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Urteil

4 K 512.13

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0403.4K512.13.0A
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Leitsätze
Stellt die Akkreditierungsstelle die Kompetenz, eine bestimmte Konformitätsbewertungstätigkeit auszuführen, ohne zeitliche Einschränkung fest, dann fehlt es für die Befristung der Akkreditierung an einer Rechtsgrundlage.(Rn.21)
Tenor
Die Bescheide der Beklagten vom 22. November 2012 (D-PL-1...) und vom 6. Dezember 2012 (D-ML-1...) in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 5. Juli 2013 werden aufgehoben, soweit die Beklagte in den Bescheiden eine Befristung der Akkreditierungen verfügt hat. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Stellt die Akkreditierungsstelle die Kompetenz, eine bestimmte Konformitätsbewertungstätigkeit auszuführen, ohne zeitliche Einschränkung fest, dann fehlt es für die Befristung der Akkreditierung an einer Rechtsgrundlage.(Rn.21) Die Bescheide der Beklagten vom 22. November 2012 (D-PL-1...) und vom 6. Dezember 2012 (D-ML-1...) in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 5. Juli 2013 werden aufgehoben, soweit die Beklagte in den Bescheiden eine Befristung der Akkreditierungen verfügt hat. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet. Die Berufung wird zugelassen. Über die Klage darf infolge des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle der Kammer, die die hier streitige Rechtsfrage bereits entschieden hat, entscheiden. Die Klage ist vor dem gemäß § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO örtlich zuständigen Gericht erhoben (vgl. Beschluss der Kammer vom 2. September 2013 – VG 4 K 147.12 -; a. A. Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 27. Dezember 2012 – VG 14 K 260.12 -, NVwZ-RR 2013, 485; Verwaltungsgericht Halle, Beschluss vom 14. August 2013 – 6 B 164/13 -, NVwZ-RR 2014, 129 [130]). Weitere Ausführungen dazu sind entbehrlich, zumal da die Beteiligten sich der hier vertretenen Auffassung angeschlossen haben; die Beklagte belehrt weiterhin dahin, dass Klagen beim Verwaltungsgericht Berlin zu erheben sind. Die Anfechtungsklage ist zulässig. Der Kläger ist nach Maßgabe des für ihn geltenden Landesrechts beteiligungsfähig (§ 61 Nr. 3 VwGO). Die Befristung ist eine gesondert angreifbare Regelung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 42 Rn. 22; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 36 Rn. 59). Anders mag es liegen, wenn eine Akkreditierung ohne Befristung rechtswidrig wäre. Indes drückt sich in dieser Frage der Kern des Streits aus. Darüber ist aber im Rahmen der Prüfung der Begründetheit der Klage zu entscheiden, nicht bei der Klageart (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. November 2000 – BVerwG 11 C 2.00-, BVerwGE 112, 221 [224]). Der bedenkenswerten Gegenauffassung (Eyermann/ Fröhler, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 42 Rn. 49; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Bd. I 2013, § 42 Rn. 129 ff.) tritt das Gericht für die vorliegende Konstellation nicht bei, weil allein streitig ist, ob es eine Rechtsgrundlage für die verfügte Befristung gibt. Die Anfechtungsklage ist begründet. Die Akkreditierungsbescheide sind in ihrem angegriffenen Teil rechtswidrig und verletzen den nicht grundrechtsfähigen Kläger zwar nicht in seinen Grundrechten, aber in seinem durch das Unionsrecht begründeten Recht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die streitige Befristung fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Das Gericht folgt im Wesentlichen der Argumentation des Klägers in seiner Widerspruchsbegründung (vgl. bereits Beschluss vom 