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Beschluss

4 L 142.14

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0710.4L142.14.0A
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Leitsätze
1. Unter schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG sind solche Immissionen zu verstehen, welche nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder für die Nachbarschaft herbeizuführen.(Rn.20) 2. Die Behörde ist bei der Ermittlung der ausgehenden Schalleinwirkungen auf die Nachbarschaft nicht verpflichtet, sich von vornherein auf durch tatsächliche Messungen ermittelte Werte zu beschränken, sondern kann auch von einem rechnerischen Verfahren Gebrauch machen, in welches die relevanten Faktoren eingehen und das eine empirisch-erprobte Zuverlässigkeit aufweist.(Rn.21) 3. Die Unzumutbarkeit von Lärm ist eine Frage rechtlicher Würdigung und Wertung, bei welcher auch die Tage mit durchschnittlichem oder unterdurchschnittlichem Besuch des Weinausschanks und damit verbundener Lärmentwicklung nicht außer Betracht gelassen werden dürfen.(Rn.22)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1., jedoch mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2., die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für die Zeit bis zur Teilerledigung auf 5.000,00 Euro festgesetzt, wobei auf jede Gestattung 2.500,00 Euro entfallen, für die Zeit danach auf 2.500,00 Euro und für die Zeit ab Antragserweiterung wiederum auf 5.000,00 Euro, wobei auf jede Gestattung 2.500,00 Euro entfallen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unter schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG sind solche Immissionen zu verstehen, welche nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder für die Nachbarschaft herbeizuführen.(Rn.20) 2. Die Behörde ist bei der Ermittlung der ausgehenden Schalleinwirkungen auf die Nachbarschaft nicht verpflichtet, sich von vornherein auf durch tatsächliche Messungen ermittelte Werte zu beschränken, sondern kann auch von einem rechnerischen Verfahren Gebrauch machen, in welches die relevanten Faktoren eingehen und das eine empirisch-erprobte Zuverlässigkeit aufweist.(Rn.21) 3. Die Unzumutbarkeit von Lärm ist eine Frage rechtlicher Würdigung und Wertung, bei welcher auch die Tage mit durchschnittlichem oder unterdurchschnittlichem Besuch des Weinausschanks und damit verbundener Lärmentwicklung nicht außer Betracht gelassen werden dürfen.(Rn.22) Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1., jedoch mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2., die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für die Zeit bis zur Teilerledigung auf 5.000,00 Euro festgesetzt, wobei auf jede Gestattung 2.500,00 Euro entfallen, für die Zeit danach auf 2.500,00 Euro und für die Zeit ab Antragserweiterung wiederum auf 5.000,00 Euro, wobei auf jede Gestattung 2.500,00 Euro entfallen. I. Das Verfahren betrifft die gaststättenrechtliche Gestattung des sog. „R...W...“ auf dem Rüdesheimer Platz in Berlin-Wilmersdorf. Der Platz ist Bestandteil des R...V.... Der Landkreis Rheingau-Taunus übernahm im Jahre 1972 eine sog. Patenschaft für den Bezirk Wilmersdorf, seit 1991 besteht eine Partnerschaft. Auf der neben dem dortigen S... befindlichen westlichen Anhöhe des Platzes wird seit 1967 von Rheingauer Winzern in der wärmeren Jahreszeit Weinausschank betrieben, anfänglich dauerte der „R...W...“ – im Folgenden: „W...“- zwei Wochen, in diesem Jahr soll er vom 9. Mai bis zum 22. September stattfinden. Der R...P... ist nach dem Berliner Baunutzungsplan von 1961 als „allgemeines Wohngebiet“ ausgewiesen. Der Weinausschank findet auf einer Gesamtfläche von 462 qm statt, auf der Tische, Stühle und Bänke aufgestellt sind. Es sind etwa 350 Sitzplätze vorhanden. Am östlichen Rand des Platzes befindet sich ein Kinderspielplatz, in der Mitte ein Park. Nachdem noch im Jahr 2013 der Ausschank z.T. - am Wochenende – bis 22.30 Uhr zugelassen war, teilte der Antragsgegner am 16. April 2014 der aus den drei Winzern, die den Weinausschank in jeweils zwei Perioden durchführen, bestehenden „R...W...G...G...“ – im Folgenden: GbR - mit, dass der Ausschank in diesem Jahr täglich spätestens um 21.30 Uhr zu beenden sei. Die GbR erklärte sich damit einverstanden. Unter dem 30. April 2014 beantragte der Antragsteller, zusammen mit seiner Ehefrau, die seit 1985 eine Eigentumswohnung im Erdgeschoss des auf der nördlichen Seite des R...P... gelegenen Hauses 3 bewohnen, beim Umwelt- und Naturschutzamt Charlottenburg-Wilmersdorf, die Dauer des Weinfestes „R...W...