt die Anforderungen an besonders bestellte Bevollmächtigte; dies geschieht durch § 5 Abs. 2 Satz 2 IHKG. Hätte die Beklagte den Kläger wegen überzogener Anforderungen nicht zu den wählbaren Kandidaten gezählt, dann hätte sie gegen eine Vorschrift über die Wählbarkeit verstoßen. Wäre sie aber etwa bei der Wahlausschreibung von zu geringen Anforderungen an besonders bestellte Bevollmächtigte ausgegangen und hätte sie dies erst im Laufe der Überprüfung der Wahlvorschläge erkannt, könnte eine wesentliche Wahlvorschrift allenfalls dann verletzt sein, wenn dies einen Bewerber davon abgehalten hätte, die nötigen Anforderungen zu erfüllen. So wäre es wohl zu werten, wenn sie in der Wahlbekanntmachung eine zu geringe Anzahl von Wahlberechtigten angegeben hätte, die einen fristgebundenen Wahlvorschlag unterzeichnen müssen. Vergleichbares geschah hier aber nicht. Mag der Bewerbungsvordruck der Beklagten für besonders bestellte Bevollmächtigte bei Interessierten den Eindruck geweckt haben, es genüge, diesen Vordruck zu unterzeichnen, so führte das weitere Vorgehen der Beklagten nicht dazu, jemand von der Kandidatenliste auszuschließen, der die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 IHKG erkennbar erfüllte. Mittels Antworten auf Fragen wäre der Beklagten im Laufe der Überprüfung der Wahlvorschläge erkennbar geworden, wer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Der Kläger scheiterte nicht an nachträglich aufgestellten Voraussetzungen, sondern am Unwillen, zu den gesetzlichen Voraussetzungen Tatsachen vorzutragen. Dahinstehen kann, ob es ein vom Kläger rechtzeitig gerügter Verstoß gegen eine wesentliche Wahlvorschrift gewesen wäre, wenn die Beklagte nur in Bezug auf ihn, nicht aber hinsichtlich anderer besonders bestellter Bevollmächtigter den Fragebogen versandt hätte. Denn so verhielt es sich nicht. Das Protokoll des Wahlausschusses vom 21. Februar 2012 nennt unter „3. Nächste Termine“ für den 24. Februar 2012 das Unterschreiben der Briefe an die besonders bestellten Bevollmächtigten und deren Unternehmensleitungen. Im Protokoll seiner Sitzung am 12. März 2012 werden alle 21 Bewerbungen besonders bestellter Bevollmächtigter behandelt. Die Beklagte hat im Erörterungstermin erklärt, früher hätten sich nur die als besonders bestellte Bevollmächtigte anerkannten Direktoren u. ä. beworben. Zur Wahl 2012 habe sich eine so hohe Anzahl von Personen beworben, dass sie sich entschlossen habe, erstmals an alle Bewerber einen Fragebogen zu versenden. Das ist glaubhaft und wird durch die Vermutung des Klägers, er sei wegen seiner kammerpolitischen Vorstellungen ausgeschlossen worden, nicht fragwürdig. Eine Wahlvorschrift, die vorschreibt, dass der Wahlausschuss Bewerbern zunächst und vor Ablauf der Vorschlagsfrist seine Bedenken konkret mitzuteilen hat, gibt es nicht. Zudem scheiterte der Kläger nicht an einem Fristablauf bzw. daran, dass er nicht rechtzeitig vorbringen konnte, was er vorzubringen gehabt hätte, sondern daran, dass er jeden Vortrag zu seiner Position in der kammerzugehörigen Gesellschaft aus vorgeblich datenschutzrechtlichen Gründen verweigerte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Damit fehlt es an einer Grundlage für eine dem Kläger günstige Entscheidung über den Zuziehungsantrag gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Beteiligten streiten um die Gültigkeit der Wahl zur Vollversammlung der Beklagten im Jahr 2012 in der Wahlgruppe 14, Medien-, Kultur- und Kreativwirtschaft. Der Kläger lebt in Hessen. Er ist Geschäftsführer zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die in Hessen ansässig sind. Er ist Mitglied der Vollversammlung einer hessischen Industrie- und Handelskammer. Der Kläger stellte sich für die Vollversammlungswahl der Beklagten 2012 für die Wahlgruppe 14 für die N... GmbH zur Wahl. Er war und ist weder Geschäftsführer dieser Gesellschaft noch deren Gesellschafter. Der