13. September 2013 – VG 4 L 504.13 -, Abdruck Seite 16 f.). A. Die Akkreditierung richtet sich in erster Linie nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. vom 13. August 2008, Nr. L 218, Seite 30; im Folgenden EGVO). Die Durchführung der Akkreditierung ist in Art. 5 EGVO geregelt. Die hier einschlägigen Normen lauten: „(1) Auf Antrag einer Konformitätsbewertungsstelle überprüft die nationale Akkreditierungsstelle, ob diese Konformitätsbewertungsstelle über die Kompetenz verfügt, eine bestimmte Konformitätsbewertungstätigkeit auszuführen. Wird ihre Kompetenz festgestellt, stellt die nationale Akkreditierungsstelle eine entsprechende Akkreditierungsurkunde aus. … (3) Die nationalen Akkreditierungsstellen überwachen die Konformitätsbewertungsstellen, denen sie eine Akkreditierungsurkunde ausgestellt haben. (4) Stellt eine nationale Akkreditierungsstelle fest, dass eine Konformitätsbewertungsstelle, der eine Akkreditierungsurkunde ausgestellt wurde, nicht mehr über die Kompetenz verfügt, eine bestimmte Konformitätsbewertungstätigkeit auszuführen, oder ihre Verpflichtungen gravierend verletzt hat, trifft diese nationale Akkreditierungsstelle innerhalb einer angemessenen Frist alle geeigneten Maßnahmen, um die Akkreditierungsurkunde einzuschränken, auszusetzen oder zurückzuziehen.“ Diese Normen begründen die Befristung nicht. Der Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGVO erwähnt die Befristung nicht. Man mag in Einzelfällen daran denken, dass eine „entsprechende Akkreditierungsurkunde“ befristet ist. Doch setzt das voraus, dass die Akkreditierungsstelle nur eine befristete Kompetenz feststellt. Dazu ist mehr erforderlich als die Lebenserfahrung, dass Kompetenzen über die Zeit verloren gehen können. Hier fehlt es an einer Feststellung der Beklagten, dass die Klägerin ihre Kompetenz nach genau fünf Jahren verloren haben wird bzw. nur genau fünf Jahre lang kompetent sein wird. Die Systematik der Regelungen des Art. 5 EGVO gibt für die Befristung ebenfalls nichts her; sie spricht eher dagegen. Art. 5 Abs. 3 und 4 EGVO weisen der Beklagten die Aufgabe zu, Konformitätsbewertungsstellen, denen sie eine Akkreditierungsurkunde ausgestellt hat, zu überwachen, und im Falle, dass die Konformitätsbewertungsstelle nicht mehr über die in der Urkunde anerkannte Kompetenz verfügt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Eine Überwachung hat zwar eine zeitliche Komponente in Gestalt von Überwachungsintervallen. Doch erfordert das keine Befristung der Akkreditierung, zumal da eine Überwachung nur in Betracht kommt, solange eine Akkreditierung wirksam ist. Der Zweck der Akkreditierung gebietet ihre Befristung nicht. Die Erwägungsgründe 9 und 15 der EGVO beschreiben den besonderen Wert bzw. den Zweck der Akkreditierung als eine offizielle Bestätigung der fachlichen Kompetenz bzw. als offizielle Aussage über eine Kompetenz. Das legt es nahe, diese Bestätigung/Aussage nicht nur nach Zeitablauf verfallen zu lassen, sondern sie nach einer negativen Feststellung der Akkreditierungsstelle durch eine negative Aussage zu beseitigen, falls die Konformitätsbewertungsstelle nicht zuvor die Akkreditierung auf sonstige Weise (durch Verzicht, Rückgabe oder ähnliches) erledigte. B. Auf das nationale Recht käme es nicht an, wenn Art. 5 EGVO jedenfalls die Akkreditierung und ihre Beendigung abschließend regelte, wovon der Kläger in der Klagebegründung ausgeht. Dann wäre für davon abweichendes nationales Recht kein Raum bzw. es wäre durch das vorrangig anwendbare Unionsrecht verdrängt. Ob das der Fall ist, lässt sich anhand der Normen nicht eindeutig beantworten, zumal da Erwägungsgrund 10 der EGVO nur von einem umfassenden Rahmen für die Akkreditierung spricht. Das bedarf aber keiner Klärung, insbesondere durch ein Verfahren nach Art. 267 AEUV. Denn auch wenn man davon ausginge, dass Art. 5 EGVO Raum für eine nationale Regelung beließe, wonach die Akkreditierung befristet wird, fehlte es im deutschen Recht an einer derartigen Regelung. 