“ auf 18 Tage pro Jahr zu beschränken, hilfsweise, die Nutzung des Weinfestes so zu beschränken, dass schädliche Umwelteinwirkungen für sie als Nachbarn verhindert werden, was der Antragsgegner unter dem 8. Mai 2014 ablehnte. Ebenfalls unter dem 30. April 2014 erteilte das Straßen- und Grünflächenamt des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf der GbR vorbehaltlich des jederzeitigen Widerrufs die Genehmigung zur Durchführung des „W...“. Die Genehmigung enthält unter 25 Nummern jeweils Einzelregelungen, darunter insbesondere, dass der Ausschank täglich um 21.30 Uhr zu beenden sei und sich ab 22.00 Uhr auf der Schankfläche keine Gäste des „W...“ mehr aufhalten dürften, was durch geeignete Absperrungen an den vier Treppenaufgängen, die durch einen vom Nutzer beauftragten Ordnungsdienst aufzustellen seien, unterbunden werden müsse. Mit Bescheid vom 6. Mai 2014 erteilte das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf – Ordnungsamt – dem Beigeladenen zu 1. eine bis zum 11. Juli 2014 befristete gaststättenrechtliche Gestattung für den Betrieb eines Schankstands, wobei als „besonderer Anlass“ „R...W...“ angeführt wird. Als Auflage ist in dem Bescheid u.a. ebenfalls die schon angeführte zeitliche Beschränkung der Nutzung sowie ihre Sicherung angeführt, zu deren Begründung auf „zahlreiche Anwohnerbeschwerden aus dem Jahr 2010 und 2011 sowie aktuell über ruhestörenden Gästelärm zur Nachtzeit ausgehend von dieser Veranstaltung“ hingewiesen wird. Für die restliche Dauer des „W...“ in diesem Jahr wurden bzw. werden voraussichtlich den Beigeladenen und ihrem Mitgesellschafter entsprechende Gestattungen erteilt. Der Antragsteller erhob am 28. Mai 2014 u.a. gegen die dem Beigeladenen erteilte Gestattung Widerspruch, worauf der Antragsgegner auf Antrag des Beigeladenen unter dem 4. Juni 2014 die sofortige Vollziehung der Gestattung anordnete. Zur Begründung verwies die Behörde auf die durch die Betreiber getätigten finanziellen Dispositionen, führte hinsichtlich des öffentlichen Interesses aus, dass der „W...“ seit Jahrzehnten viele Besucher anlocke und auch für die Anwohner ein beliebter Treffpunkt sei und durch die Auflage sichergestellt werde, dass die Anwohner keiner unzumutbaren Lärmbelästigung ausgesetzt seien. Letzteres ergebe sich aus einer vom Umweltamt am 11. April 2014 erstellten Schallprognoseberechnung und auch aus einem schon am 30. August 2010 erstellten Messbericht der Firma „A...-L...B...“ (A...), die beide bestätigten, dass der Immissionsrichtwert tags von 55 dB (A) eingehalten werde. Am 10. Juni 2014 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes angebracht. Er trägt zur Begründung zusammengefasst folgendes vor: Die Gesamtzahl der Gäste des „W...“ betrage an besonders frequentierten Tagen bis zu 650 Personen, die sich dann teilweise auch in der angrenzenden Parkfläche aufhielten. Für die Gestattungen fehle schon der nach § 12 Abs. 1 GastG erforderliche besondere Anlass. Der „W...“ erschöpfe sich in seinem gastronomischen Betrieb und verfolge keinen über den Ausschank hinausgehenden Zweck. Da ein besonderer Anlass im Sinne des Gesetzes fehle, komme der von Antragsgegner und insbesondere den Beigeladenen auch durch die vorgelegten Unterschriftenlisten geltend gemachten Akzeptanz des „W...“-B... nicht die Bedeutung zu, die ihr von diesen beigemessen werde. Außerdem wohnten die meisten Unterzeichner nicht unmittelbar am R...P... oder den maßgeblichen Abschnitten der R... oder A...S.... Mit hoher Wahrscheinlichkeit seien die Richtwerte der TA-Lärm am Immissionsort des Antragstellers überschritten. Der in der Prognoseberechnung des Antragsgegners ermittelte Beurteilungspegel von 54 dB (A) liege ohnehin nur knapp unter dem zulässigen Tagesrichtwert von 55 dB (A). Zu berücksichtigen sei weiter, dass die Prognose wie auch der herangezogene Messbericht des A... fehlerhaft seien und bei zutreffendem Vorgehen eine Richtwertüberschreitung festgestellt worden wäre. Der für die Nachtzeit ab 22.00 Uhr geltende Richtwert werde, da die entsprechenden Immissionen den „W...“-Betreibern zugerechnet werden müssten, wie sich aus von ihm, dem Antragsteller, durchgeführten Messungen ergebe, deutlich mit 7 dB (A) überschritten. Da die entsprechenden Immissionen den „W...“-Betreibern zugerechnet werden müssten. Der Umstand, dass die „W...