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Beschluss

4 L 487.15

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:1223.4L487.15.0A
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Leitsätze
Da nach § 2 Abs 1 S 1 SÜG eine für den Betroffenen erfolgreiche Sicherheitsüberprüfung die Voraussetzung dafür ist, dass ein Arbeitnehmer überhaupt mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden darf, kann für eine Tätigkeit, die unter Missachtung dieser Maßgaben aufgenommen wurde, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kein Schutz beansprucht werden. (Rn.12)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Da nach § 2 Abs 1 S 1 SÜG eine für den Betroffenen erfolgreiche Sicherheitsüberprüfung die Voraussetzung dafür ist, dass ein Arbeitnehmer überhaupt mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden darf, kann für eine Tätigkeit, die unter Missachtung dieser Maßgaben aufgenommen wurde, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kein Schutz beansprucht werden. (Rn.12) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt eine Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen. Er ist als Fachinformatiker für Systemintegration seit dem 1. Oktober 2014 bei der Firma B... beschäftigt. Diese übersandte dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie unter dem 14. Oktober 2014 einen Antrag auf Erteilung einer Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen, denn der Antragsteller solle im Rahmen seiner Tätigkeit Zugang zu einer hohen Anzahl von als VS-VERTRAULICH eingestuften Unterlagen erhalten. Beigefügt war eine Sicherheitserklärung des Antragstellers vom 1. Oktober 2014, die sich noch auf eine Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen bezog. Das Bundesamt für Verfassungsschutz teilte dem Ministerium unter dem 2. Januar 2015 mit, dass die Sicherheitsüberprüfung Umstände ergeben habe, die nach dortiger Beurteilung ein Sicherheitsrisiko darstellten. Dem lag zugrunde, dass der Antragsteller am 6. Mai 2013 vom Jugendgericht bei dem Amtsgericht München wegen einer im Jahre 2010 begangenen Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Tateinheit mit unerlaubtem Anleiten zur Herstellung eines verbotenen Gegenstandes verurteilt worden war. Das Ministerium gab dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags. Der Antragsteller machte im Wesentlichen geltend, er habe sich bereits im Jahre 2011 von dem Personenkreis, der ihn zuvor negativ beeinflusst habe, distanziert und habe nunmehr eine völlig andere Sichtweise. Unter dem 25. September 2015 teilte das Bundesministerium dem Antragsteller mit, dass der Antrag auf Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen abgelehnt werde, da ein Sicherheitsrisiko vorliege. Tatsächliche Anhaltspunkte begründeten Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. Dabei sei berücksichtigt worden, dass ihm durch die Ablehnung möglicherweise berufliche Nachteile entstünden. Im Vergleich zu dem Schaden, der der Bundesrepublik Deutschland anderenfalls entstehen könne, müssten solche Nachteile jedoch in Kauf genommen werden. Die Behörde unterrichtete die Arbeitgeberin des Antragstellers über die Ablehnung des Antrages, ohne die Gründe mitzuteilen. Sie wies darauf hin, dass arbeitsrechtliche Maßnahmen auf diese Mitteilung nur gestützt werden dürften, soweit dies mit dem Arbeitsrecht vereinbar sei. Am 12. November 2015 hat der Antragsteller einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht München anhängig gemacht, den das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 1. Dezember 2015 an das erkennende Gericht verwiesen hat. Der Antragsteller trägt unter Verweis auf die gleichzeitig erhobene – und ebenfalls an das erkennende Gericht verwiesene - Klage VG 4 K 488.15 im Wesentlichen vor, er habe seit Beginn seiner Tätigkeit Zugang zu Verschlusssachen und habe sicherheitsempfindliche Tätigkeiten ausgeübt, ohne dass es jemals zu Beanstandungen gekommen sei. Seine Arbeitgeberin bezeichne ihn als engagierten, loyalen, zuverlässigen und vertrauenswürdigen Mitarbeiter. Eine besondere Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass seine Arbeitgeberin angekündigt habe, das Arbeitsverhältnis ohne die beantragte Zugangsermächtigung zum Ende des Kalenderjahres zu kündigen. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos sei rechtswidrig, da die Antragsgegnerin von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen sei. Sie habe unberücksichtigt gelassen, dass er seit etwa einem Jahr bereits sicherheitsempfindliche Tätigkeiten beanstandungsfrei ausübe. Die Straftat liege fünf Jahre zurück und stehe in keinem Zusammenhang mit seiner sicherheitsrelevanten Tätigkeit. Zudem habe er sie als Heranwachsender begangen. Die Beklagte habe auch die Veränderungen in seinem persönlichen Umfeld nicht gewürdigt. Er sei mittlerweile verheiratet und sei Vater eines Kindes. Die Beklagte habe ihn zudem nicht persönlich, sondern lediglich schriftlich angehört. Der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm den Zugang zu Verschlusssachen im Rahmen seiner Tätigkeit für seinen Arbeitgeber einstweilen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu gestatten. Die Antragsgegnerin hat sich zur Sache noch nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Der nach Verweisung am 18. Dezember 2015 bei Gericht eingegangene Eilantrag des Antragstellers ist nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft, bleibt aber ohne Erfolg. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis u.a. dann erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dem Wesen und Zweck dieses Verfahrens entsprechend kann das Gericht mit einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich aber nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was Klageziel des Hauptsacheverfahrens – hier die in der Klage VG 4 K 488.15 beantragte Verpflichtung zur Erteilung einer Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen - ist. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung kommt – mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs. 4 GG) – vielmehr nur in Ausnahmefällen, und zwar nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Urteile vom 25. Oktober 1998 - 2 BvR 745.88 -, BVerfGE 79, 69 [74, 77] und vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638.96,- NVwZ 1997, S. 479 [480 ff.]; OVG Berlin, Beschluss vom 11. Oktober 2000 - OVG 8 SN 175.00 -, InfAuslR 2001, 81; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2008 - OVG 3 S 24.08 -). Es fehlt hier jedenfalls an der zuerst genannten Voraussetzung. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller durch ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache (VG 4 K 488.15) schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht nachträglich beseitigt werden könnten. Allein die Dauer eines Gerichtsverfahrens kann unzumutbare Nachteile in diesem Sinne nicht vermitteln. Wenn ein Betroffener im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung bei einer nicht-öffentlichen Stelle - wie hier - die Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit im Sinne des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867, zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2015, BGBl. I S. 2161, Sicherheitsüberprüfungsgesetz – SÜG) beabsichtigt, so ist er vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SÜG). Kommt die zuständige Stelle zu dem Ergebnis, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegensteht (§ 14 Abs. 3 Satz 1 SÜG), so muss sich der Betroffene darauf einstellen, dass die deshalb erforderliche gerichtliche Überprüfung, die grundsätzlich in einem Klageverfahren stattzufinden hat, einige Zeit in Anspruch nehmen wird und die Aufnahme der beabsichtigten Tätigkeit nicht möglich ist, bevor nicht dieses Verfahren zum Erfolg geführt hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2008, a.a.O.). Das Vorbringen des Antragstellers, ein besonderes Eilbedürfnis ergebe sich aus der Ankündigung seiner Arbeitgeberin, sein Beschäftigungsverhältnis werde zum Jahresende gekündigt, wenn bis dahin keine für ihn günstige Entscheidung hinsichtlich seiner Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen vorliege, greift nicht durch. Ohne Erfolg beruft er sich auf den Umstand, dass er seit Beginn seiner Tätigkeit bei seiner Arbeitgeberin am 1. Oktober 2014 - beanstandungsfrei - mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten betraut worden sei und seine Arbeitgeberin für ihn nach Abschluss des Kalenderjahres keine anderweitige Verwendung habe. Denn damit zeigt er kein rechtlich schützenswertes Interesse auf. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SÜG ist eine für den Betroffenen erfolgreiche Sicherheitsüberprüfung die Voraussetzung dafür, dass er überhaupt mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden darf. Für eine Tätigkeit, die unter Missachtung dieser Maßgaben aufgenommen wurde, kann im vorliegenden Verfahren kein Schutz beansprucht werden. Eine Regelung in Bezug auf sein Beschäftigungsverhältnis müsste der Antragsteller dagegen vor einem Arbeitsgericht geltend machen. Ob insoweit ein Eilbedürfnis besteht, erscheint allerdings zweifelhaft, da der Antragsteller bislang nicht vorgetragen hat, dass die angekündigte „fristgerechte Kündigung“ ausgesprochen wurde. Überdies muss der Antrag ohne Erfolg bleiben, weil das Gericht an dem begehrten Ausspruch gehindert ist. Unabhängig von der Frage, ob die Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Sinne des § 5 SÜG – insbesondere in Bezug auf den Mitarbeiter einer nicht-öffentlichen Stelle – einen Verwaltungsakt darstellt (vgl. zum Streitstand Warg, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, § 1 SÜG Rn. 21; Denneborg, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Loseblattkommentar, Stand Juni 2015, § 14 Rn. 12, jeweils m.w.N.), steht der zuständigen Stelle i.S.d. § 14 Abs. 3 SÜG bei dieser Entscheidung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - BVerwG 2 A 9.14 -, Rn. 30 ff., juris). Diesem der Behörde zustehenden Letztentscheidungsrecht darf das Gericht nicht vorgreifen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 1 WB 64.94 -, Rn. 5 juris; Beschluss vom 26. Februar 2014 - BVerwG 6 C 3.13 -, Rn. 29, juris). Die Rechtmäßigkeit der hier erfolgten Feststellung eines Sicherheitsrisikos ist daher erst im Hauptsacheverfahren vorzunehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.