1. Das Gesetz über die Akkreditierungsstelle (AkkStelleG) schreibt eine Befristung weder vor noch erlaubt es sie. Das gilt auch für die aktuelle Fassung des Gesetzes infolge des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 7. August 2013 (BGBl. I Seite 3154), das an der hier maßgeblichen Fassung durch Art. 2 Abs. 80 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I Seite 3044) nichts geändert hat. 2. Allerdings wendet die Akkreditierungsstelle nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AkkStelleG bei der Akkreditierung die nach § 5 Abs. 3 AkkStelleG bekannt gemachten Regeln an. Dabei handelt es sich um die vom Akkreditierungsbeirat nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AkkStelleG ermittelten Regeln. Regeln nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 AkkStelleG kommen schon danach nicht als Befristungsregeln in Betracht, weil sie allgemeine oder sektorale Regeln betreffen, welche die Anforderungen, insbesondere aus Rechtsvorschriften, an Konformitätsbewertungsstellen konkretisieren oder ergänzen. Eine Befristung der Akkreditierung ist aber keine Anforderung. Anders mag es bei den Regeln nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 AkkStelleG liegen. Sie betreffen allgemeine oder sektorale Regeln, welche die Anforderungen, insbesondere aus Rechtsvorschriften, für Akkreditierungstätigkeiten konkretisieren oder ergänzen. Wollte man hierunter nicht nur Regeln zur Kompetenzfeststellung und zur Überwachung zählen, sondern auch zur Akkreditierung selbst, dann mag eine Befristungsregelung dazu gehören. In den im Bundesanzeiger vom 14. Mai 2013 bekannt gemachten Allgemeinen Regeln zur Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen vom 1. März 2013 heißt es unter 3.3.2 zwar, dass die Akkreditierung in der Regel für fünf Jahre ausgesprochen wird. Doch trägt das die hier streitige Befristung nicht. a. Entgegen der Auffassung der Beklagten begründet § 5 AkkStelleG kein Recht zur Außen-Rechtsnormsetzung wie es etwa § 4 Satz 2 IHKG für die Industrie- und Handelskammer, § 38 Abs. 1 Satz 1 HandwO für die Handwerkskammer, § 2 Abs. 1 Satz 2 BerlHG für die Berliner Hochschulen oder § 3 Abs. 1 Satz 1 BbgKVerf für die Gemeinden tun. Die Auffassung der Beklagten, die Allgemeinen Regeln nach § 5 Abs. 3 AkkStelleG unterschieden sich nicht grundsätzlich von den von Selbstverwaltungskörperschaften erlassenen Satzungen, teilt das Gericht nicht. Abgesehen davon, dass die Akkreditierungsstelle keine Selbstverwaltungskörperschaft ist, begründet § 5 AkkStelleG nur die Befugnis zur Ermittlung von Normen, allenfalls deren Konkretisierung oder Ergänzung. Verdeutlicht wird das noch dadurch, dass § 5 Abs. 2 AkkStelleG auf Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften verweist. § 5 Abs. 2 und 3 AkkStelleG regeln die der Exekutivgewalt inhärente Befugnis zum Erlass von Verwaltungsvorschriften (vgl. Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. II, 2. Aufl. 2012, § 34 Rn. 37, Seite 1063), schaffen aber keine neue Kategorie von Recht bzw. eine neue Rechtsfigur in Gestalt gesetzesvertretender Verwaltungsvorschriften. Entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Befürchtung entwertet dies nicht die gesamten Allgemeinen Regeln. Es zieht lediglich die Folgerung daraus, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen der Bereich wesentlicher Regelungen, wozu die Befristung einer Rechtsposition gehört, dem Bestimmungsrecht des Gesetzgebers vorbehalten ist und wesentliche Regelungen nur als Rechtsverordnung oder formelles Gesetz rechtmäßig sind (vgl. Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, aaO, Rn. 48, Seite 1071 f.). b. Selbst wenn man aber in 3.3.2 der Allgemeinen Regeln eine Konkretisierung oder Ergänzung bestehender Regeln sehen wollte, wäre dies unerheblich. Denn sie verstieße gegen § 36 Abs. 1 VwVfG. Diese Vorschrift ist hier gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG anwendbar, weil insbesondere das AkkStelleG keine inhaltsgleichen oder entgegenstehenden Bestimmungen zu Nebenbestimmungen zu Akkreditierungen trifft, auf die ein Anspruch besteht. Danach darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch eine Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Die Akkreditierung ist ein (eine Kompetenz) feststellender Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht. Das ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGVO in einer Klarheit, die ein Vorabentscheidungsersuchen entbehrlich macht (vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 6. Oktober 1982 – Rs 283/81 -, Slg. 1982, 3415 [CILFIT]). Wird die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle festgestellt, dann ist die Akkreditierungsurkunde auszustellen. Der von der Klägerin erwogene Beurteilungsspielraum der Beklagten, für den es wohl keinen Grund geben dürfte, da die Kompetenz nicht nur in einer nicht wiederholbaren Prüfungssituation festgestellt werden soll, sondern überindividuell, verlässlich und dauerhaft nach allgemeinen Regeln, ändert nichts daran, dass der Konformitätsbewertungsstelle ein Anspruch auf die Akkreditierung zusteht, wenn – wie hier – die Akkreditierungsstelle die Kompetenz festgestellt hat. Die Befristung ist nach der gesetzlichen Definition (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG) eine Nebenbestimmung. Es gibt aber keine Rechtsvorschrift im Sinne des § 36 Abs. 1 erste Variante VwVfG, die diese Nebenbestimmung zur Akkreditierung zulässt. Zulassen in diesem Sinn erfordert nicht nur ein verschwiegenes Hinnehmen, sondern eine ausdrückliche Regelung, die zur Befristung ermächtigt oder sie gar vorschreibt. Rechtsvorschriften sind dabei die unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union, Gesetze, Verordnungen und – möglicherweise, aber hier nicht einschlägig – Satzungen (ähnlich der von der Beklagten angeführte Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 36 Rn. 43). Weder Art. 5 EGVO noch das AkkStelleG regeln, dass eine Akkreditierung befristet werden darf oder muss. Unerheblich ist, dass es im Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens auf Seite 33 heißt, die Akkreditierung werde im Einklang mit internationalen Standards regelmäßig nur für einen Zeitraum von 5 Jahren erteilt (Deutscher Bundestag, Drucksache 17/12727). Weder eine solche Äußerung noch angebliche internationale Standards sind Rechtsvorschriften im Sinne des § 36 Abs. 1 VwVfG. Nicht in Rede steht hier, dass umzusetzendes Unionsrecht einen derartigen Standard setzt und deshalb das nationale Recht möglichst so auszulegen ist, dass dieser Standard durch die nationale Rechtsordnung erreicht/erhalten wird. Hingegen ist die Tarifstelle 2 der Anlage zur Kostenverordnung der Akkreditierungsstelle, auf die sich die Beklagte beruft, eine Rechtsvorschrift. Jedoch lässt sie nicht die Befristung einer Akkreditierung zu, sondern setzt sie mit dem auslegungsbedürftigen Begriff „Reakkreditierung“ voraus. In den wohl seltenen Fällen der Feststellung einer nur für bestimmte Zeit vorhandenen Kompetenz mag diese Regelung ihre Anwendung finden. Zu keiner anderen Wertung führt es, wenn