“-G... dem Antragsgegner angeboten habe, durch ihren Ordnungsdienst auch Besucher des R...P..., die sich auf der Parkfläche aufhielten, auf die Erfordernisse des Nachtruhegebotes hinzuweisen, belege, dass damit von Seiten der Betreiber die Verantwortlichkeit für den dort nach Schließung des Ausschanks entstehenden Lärm anerkannt werde. Da es um die Ermittlung der größtmöglichen Immissionsbelastung gehe, komme als repräsentativer Tag für eine Messung nur ein solcher in Betracht, der sämtliche potentiell auftretende Emissionsfaktoren abbilde. Auch werde die Regelung der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Landesimmissionsschutzgesetz Berlin missachtet, wonach störende bzw. wenig störende Veranstaltungen an höchstens 18 bzw. 60 Tagen im Jahr stattfinden dürften. Schließlich liege ein Verstoß gegen die bauplanungsrechtliche Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO vor, weil im allgemeinen Wohngebiet nur Schankwirtschaften zulässig seien, welche der Versorgung des Gebietes dienten, was hier deswegen nicht der Fall sei, weil der „W...“ ein darüber hinausgehendes Einzugsgebiet bediene und auch schon touristisch beworben werde. Unter dem 24. Juni 2014 hat das Ordnungsamt dem Beigeladenen zu 2. eine vom 12. Juli bis 31. Juli 2014 befristete Gestattung, die der obigen entspricht, erteilt und die sofortige Vollziehung angeordnet. Der Antragsteller beantragt, nachdem er das Verfahren hinsichtlich seines Widerspruchs gegen die einem anderen Gesellschafter erteilte Gestattung, die am 16. Juni 2014 abgelaufen ist, für erledigt erklärt hat, die aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche gegen die den Beigeladenen erteilten gaststättenrechtlichen Gestattungen vom 6. Mai 2014 und 24. Juni 2014 wiederherzustellen. Der Antragsgegner hat sich der Teilerledigungserklärung des Antragstellers angeschlossen und beantragt im Übrigen sinngemäß, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Eine von dem „W...“ ausgehende unzumutbare Lärmbelästigung für den Antragsteller könne, wie sich insbesondere aus dem Bescheid des Umwelt- und Naturschutzamts vom 8. Mai 2014 ergebe, nicht festgestellt werden. Im Übrigen hätten schon zwei der den „W...“-Betreibern aufgegebenen Lärmmessungen stattgefunden, bei denen keine Richtwertüberschreitung zur Tageszeit habe festgestellt werden können. Auch sei durchaus ein besonderer Anlass für die gaststättenrechtliche Gestattung gegeben, was nicht dadurch ausgeschlossen werde, dass dieser sich – wie etwa auch das Münchner Oktoberfest – jährlich wiederhole. Im Übrigen könnten bei Vorliegen der persönlichen und räumlichen Voraussetzungen statt der Gestattungen befristete Vollkonzessionen erteilt werden, die mit den gleichen Nebenbestimmungen versehen werden würden. Hinzuweisen sei schließlich darauf, dass sich auf Unterschriftenlisten über 2794 Bürger für die Beibehaltung des „W...“ ausgesprochen hätten. Der Beigeladene zu 1) beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen folgendes geltend: Ein besonderer Anlass für die Gestattungen sei im Hinblick auf die zum Landkreis Rheingau-Taunus bestehenden besonderen Beziehungen gegeben. Im Übrigen wäre ein diesbezüglicher Rechtsverstoß nicht drittschützend. Der Antragsteller könne sich lediglich auf Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen aus § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG berufen. Solche könnten aber nicht festgestellt werden. Nicht alle Besucher des Rüdesheimer Platzes seien dem „W...“ als Lärmverursacher zuzurechnen. Dies gelte insbesondere für die von dem Schankbetrieb unabhängige normale Park- und Erholungsanlagennutzung. Sie stehe in keinem funktionalen Zusammenhang mit dem „W...“ – Betrieb. Das müsse insbesondere im Zusammenhang mit den in der Vergangenheit durchgeführten Lärmmessungen berücksichtigt werden, bei denen zum Teil vorsichtshalber zum Teil auch solche Parkbesucher bei den Messungen mit erfasst worden seien. Auch bei den jetzt am 5. und 7. Juni 2014 abgehaltenen Messungen seien Personen aus dem mittleren Parkbereich mit erfasst worden; gleichwohl seien als Lärmwerte nur 50,5 dB bzw. 54,7 dB ermittelt worden. Da der 7. Juni 2014 Pfingstsamstag gewesen sei und warmes Sommerwetter geherrscht habe, müsse dieser Wert als möglicher Spitzenwert gesehen werden. Zu berücksichtigen sei ferner, dass in dem Messbericht vom 23. Juni 2014 kein für Überwachungsmessungen vorgesehener Messabschlag von 3 dB nach Abschnitt 6.9 der TA Lärm vorgenommen