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Urteil

4 K 385.14 V

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:0610.4K385.14V.0A
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Leitsätze
1. Die Anwendung der Stillhalteklausel aus Art. 13 ARB 1/80 setzt voraus, dass der den Nachzug vermittelnde Stammberechtigte assoziationsberechtigt ist.(Rn.19) 2. Das Spracherfordernis nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG ist mit Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/86 vereinbar.(Rn.18) (Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anwendung der Stillhalteklausel aus Art. 13 ARB 1/80 setzt voraus, dass der den Nachzug vermittelnde Stammberechtigte assoziationsberechtigt ist.(Rn.19) 2. Das Spracherfordernis nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG ist mit Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/86 vereinbar.(Rn.18) (Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Das Gericht konnte – im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter gem. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO – trotz Ausbleibens der Klägerin und des Beigeladenen zur Sache verhandeln und entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zwar als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 17. November 2014 und deren Bescheid vom 30. September 2013 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO); sie hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums. Als Rechtsgrundlage für das Visum kommt hier allein § 6 Abs. 3 i.V.m. § 27 Abs. 1, § 30 Abs. 1 S. 1 AufenthG in Betracht. Danach ist dem Ehegatten eines Ausländers ein Visum zu erteilen, wenn die in den Nr. 1-3 im Einzelnen geregelten Voraussetzungen vorliegen. Nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG muss der nachziehende Ehegatte sich unter anderem auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können. Dies entspricht nach § 2 Abs. 9 AufenthG dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Entsprechende Sprachkenntnisse hat die Klägerin nicht nachgewiesen. Es ist auch weder vorgetragen noch erkennbar, dass sie diese unabhängig von einem Nachweis tatsächlich besitzt. Ausnahmegründe von dem Erfordernis eines Sprachnachweises nach § 30 Abs. 1 S. 2 und 3 AufenthG liegen nicht vor. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Klägerin gem. § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 AufenthG zum Nachweis der Sprachkenntnisse wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist. Aus dem von ihr vorgelegten Attest geht dies nicht hervor. Darin wird ihr gerade bescheinigt, keine Lernstörung zu haben. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorgebracht oder ersichtlich, dass der ihr attestierte Analphabetismus auf einer Krankheit oder Behinderung beruht. Die mit einer Erstalphabetisierung im Erwachsenenalter allgemein verbundenen Schwierigkeiten reichen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 30. März 2010 – BVerwG 1 C 8/09 –, juris Rn. 16, und vom 4. September 2012 – BVerwG 10 C 12/12 –, juris Rn. 17) demgegenüber für eine Ausnahme nach dieser Vorschrift nicht aus. Das Erfordernis eines Sprachnachweises nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG verstößt im Fall der Klägerin auch nicht gegen höherrangiges Recht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. März 2010 – BVerwG 1 C 8/09 –, juris Rn. 29) ist das Erfordernis einfacher Sprachkenntnisse schon vor der Einreise mit dem besonderen Schutz, den Ehe und Familie nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta genießen, grundsätzlich zu vereinbaren. Die Vorschrift des § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG verstößt im vorliegenden Fall weiterhin nicht gegen die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80. Zwar ist das Erfordernis eines Sprachnachweises vor Einreise nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 30. Januar 2015 – OVG 7 B 22.14 –, juris Rn. 20) im Anwendungsbereich dieser Klausel rechtswidrig. Der Anwendungsbereich ist hier jedoch nicht eröffnet. Der den Nachzug vermittelnde stammberechtigte Ehemann der Klägerin ist selbst nicht (mehr) assoziationsberechtigt. Er war bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung kein Arbeitnehmer im Sinne des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 mehr. Aufgrund seines Eintritts in den Ruhestand steht er dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung. Anders als Art. 45 Abs. 3 Nr. d) AEUV gewährt der Assoziationsratsbeschluss 1/80 kein dauerhaftes Verbleiberecht nach endgültigem Ende der Erwerbstätigkeit. Ohne ein assoziationsberechtigtes Familienmitglied kann sich auch die Klägerin nicht auf Art. 13 ARB 1/80 berufen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014 – C-138/13 [Dogan] – Rn. 34 ff). Schließlich verstößt das Erfordernis eines Sprachnachweises nach Überzeugung des Berichterstatters nicht gegen Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86 – Familienzusammenführungsrichtlinie –. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. März 2010, a.a.O., Rn. 22 ff.; vgl. inzwischen aber BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2011 – BVerwG 1 C 9/10 –, Rn. 3). Das Verwaltungsgericht Berlin (Urteil vom 5. März 2015 – VG 14 K 264.12 V –, juris Rn. 30 ff.) hat die Vereinbarkeit von § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG mit der Familienzusammenführungsrichtlinie mit überzeugender Begründung erst kürzlich bekräftigt (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 23. Oktober 2014 – VG 28 K 456.12 V –). Im Übrigen weist auch die neueste Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 4. Juni 2015 – C-579/13 –, Rn. 29 ff.) in die Richtung, Sprachnachweise grundsätzlich als zulässiges Integrationsmittel anzusehen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die genannte Entscheidung zu der Richtlinie 2003/109 ergangen ist. Nicht zuletzt hat Generalanwältin Kokott (Schlussanträge vom 19. März 2015 – C-153/14 –, Rn. 18 ff.) vorgeschlagen, eine unter anderem Sprachkenntnisse auf dem Niveau A 1 umfassende Integrationsprüfung für mit Art. 7 Abs. 2 Familienzusammenführungsrichtlinie vereinbar zu erklären, wenn die Prüfungsobliegenheit in Situationen entfällt, in denen sie dem Nachzugswilligen unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage nicht zumutbar ist oder wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls Gründe vorliegen, die trotz nicht bestandener Prüfung eine Gestattung des Nachzugs erfordern. Diesen Anforderungen wird nach Überzeugung des Gerichts durch § 30 Abs. 1 S. 2 und 3 AufenthG insgesamt genüge getan. Etwas anderes ergäbe sich selbst dann nicht, wenn man aus Gründen unionsrechtskonformer Auslegung die vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 4. September 2012, a.a.O.) formulierten Anforderungen an das Spracherfordernis beim Nachzug zu einem deutschen Ehepartner für entsprechend anwendbar hielte. Im vorliegenden Fall ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass der Spracherwerb der Klägerin unzumutbar im Sinne der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 4. September 2012, a.a.O., Rn. 28) sein könnte. Es sind zum einen keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass im vorliegenden Fall Bemühungen zum Spracherwerb von vornherein nicht zumutbar waren, etwa weil Sprachkurse in dem betreffenden Land nicht angeboten werden oder deren Besuch mit einem hohen Sicherheitsrisiko verbunden ist und auch sonstige erfolgversprechende Alternativen zum Spracherwerb nicht bestehen. Zum anderen sind keine über ein Jahr lang erfolglos gebliebenen zumutbaren Bemühungen zum Erwerb der Sprachkenntnisse durch die Klägerin vorgetragen oder erkennbar. Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht aus dem von der Klägerin vorgelegten Attest über die Pflegebedürftigkeit ihres Mannes. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt ein Visum zum Ehegattennachzug. Die am ... Mai 1960 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Am 6. September 2012 heiratete sie den im Bundesgebiet lebenden, am ... Februar 1944 geborenen türkischen Staatsangehörigen H..., der Rentner und im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist. Am 20. Dezember 2012 beantragte sie ein Visum zum Ehegattennachzug. Sie legte keinen Nachweis über den Erwerb deutscher Sprachkenntnisse vor. Mit dem Antrag reichte sie ein neurologisches ärztliches Attest ein, wonach in ihrer Lernfähigkeit keine Störungen festgestellt wurden. Da sie Analphabetin sei, könne der Erwerb einer neuen Sprache länger als normal dauern. Auf Bitten des Bevollmächtigten der Klägerin, die Entscheidung des EuGH im Verfahren C-225/12 abzuwarten, ließ die Beklagte den Vorgang zunächst bis zum 31. August 2013 ruhen. Mit Schreiben vom 16. August 2013 bat der Bevollmächtigte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um Entscheidung, das Visum ohne Nachweis der Sprachkenntnisse zu erteilen. Am 27. September 2013 verweigerte der Beigeladene die Zustimmung mangels Nachweises von Sprachkenntnissen. Mit Bescheid vom 30. September 2013 lehnte die Beklagte den Visumsantrag aus diesen Gründen ab. Der Bescheid enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Mit – von der Beklagten als Remonstration gewerteten – Schreiben vom 11. Juli 2014 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin, dem Visumsantrag ohne Nachweis von Sprachkenntnissen stattzugeben. Die Klägerin legte ein auf den 21. Oktober 2014 datiertes Attest vor, wonach ihr Ehemann aufgrund einer schweren Erkrankung der Betreuung und Pflege durch seine Ehefrau bedürfe. Mit Remonstrationsbescheid vom 17. November 2014 hob die Beklagte den Bescheid vom 30. September 2013 auf und lehnte den Visumsantrag erneut ab. Die Klägerin habe den erforderten Sprachnachweis nicht erbracht und erfülle auch keinen Ausnahmetatbestand. Mit ihrer Klage vom 11. Dezember 2014 verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Ablehnung des Visums sei unionrechtswidrig. Ihr Ehemann sei assoziationsberechtigt. Das Verlangen von Deutschkenntnissen sei außerdem im Hinblick auf Art. 7 der Familienzusammenführungsrichtlinie fragwürdig. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheids der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara vom 17. November 2014 und deren Bescheids vom 30. September 2013 zu verpflichten, ihr ein Visum zum Ehegattennachzug zu ihrem Ehemann H... zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf den Remonstrationsbescheid. Auch nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Januar 2015 halte sie an ihrer Rechtsauffassung fest. Dieses Urteil sei noch nicht rechtskräftig. Sie habe die zugelassene Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Für weitere Einzelheiten zum Sach- und Streitstand und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.