Wahlbewerbung war eine Erklärung der laut Handelsregister HRB 7... GmbH firmierenden Gesellschaft auf einem Vordruck der Beklagten beigefügt, wonach der Kläger „in unserem Unternehmen in wesentlichen Teilen selbständig tätig ist und die Geschicke des Unternehmens maßgeblich bestimmt“. Dem lagen fünf Unterstützerunterschriften bei. Nach dem Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bestätigte die Beklagte unter dem 24. Februar 2012 die Kandidatur, übersandte dem Kläger zugleich eine Information zur Funktion des besonders bestellten Bevollmächtigten und bat ihn, den der Bestätigung beigefügten Fragebogen der Unternehmensleitung zur Beantwortung zuzuleiten. Der Fragebogen enthielt folgende Fragen: „ 1. Welche inhaltliche Funktion nimmt der besonders bestellte Bevollmächtigte in Ihrem Unternehmen war? 2. Bitte benennen Sie den zeitlichen Umfang der Tätigkeit des besonders bestellten Bevollmächtigten für Ihr Unternehmen. 3. Seit wann ist der besonders bestellte Bevollmächtigte in dieser leitenden Funktion tätig? Bitte benennen Sie auch den damit verbundenen unternehmerischen Zweck. 4. Tritt der besonders bestellte Bevollmächtigte eigenverantwortlich für Ihr Unternehmen nach außen auf? 5. Bitte geben Sie nachprüfbare Beispiele an, in denen der besonders bestellte Bevollmächtigte gegenüber Dritten für Ihr Unternehmen in leitender Stellung tätig geworden ist. 6. Leitet der besonders bestellte Bevollmächtigte den Gesamtbetrieb oder einen Betriebsteil Ihres Unternehmens in eigener Verantwortung? Wenn ja, bitte konkretisieren Sie diese Angabe. 7. Für den Fall, dass der besonders bestellte Bevollmächtigte für den Ge-samtbetrieb verantwortlich ist, warum ist er dann nicht zum Prokuristen bzw. Geschäftsführer bestellt worden? 8. Kann der besonders bestellte Bevollmächtigte eigenverantwortlich über ein Finanzbudget verfügen? 9. Bitte konkretisieren Sie die Budgetverantwortung des besonders bestellten Bevollmächtigten (Umfang, Befugnisse, Beispiele). 10. Verfügt der besonders bestellte Bevollmächtigte über Personalverantwortung in Ihrem Unternehmen und kann er eigenverantwortlich personelle Entscheidungen (z.B. Einstellungen, etc.) treffen? Bitte geben Sie zudem die Gesamtmitarbeiterzahl Ihres Unternehmen und die Anzahl der vom besonders bestellten Bevollmächtigten eigenverantwortlich geführten Mitarbeiter an!“ Auf die Frage des Klägers nach der Rechtsgrundlage für den Fragenkatalog bezog sich die Beklagte auf § 11 Abs. 4 ihrer Wahlordnung. Die N... GmbH schrieb der Beklagten, die im Fragebogen aufgeführten Fragen seien gerade im Hinblick auf die abgefragten Details weder geeignet noch erforderlich, um die Frage der Identität und Authentizität einer Kandidatur zu überprüfen. Der Fragebogen sei unzulässig. Die Gesellschaft teilte aber mit, dass der Kläger „unternehmerisch tätig ist und wir ihn kraft Vollmacht beauftragt haben, in unserem Betrieb Unternehmerfunktionen wahrzunehmen“. Die Beklagte gab sich am 14. September 2011 eine Wahlordnung. Sie ist im Amtsblatt für Berlin 2011 auf Seite 2819 veröffentlicht. Sie hat auszugsweise folgenden Wortlaut: „§ 5 Abs. 1 Satz 2 Wählbar sind auch die in das Handelsregister eingetragenen Prokuristen sowie besonders bestellte Bevollmächtigte von IHK-Zugehörigen. § 11 Kandidatenliste (1) Die Wahlberechtigten IHK-Zugehörigen können für ihre Wahlgruppe schriftliche Wahlvorschläge einreichen, wobei auch eine Übermittlung per Fax zulässig ist. Zulässig ist ebenfalls die Übermittlung eines eingescannten Dokuments per E-mail. … (3) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens drei Wahlberechtigten der Wahlgruppe unterzeichnet sein. … (4) Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge. Er kann Identitäts- und Authentizitätsnachweise verlangen. … (5) Der Wahlausschuss macht die gültigen Kandidaten bekannt. § 12 Durchführung der Wahl … (2) Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, welche