worden sei. Soweit der Antragsteller u.a. das Fehlen eines Zuschlags für Ton- und Informationshaltigkeit der Immissionen im Messbericht vom 23. Juni 2014 rüge, ergebe sich aus der hierzu eingeholten Stellungnahme des Gutachters vom 4. Juli 2014, dass die Bedenken unbegründet seien. Die von dem Antragsteller durchgeführten Messungen seien mit einem nicht geeichten Messgerät erfolgt. Am R...P... gebe es weitere Lokale, auch mit Terrassenbetrieb, die z.T. länger geöffnet haben dürften. Der von dem Antragsteller gerügte Verstoß gegen Bauplanungsrecht liege nicht vor. Zu beachten sei, dass für den im Berliner Baunutzungsplan von 1961 benutzten Begriff des „allgemeinen Wohngebiets“ die seinerzeitige Regelung in § 7 Nr. 8 b BauOBln 1958 maßgeblich sei, wonach Gaststätten „keine Nachteile oder Belästigungen hervorrufen“ dürften; die in § 4 BauNVO enthaltene Einschränkung auf eine „Versorgung des Gebietes“ sei in der genannten Regelung nicht enthalten. Im Übrigen sei ein Verstoß gegen Bauplanungsrecht aber auch dann nicht gegeben, wenn man den Begriff der Baunutzungsverordnung zugrundelege. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Verfahrensakte und dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners. II. Der nach §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet. Nach den genannten Vorschriften kann das Gericht auf Antrag eines Dritten, der Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt erhoben hat, die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen. Nach der insoweit aufgrund summarischer Prüfung zu treffenden gerichtlichen Ermessensentscheidung ist bei der gebotenen Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen insbesondere die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in den Blick zu nehmen. Jedenfalls dann, wenn nach gegenwärtiger Beurteilung ein Unterliegen des Rechtsbehelfsführers wahrscheinlicher als sein Obsiegen ist, und wenn hinzutritt, dass seinen Interessen kein Vorrang vor dem öffentlichen und vor allem dem privaten Interesse des Beigeladenen an der vorläufigen Nutzung der Regelung – hier die weitere Durchführung des Weinausschanks - einzuräumen ist, kommt eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs nicht in Betracht. Danach hat der Antrag des Antragstellers keinen Erfolg. Ein Erfolg des Widerspruchs des Antragstellers gegen die den Beigeladenen erteilten gaststättenrechtliche Gestattungen hat zur Voraussetzung, dass die Gestattungen rechtswidrig sind und der Antragsteller dadurch zugleich in seinen Rechten verletzt wird (vgl. zum Erfordernis der Verletzung eines subjektiven Rechts BVerwG, Urteile vom 18. Mai 1982 - BVerwG 7 C 42.80 - BVerwGE 65, 313 = Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 3 und vom 15. Juli 1987 - BVerwG 4 C 56.83 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 73 = juris Rn. 22; Beschluss vom 7.März 2012 – BVerwG 5 B 56.11, ZOV 2012, 100-101). Das erscheint derzeit als eher unwahrscheinlich. Allerdings hat der Antragsteller Recht, wenn er in Zweifel zieht, dass der von dem Antragsgegner als Rechtsgrundlage für den fraglichen Weinausschank herangezogene § 12 Abs. 1 GastG tauglich ist. Nach dieser Vorschrift kann aus besonderem Anlass der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden. Fraglich ist in der Tat, ob hier ein besonderer Anlass im Sinne dieser Vorschrift bejaht werden kann (vgl. zum Begriff des besonderen Anlasses Michel/Kienzle/Pauly, Gaststättengesetz, 14. Aufl., § 12, Rn. 2) oder ob es sich nicht vielmehr um jährlich wiederkehrenden normalen, zeitlich beschränkten Gaststättenbetrieb handelt, auch wenn für seine Ermöglichung städtepartnerschaftliche Motive Grund waren und sind – weswegen es sich wohl auch nicht um eine öffentliche Veranstaltung im Sinne von § 7 Abs. 1 des Landes-Immissionsschutz-gesetzes Berlin handelt, so dass auf den darauf bezogenen Vortrag des Antragstellers nicht weiter einzugehen sein dürfte. Es spricht einiges dafür, dass die Erlaubnis richtigerweise nach § 3 Abs. 2 GastG zu erteilen ist, wonach die Erlaubnis auf Zeit erteilt werden kann, soweit das Gesetz es zulässt oder der Antragsteller es beantragt. Allerdings kann der Antragsteller aus dem insoweit möglicherweise fehlerhaften Vorgehen des Antragsgegners im Ergebnis nichts für sein Begehren herleiten. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass es auf die Erleichterung der Genehmigungsvoraussetzungen, die durch die Regelung des § 12 GastG ermöglicht werden soll (Bayerischer VGH, Urteil vom 22. Oktober 1998 – 22 B 98.602, Rn 29, zitiert nach juris), hier, jedenfalls soweit Drittschutz betroffen ist, ankam. Vielmehr dürfte dem Antragsgegner zu folgen sein, wenn er sinngemäß ausführt, dass sich bei Anwendung der allgemeinen Versagungsgründe aus § 4 GastG an dem für den Antragsteller herzuleitenden Schutz nichts ändert (vgl. auch zur Umdeutung eines Verwaltungsaktes § 47 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung). Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der Versagungsgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG vorliegt. Danach ist die Gaststättenerlaubnis u.a. dann zu versagen, wenn der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt. Soweit der hierdurch vermittelte Schutz die Nachbarschaft betrifft, ist die Vorschrift drittschützend (OVG Münster, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 4 A 2033.90 -, GenArch 1993, 254). Der Antragsteller meint im wesentlichen, dieser Versagungsgrund sei in zweifacher Hinsicht gegeben, nämlich einmal dadurch, dass die von dem Weinausschank ausgehenden und ihn betreffenden Lärmimmissionen ihm unzumutbar seien, und zum anderen dadurch, dass der Weinausschank bauplanungsrechtlich unzulässig sei, weil er nicht (lediglich) der Versorgung des Gebietes im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 Baunutzungsverordnung – BauNVO – diene. In beidem vermag die Kammer dem Antragsteller – jedenfalls nach der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung – nicht zu folgen. Unter schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG sind Immissionen zu verstehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder für die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG -); § 22 Abs. 1 Nr.1 BImSchG verlangt von den Betreibern nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen, zu denen auch Gaststätten gehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 – 1 C 10.95 -), dass solche schädlichen Umwelteinwirkungen verhindert werden. Obwohl Freiluftgaststätten aus dem Anwendungsbereich der aufgrund von § 48 BImSchG erlassenen Regelungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz) vom 26. August 1998 (GMBl. 1998, 503, im Folgenden: TA Lärm) nach deren Ziff. 1 Abs. 2 b herausgenommen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2010 – OVG 10 S 46.09 -, GewArch 2010, 416), mag man sich in Übereinstimmung mit den Beteiligten in einem ersten Schritt an den dort für Tageszeiten (bis 22.00 Uhr) und Nachtzeiten (22.00 bis 6.00 Uhr) bestimmten Werten orientieren (vgl. für Gaststättenvorgärten Urteil der Kammer vom 18. April 2008 – VG 4 A 232.06 -). Zieht man die bislang vorliegenden Messungen bzw. Berechnungen heran, lässt sich zunächst nicht feststellen, dass der für Tageszeiten geltende Richtwert von 55 dB(A) überschritten wird. Die vom Umwelt- und Naturschutzamt – Immissionsschutz – des Antragsgegners auf die Wohnung des Antragstellers bezogene Prognoseberechnung vom 6. Mai 2014 hat einen Beurteilungspegel von 54 dB (A) ergeben und liegt damit unter dem angeführten Grenzwert. Für die weiteren am 5. und 7. Juni 2014 durchgeführte Messungen gilt, was die festgestellten Werte angeht, dasselbe, weil diese Werte 50,5 dB (A) bzw. 54,7 dB (A) betragen; diese Messungen haben übrigens an Orten stattgefunden, die dem Weinausschankplatz näher gelegen sind als die Wohnung des Antragstellers. Schon der Messbericht vom 30. August 2010 des Akustik-Labors Berlin (ALB) konnte in seiner Bewertung der damals erzielten Messergebnisse eine Überschreitung des genannten Werts nicht feststellen; dort heißt es, dass der einschlägige Wert im Mittel über die Kernbetriebszeit – also vor 22.00 Uhr - bei voller Auslastung fremdgeräuschkorrigiert 52 dB (A) betrage. Auch aus den von dem Antragsteller selbst durchgeführten Messungen ergibt sich insoweit offenbar nichts Abweichendes, führt er doch in seiner Übersicht über den „Messzeitraum: 20.05. bis 22.05.2014“, die allerdings weitere Messungen bis zum 8. Juni 2014 enthält, nur Mittelungspegel für die Zeit ab 22.00 Uhr auf, obwohl seine weiteren Unterlagen hierzu auch Messergebnisse für die Zeiten davor enthalten. Allerdings hat der Antragsteller jeweils Einwände gegen die vorgenannten Berechnungen bzw. Messungen erhoben. So meint er etwa bezüglich der Prognose-berechnung des Antragsgegners, diese sei lediglich ein vereinfachtes Verfahren, welches nicht dazu geeignet sei, den für eine valide Bewertung von Lärmimmissionen erforderlichen Beurteilungspegel zu ermitteln. Diesen Einwand in seiner Grundsätzlichkeit teilt die Kammer nicht. Die Behörde ist bei der Ermittlung der von dem „W...