man auf die nur in den Ausgangsbescheiden herangezogene DIN EN ISO/IEC 17011 über Allgemeine Anforderungen an Akkreditierungsstellen, die Konformitätsbewertungsstellen akkreditieren, abstellt. Diese deutsche/harmonisierte Norm ist ebenfalls keine Rechtsvorschrift im Sinne des § 36 Abs. 1 VwVfG. Selbst wenn man sie als einen im nationalen Recht zur Geltung zu bringenden unionsrechtlichen Standard anzusehen hätte, änderte das nichts. Denn diese deutsche/harmonisierte Norm schreibt die Befristung nicht vor. An der in den Ausgangsbescheiden angeführten Stelle (7.11.3) geht es um Wiederholungsbegutachtungen und Überwachungen. Allenfalls in 7.9.4 Buchstabe e) klingt eine Befristung an. Dort sind die Angaben der Akkreditierungsurkunde geregelt, zu denen das Ablaufdatum „soweit zutreffend“ gehört. Wann ein solches Ablaufdatum, das wohl als Ende der Befristung zu verstehen ist, zutreffend (weil zu treffen) ist, sagt diese deutsche/harmonisierte Norm nicht. Die Bestimmung setzt eine Befristung voraus, sagt aber nicht, dass und wann/wie die Akkreditierung zu befristen ist. Eine Befristung ist aber auch keine geeignete Maßnahme im Sinne des § 36 Abs. 1 zweite Variante VwVfG, die sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 36 Rn. 129, die von der Klägerin angeführte Passage bei Rn. 123 betrifft von der Existenz bestimmter Umstände abhängige Prognoseentscheidungen, um die es hier nicht geht; Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 36 Rn. 20; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 36 Rn. 45; Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, § 36 Rn. 13). Selbst wenn man das nicht in seiner Allgemeinheit gelten lassen wollte, wäre die Befristung nicht geeignet, die Voraussetzungen der Akkreditierung sicherzustellen. Denn die Befristung steht in keinem Bezug zur Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle, die mit der Akkreditierung festgestellt bzw. offiziell bestätigt werden soll. Die inkompetente Konformitätsbewertungsstelle wird durch die Befristung nicht kompetent. Die kompetente Konformitätsbewertungsstelle ist auch ohne Befristung kompetent. Die Befristung führt nur dazu, einer inkompetenten Konformitätsbewertungsstelle, die die Akkreditierungsstelle pflichtwidrig nicht überwacht, spätestens mit Fristablauf die fehlerhaft gewordene offizielle Bestätigung ihrer nicht mehr gegebenen Kompetenz zu nehmen. Bei pflichtgemäßer Überwachung sichert es Art. 5 Abs. 4 EGVO zu verhindern, dass inkompetente Konformitätsbewertungsstellen weiter mit der Akkreditierung am Markt tätig sind und die Akkreditierung entwerten. Die Befristung diente so nur der Erleichterung der Überwachung, indem sie negative Folgen unterbliebener Überwachung verringert und die Initiative zur Überprüfung letztlich den Konformitätsbewertungsstellen zuweist, die vor Ablauf der Befristung einen neuen Antrag auf Akkreditierung („Reakkreditierung“) stellen müssen, wenn sie den Verlust der Akkreditierung vermeiden wollen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung ist die Berufung gemäß den §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, ob § 5 Abs. 2 und 3 AkkStelleG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 EGVO die Beklagte ermächtigen, die Befristung ihrer Akkreditierungen vorzuschreiben. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten um die Befristung von Akkreditierungsbescheiden. Der Kläger ist eine Landesbehörde, für die § 8 Abs. 1 des niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung bestimmt, dass er fähig ist, am Verfahren beteiligt zu sein. Mit I. des Akkreditierungsbescheids vom 22. November 2012 erteilte die Beklagte dem Kläger die Akkreditierung als Prüflaboratorium für den in der Urkunde mit der Nummer D-PL-1... und deren Anlage beschriebenen Bereich als Bestandteil des Bescheids befristet bis zum 21. November 2017. Mit I. des Akkreditierungsbescheids unter dem 6. Dezember 2012 erteilte die Beklagte dem Kläger die Akkreditierung als Medizinisches Laboratorium für den in der Urkunde mit der Nummer D-ML-1... und deren Anlage beschriebenen Bereich als Bestandteil des Bescheids befristet bis zum 5. Dezember 2017. Zur Begründung der Befristung hieß es jeweils, sie sei erforderlich, um die in der DIN EN ISO/IEC 17011:2005, Abschnitt 7.11.3 vorgegebene maximale Laufzeit einer Akkreditierung umzusetzen. Der Kläger erhob dagegen jeweils am 19. Dezember 2012 Widerspruch. Er machte geltend: Die Beklagte sei mangels Rechtsgrundlage nicht berechtigt, eine Akkreditierung durch Inhaltsbestimmung zeitlich einzuschränken. Auch für eine Nebenbestimmung fehle es an einer Rechtsgrundlage. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2013, zugestellt am 10. Juli 2013, änderte die Beklagte die Befristungen in den teilweise angegriffenen Bescheiden dahin, dass sie auf den 22. November 2017 bzw. 6. Dezember 2017 festgesetzt wurden, und wies die Widersprüche im Übrigen zurück. Zur Begründung führte sie an: Die erteilten Akkreditierungen hätten im Rahmen einer Inhaltsbestimmung befristet werden dürfen. Dies ergebe sich aus § 5 Abs. 2 Nr. 2 AkkStelleG in Verbindung mit der Regel 71 SD 0 001, Abschnitt 3.3.2, welche die Erteilung einer Akkreditierung in der Regel für fünf Jahre vorsehe. Die Ermächtigung zum Erlass auch Rechtsvorschriften ergänzender Regeln und Anforderungen für die Akkreditierungstätigkeit bilde gemeinsam mit der Regel eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Befristung der Akkreditierungen. Der Gesetzgeber und der Normgeber der einschlägigen Kostenverordnung seien von der Befristung von Akkreditierungen ausgegangen. Die einschlägige Verordnung hindere den nationalen Gesetzgeber nicht an einer Befristungsregelung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Widerspruchsbescheids wird auf die von der Klägerin zur Akte gereichte Ablichtung davon (Bl. 4 bis 7 d. A.) verwiesen. Der Kläger hat am 9. August 2013 Klage erhoben, zu deren Begründung er seine Ausführungen aus dem Vorverfahren vertieft. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 27. September 2013 (Bl. 25 bis 29 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 22. November und vom 6. Dezember 2012 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 5. Juli 2013 aufzuheben, soweit die Beklagte in den Bescheiden eine Befristung der Akkreditierung verfügt hat, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der genannten Bescheide zu verpflichten, die beantragten Akkreditierungen ohne Befristungen zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint: Die Akkreditierungsregel, auf die sie sich stütze, sei nach dem Willen des Gesetzgebers Außenrecht stark angenähert und unterscheide sich damit nicht von Satzungen, die Selbstverwaltungskörperschaften erlassen. Solche Satzungen könnten Befristungsregeln enthalten. Die einschlägige Verordnung verlange, dass die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle dauerhaft vorhanden sein müsse. In solchen Fällen könnten Nebenbestimmungen gerechtfertigt sein. Die Befristung könne sich auf § 36 Abs. 1 Alternative 2 VwVfG stützen. Die einschlägige Verordnung belasse den Mitgliedstaaten einen Regelungsspielraum. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 19. Dezember 2013 (Bl. 32 f. d. A.) Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer einverstanden erklärt. Die die beiden Akkreditierungen betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.