für die Wahlgruppe die Kandidatenliste sowie einen Hinweis auf die Anzahl der in der Wahlgruppe zu wählenden Bewerber enthalten. § 14 Wahlergebnis (1) Gewählt sind in den einzelnen Wahlgruppen diejenigen Bewerber, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches ein Mitglied des Wahlausschusses zieht; das Gleiche gilt für die Festlegung der Nachfolgemitglieder (§ 2). (2) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl stellt der Wahlausschuss das Wahlergebnis fest, fertigt über den Wahlablauf eine Niederschrift an und macht die Namen der gewählten Bewerber bekannt. § 15 Wahlprüfung (1) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beim Wahlausschuss eingegangen sein. Der Einspruch ist auf die Wahl innerhalb der Wahlgruppe des Wahlberechtigten beschränkt. Über Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses entscheidet der Wahlausschuss. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Soweit der Wahlausschuss dem Widerspruch nicht abhilft, entscheidet die Vollversammlung. (2) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses und Widersprüche gegen die Entscheidung des Wahlausschusses sind zu begründen. Sie können nur auf einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften gestützt werden, durch die das Wahlergebnis beeinflusst werden kann. Gründe können nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist vorgetragen werden. Im Wahlprüfungsverfahren einschließlich eines gerichtlichen Verfahrens werden nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist vorgetragene Gründe berücksichtigt.“ Der Wahlausschuss hielt den den Kläger betreffenden Wahlvorschlag in seiner Sitzung am 12. März 2012 für unwirksam, weil der Geschäftsführer der Gesellschaft die Fragen nicht beantwortet hatte und der Kläger keine unternehmerische Funktion im Unternehmen ausübe. Die Beklagte teilte dem Kläger dies unter dem 19. März 2012 mit und verwies ihn auf einen Einspruch gegen die Feststellung des Wahlergebnisses. Der Wahlausschuss stellte nach Beendigung der Wahl am 11. Juni 2012 in seiner Sitzung am 12./13. Juni 2012 fest, dass an 28.457 Wahlberechtigte der Wahlgruppe 14 Wahlunterlagen versandt worden waren, von denen 7.990 wegen Unzustellbarkeit zurückgekommen waren. In den der geöffneten Wahlurne für die Wahlgruppe 14 entnommenen 1.103 Wahlumschlägen waren 122 ungültige Stimmen enthalten. Die Wahlgruppe konnte sieben Sitze besetzen. Auf den gewählten Kandidaten mit den wenigsten Stimmen entfielen 260 Stimmen. Die Beklagte machte das Wahlergebnis am 22. Juni 2012 im Amtsblatt für Berlin, Seite 1028, bekannt. Mit wohl am gleichen Tag bei der Beklagten eingegangenem Schriftsatz vom 20. Juli 2012 erhob der Kläger gegen die Feststellung des Wahlergebnisses Einspruch. Er machte geltend, dass das Wahlergebnis unter Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften zustande gekommen sei, die das Wahlergebnis hätten beeinflussen können. Er trage unternehmerische Verantwortung in der in Berlin ansässigen N... GmbH. Die Geschäftspolitik dieses Unternehmens bestimme er u.a. durch die eigenständige Planung und Konzeption von Konzerten und Veranstaltungen maßgeblich mit und repräsentiere es bei der Akquisition und Betreuung von Musikgruppen auch nach außen. Er sei als besonders bestellter Bevollmächtigter wählbar gewesen. Die ihn bevollmächtigende Gesellschaft sei zu einer Darlegung der materiellen Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht verpflichtet gewesen. Diese Darlegungspflicht könne nicht aus § 11 Abs. 4 Wahlordnung hergeleitet werden. Die Nachweise, die der Wahlausschuss zur Überprüfung der Wahlvorschläge verlangen könne, seien in § 11 Abs. 4 Satz 2 der Wahlordnung abschließend geregelt. Zudem sei der Fragebogen grob unverhältnismäßig gewesen. Seit wann oder mit welchem zeitlichen Aufwand jemand unternehmerisch tätig sei, sei für die Einordnung als besonders bestellter Bevollmächtigter irrelevant. Die Beklagte räume inzwischen nach Kontakt mit dem Berliner Datenschutzbeauftragten ein, dass der verwendete Fragenkatalog nicht an dem für den Zweck der Kandidatenüberprüfung erforderlichen Maß orientiert sei. Der Wahlausschuss der Beklagten wies den Einspruch des Klägers unter dem 30. August 2012 als unzulässig zurück, weil nach § 15 Wahlordnung nur Wahlberechtigte Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses erheben könnten. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung führte er an, Wahlbewerber, deren Bewerbung abgelehnt worden sei, seien einspruchsberechtigt. Im Übrigen sei sein Einspruch aus den darin bezeichneten Gründen begründet. Bei drei Gegenstimmen und drei Enthaltungen wies die Vollversammlung der Beklagten die Wahlanfechtung des Klägers am 13. März 2013 zurück. Darauf erging der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 11. April 2013, zugestellt am 15. April 2013, mit dem die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurückwies. Wegen der weiteren Einzelheiten des Widerspruchsbescheids wird auf die Bl. 169 – 156 des Verwaltungsvorgangs verwiesen. Der Kläger hat am 14. Mai 2013 Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht: Das Wahlprüfungsverfahren diene der Sicherung der subjektiven Wahlrechte der Einspruchsberechtigten. § 5 Abs. 2 Satz 2 IHKG gewähre solche subjektiven Rechte. Diese dürften durch die Wahlordnung nicht beschnitten werden. Die allgemein anerkannte Definition des besonders bestellten Bevollmächtigten treffe auf ihn ohne jede Einschränkung zu. Die anderslautende Begründung der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid sei fehlerhaft und beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Beklagte habe die ihn bevollmächtigende Gesellschaft zu keinem Zeitpunkt darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie konkrete Zweifel am Vorliegen der Wählbarkeitsvoraussetzungen habe. Die Bitte um Beantwortung der Fragen aus dem Fragebogen sei nicht mit konkreten Zweifeln am Vorliegen der Wählbarkeitsvoraussetzungen begründet worden, sondern es sei lediglich allgemein ausgeführt worden, dass der Wahlausschuss die eingegangenen Wahlvorschläge zu untersuchen habe. Diese Gesellschaft sei im Übrigen auch zu weiteren Erläuterungen nicht verpflichtet gewesen. Objektiv bestehende Wählbarkeitshindernisse hätten in seiner Person nicht vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Klageschrift (Bl. 10 bis 18 d. A.) und den Schriftsatz vom 22. Januar 2014 (Bl. 106 bis 112 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, 1. die Feststellung des am 22. Juni 2012 im Amtsblatt für Berlin veröffentlichen Ergebnisses der Wahl zur Vollversammlung der Beklagten 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. August 2012 und ihren Widerspruchsbescheid vom 11. April 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Wahl in der Wahlgruppe 14, Medien-, Kultur- und Kreativwirtschaft für ungültig zu erklären und 2. die Beklagte zu verpflichten, die Wahl zur Vollversammlung in der Wahlgruppe 14, Medien-, Kultur- und Kreativwirtschaft zu wiederholen sowie 3. die Zuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage mangels Klagebefugnis für unzulässig. Der Kläger habe kein Wahlanfechtungsrecht. Dieses sei zulässigerweise auf Kammerzugehörige beschränkt. Zudem habe der Kläger im Zeitpunkt der Prüfung des Wahlvorschlags die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 IHKG nicht erfüllt. Sie habe das Vorliegen dieser Voraussetzungen prüfen dürfen. Jedenfalls wäre der Fehler nicht ergebnisrelevant gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 16. August 2013 (Bl. 78 bis 90 d.A.) verwiesen. Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin am 31. Januar 2014 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Ein Verwaltungsvorgang hat vorgelegen und ist Gegenstand der Beratung gewesen.