“ ausgehenden Schalleinwirkungen auf die Nachbarschaft nicht verpflichtet, sich von vornherein auf durch tatsächliche Messungen ermittelte Werte zu beschränken. Sie kann vielmehr auch von einem rechnerischen Verfahren Gebrauch machen, in das die relevanten Faktoren eingehen und das eine empirisch-erprobte Zuverlässigkeit aufweist. Dass eine tatsächliche Messung des Lärmpegels nicht ohne weiteres sachnäher ist, folgt auch daraus, dass die Gefahrenabwehr auf einen längeren zukünftigen Zeitabschnitt zielt, der ohnehin nicht in einer einmaligen oder mehrmaligen Messung erfasst werden kann, weil der Lärmpegel je nach Zahl und Lautstärke der Gäste differieren wird. Demgegenüber erscheint es sogar sachnäher, langjährig bestätigte Durchschnittswerte, wie sie in das von dem Antragsgegner verwendete Verfahren Eingang gefunden haben, rechnerisch einzusetzen (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. August 2009 – OVG 1 N 52.08 -). Der Antragsteller wendet zu der Prognoseberechnung weiter ein, es sei ein – jedenfalls nach der TA-Lärm vorgesehener – Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit nicht vorgenommen worden und die Geräuschimmissionen des an- und abfahrenden Fahrzeugverkehrs nicht in die Berechnung einbezogen gewesen. Dem muss nicht weiter nachgegangen werden, denn selbst wenn dem ganz oder teilweise zu folgen wäre, könnte dies allenfalls die Überzeugungskraft der vorliegenden, eine Unterschreitung des einschlägigen Lärmwerts feststellenden Prognoseberechnung mindern, führte aber nicht dazu, dass gleichsam im Umkehrschluss die Überschreitung des Wertes dargetan oder – wie der Antragsteller meint – wahrscheinlich wäre. Ähnliches gilt für die vorliegenden Messberichte des A... vom 30. August 2010 und vom 23. Juni 2014, die sich auf die Messtermine vom 19. August 2010 und vom 5. Juni sowie 7. Juni 2014 beziehen. Der Antragsteller meint, die Messtermine vom 19. August 2010 und 5. Juni 2014 schon deswegen außer Betracht lassen zu können, weil es sich im Hinblick auf die herrschenden Temperaturen – 22 Grad bzw. 19 Grad – um atypische Sommertage gehandelt habe. Dieser Einwand ist nicht unbedenklich, weil in die hier gebotene rechtliche Beurteilung nicht nur die an sehr warmen Tagen mit außergewöhnlich hohem Besuch gemessenen Werte Eingang finden können. Dies folgt wie ausgeführt, daraus, dass Unzumutbarkeit der Lärmbelastung nicht technisch zu messen ist – also auch mit einer einmaligen Überschreitung der ohnehin nicht verbindlichen TA-Luft-Werte nicht belegt wäre. Denn die Zumutbarkeit des durch Menschen verursachten Lärms hängt von einem Bündel von Faktoren ab, die nur unvollkommen in einem einheitlichen Messwert aggregierend erfasst werden können (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2010 – OVG 10 S 46.09, a.a.O.). Die Unzumutbarkeit von Lärm ist mithin eine Frage rechtlicher Würdigung und Wertung. Bei dieser dürfen selbstverständlich auch die Tage mit durchschnittlichem oder unterdurchschnittlichem Besuch des Weinausschanks und damit verbundener Lärmentwicklung nicht außer Betracht gelassen werden. Aber zugunsten des Antragstellers mag im Folgenden nur auf den Messtermin vom 7. Juni 2014 abgestellt werden, bei dem es sich um Pfingstsamstag mit einer Temperatur von 26 Grad gehandelt hat. Wie schon ausgeführt, wurde auch an diesem Tag der Richtwert ausweislich des Messberichts mit festgestellten 54,7 dB (A) nicht überschritten. Der Antragsteller hält den Messbericht, auch soweit er auf den 7. Juni 2014 bezogen ist, für fehlerhaft und meint, es könne deswegen nicht ausgeschlossen werden, dass der Beurteilungspegel bei seiner Wohnung überschritten werde. Letzteres mag zwar zutreffen, verhilft dem Antragsteller im vorliegenden Verfahren allerdings, da der rechtliche Maßstab verfehlt ist, nicht zum Erfolg. Ein solcher käme nur in Betracht, wenn schon jetzt handgreifliche Fehler festgestellt werden könnten. Das ist nicht der Fall. Für fehlerhaft hält der Kläger den Bericht insoweit, als er die von auf dem Fußweg und dem Spielplatz im östlichen Teil des R...P... spielenden Kindern verursachten Geräusche ebenso für nicht zu bewertende Fremdgeräusche deklariert habe wie auch diejenigen von Kraftfahrzeugen oder durch das Ein- und Aussteigen von Personen und Unterhaltungen von Personen im Nahfeld des Messorts verursachten. Dass sich in der Zeit von 20.00 bis 22.00 Uhr auf dem Rüdesheimer Platz nur Kinder aufhalten, die Besucher des „W...