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Beschluss

4 L 293.15

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:1202.4L293.15.0A
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Leitsätze
1. Die der Antragsgegnerin zugeordneten Institute sind verpflichtet, jeweils zum Ende eines Abrechnungsjahres Jahresbeiträge zu leisten.(Rn.17) 2. Bei der Ermittlung der beitragsrelevanten Erträge sind die Bruttoprovisionserträge nicht zugunsten der Antragstellerin unberücksichtigt zu lassen.(Rn.20) 3. Der Antrag auf Gewährung der Ermäßigung ist abzulehnen, wenn die notwendigen Angaben nicht fristgerecht durch die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers nachgewiesen werden.(Rn.22)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 1.349.572,29 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die der Antragsgegnerin zugeordneten Institute sind verpflichtet, jeweils zum Ende eines Abrechnungsjahres Jahresbeiträge zu leisten.(Rn.17) 2. Bei der Ermittlung der beitragsrelevanten Erträge sind die Bruttoprovisionserträge nicht zugunsten der Antragstellerin unberücksichtigt zu lassen.(Rn.20) 3. Der Antrag auf Gewährung der Ermäßigung ist abzulehnen, wenn die notwendigen Angaben nicht fristgerecht durch die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers nachgewiesen werden.(Rn.22) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 1.349.572,29 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Jahresbeitragsbescheid der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen für das Jahr 2014. Sie ist ein Finanzdienstleistungsinstitut mit einer Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 bis 4 Buchst. a) bis c) KWG. Zum 1. Januar 2014 war sie der Antragsgegnerin, der Entschädigungseinrichtung für diejenigen Institute, die keine Einlagenkreditinstitute sind, zugeordnet. Mit Schreiben vom 9. April 2014 erinnerte die Antragsgegnerin an die Ausschlussfrist 1. Juli für Antragstellungen im Zusammenhang mit der Jahresbeitragserhebung für das Jahr 2014. Mit am 27. Juni 2014 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schreiben der Antragstellerin vom 26. Juni 2014 übersandte diese das von ihr ausgefüllte Formular für die Berechnung des Jahresbeitrags 2014. Darin gab sie an, es sei ein Jahresüberschuss i.H.v. 0 EUR erzielt worden, bei Bruttoprovisionserträgen in Höhe von insgesamt 219.442.648,90 EUR. Angaben zu der Zahl der grundsätzlich entscheidungsberechtigten Gläubiger machte sie nicht. Die Summe von 90 % der Bruttoprovisionserträge aus Geschäften mit Kunden, die keinen Anspruch auf Entschädigung haben, gab sie mit 174.092.779,58 EUR an. Anstelle der Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer enthielt das Formular den Verweis: „s. Anlage Prüfungsbericht 7.1/7.2“. Der Prüfungsbericht war dem Antrag nicht beigefügt. Stattdessen enthielt dieser den Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss 2013. Mit Schreiben vom 23. Juli 2014 wies die Antragsgegnerin auf die Änderung der Beitragsverordnung hin und bat um deren aufmerksame Lektüre. Am 30. September 2014 fand ein Telefonat der Antragsgegnerin mit der Mitarbeiterin B... der Antragstellerin statt, in welchem es um die Übersendung des Prüfungsberichtes ging. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2013 einschließlich Prüfungsbericht nicht vorliege. Diese übersandte die Antragstellerin mit dem 31. Oktober 2014 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2014 setzte die Antragsgegnerin den Jahresbeitrag für das Abrechnungsjahr vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2014 auf 2.969.059,04 EUR fest. Die für die Inanspruchnahme der Ermäßigungstatbestände notwendigen Angaben könnten nicht berücksichtigt werden, weil sie nach Ablauf des 15. August 2014 eingegangen seien. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 erhob die Antragstellerin Widerspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Mit weiterem Schreiben vom 9. Januar 2015 begründete sie ihren Widerspruch und Aussetzungsantrag. Mit zwei Bescheiden vom 29. April 2015 wies die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin – den Widerspruch zurück und lehnte zugleich den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Die Antragstellerin habe die Ausschlussfrist für die Ermäßigungstatbestände versäumt. Verstöße der Antragsgegnerin gegen ihre Beratungs- und Auskunftspflicht lägen nicht vor. Ebenso sei nicht gegen das Beschleunigungsgebot verstoßen worden. Ein staatliches Fehlverhalten sei nicht erkennbar. An der Vereinbarkeit der Beitragserhebung mit höherrangigem Recht bestünden keine Zweifel. Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte sei nicht ersichtlich. Hiergegen richtet sich die am 8. Juni 2015 erhobene Klage (VG 4 K 213.15) der Antragstellerin. Am 16. Juli 2015 hat sie um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Dem Schreiben vom 9. April 2014 sei kein Hinweis darauf zu entnehmen gewesen, dass der Antrag auf Berücksichtigung eines Ermäßigungstatbestands zurückgewiesen werde, wenn ein Jahresabschluss oder Prüfungsbericht nicht übersandt würde. Der Beitragsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids sei schon deshalb formell rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin bereits im Verwaltungsverfahren die Widerspruchsbehörde um Rechtsrat gefragt habe und deren Erwägungen maßgeblich in den Ausgangsbescheid eingeflossen seien. Es könne davon ausgegangen werden, dass inhaltlich keine von der Ausgangsentscheidung getrennte Prüfung auf der Widerspruchsebene stattgefunden habe. Sie, die Antragstellerin, habe die Berücksichtigung des Ermäßigungstatbestands nach § 2 Abs. 2 S. 4 Nr. 6 EdWBeitrV fristgerecht beantragt. Lediglich die die Angaben belegende Anlage des Prüfungsberichts sei versehentlich nicht zeitgleich mit dem Antrag eingereicht worden. Die Aussagen ihrer – inzwischen nicht mehr bei ihr tätigen – Mitarbeiterin B... seien ihr nicht zuzurechnen. Die Frist des 1. Juli 2014 gelte nur für die Antragstellung und nicht die Vorlage der erforderlichen Belege oder Nachweise. Letztere hätte sie bis 15. August 2014 nachreichen können. Dies hätte die Antragsgegnerin bemerken und sie, die Antragstellerin, darauf hinweisen müssen. Das Fehlen eines solchen Hinweises verletze die entsprechende Pflicht der Antragsgegnerin nach § 25 Abs. 1 S. 1 VwVfG. Hiervon werde die Antragsgegnerin auch durch § 2 Abs. 2 S. 9 EdWBeitrV nicht entbunden. Der Verweis auf den Prüfungsbericht in dem übersandten Formular hätte der Behörde Anlass zu der Annahme geben müssen, dass die Beifügung des Bestätigungsvermerks auf einem offensichtlichen Versehen beruhte. Die Verletzung der Hinweispflicht führe zu einem Folgenbeseitigungsanspruch, sie so zu stellen, als wenn sie die Frist nicht versäumt hätte. Die Antragsgegnerin hätte sich die fehlenden Informationen im Übrigen ohne jede Schwierigkeit von der BaFin im Wege der Amtshilfe holen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Nachsichtgewährung in analoger Anwendung der Vorschrift des § 242 BGB in Betracht komme, liegt ein Ermessensfehlgebrauch der Antragsgegnerin vor. Die Vollziehung des Beitragsbescheids hätte auch eine unbillige, nicht durch öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Die fehlende Berücksichtigung des Ermäßigungstatbestands führe zu einem 11-fachen Jahresbeitrag. Eine unbillige Härte ergebe sich auch aus dem Prozessrisiko, welches mit der Zahlungsfähigkeit der Antragsgegnerin verbunden ist. Anders als von der Gegenseite vorgebracht, enthalte der Prüfungsbericht keine sich widersprechenden Angaben zu der Frage, ob sie ausschließlich Geschäfte mit „institutionellen Kunden“ vorgenommen habe. Sie habe außerdem keine gesetzliche Pflicht gehabt, eine Nullmeldung abzugeben. Sie habe keine entschädigungsberechtigten Kunden gehabt. Daher habe der Abschlussprüfer zu Recht die Gesamtsumme der Provisionserträge in die Anlage 7 zum Prüfungsbericht aufgenommen. Es sei für sie letztlich nicht ermittelbar, ob sie den Prüfungsbericht zusammen mit dem Jahresbeitragserhebungsbogen an die Antragsgegnerin gesandt habe. Die Antragstellerin begehrt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 8. Juni 2015 (VG 4 K 213.15) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 29. April 2015 – Q 22-QR 7211-2014/0058 – anzuordnen, soweit dieser einen Betrag in Höhe von 269.914,46 EUR überschreitet. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids. Auf die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid werde verwiesen. Die Antragstellerin habe den Nachweis für den Ermäßigungstatbestand nicht innerhalb der Ausschlussfrist bis zum 15. August 2014 erbracht. Dem Prüfungsbericht sei nicht hinreichend klar zu entnehmen, dass die Antragstellerin ausschließlich Geschäfte mit so genannten institutionellen Kunden vorgenommen habe. Im Übrigen habe sie die Zahl der entschädigungsberechtigten Kunden im Beitragserhebungsformular nicht mit Null angegeben. Die Anlage 7 zum Prüfungsbericht sei im Gegensatz zum Textteil nicht unterzeichnet und damit selbst nicht ausdrücklich bestätigt. Sie widerspreche im Übrigen den Aussagen des Prüfungsberichts. Die Antragstellerin habe unzutreffender Weise ihren Jahresüberschuss mit 0 EUR beziffert, obwohl sie nach dem Jahresabschluss einen Überschuss von 35.015.788,48 EUR abgeführt habe. Die Einholung einer Einschätzung der BaFin führe nicht zur formellen Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheids. Sie habe auch ihre Beratungspflicht nicht verletzt. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, die eingereichten Unterlagen bis zum 15. August 2014 auf ihre Vollständigkeit hin zu prüfen und die Antragstellerin gegebenenfalls auf entsprechende Mängel hinzuweisen. Im Übrigen ergebe der Prüfungsbericht keine den Anforderungen von § 2 Abs. 4 S. 1 EdWBeitrV genügende Bestätigung zu den beantragten Ermäßigungstatbeständen. Es liege auch keine unbillige Härte vor. Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin (ein Hefter sowie Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk über den Jahresabschluss 2013 der Antragstellerin) verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. II. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO im Ergebnis zulässig. Der wörtlich gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 12. Dezember 2014 ist trotz anwaltlicher Vertretung der Antragstellerin dahingehend sachgerecht auszulegen (§ 88 VwGO), dass die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 4 K 213.15) begehrt wird. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs würde der Antragstellerin nach Erlass des Widerspruchsbescheids und Ablaufs der Klagefrist nichts mehr nützen. Der so verstandene Antrag ist allerdings unbegründet. Die nach § 8 Abs. 9 S. 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) – EAEG – (mit Wirkung ab dem 3. Juli 2015 nunmehr als Anlegerentschädigungsgesetz – AnlEntG – bezeichnet) gesetzlich ausgeschlossene aufschiebende Wirkung ist nicht anzuordnen. Nach dem in ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. zuletzt Beschluss vom 3. Juni 2014 – OVG 1 S 230.13 –, juris, Rn. 5 m.w.N.) allein anzulegenden Prüfungsmaßstab gemäß § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO bestehen auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Jahresbeitragsbescheides vom 5. Dezember 2014 (1.) noch stellt dessen Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige Härte dar (2.). 1. Es sind keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Jahresbeitragsbescheides vom 5. Dezember 2014 erkennbar. Rechtsgrundlage für die Erhebung des streitigen Jahresbeitrags ist § 8 Abs. 2 EAEG in der Fassung vom 4. Juli 2013. Danach sind die der Antragsgegnerin zugeordneten Institute verpflichtet, jeweils zum Ende eines Abrechnungsjahres Jahresbeiträge zu leisten. Gemäß § 8 Abs. 8 S. 1 EAEG ist das Nähere über die Jahresbeiträge, die einmaligen Zahlungen, die Sonderbeiträge und die Sonderzahlungen in der EdW-Beitragsverordnung geregelt; hinsichtlich der Jahres- und Sonderbeiträge sowie der Sonderzahlungen sind Art und Umfang der gesicherten Geschäfte, das Geschäftsvolumen und die Anzahl, Größe, Geschäftsstruktur und das Risiko der der Entschädigungseinrichtung zugeordneten Institute, einen Entschädigungsfall herbeizuführen, zu berücksichtigen. Die Berechnung der Jahresbeiträge folgt im vorliegenden Fall aus §§ 1 ff. der EdW-Beitragsverordnung – EdWBeitrV – vom 19. August 1999 (BGBl. I S. 1891) in der Fassung der Sechsten Änderungsverordnung vom 16. Juli 2014 (BGBl. I S. 1035). Bedenken an der sachlich-rechnerisch zutreffenden Anwendung der der Beitragserhebung zugrunde liegenden Vorschriften sind weder ersichtlich noch von der Antragstellerin vorgebracht. An der Vereinbarkeit dieser Vorschriften mit höherrangigem Recht hat die Kammer nach ihrer den Beteiligten bekannten ständigen Rechtsprechung sowie derjenigen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. zuletzt Beschluss vom 3. Juni 2014 – OVG 1 S 230.13 –, juris) keine Zweifel. Ernstliche Rechtmäßigkeitszweifel ergeben sich auch weder in formeller Hinsicht aus der erfolgten Konsultation der Widerspruchsbehörde vor Bescheiderlass (a) noch materiell daraus, dass die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin beantragten Ermäßigungen nach § 2 Abs. 2 S. 4 Nr. 2 und 6 EdWBeitrV nicht berücksichtigt und einen Kundenstrukturzuschlag in Höhe von 10 % festgesetzt hat (b). a) Die von der Antragstellerin in formeller Hinsicht geltend gemachten Einwände greifen nicht durch. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass und aus welchen Rechtsgründen die erfolgte Konsultation der Widerspruchsbehörde durch die Antragsgegnerin vor Erlass des Jahresbeitragsbescheids unzulässig gewesen sein sollte und zur Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheids führen könnte. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass die Konsultation den Widerspruchsbescheid formell rechtswidrig machen würde. Letzteres kann allerdings sogar dahinstehen. Jedenfalls würde ein unterstellter formeller Fehler nur den Widerspruchsbescheid betreffen und zu dessen ggf. isolierter Anfechtbarkeit führen. Dies würde die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit des inhaltsgleichen Beitragsbescheids gem. § 8 Abs. 9 S. 3 EAEG unberührt lassen. b) Bei der Ermittlung der beitragsrelevanten Erträge waren die Bruttoprovisionserträge nach § 2 Abs. 2 S. 4 Nr. 2 und 6 EdWBeitrV nicht zugunsten der Antragstellerin unberücksichtigt zu lassen (aa), und es war ein Kundenstrukturzuschlag in Höhe von 10 % festzusetzen (bb). aa) Nach § 2 Abs. 2 S. 6-10 EdWBeitrV dürfen Ermäßigungstatbestände nach den Sätzen 2 bis 4 nur angewendet werden, wenn das Institut gegenüber der Entschädigungseinrichtung deren Berücksichtigung spätestens am 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres beantragt und die für die Inanspruchnahme der Ermäßigungstatbestände notwendigen Angaben sowie die Höhe der verbleibenden Erträge durch die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachweist. Die bloße Vorlage eines Jahresabschlusses oder Prüfungsberichts ersetzt den Antrag auch dann nicht, wenn sich aus den Unterlagen das Vorliegen von Ermäßigungstatbeständen ergeben sollte. Liegen die Nachweise nicht spätestens am 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres vor, gilt Absatz 5 Satz 2, 3 und 8 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Zuschlag nur insoweit erhoben wird, wie er nicht zu einem höheren Beitrag als bei Nichtberücksichtigung der Ermäßigungstatbestände führt. Wird der Antrag nach dem 1. Juli gestellt oder werden die Nachweise nicht vor Ablauf des 15. August nachgereicht, ist der Antrag abzulehnen. Die in den Sätzen 6, 8 und 9 genannten Fristen sind Ausschlussfristen. Nach § 2 Abs. 5 S. 2 EdWBeitrV hat das Institut, wenn die erforderlichen und bestätigten Angaben am 1. Juli nicht vorliegen, diese vor Ablauf des 15. August des jeweiligen Abrechnungsjahres nachzureichen. Der Antrag auf Gewährung der Ermäßigung war nach diesen Maßstäben nach § 2 Abs. 2 S. 9 EdWBeitrV zwingend abzulehnen. Die Antragstellerin hat die geltend gemachten Ermäßigungen mit dem 27. Juni 2014 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Formular für die Jahresbeitragserhebung zwar fristgerecht vor dem 1. Juli des Jahres beantragt. Allerdings hat sie die für die Inanspruchnahme der Ermäßigungstatbestände notwendigen Angaben sowie die Höhe der verbleibenden Erträge nicht fristgerecht bis zum 15. August des Jahres durch die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachgewiesen. Dies gilt sowohl für die Bruttoprovisionserträge nach § 2 Abs. 2 S. 4 Nr. 2 EdWBeitrV als auch für 90 % der Bruttoprovisionserträge nach § 2 Abs. 2 S. 4 Nr. 6 EdWBeitrV. Das Beitragserhebungsformular selbst enthielt keine Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer. Stattdessen verwies die Antragstellerin darin handschriftlich auf den Prüfungsbericht, welchen sie dem Formular tatsächlich nicht beifügte. Stattdessen übersandte sie nach unzweifelhafter Aktenlage den Bestätigungsvermerk über den Jahresabschluss für das Jahr 2013. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht zutreffen sollte, sind weder erkennbar noch von der Antragstellerin substantiiert vorgetragen. Aus dem tatsächlich übersandten Bestätigungsvermerk über den Jahresabschluss 2013 ergeben sich aber weder die erforderlichen Angaben für die Inanspruchnahme der Ermäßigungstatbestände noch eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hierüber. Auf den am 31. Oktober 2014 eingegangenen Prüfungsbericht für das Jahr 2013 kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Er enthält zwar in der Anlage 7 die notwendigen Angaben zu den einzelnen Ermäßigungstatbeständen nach § 2 Abs. 2 S. 4. Allerdings war bei Eingang die Frist des § 2 Abs. 2 S. 6 EdWBeitrV einschließlich der bis 15. August 2015 laufenden Nachfrist nach § 2 Abs. 2 S. 8 EdWBeitrV abgelaufen. Eine Verlängerung der Frist ist nach § 2 Abs. 2 S. 10 EdWBeitrV ausgeschlossen. Solche Ausschlussfristen stehen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. Januar 2015 – BVerwG 10 C 12.14 –, juris, Rn. 16) nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte. Nach Ablauf einer solchen Frist kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden, sofern das einschlägige Recht keine Ausnahme vorsieht. Letzteres ist hier nicht der Fall. Zweifel an der Rechtmäßigkeiten der nunmehr ausdrücklich aus Ausschlussfristen ausgestalteten Fristen bestehen nach der entsprechend anwendbaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O., Rn. 22 ff.) zu der vormaligen Rechtslage nach der EdWBeitrV 2003 nicht. Im Übrigen geht aus der Anlage des übersandten Prüfungsberichts zum einen hervor, dass die Antragstellerin Erträge, die nach § 2 Abs. 2 S. 4 Nr. 2 EdWBeitrV unberücksichtigt bleiben können, entgegen ihrer Angaben im Beitragserhebungsformular nicht erzielt hat. Insofern kommt eine Berücksichtigung dieses ursprünglich geltend gemachten Ermäßigungstatbestands von vorneherein nicht in Betracht. Hinsichtlich der Erträge nach § 2 Abs. 2 S. 4 Nr. 6 EdWBeitrV lassen sich die Zahlen aus dem Prüfungsbericht ebenfalls nicht in Einklang bringen mit den Angaben in dem Beitragserhebungsformular. Vor allen Dingen fehlt es aber an der nach § 2 Abs. 2 S. 6 EdWBeitrV erforderlichen Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Angaben. Der auf S. 67 f. des Prüfungsberichts enthaltene Bestätigungsvermerk umfasst die Anlagen zum Prüfungsbericht weder ausdrücklich noch der Sache nach. Die Anlage 7, welche die hier maßgeblichen Angaben enthält, ist ihrerseits nicht gesondert durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigt worden. Schon vor diesem Hintergrund scheidet eine Berücksichtigung der geltend gemachten Ermäßigungstatbestände aus. Die Beitragsverordnung lässt es nach ihrem klaren Wortlaut und ihrem Sinn und Zweck gerade nicht ausreichen, dass die Angaben zu den Ermäßigungstatbeständen irgendwie miterklärt werden. Zur Richtigkeitsgewähr ist vielmehr eine ausdrückliche Bestätigung erforderlich. Die Bedeutung hiervon erschließt sich nicht zuletzt im vorliegenden Fall, in dem die Angaben in dem Beitragserhebungsformular und dem Prüfungsbericht nicht miteinander vereinbar sind. Vor diesem Hintergrund kann im Ergebnis dahinstehen, ob eine Berücksichtigung der verspätet eingereichten Angaben aufgrund einer Verletzung von § 25 Abs. 1 S. 1 VwVfG in Betracht kommen könnte. Danach soll die Behörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Zweifelhaft ist bereits, ob ein unterstellter Verstoß gegen die sich daraus ergebenden Verpflichtungen überhaupt zu einer Berücksichtigung der verspätet eingereichten Unterlagen führen könnte, soweit diese ordnungsgemäß bestätigt wären. Es liegt nahe, dass eine solche Pflichtverletzung allenfalls zu einem möglichen Amtshaftungsanspruch führen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 – BVerwG 2 C 13.04 –, juris, Rn. 15). Ein Folgenbeseitigungsanspruch auf Wiedereinsetzung in eine abgelaufene Ausschlussfrist scheidet grundsätzlich aus (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 22. Mai 2014 – VGH 10 S 1719/13 –, juris, Rn. 58; sowie VGH Kassel, Beschluss vom 1. November 2010 – VGH 11 A 686/10 –, juris, Rn. 33). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. April 1997 – BVerwG 8 C 38.95 –, juris, Rn. 8 m.w.N.) kann der Folgenbeseitigungsanspruch nur auf die Herbeiführung eines rechtmäßigen Zustandes gerichtet sein und erlaubt nicht, sich über gesetzliche Bindungen hinwegzusetzen. Eine Verletzung behördlicher Auskunfts-, Beratungs- und Betreuungspflichten darf danach stets nur im Rahmen rechtmäßigen Verwaltungshandelns ausgeglichen werden. Selbst eine offenbar rechtswidrig erteilte eindeutig falsche Auskunft kann eine Behörde nicht dazu verpflichten, sich gesetzwidrig zu verhalten. Darüber hinaus ist – ohne dass es letztlich darauf ankommt – schon das Vorliegen einer Pflichtverletzung seitens der Antragsgegnerin fraglich. Im vorliegenden Fall erscheint schon die Offensichtlichkeit des Fehlers zweifelhaft. Wie die Antragstellerin selbst vorgebracht hat, ähnelten sich der übersandte Bestätigungsvermerk und der Prüfungsbericht optisch durchaus. Der Antragsgegnerin musste sich also nicht aufdrängen, dass eine angekündigte Anlage gar nicht mitgesandt wurde. § 25 Abs. 1 S. 1 VwVfG verpflichtet außerdem die Behörde nicht generell zu einer inhaltlichen Vorprüfung vor Ablauf einer Antragsfrist (vgl. Kallerhoff, in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 25 Rn. 39). Anhaltspunkte dafür, dass ein Fall des § 25 Abs. 2 S. 2 VwVfG vorliegen könnte, sind ebenso nicht erkennbar, ohne dass es einer vertieften Auseinandersetzung über den Anwendungsbereich der Vorschrift bedürfte. Eine Verfahrensbeschleunigung durch Mitteilung über benötigte Unterlagen ist im Beitragserhebungsverfahren der Antragsgegnerin schon im Ansatz nicht einschlägig, weil die benötigten Angaben und Nachweise sich unmittelbar aus den anwendbaren Vorschriften ergeben. bb) Die Erhöhung um einen Kundenstrukturzuschlag von 10 %, welche die Antragstellerin zwar nicht ausdrücklich, aber der Sache nach durch die von ihr vorgenommene Berechnung des ihrer Ansicht nach rechtmäßigen Jahresbeitrags rügt, ist ebenfalls rechtmäßig. Nach § 2c Abs. 1 S. 4 EdWBEitrV gilt für die Angabe und den Nachweis der Gläubigerzahlen § 2 Absatz 4 Satz 6 und Absatz 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass bei einer Schätzung der Gläubigerzahlen der Kundenstrukturzuschlag mindestens 10 Prozent beträgt und dass kein Verspätungszuschlag erhoben wird, wenn ausschließlich die Angabe oder der Nachweis der Gläubigerzahlen fehlt. Dieser Fall liegt hier vor, weil die Antragstellerin zu der Zahl der grundsätzlich entschädigungsberechtigten Kunden in dem Beitragserhebungsformular überhaupt keine Angaben gemacht hatte. 2. Schließlich liegt auch keine unbillige Härte vor. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 3. Juni 2014 – OVG 1 S 230.13 –, juris, Rn. 21) besteht eine unbillige Härte im Sinne von § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO dann, wenn durch die sofortige Vollziehung wirtschaftliche Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder kaum wiedergutzumachen sind, etwa wenn die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann. Dies ist hier weder vorgetragen noch erkennbar. Eine sich aus einem Risiko der Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin ergebende unbillige Härte besteht nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (a.a.O.), welcher die Kammer sich anschließt, weder abstrakt noch konkret. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts gründet auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 1.5 Streitwertkatalog).