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Beschluss

4 L 210.14

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:1117.4L210.14.0A
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Leitsätze
Eine Zustimmung des Gegners ist nach Beschlussfassung auch in Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlich.(Rn.1)
Tenor
Der Antrag, den Beschluss der Kammer vom 26. September 2014 für wirkungslos zu erklären, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Zustimmung des Gegners ist nach Beschlussfassung auch in Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlich.(Rn.1) Der Antrag, den Beschluss der Kammer vom 26. September 2014 für wirkungslos zu erklären, wird zurückgewiesen. Das Begehren des Antragstellers knüpft an den Umstand an, dass er seinen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zurückgenommen hat, nachdem er schon mit gerichtlichem Beschluss zurückgewiesen worden war. Zwar führt eine wirksame Rechtsbehelfsrücknahme in der Tat zu, dass die Rechtshängigkeit rückwirkend beseitigt wird und etwa ergangene Entscheidungen wirkungslos werden; üblicherweise wird das auch in dem zu fassenden Verfahrenseinstellungsbeschluss zur Klarstellung ausgesprochen. Hier kommt das allerdings nicht in Betracht, weil der Antragsgegner der Antragsrücknahme nicht zugestimmt hat. Eine solche Zustimmung ist indes nach Beschlussfassung auch in Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlich (a.A. Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 92, Rn 83 m.w.N.). Dies ergibt sich aus der Regelung des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, wonach die Beteiligten die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen können. Diese Regelung würde unterlaufen, hätte es ein Antragsteller einseitig in der Hand, die Wirkungslosigkeit eines Beschlusses gemäß § 80 Abs. 5 VwGO herbeizuführen. Denn es wäre ihm sodann die Möglichkeit eröffnet, erneut und ggf. wiederholt einen – in der Regel nicht fristgebundenen – Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu stellen, ohne die erwähnten qualifizierten Anforderungen von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO beachten zu müssen. Nach allem ist nicht zu erörtern, ob für das Begehren des Antragstellers überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, was auch deswegen zweifelhaft sein dürfte, weil der Bescheid bestandskräftig geworden ist, auf das sich das Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO bezogen hatte.