“ begleiten, hält die Kammer keineswegs für zutreffend, noch nicht einmal für wahrscheinlich. Dagegen spricht schon das Vorhandensein des Spielplatzes und die allgemeine Lebenserfahrung, dass gerade an schönen Tagen im Sommer der Besuch desselben oder auch des Teils des Parks, der nicht vom Weinbrunnen genutzt wird, anbietet, zumal wenn sich beides an so ansprechender Stelle wie dem R...P... mit seinem gutbürgerlichen Umfeld befindet. Deshalb drängt sich jedenfalls nicht auf, dass die Fremdgeräuschbewertung der Gutachter, die im Übrigen für ihr Vorgehen eine durchaus plausibel erscheinende zusätzliche Erklärung gegeben haben, ersichtlich falsch wäre. Ähnliches gilt auch für die Rüge des Antragstellers, die Gutachter hätten insoweit zu Unrecht von einem Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit der Geräusche abgesehen. Soweit es diesbezüglich um die von Kindern und Personen im Nahbereich des Immissionsorts verursachten Geräusche geht, gilt das soeben Ausgeführte, u.a. deswegen, weil keine Handhabe ersichtlich ist, diese Geräusche ausschließlich dem „W...“ zuzurechnen. Im Übrigen ist hierzu in dem Messbericht ausgeführt, dass der Zuschlag deswegen nicht gegeben worden sei, weil das zu bewertende Geräusch nicht ton- und nicht informationshaltig sei. Der Kammer erscheint es, zumal im vorliegenden summarischen Verfahren, nicht möglich, dieser Wertung der Sachverständigen ohne weiteres deswegen entgegenzutreten, weil der Antragsteller, wie er ausführt, und seine Ehefrau „das häufig schallende Gelächter der Gäste, ihre lautstarken Unterhaltungen und das Rufen und Schreien von ihnen mitgebrachter Kinder … als störend“ empfinden. Das Begehren des Antragstellers kann sich auch nicht auf eine beachtliche und den Beigeladenen zuzurechnende Überschreitung des Richtwerts für die Nachtzeit – 40 dB (A) – stützen. Dass ein Hauptsacheverfahren mit einer solchen Feststellung enden könnte, hält die Kammer für unwahrscheinlich. Nicht übersehen werden darf zunächst, dass der besondere Schutz der Nachtruhe von Anwohnern, den die geltenden Rechtsvorschriften vermitteln, für den Antragsgegner Anlass war, für dieses Jahr abweichend noch von den Regelungen des letzten eine Reduzierung des Gaststättenbetriebes, wie oben wiedergegeben, zu verfügen. Dass die den „W...“-Betreibern insoweit aufgegebenen Einschränkungen – tägliche Beendigung des Ausschanks um 21.30 Uhr, Schließung der Schankfläche und Absperrung ihrer Zugänge sowie deren Überwachung durch einen Ordnungsdienst – von den Beigeladenen und ihrem Mitgesellschafter befolgt wird, stellt auch der Antragsteller nicht in Abrede. Damit liegt der Fall, was die Beurteilung von Lärm angeht, der in der Zeit danach von Nutzern des Parks und des Spielplatzes ausgeht, anders als bei Gaststätten, die auch in der Nachtzeit betrieben werden und die sich den von ihren Gästen verursachten Lärm zurechnen lassen müssen, auch wenn sie das Verhalten dieser Gäste gerade nicht billigen. Es erscheint naheliegend, dass am Platz verbleibende Gäste des „W...“ dies nicht deswegen tun, weil sie zuvor den „W...“ aufgesucht haben, sondern weil sie danach den Platz mit seinem Park und dem Spielplatz als attraktiv empfinden. Die von ihnen ausgehenden Emissionen sind mithin eher mit denen zu vergleichen, die von Personen verursacht werden, die den Platz nicht zum Besuch des „W...“ ansteuern. Jedenfalls fehlt es an hinreichend aussagekräftigen Fakten, die es erlaubten, dem Begehren des Antragstellers unter diesem Gesichtspunkt schon jetzt im summarischen Verfahren zum Erfolg zu verhelfen. Nach der derzeit möglichen Beurteilung ist auch nicht anzunehmen, dass der den Beigeladenen genehmigte Gaststättenbetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage dem öffentlichen Interesse widerspricht. Solches ist dann anzunehmen, wenn die so ermöglichte Nutzung bauplanungsrechtlich unzulässig ist (BVerwG, Urteil vom 17.Oktober1989 -1 C 18.87 -, E 84, 11; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. August 2011 – OVG 1 B 60.09 -). Diese beurteilt sich hier nach § 7 Nr. 8 b BauO 1958. Denn die bauplanungsrechtlichen Vorschriften der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 21. November 1958 (GVBl. S. 1087/1104) gelten in Verbindung mit dem Baunutzungsplan in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (ABl. 1961 S. 742) als übergeleiteter Bebauungsplan für die Art und das Maß der baulichen Nutzung weiter. § 7 Nr. 8 b BauO 1958, der die im allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nutzungen betrifft, bestimmt, dass im allgemeinen Wohngebiet – in einem solchen liegt der Rüdesheimer Platz – Ladengeschäfte sowie gewerbliche Kleinbetriebe und Gaststätten, wenn sie keine Nachteile oder Belästigungen für die nähere Umgebung verursachen können, zulässig sind. Diese Voraussetzungen entsprechen, soweit sie vorliegend von Interesse sind, in der Sache den oben angeführten, in § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG genannten, weswegen auf das schon Ausgeführte Bezug genommen werden kann. Der Antragsteller macht allerdings geltend, die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO enthaltene weitere Einschränkung, dass die Gaststättennutzung der Versorgung des Gebietes dienen muss, sei auch bei der Auslegung der erwähnten übergeleiteten planungsrechtlichen Vorschrift – gleichsam als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal – mitzuberücksichtigen. Das kann offen bleiben (vgl. aber OVG Berlin, Beschluss vom 26. Februar 1993 – OVG 2 S 1.93 -, NVwZ – RR 1993, 458; von Feldmann/Knuth, Berliner Planungsrecht, 1998, Rn. 93; Dürr/Korbmacher, Baurecht für Berlin, 2. Auflage, 2001, Rn. 194). Auch wenn man hiervon ausgeht, dürfte eine planungsrechtliche Unzulässigkeit des „W...“, so wie ihn der Antragsgegner genehmigt hat, zu verneinen sein. Hintergrund der Beschränkung auf den Gebietsbezug ist vor allem die Vermeidung der durch den An- und Abfahrtverkehr erzeugten, sich nicht mit einem allgemeinen Wohngebiet vertragenden Unruhe, so dass die überörtlich eine Gaststätte mit dem Kraftfahrzeug anfahrenden Gäste nicht zu der Zielgruppe gehören, deren Versorgung § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO ermöglichen will (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2010 a.a.O.; Beschluss vom 18. September 2012 – OVG 10 N 9.11 -, Rn. 13, zitiert nach juris.). Gebietsbezug ist gegeben, wenn der Gaststättenbetrieb eine Größe hat, die erwarten lässt, dass die Kapazität in einem erheblichen Umfang von Bewohnern aus dem umgebenden Gebiet ausgelastet werden wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 1998 – 4 C 9.97 -, NVwZ 1999, 417). Ein verbrauchernaher Einzugsbereich liegt nicht vor, wenn die Gaststätte auf Besucher ausgerichtet ist, die realistischerweise zum Besuch ein Kraftfahrzeug benutzen, oder wenn die Gaststätte eine Kapazität aufweist, die nicht erwarten lässt, dass sie durch die Bewohner des „Gebiets“ in einem ins Gewicht fallenden Umfang ausgelastet wird (BVerwG, Beschluss vom 3. September 1998 – 4 B 85.98 -, NJW 1998, 3792). Davon, dass hier ein Gaststättenbetrieb vorläge, der keinen nennenswerten Bezug zu der Wohnnutzung der Umgebung aufweist (OVG Berlin, Beschluss vom 26. Februar 1993, aaO.), kann keine Rede sein. Es dürfte eher im Gegenteil anzunehmen sein, dass diese Nutzung die Funktion des R...P... mit seinen weiteren Angeboten – Park, Kinderspielplatz -, Begegnungsort für die Bewohner der Umgebung zu sein, in gut geeigneter Weise aufgreift. Die Nutzungsverhältnisse dort sind gerichtsbekannt (§ 173 VwGO i.V.m. § 191 ZPO). Nach dem Eindruck der Kammer wird die von dem Platz ausgehende Einladung zum Verweilen während des „W...“-B... vor allem von einem Publikum angenommen, das selbst an einer gemütlich-beschaulichen Atmosphäre interessiert ist. Vor allen Dingen deshalb fällt rechtlich auch nicht ins Gewicht, dass unter diesem Publikum wohl selbstverständlich auch Personen sind, die den Ort nicht fußläufig erreichen. Soweit diese Besucher den W... mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen, vor allem über den am Platz liegenden U-Bahnhof R...P..., fällt mit Blick auf sie eine Erhöhung der KfZ-Verkehrsbelastung nicht an. Dass in größerem Umfang zusätzlicher KfZ-Verkehr von außerhalb des Gebietes anfällt, der sich lärmbelastend bei der Wohnung des Antragstellers auswirkt und dem „W...“ zugerechnet werden müsste, hat der Antragsteller greifbar nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten dem Beigeladenen zu 1. für erstattungsfähig zu erklären, weil er durch Stellung des Zurückweisungsantrags selbst ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus dem §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.